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title: "Verordnung über die amtliche Vermessung"
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# Verordnung über die amtliche Vermessung

## Art. 1 Funktionen der amtlichen Vermessung {#art_1}

Die amtliche Vermessung:
a. stellt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Wissenschaft und Dritten Georeferenzdaten nach Artikel 29 Absatz 1 GeoIG zu Objekten zur Verfügung, die sich auf, über oder unter der Erdoberfläche befinden;
b. gewährleistet die Verfügbarkeit der im Sinne von Artikel 950 ZGB zur Anlage und Führung des Grundbuchs notwendigen Geobasisdaten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 1a Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht {#art_1_a}

Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt für die amtliche Vermessung die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2745). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).
SR 510.620

## Art. 2 Mitwirkung der Kantone, Anhörung der Organisationen {#art_2}

Bei der Vorbereitung von technischen Normen und anderen Vorgaben des Bundes im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nicht ausschliesslich die Bundesverwaltung betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 3 Planung und Umsetzung {#art_3}

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt nach Anhörung der kantonalen zuständigen Behörde die strategische Planung der amtlichen Vermessung fest.
2 Die Kantone erstellen Umsetzungspläne, die als Grundlage für den Abschluss der Programmvereinbarungen nach Artikel 31 Absatz 2 GeoIG dienen.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 4 Militärische Anlagen {#art_4}

1 Von dieser Verordnung abweichende Vorschriften über die Vermessung militärischer Anlagen bleiben vorbehalten.
2 Das VBS regelt beim Übergang militärischer Anlagen in eine zivile Nutzung das Vorgehen für deren Aufnahme in die amtliche Vermessung und die Kostentragung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 5 Bestandteile der amtlichen Vermessung {#art_5}

1 Bestandteile der amtlichen Vermessung sind:
a. die Daten;
b. die Fixpunkt- und Grenzzeichen im Gelände (Punktzeichen);
c. die technischen und administrativen Dokumente;
d. die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung.
2 Das VBS regelt die Einzelheiten, insbesondere die aus den Daten der amtlichen Vermessung abgeleiteten Produkte. Vorbehalten bleibt Artikel 7.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 6 Geodatenmodell der amtlichen Vermessung {#art_6}

1 Das VBS legt die Anforderungen an das Geodatenmodell für die amtliche Vermessung fest, namentlich hinsichtlich Inhalt, Dimensionen, Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Das Geodatenmodell kann modular aufgebaut sein.
2 Kantonale Erweiterungen des Geodatenmodells sind nicht zulässig.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 6a {#art_6_a}

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2745). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 6bis {#art_6_bis}

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

## Art. 7 Plan für das Grundbuch {#art_7}

1 Der Plan für das Grundbuch ist ein analoger oder digitaler Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung.
2 Er enthält mindestens die Daten über:
a. die Grenzpunkte und Grenzlinien der Liegenschaften (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB);
b. die Grenzpunkte und Grenzlinien der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB);
c. die Bergwerke (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);
d. die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 660a ZGB).
3 Der Mindestbestand des Planes hat Grundbuchwirkung (Art. 971–974 ZGB).
4 Die Kantone können vorschreiben, dass zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung auch Dienstbarkeitsgrenzen dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind.
5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das VBS legen gemeinsam die Anforderungen an den Plan für das Grundbuch und an weitere Auszüge fest, namentlich hinsichtlich Inhalt und Darstellung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 8–9 {#art_8_9}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2003, mit Wirkung seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

## Art. 10 {#art_10}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 11 Begriff und Umfang {#art_11}

1 Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.
2 Zu vermarken sind die Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbstständigen und dauernden Rechte, soweit Letztere flächenmässig ausgeschieden werden können. Vorbehalten bleibt Artikel 17.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 12 Kantonales Recht {#art_12}

Die Kantone erlassen im Rahmen dieser Verordnung Vorschriften über die rechtsgültige Vermarkung.

## Art. 13 Verfahren {#art_13}

1 Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle festgestellt.
2 Die Kantone können bestimmen, dass die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden:
a. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in unproduktiven Gebieten;
b. bei einer Nachführung, wenn die betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen damit einverstanden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).
SR 912.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 14 Grenzverlauf {#art_14}

1 Als Grenzlinie gilt eine Strecke oder ein Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.
2 Bei der Ersterhebung, Erneuerung oder laufenden Nachführung ist ein einfacher Grenzverlauf anzustreben. Bestehende Grenzlinien sind nach Möglichkeit zu bereinigen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 14a Behebung von Widersprüchen {#art_14_a}

Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung werden unter Berücksichtigung von Artikel 668 Absatz 2 ZGB von Amtes wegen behoben.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2745). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 15 Grundsatz {#art_15}

Die Grenzzeichen sind so anzubringen, dass die Grenzen im Feld dauernd erkennbar oder mit einfachen Mitteln auffindbar bleiben.

