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title: "Reglement über den öffentlichen Brandschutz"
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# Reglement über den öffentlichen Brandschutz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen 2 {#art_1}

Rechtliche Grundlagen 2

## Art. 2 {#art_2}

Weitere Bestimmungen 2

## Art. 3 {#art_3}

Sprachliche Gleichstellung 2

## Art. 4 {#art_4}

Geltungsbereich 2

## Art. 5 {#art_5}

Definitionen 2

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeiten 3

## Art. 7 {#art_7}

Publikation 3

## Art. 8 II. Öffentlicher Brandschutz 3 {#art_8}

Brandschutzkommission 3

## Art. 9 {#art_9}

Brandschutzkontrollorgan 3

## Art. 10 {#art_10}

Kontrollpflicht 4

## Art. 11 {#art_11}

Gefahrenklassen 4

## Art. 12 {#art_12}

Kontrollverfahren 4

## Art. 13 {#art_13}

Mängelbehebung und Massnahmen 5

## Art. 14 {#art_14}

Pflichten der Eigentümer, Betreiber und Nutzer 5

## Art. 15 {#art_15}

Feuerungsanlagen und Kaminfegerwesen 5

## Art. 16 {#art_16}

Besondere brandschutzrechtliche Bestimmungen 5

## Art. 17 {#art_17}

Kosten und Gebühren 6

## Art. 18 III. Schlussbestimmungen 6 {#art_18}

Strafbestimmungen 6

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten 6
Brandschutzreglement
Präambel
Dieses Reglement bezweckt den umfassenden Schutz von Menschen, Tieren, Sachen und
der Umwelt vor Brand- und Explosionsgefahren. Es regelt die Organisation, Zuständigkeiten,
Massnahmen und Kontrollen des öffentlichen Brandschutzes auf Gemeindeebene im Rahmen
des Gesetzes über den Brandschutz (BSchG) sowie der darauf gestützten Verordnungen. Die
Brandverhütung im Sinne der Sorgfaltspflicht obliegt der gesamten Bevölkerung.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtliche Grundlagen
Der Gemeinderat erlässt dieses Reglement gestützt auf die jeweils geltenden Bestimmungen:
- Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl.1996 Nr. 76
- Gesetz über den Brandschutz (Brandschutzgesetz; BSchG) vom 18. Dezember 1974,
LGBl. 1975 Nr. 18
- Brandschutzverordnung (BSchV) vom 20 Januar 2015, LGBI. 2015 Nr. 16
- Verordnung vom 25. November 1975 über das Kaminfegerwesen, LGBI. 1975 Nr. 63
- Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBI. 2009 Nr. 44
Die genannten Rechtsgrundlagen gelten in der jeweils geltenden Fassung.
Art. 2 Weitere Bestimmungen
Als integrierender Bestandteil gelten die in Liechtenstein verbindlichen Richtlinien, Normen
und Erläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), sowie weitere
anwendbare Vorschriften des Landesrechts in der jeweils geltenden Fassung.
Art. 3 Sprachliche Gleichstellung
Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden
Geschlechts.
Art. 4 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für alle Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten im
Gemeindegebiet Gamprin. Weitergehende Vorschriften des Landesrechts bleiben
vorbehalten.
Der Vollzug der brandschutzrechtlichen Vorschriften bei Neubauten sowie bei
baubewilligungspflichten Um- und Erweiterungsbauten erfolgt im Rahmen der
Baugesuchsverfahren nach Baugesetz durch die zuständigen Landesbehörden.
Das Amt für Hochbau und Rauplanung ist dabei Bewilligungs- und Aufsichtsorgan im Sinne
von Art. 2 Abs. 2 BSchG und übt die oberinstanzliche Kontrolle aus (Art. 32 BSchG).
Dieses Reglement regelt insbesondere den Vollzug des vorbeugenden und periodischen
Brandschutzes bei bestehenden Bauten und Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde.
Art. 5 Definitionen
