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title: "Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen"
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provisions: 12
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# Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von
Ärztinnen und Ärzten gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)1) beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der
Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Absatz 1.
1) SR 811.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-021
812.12-1 2

## Art. 2 {#art_2}

Beiträge der Standortkantone
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in
Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal 15‘000 Franken aus, sofern die
betreffende Ärztin oder der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des
Universitätszulassungsausweises ihren oder seinen Wohnsitz in einem der
Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler
über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Artikel 2 Absatz 1 wird jeweils an die Preisentwicklung
angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das gemäss Artikel 6 Absatz 2
zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.

## Art. 3 {#art_3}

Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern
Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für
Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Artikel 2 Absatz 2 und
aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e.

## Art. 4 {#art_4}

Standortkanton
1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

## Art. 5 {#art_5}

Berechnung des Ausgleichs
1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
1 Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 pro Kanton;
2 Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;
3 Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;
4 Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung;
5 Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten;
3 812.12-1
6 Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

## Art. 6 {#art_6}

Versammlung der Vereinbarungskantone
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
a Wahl des Vorsitzes;
b Erlass eines Geschäftsreglements;
c Bezeichnung der Geschäftsstelle;
d Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Artikel 2 Absatz 4;
e Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Artikel 3;
f Festlegung des Ausgleichs gemäss Artikel 5;
g Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse
gemäss Absatz 2 Buchstabe d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

## Art. 7 {#art_7}

Vollzugskosten
1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

## Art. 8 {#art_8}

Streitbeilegung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im vierten Abschnitt der Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für
die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)2) geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.

## Art. 9 {#art_9}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten
sind.3) Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
2) BSG 632.1
3) 25. Januar 2022
812.12-1 4

## Art. 11 {#art_11}

Austritt und Beendigung der Vereinbarung
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt
wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam
und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres seit Inkrafttreten
der Vereinbarung erklärt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Geltungsdauer
1 Diese Vereinbarung gilt unbefristet.
A1 Anhang zur Weiterbildungsfinanzierung
Art. A1-1
1 Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge
Kantone Franken (Datenbasis 2020)
AG -1'976'512.05
AI -320'915.61
AR -92’645.54
BE 1'722'166.15
BL -2'011'830.51
BS 7'127'952.58
FR -1'802'092.70
GE 6'425'398.40
GL -252'473.07
GR -101'497.47
JU -412'911.75
LU -607'142.42
5 812.12-1
Kantone Franken (Datenbasis 2020)
NE -476'051.97
NW -407'493.12
OW -475'195.48
SG 54'354.99
SH -775'019.77
SO -1'830'089.44
SZ -2'210'230.70
TG -1'369'326.45
TI -1'168'207.33
UR -436'306.65
VD 1'927'563.39
VS -1'973'400.84
ZG -1'138'795.27
ZH 2'580'702.63
2 Die Tabelle wird vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung noch mit den zuletzt
verfügbaren Datengrundlagen gemäss Artikel 3 und 5 aktualisiert.
Bern, 20. November 2014 Im Namen der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
und -direktoren
Der Präsident:
Philippe Perrenoud, Regierungsrat
Der Zentralsekretär:
Michael Jordi
812.12-1 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.11.2014 25.01.2022 Erlass Erstfassung 18-021
7 812.12-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.11.2014 25.01.2022 Erstfassung 18-021
