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title: "Vereinbarung zur Aufhebung der «Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs»"
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# Vereinbarung zur Aufhebung der «Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs»

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Aufhebung der «Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs» sowie den Umgang mit den im Eigentum der Hochschule für Technik Buchs (nachfolgend NTB) stehenden Immobilien.
II. Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs vom 20. Juni
1968 (2.)

## Art. 2 {#art_2}

Aufhebung der NTB-Trägervereinbarung und Rechtsnachfolge
1 Die «Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs» vom 20. Juni 19682
wird aufgehoben.
2 Rechtsnachfolgerin der NTB ist die Fachhochschule, welche die Interkantonale
Fachhochschule St.Gallen, die Hochschule Rapperswil und die NTB zusammenführt.

## Art. 3 {#art_3}

Übergangsbestimmungen
a) Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss
1 Tritt diese Vereinbarung nicht zu Beginn eines Kalenderjahrs in Vollzug, wird
das Jahr des Vollzugsbeginns als Übergangsjahr bezeichnet.
1 Beitritt des Kantons St.Gallen mit Regierungsbeschluss vom 12. März 2019, sGS 234.111.10,
und Kantonsratsbeschluss vom 13. August 2019, sGS 234.111.1; in Vollzug ab 1. September
2020.
2 sGS 234.111; nachfolgend NTB-Trägervereinbarung.
nGS 2019-072
234.111.11
2 Die Vereinbarungspartner leisten im Übergangsjahr ihren Anteil an die nicht gedeckten Kosten der NTB nach Art. 23 ff. der NTB-Trägervereinbarung für das
ganze Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
3 Die Erstellung der Jahresrechnung und die Ermittlung der Trägerbeiträge für das
Übergangsjahr erfolgen vorbehältlich von Abs. 4 dieser Bestimmung nach Massgabe der NTB-Trägervereinbarung.
4 Die Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zuhanden
der Regierungen für das Übergangsjahr erfolgt gemeinsam durch das je zuständige
Regierungsmitglied der Träger.
5 Tritt diese Vereinbarung zu Beginn eines Kalenderjahrs in Vollzug, werden
Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung für die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht
des vorangehenden Jahres sachgemäss angewendet.

## Art. 4 {#art_4}

b) Zuständigkeit für die Aufhebung von Vereinbarungen nach Art. 6
der NTB-Trägervereinbarung
1 Die Vereinbarungspartner delegieren die Zuständigkeit für die Aufhebung bestehender Vereinbarungen nach Art. 6 der NTB-Trägervereinbarung an die Regierung des Kantons St.Gallen.

## Art. 5 {#art_5}

c) Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege und Umgang
mit hängigen Verfahren
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der NTB verlängert
sich bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Organe der Rechtspflege der Rechtsnachfolgerin der NTB.
2 Die Organe der Rechtspflege der NTB führen die hängigen Verfahren bis zur
Übernahme durch die Organe der Rechtsnachfolgerin der NTB in den bisherigen
Strukturen weiter und beurteilen die Streitsachen nach bisherigem Recht.

## Art. 6 III. Immobilien (3.) {#art_6}

Übergang von Eigentum an Immobilien
1 Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der NTB stehenden
Immobilien gehen entschädigungslos in das Eigentum des Kantons St.Gallen über.

## Art. 7 {#art_7}

Weitere Nutzung durch die Rechtsnachfolgerin der NTB
1 Der Kanton St.Gallen als Eigentümer stellt der Rechtsnachfolgerin der NTB die
Immobilien gegen Entschädigung zur Nutzung zur Verfügung.
234.111.11
2 Der Kanton St.Gallen und die Rechtsnachfolgerin der NTB vereinbaren die Nutzung der Immobilien in einer separaten Vereinbarung. Der Kanton St.Gallen wirkt
darauf hin, dass der Rechtsnachfolgerin der NTB darin – analog der Hochschule
Rapperswil – eine erhöhte Autonomie im Immobilienbereich eingeräumt wird.

## Art. 8 {#art_8}

Aufhebung der «Vereinbarung zwischen den Trägern
der Hochschule für Technik Buchs (NTB) über die Finanzierung
der Erneuerungsinvestitionen an der NTB» vom 12. Januar 2011
1 Die «Vereinbarung zwischen den Trägern der NTB über die Finanzierung der
Erneuerungsinvestitionen an der NTB» vom 12. Januar 20113 wird aufgehoben.

## Art. 9 {#art_9}

Abgeltung Ansprüche aus unentgeltlicher Nutzung des Campus
Waldau in den Jahren 2010 bis 2014
1 Mit der entschädigungslosen Eigentumsübertragung der NTB-eigenen Immobilien nach Art. 6 dieser Vereinbarung erklären sich die Vereinbarungspartner hinsichtlich der unentgeltlichen Nutzung des Campus Waldau4 durch die NTB im
Zeitraum 1. September 2010 bis 31. Dezember 2014 als auseinandergesetzt.

## Art. 10 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_10}

Vollzug
1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, sobald ihr alle Vereinbarungspartner zugestimmt haben und die Rechtsgrundlagen der Rechtsnachfolgerin der NTB
rechtsgültig sind. Sie kann im Einvernehmen aller Vereinbarungspartner geändert
werden.
2 5
3 sGS 234.110.11.
4 Die Liegenschaft Waldau in der Stadt St.Gallen ist im Eigentum des Kantons St.Gallen. Ihre
entgeltliche Nutzung durch die NTB ab 1. Januar 2015 ist Gegenstand einer separaten Nutzungsvereinbarung.
5 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
234.111.11
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-072 12.03.2019 01.09.2020
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.03.2019 01.09.2020 Erlass Grunderlass 2019-072
