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title: "Regierungsbeschluss über die Spitalliste Psychiatrie"
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provisions: 1
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# Regierungsbeschluss über die Spitalliste Psychiatrie

## Art. 1 als Beschluss:3 {#art_1}

Spitalliste Psychiatrie
1 Es wird eine Spitalliste Psychiatrie mit dazugehörigen Spezifikationen erlassen
(Anhänge 1 und 2 dieses Erlasses).
2 Die in der Spitalliste Psychiatrie aufgeführten stationären Leistungserbringer sind
zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(OKP) gemäss Leistungsspektrum in Anhang 1 dieses Erlasses.
1 SR 832.10.
2 sGS 320.1.
3 Im Amtsblatt veröffentlicht am 3. Januar 2023, ABl 2023-00.086.095; in Vollzug ab 1. Januar
2023.
nGS 2022-080
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2022-080 20.12.2022 01.01.2023
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.12.2022 01.01.2023 Erlass Grunderlass 2022-080
Anhang 1
Spitalliste Psychiatrie für den Kanton St.Gallen
bereich Kürzel
Klinik Wil
Standort St.Gallen
Klinik St. Pirminsberg
Kinder- und Jugendpsychiatrisches
Zentrum Sonnenhof
Ostschweizer Kinderspital a)
Kantonsspital St.Gallen –
Klinik für Psychosomatik und
Konsiliarpsychiatrie a)
Berit Klinik Wattwil –
Psychosomatische Abteilung (PSA)
Klinik Oberwaid a)
Clienia Littenheid AG
Spitalverbund Appenzell
Ausserrhoden – Psychiatrisches
Zentrum Herisau (PZ Herisau)
Psychiatrische Dienste Thurgau –
Klinik Münsterlingen
Universitäre Psychiatrische Kliniken
Basel
Klinik Gais AG a)
Psychiatrische Dienste Graubünden
– Klinik Beverin
Auftragstyp
Alters-
Abhängigkeitserkrankungen
ABH1
Abhängigkeitserkrankungen: Alkohol,
Medikamente und
Nikotin
b) b),
c)
ABH2 Abhängigkeitserkrankungen: Drogen
ABH3
Abhängigkeitserkrankungen: nicht
substanzgebunden
Angst-, Zwangs-
und Belastungsstörung
AZB1 Angststörungen und
phobische Störungen c)
AZB2
Zwangsstörungen,
Störungen der
Impulskontrolle und
Ticstörungen
AZB3 Posttraumatische
Belastungsstörungen c) c)
bereich Kürzel
Klinik Wil
Standort St.Gallen
Klinik St. Pirminsberg
Kinder- und Jugendpsychiatrisches
Zentrum Sonnenhof
Ostschweizer Kinderspital a)
Kantonsspital St.Gallen –
Klinik für Psychosomatik und
Konsiliarpsychiatrie a)
Berit Klinik Wattwil –
Psychosomatische Abteilung (PSA)
Klinik Oberwaid a)
Clienia Littenheid AG
Spitalverbund Appenzell
Ausserrhoden – Psychiatrisches
Zentrum Herisau (PZ Herisau)
Psychiatrische Dienste Thurgau –
Klinik Münsterlingen
Universitäre Psychiatrische Kliniken
Basel
Klinik Gais AG a)
Psychiatrische Dienste Graubünden
– Klinik Beverin
Auftragstyp
Alters-
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung
ADHS
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung
Autismusspektrumsstörungen AUTI Autismusspektrumsstörungen
Demenzen und
Delire DEMD Demenzen und Delire
Depressive Störungen, Dysthymien,
Belastungsreaktionen und Anpassungsstörungen
DEPR
Depressive Störungen,
Dysthymien, Belastungsreaktionen und
Anpassungsstörungen
c) c)
Dissoziative,
somatoforme und
Schmerzstörungen
DISS
Dissoziative,
somatoforme und
Schmerzstörungen
c)
Essstörungen ESSS
Anorexien, Bulimien,
Binge Eating Störungen und Adipositas
c)
bereich Kürzel
Klinik Wil
Standort St.Gallen
