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title: "Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen"
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# Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen

## Art. 1 A. Umfang der Kraftnutzung {#art_1}

Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnützung des Gefälles der Limmat von 200 m unterhalb der Strassenbrücke Dietikon–
Weiningen bis 100 m oberhalb der untern Eisenbahnbrücke Wettingen.

## Art. 2 {#art_2}

Der Ausbau des Werkes hat in der Weise zu erfolgen, dass
eine Wassermenge bis zu 120 m3 sekundlich ausgenutzt werden kann.

## Art. 3 {#art_3}

1 Durch das Werk muss ununterbrochen so viel Wasser abfliessen, als in das Staugebiet zufliesst. Vorbehalten bleiben besondere
Verständigungen mit den Unterliegern an der Limmat, die der Genehmigung der Verleihungsbehörde bedürfen, sowie Ziff. 3 dieses Artikels.
2 Das bestehende Wehr des Wasserwerkes 131 der Spinnerei und
Weberei Wettingen ist, auf Kote 361.80 erhöht, dauernd zu unterhalten,
so dass zwischen diesem Wehr und dem Wehr des Limmatwerkes Wettingen dauernd eine genügende Wassermenge verbleibt. Die auf der
Strecke zwischen Maschinenhaus und Unterwasserstollenauslauf einmündenden Abwasserleitungen sind in das Unterwasser des Werkes
abzuleiten. Im Wehr des Limmatwerkes Wettingen sind innert 24 Stunden 50 000 m3 Wasser zur Spülung der Limmatschleife durchzulassen.
3 Zwecks Säuberung des Staugebietes von Schwimm- und Sinkstoffen sind im sanitarischen und ästhetischen Interesse, soweit nötig,
periodische Spülungen vorzunehmen.
4 Für die Bedienung des Wehres und die Speisung der Limmatschleife Wettingen gemäss Ziff. 1 und 2 und die Spülungen gemäss Ziff. 3
ist ein Wehrreglement5 zu erlassen, das der Genehmigung der Verleihungsbehörden beider Kantone unterliegt.
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## Art. 4 B. Bauvorschriften {#art_4}

Der Beliehenen wird gestattet, zur Ausnützung der Wasserkraft der Limmat aufgrund des eingereichten allgemeinen Projektes
vom 20. Dezember 1926 folgende Bauwerke auszuführen:
a. ein Stauwehr in der Limmat, bei der obern Eisenbahnbrücke Wettingen, mit konstantem Stau auf die Kote 380.24 (R.P. N. = 373,60 m
über Meer),
b. ein Maschinen- und Schalthaus am gleichen Ort,
c. einen Unterwasserstollen mit Ausmündung gegenüber dem Wasserwerk 131 der Spinnerei und Weberei Wettingen,
d. eine Vertiefung des Limmatbettes vom Auslauf des Unterwasserstollens bis 100 m oberhalb der untern Eisenbahnbrücke Wettingen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Erstellung der Anlagen hat nach den einzureichenden definitiven Plänen und Baubeschrieben sowie einem generellen
Bauprogramm, die der Genehmigung der Verleihungsbehörden bedürfen, zu erfolgen. Erhebliche Abweichungen davon dürfen nur im Einverständnis und mit Bewilligung der Verleihungsbehörden stattfinden.
2 Die Inbetriebsetzung darf erst erfolgen, wenn die Verleihungsbehörden die Errichtung und Betriebsfähigkeit aller hiezu erforderlichen Anlageteile festgestellt haben.

## Art. 6 {#art_6}

Bei der Ausführung der Bauwerke sind die von den zuständigen Behörden im Interesse der Landesverteidigung getroffenen Anordnungen zu befolgen. Ferner ist dabei auf möglichste Schonung der
öffentlichen und privaten Interessen Bedacht zu nehmen, insbesondere auf gute architektonische, der Gegend angepasste Ausgestaltung
des Wehres sowie des Maschinenhauses und der übrigen Gebäude.

