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title: "Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden"
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provisions: 16
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# Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

1. Zweck
1 Für die Prüfung der Baubegehren und die Kontrolle der Bauten und Anlagen durch das Bauinspektorat 3) und die anderen Behörden werden Entscheidgebühren erhoben. Die Gebühren werden in der Regel bei der Eröffnung des Entscheides fällig.
2 Die Gebühren werden für private wie öffentliche Bauten und Anlagen erhoben.
3 Soweit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens über weitere Bewilligungen oder Anträge zu entscheiden ist, bleibt die Erhebung von zusätzlichen Gebühren gemäss anderen Gebührenverordnungen
vorbehalten. *
4 Das Bauinspektorat 4) rechnet mit den mitwirkenden Behörden für die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erbrachten Leistungen entsprechend den bearbeiteten Baubegehren ab. *

## § 2 {#par_2}

Bemessungsregeln *
1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, werden die durch Gebührenrahmen begrenzten Gebühren nach
Zeitaufwand berechnet.
2 Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz je nach erforderlicher
Sachkenntnis CHF 90 bis CHF 250. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
3 Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn-
und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50% erhoben.
4 … *
5 … *
6 … *
1) SG 730.100.
2) SG 153.800.
3) § 1 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
4) § 1 Abs. 4: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
Hochbauten 730.120
II. Gebühren

## § 3 A. Publikation der Baubegehren {#par_3}

1 Für die Publikation der Baubegehren sowie für die Beschilderung oder andere Arten des Hinweises
im Gelände sind die tatsächlichen Kosten zu bezahlen.

## § 4 B. Prüfung der Baubegehren {#par_4}

1. Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten
1 Für die Prüfung von Baubegehren wird die Prüfgebühr nach den Erstellungskosten (E) festgesetzt.
Als solche gelten die Gebäudekosten BKP 1–4 nach dem Baukostenplan BKP der Schweiz. Zentrale
für Baurationalisierung (Schweizer Norm SN 506 500). Die Prüfgebühr wird gemäss der Tabelle im
Anhang nach folgender Formel ermittelt: 0.05 * E^0.8 + 20.
2 Bei Erstellungskosten von bis zu CHF 10'000 wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.
3 Ergibt die Schatzung der Gebäudeversicherung nach Bauende eine Differenz von mehr als 15% zu
den geschätzten Erstellungskosten, so kann die entsprechende Gebührendifferenz nachbezogen oder
auf schriftliches Gesuch hin rückerstattet werden.
4 Eigenarbeiten der Bauberechtigten sind zu den üblichen Marktpreisen in die Erstellungskosten einzubeziehen.
§ 5 * 2. Baubegehren ohne bestimmte Erstellungskosten
1 Für die Prüfung von Baubegehren ohne bestimmte Erstellungskosten wie Nutzungsänderungen ohne
bauliche Massnahmen wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.

## § 6 {#par_6}

3. Baubegehren für Reklamen
1 Für die Prüfung von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr nach der Werbefläche (F) festgesetzt. Die Prüfgebühr wird gemäss der Tabelle im Anhang nach folgender Formel ermittelt: (200 / 3)
* F^0.6654
2 Für die Prüfung von Baubegehren für Leuchtreklamen wird die Entscheidgebühr verdoppelt.
3 Für die Prüfung von Baubegehren für Fremdreklamen wird die Entscheidgebühr vervierfacht.
4 Die Faktoren für Leucht- und Fremdreklamen sind entsprechend dem Baubegehren zu kumulieren.

## § 7 {#par_7}

4. Nichteintreten und Rückzug
1 Tritt die Bewilligungsbehörde auf das Begehren nach Einleitung des Zulassungs- oder des Prüfver -
fahrens nicht ein oder wird es zurückgezogen, wird die Prüfgebühr wie folgt ermässigt:
a) Nach Einleitung des Zulassungsverfahrens um 40%;
b) Nach Einleitung des Prüfverfahrens um 20%.

## § 8 {#par_8}

5. Abweisungen
1 Bei Abweisungen von Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten (E)
wird die Prüfgebühr gemäss der Tabelle im Anhang um folgenden Faktor ermässigt: 3 / log(E).
2 Bei Abweisungen von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr halbiert. *
§ 9 * …
Hochbauten 730.120
§ 10 * 7. Vorentscheide aufgrund genereller Baubegehren
1 Für die Prüfung genereller Baubegehren wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.

## § 11 {#par_11}

8. Zuschläge
1 Für die Behandlung von nachträglichen Baubegehren wird ein Zuschlag von 100% auf die Prüf- und
Kontrollgebühr erhoben.
2 Für die Prüfung von Ausnahmebegehren wird ein Zuschlag von 20% auf die Prüfgebühr erhoben.
3 Für jede Änderung von Baubegehren (Planaustausch) kann ein Zuschlag von bis zu 30% auf die Prüfgebühr erhoben werden. *
4 Für jeden Zwischenbericht und Nachforderungen von Unterlagen kann ein Zuschlag von bis zu 30%

## § 12 auf die Prüfgebühr erhoben werden. * {#par_12}

9. Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Die Gebühren für Umweltverträglichkeitsprüfungen und ihre Vorverfahren (Prüfung der Voruntersuchung, des Pflichtenheftes usw.) werden nach Zeitaufwand berechnet und als Zuschlag zu den anderen
Gebühren erhoben.
2 Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in einem Planungsverfahren durchgeführt, so wird
die Gebühr dafür erhoben, wenn der Plangenehmigungsbeschluss rechtskräftig ist.

