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title: "Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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provisions: 6
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# Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

## Art. 1 {#art_1}

Der Kanton Graubünden und der Kanton Uri halten auf dem Gebiet der
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.

## Art. 2 {#art_2}

Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf:
a) den Kanton und seine Anstalten;
b) die Kreise, Einwohner- und Bürgergemeinden sowie ihre Anstalten;
c) die staatlich anerkannten Landeskirchen und Kirchgemeinden sowie
ihre Anstalten;
d) die übrigen juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige
Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

## Art. 3 {#art_3}

Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern und allfällige kommunale Erbschafts- und Schenkungssteuern der im Anhang erwähnten Gemeinden,
seitens des Kantons Uri und dessen Erbschafts- und Schenkungssteuern.

## Art. 4 {#art_4}

Die Behörden beider Kantone verpflichten sich zur gegenseitigen Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des
Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche diese Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung erfahren.
720.290 Gegenrechtsvereinbarung i.S. Erbschafts- und Schenkungssteuer

## Art. 5 {#art_5}

Beide Kantone sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten berechtigt, von dieser Gegenrechtsvereinbarung zurückzutreten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Die Befreiung gilt für die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Erbschaften, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen.
2 Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, die
sich bisher der Gegenrechtsvereinbarung nicht angeschlossen haben 1),
wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Gemeinde eingetretenen Erbschaften, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen gewährt.
1) Nunmehr sind sämtliche Gemeinden des Kantons Graubünden der Vereinbarung
beigetreten.