## Art. 7 {#art_7}

Bei der Vergebung und Ausführung der Arbeiten und Lieferungen, inbegriffen die Regiearbeiten, ist, soweit wirtschaftlich gerechtfertigt, die aargauische und zürcherische Industrie und das aargauische
und zürcherische Gewerbe unter der Voraussetzung der Einhaltung
angemessener Preise zu berücksichtigen.
Art. 8. Alle Unternehmer, die am Bau mitwirken, sind zu verpflichten, in erster Linie und soweit möglich schweizerische Beamte,
Angestellte und Arbeiter bei ortsüblichem Gehalt oder Lohn zu beschäftigen. Sie sind zu verhalten, die nötigen Massnahmen zur Fürsorge für
die Arbeiter bei Erkrankungen und Unfällen zu treffen.
Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen 724.34
Art. 9. 1 Die Beliehene ist zur Ausführung aller Bauten verpflichtet, die infolge ihrer Anlage zum Schutze des umliegenden Geländes,
insbesondere auch für die unschädliche Ableitung bereits bestehender
Entwässerungen, Kanalisationen usw., notwendig werden.
2 Zum Schutze des Hinterlandes sind im Staugebiet, soweit nötig,
nach Weisung und unter Aufsicht der Behörden die Flussdämme zu
erhöhen und zu verstärken und neue Dämme zu erstellen, insbesondere ein neuer Hochwasserdamm rechts der Limmat vom Binzerli-
Oetwil abwärts gegen die zürcherisch-aargauische Kantonsgrenze.
3 Vor Inangriffnahme des Baues sind nach Weisung der betreffenden Verleihungsbehörden die bezüglichen Verhältnisse, insbesondere
die Stellen zu verstärkender oder neu anzulegender Dämme, genau
festzustellen.
4 Wo die Wasserstandsverhältnisse in dem durch Dämme geschützten Hinterland durch den Aufstau der Limmat gegenüber früher erheblich verschlechtert werden, sind auf Verlangen der Verleihungsbehörden die nötigen Vorkehren zur Behebung der Übelstände zu treffen
(worunter auch die Sicherung von Gebäuden fällt).
5 Die Landungsstellen der Fähre bei Oetwil und die bestehenden
Zugänge zu den Flussdämmen sind den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Art. 10. Die sämtlichen Bauwerke sind den Regeln der Technik
entsprechend in solider Weise herzustellen und von der Beliehenen
stets in gutem Zustand zu erhalten.
C. Baufristen
Art. 11. Für die Ausführung des Werkes werden folgende, je mit
dem Inkrafttreten der Verleihung beginnende Fristen gewährt:
a. fünf Jahre für den Beginn der Bauarbeiten,
b. acht Jahre für die Vollendung des vollen Ausbaues auf 120 m3/sek.
Art. 12. Eine Verlängerung der Fristen wird von den Verleihungsbehörden gewährt, wenn hindernde Umstände vorliegen, für die die
Beliehene nicht verantwortlich gemacht werden kann und die mit wirtschaftlichen Mitteln zu beseitigen nicht in ihrer Macht liegt. Die Verleihungsbehörden beider Kantone werden sich vor Anwendung dieses
Artikels ins Benehmen setzen.
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D. Unterhalt der Limmatufer
Art. 13. 1 Der Beliehenen ist der Unterhalt der Ufer, auch der
Dämme und der Sohle der Limmat von 200 m unterhalb der Strassenbrücke Dietikon–Weiningen (Zürich, Limmatkorrektion km 4.100) bis
zur Mündung des Unterwasserstollens oberhalb der untern Eisenbahnbrücke Wettingen, der Unterhalt der Sohle und der Ufer der Reppisch
von deren Mündung in die Limmat bis 300 m oberhalb derselben sowie
der Unterhalt der eingestauten Strecken aller Seitenbäche überbunden.
2 Mit Übernahme dieser Leistungen ist die Beliehene von jeglichen
Beitragsleistungen an Gewässerkorrektionen entbunden.
Art. 14. 1 Wo auf der zum Unterhalt überbundenen Strecke eine
Schädigung infolge der Werkanlage stattfindet, sind die Ufer nach den
Weisungen der Verleihungsbehörden durch besondere Bauten gegen
Wasserangriffe zu sichern.
2 Im Übrigen ist auf diesen Strecken der Uferunterhalt nach den
für die öffentlichen Gewässer allgemein üblichen Vorschriften zu besorgen.
E. Öffentlicher Verkehr und Ufergebiet
Art. 15. 1 Die Beliehene hat in ihren Kosten die bestehende Strassenbrücke über die Limmat unterhalb des Wehres abzubrechen und

