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title: "Gesetz über die öffentlich-rechtliche Anstalt GEVAG (GEVAG-Gesetz)"
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provisions: 32
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# Gesetz über die öffentlich-rechtliche Anstalt GEVAG (GEVAG-Gesetz)

## Art. 1 I. Allgemeines1 {#art_1}

Übertragung einer öffentlichen Aufgabe
1 Die Trägergemeinden errichten die öffentlich-rechtliche Anstalt GEVAG
und betrauen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit dem Bau und Betrieb der
notwendigen Abfallanlagen zur Entsorgung von Abfällen.
2 Die Rechtstellung, die Organisation, die Aufgaben sowie die Rechte und
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Anstalt richten sich nach diesem Gesetz.
II. Rechtstellung und Aufgaben der GEVAG
1. Rechtsperson

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsform, Name und Sitz
1 Die GEVAG ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener juristischer Rechtspersönlichkeit und Sitz in Trimmis.
2 Die GEVAG ist im Handelsregister eingetragen.
2. Zweck und Aufgaben der GEVAG

## Art. 3 {#art_3}

Abfallentsorgung
1 Die GEVAG erfüllt die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Trägergemeinden zur Entsorgung von Abfällen. Hierfür erstellt und betreibt sie die erforderlichen Abfallentsorgungs- und Verwertungsanlagen.
2 Die GEVAG erfüllt die ihr beziehungsweise der Kehrichtverbrennungsanlage Trimmis durch übergeordnetes Recht zugewiesenen Aufgaben. Hierfür
bedarf es keiner Änderung des vorliegenden Gesetzes.
3 Die GEVAG ist in den Schranken des übergeordneten Rechts berechtigt,
auch andere Abfallarten oder Abfälle aus anderen Gebieten anzunehmen und
der Entsorgung zuzuführen.
1 Wo die männliche Form verwendet wird, ist implizit auch die weibliche gemeint. Aus
Gründen der Übersichtlichkeit wird jedoch auf die explizite Nennung der weiblichen
Form verzichtet.
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## Art. 4 {#art_4}

Weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung
1 Die GEVAG leistet einen Beitrag zur Aufklärung der Öffentlichkeit, um
die Abfalltrennung und die Verminderung der Abfallmenge zu fördern sowie
eine sinnvolle Wiederverwendung, Verwertung oder allfällige Entsorgung der
Abfälle zu erreichen.
2 Die GEVAG sorgt für die Verwertung und Entsorgung der Reststoffe aus
der Abfallverbrennung und die damit zusammenhängende Planung.
3 Die GEVAG kann auch andere Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung übernehmen, namentlich damit zusammenhängende Dienstleistungen.
4 Die GEVAG kann weitere Leistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung, namentlich im Bereich Abfalltrennung, -vermeidung, -verminderung und
-verwertung erbringen.

## Art. 5 {#art_5}

Energiegewinnung
Die GEVAG kann mit Zustimmung der Eignerversammlung Leistungen im
Bereich von Produktion, Transport, Handel und Vertrieb von Wärme/Kälte,
elektrischer Energie oder anderen Energieträgern erbringen. Die Zustimmung
bedarf der Mehrheit der Stimmen sowie der Mehrheit der Trägergemeinden.

## Art. 6 {#art_6}

Bewilligung
Die GEVAG sorgt dafür, dass ihr die für die Erfüllung der ihr übertragenen
Aufgaben erforderlichen Bewilligungen erteilt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Die GEVAG ist nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen nach
Massgabe der Eignerstrategie zu führen.
2 Die GEVAG erfüllt ihren Entsorgungsauftrag kostendeckend und nach
Massgabe des übergeordneten Rechts.
3 Andere Leistungen erbringt die GEVAG möglichst zu gewinnbringenden,
mindestens aber zu kostendeckenden Preisen.
4 Die GEVAG kann mit anderen Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten sowie solche Unternehmen erwerben oder sich
daran beteiligen.
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## Art. 8 III. Verhältnis zu den Trägergemeinden {#art_8}

