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title: "Verordnung zum Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)"
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provisions: 8
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# Verordnung zum Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

## § 1 {#par_1}

Begriff
1 Der Begriff KMU umfasst Kleine und Mittlere Unternehmen, insbesondere
Kleinst- und und Kleinunternehmen aller Branchen, inklusive Landwirtschaftsbetriebe und selbständig Erwerbende.

## § 2 {#par_2}

Regulierungsfolgenabschätzung bei neuen Erlassen
1 Die Regulierungsfolgenabschätzung ist vorzunehmen bei sämtlichen Entwürfen zu Erlassen aller Rechtsetzungsstufen (Verfassung, Gesetze, Dekrete,
Verordnungen), von denen KMU betroffen sind.
2 Die Regulierungsfolgenabschätzung wird durch die jeweils sachlich zuständige Direktion durchgeführt.

## § 3 {#par_3}

Regulierungsfolgenabschätzung bei bestehenden Erlassen
1 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist zuständig für das Erstellen einer Prioritätenliste der zu prüfenden KMU-relevanten bestehenden Erlasse.
2 Sie unterbreitet den Entwurf der Prioritätenliste dem KMU-Forum zur Stellungnahme.
3 Der Regierungsrat beauftragt auf Antrag der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion die jeweils sachlich zuständige Direktion mit der Durchführung der Prüfung.
4 Die Direktionen unterbreiten dem Regierungsrat Bericht über die Prüfung und
Antrag über die erforderlichen Änderungen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 35.549, SGS 541
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001
2 541.11

## § 4 {#par_4}

Kontrolle
1 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion prüft die Berichterstattung über
die Regulierungsfolgenabschätzung im Rahmen des internen Mitberichtsverfahrens.
2 Sie unterstützt die Direktionen durch Bereitstellung einer angemessenen, praxisorientierten Dokumentation (Handbuch / Checkliste / Beispiele).

## § 5 {#par_5}

KMU-Forum (Konsultativkommission)
1 Das KMU-Forum umfasst 13 ständige und 4 Ersatzmitglieder.
2 Es konstituiert sich selbst.
3 Dem KMU-Forum sind sämtliche Erlasse, von denen KMU betroffen sein
könnten, zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4 Das KMU-Forum beurteilt die Entwürfe aus der Optik der KMU, namentlich
bezüglich
a. Belastungen für die KMU in administrativer und kostenmässiger Hinsicht
sowie
b. Einschränkungen der unternehmerischen Handlungsfreiheit.
5 Die Stellungnahme des KMU-Forums erfolgt schriftlich innert der jeweils vorgegebenen Frist.
6 Das KMU-Forum kann auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten. Der
Verzicht ist schriftlich mitzuteilen.
7 Die Stellungnahme des KMU-Forums ist Bestandteil der Berichterstattung an
den Regierungsrat bzw. der Vorlagen an den Landrat.
8 Das KMU-Forum kann unter Mitteilung an die zuständige Direktionsvorsteherin oder den zuständigen Direktionsvorsteher Sachverständige der Verwaltung
beiziehen.
9 Das KMU-Forum kann unter Mitteilung an die Vorsteherin oder den Vorsteher
der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ausserhalb der Verwaltung stehende Sachverständige beiziehen.
10 Das KMU-Forum erstellt jährlich einen Kommissionsbericht zuhanden des
Regierungsrates.

## § 6 {#par_6}

Sekretariat des KMU-Forums
1 Das Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion führt das
Sekretariat des KMU-Forums.
2 Dem Sekretariat obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a. Es koordiniert den Geschäftsverkehr zwischen dem KMU-Forum und den
Direktionen bzw. dem Regierungsrat;
b. Es bereitet in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die
Sitzungsakten vor;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001
3 541.11
c. Es führt das Protokoll;
d. Es bereitet zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten die Abrechnung der Kommissionsvergütung vor.

## § 7 {#par_7}

Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop)
1 Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit führt die Anlaufstelle für
Unternehmen (One Stop Shop).
2 Die Anlaufstelle ist in der Regel von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30
Uhr bis 17.00 Uhr betriebsbereit zu halten.
3 Der Anlaufstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Allgemeine Hilfestellung zugunsten der KMU bei der Bewältigung
administrativer Belange, die direkt mit der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang stehen;
b. Unterstützung bei der Beschaffung und Vermittlung von hiefür relevanten
Informationen;
c. Vermittlung und Erleichterung des Zugangs zu den Verwaltungsstellen.
4 Die Anlaufstelle erledigt Anfragen in der Regel spätestens innert 5 Arbeitstagen.
5 Die Anlaufstelle führt eine Geschäftskontrolle über die vermittelten Kontakte.
6 Die Dienststellen der Direktionen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind verpflichtet, die Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss
Absatz 3 inhaltlich und fachlich zu unterstützen.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001
4 541.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.09.2006 01.10.2006 Erlass Erstfassung GS 35.1001
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001
5 541.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.09.2006 01.10.2006 Erstfassung GS 35.1001
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001