## Art. 7der {#art_7der}

Bundesrats-
Verordnung vom 7. Juni 19133 zu ersetzen. Die Beliehene übernimmt
weiterhin die Korrektion der linksseitigen Zufahrt auf eine Länge von
130 m und die der rechtsseitigen Zufahrt auf eine Länge von 109 m.
Das Bauprojekt unterliegt der Genehmigung der Baudirektion des
Kantons Aargau.
2 Nach der Vollendung gehen Brücke und Zufahrten ins Eigentum
des Kantons Aargau über.
Art. 16. Die Beliehene entrichtet für eine neue, an Stelle des
heutigen Limmatsteges zu bauende Überbrückung der Limmat bei
Killwangen bei Beginn der Bauarbeiten für diese Überbrückung einen
Beitrag von Fr. 30 000.
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Art. 17. 1 Die eingestauten und durch den Uferschutz in Anspruch
genommenen Flächen und darüber hinaus ein wasserfreier Uferstreifen von mindestens 1 m Breite sind, soweit das Gelände nicht bereits
öffentliches Gebiet ist, von der Grenze des öffentlichen Eigentums,
das ist im allgemeinen von der heutigen Mittelwasserlinie an, von der
Beliehenen zu erwerben und auf ihre Kosten zum öffentlichen Flussgebiet zu vermarken. Die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
längs der Fabrik von Theodor Wettstein bei Oetwil sowie der Fabrik
Spreitenbach der Gesellschaft für elektrochemische Industrie Turgi,
der Pumpwerke der Gemeinden Würenlos und Wettingen und der
Baumwollspinnerei und Weberei Wettingen bleibt vorbehalten.
2 Der Beliehenen wird das Recht eingeräumt, diese Uferstreifen
jederzeit ohne Entschädigung zu begehen, zu befahren oder sonstwie
zu Uferunterhaltszwecken zu benützen.
F. Schifffahrt
Art. 18. 1 Die Beliehene ist verpflichtet, beim eigenen Wehr ihres
Werkes sowie beim Wehr des Wasserwerkes 131 (Wettingen) Einrichtungen zu schaffen, die den Transport von Kähnen bis zu 17 m Länge
ermöglichen.
2 Die Benützung der Transporteinrichtungen ist für die Fahrzeuge
unentgeltlich; das im Dienst befindliche Wehrpersonal des Werkes soll
beim Passieren des eigenen Wehres durch Schiffe behilflich sein.
Art. 19. Wird die Grossschifffahrt auf der Limmat eingeführt, so
hat die Beliehene das zur Speisung der Schleusen oder anderer Schifffahrtseinrichtungen nötige Wasser gegen angemessenes Entgelt abzugeben.
Art. 20. Sofern der Grossschifffahrt dienende Einrichtungen
zweckmässig in Verbindung mit Anlagen des Werkes erstellt werden,
hat die Beliehene den Anschluss und die Mitbenützung ihrer Anlagen
zu dulden. Sie hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die
hieraus erwachsenden erheblichen Betriebsstörungen und wesentlichen
Schädigungen.
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G. Fischerei
Art. 21. Das Fischereirecht im ganzen Umfang der erstellten Anlagen bleibt dem Staat und den Fischenzberechtigten vorbehalten.
Art. 22. Die Beliehene ist verpflichtet, den Fischereiberechtigten
die Ausübung der Fischerei in ihren Anlagen zu gestatten, soweit nicht
Art. 24 eine Ausnahme bedingt. Das Betreten des Wehres, des Einlaufbauwerkes und des Areals unmittelbar um Maschinenhaus und Schalthaus ist jedoch den Fischereiberechtigten verboten.
Art. 23. Die Beliehene ist verpflichtet, zum Schutze der Fischerei
die geeigneten Einrichtungen zu erstellen und sie, wenn es notwendig
wird, zu verbessern sowie überhaupt alle zweckmässigen Massnahmen
zu treffen.
Art. 24. 1 Besondere Verfügungen der eidgenössischen und kantonalen Behörden betreffend die Fischerei bleiben auch nach Ausführung der Werkanlagen vorbehalten, insbesondere auch bezüglich Anordnung von Verbotsstrecken.
2 Im Übrigen haftet die Beliehene für allen Schaden, welcher der