In diesem Reglement verstehen wir unter:
Brandschutzkommission Die gemäss Brandschutzgesetz zu bestellende
Brandschutzkommission der Gemeinde für den öffentlichen
Brandschutz
Brandschutzkontrollorgan Das von der Gemeinde bestellte fachlich qualifizierte Organ zur
Durchführung der Brandschutzkontrollen bei bestehenden
Bauten und Anlagen
Brandschutzreglement
Art. 6 Zuständigkeiten
Die Brandverhütung im Sinne der Sorgfaltspflicht obliegt der gesamten Bevölkerung. Der
Gemeinderat ist die oberste feuerpolizeiliche Behörde der Gemeinde.
Den Gemeinden und ihren Organen obliegt der Vollzug der Brandschutzvorschriften, der
Erlass der notwendigen Verfügungen sowie deren Durchsetzung.
Der Gemeinderat entscheidet über Anordnungen, Ersatzvornahmen und Kostenauflagen und
setzt eine Brandschutzkommission ein. Zur besseren Gewährleistung des Vollzugs kann die
Gemeinde mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über die gemeinsame Bestellung der
Brandschutzorgane und Kaminfeger treffen.
Die Gemeindevorstehung kann, nach Rücksprache mit der Brandschutzkommission und zum
Zwecke der Verantwortung und Zuständigkeiten des öffentlichen Brandschutzes auf
Gemeindeverwaltung Gamprin, eine Weisung erlassen.
Art. 7 Publikation
Dieses Reglement ist als öffentliches Reglement auf der Website der Gemeinde zu
publizieren.
II. Öffentlicher Brandschutz
Art. 8 Brandschutzkommission
a) Zusammensetzung
Der Gemeinderat bestellt eine Brandschutzkommission mit drei bis fünf Mitgliedern. Ihr
gehören von Amts wegen an:
- ein Mitglied des Gemeinderates (Vorsitz)
- der Kommandant der Gemeindefeuerwehr
- das Brandschutzkontrollorgan mit beratender Stimme
Der Gemeinderat kann weitere fachkundige Personen beiziehen.
b) Aufgaben
- Fachliche Beratung des Gemeinderates
- Überwachung des Vollzugs der Brandschutzvorschriften
- Behandlung grundsätzlicher Fragen des Brandschutzes
- Überwachung der Tätigkeit des Brandschutzkontrollorgans und der Kaminfeger
- Entgegennahme der Rapporte des Brandschutzkontrollorgans
- Unterbreitung von Anträgen an den Gemeinderat zur Anordnung von Mängelbehebungen
im Bereich des Brandschutzes
- Meldung an Amt für Hochbau und Raumplanung bei erheblichen Brandschutzmängeln
- Sie erlässt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen Weisungen an das
Brandschutzkontrollorgan.
Art. 9 Brandschutzkontrollorgan
Die Gemeinde bezeichnet ein fachlich qualifiziertes Brandschutzkontrollorgan gemäss
Brandschutzverordnung.
Das Brandschutzkontrollorgan handelt unter Aufsicht und Weisung der
Brandschutzkommission und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Es ist insbesondere zuständig für:
- die Durchführung periodischen Brandschutzkontrollen
- die Kontrolle der Mängelbehebung
- die Beratung von Eigentümern, Bauherrschaften und Behörden
- die Berichterstattung an den Gemeinderat und die Brandschutzkommission
Brandschutzreglement
Art. 10 Kontrollpflicht
Gebäude, Anlagen und Einrichtungen unterliegen periodischen oder fallweisen
Brandschutzkontrollen.
Die Kontrollintervalle richten sich nach Gefahrenklasse, Nutzung und gesetzlichen Vorgaben.
Soweit das Brandschutzgesetz nichts anderes vorsieht, ist mindestens einmal jährlich eine
Kontrolle durchzuführen. Einmal innert drei Jahren hat die Kontrolle während der Heizperiode
zu erfolgen; in den übrigen Jahren ist sie so frühzeitig durchzuführen, dass festgestellte
Mängel noch vor Beginn der Heizperiode behoben werden können. In vollständig massiven
Wohn- und Bürogebäuden ohne Gewerbebetrieb und mit ausschliesslich zentraler Heizanlage

