---
title: "Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung"
id: 8edddb88-f6fb-4daf-87d9-009378dc96a1
authority: intercantonal
place: "Intercantonal"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "4.4-11"
publisher_url: https://www.intlex.ch/data/4.4-11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/8edddb88-f6fb-4daf-87d9-009378dc96a1
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/24581/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 84867cc858670ab92171d69ab77a3dd556f52ce937cf88625efb39d02e78a811
provisions: 43
---

# Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, im
Folgenden Trägerkantone genannt, führen gemeinsam eine Fachhochschule
im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2 Mit dieser Vereinbarung regeln die Trägerkantone die Führung und Finanzierung der Fachhochschule mit dem Zweck, in der Zentralschweiz ein bedarfsgerechtes, praxisorientiertes Fachhochschulangebot sicherzustellen.
3 Die Vereinbarung regelt darüber hinaus die gemeinsame Förderung der
Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsnatur, Name und Sitz
1 Die Fachhochschule ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt
der Trägerkantone mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf
Selbstverwaltung im Rahmen dieser Vereinbarung und des Leistungsauftrags.
2 Der Name der Fachhochschule wird in der Fachhochschul-Verordnung
festgelegt.
3 Die Fachhochschule hat ihren Sitz in Luzern.
1) BGS 111.1

## Art. 3 GS 31, 641 1 {#art_3}

Aufgaben
1 Kernaufgaben der Fachhochschule sind Lehre und Forschung.
2 Die Fachhochschule bietet zudem Weiterbildung und Dienstleistungen an.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit
1 Die Fachhochschule arbeitet mit anderen Institutionen der Bildung und
Forschung im In- und Ausland zusammen. Sie koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe.
2 Sie kann insbesondere mit anderen Hochschulen gemeinsame Institute
führen, gemeinsame Lehrveranstaltungen anbieten, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen und die Infrastruktur
gemeinsam nutzen.
3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden
mit dem In- und Ausland sowie die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen.

## Art. 5 {#art_5}

Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des
Wissenstransfers
1 Die Fachhochschule fördert im Rahmen des Leistungsauftrags
a) die Forschung und Entwicklung;
b) den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit Wirtschaft
und Gesellschaft.
2 Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen.
3 Der Konkordatsrat kann mit Institutionen oder Unternehmen von regionaler Bedeutung Leistungsvereinbarungen abschliessen. Darin sind auch der
Finanzierungsschlüssel und die Berichterstattung festzulegen. Solche Leistungsvereinbarungen bedürfen der Einstimmigkeit des Konkordatsrats.

## Art. 6 {#art_6}

Freiheit von Lehre und Forschung
1 Die Fachhochschule wahrt bei ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit sowie die Freiheit von Lehre und Forschung.

## Art. 7 {#art_7}

Leistungsauftrag
1 Die Trägerkantone erteilen der Fachhochschule einen mehrjährigen Leistungsauftrag.
2 Im Leistungsauftrag können der Fachhochschule auch Ausbildungsaufgaben anderer Bildungsstufen übertragen werden, sofern diese von regionalem
Interesse sind und in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsangebot der Fachhochschule stehen.
2. Aus- und Weiterbildung

## Art. 8 {#art_8}

Grundsatz
1 Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und -um
fang, erforderliche Studienleistungen, Abschlüsse und Titel richten sich
nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.

## Art. 9 {#art_9}

Zulassungsbeschränkungen
1 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats befristete Zulassungsbeschränkungen verfügen. Er kann
a) die Zulassung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt;
b) die Zulassung von ausländischen Studierenden beschränken, die sich
zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten.
2 Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a) Berücksichtigung von Eignungskriterien;
b) Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit;
c) Wartelisten;
d) Zuweisung an andere Fachhochschulen zur Einschreibung im Rahmen
von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern.
3 Beschränkungsmassnahmen können einzeln oder kumulativ angeordnet
werden.

## Art. 10 {#art_10}

Studiengebühren
1 Die Studierenden haben der Fachhochschule Studiengebühren zu entrichten.
2 Der Konkordatsrat erlässt auf Antrag des Fachhochschulrats eine Gebührenverordnung. Die Höhe der Gebühren orientiert sich an den Studiengebühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz.
3 In begründeten Fällen können für ausländische Studierende, die ihren
Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor
Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, höhere Studiengebühren festgelegt werden.
4 Nachdiplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen sind kostendeckend in Rechnung zu stellen. Der Konkordatsrat regelt die Ausnahmen.
3. Angehörige der Fachhochschule

## Art. 11 {#art_11}

Angehörige
1 Angehörige der Fachhochschule sind Mitarbeitende und Studierende.
2 Sie haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
3 Der Fachhochschulrat regelt die stufengerechte Mitwirkung von Mitarbeitenden und Studierenden im Statut.