## Art. 16 Zeitpunkt {#art_16}

1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.
2 Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden.
a. bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist;
b. wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen.
3 Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 17 Verzicht {#art_17}

1 Werden die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzungen, die dauernd eindeutig erkennbar sind, angegeben, so ist in der Regel auf Grenzzeichen zu verzichten.
2 Die Kantone können weitere Ausnahmen vorsehen, so insbesondere:
a. in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssten;
b. für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
c. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in unproduktiven Gebieten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

## Art. 18 Begriffe {#art_18}

1 Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung sowie in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4.
2 Als Erneuerung gilt die Umarbeitung oder Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung, um sie den gegenwärtigen Vorschriften anzupassen.
3 Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 19 Verfahren {#art_19}

Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion kann Weisungen über das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung erlassen.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

## Art. 20 Geodätisches Bezugssystem {#art_20}

Lage- und Höhenbezug der amtlichen Vermessung richten sich nach den Artikeln 4 und 5 GeoIV.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
SR 510.620

## Art. 21 Zeitpunkt der Durchführung {#art_21}

1 Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion und die zuständige Stelle des Kantons planen auf der Grundlage der Programmvereinbarung die Durchführung der amtlichen Vermessung.
2 Der Kanton legt den Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Vermessungen fest. Er regelt das Anhörungsverfahren.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 22 Nachführungsgrundsatz {#art_22}

Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht.

## Art. 23 Laufende Nachführung {#art_23}

1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert sechs Monaten nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen.
2 Die Kantone können nach Anhörung der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion für begründete Fälle abweichende Fristen vorsehen.
3 Sie regeln das Meldewesen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 24 Periodische Nachführung {#art_24}

1 Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, sind periodisch nachzuführen.
2 Jede periodische Nachführung hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken.
3 Der Nachführungszyklus richtet sich nach Möglichkeit nach jenem der Landesvermessung. Er darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Das VBS regelt die Einzelheiten der Nachführung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 25 {#art_25}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 26 {#art_26}

Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung sind nach den Weisungen der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion von der kantonalen Vermessungsaufsicht (Art. 42) auf ihre Qualität und Vollständigkeit zu prüfen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 27 {#art_27}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 28 Öffentliche Auflage {#art_28}

1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.
2 Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
3 Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
a. Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.
b. Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.
c. Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
d. Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a–c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
e. Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.
f. In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 möglich.
4 Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
SR 173.110
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 29 Genehmigung {#art_29}

1 Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch, wenn die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen.
2 Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 30 Anerkennung durch den Bund {#art_30}

1 Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion anerkennt das Vermessungswerk, wenn:
a. ihre formelle Prüfung ergeben hat, dass die Daten den Anforderungen des Bundesrechts entsprechen; und
b. das Vermessungswerk vom Kanton genehmigt wurde.
2 Sie bezeichnet die von der zuständigen kantonalen Behörde einzureichenden Unterlagen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 30bis {#art_30_bis}

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

## Art. 30a {#art_30_a}

1 Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion kann im Bereich der amtlichen Vermessung Pilotprojekte in einzelnen Kantonen oder für beschränkte geografische Gebiete bewilligen zur Erprobung und Entwicklung:
a. neuer Abläufe und Zuständigkeiten;
b. neuer Technologien;
c. neuer Inhalte, Geodaten- und Darstellungsmodelle.
2 Das VBS erlässt in Abstimmung mit den betroffenen Bundesstellen für das jeweilige Pilotprojekt in einer separaten Verordnung die Bestimmungen, die abweichen von:
a. dieser Verordnung;
b. der GeoIV;
c. der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011;
d. der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen;
e. der technischen Verordnung des EJPD und des VBS vom 28. Dezember 2012 über das Grundbuch.
3 Pilotprojekte sind zu befristen und zu evaluieren.
SR 510.620
SR 211.432.1
SR 510.625
SR 211.432.11

## Art. 31 … {#art_31}

1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, dass ihr Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.
2 Das VBS regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung, insbesondere an die Datensicherheit, sowie die Archivierung und Historisierung nach den Artikeln 13–16 GeoIV.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
SR 510.620
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 32 {#art_32}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2003, mit Wirkung seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