Klinik St. Pirminsberg
Kinder- und Jugendpsychiatrisches
Zentrum Sonnenhof
Ostschweizer Kinderspital a)
Kantonsspital St.Gallen –
Klinik für Psychosomatik und
Konsiliarpsychiatrie a)
Berit Klinik Wattwil –
Psychosomatische Abteilung (PSA)
Klinik Oberwaid a)
Clienia Littenheid AG
Spitalverbund Appenzell
Ausserrhoden – Psychiatrisches
Zentrum Herisau (PZ Herisau)
Psychiatrische Dienste Thurgau –
Klinik Münsterlingen
Universitäre Psychiatrische Kliniken
Basel
Klinik Gais AG a)
Psychiatrische Dienste Graubünden
– Klinik Beverin
Auftragstyp
Alters-
Forensische
Psychiatrie
FOR1 Stationärer
Massnahmenvollzug
FOR2 Krisenintervention
bei Haft und U-Haft
Intellektuelle
Beeinträchtigungen INTE
Behandlung von
Patienten mit intellektuellen Beeinträchtigungen
Mutter-Kind-
Behandlungen MUKI Mutter-Kind-
Behandlungen
Nichtorganische
Schlafstörungen SCHL Nichtorganische
Schlafstörungen c)
Persönlichkeitsstörungen PERS Persönlichkeitsstörungen
bereich Kürzel
Klinik Wil
Standort St.Gallen
Klinik St. Pirminsberg
Kinder- und Jugendpsychiatrisches
Zentrum Sonnenhof
Ostschweizer Kinderspital a)
Kantonsspital St.Gallen –
Klinik für Psychosomatik und
Konsiliarpsychiatrie a)
Berit Klinik Wattwil –
Psychosomatische Abteilung (PSA)
Klinik Oberwaid a)
Clienia Littenheid AG
Spitalverbund Appenzell
Ausserrhoden – Psychiatrisches
Zentrum Herisau (PZ Herisau)
Psychiatrische Dienste Thurgau –
Klinik Münsterlingen
Universitäre Psychiatrische Kliniken
Basel
Klinik Gais AG a)
Psychiatrische Dienste Graubünden
– Klinik Beverin
Auftragstyp
Alters-
Psychotische
und bipolare
Störungen
PBS1
Schizophrenien,
schizotype und
wahnhafte Störungen, Katatonien
PBS2
Manien, bipolare
Störungen und
Zyklothymien
Säuglings- und
kinderspezifische
Störungen
KIND
Säuglings- und
kinderspezifische
Störungen
Störungen des
Sozialverhaltens SOZI Störungen des
Sozialverhaltens
Störungen in
Verbindung
mit Sexualität
SEXS
Störungen in
Verbindung
mit Sexualität
Legende zur Tabelle
Leistungsauftrag befristet bis 31. Dezember 2026; automatische Verlängerung bis 31. Dezember 2030,
soweit die Regierung nichts anderes beschliesst
Leistungsauftrag befristet bis 31. Dezember 2026
a) beschränkt auf die Behandlung von psychosomatischen Krankheitsbildern
b) Alkoholkurzzeittherapie
c) beschränkt auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten unter 80 Jahren ohne gerontopsychiatrische
Krankheitsbilder
Auftragstyp: AVV = Akut- und Vollversorgung
SPV = Spezialversorgung
Altersgruppe: KJP = Kinder- und Jugendpsychiatrie
EP = Erwachsenenpsychiatrie
AP = Alterspsychiatrie
Anhang 2
Spezifikationen zur Spitalliste Psychiatrie für den Kanton St.Gallen
Leistungsaufträge
1. Die Leistungsaufträge werden befristet und standortbezogen erteilt. Die Befristung
wird im Leistungsauftrag durch die Regierung festgelegt.
2. Die Leistungserbringer können die Leistungsaufträge mit einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten auf Ende Juni oder Dezember auflösen. Die Kündigung ist dem Gesundheitsdepartement schriftlich mitzuteilen. Die Aufnahme neuer Leistungen kann
beim Gesundheitsdepartement jederzeit beantragt werden. Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt gestützt auf die Empfehlung 1 Bst. b der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) zur Spitalplanung.