## Art. 12 {#art_12}

Gleichstellung der Geschlechter
1 Die Fachhochschule fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern.
2 Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

## Art. 13 {#art_13}

Personalrecht
1 Für die Mitarbeitenden gilt grundsätzlich das Personalrecht des Kantons
Luzern.
2 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats in einer Personalverordnung besondere personalrechtliche Bestimmungen erlassen, die
von Absatz 1 abweichen und mit denen den Verhältnissen der Fachhochschule Rechnung getragen wird.

## Art. 14 {#art_14}

Rechte und Pflichten der Studierenden
1 Der Fachhochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden,
die Disziplinarmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkeiten.
2 Bei schwerwiegenden Disziplinarfällen ist der Ausschluss vom Studium an
der Fachhochschule möglich.
4. Zuständigkeit kantonaler Behörden

## Art. 15 {#art_15}

Parlamente der Trägerkantone
1 Die Parlamente der Trägerkantone haben die Oberaufsicht über die Fachhochschule. Sie
a) nehmen den mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis;
b) nehmen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zur
Kenntnis;
c) wählen ihre Mitglieder der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission.

## Art. 16 {#art_16}

Interparlamentarische Fachhochschulkommission
1 Die Parlamente der Trägerkantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der sich aus dem kantonalen Recht ergebenden Amtszeit
je zwei Mitglieder in die Interparlamentarische Fachhochschulkommission
(IFHK). Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme.
2 Die IFHK konstituiert sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die
insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt.
3 Die IFHK ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente. Sie
a) überprüft den Vollzug dieser Vereinbarung und erstattet den Parlamenten Bericht;
b) nimmt zum mehrjährigen Leistungsauftrag Stellung;
c) nimmt die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag, den
Jahresbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis;
d) wird vom Konkordatsrat und den Organen der Fachhochschule angemessen informiert;
e) kann in die Akten der Fachhochschule Einsicht nehmen und von ihren
Organen Auskünfte einholen;
f) kann dem Konkordatsrat Änderungen dieser Vereinbarung beantragen;
g) kann den Parlamenten beson dere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen;
h) kann der Revisionsstelle Aufträge erteilen.

## Art. 17 {#art_17}

Regierungen der Trägerkantone
1 Die Regierungen der Trägerkantone
a) wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Konkordatsrat;
b) genehmigen den mehrjährigen Leistungsauftrag;
c) genehmigen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag.
2 Ein Beschluss gemäss Abs. 1 b) kommt nur zustande, wenn alle Regierungen zustimmen.

## Art. 18 {#art_18}

Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat vertritt gegenüber den Organen der Fachhochschule die
Interessen der Trägerschaft und hat die Aufsicht über die Fachhochschule.
2 Er setzt sich aus je einem Mitglied jeder Regierung der Trägerkantone zusammen. Der Vorsitz steht dem Regierungsmitglied des Kantons Luzern zu.
Der Konkordatsrat organisiert sich selbst.
3 Die Wahl, Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkordatsrats ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Trägerkantone.

## Art. 19 {#art_19}

Zuständigkeiten des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat
a) bereitet die Geschäfte vor, die von den Regierungen zu beschliessen
sind, und stellt diesen Antrag;
b) regelt den Vollzug der Vereinbarung in der Fachhochschulverordnung
und bei Bedarf in der Personalverordnung;
c) beschliesst zuhanden des Fachhochschulrats strategische Vorgaben zur
Erarbeitung des Entwicklungs- und Finanzplans;
d) genehmigt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Bundes
sowie die Infrastruktur- und Investitionsplanung;
e) beschliesst die ordentlichen Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
gemäss Art. 28 sowie ausserordentliche Beiträge gemäss Art. 30
Abs. 3 und genehmigt das jährliche Budget;
f) beschliesst Zulassungsbeschränkungen gemäss Art. 9;
g) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Fachhochschulrats;
h) wählt die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats;
i) legt die Vergütung des Fachhochschulrats fest;
j) wählt eine fachlich ausgewiesene Revisionsstelle;
k) genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
l) verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Trägerkantone;
m) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung zugewiesen sind.
2 Beschlüsse gemäss Abs.1 b) – f) müssen einstimmig erfolgen. Alle übrigen
Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der Mitglieder.
5. Organe der Fachhochschule

## Art. 20 {#art_20}

Organe
1 Organe der Fachhochschule sind:
a) der Fachhochschulrat;
b) die Fachhochschulleitung;
c) die Revisionsstelle.
2 Das Statut kann weitere Organe vorsehen.

