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title: "Benützungsvorschriften für städtische Schiessanlagen Stadtratsbeschluss"
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provisions: 24
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# Benützungsvorschriften für städtische Schiessanlagen Stadtratsbeschluss

## Art. 1 die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG]) {#art_1}

Diese Vorschriften gelten für die städtischen Schiessan
lagen (ohne 10 m-Druckluftwaffen-Anlagen)
Hasenrain (Albisrieden)

## Art. 2 Probstei (Schwamendingen) {#art_2}

1 Die einer Schiessanlage zugewiesenen Vereine haben
einen Schiessplatzverband im Sinne von Art. 60 ff. ZGB zu bil
den.
2 Die Schiessplatzverbände sorgen für einen geregelten Schiess
betrieb und unterhalten die Anlagen gemäss den nachfolgenden
Bestimmungen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Polizeidepartement der Stadt Zürich teilt die Schüt
zenvereine den verschiedenen Schiessplätzen zu.
2 Bevor ein Schützenverein einem Schiessplatz zugeteilt wird, ist
dem betreffenden Schiessplatzverband Gelegenheit zur Äusse
rung zu geben.
3 Das Polizeidepartement der Stadt Zürich kann Schützenvereine
privaten Schiessanlagen zuteilen, sofern vertragliche Abma
chungen zwischen der Stadt Zürich und der Eigentümerschaft
der Anlagen dies gestatten.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Schiessplatzverbände haben die von ihnen erlas
senen Statuten, Betriebsreglemente, Gebührenordnungen usw.
dem Polizeidepartement und dem Hochbaudepartement der
Stadt Zürich zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Sie haben ferner den genannten Amtsstellen die Namen der
Vorstandsmitglieder und der Verbandsfunktionärinnen/Ver
bandsfunktionäre bekannt zu geben.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Polizeidepartement der Stadt Zürich kann, soweit
es der Schiessbetrieb erlaubt, auf den städtischen Schiessanla
gen auch militärische Übungen und Schiessübungen verbands
fremder Vereine und Organisationen zulassen.
Geltungs
bereich
Organisation
Schützen
vereine
Interne
Vorschriften
Zulassung nicht
zugewiesener
Organisationen
2Benützungsvorschriften für
städtische Schiessanlagen552.110
2 Das Polizeidepartement der Stadt Zürich kann diese Kompe
tenzen ganz oder teilweise den Schiessplatzverbänden übertra
gen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Schiessplatzverbände haben für einen konzentrier
ten Schiessbetrieb unter bestmöglicher Ausnützung der vorhan
denen Scheiben zu sorgen.
2 Die Anlagen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn
mindestens ein Fünftel der vorhandenen Scheiben tatsächlich
benützt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Kleinkaliber
schiessen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Platzaufsicht der Schiessplatzverbände umfasst
die Überwachung und Sicherung der Schiessanlagen und des
Schiessbetriebes, die Kontrolle über die Schiesseinrichtungen
und die Entgegennahme allfälliger Reklamationen.
2 Die Schützenvereine haben sich angemessen an der Platzauf
sicht zu beteiligen.
3 Die Vereine dürfen zur Übungsleitung nur ausgebildete Schüt
zenmeister/innen einsetzen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Stadt Zürich erstellt die städtischen Schiessanlagen
und rüstet diese mit Scheiben und Trefferanzeige-Einrichtungen
erstmals aus.
2 Der bauliche Unterhalt, einschliesslich grössere Reparaturen
an den technischen Anlagen, die Gärtnerarbeiten, sowie das
Eindecken der Schusslöcher gehen unter Vorbehalt von Abs. 3
zu Lasten des Hochbaudepartements.
3 Zu Lasten der Schiessplatzverbände fallen die laufenden Kos
ten wie
a. Wartung der Trefferanzeige-Anlagen
b. Ersatz von Scheiben, Werkzeugen und Batterien
c. Änderung an Orientierungstafeln
d. Wartung und Reinigung der ganzen Anlage, einschliesslich
die periodische Hauptreinigung und die Beschaffung der
notwendigen Verbrauchsmaterialien.
e. Bauliche Unterhaltsarbeiten im Sinne von Abs. 2 bis zu
einem Betrage von Fr. 500.– je Einzelfall.

