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title: "Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln"
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# Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln

## Art. 1 Pflichtlagerwaren {#art_1}

Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.

## Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren {#art_2}

Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben der Genossenschaft Réservesuisse (Réservesuisse) zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.
Die Vorgaben sind auf der Website der Réservesuisse unter folgender Adresse abrufbar:
www.reservesuisse.ch
> Waren.

## Art. 3 Pflichtlagermenge an Nahrungsmitteln {#art_3}

1 Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:
a. Zucker: 3 Monate;
b. Kaffee: 3 Monate;
c. Reis: 4 Monate;
d. Speiseöle und -fette: 4 Monate;
e. Brotgetreide: 4 Monate;
f. Hartweizen: 4 Monate.
2 Der Anteil Roggen und Dinkel darf insgesamt höchstens einen Viertel der Gesamtmenge an Brotgetreide betragen.

## Art. 4 Pflichtlagermenge an Energie- und Proteinträgern {#art_4}

1 Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:
a. Energieträger: 3 Monate;
b. Proteinträger: 2 Monate.
2 Die Gesamtmenge der Energieträger muss mindestens zur Hälfte aus Weichweizen bestehen, der sowohl zur menschlichen Ernährung als auch zu Futterzwecken eingesetzt werden kann.
3 Folgende weitere Energieträger sind zugelassen:
a. Gerste;
b. Mais;
c. Hafer zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
d. Roggen zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
e. Bruchreis zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge.
4 Folgende Proteinträger sind zugelassen:
a. Sojaextraktionsschrot;
b. Sonnenblumen- und Rapsschrot zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
c. Maisgluten und Kartoffelprotein zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
d. Saatgut für Sojabohnen, Raps und Sonnenblumen zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
e. Erbsen zu maximal 2 Prozent der Gesamtmenge.

## Art. 5 Bemessungsgrundlagen {#art_5}

1 Die Réservesuisse legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:
a. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
b. der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Warenmenge.
2 Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.
3 Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.

## Art. 6 Unterschreitung der Pflichtlagermenge {#art_6}

1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben a–f und 4 Absatz 1 Buchstaben a und b um höchstens 20 Prozent zulassen.
2 Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Réservesuisse ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.
3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

## Art. 7 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung {#art_7}

1 Pro Warengruppe dürfen höchstens zwei Drittel der Gesamtmenge in stellvertretender oder gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.
2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

## Art. 8 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs {#art_8}

1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Réservesuisse ändern.

## Art. 9 Inkrafttreten {#art_9}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
