---
title: "Reglement über den Strafvollzug in Form von Halbgefangenschaft"
id: 8e91fb29-40cc-4ded-ae3e-5724b6ada986
authority: intercantonal
place: "Intercantonal"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "3.7-2.1"
publisher_url: https://www.intlex.ch/data/3.7-2.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/8e91fb29-40cc-4ded-ae3e-5724b6ada986
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/24492/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 16d621809c62e0e42e374db9043536d5cef673b482a16091c8570d484fc99278
provisions: 26
---

# Reglement über den Strafvollzug in Form von Halbgefangenschaft

## Art. 1 Kapitel 1 Grundsätzliches {#art_1}

Sanktionsarten
1 Die Voraussetzungen für den Vollzug in Form von Halbgefangenschaft sind in Artikel 77b StGB
geregelt.
2 Die Halbgefangenschaft ist zulässig für Freiheitsstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen
und Geldstrafen.

## Art. 2 {#art_2}

Beschreibung
1 Während des Vollzugs der Halbgefangenschaft verrichtet die inhaftierte Person weiterhin ihre
Tätigkeit oder Arbeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu den Bedingungen, die von der
Vollzugseinrichtung festgelegt werden.
2 Sie verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung.
1 SR 311.0
2 SR 311.01
Reglement über die Halbgefangenschaft

## Art. 3 Kapitel 2 Vollzugsbedingungen {#art_3}

Zeitliche Voraussetzungen
1 Halbgefangenschaft setzt voraus, dass die ausgefällte Strafe oder die Gesamtdauer der gemeinsam
zu vollziehenden Strafen
a) nicht mehr als 12 Monate beträgt; angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei
der Berechnung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip)3, oder
b) mehr als 12 Monate beträgt, unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft jedoch nicht mehr als 6 Monate zu vollziehen sind (Nettoprinzip)4.
2 Bei teilbedingten Strafen ist der unbedingte Teil massgeblich.

## Art. 4 {#art_4}

Reststrafe
Sind eine oder mehrere Reststrafen nach einem Widerruf der bedingten Entlassung zu vollziehen, so
ist für die Bemessung der Strafdauer massgeblich:
a) falls vom Richter in neuer Sache keine Gesamtstrafe gebildet wurde: die Reststrafe;
b) falls vom Richter in neuer Sache eine Gesamtstrafe gebildet wurde: die Gesamtstrafe.

## Art. 5 {#art_5}

Persönliche Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in den Genuss von Halbgefangenschaft zu
kommen:
a) ein Gesuch der verurteilten Person;
b) keine Fluchtgefahr;
c) keine Gefahr, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht;
d) das Recht, einer Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren, oder einer
Tätigkeit im Sinne von Buchstaben f) 2. Satz untenstehend nachzukommen;5
e) 6
f) die Weiterführung der bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem
Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche. Haus-, Erziehungsarbeit oder
Arbeitsloseneinsatzprogramme sowie andere strukturierte Beschäftigungen sind
gleichgestellt;
g) eine Gewähr, dass die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Anstaltsordnung
eingehalten werden.

## Art. 6 Kapitel 3 Vorgehen {#art_6}

Aufgaben der Vollzugsbehörde
Die Vollzugsbehörde:
a) informiert die verurteilte Person über die Modalitäten dieser Vollzugsform, namentlich über
die unter Art. 11 dieses Reglements vorgesehenen Kontrollen;
b) setzt der verurteilten Person eine Frist zur Einreichung des Gesuchs um Bewilligung dieser
besonderen Vollzugsform;
c) prüft das Gesuch der verurteilten Person und die eingereichten Unterlagen;
d) entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung den Vollzugsbeginn, den Vollzugsort
sowie allfällige Bedingungen und Auflagen fest.
3 Bruttoprinzip bedeutet, dass für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen auf die vom Gericht ausgefällte Strafdauer abgestellt
und angerechnete Haft nicht berücksichtigt wird.
4 Nettoprinzip bedeutet, dass für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen die angerechnete Haft von der vom Gericht
ausgefällten Strafdauer abgezogen wird.
5 Geändert durch Beschluss der Konferenz vom 4. April 2019.
6 Geändert durch Beschluss der Konferenz vom 6. November 2025.

## Art. 7 Reglement über die Halbgefangenschaft {#art_7}

Einzureichende Unterlagen
1 Die verurteilte Person hat namentlich die nachfolgenden Dokumente einzureichen:
a) Unselbständig Erwerbende (Angestellte):
eine Bestätigung des Arbeitgebers oder den Arbeitsvertrag, je mit Arbeitsort und
Arbeitszeiten, sowie eine aktuelle Lohnabrechnung;
b) Selbständig Erwerbende:
einen Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit (z.B. AHV Quartalsabrechnung,
Sozialversicherungsnachweis) sowie Angaben zu Arbeitsort und Arbeitszeiten;
c) Personen in Ausbildung:
eine Ausbildungsbescheinigung mit Angaben zur Ausbildungsstätte und zu den
Unterrichtszeiten;
2 Die verurteilte Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit reicht namentlich ein: einen
Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz und ihre Recht auf eine Ausbildung oder auf die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn sich dieses aus dem Aufenthaltstitel nicht eindeutig ergibt.

