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title: "Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zum Master of Medicine (MMed) der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2026/27"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zum Master of Medicine (MMed) der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2026/27

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Studierende, die ab dem Herbstsemester 2026 den
Masterstudiengang Humanmedizin (Master of Medicine – MMed) an der
Universität Freiburg absolvieren möchten.

## Art. 2 {#art_2}

Zahl der Studienplätze
1 Die Anzahl Studienplätze ist auf 40 beschränkt.

## Art. 3 Universität, Master of Medicine (MMed) – V 431.1.18 {#art_3}

Zuteilung der Studienplätze
1 Die Studienplätze werden wie folgt zugeteilt:
a) zuerst an Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an der Universität Freiburg den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin
erfolgreich abgeschlossen haben und ohne Exmatrikulation direkt mit
dem Masterstudium fortfahren möchten, oder an Studienanwärterinnen
und Studienanwärter, die eine Studienplatzgarantie haben, d. h. die an
der Universität Freiburg den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben und sich während des betreffenden Studiengangs bereits einen Studienplatz zuteilen liessen, das
Masterstudium aber erst nach einer einjährigen Pause antreten;
b) dann an Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an der Universität Freiburg den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, aber mindestens ein Semester exmatrikuliert waren und nun mit dem Masterstudium fortfahren möchten;
c) ferner an Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Schweizer Universität den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben;
d) zuletzt an Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anerkannten ausländischen Universität den Bachelor of Medicine (BMed) in
Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, falls dieser im Land,
in dem er erworben wurde, zum Masterstudium berechtigt (Studienplatznachweis); diesen gleichgestellt sind Inhaberinnen und Inhaber eines von der Universität Freiburg als äquivalent anerkannten ausländischen Universitätsabschlusses in Humanmedizin.
2 Falls es aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Universität Freiburg und
einer anderen Universität über die Zuteilung von Studienplätzen nötig ist,
darf von der Zuteilung gemäss Absatz 1 abgewichen werden.
3 Die Abschlüsse gemäss Absatz 1 Bst. b–d dürfen grundsätzlich nicht mehr
als fünf Jahre alt sein.
4 Sind innerhalb einer Kategorie gemäss Absatz 1 Bst. a–d mehr Bewerbungen vorhanden, als freie Studienplätze zur Verfügung stehen, so werden die
Studienplätze nach den Noten, den Gründen der Studienwahl und in Ausnahmefällen den persönlichen Verhältnissen der Studienanwärterinnen und Studienanwärter zugeteilt.
5 Die Studienplätze werden gemäss den von der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät erlassenen Richtlinien zugeteilt.

## Art. 4 Universität, Master of Medicine (MMed) – V 431.1.18 {#art_4}

Vorbehaltene Bestimmungen
1 Die Bestimmungen über die Zulassung an die Universität Freiburg, die Zulassung zum Masterstudium und die Bestimmungen über die Zulassung ausländischer Studienanwärterinnen und Studienanwärter zum Medizinstudium
an der Universität Freiburg bleiben vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Zulassungsentscheid
1 Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern, die einen Abschluss gemäss Artikel 3
Abs. 1 Bst. b–d haben, den Entscheid über die Zulassung.
2 Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche und Medizinische Fakultät eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern, die einen Abschluss gemäss Artikel 3 Abs. 1 Bst. a haben, den Entscheid über die Zuteilung des
Masterstudienplatzes.

## Art. 6 {#art_6}

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann
beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Entscheide der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät kann bei der Internen Rekurskommission der Universität
Freiburg Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen Entscheide des Rektorats oder der Internen Rekurskommission der
Universität Freiburg kann bei der Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden.
Universität, Master of Medicine (MMed) – V 431.1.18
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.05.2025 Erlass Grunderlass 01.06.2025 2025_027
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.05.2025 01.06.2025 2025_027