Trägergemeinden
1 Als Trägergemeinden gelten jene Gemeinden, welche im Zeitpunkt der
Auflösung des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden Verbandsgemeinde waren und diesem Gesetz zugestimmt haben.
2 Andere Gemeinden können dem Gesetz nur unter den von der Eignerversammlung beschlossenen Bedingungen beitreten und wenn die Eignerversammlung dem Beitritt mit zwei Dritteln der Stimmen zustimmt.
3 Jede Trägergemeinde kann den Beitritt unter Beachtung einer fünfjährigen
Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres künden. Austretende
Trägergemeinden haben keinen Anspruch auf das Anstaltsvermögen und haften
nach Massgabe von Art. 24 weiterhin für die bis zu ihrem Austritt entstandenen
Verbindlichkeiten.
4 Die Stimmkraft der Trägergemeinden in der Eignerversammlung, ihr Gewinnanteil, ihre Haftungsabgeltung und ihr Zinsanspruch auf dem Dotationskapital richten sich nach der anrechenbaren Abfallmenge (Siedlungsabfall). Als
anrechenbar gilt die von einer Trägergemeinde angelieferte und von der GE-
VAG an die Trägergemeinde verrechnete Abfallmenge.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht
1 Die GEVAG steht unter der Oberaufsicht ihrer Trägergemeinden.
2 Die Oberaufsicht wird über die Eignerversammlung ausgeübt.

## Art. 10 {#art_10}

Eignerversammlung
1 Die Eignerversammlung setzt sich aus 100 Stimmen zusammen. Jede
Trägergemeinde hat Anspruch auf eine Stimme. Die restlichen Stimmen werden
nach Massgabe der von den Gemeinden angelieferten Abfallmengen (Siedlungsabfall) auf die Trägergemeinden verteilt. Das Stimmenverhältnis wird alle
vier Jahre sowie nach Fusionen, von welchen Trägergemeinden betroffen sind,
neu bestimmt. Stichtag ist der 31. Dezember des vorangehenden Jahres. Als
Berechnungsgrundlage dient die jeweils im Kalenderjahr des Stichtages anrechenbare Abfallmenge.
2 Die Stimmen einer Trägergemeinde werden in der Eignerversammlung
jeweils von einer Person vertreten. Die Wahl dieses Vertreters erfolgt nach
Massgabe des jeweiligen kommunalen Rechts. Die Trägergemeinden können
die Ausübung der Stimmrechte auch auf die Region übertragen.
3 Der Verwaltungsrat beruft die Eignerversammlung mindestens 20 Tage
im Voraus ein, indem er den gewählten Vertretern die Traktandenliste und die
erforderlichen Unterlagen zustellt. Die Eignerversammlung tagt so oft es die
Geschäfte erfordern oder wenn es ein Fünftel der Trägergemeinden verlangt,
jedoch mindestens einmal im Jahr.
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4 Anträge an die Eignerversammlung sind dem Verwaltungsrat zuhanden
der Eignerversammlung in schriftlicher Form bis spätestens 10 Tage vor der
Versammlung einzureichen.
5 Jede ordnungsgemäss einberufene Eignerversammlung ist beschlussfähig.
Soweit nichts anderes vorgesehen ist, werden Beschlüsse mittels absolutem
Mehr gefällt, bei Stimmgleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt. Für Wahlen
gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative
Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6 Aufgaben und Befugnisse der Eignerversammlung sind:
a) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des
Verwaltungsrats für eine per 1. Januar beginnende Amtsperiode von vier
Jahren. Dabei berücksichtigt sie die fachlichen Qualifikationen und die relevanten Erfahrungen der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie eine ausgewogene regionale Vertretung;
b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission für eine per
1. Januar beginnende Amtsperiode von vier Jahren;
c) Wahl der Revisionsstelle für die Rechnungsprüfung;
d) Festlegung der Art der Revision und der Rechnungslegung;
e) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
f) Kenntnisnahme des Budgets, des Berichts der Revisionsstelle sowie des
Berichts der Geschäftsprüfungskommission;
g) Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts;
h) Erlass des Organisationsreglements und weiterer Erlasse gemäss Organisationsreglement, insbesondere Entschädigungsreglement;
i) Festlegung und Überprüfung der Eignerstrategie und des Leistungsauftrags.
7 Beschlüsse gemäss Art. 10 Abs. 6 lit. i) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Mehrheit der Stimmen sowie der Mehrheit der Trägergemeinden.

