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title: "Reglement über die (punktuelle) Videoüberwachung auf öffentlichem Grund"
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provisions: 15
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# Reglement über die (punktuelle) Videoüberwachung auf öffentlichem Grund

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement gilt für den Betrieb der punktuell eingesetzten
polizeilichen Video-Überwachungs-Anlage. Es regelt insbesondere
a) die technischen Parameter der Anlage;
b) die Erkennbarkeit der Videoüberwachung;
c) die nachträgliche Einsichtnahme und Verwendung gespeicherter Videoaufnahmen;
d) die Datensicherung;
e) die Datenvernichtung und
f) die Evaluation der Anlage.

## Art. 2 {#art_2}

Das für den Betrieb verantwortliche Organ ist die Stadtpolizei.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Videoüberwachung dient präventiv der Wahrung und Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit der
Vermeidung von Straftaten. Zudem sollen Vandalismus, Belästigung, Unfug und andere Störungen eingedämmt werden. Die Aufnahmen dürfen in einem Strafverfahren gemäss Art. 10 beigezogen
werden.
2 Es ist durch organisatorische und technische Massnahmen sicherzustellen, dass keine besonders schützenswerten Personendaten bearbeitet werden.
Geltungsbereich
Verantwortliches Organ
Zweck des
Video-
Überwachungs-
Systems
(Punktuelle) Videoüberwachung auf öffentlichem Grund 402.0

## Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2016) 2 {#art_4}

1 Die Video-Überwachungs-Anlage wird erst in Betrieb genommen,
wenn eine Prüfung anderer möglicherweise geeigneter Massnahmen ergeben hat, dass der Einsatz der Anlage verhältnismässig ist.
2 Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit obliegt dem Stadtrat,
welcher sich im Rahmen seiner Entscheidfindung auf die Erfahrungen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei sowie auf die
Einschätzungen des Datenschutzbeauftragten des Kantons
Schaffhausen stützt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Video-Überwachungs-Anlage umfasst 22 fest installierte Kameras ohne Zoom- und Bewegungsmöglichkeit. 4)
2 Die aufgezeichneten Bilder werden über Standleitungen und mittels des städtischen Glasfasernetzes (SASAG) von den Kameras
zum Datenspeicher transportiert.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der Stadtrat entscheidet über die Standorte der Kameras der Video-Überwachungs-Anlage.
2 Die Standorte sowie die entsprechenden Situationspläne finden
sich im Anhang 1 dieses Reglements. Die Standorte werden zudem auf der städtischen Homepage veröffentlicht.

## Art. 7 {#art_7}

1 Innerhalb des überwachten Bereiches sowie an den Grenzen der
jeweiligen Aufnahmefelder wird auf die Videoüberwachung hingewiesen.
2 Die verwendeten Hinweisschilder werden sowohl im Anhang 2
dieses Reglements wie auch auf der städtischen Homepage veröffentlicht.

## Art. 8 {#art_8}

Die Kameras sind zwischen 18.00 Uhr und 07.00 Uhr eingeschaltet.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Aufzeichnungen werden ereignisunabhängig und ohne
Sichtung gespeichert.
2 Es dürfen keine Kopien der Aufzeichnungen angelegt werden.
Verhältnismässigkeit
Beschreibung
des Video-
Überwachungs-
Systems
Standorte
Erkennbarkeit
Betriebszeiten
Aufzeichnung
(Punktuelle) Videoüberwachung auf öffentlichem Grund 402.0

## Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2016) 3 {#art_10}

1 Die Aufnahmen dürfen ausschliesslich auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und des Kantons an diese herausgegeben sowie gesichtet werden. Die mit der Sichtung betrauten Personen sind darin klar zu bezeichnen.
2 Unbeteiligte Dritte, welche sich zufällig auf den herauszugebenden Aufnahmen befinden, sind mit technischen Mitteln unkenntlich
zu machen. Der Entscheid über ein Unkenntlichmachen erfolgt
durch die anordnende Strafverfolgungsbehörde.

## Art. 11 {#art_11}

Die Aufzeichnungen werden während 20 Tagen aufbewahrt und
danach automatisch gelöscht. Vorbehalten bleibt die Sichtung und
Herausgabe gemäss Art. 10.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Videoaufzeichnungen werden geschützt aufbewahrt. Der Verlust oder die Manipulation der Daten, etwa durch Diebstahl, unbefugte Vernichtung, zufälligen Verlust, Fälschung oder widerrechtliche Verwendung, wird mittels geeigneter Massnahmen verhindert.
2 Insbesondere ist:
a) der Zutritt zum Speicherraum für Unberechtigte durch Einsatz
von geeigneter Technologie zu verunmöglichen;
b) dafür zu sorgen, dass die digitalen Speichermedien in einem in
baulicher und klimatischer Hinsicht geeigneten Raum aufbewahrt werden;
c) ein unerwünschter Datentransfer in andere Systeme auszuschliessen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Sämtliche Zugriffe auf das gespeicherte Bildmaterial werden protokolliert. Die Protokollierung umfasst insbesondere den Grund, die
Person, den Zeitpunkt, das gesichtete Bildmaterial und die Verwendung.
2 Der Zugang des Wartungspersonals zu den Aufbewahrungsräumen zur regelmässigen Überprüfung der technischen Geräte wird
in einem separaten Protokoll festgehalten.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Stadtpolizei der Stadt Schaffhausen überprüft die Kamerastandorte jeweils spätestens alle zwei Jahre zusammen mit der
Sichtung und
Herausgabe
Aufbewahrungsdauer
Informationssicherheit
Protokollierung
Evaluation
(Punktuelle) Videoüberwachung auf öffentlichem Grund 402.0
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2016) 4
Schaffhauser Polizei und in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Schaffhausen auf die weitere
Notwendigkeit der Überwachung hin.
2 Anschliessend ist gestützt auf das Resultat der Evaluation dem
Stadtrat Antrag zu stellen auf Fortführung, Anpassung oder Einstellung der Videoüberwachung.
3 Bilden sich neue Brennpunkte, so besteht die Möglichkeit, die Video-Überwachungs-Anlage nach einer entsprechenden Evaluation
um weitere Kameras zu ergänzen.
4 Das Reglement ist jeweils anzupassen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten. 1)
2 Das Reglement ist in der Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen zu veröffentlichen.
Fussnoten:
1 Vom Stadtrat in Kraft gesetzt auf den 15. Dezember 2010.
Gemäss Stadtratsbeschluss vom 31. März 2015.
Die Bezeichnung Verwaltungspolizei wurde im ganzen Erlass
durch Stadtpolizei ersetzt (Stadtratsbeschluss vom
15. September 2015).
4 Gemäss Stadtratsbeschluss vom 22. März 2016.
In-Kraft-Treten
(Punktuelle) Videoüberwachung auf öffentlichem Grund 402.0
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2016) 5
Anhang 1 – Standorte
1) Kammgarnareal inkl. Baumgartenstrasse 2)
● Standort Kameras, ■ Standort Hinweisschilder
(Punktuelle) Videoüberwachung auf öffentlichem Grund 402.0
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2016) 6
2) Stadthausgasse – Safrangasse – Platz - Repfergasse sowie
Rosengässchen
● Standort Kameras, ■ Standort Hinweisschilder
(Punktuelle) Videoüberwachung auf öffentlichem Grund 402.0
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2016) 7
4) Bahnhofstrasse
● Standort Kameras, ■ Standort Hinweisschilder
Anhang 2 – Beschilderungen