## § 13 {#par_13}

10. Expertisen
1 Ist für die Prüfung eines Baubegehrens eine Expertise nötig, so wird dies dem Gesuchsteller oder der
Gesuchstellerin angezeigt. Die tatsächlichen Kosten der Expertise gehen zu Lasten des Gesuchstellers
oder der Gesuchstellerin.

## § 14 C. Kontrollen {#par_14}

1. Kontrollen, Abnahmen und Freigaben im Bewilligungsverfahren
1 Für Kontrollen, Abnahmen und Freigaben von Bauten und Anlagen wird eine Kontrollgebühr in Höhe von 50% der Prüfgebühr erhoben.
2 Wird auf die Ausführung der Baute verzichtet, so wird die Kontrollgebühr auf schriftliches Gesuch
hin zurückerstattet.

## § 15 {#par_15}

2. Kontrollen im Meldeverfahren
1 Für die Kontrollen im Meldeverfahren wird eine Kontrollgebühr von CHF 100 bis CHF 5'000 erhoben. *
2 Werden die Bauten und Anlagen nur stichprobenweise kontrolliert, wird auf eine Kontrollgebühr verzichtet.

## § 16 {#par_16}

3. Nachkontrollen
1 Nachkontrollen sind gebührenpflichtig.

## § 17 D. Ergänzende Bestimmungen {#par_17}

1. Baupolizeiliche Verfügungen
1 Für behördliche Verfügungen, die nicht unter eine andere Bestimmung fallen, wird eine Gebühr von
CHF 100 bis CHF 5'000 erhoben.

## § 18 Hochbauten 730.120 {#par_18}

2. Verzeigungen
1 Die Gebühren für Überweisungen mit Antrag an die Staatsanwaltschaft betragen CHF 100 bis CHF
5'000 und werden im Urteil festgesetzt. *