## Art. 11 {#art_11}

Eignerstrategie und Leistungsauftrag
1 Zur Erreichung der Zwecke dieses Gesetzes beschliesst die Eignerversammlung jeweils für eine Periode von vier Jahren eine Eignerstrategie mit
integriertem Leistungsauftrag, in welcher die strategische Ausrichtung der GE-
VAG aufgeführt ist.
2 Die Zielerreichung wird jährlich durch die Geschäftsprüfungskommission
überprüft.

## Art. 12 {#art_12}

Delegation an Region
1 Die Gemeinden können ihre Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz den Regionen delegieren.
2 Die Haftung (Art. 23 Abs. 2), das Recht zum Austritt (Art. 8 Abs. 3), das
Recht zur Auflösung (Art. 26) und das Recht zur Revision des Gesetzes
(Art. 31) bleiben den Trägergemeinden vorbehalten.
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IV. Organisation der GEVAG
1. Grundsätze der Organisation

## Art. 13 {#art_13}

Organe
1 Die GEVAG besteht aus folgenden Organen:
a) Verwaltungsrat
b) Geschäftsleitung
c) Geschäftsprüfungskommission
d) Revisionsstelle.
2 Für bestimmte Geschäfte können ausserdem Fachkommissionen bestellt
werden. Diese können mit der Vorbereitung, Bearbeitung und Umsetzung bestimmter Aufgaben beauftragt werden. Die Bestimmungen über die Delegation
von Aufgaben bleiben vorbehalten.
2. Verwaltungsrat

## Art. 14 {#art_14}

Zusammensetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan der GEVAG und vertritt die GEVAG nach aussen. Der Verwaltungsrat trifft die strategischen Entscheide und trägt die unternehmerische Verantwortung, insbesondere für die
Umsetzung der Eignerstrategie und des Leistungsauftrags.
2 Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und 3
bis 5 weiteren Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist zweimal, bei Wahl eines Mitglieds zum Präsidenten dreimal zulässig. Die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Aktiengesellschaft betreffend Anforderungen und Haftung an den Verwaltungsrat finden Anwendung.
3 Der Verwaltungsrat tagt regelmässig auf Einladung des Präsidenten. Der
Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Alle Entscheide erfolgen durch Mehrheitsbeschluss, bei Stimmengleichheit entscheidet
der Präsident.
4 Der Verwaltungsrat erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Anstellung und Entlassung des Geschäftsführers und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung;
b) Verabschiedung von Jahresbericht und Jahresrechnung zuhanden der Eignerversammlung sowie Genehmigung des Budgets;
c) Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben im Rahmen des Organisationsreglements, welche im Budget nicht vorgesehen sind;
d) Erlass von Reglementen, namentlich Personalreglement, allgemeinen Geschäftsbedingungen, Weisungen und Richtlinien;
e) Einsetzung von Fachkommissionen;
f) Einladung und Moderation der Eignerversammlung.
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6 1.1.2021
5 Im Übrigen verfügt er im Rahmen des Leistungsauftrags über sämtliche
Befugnisse, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ übertragen
worden sind. Mit Ausnahme der in Abs. 4 ausdrücklich aufgezählten Aufgaben
ist die Delegation an die Geschäftsleitung oder an eine Fachkommission zulässig.
3. Geschäftsleitung