Fischerei nachweislich durch den Bau und Betrieb des Werkes zugefügt wird.
H. Energieverwendung
Art. 25. 1 Die Beliehene ist in der Verwendung der im Limmatwerk Wettingen erzeugten Energie frei unter Vorbehalt der im Vertrag
zwischen den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich und dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich vom 24. November 1921 enthaltenen Bestimmungen über die gegenseitigen Absatzgebiete.
2 Es wird nichts dagegen eingewendet, wenn die Beliehene den
Inhabern der durch die Erstellung des Limmatwerkes Wettingen eingehenden Wasserkraftanlage in Oetwil a. L., Wasserrecht Nr. 39, Bezirk
Zürich, und der beeinträchtigten Wasserkraftanlage in Dietikon, Wasserrecht Nr. 21, Bezirk Zürich, im Umfang der ihnen entzogenen Wasserkraft Ersatzenergie liefert.
Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen 724.34
J. Wasserbaupolizeiliche Bestimmungen
Art. 26. 1 Die Beliehene ist verpflichtet, die Vornahme von Messungen und Kontrollen in und bei ihren sämtlichen Werkanlagen zu
jeder Zeit zu gestatten und den staatlichen Wasserbauorganen jederzeit ungehinderten Zutritt zu den sämtlichen Anlagen und zu dem
Flusse sowie den Verkehr an den Ufern zu gewähren.
2 Die Beliehene hat die zur Kontrolle und zur Wasserzinsberechnung notwendigen Limnigraphen im Ober- und Unterwasser des Kraftwerkes sowie einen weitern Limnigraphen bei der Reppischmündung
(letzteren bereits bei Inkrafttreten der Verleihung) nach Weisung der
Verleihungsbehörden auf ihre Kosten zu erstellen, zu unterhalten, zu
bedienen und die Wasserstandsbeobachtungen den Behörden zur Verfügung zu stellen.
Art. 27. 1 Die Beliehene hat Ablagerungen im Staugebiet, die den
Wasserstand wesentlich erhöhen oder sonstwie schädlich sind, nach Anweisung der Verleihungsbehörden zu entfernen. Der gegenwärtige Zustand der im Staugebiet liegenden Flussstrecken soll durch Aufnahme
der erforderlichen Längen- und Querprofile vor der Einstauung auf
Kosten der Beliehenen durch die Verleihungsbehörden festgestellt
werden.
2 Die Behörden behalten sich vor, allgemeine Anordnungen über
die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen.
Art. 28. Die Verleihungsbehörden sind berechtigt, auch nach
Genehmigung der Pläne oder nach Ausführung der Bauten Änderungen zu verlangen, sofern die Anlage mit Übelständen verbunden ist,
welche die Gesundheit oder das Eigentum anderer oder die öffentlichen
Interessen gefährden. Das gilt auch hinsichtlich der Grundwasserfassungen und Badeanstalten der Gemeinden Spreitenbach, Killwangen,
Neuenhof, Würenlos, Wettingen und Baden.
Art. 29. 1 Wenn Untersuchungen oder Reparaturen und dergleichen im Staugebiet oder im Absenkungsgebiet nötig werden, so hat die
Beliehene auf Verlangen der zuständigen Baudirektion während der
Dauer derartiger Arbeiten den gestauten Wasserspiegel auf die jeweilen vorzuschreibende Tiefe zu senken, ohne deswegen irgendwelche
Entschädigung beanspruchen zu können.
2 Solche Senkungen sollen womöglich auf einen der Beliehenen
passenden Zeitpunkt (bei Nacht, an Sonntagen usw.) verlegt werden;
ihre Dauer ist auf das Notwendigste zu beschränken.
724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
3 Wünscht die Beliehene, den Stauspiegel abzusenken, so hat sie
sich vorher mit den beiden Baudirektionen ins Benehmen zu setzen.
Art. 30. Die Behörden behalten sich das Recht vor, ohne Entschädigung im Staugebiet Brücken, Stege, Badeanstalten und längs des
Ufers Strassen zu erstellen oder deren Erstellung zu bewilligen sowie
die Entnahme kleinerer Wassermengen aus der Limmat zu gestatten.