3. Die Auslagerung von medizinischen Leistungen an Dritte ausserhalb des Spitals ist ausgeschlossen. Die Auslagerung von medizinischen Supportleistungen ist zulässig, soweit
die Versorgungssicherheit nicht gefährdet wird.
Versorgungsauftrag
4. Im Rahmen seines Leistungsauftrags und der verfügbaren Kapazitäten ist das Listenspital verpflichtet, st.gallische Patientinnen und Patienten unabhängig von Versicherungsstatus oder Schweregrad der Erkrankung aufzunehmen und zu behandeln. Die
Aufnahmebereitschaft ist für alle zugesprochenen Leistungsgruppen am Standort des
Listenspitals zu gewährleisten. Bei Platzmangel ist das Listenspital verpflichtet, für die
akutstationär bedürftige st.gallische Patientin oder den akutstationär bedürftigen
st.gallischen Patienten eine alternative stationäre Aufnahmemöglichkeit zu suchen. Für
Notfälle besteht eine dringliche Beistandspflicht.
5. Das Listenspital muss die Erbringung des gesamten Spektrums des Leistungsauftrags
sicherstellen. Das Spital ist zur Meldung an das Gesundheitsdepartement verpflichtet,
wenn der Leistungsauftrag nicht mehr vollumfänglich erbracht werden kann.
6. Das Listenspital erbringt die gesetzlichen und in der Spitalliste definierten Leistungen
wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sowie in der notwendigen Qualität. Die
medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie für medizinische
Wissenschaften (SAMW) sind zu beachten.
7. Listenspitäler können weitere Leistungen anbieten, sofern dadurch die Erfüllung der
kantonalen Leistungsaufträge nicht beeinträchtigt wird. Ausgeschlossen sind stationäre Leistungen der Leistungskataloge der St.Galler Spitallisten, für die sie keinen Leistungsauftrag haben.
Qualitätssicherung
8. Das Listenspital verfügt über ein Konzept zur Sicherstellung und Förderung der Qualität seiner erbrachten Spitalleistungen.
9. Das Listenspital ist verpflichtet, an den Qualitätsmessungen des Nationalen Vereins für
Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ) teilzunehmen.
10. Das Listenspital verfügt über strukturierte patientenbezogene Behandlungsprozesse. In
diesem Rahmen werden insbesondere anerkannte Assessmentinstrumente eingesetzt,
Therapieziele definiert, eine Therapieplanung erstellt und die Zielerreichung überprüft. Die Indikation für den stationären Aufenthalt und der Behandlungsauftrag werden mindestens wöchentlich überprüft.
11. Das Listenspital betreibt ein spitalweites Fehlermeldesystem (Critical Incident Reporting System [CIRS]).
12. Das Listenspital führt regelmässig vergleichbare Patienten-/Angehörigen-/Personal-
und Zuweiser-Befragungen durch und leitet daraus Handlungsfelder ab. Die Resultate
sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
13. Das Listenspital stellt das Vorhandensein eines funktionierenden Hygienemanagements sicher. Dieses beinhaltet:
a) Bezeichnung einer oder mehrerer für Hygienemanagement zuständiger spezialisierter Fachpersonen innerhalb des Listenspitals;
b) Vorliegen eines Hygienekonzepts mit Beschrieb der für das Listenspital relevanten
Themenbereiche.
14. Das Listenspital verwendet für die Qualitätsberichterstattung die H+-Qualitätsberichtsvorlage.
15. Das Listenspital verfügt über einen ausreichend dotierten Sozialdienst bzw. über ein
ausreichend dotiertes Case-Management.
16. Das Listenspital verfügt über Konzepte zur Suizidprävention, zur Gewaltprävention
und zum Umgang mit Gewaltereignissen in der Klinik.
17. Das Listenspital stellt eine Kooperation sicher mit einem Dolmetscherdienst für fremdsprachige Patientinnen und Patienten, die sich weder in einer Schweizer Landessprache
noch auf Englisch verständigen können. Primär sind spitalinterne Ressourcen (fremdsprachiges medizinisches Fachpersonal) für Übersetzungszwecke in Anspruch zu nehmen.