## Art. 8 {#art_8}

Andere Vollzugsform
1 Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für diese besondere Vollzugsform nicht, kann
ihr die Vollzugsbehörde eine Frist ansetzen, um ein Gesuch um Bewilligung einer anderen
Vollzugsform einzureichen.
2 Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten, Verletzung der
Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten, Nichteinhalten von Fristen oder Einreichen
unvollständiger Unterlagen, sowie wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer die Bewilligung einer
anderen Vollzugsform von vornherein ausgeschlossen ist.

## Art. 9 Kapitel 4 Umsetzung {#art_9}

Vollzugsplan
1 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der verurteilten Person den Vollzugsplan.
2 Er enthält insbesondere die auf die Arbeitszeit abgestimmte Aus- und Einrückungszeit.
3 Pro Arbeitstag steht der verurteilten Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung ein Zeitfenster
von max. 13 Stunden für die nachfolgenden Aktivitäten zur Verfügung:
a) Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung;
b) Verpflegung;
c) Einkäufe, Arztbesuche, Behördengänge;
d) Teilnahme an Einzel- und Gruppentherapien ausserhalb der Vollzugseinrichtung.
4 Pro Woche hat die verurteilte Person wenigstens einen Tag in der Vollzugseinrichtung zu
verbringen.

## Art. 10 {#art_10}

Pflichten der verurteilten Person
1 Erkennt die verurteilte Person, dass sie die ihr auferlegten Bedingungen nicht wird einhalten
können, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
2 Sie teilt der zuständigen Behörde zudem unverzüglich jeden im Verlaufe des Vollzuges der
Halbgefangenschaft eintretenden Verlust der Arbeit, Ausbildungsmöglichkeit oder Beschäftigung
wie auch jede Änderung in ihrer persönlichen Situation mit.

## Art. 11 Reglement über die Halbgefangenschaft {#art_11}

Kontrollen
1 Während des Vollzugs der Halbgefangenschaft überprüft die Behörde, ob die inhaftierte Person
wirklich ihrer Tätigkeit nachgeht.
2 Sie trifft dazu alle ihr als notwendig erscheinenden Massnahmen. Sie kann namentlich jederzeit:
a) den Arbeitgeber oder die Ausbildungseinrichtung darüber informieren, dass die verurteilte
Person eine Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft vollzieht und verlangen, über eine allfällige
Abwesenheit des Verurteilten vom Arbeits- oder Ausbildungsort sofort informiert zu werden;
b) sich an den Arbeitsplatz des Verurteilten begeben.
3 Die Vollzugsbehörde kann ihre Zuständigkeit an die Direktion der Vollzugseinrichtung oder an
eine andere Behörde delegieren.

## Art. 12 {#art_12}

Ausgangsbewilligung
Der inhaftierten Person können in sinngemässer Anlehnung an das Reglement vom 31. Oktober
2013 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen an erwachsene und junge erwachsene
Verurteilte Ausgangsbewilligungen gewährt werden.
Kapitel 5 Änderung der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während

## Art. 13 des Vollzugs {#art_13}

Erlöschen der Bedingungen
1 Wenn die verurteilte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 3 und 4 nicht mehr
erfüllt wird die Halbgefangenschaft abgebrochen.
2 Die Weiterverbüssung der Strafe durch die verurteilte Person erfolgt im offenen oder
geschlossenen Normalvollzug
3 Bei einem unverschuldeten teilweisen oder ganzen Verlust der Arbeit, Ausbildung oder
Beschäftigung kann von einem Abbruch der Halbgefangenschaft abgesehen werden, sofern die
verurteilte Person innerhalb von 21 Tagen eine andere geeignete Tätigkeit findet und wenn in dieser
Übergangszeit deren Betreuung und Überwachung sichergestellt sind.

## Art. 14 Kapitel 6 Regelverstösse / Nichteinhalten des Vollzugsplans {#art_14}

Verwarnung
Die für den Verurteilten zuständige Behörde kann eine Verwarnung aussprechen, wenn der
Verurteilte die an die Vollzugsform der Halbgefangenschaft geknüpften Bedingungen nicht einhält
oder wenn er das ihm entgegengebrachte Vertrauen in irgendeiner andren Weise verletzt,
namentlich wenn er:
- die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung missbraucht;
- die Ein- und Ausrückungszeiten missachtet;
- Betäubungsmittel besitzt oder einnimmt;
- gegen eine allfällige Auflage, namentlich zur Absolvierung einer Therapie, zur
Alkoholabstinenz oder zur Einhaltung der Anstaltsordnung, verstösst;
- die Bezahlung des Vorschusses oder der Kostenbeteiligung verweigert.