## Art. 29 kann der Zeitabstand zwischen den Kontrollen fünf Jahre betragen ( {#art_29}

BSchG).
Bei besonderen Gefährdungen oder besonderen Anlässen kann die Gemeinde zusätzliche
Kontrollen anordnen.
Art. 11 Gefahrenklassen
Die Einteilung in Gefahrenklassen erfolgt gemäss den gesetzlichen Vorgaben und den VKF-
Richtlinien.
Art. 12 Kontrollverfahren
a) Festlegung der Kontrollobjekte
Die Brandschutzkontrollorgane führen einen Gebäudekataster, in dem die kontrollpflichtigen
Bauten und Anlagen sowie die durchgeführten Kontrollen dokumentiert werden. Dieser
Gebäudekataster wird laufend geführt und der Gemeinde und der Brandschutzkommission
elektronisch zur Verfügung gestellt.
b) Grundsatz und Ankündigung
Brandschutzkontrollen erfolgen grundsätzlich nach schriftlicher Ankündigung durch das
Brandschutzkontrollorgan oder die Gemeinde. Ort, Datum und Uhrzeit werden in der
Einladung angegeben.
c) Teilnahme und Zutritt
Die Kontrolle soll nach Möglichkeit im Beisein der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw.
einer bevollmächtigten Person durchgeführt werden. Den Kontrollpersonen ist Zutritt zu
Grundstücken, Gebäuden, Räumen und technischen Anlagen zu gewähren. Erforderliche
Auskünfte und Unterlagen sind vorzulegen.
d) Protokollierung
Über jede Kontrolle wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das insbesondere enthält:
- festgestellte Mängel und deren Bewertung,
- die angesetzte Frist zur Behebung,
- den Hinweis auf die Nachkontrolle.
Das Protokoll wird elektronisch der Gemeinde und der Brandschutzkommission zur Verfügung
gestellt und vom Brandschutzkontrollorgan der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer sowie dem
Betriebs- oder Wohnungsinhaber übermittelt.
e) Versäumte Termine
Wird ein Kontrolltermin nicht wahrgenommen, setzt das Kontrollorgan einen Ersatztermin
innerhalb von vier Wochen an. Erfolgt auch dann keine Teilnahme, wird auf Mitteilung des
Kontrollorgans ein weiterer Termin schriftlich durch die Gemeinde bekanntgegeben.
f) Folgen mehrfacher Nichterscheinung
Erscheint die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder eine bevollmächtigte Person trotz
dreimaliger Ansetzung nicht, so unterbreitet die Brandschutzkommission einen Antrag an den
Gemeinderat.
Brandschutzreglement
Art. 13 Mängelbehebung und Massnahmen
a) Behebung festgestellter Mängel
Festgestellte Mängel sind innerhalb der angesetzten Frist zu beheben. Eigentümer und
Betriebs- oder Wohnungsinhaber werden schriftlich informiert (Art. 31 BSchG) und auf die
Nachkontrolle hingewiesen.
b) Unmittelbare Gefahrenlage
Liegt eine akute Brand- oder Explosionsgefahr vor, veranlasst das Kontrollorgan unverzüglich
die erforderlichen Sicherungsmassnahmen, meldet den Sachverhalt der
Brandschutzkommission bzw. dem Gemeinderat und trifft vorläufige
Gefahrenabwehrmassnahmen. Weitere Schutzmassnahmen werden von der
Brandschutzkommission oder dem Gemeinderat beschlossen.
c) Nachkontrolle
Nach Ablauf der Frist kontrolliert das Kontrollorgan die Behebung der Mängel im Beisein der
Eigentümerin, des Eigentümers oder einer bevollmächtigten Person. Erfolgt keine Behebung
von wesentlichen Mängeln, informiert das Kontrollorgan die Brandschutzkommission, die dem
Gemeinderat einen Antrag zur Behebung auf Kosten des Eigentümers unterbreitet.
d) Massnahmen
Werden Mängel nicht fristgerecht behoben, kann der Gemeinderat die notwendigen
feuerpolizeilichen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen anordnen oder durchführen lassen.
Zusätzliche Nachkontrollen können angeordnet werden, bis der vorschriftsgemässe Zustand
wiederhergestellt ist.
Art. 14 Pflichten der Eigentümer, Betreiber und Nutzer
a) Allgemeine Pflichten
Eigentümer, Betreiber und Nutzer haben ihre Gebäude und Anlagen in brandsicherem
Zustand zu halten. Brandschutzeinrichtungen dürfen weder entfernt noch ausser Betrieb
gesetzt werden. Flucht und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten, dürfen nicht eingeengt
oder verstellt werden und müssen im Gefahrenfall sicher benutzbar sein.
b) Duldungs- und Mitwirkungspflicht
Die Durchführung von Brandschutzkontrollen ist zu dulden. Erforderliche Auskünfte sind zu
erteilen und Zutritt zu den kontrollpflichtigen Gebäuden, Anlagen und Räumen ist zu gewähren