Art. 31. Bei Arbeiten am Wehr darf ohne Erlaubnis der Verleihungsbehörden nie mehr als eine Öffnung, und zwar nur in der Zeit
vom 1. Oktober bis zum 30. April, ausser Betrieb gesetzt werden. Derartige Arbeiten sind stets nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Art. 32. 1 Die Verleihungsbehörden haben jederzeit das Recht,
Kontrolle darüber zu üben, ob die Vorschriften und Bedingungen dieser Bewilligung erfüllt werden, und bezügliche Weisungen zu erteilen.
2 Im Falle von Nichtbefolgung und Zuwiderhandlung können, abgesehen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Verpflichtung zu Schadenersatz, die nötigen Anordnungen und Massnahmen
behufs Herstellung des ordnungsmässigen Zustandes auf ihrem Staatsgebiet auf Kosten der Beliehenen unmittelbar durch die Baudirektionen getroffen werden. Gegen solche Anordnungen steht der Beliehenen der Weg der Beschwerde an den Regierungsrat offen.
3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn nach
Ansicht der Baudirektionen Gefahr vorhanden ist.
K. Anteil der Kantone, Gebühren und Abgaben
Art. 33. 1 Die von der Beliehenen nutzbar gemachten Wasserkräfte
der Limmat, sowohl ständige als unständige, stehen mit 19,3% dem
Kanton Zürich und mit 80,7% dem Kanton Aargau zu. Der Anteil beider Kantone zur Berechnung und zum Bezug des Wasserzinses und
deren Anteil beim allfälligen Heimfall bemisst sich nach demselben
Prozentsatz.
2 Die Beliehene hat bei Aushändigung dieser Wasserrechtsverleihung an die beiden Kantone Aargau und Zürich je die Ausfertigungs-
(Drucklegungskosten) und Stempelgebühren, die Untersuchungskosten sowie an den Kanton Aargau die einmalige Konzessionsgebühr von
Fr. 105 000 und an den Kanton Zürich von Fr. 25 000 zu entrichten.
Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen 724.34
Art. 34. 1 Die Beliehene hat einen jährlichen Wasserzins nach
Massgabe der jeweiligen Gesetzgebung zu entrichten. Dabei wird indessen für die erste Zeit der jährliche Wasserzins, unbekümmert um
das Mass der Ausnützung des Werkes, ein für allemal wie folgt festgesetzt:
Kanton Aargau Kanton Zürich
Fr. Fr.
Für 1936 50 000 12 000
1937 60 000 14 300
1938 60 000 14 300
1939 70 000 16 700
1940 70 000 16 700
1941 80 000 20 000
2 Vom Jahre 1942 an ist der gesetzliche Wasserzins für den Ausbau
auf 120 m3/sek. zu entrichten.
Art. 35. Nach Bauvollendung sind den Verleihungsbehörden genaue Ausführungspläne der Anlage einzureichen.
Art. 36. Die Beliehene ist verpflichtet, den Verleihungsbehörden
jeweils alles erforderliche Material zur Feststellung und Berechnung
der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen.
L. Beziehungen zu Dritten
Art. 37. Alle besseren Rechte Dritter bleiben in dem durch das
eidgenössische Expropriationsrecht gegebenen Umfang gewahrt. Vorbehalten bleiben besonders die in den Einsprachen geltend gemachten
Rechte.
Art. 38. Die Einsprachen sollen möglichst vor Beginn der Bauarbeiten gütlich erledigt werden. Soweit dies nicht möglich ist, hat die
Beliehene vor Baubeginn das Expropriationsverfahren einzuleiten.
Art. 39. Die Beliehene haftet im Rahmen der geltenden Gesetzgebung für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der
Errichtung und des Betriebes des Werkes entsteht.
Art. 40. Die Beliehene ist verpflichtet, die Kantone Zürich und
Aargau bezüglich allfällig aus dem Bau und Betrieb des Werkes gegen
sie erhobener Ansprüche von Drittpersonen vollkommen schadlos zu
halten und alle diesbezüglichen Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen.
724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
M. Inkrafttreten, Dauer, Erneuerung und Übertragung der Verleihung