## Art. 21 {#art_21}

Fachhochschulrat
1 Der Fachhochschulrat trägt im Rahmen der Vorgaben des Konkordatsrats
die strategische Führungsverantwortung.
2 Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und
Kultur. Er wird jeweils für eine Amtszeit gewählt, die der Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrags entspricht.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Konkordatsrat den Fachhochschulrat
oder einzelne Mitglieder jederzeit abberufen.

## Art. 22 {#art_22}

Zuständigkeiten des Fachhochschulrats
1 Der Fachhochschulrat
a) ist verantwortlich für die Erfüllung des mehrjährigen Leistungsauftrags;
b) überwacht die Qualität der Leistungen der Fachhochschule;
c) regelt die Organisation der Fachhochschule und die Aufgaben der
Fachhochschulleitung in einem Statut;
d) stellt dem Konkordatsrat Antrag zu besonderen personalrechtlichen
Bestimmungen;
e) wählt die Fachhochschulleitung;
f) stellt dem Konkordatsrat Antrag zum Entwicklungs- und Finanzplan,
zum mehrjährigen Leistungsauftrag und zu den jährlichen Finanzierungsbeiträgen gemäss Art. 28;
g) verabschiedet das jährliche Budget zuhanden des Konkordatsrats;
h) verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden des
Konkordatsrats;
i) nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbericht;
j) verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden des Konkordatsrats;
k) erlässt die notwendigen Reglemente;
l) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung oder
das Vollzugsrecht zugewiesen sind.

## Art. 23 {#art_23}

Fachhochschulleitung
1 Die Fachhochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung. Sie
wirkt bei der Erarbeitung der Strategie mit und setzt diese um.
2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung werden im Statut
geregelt.

## Art. 24 {#art_24}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung der Fachhochschule.
2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und stellt Antrag zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
6. Steuerung und Finanzierung

## Art. 25 {#art_25}

Steuerung
1 Die Trägerkantone steuern die Fachhochschule über mehrjährige Leistungsaufträge. Der Leistungsauftrag basiert auf dem Entwicklungs- und Finanzplan.
2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:
a) die Entwicklungsschwerpunkte;
b) die Leistungs- und Finanzziele der Fachhochschule;
c) die geplanten Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone;
d) die Berichterstattung.
3 Der Leistungsauftrag hat in der Regel eine Laufzeit von vier Jahren.
4 Der Entwicklungs- und Finanzplan orientiert sich an den Vorgaben des
Bundes.

## Art. 26 {#art_26}

Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens
1 Die Fachhochschule wird im Rahmen der Vorgaben des Bundes nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und
Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.
2 Der Konkordatsrat legt in der Fachhochschul-Verordnung die Standards
der Rechnungslegung fest.
3 Für die nur von einem einzelnen Trägerkanton finanzierten Leistungsangebote sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen.

## Art. 27 {#art_27}

Finanzierung
1 Die Fachhochschule finanziert ihre Aufwendungen durch:
a) Beiträge der Trägerkantone;
b) Beiträge des Bundes;
c) Beiträge der Nicht-Trägerkantone für ihre Studierenden;
e) Gebühren der Studierenden;
f) Entgelte für Leistungen an Dritte;
g) weitere Drittmittel.
2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen.

## Art. 28 {#art_28}

Jährlicher Finanzierungsbeschluss
1 Gestützt auf den Leistungsauftrag und die rollende Finanzplanung beschliesst der Konkordatsrat jährlich über die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone.
2 Er kann dabei die Beiträge der Trägerkantone an Veränderungen der Rahmenbedingungen anpassen, soweit das Erreichen der im mehrjährigen Leistungsauftrag definierten Leistungsziele dadurch nicht in Frage gestellt wird.
3 Sofern der Konkordatsrat für ein Jahr keinen neuen Finanzierungsbeschluss fällt, schulden die Konkordatskantone die Finanzierungsbeiträge gemäss letztem Finanzierungsbeschluss.