## § 19 {#par_19}

Verzugszins, Kanzlei-, Schreib- und Mahngebühren *
1 Im Baubewilligungsverfahren wird eine Kanzleigebühr von CHF 50 erhoben. In den übrigen Verfahren werden Porti und Spesen gemäss den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. *
2 Kopien können auf dem vom Bauinspektorat 5) bezeichneten Gerät in Selbstbedienung unentgeltlich
erstellt werden. Für die Herstellung von Kopien durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauinspektorats bemisst sich die Gebühr nach dem Stundenaufwand. *
3 Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von
5% erhoben werden. *
4 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden.
Diese betragen: *
a) erste Mahnung gratis
b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40
c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
5 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren. *
§ 20 * 4. Ausleihe von Bauplänen
1 Die Ausleihe von Bauplänen beim Bauinspektorat 6) erfolgt unentgeltlich. Werden die Pläne nicht bis
zum Ablauf der Ausleihfrist zurückgegeben, so wird nach Ablauf der in der Mahnung angesetzten
Nachfrist eine Gebühr von CHF 500 pro Plan erhoben.
Diese Änderung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
5) § 19 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
6) § 20: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
Hochbauten 730.120
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.11.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung KB 23.11.2002
16.05.2006 21.05.2006 § 1 Abs. 3 eingefügt -
16.05.2006 21.05.2006 § 1 Abs. 4 eingefügt -
16.05.2006 21.05.2006 § 2 Abs. 2 geändert -
16.05.2006 21.05.2006 § 5 eingefügt -
16.05.2006 21.05.2006 § 8 Abs. 2 eingefügt -
16.05.2006 21.05.2006 § 9 aufgehoben -
16.05.2006 21.05.2006 § 10 eingefügt -
16.05.2006 21.05.2006 § 11 Abs. 3 eingefügt -
16.05.2006 21.05.2006 § 11 Abs. 4 geändert -
16.05.2006 21.05.2006 § 15 Abs. 1 aufgehoben -
16.05.2006 21.05.2006 § 19 Abs. 2 geändert -
16.05.2006 21.05.2006 § 20 eingefügt -
05.12.2006 14.12.2006 § 19 Titel geändert -
05.12.2006 14.12.2006 § 19 Abs. 3 geändert -
05.12.2006 14.12.2006 § 19 Abs. 4 eingefügt -
05.12.2006 14.12.2006 § 19 Abs. 5 eingefügt -
28.06.2016 01.07.2016 § 18 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Titel geändert KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2 geändert KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2, lit. a) aufgehoben KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2, lit. b) aufgehoben KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2, lit. c) aufgehoben KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2, lit. d) aufgehoben KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 4 aufgehoben KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 5 aufgehoben KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 6 aufgehoben KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 19 Titel geändert KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 19 Abs. 1 geändert KB 27.04.2024
Hochbauten 730.120
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.11.2002 01.01.2003 Erstfassung KB 23.11.2002
§ 1 Abs. 3 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt -
§ 1 Abs. 4 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt -
§ 2 23.04.2024 02.05.2024 Titel geändert KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 2 16.05.2006 21.05.2006 geändert -
§ 2 Abs. 2 23.04.2024 02.05.2024 geändert KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 2, lit. a) 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 2, lit. b) 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 2, lit. c) 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 2, lit. d) 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 4 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 5 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 6 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024
§ 5 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt -
§ 8 Abs. 2 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt -
§ 9 16.05.2006 21.05.2006 aufgehoben -
§ 10 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt -
§ 11 Abs. 3 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt -
§ 11 Abs. 4 16.05.2006 21.05.2006 geändert -
§ 15 Abs. 1 16.05.2006 21.05.2006 aufgehoben -
§ 18 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 19 05.12.2006 14.12.2006 Titel geändert -
§ 19 23.04.2024 02.05.2024 Titel geändert KB 27.04.2024
§ 19 Abs. 1 23.04.2024 02.05.2024 geändert KB 27.04.2024
§ 19 Abs. 2 16.05.2006 21.05.2006 geändert -
§ 19 Abs. 3 05.12.2006 14.12.2006 geändert -
§ 19 Abs. 4 05.12.2006 14.12.2006 eingefügt -
§ 19 Abs. 5 05.12.2006 14.12.2006 eingefügt -
§ 20 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt -
Baugebühren: Verordnung Anhang 730.120
Anhang zur Baugebührenverordnung
1. Gebühren für Baubegehren mit bestimmten Erstellungskosten
Erstellungskosten (E)
Prüfgebühr (§ 4)
0,05 × (E)0,8 + 20
Kontrollgebühr (§ 14)
50% der Prüfgebühr
10’000 100
Keine Kontrollgebühr
(gemäss § 4 Abs. 2)
25’000 185 92
50’000 307 154
100’000 520 260
250’000 1’061 530
500’000 1’832 916
1'000’000 3’175 1’587
2'500’000 6’586 3’293
5'000’000 11’453 5’726
10'000’000 19’925 9’963
25'000’000 41’451 20’725
50’000’000 72’155 36’077
100'000’000 125’614 62’807
250'000’000 261’430 130’715
500'000’000 455’161 227’581
Erstellungskosten (E)
Gebühr bei Abweisung
(§ 8):
Prüfgebühr × 3/Log(E)
Gebühr für Verlängerung
(§ 9):
0,1 × Log(E)5
10’000 100 100
25’000 126 165
50’000 196 229
100’000 312 313
250’000 589 458
500’000 964 601
1’000’000 1’587 778
2'500’000 3’088 1’072
5’000’000 5’129 1’349
10'000’000 8’539 1’681
25’000’000 16’809 2’216
Baugebühren: Verordnung Anhang 730.120
Erstellungskosten (E)
Gebühr bei Abweisung
(§ 8):
Prüfgebühr × 3/Log(E)
Gebühr für Verlängerung
(§ 9):
0,1 × Log(E)5
50'000’000 28’116 2’705
100’000’000 47’105 3’277
250'000’000 93’391 4’177
500’000’000 156’971 4’981
2. Entscheidgebühren (Prüf- und Kontrollgebühren) für Eigenreklamen gemäss § 6
(F)
m
Eigenreklame, unbeleuchtet:
100 × (F)0,6654
Eigenreklame, beleuchte:
200 × (F)0,6654
1 100 200
2 159 317
3 208 415
4 252 503
5 292 584
6 329 659
7 365 730
8 399 798
9 431 863
10 463 926
20 734 1’468
30 961 1’923
40 1’164 2’328
50 1’351 2’701
60 1’525 3’049
70 1’689 3’379
80 1’846 3’693
90 1’997 3’994
100 2’142 4’284
200 3’397 6’794
300 4’449 8’898
400 5’388 10’776
500 6’250 12’500
Baugebühren: Verordnung Anhang 730.120
3. Entscheidgebühren (Prüf- und Kontrollgebühren) für Fremdreklamen gemäss § 6
(F)
m²
Fremdreklame, unbeleuchtet:
400 × (F)0,6654
Fremdreklame, beleuchtet:
800 × (F)0,6654
1 400 800
2 634 1’269
3 831 1’662
4 1’006 2’012
5 1’167 2’334
6 1’318 2’636
7 1’460 2’920
8 1’596 3’192
9 1’726 3’452
10 1’851 3’702
20 2’936 5’872
30 3’845 7’691
40 4’657 9’313
50 5’402 10’804
60 6’099 12’198
70 6’758 13’515
80 7’385 14’771
90 7’988 15’975
100 8’568 17’135
200 13’588 27’177
300 17’797 35’593
400 21’551 43’102
500 25’001 50’002