Art. 41. 1 Die Verleihung tritt in Kraft, wenn die Beliehene die
Annahme erklärt hat und wenn die Verleihungsbehörden der Kantone
Zürich und Aargau einander die Verleihungsurkunden mitgeteilt und
durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass über die Bedingungen der Verleihungen Einverständnis besteht.
2 Die Verleihung wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Zeitpunkt
der Inbetriebsetzung an gerechnet, erteilt.
3 Als Inbetriebsetzung wird der Zeitpunkt betrachtet, in dem durch
gemeinsame Erhebungen der Verleihungsbehörden festgestellt ist, dass
eine Maschineneinheit des Werkes dauernd in Betrieb gesetzt ist.
Art. 42. 1 Ist im Zeitpunkt des Ablaufes der Verleihungsdauer die
Beliehene ein Gemeinwesen, so kann sie verlangen, dass ihr die Verleihung gemäss Art. 58 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19162 erneuert werde,
wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Die erneuerte Verleihung kann nicht an Private übertragen werden.
2 Wenn sich die Verleihungsbehörden und die Beliehene über die
Erneuerung der Verleihung oder über deren Bedingungen nicht einigen können, entscheidet der Bundesrat.
Art. 43. 1 Die Verleihung kann nur mit Zustimmung der Verleihungsbehörden auf einen andern übertragen werden. Die Behörden
werden ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn der neue Erwerber
allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des
öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.
2 Die in dieser Bewilligung enthaltenen Bedingungen sind für den
neuen Erwerber unmittelbar wirksam. Die Verleihungsbehörden behalten sich zudem vor, die Verleihung entsprechend zu ergänzen, insbesondere durch nachträgliche Aufnahme von Rückkaufsbestimmungen zugunsten der beiden Kantone innerhalb der Verleihungsdauer,
letzteres sofern der neue Erwerber nicht wieder ein Gemeinwesen ist.
N. Erlöschen oder Verwirken der Verleihung; Sicherungsmassnahmen
und Heimfall
Art. 44. 1 Die Verleihung erlischt:
a. durch Ablauf ihrer Dauer, wobei Art. 42 vorbehalten ist,
b. durch ausdrücklichen Verzicht der Beliehenen.
Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen 724.34
2 Die Verleihung kann durch die Verleihungsbehörden als verwirkt
erklärt werden:
a. wenn die Beliehene die ihr in Art. 11 gewährten Fristen für den
Beginn der Arbeiten und die Vollendung des Ausbaues auf 120 m3/
sek. versäumt und ihr eine Verlängerung dieser Fristen gemäss
Art. 12 nicht bewilligt wurde,
b. wenn die Beliehene wesentliche Pflichten aus der Verleihung trotz
wiederholter Mahnung gröblich verletzt.
Art. 45. Bei Erlöschen oder Verwirken der Verleihung haben die
Verleihungsbehörden das Recht, die bestehenden Anlagen nach den
für den Heimfall geltenden Bestimmungen an sich zu ziehen oder,
wenn die Anlagen nicht weiter benützt werden sollen, zu verlangen,
dass die Beliehene die Sicherungsarbeiten vornehme, die durch das
Eingehen des Werkes nötig werden.
Art. 46. 1 Für den Heimfall gelten folgende Bestimmungen:
a. Die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten festen und
beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten
des Wassers, die Wassermotoren samt Zubehör mit den Gebäuden,
in denen sie sich befinden, und der zum Betrieb des Werkes dienende Boden fallen den beteiligten Kantonen unentgeltlich zu.
Diese Anlagen gehen in das Miteigentum der Kantone Zürich und
Aargau zu ideellen Teilen im Verhältnis der von jedem Kanton verliehenen Wasserkräfte (Aargau 80,7%, Zürich 19,3%) über.
b. Die Anlagen zum Erzeugen und Fortleiten der elektrischen Energie