## Art. 29 {#art_29}

Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
1 Die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone setzen sich zusammen aus:
a) den Beiträgen pro studierende Person aus den Trägerkantonen, wie sie
gemäss interkantonalem Recht auch für Studierende aus Nicht-Trägerkantonen geschuldet sind;
b) dem Globalbeitrag an die Betriebskosten;
c) der Finanzierung der baulichen Infrastruktur;
d) dem Sockelbeitrag für die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung;
e) der Abgeltung der Standortvorteile durch die Standortkantone der
Fachhochschule;
f) der Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrats und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission.
2 Von der Summe der Beiträge gemäss Abs. 1 b) – d) wird die Abgeltung des
Standortvorteils gemäss Abs. 1 e) in Abzug gebracht. Die verbleibenden
Beiträge werden nach Massgabe der durchschnittlichen Zahl der Studierenden des vorletzten Kalenderjahrs auf die Trägerkantone aufgeteilt.
3 Die Finanzierung der baulichen Infrastruktur ist so zu bemessen, dass damit die laufenden Kosten für die bauliche Infrastruktur einschliesslich
Abschreibungen und Verzinsungen gedeckt werden können.
4 Die Abgeltung der Standortvorteile gemäss Abs. 1 e) beträgt 6 Prozent des
Umsatzes, der gemäss Budget im jeweiligen Standortkanton von einer zur
Fachhochschule gehörenden Institution zu erwarten ist.
5 Die Pauschale gemäss Absatz 1f wird von den Trägerkantonen zu gleichen
Teilen getragen.
6 Im Auftrag eines einzelnen Trägerkantons geführte Bildungsangebote sind
von diesem kostendeckend zu finanzieren.
7 Weitere Einzelheiten zur Finanzierung werden in der Fachhochschul-Verordnung geregelt.

## Art. 30 {#art_30}

Finanzkompetenz
1 Der Fachhochschulrat beschliesst im Rahmen des mehrjährigen Leistungsauftrags jährlich das Budget der Fachhochschule. Das Budget bedarf der
Genehmigung des Konkordatsrats.
2 Die Fachhochschule kann für am Jahresende noch nicht abgeschlossene
Projekte zweckgebundene Rückstellungen bilden.
3 Die Fachhochschule kann Verpflichtungen über die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrags hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung der Finanzierungsbeiträge durch die Trägerkantone nötig ist. Benötigt sie darüber
hinaus zusätzliche Mittel, beantragt der Fachhochschulrat dem Konkordatsrat ausserordentliche Beiträge.

## Art. 31 {#art_31}

Eigenkapital
1 Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien Reserve.
2 Die Pflichtreserve darf nur zur Deckung von Betriebsverlusten oder für
Massnahmen zur Weiterführung der Fachhochschule bei schlechtem Geschäftsgang verwendet werden. Über Entnahmen entscheidet der Konkordatsrat.
3 Die Finanzkompetenzen zur Verwendung der freien Reserve werden in der
Fachhochschul-Verordnung geregelt.
4 Die Fachhochschul-Verordnung regelt die Rückerstattung an die Trägerkantone, wenn ein festzulegender Höchstwert überschritten wird.

## Art. 32 {#art_32}

Ergebnisverwendung
1 40 Prozent des Jahresgewinns werden der Pflichtreserve zugewiesen, bis
diese 50 Prozent des maximal zulässigen Eigenkapitals erreicht.
2 Der verbleibende Ertragsüberschuss wird der freien Reserve zugewiesen,
bis das maximale Eigenkapital erreicht ist. Danach verbleibende Überschüsse werden den Kantonen zurückerstattet.

## Art. 33 {#art_33}

Bauliche Infrastruktur
1 Die Fachhochschule nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie von
den Standortkantonen oder von Dritten zu marktgerechten Mietpreisen mietet.
2 Die Erarbeitung der langfristigen strategischen Infrastrukturplanung erfolgt durch den jeweiligen Standortkanton. Sie ist mit der aktuellen Entwicklungs- und Finanzplanung der Fachhochschule abzustimmen. Die
Fachhochschule wird vom Standortkanton einbezogen. Die langfristige strategische Infrastrukturplanung wird dem Fachhochschulrat und dem Konkordatsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Konkordatsrat sorgt für die Abstimmung der Planungen unter den Standortkantonen.
3 Der Konkordatsrat setzt eine paritätische Kommission für bauliche Infrastruktur ein. Dies ist zuständig für die Konkretisierung und Umsetzung der
langfristigen Planung.
4 Der Abschluss von Mietverträgen liegt in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung. Die Verordnung regelt, für welche Mietverträge die einstimmige Zustimmung des Konkordatsrats notwendig ist.

