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title: "Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung"
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provisions: 14
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# Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung

## § 1 {#par_1}

Leitung
1 Die höheren Fachschulen (Schulen) werden von der Rektorin oder vom Rektor des
jeweiligen Bildungszentrums geleitet.

## § 2 {#par_2}

Schulordnung
1 Die Schulen erlassen eine Schulordnung, die vom Departement für Erziehung und
Kultur (Departement) zu genehmigen ist.

## § 3 {#par_3}

Prüfungskommissionen
1 Das Departement setzt pro Schule eine Prüfungskommission ein.
2 Sie entscheidet über Aufnahme, Promotion und Prüfung. Sie kann Expertinnen
oder Experten beiziehen.

## § 4 {#par_4}

Aufnahme, Ausbildung und Qualifikationsverfahren
1 Aufnahme, Ausbildung und abschliessendes Qualifikationsverfahren richten sich
nach den Bundesvorgaben für höhere Fachschulen und den zugehörigen Rahmenlehrplänen.
2 Das Departement erlässt ergänzende Bestimmungen.

## § 5 {#par_5}

Diplom
1 Nach bestandenem Qualifikationsverfahren wird ein von der Chefin oder vom Chef
des Departementes und der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnetes Diplom abgegeben.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
412.213 BbW

## § 6 {#par_6}

Ergänzendes Recht
1 § 4, § 5, § 8 bis § 10 und § 31 der Verordnung des Regierungsrates über die berufliche Grundbildung (BbG)1) gelten sinngemäss.
2. Besondere Bestimmungen für die Höhere Fachschule für

## § 7 Pflege {#par_7}

Zusammenwirken mit Praktikumsbetrieben
1 Die Schule koordiniert die praktische und theoretische Ausbildung.
2 Die Schule schliesst mit den Praktikumsbetrieben Ausbildungsvereinbarungen ab.

## § 8 {#par_8}

Ausbildungskonferenz Pflege
1 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) ernennt eine Ausbildungskonferenz, bestehend aus einer Vertretung der Leitungsebene jedes Praktikumsbetriebes unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors.
2 Die Konferenz unterstützt das Zusammenwirken der Bildungspartner und behandelt Fach- und Organisationsfragen der Schule.
§ 8a * Aufnahmekommission
1 In Abweichung zu § 3 setzt das Departement eine Aufnahmekommission ein, welche das Aufnahmeverfahren durchführt und über die Aufnahme von Studierenden
befindet.
3. Weiterbildung

## § 9 {#par_9}

Weiterbildung an Bildungszentren
1 Die Bildungszentren bieten zusammen mit den Berufsverbänden berufsorientierte
Weiterbildungskurse in Berufsfeldern an, in denen sie eine Grundbildung anbieten.

## § 10 {#par_10}

Berufsorientierte Weiterbildung
1 Als berufsorientierte Weiterbildung gelten anerkannte Veranstaltungen, die der Erneuerung, Vertiefung, Erweiterung oder dem Neuerwerb beruflicher Qualifikationen
dienen.
1) RB 412.212

## § 11 BbW 412.213 {#par_11}

Unterstützung durch das Amt
1 Das Amt unterstützt die Weiterbildung insbesondere durch:
1. Information über die Angebote
2. Beratung in Fragen der Weiterbildung
3. Empfehlungen der Anbieter in Qualitätsfragen

## § 12 {#par_12}

Vorbereitungskurse
1 Die Bildungszentren können in Absprache mit den Berufsverbänden Vorbereitungskurse auf eidgenössische Abschlüsse der höheren Berufsbildung anbieten.
4. Kosten

## § 13 {#par_13}

Kosten der höheren Fachschulen
1 Die Ausbildung zur Pflegefachperson HF ist für Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Thurgau unentgeltlich. Für die anderen Bildungsgänge
wird ein Kursgeld nach den Finanzierungsgrundsätzen der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)1) erhoben.

## § 14 {#par_14}

Kosten der Weiterbildungskurse
1 Für Kurse, für die vergleichbare Angebote auf dem freien Markt bestehen, erheben
die Schulen kostendeckende Gebühren.
2 Für Kurse, für die auf dem freien Markt keine vergleichbaren Angebote bestehen,
kann das Departement Beiträge festlegen, wenn die Kurse im Interesse des Kantons
oder der Berufsbildung durchgeführt werden.
3 Nicht von einem kantonalen Bildungszentrum angebotene Vorbereitungskurse gemäss § 12 werden nach den Finanzierungsgrundsätzen der Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV)2) durch den Kanton mitfinanziert.
1) RB 412.620
2) Heute: Regelung im Bundesrecht, vgl. Art. 52 Abs. 3 lit. d und Art. 56a des Bundesgesetzes
über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10)
412.213 BbW
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 25.11.2014 01.01.2015 Erstfassung 48/2014
§ 8a 08.08.2016 01.08.2016 eingefügt 32/2016