## Art. 15 {#art_15}

Zusammensetzung und Aufgaben der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan und leitet die GE-
VAG nach den Vorgaben des Verwaltungsrats in allen technischen, betrieblichen und administrativen Belangen.
2 Sie setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführer und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören.
3 Die Geschäftsleitung erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets
zuhanden des Verwaltungsrates;
b) Entscheide über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets;
c) Anstellung und Entlassung des ständigen und nichtständigen Personals;
d) Erlass von Ausführungsbestimmungen zu den Reglementen des Verwaltungsrats und Weisungen.
4. Geschäftsprüfungskommission

## Art. 16 {#art_16}

Zusammensetzung und Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich aus 3 bis 5 Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist zweimal zulässig.
2 Ihr obliegt die Überprüfung der gesamten Geschäftsführung des Verwaltungsrats, des Betriebs und der Verwaltung in Bezug auf die Einhaltung der
Eignerstrategie und die Erfüllung des Leistungsauftrags. Hierfür erstellt sie
jährlich einen Bericht zuhanden der Eignerversammlung.
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5. Revisionsstelle

## Art. 17 {#art_17}

Aufgaben der Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungslegung und erstellt einen
Bericht zuhanden des Verwaltungsrats.
2 Die Aufgaben richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

## Art. 18 V. Personal {#art_18}

Anstellungsverhältnis
1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Die Anstellungsbedingungen werden im GEVAG Personalreglement beschrieben. Das kantonale
Personalrecht gilt subsidiär.
2 In Ausnahmefällen erfolgt die Anstellung nach den Vorschriften des Privatrechts.

## Art. 19 VI. Finanzierung {#art_19}

Finanzierung
1 Die GEVAG finanziert sich ohne Beiträge der Trägergemeinden.
2 Die GEVAG erhebt für ihren Aufwand, der für eine wirtschaftliche Betriebsführung der Abfallentsorgungsanlage zur Erfüllung der ihr übertragenen
Aufgaben erforderlich ist, nach Massgabe des übergeordneten Rechts, kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.
3 Andere Leistungen erbringt die GEVAG möglichst gewinnbringend, mindestens aber kostendeckend.

## Art. 20 {#art_20}

Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht
1 Die GEVAG führt eine eigenständige Rechnung. Die Rechnungslegung
vermittelt ein Bild des Finanzhaushalts, welches der tatsächlichen Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage entspricht.
2 Das Budget, die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind den Trägergemeinden mindestens 20 Tage vor der Eignerversammlung zuzustellen.

## Art. 21 {#art_21}

Gewinn
1 Einen Gewinn aus Beteiligungen kann die GEVAG ganz oder teilweise an
die Trägergemeinden ausrichten.
2 Die Aufteilung auf die Trägergemeinden erfolgt nach Massgabe der anrechenbaren Abfallmenge (Siedlungsabfall).
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8 1.1.2021
3 Über die Form der Ausschüttung entscheidet der Verwaltungsrat.

## Art. 22 {#art_22}

Dotationskapital
1 Das Dotationskapital entspricht, gerundet auf die nächste Million, zwei
Dritteln des der GEVAG entsprechend der Neubewertung tatsächlich übertragenen Eigenkapitals. Das Dotationskapital ist risiko- und marktgerecht zu verzinsen. Die Einzelheiten werden im Rahmen der Eignerstrategie geregelt.
2 Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der pro
Jahr anrechenbaren Abfallmenge (Siedlungsabfall).

## Art. 23 VII. Haftung und Rechtspflege {#art_23}

Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten der GEVAG haftet in erster Linie das Anstaltsvermögen.
2 Subsidiär haften die Trägergemeinden für die Verbindlichkeiten der Anstalt solidarisch. Die interne Haftung richtet sich nach dem Verhältnis der pro
Jahr angelieferten Abfallmengen.
3 Für privatrechtlich organisierte Gesellschaften der GEVAG kommen für
die Haftung ausschliesslich die obligatorischen Bestimmungen des Privatrechts
zur Anwendung.