## Art. 34 {#art_34}

Steuerfreiheit
1 Die Fachhochschule ist in den Trägerkantonen von allen kantonalen und
kommunalen Steuern befreit.

## Art. 35 {#art_35}

Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1 Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone subsidiär. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften
sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Verpflichtung.
2 Die Fachhochschule ist gehalten, besondere Risiken zu versichern.
3 Die Organe der Fachhochschule und die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der Fachhochschule aus absichtlicher oder grobfahrlässiger
Pflichtverletzung verursachen.
7. Rechtspflege

## Art. 36 {#art_36}

Vollzug
1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug dieser Vereinbarung verantwortlich.
2 Für Bereiche, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gilt das Recht
des Sitzkantons.
3 Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Fachhochschule sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und
Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.

## Art. 37 {#art_37}

Titelschutz
1 Wer die Ausbildung an der Fachhochschule erfolgreich abschliesst, ist zum
Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
2 Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
3 Wer einen durch diese Vereinbarung geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt,
er habe eine entsprechende anerkannte Ausbildung abgeschlossen, wird mit
Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

## Art. 38 {#art_38}

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Aus-
und Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind Disziplinarentscheide.
2 Gegen Disziplinarentscheide, Einspracheentscheide und die übrigen Entscheide, die von Organen der Fachhochschule gestützt auf diese Vereinbarung beziehungsweise deren Folgeerlasse getroffen werden, kann beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde
geführt werden.
3 Gegen Entscheide dieses Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 nicht ausschliesst.
4 Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern.

## Art. 39 {#art_39}

Streitschlichtung
1 Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vereinbarung zwischen den Trägerkantonen sollen einvernehmlich beigelegt werden.
2 In Fällen, in denen eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht
möglich ist, richtet sich das Verfahren zur Streitschlichtung nach den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005.
8. Schlussbestimmungen

## Art. 40 {#art_40}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Konkordatsrat des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli 1999 (FHZ-Konkordat)
gegenüber erklärt.

## Art. 41 {#art_41}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden.
2 Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder
die Aufhebung der Vereinbarung, falls dies von einem der verbleibenden
Vereinbarungskantone verlangt wird.
3 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkantone
über die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der Vereinbarung.
Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den
Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.

## Art. 42 {#art_42}

Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Der Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli1999 legt das Datum
des Inkrafttretens dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das Inkrafttreten
ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das FHZ-Konkordat vom 2.
Juli 1999 aufgehoben.

## Art. 43 {#art_43}

Übergangsbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule
vom Kanton Luzern die Hochschule Technik + Architektur, die Hochschule
für Wirtschaft sowie die Hochschule für Gestaltung und Kunst.
2 Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZ-Konkordats
vom 2. Juli 1999 durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen
Trägern und dem Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999
durch Vertrag geregelt. Die Verträge regeln insbesondere die Übernahme
von Rechten und Pflichten der bisherigen Träger sowie die Übernahme von
Aktiven und Passiven. Die Verträge bedürfen für ihre Gültigkeit der einstimmigen Zustimmung des Konkordatsrats.
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule
die Rechtsnachfolge des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats vom
2. Juli 1999. Sie übernimmt damit alle aus diesem Konkordat entstandenen
vertraglichen Rechte und Pflichten sowie dessen Aktiven und Passiven.
4 Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht erlassen ist, gelten die bisherigen Ausführungserlasse des FHZ-Konkordats
vom 2. Juli 1999, soweit sie dieser Vereinbarung nicht widersprechen.
Luzern, ...
Im Namen des Regierungsrates Namen des Regierungsrates des Kantons
Luzern
Der Regierungspräsident
Der Staatsschreiber
Altdorf, ...
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Uri
Der Landammann
Der Kanzleidirektor
Schwyz, ...
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Schwyz
Der Landammann
Der Staatsschreiber
Sarnen, ...
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Obwalden
Der Landammann
Der Landschreiber
Stans, ...
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Nidwalden
Der Landammann
Der Landschreiber
Zug, ...
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zug
Der Landammann
Der Landschreiber
Vom Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli1999 mit Beschluss
vom ... in Kraft gesetzt auf den ...
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.09.2011 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 31, 641
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.09.2011 01.01.2013 Erstfassung GS 31, 641