## Art. 9 {#art_9}

Die Schiessplatzverbände sind gehalten, das Eigentum
der Stadt sorgfältig zu behandeln und auftretende Schäden so
fort dem Hochbaudepartement zu melden.
Auslastung
der Anlagen
Platzaufsicht /
Pflichten der
Schützenvereine
Erstellen und
Unterhalt der
Schiessanlagen
Meldepflicht
3Benützungsvorschriften für

## Art. 10 städtische Schiessanlagen 552.110 {#art_10}

Bauliche Veränderungen, auch nur vorübergehende, in
und um die Schiessanlage dürfen nur mit Bewilligung des Hoch
baudepartements ausgeführt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Das Recht zum Anbringen von Reklamen inner- und ausserhalb der Schiessanlagen steht ausschliesslich dem Hoch
baudepartement zu.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Telefonanschlüsse in den Schiessanlagen werden
von der Stadt Zürich erstellt.
2 Die Abonnements und Gesprächsgebühren gehen zu Lasten
der Schiessplatzverbände.

## Art. 13 {#art_13}

Sämtliche Schlüssel werden vom Hochbaudepartement
abgegeben und bleiben Eigentum der Stadt Zürich.

## Art. 14 {#art_14}

1 Bei baulichen Vorhaben für Festanlässe, wie das Auf
stellen von Festhütten, Funktionärsbaracken usw., ist die Bewil
ligung des Hochbaudepartements einzuholen.
2 Wollen Veranstaltende eines Festanlasses einen Wirtschafts
betrieb in eigener Regie durchführen, so ist hiefür die Bewilli
gung des Schiessplatzverbandes und des Hochbaudeparte
ments einzuholen.
Vorbehalten bleiben übrige Verwaltungsvorschriften.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Schiessplatzverbände haben an die Amortisation
und die Unterhaltskosten der Trefferanzeigeanlagen eine vom
Hochbaudepartement festzusetzende Benützungsgebühr an die
Stadt Zürich zu entrichten. Bei elektronischen Trefferanzeigeanlagen mit Schusstotalisator erfolgt die Abrechnung nach
Schusszahlen, bei mechanischen Scheibenzügen nach Benüt
zungsstunden.
2 Für die Durchführung des eidgenössischen Feldschiessens,
von Jungschützen und von Jugendkursen werden keine Amor
tisationsbeiträge verrechnet.

## Art. 16 {#art_16}

1 Ist in einer Schiessanlage ein Wirtschaftsbetrieb (Schüt
zenstube) eingerichtet, bestimmt das Hochbaudepartement im
Einvernehmen mit dem Schiessplatzverband den Pächter/die
Pächterin und schliesst einen entsprechenden Pachtvertrag ab.
2 Für in eigener Regie geführte Festwirtschaften legt das Hoch
baudepartement die Abgaben fest.

## Art. 17 {#art_17}

Die Verwertung der Hülsen ist Sache der Schiessplatz
verbände.
Bauliche
Veränderungen
Reklamen
Telefon
anschlüsse
Schlüssel
Festanlässe
Beitragsleis
tungen an die
Amortisation
von Einrichtungen
Wirtschafts
betrieb /
Schützenstube
Hülsen
verwertung
4Benützungsvorschriften für

## Art. 18 städtische Schiessanlagen552.110 {#art_18}

1 Sämtliche Munition darf nur im Munitionskeller eingela
gert werden.
2 Die den Vereinen zugeteilten Kästen dürfen nicht als Munitionsdepot benützt werden.
3 Waffen dürfen in den Schiessanlagen nicht eingelagert werden.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Waffen dürfen nur auf den hiefür bestimmten Vor
richtungen gereinigt werden.
2 Das nötige Putzmaterial, wie Putzstöcke, Putzlappen und Waf
fenfett, ist von den Schiessplatzverbänden gratis zur Verfügung
zu stellen.

## Art. 20 {#art_20}

1 Es ist untersagt, geladene Waffen im Schiessstand
oder auf dem Schiessareal abzustellen oder herumzutragen.
2 Im übrigen gelten die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen
des VBS und des Schweizer Schiesssportverbandes SSV sinn
gemäss.

## Art. 21 {#art_21}

Für alle eine Schiessanlage benützenden Personen und
Vereine gelten die allgemeinen schiesstechnischen Vorschriften
und Weisungen des VBS und des Schweizer Schiesssportver
bandes SSV.

## Art. 22 {#art_22}

Die Schiessplatzverbände, die Schützenvereine sowie
alle anderen die Anlage benützenden Organisationen haben
sich über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Perso
nen und Sachschäden auszuweisen.

## Art. 23 {#art_23}

1 Zuwiderhandlungen gegen diese Benützungsvorschrif
ten werden nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung
bestraft.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Stadtrates
über die Schiesszeiten.

## Art. 24 {#art_24}

Diese Vorschriften treten am 1. April 2002 in Kraft und
ersetzen diejenigen vom 1. Februar 1984.1
1 AS 38, 214.
Munitions und
Waffenlager
Waffenreinigung
Sicherheits
bestimmungen
Technische
Bestimmungen
Versicherungs
pflicht
Strafbestim
mungen
Inkraftsetzung