und die zum Werke gehörigen Dienstwohnungen und Verwaltungsgebäude können die beteiligten Kantone gegen eine angemessene,
den damaligen Sachwert nicht übersteigende und im Streitfall durch
Experten festzusetzende Entschädigung übernehmen. Die Beliehene ist berechtigt, zu verlangen, dass die Kantone Zürich und Aargau die zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Kraft bestimmten Anlagen übernehmen, wenn sie sie für die fernere Nutzung der
Kraft vorteilhaft verwenden können. Mangels anderer Verständigung gilt für die Beteiligung beider Kantone ihr Anteil gemäss lit. a.
2 Die Beliehene ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen, an
denen das Heimfallsrecht besteht, in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten.
724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
Art. 47. 1 Die Beliehene ist verpflichtet, innert zwei Jahren nach
Vollendung der Anlage den Verleihungsbehörden genaue Nachweise
über die Erstellungskosten zu leisten. Ebenso ist von allfälligen baulichen Erweiterungen und Erneuerungen den Behörden Kenntnis zu
geben.
2 Die durch die Erweiterungen erwachsenden Kosten sind nach
denselben Grundsätzen festzustellen und zu den ursprünglichen Anlagekosten hinzuzurechnen.
O. Grundbucheintragung
Art. 48. 1 Die Beliehene ist verpflichtet, diese Wasserrechtsverleihung auf ihre Kosten als selbstständiges und dauerndes Recht ins
Grundbuch eintragen zu lassen und hierüber den Baudirektionen der
Kantone Zürich und Aargau je eine Bescheinigung zuzustellen.
2 Das an den Betriebsgrundstücken bestehende Heimfallsrecht im
Sinne der Art. 42–47 ist vor Baubeginn von der Beliehenen auf ihre
Kosten auf den Grundbuchblättern der entsprechenden Grundstücke
anzumerken. Bei der Inbetriebsetzung des Werkes ist der Zeitpunkt
eines allfälligen Heimfalles anzumerken.
P. Enteignungsrecht
Art. 49. Der Beliehenen wird das Recht gewährt, gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes2 die zum Bau
und Betrieb ihres Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte
sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte auf dem Gebiet der Kantone Zürich und Aargau unter Anwendung des eidgenössischen Expropriationsrechtes zwangsweise zu erwerben.
Q. Schlussbestimmungen
Art. 50. Die Bestimmungen bestehender und künftiger Gesetze
des Bundes und der Kantone bleiben dieser Verleihung gegenüber vorbehalten.
Art. 51. 1 Entsteht Streit zwischen der Beliehenen und den Verleihungsbehörden über die aus dem Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten, so entscheidet das Bundesgericht erst- und
letztinstanzlich als Staatsgerichtshof.
Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen 724.34
2 Für Schadenersatzansprüche, die von juristischen oder natürlichen
Personen des Kantons Aargau aus dem Bau und Betrieb des Werkes
hergeleitet werden, nimmt die Beliehene in Baden, Kanton Aargau,
Rechtsdomizil. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, die im Expropriationsverfahren zu erledigen sind, und besondere vertragliche Vereinbarungen.
1 OS 34, 299 und GS V, 548.
2 SR 721.80.
3 Heute: SR 720.1.
4 In Kraft gesetzt auf 1. Januar 1930 durch RRB vom 30. Dezember 1929. Der
Regierungsrat des Kantons Aargau hat, gestützt auf die Ermächtigung des
Grossen Rates vom 8. August 1929, der Stadtgemeinde Zürich mit Datum vom
1. Januar 1930 die inhaltlich gleiche Wasserrechtsverleihung erteilt.
5 Wehrreglement für das Limmatkraftwerk Wettingen des Elektrizitätswerkes
der Stadt Zürich vom 17. November 1959. Vom Regierungsrat des Kantons
Zürich am 26. November 1959, vom Regierungsrat des Kantons Aargau am
31. Dezember 1959 genehmigt.