18. Das Listenspital verfügt über ein Konzept zur Gewährleistung der Medikationssicherheit, insbesondere durch die elektronische Erfassung der verordneten und abgegebenen Arzneimittel.
19. Das Listenspital befolgt bei der Beschaffung, der Inbetriebnahme und beim Betrieb
von IT-Fremdsystemen die Anforderungen des Leitfadens von H+ Die Spitäler der
Schweiz über die IT-Sicherheit von Fremdsystemen. Das Listenspital setzt die Ende Juli
2022 vom Nationalen Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) veröffentlichten Mindestanforderungen an die Cybersicherheit für Unternehmen im Gesundheitswesen um.
20. Ein ethisches Konsil gemäss Bericht «Ethische Beratung in der Gesundheitsversorgung» des Gesundheitsdepartementes vom 8. November 2005 steht zur Verfügung. Die
Mitwirkung am kantonalen Ethik-Forum ist obligatorisch.
Gemeinwirtschaftliche Leistungen (nur für innerkantonale Listenspitäler)
21. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen umfassen insbesondere die universitäre Lehre
und die Forschung.
22. Die universitäre Lehre wird auf der Basis der Anzahl durchschnittlich besetzter
100-Prozent-Stellen von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten in Weiterbildung,
Assistenzpsychologinnen und -psychologen in Weiterbildung sowie Unterassistenzärztinnen und -ärzten vergütet.
23. Für Forschungsaktivitäten sind primär Drittmittel einzuwerben und einzusetzen. Ein
Beitrag zur anwendungsorientierten medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Forschung (Forschungsauftrag) kann für Projekte erteilt werden, die zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der Prävention, der Diagnostik und Behandlung von Krankheiten ausgeführt werden.
Bildungsauftrag (nur für innerkantonale Listenspitäler)
24. Das Listenspital verpflichtet sich zur Bereitstellung einer unter Berücksichtigung von
Betriebsgrösse und kantonalem Bedarf angemessenen Zahl an Aus- und Weiterbildungsplätzen für Fachpersonen in den nicht-universitären Berufen des Gesundheitswesens. Einzelheiten werden im Leistungsvertrag durch die Regierung festgelegt.
25. Das Listenspital kann die Aus-, Weiter- und Fortbildungsverpflichtungen in Zusammenarbeit mit anderen Spitälern wahrnehmen und sogenannte Ausbildungsverbunde
gründen.
26. Das Listenspital meldet dem Gesundheitsdepartement jeweils jährlich die im Vorjahr
erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen sowie den aktuellen Ist-Stellenplan
jener Berufsgruppen und Funktionen, die als Grundlage für die Berechnung der Ausbildungsverpflichtung dienen.
27. Werden durch das Listenspital in einem Jahr weniger Aus- und Weiterbildungswochen
für Fachpersonen in den nicht-universitären Berufen des Gesundheitswesens bereitgestellt als vom Gesundheitsdepartement als Soll im Leistungsvertrag definiert, ist eine
Ausgleichszahlung zu leisten.
Versorgung in ausserordentlichen Lagen (nur für innerkantonale Listenspitäler mit
Auftragstyp AVV)
28. Das Listenspital muss über ein Konzept für eine Strom-Mangellage verfügen sowie in
der Lage sein, seinen Betrieb in einer Strom-Mangellage für wenigstens zwei Wochen
zu 80 Prozent zu gewährleisten, wobei der Dieselnachschub vertraglich gesichert sein
muss.
29. Das Listenspital muss Vorkehrungen getroffen haben für einen funktionierenden IT-
Betrieb während einer Strom-Mangellage.
30. Das Listenspital muss über Mindestvorräte an Schutzmasken, Handschuhen, Überschürzen, Desinfektionsmitteln und Medikamenten gemäss nachfolgender Auflistung
verfügen. Der Mindestvorrat ist definiert als Bedarf der jeweiligen Spitalunternehmung
an diesen Utensilien für einen Monat im Regelbetrieb.
