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title: "Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte

## § 1 {#par_1}

Allgemeines und Umfang der zentralen
Verlustscheinbewirtschaftung
1 Die Steuerverwaltung bewirtschaftet die Verlustscheine der im Anhang
A12) genannten Ämter und Gerichte, soweit der Kanton Zug Forderungsgläubiger ist. Ämter und Gerichte werden durch Regierungsratsbeschluss in
den Anhang A1 aufgenommen oder daraus entlassen.

## § 2 {#par_2}

Pflichten der Steuerverwaltung
1 Die Steuerverwaltung bewirtschaftet die Verlustscheine nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit und beachtet dabei insbesondere die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit. Sie strebt ein angemessenes Kosten-/Nutzenverhältnis an.
2 Ein Verlustschein wird in der Regel aktiv bewirtschaftet:
a) ab einem steuerbaren Einkommen von 30’000 Franken, oder
b) ab einem Reinvermögen von 15’000 Franken, bei AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentnern ab einem Reinvermögen von 50’000 Franken,
oder
c) wenn in einem der letzten 3 Jahre Einzahlungen in eine Säule 3a getätigt wurden.
Besonderen familiären, beruflichen, gesundheitlichen oder anderen persönlichen Umständen ist angemessen Rechnung zu tragen.
1) BGS 632.1
2) BGS 632.15-A1
GS 31, 463 1
632.15
3 Die Steuerverwaltung kann Vereinbarungen über den Rückkauf von Verlustscheinen abschliessen und sich an gerichtlichen und aussergerichtlichen
Schuldenbereinigungen beteiligen.
4 Die Steuerverwaltung legt interne Richtlinien fest, unter welchen Bedingungen vorläufig auf eine aktive Bewirtschaftung eines Verlustscheins verzichtet wird.

## § 3 {#par_3}

Pflichten der Ämter und Gerichte
1 Die Ämter und Gerichte unterstützen die Steuerverwaltung auch nach erfolgter Übertragung der Verlustscheine im Einzelfall auf spezielle Anfrage
hin kostenlos bei der Geltendmachung bestrittener Forderungen, indem sie
der Steuerverwaltung notwendige Informationen und Unterlagen zur Klärung der Sach- und Rechtslage liefern.

## § 4 {#par_4}

Verrechnung
1 Die Steuerverwaltung kann Guthaben der Verlustscheinschuldnerin oder
des Verlustscheinschuldners gegenüber dem Kanton mit noch ausstehenden
Verlustscheinforderungen verrechnen.

## § 5 {#par_5}

Erträge
1 Alle Betreibungskosten, Rückerstattungen und Erträge im Zusammenhang
mit der Bewirtschaftung von Verlustscheinen werden zentral zugunsten
bzw. zulasten der Staatsrechnung gutgeschrieben oder belastet.

## § 6 {#par_6}

Rechenschafts- und Berichterstattungspflicht
1 Eine generelle Rechenschafts- oder Berichterstattungspflicht der Steuerverwaltung gegenüber den abliefernden Ämtern oder Gerichten besteht
nicht.
2 Im Einzelfall können die Ämter und Gerichte Auskunft über den Stand eines Verfahrens oder über dessen Ergebnis verlangen.

## § 7 {#par_7}

Übertragung der Verlustscheine
1 Wird ein Amt oder ein Gericht neu in den Anhang A1 aufgenommen, so
liefert es die bestehenden Verlustscheine im Original an die Steuerverwaltung.
2 Neu entstehende Verlustscheine liefern die Ämter und Gerichte quartalsweise im Original zusammen mit einer allfälligen Pfändungsurkunde an die
Steuerverwaltung.
632.15
3 Die Übertragung wird in einem Protokoll festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet oder anderweitig bestätigt. Die Steuerverwaltung kann
Richtlinien zur Protokollierung erlassen.

## § 8 {#par_8}

Entlassung eines Amts oder Gerichts aus der zentralen
Verlustscheinbewirtschaftung
1 Übernimmt ein Amt oder Gericht die Bewirtschaftung der auf die Steuerverwaltung übertragenen Verlustscheine wieder selbst, so liefert die Steuerverwaltung die bestehenden Verlustscheine im Original sowie die zur weiteren Bewirtschaftung erforderlichen Unterlagen aus.

## § 9 {#par_9}

Von baldiger Verjährung bedrohte Verlustscheine
1 Verlustscheine, die am 31. Dezember 2016 gemäss Art. 149a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs3) erstmals verjähren, werden
prioritär aktiv bewirtschaftet. Lassen die Abklärungen gemäss § 2 Abs. 2
keine Aussicht auf Erfolg innert nützlicher Frist erkennen, wird auf eine erneute Betreibung verzichtet, solange nicht neue Informationen über eine
wesentliche Änderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse vorliegen.

## § 10 {#par_10}

In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
3) SR 281.1
632.15
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.04.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 463
632.15
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 10.04.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 31, 463