## Art. 24 {#art_24}

Abgeltung für die Haftung
1 Die GEVAG kann den Trägergemeinden als Abgeltung für die subsidiäre
Haftung eine jährliche Entschädigung leisten.
2 Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der pro
Jahr anrechenbaren Abfallmenge (Siedlungsabfall).

## Art. 25 {#art_25}

Rechtspflege
1 Die GEVAG erlässt in den Bereichen, in welchen sie öffentlich-rechtliche
Funktionen wahrnimmt, im Bereich der Gebühren und in Personalangelegenheiten Verfügungen.
2 Gegen die Verfügungen der GEVAG können die Betroffenen innert
30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben.
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## Art. 26 VIII. Auflösung {#art_26}

Auflösung
1 Die Auflösung der öffentlich-rechtlichen Anstalt bedarf der Zustimmung
von zwei Dritteln der Trägergemeinden und der Mehrheit der Stimmenden aller
Trägergemeinden.
2 Bei der Auflösung wird das Anstaltsvermögen, soweit die Erfüllung des
Anstaltszwecks nicht von einem anderen geeigneten Rechtsträger übernommen
wird, durch einen von der Eignerversammlung zu bestimmenden Sachverwalter
liquidiert. Ein nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibender Gewinn oder
Verlust wird unter den Trägergemeinden nach dem Verhältnis der pro Jahr
anrechenbaren Abfallmenge (Siedlungsabfall) verteilt.

## Art. 27 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_27}

Errichtung der GEVAG
1 Die GEVAG als öffentlich-rechtliche Anstalt entsteht mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes.
2 Die Bestellung der Organe erfolgt erstmals durch die Delegiertenversammlung des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden.
3 Solange die Eignerversammlung nach diesem Gesetz nicht konstituiert ist,
erfüllt die Delegiertenversammlung des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden deren Aufgabe.

## Art. 28 {#art_28}

Eigentumsverhältnisse
Das gesamte Vermögen, und damit sämtliche Aktiven und Passiven, des
Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden geht auf die öffentlichrechtliche Anstalt GEVAG zu Eigentum über.

## Art. 29 {#art_29}

Rechtsübertragungen
Sämtliche Rechte und Pflichten des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden sowie die Arbeitsverhältnisse werden von der GEVAG
übernommen.

## Art. 30 {#art_30}

Auflösung Gemeindeverband für Abfallentsorgung in Graubünden
Der Gemeindeverband für Abfallentsorgung in Graubünden wird nach Bestellung der Organe und Konstituierung der Eignerversammlung nach diesem
Gesetz, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Gründung der öffentlichrechtlichen Anstalt GEVAG aufgelöst.
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10 1.1.2021

## Art. 31 {#art_31}

Änderung
1 Änderungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen dem Referendum.
2 Eine Änderung gilt als angenommen, wenn sie von zwei Dritteln der Trägergemeinden und von der Mehrheit der Stimmenden angenommen wird.

## Art. 32 {#art_32}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt mit Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeinden, die
im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in
Graubünden als Verbandsgemeinde gelten, sowie einer Mehrheit der Stimmenden in den Verbandsgemeinden1 des GEVAG, per 1. Januar 2021 in Kraft.
2 Das Inkrafttreten steht unter dem Vorbehalt des gültigen Beschlusses über
die Auflösung des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden
sowie der Zustimmung dazu durch die Regierung des Kantons Graubünden.2
1 Von den Stimmberechtigten und allen GEVAG-Verbandsgemeinden am 19. Mai 2019 beziehungsweise am 24. November 2019 genehmigt
2 Eine Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden ist gemäss kantonalem
Recht nicht vorgesehen