## Art. 15 {#art_15}

Widerruf der Vollzugsform
1 Wenn der Verurteilte trotz formeller Verwarnung an seinem Verhalten festhält, so kann die
zuständige Vollzugsbehörde die Vollzugsform der Halbgefangenschaft widerrufen und anordnen,
dass die Restfreiheitsstrafe mit sofortiger Wirkung im Normalvollzug vollzogen wird.
2 In schwerwiegenden Fällen kann der Widerruf ohne vorherige Verwarnung erfolgen.

## Art. 16 Reglement über die Halbgefangenschaft {#art_16}

Vorübergehende Aussetzung
1 Die Direktion der Vollzugseinrichtung kann aus schwerwiegenden Gründen oder als vorsorgliche
Massnahme eine vorübergehende Aussetzung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft anordnen.
2 Während der vorübergehenden Aussetzung unterliegt die verurteilte Person dem Normalvollzug.
Sie kann allenfalls in eine andere Vollzugseinrichtung überführt werden.
3 Die Direktion der Vollzugseinrichtung informiert unverzüglich die für die verurteilte Person
zuständige Behörde, die innert einer Frist von höchstens 10 Tagen einen Entscheid fällt.

## Art. 17 {#art_17}

Strafuntersuchung
1 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, so kann der Vollzug der
Halbgefangenschaft ausgesetzt oder widerrufen werden. Der Entscheid wird durch die
Einweisungsbehörde gefällt.
2 In dringenden Fällen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung entscheiden; sie informiert
unverzüglich die Einweisungsbehörde, die innert einer Frist von höchstens 10 Tagen einen
Entscheid fällt.

## Art. 18 {#art_18}

Disziplinarsanktionen
Die Disziplinarsanktionen bleiben vorbehalten.

## Art. 19 Kapitel 7 Anrechnung von Teilzahlungen {#art_19}

Modalitäten
1 Zahlungen an Bussen und Geldstrafen werden entsprechend der eindeutigen Willenserklärung der
verurteilten Person angerechnet. Fehlt eine Erklärung, so wählt die Behörde die für die verurteilte
Person günstigste Lösung.
2 Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn der Eintritt der Verjährung ansteht. Die
Anrechnung erfolgt bei denjenigen Bussen oder Geldstrafen, die zuerst verjähren.

## Art. 20 Kapitel 8 Beteiligung an den Vollzugskosten {#art_20}

Grundsatz
1 Die im Genuss dieser Vollzugsform stehende Person muss sich an den Kosten des Strafvollzugs
beteiligen.
2 Die Höhe dieser Beteiligung wird von der Konferenz festgelegt.
3 Die inhaftierte Person hat Vorschüsse zu leisten, deren Höhe von der Direktion der
Vollzugseinrichtung festgesetzt wird.
4 Die zuständige Behörde kann den Kostenbeitrag teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person
darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die Erfüllung gesetzlicher
Unterhalts- und Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.

## Art. 21 {#art_21}

Andere Auslagen
1 In der Regel nehmen die inhaftierten Personen während den Arbeitstagen ihre Mahlzeiten, mit
Ausnahme des Frühstücks, ausserhalb der Vollzugseinrichtung ein.
2 Die Kosten für diese Verpflegung und die Kosten für den Transport ab der Vollzugseinrichtung
gehen zu Lasten der inhaftierten Personen.
Reglement über die Halbgefangenschaft

## Art. 22 Kapitel 9 Vollzugsort {#art_22}

Art der Vollzugseinrichtung
1 Die Halbgefangenschaft wird in einer offenen Vollzugseinrichtung oder in der offenen Abteilung
einer geschlossenen Vollzugseinrichtung vollzogen.
2 Sie kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden,
wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist.
3 Die Vollzugseinrichtung kann von einem von der Konferenz genehmigten Privaten geführt
werden. Eine solche Vollzugseinrichtung muss die notwendige, umfassende Betreuung der
verurteilten Person und die Einhaltung eines allenfalls erstellten Strafvollzugsplans gewährleisten
sowie über ein Reglement verfügen, welches von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die
Vollzugseinrichtung liegt, genehmigt wurde.
4 Männer und Frauen können Strafen in Form von Halbgefangenschaft in der gleichen
Vollzugseinrichtung vollziehen.