## Art. 33 {#art_33}

Aufgehoben

## Art. 34 Grundsatz {#art_34}

1 Jede Person, die dies verlangt, hat im Rahmen der Regelungen nach den Artikeln 10–13 GeoIG Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung.
2 Der Kanton bestimmt die Stelle, die über Zugang und Nutzung entscheidet und die zur Abgabe von Auszügen und Auswertungen zuständig ist.
3 Das Bundesamt für Landestopografie betreibt einen Geodienst für den vernetzten Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung (Art. 36 Bst. e GeoIV).
SR 510.620
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 35 Beschreibung der Auszüge und Auswertungen {#art_35}

Werden Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abgegeben, so umfasst die Abgabe auch die Geometadaten, soweit diese verfügbar sind, in jedem Fall aber mindestens eine Information über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten.

## Art. 36 Download-Dienst und Schnittstellen {#art_36}

1 Der Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung ist durch einen Download-Dienst zu gewährleisten.
2 Das VBS regelt die technischen und organisatorischen Einzelheiten des Dienstes.
3 Es kann weitere Schnittstellen vorsehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 37 Beglaubigte Auszüge {#art_37}

1 Als beglaubigt gelten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form, deren Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten der amtlichen Vermessung durch einen Ingenieur-Geometer oder eine Ingenieur-Geometerin amtlich bestätigt wird, der oder die im Geometerregister eingetragen und nach Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe b zur Beglaubigung ermächtigt ist.
2 Beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinne von Artikel 9 ZGB.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 38 {#art_38}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 39 Abgabe an Bundesbehörden {#art_39}

Ist der Datenaustausch unter Behörden nicht durch einen Vertrag nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG geregelt, so werden für die Abgeltung der Abgabe der Daten der amtlichen Vermessung an Bundesbehörden nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 40 Fachstelle des Bundes {#art_40}

1 Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion ist die Fachstelle des Bundes. Sie untersteht der Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin.
2 Ihr obliegen die Oberleitung und die Oberaufsicht über sämtliche Belange der amtlichen Vermessung.
3 Sie sorgt für die Umsetzung und den Vollzug der Vorschriften über die technischen und qualitativen Anforderungen an die amtliche Vermessung.
3bis Sie sorgt unter Mitwirkung der Kantone, des Eidgenössischen Amts für Grundbuch- und Bodenrecht und der Partnerorganisationen für die Weiterentwicklung des Geodatenmodells der amtlichen Vermessung; sie kann zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen.
4 Sie stellt ferner die Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermessungsvorhaben des Bundes sicher, berät die Bundesstellen bei der Beschaffung der Daten der amtlichen Vermessung und vertritt dabei die Interessen des Bundes gegenüber den Kantonen und Dritten.
5 In Zusammenarbeit mit den kantonalen Vermessungsaufsichten ist sie im Rahmen ihrer Aufgabe berechtigt, Daten über die einzelnen Vermessungsarbeiten und die dafür verantwortlichen Unternehmer und Unternehmerinnen zu bearbeiten.
6 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 28 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 41 {#art_41}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

## Art. 42 Kantonale Vermessungsaufsicht {#art_42}

1 Der Kanton bezeichnet die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht). Diese steht unter der weisungsfreien fachlichen Leitung eines im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerin.
2 Die Vermessungsaufsicht leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung. Sie sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Geoinformationssystemen.
3 Kann ein Kanton nach seinen tatsächlichen Verhältnissen die Aufgaben der Vermessungsaufsicht nicht wahrnehmen, so kann er sie gegen Ersatz der Kosten ganz oder teilweise der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion übertragen.
4 Die Kantone können einander die Vermessungsaufsicht übertragen oder gemeinsame Institutionen für die Vermessungsaufsicht errichten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 42a Verwaltungsvereinbarung mit Liechtenstein {#art_42_a}

Das VBS kann mit dem Fürstentum Liechtenstein einen kündbaren und befristeten völkerrechtlichen Vertrag über die vollständige oder teilweise Übertragung der liechtensteinischen Vermessungsaufsicht an die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion abschliessen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

## Art. 43 Zuständigkeit {#art_43}

1 Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung.
2 Er bezeichnet die Stelle, die für den originalen und massgeblichen Datenbestand der amtlichen Vermessung zuständig ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

## Art. 44 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten {#art_44}

1 Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden.
2 Das VBS kann die Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung durch andere Fachkräfte zulassen, wenn die Qualität der Arbeiten den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügt und die Arbeiten nicht den Mindestbestand des Plans für das Grundbuch nach Artikel 7 Absatz 2 oder Hoheitsgrenzen betreffen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 45 Arbeitsvergabe {#art_45}