Mindestvorrat
Schutzmasken Vorrat für viereinhalb Monate im Regelbetrieb
Handschuhe Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb
Überschürzen Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb
Desinfektionsmittel Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb
Medikamente Aufrechterhaltung eines autonomen Betriebs während
mindestens einem Monat (d. h. ohne Medikamentennachschub)
31. Das Listenspital mit Auftragstyp «Akut- und Vollversorgung (AVV)» verfügt über einen
innerbetrieblichen Pandemieplan gemäss den Vorgaben des Pandemieplans Kanton
St.Gallen. Die Listenspitäler mit Auftragstyp AVV bezeichnen eine Referenz- und Kontaktperson, die für die Planung und Umsetzung von Massnahmen bei ausserordentlichen Lagen zuständig ist.
Rechnungslegung, Datenlieferung und Aufsicht
32. Zur Überprüfung der korrekten Umsetzung der Kodierrichtlinien ist das Listenspital
verpflichtet, jährlich eine Kodierrevision durchzuführen. Die Kodierrevision erfolgt
verdachtsunabhängig und stichprobenbasiert. Die Durchführung der Kodierrevision
richtet sich schweizweit nach der aktuell gültigen Version des Reglements für die
Durchführung der Kodierrevision unter TARPSY.
33. Die Resultate der Kodierrevision werden in einem Bericht festgehalten. Der Leistungserbringer stellt dem Gesundheitsdepartement ein Exemplar dieses Berichts zu.
34. Das Listenspital ist verpflichtet, die für die Weiterentwicklung der Tarifstruktur notwendigen Leistungs- und Kostendaten an die SwissDRG AG zu liefern (Netzwerkspital).
35. Das Listenspital verfügt über die REKOLE-Zertifizierung von H+ Die Spitäler der
Schweiz. Zusätzlich muss die Jahresrechnung des Listenspitals dem Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER entsprechen.
36. Das Listenspital stellt dem Gesundheitsdepartement nach dessen Vorgaben die nötigen
Daten für eine optimale Umsetzung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
(SR 832.10; abgekürzt KVG) und der kantonalen Vorgaben im Bereich der Spitalplanung und -finanzierung sowie der Rechnungskontrolle zu.
37. Das Gesundheitsdepartement überprüft die Einhaltung der Leistungsaufträge. Für Behandlungen ausserhalb des Leistungsauftrags erfolgt eine finanzielle Rückforderung,
falls das Listenspital den Ausnahmecharakter der Behandlungen nicht nachweisen
kann. In diesem Zusammenhang sind dem Gesundheitsdepartement vom Listenspital
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zeitgerecht vorzulegen.
38. Im Einzelfall ist bei Klagen in Bezug auf die medizinische Qualität das Gesundheitsdepartement berechtigt, entsprechende Abklärungen/Untersuchungen durchzuführen.
Dabei müssen ihm alle erforderlichen Unterlagen/Daten zur Verfügung gestellt werden. Das Gesundheitsdepartement kann unangemeldete Kontrollbesuche durchführen.
Zahlungsmodalitäten
39. Das Listenspital ist verpflichtet, das Gesundheitsdepartement über die Rechnungskorrekturen der Versicherer zu informieren und den entsprechenden Kantonsanteil zu
erstatten.
40. Beiträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen (universitäre Lehre und Forschung)
werden dem Listenspital jährlich auf der Basis der tatsächlich besetzten Assistenz- und
Unterassistenzarzt- bzw. Assistenzpsychologen-Stellen vergütet.
Ausserkantonale Listenspitäler
41. Für ausserkantonale Listenspitäler gelten bezogen auf den erhaltenen Leistungsauftrag
die gleichen Vorgaben und Sanktionen wie für innerkantonale Listenspitäler. Ausgenommen davon sind Vorgaben zur Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachleuten in
den Berufen des Gesundheitswesens, die Entschädigung von gemeinwirtschaftlichen
Leistungen (GWL) sowie die Anforderungen für die Versorgung in ausserordentlichen
Lagen.
42. Ausserkantonale Listenspitäler haben das Gesundheitsdepartement zeitnah über den
Abschluss von Tarifverträgen und über allfällige Tariffestsetzungsbegehren zu informieren.