## Art. 23 Kapitel 10 Beendigung der Halbgefangenschaft {#art_23}

Verzicht
Die inhaftierte Person kann auf den Vollzug in Form von Halbgefangenschaft verzichten. In diesem
Fall ist die Reststrafe in der Regel ab sofort in einer offenen oder geschlossenen Vollzugseinrichtung

## Art. 24 zu vollziehen {#art_24}

Bedingte Entlassung
Unter Vorbehalt von Art. 43 Abs. 3 StGB finden die Regeln über die bedingte Entlassung (Art. 86 ff.
StGB) Anwendung.

## Art. 25 Kapitel 11 Abschliessende Bestimmungen {#art_25}

Kantone, die dem Konkordat nicht angehören
1 Bei Vorliegen besonderer Umstände (namentlich aus Gründen der Betreuung, der Sicherheit, der
Disziplinarordnung, der Nähe zum Wohn- oder Arbeitsort oder der Belegung der
Vollzugseinrichtung) und sofern die getroffenen Vorkehrungen nicht konkordatswidrig oder zum
Nachteil eines Kantons oder einer Vollzugseinrichtung sind, können Einweisungen in
Vollzugseinrichtungen von Nichtkonkordatskantonen angeordnet oder genehmigt werden.
2 Vorbehalten bleibt die Übertragung der Zuständigkeit an die Behörde eines anderen Kantons.

## Art. 26 {#art_26}

Aufhebung und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement hebt den Beschluss vom 25. September 2008 über den Vollzug von
Strafen in Form der Halbgefangenschaft auf.
2 Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre kantonalen Regelungen
über die Halbgefangenschaft anzupassen.
3 Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2018 in Kraft.
4 Es findet auch für Strafen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten verhängt, aber noch nicht
vollzogen wurden.
5 Es wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht, und durch jeden Kanton gemäss dem
bei ihm anwendbaren Verfahren.
Der Generalsekretär Die Vorsitzende:
Blaise Péquignot Béatrice Métraux
Regierungsrätin
Reglement über die Halbgefangenschaft
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1 Grundsätzliches ____________________________________________________________________________________ 1
Art. 1 Sanktionsarten _____________________________________________________________________________________ 1
Art. 2 Beschreibung ______________________________________________________________________________________ 1
Kapitel 2 Vollzugsbedingungen _______________________________________________________________________________ 2
Art. 3 Zeitliche Voraussetzungen ___________________________________________________________________________ 2
Art. 4 Reststrafe __________________________________________________________________________________________ 2
Art. 5 Persönliche Voraussetzungen_________________________________________________________________________ 2
Kapitel 3 Vorgehen __________________________________________________________________________________________ 2
Art. 6 Aufgaben der Vollzugsbehörde _______________________________________________________________________ 2
Art. 7 Einzureichende Unterlagen __________________________________________________________________________ 3
Art. 8 Andere Vollzugsform _______________________________________________________________________________ 3
Kapitel 4 Umsetzung ________________________________________________________________________________________ 3
Art. 9 Vollzugsplan _______________________________________________________________________________________ 3
Art. 10 Pflichten der verurteilten Person ______________________________________________________________________ 3
Art. 11 Kontrollen _________________________________________________________________________________________ 4
Art. 12 Ausgangsbewilligung _______________________________________________________________________________ 4
Kapitel 5 Änderung der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs _____________ 4
Art. 13 Erlöschen der Bedingungen __________________________________________________________________________ 4
Kapitel 6 Regelverstösse / Nichteinhalten des Vollzugsplans ______________________________________________________ 4
Art. 14 Verwarnung _______________________________________________________________________________________ 4
Art. 15 Widerruf der Vollzugsform __________________________________________________________________________ 4
Art. 16 Vorübergehende Aussetzung _________________________________________________________________________ 5
Art. 17 Strafuntersuchung __________________________________________________________________________________ 5
Art. 18 Disziplinarsanktionen _______________________________________________________________________________ 5
Kapitel 7 Anrechnung von Teilzahlungen_______________________________________________________________________ 5
Art. 19 Modalitäten ________________________________________________________________________________________ 5
Kapitel 8 Beteiligung an den Vollzugskosten ____________________________________________________________________ 5
Art. 20 Grundsatz _________________________________________________________________________________________ 5
Art. 21 Andere Auslagen ___________________________________________________________________________________ 5
Kapitel 9 Vollzugsort ________________________________________________________________________________________ 6
Art. 22 Art der Vollzugseinrichtung __________________________________________________________________________ 6
Kapitel 10 Beendigung der Halbgefangenschaft___________________________________________________________________ 6
Art. 23 Verzicht ___________________________________________________________________________________________ 6
Art. 24 Bedingte Entlassung ________________________________________________________________________________ 6
Kapitel 11 Abschliessende Bestimmungen _______________________________________________________________________ 6
Art. 25 Kantone, die dem Konkordat nicht angehören __________________________________________________________ 6
Art. 26 Aufhebung und Inkrafttreten _________________________________________________________________________ 6
