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title: "Regierungsratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Deponie Hinterflue, Gemeinde Kerns"
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# Regierungsratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Deponie Hinterflue, Gemeinde Kerns

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Zweck und Geltungsdauer des Nutzungsplans
1 Der kantonale Nutzungsplan Deponie Hinterflue, Gemeinde Kerns, bestehend
aus dem Deponiezonenplan vom 13. Juli 2011 und dem vorliegenden Reglement,
regelt die zeitlich befristete Nutzung des im Deponiezonenplan bezeichneten
Areals als Deponie. Während des betreffenden Zeitraums überlagert der
kantonale Nutzungsplan Deponie Hinterflue die Grundnutzung gemäss
Ortsplanung der Einwohnergemeinde Kerns.
2 Die Deponie dient der Ablagerung von Aushubmaterial mit einem
Inertstoffkompartiment sowie der teilweisen Aufbereitung von Inertstoffen.
3 Nach Beendigung des Deponiebetriebs ist das Areal vollständig zu rekultivieren.
4 Der Nutzungsplan gilt bis zum Abschluss der vollständigen Rekultivierung der
Deponie Hinterflue, längstens aber bis zum Ablauf eines Zeitraums von 16 Jahren
ab Inkrafttreten des Plans.
5 Nach Ablauf der Geltungsdauer des Nutzungsplans bestimmt sich die Nutzung
des betroffenen Areals wieder allein nach der Ortsplanung der
Einwohnergemeinde Kerns.
1 GDB 710.1
2 GDB 710.11
3 GDB 710.111
4 GDB 740.41
5 www.ow.ch, Suche: Abbau- und Deponiekonzept

## Art. 2 {#art_2}

Deponiezonenplan
1 Der Deponiezonenplan vom 13. Juli 2011 legt die Lage und Abgrenzung der
Deponie Hinterflue fest.
2 Der Plan kann beim Amt für Raumentwicklung und Verkehr sowie bei der
Gemeinde Kerns eingesehen werden.

## Art. 3 II. Nutzungsbestimmungen {#art_3}

Grundsätze
1 Innerhalb der Deponiezone Hinterflue sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit
sie für den Betrieb der Deponie und die teilweise Aufbereitung von Inertstoffen
erforderlich sind. Insbesondere sind dies auch Erschliessungsanlagen und
Materialdepots. Zulässig sind zudem Massnahmen der Rekultivierung und der
ökologischen Aufwertung des Areals.
2 In der Deponiezone Hinterflue gilt gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung6 die
Lärmempfindlichkeitsstufe IV.
3 Die Deponie muss allen Benützern zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
4 Die Rekultivierung der aufgefüllten Flächen hat laufend zu erfolgen.

## Art. 4 {#art_4}

Nutzungsbeschränkungen
Für den Deponiebetrieb gelten folgende Beschränkungen:
a. Das Abstellen und Betreiben von Maschinen und Fahrzeugen, die weder dem
Deponiebetrieb noch der Materialaufbereitung dienen, ist nicht erlaubt.

## Art. 5 III. Vollzug und Ausnahmebewilligungen {#art_5}

Ausnahmen
1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann Ausnahmen von den
Bestimmungen dieses Reglements bewilligen für:
a. Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren;
b. Anpassungen bezüglich Rekultivierung und Landschaftsgestaltung.
6 SR 814.41 (LSV)
2 In begründeten Fällen kann das Volkswirtschaftsdepartement im Rahmen der
Betriebsbewilligung Abweichungen von Art. 1 Abs. 4 dieses Reglements
bewilligen.
3 Der Regierungsrat kann projektbezogen bewilligen, dass das aus Grossprojekten
im öffentlichen Interesse anfallende Ausbruchmaterial in der Deponie Hinterflue
aufbereitet wird.

## Art. 6 IV. Schlussbestimmungen {#art_6}

Inkrafttreten
Der kantonale Nutzungsplan Deponie Hinterflue tritt unter dem Vorbehalt in Kraft,
dass er vom Kantonsrat genehmigt wird7 und sämtliche für die Errichtung der
Deponie erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Der Regierungsrat bestimmt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens.8
7 Vom Kantonsrat genehmigt am 27. Mai 2015 (OGS 2015, 28)
8 Vom Regierungsrat auf den 1. Oktober 2015 in Kraft gesetzt (OGS 2015, 44)