1 Die Vergabe von Arbeiten wie der Vermarkung, Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung und provisorischen Numerisierung erfolgt nach den für den Kanton massgeblichen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Arbeiten der amtlichen Vermessung, die in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, müssen öffentlich ausgeschrieben werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

## Art. 46 Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch {#art_46}

1 Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die Grundzüge des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Stellen der amtlichen Vermessung und den Grundbuchämtern.
2 Im Übrigen regeln die Kantone den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 46a Mutationsurkunden und beglaubigte Auszüge {#art_46_a}

1 Die Kantone legen fest, welche im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen:
a. Mutationsurkunden unterzeichnen dürfen;
b. beglaubigte Auszüge nach Artikel 37 ausstellen dürfen.
2 Die elektronische Ausstellung beglaubigter Auszüge richtet sich nach der Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
SR 211.435.1

## Art. 47 Gegenstand und Dauer {#art_47}

1 Gegenstand der Programmvereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Landestopografie und den Kantonen sind insbesondere:
a. die Leistungen des Kantons;
b. die Beitragsleistungen des Bundes;
c. das Controlling;
d. die Einzelheiten der Finanzaufsicht.
2 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre. Es können Teilziele für eine kürzere Dauer vereinbart werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

## Art. 47a Berichterstattung und Kontrolle {#art_47_a}

1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.
2 Das Bundesamt für Landestopografie kontrolliert stichprobenweise:
a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
b. die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

## Art. 47b Mangelhafte Erfüllung {#art_47_b}

1 Das Bundesamt für Landestopografie hält die Tranchenzahlungen der Bundesbeiträge während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 47a Abs. 1) nicht nachkommt;
b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt für Landestopografie vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
3 Bleibt die Leistung auch nach Ablauf dieser Frist mangelhaft, so fordert das Bundesamt für Landestopografie Zahlungen im Umfang des Mangels samt einem Zins von 5 Prozent zurück (Art. 28 Abs. 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).
SR 616.1

## Art. 47c Bemessung des Bundesbeitrags {#art_47_c}

Die Bemessung des Bundesbeitrags an die Finanzierung der amtlichen Vermessung richtet sich nach dem Anhang.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

## Art. 47d Anrechenbare Kosten {#art_47_d}

1 Anrechenbar sind nur die Kosten, die bei der vorschriftsgemässen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgabe entstanden sind.
2 Nicht anrechenbar sind namentlich:
a. die Kosten der laufenden Nachführung und der Verwaltung;
b. …
c. die Kosten der kantonalen Vermessungsaufsicht;
d. die an kantonale und kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Vermessung geleisteten Entschädigungen;
e. die Kosten der kantonalen Verifikation und der öffentlichen Auflage;
f. die Entschädigung für die bei Vermessungsarbeiten entstandenen Kulturschäden;
g. die Zinsen für Vorschüsse an Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten;
h. die aus vertrags- oder vorschriftswidrigem Verhalten der Vertragsparteien entstehenden Mehrkosten;
i. das Festlegen der Gebäudeadressierung;
j. die Kosten der Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 48 Berechnung der anrechenbaren Kosten {#art_48}

1 Bei Arbeiten, die nach den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts vergeben werden, entspricht der festgelegte Preis unter Berücksichtigung von Artikel 47d den anrechenbaren Kosten.
2 Für Arbeiten, die nicht nach den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts vergeben werden, legt der Kanton die anrechenbare Entschädigung nach marktüblichen Ansätzen fest.
3 Die von den Kantonen festgelegten Entschädigungen bedürfen der Genehmigung des Bundes.
4 In der Programmvereinbarung kann anstelle der anrechenbaren Kosten ein pauschaler Bundesbeitrag vereinbart werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

## Art. 48a {#art_48_a}

Ursprünglich Art. 48bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

## Art. 49 {#art_49}

Die Kantone legen fest, wer die nach Abzug der Bundesabgeltungen verbleibenden Kosten zu tragen hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

## Art. 50 Aufhebung {#art_50}

Es werden aufgehoben:
1. die Instruktion vom 10. Juni 1919 für die Triangulation IV. Ordnung;
2. die Instruktion vom 10. Juni 1919 für die Vermarkung und die Parzellarvermessung;
3. der Bundesratsbeschluss vom 6. Januar 1920 über die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 1911 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kosten der Versicherung von Polygonpunkten;
4. die Verordnung vom 12. Mai 1971 über die Grundbuchvermessung.
[BS 2 568]
[BS 2 592; AS 1980 106]
[BS 2 658]
[AS 1971 704; 1991 370 Anhang Ziff. 2]

## Art. 51 Anpassung bestehender Vermessungen {#art_51}

1 Provisorisch anerkannte Vermessungen sind durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung zu ersetzen.
2 Definitiv anerkannte Vermessungen sind unter Vorbehalt von Absatz 3 zu erneuern.
3 Das VBS regelt, welche definitiv anerkannten Vermessungen, die nach den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden müssen.
4 Bei definitiv anerkannten Vermessungen, deren Fixpunktnetz nicht im Landeskoordinatensystem erstellt wurde, gelten die Arbeiten zur Anpassung des Fixpunktnetzes an die neue Ordnung als Ersterhebung.
5 Die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannten Vermessungen gelten als Vermessungen neuer Ordnung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

## Art. 52 Erstvermessungen, Erneuerungen, in Ausführung stehende Vermessungen {#art_52}

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt, ob Erstvermessungen und Erneuerungen, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, nach alter oder neuer Ordnung auszuführen sind.
2 Die kantonale Vermessungsaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion, ob und allenfalls wieweit Vermessungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Ausführung begriffen sind, nach neuer Ordnung zu Ende zu führen sind.

## Art. 53 Nachführung von Vermessungen alter Ordnung {#art_53}

Die kantonale Vermessungsaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion, ob und allenfalls wieweit Vermessungen alter Ordnung nach der neuen Ordnung nachzuführen sind.

## Art. 54 Weitergeltung alten Rechts {#art_54}

Für Arbeiten, die aufgrund des kantonalen Entscheides gemäss den Artikeln 52 und 53 nach alter Ordnung durch- oder weitergeführt werden, gelten die Instruktion vom 10. Juni 1919 für die Vermarkung und die Parzellarvermessung und die Verordnung vom 12. Mai 1971 über die Grundbuchvermessung weiter.
[BS 2 592; AS 1980 106]
[AS 1971 704; 1991 370 Anhang Ziff. 2]

## Art. 55 Übersichtsplan {#art_55}

1 Die Kantone können bestimmen, dass Originalübersichtspläne oder Reproduktionen davon so lange erstellt werden dürfen, bis die für deren Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung zur Verfügung stehen.
2 Bestehende Übersichtspläne sind in jenen Gebieten nachzuführen, in denen die für ihre Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung nicht zur Verfügung stehen.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 56 Besondere Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen {#art_56}

1 Unter besonderen Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 20. März 1992 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung wird die provisorische Numerisierung verstanden.
2 Als provisorische Numerisierung gilt die Überführung einer provisorisch oder definitiv anerkannten amtlichen Vermessung alter Ordnung in eine automationsgerechte Form, wenn dabei die Anforderungen an eine amtliche Vermessung neuer Ordnung nicht oder nur teilweise erfüllt werden.
3 Provisorisch numerisierte Vermessungen gelten als Vermessungen alter Ordnung.
4 Das VBS legt die Anforderungen an die provisorische Numerisierung fest.
[AS 1992 2461; 1994 1612. AS 2007 5819 Art. 6]. Siehe heute: die V der BVers vom 6. Okt. 2006 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (SR 211.432.27).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

## Art. 57 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Mai 2008 {#art_57}

1 Bis zum Inkrafttreten des Vertrags nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG dürfen für Datenbezüge der Bundesbehörden aus der amtlichen Vermessung nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt werden.
2 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

## Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 2023 {#art_57_a}

1 Ändert das VBS die Anforderungen an das Geodatenmodell (Art. 6), so regelt es den Übergang vom bestehenden zum geänderten Geodatenmodell.
2 Es legt dabei fest, welche bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung über das Datenmodell für eine bestimmte Zeit weitergelten.
3 Die Aufhebung der Informationsebene Rohrleitungen findet in folgenden Schritten statt:
a. Der Geobasisdatensatz Rohrleitungen (Identifikator 222), der mit der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021 geschaffen wurde, und die Informationsebene Rohrleitungen der amtlichen Vermessung werden vorläufig parallel verwaltet und nachgeführt.
b. Das Bundesamt für Energie (BFE) überprüft anhand der Daten der Informationsebene Rohrleitungen die Daten des Geobasisdatensatzes Rohrleitungen.
c. Das Bundesamt für Landestopografie legt in Absprache mit dem BFE den Zeitpunkt fest, in welchem die Informationsebene Rohrleitungen der amtlichen Vermessung aufgehoben und gelöscht werden kann; es teilt diesen Zeitpunkt den Kantonen mit und veröffentlicht den Beschluss im Bundesblatt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
SR 746.12

## Art. 58 {#art_58}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