## Art. 30 ( {#art_30}

BSchG).
c) Meldepflicht
Offensichtliche brand- oder explosionsgefährliche Zustände sind unverzüglich der Feuerwehr,
der Gemeinde und dem Brandschutzkontrollorgan zu melden.
Art. 15 Feuerungsanlagen und Kaminfegerwesen
Feuerungs- und Abgasanlagen sind gemäss der Verordnung über das Kaminfegerwesen zu
reinigen und zu kontrollieren.
Festgestellte Mängel sind vom Kaminfeger dem Eigentümer schriftlich zu melden und innert
Frist zu beheben.
Art. 16 Besondere brandschutzrechtliche Bestimmungen
a) Allgemeine Brandverhütungspflichten
Die allgemeinen Brandverhütungspflichten richten sich nach den Bestimmungen des
Brandschutzgesetzes.
Brandschutzreglement
b) Bewilligungs-, Bezugs- und Betriebsregelung
Bewilligungspflichtige Gebäude, Anlagen und Einrichtungen unterliegen der feuerpolizeilichen
Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Brandschutzgesetzes.
Die Erteilung von feuerpolizeilichen Bewilligungen sowie von Bezugs- und
Betriebsbewilligungen erfolgt nach den Bestimmungen des Brandschutzgesetzes durch das
Amt für Hochbau und Raumplanung.
Bewilligungspflichtige Gebäude, Anlagen und Einrichtungen dürfen erst bezogen oder in
Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Behörde schriftlich festgestellt hat, dass die
brandschutzrechtlichen Auflagen erfüllt sind.
c) Veranstaltungen sowie temporäre Bauten
Für Veranstaltungen sowie temporäre Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gelten
die Bestimmungen des Brandschutzgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen.
Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Vollzugskompetenzen brandschutzrechtliche Kontrollen
durchführen und die Vorlage geeigneter Sicherheits- und Brandschutzkonzepte verlangen.
Veranstalter und Eigentümer haben sich bei Unklarheiten rechtzeitig an die Gemeinde zu
wenden, damit erforderlichenfalls zusätzliche brandschutzrechtliche Massnahmen angeordnet
werden können.
Art. 17 Kosten und Gebühren
Die Kosten für Kontrollen trägt die Gemeinde. Die Kosten für Ersatzvornahmen und
Mängelbehebungen gehen zu Lasten der Pflichtigen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 18 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Bestimmungen des Gesetzes
über den Brandschutz (BSchG) geahndet.
Art. 19 Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 4. Februar 2026 erlassen
und tritt am Tage der Genehmigung in Kraft.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher
