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title: "Reglement über das Beitragsmanagement"
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provisions: 21
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# Reglement über das Beitragsmanagement

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Ziel
Dieses Reglement regelt die Grundsätze für eine zielgerichtete, systematische und angemessene Steuerung und Kontrolle der Beiträge der Stadt
Luzern.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Beiträge sind zweckgebundene geldwerte Vorteile und Leistungen, die
Empfängerinnen und Empfängern ausserhalb der Stadtverwaltung für die
Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse gewährt werden. Sie
werden als Abgeltungen oder Finanzhilfen ausgerichtet.
2 Geldwerte Vorteile und Leistungen sind insbesondere nichtrückzahlbare
Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen und Beteiligungen,
Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- oder Sachleistungen.
3 Abgeltungen sind geldwerte Vorteile und Leistungen, die gewährt werden,
um die finanziellen Lasten zu mildern oder auszugleichen, welche sich aus
der Erfüllung vorgeschriebener oder übertragener kommunaler öffentlicher
Aufgaben ergeben.
4 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile und Leistungen, die gewährt werden,
um die freiwillige Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse zu fördern oder zu erhalten.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich
1 Das Reglement gilt für die von der Stadt Luzern gewährten Beiträge.
2 Es wird nur so weit angewendet, als nicht besondere eidgenössische,
kantonale oder kommunale Vorschriften bestehen.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten
1 Die Zuständigkeit zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen und zur
Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach der Gesamthöhe des
Beitrags. Es gelten die Zuständigkeiten für freibestimmbare Ausgaben
gemäss der geltenden Verordnung zum Finanzhaushaltsreglement.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in Spezialreglementen.
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## Art. 5 II. Abgeltungen (Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte) {#art_5}

Voraussetzungen einer Aufgabenauslagerung
Die Auslagerung einer Aufgabenerfüllung an eine externe Leistungserbringerin setzt voraus, dass die Aufgabenerfüllung ausserhalb der städtischen
Verwaltung wirksamer und wirtschaftlicher wahrgenommen werden kann.

## Art. 6 {#art_6}

Eignungskriterien
1 Die Eignung beurteilt sich nach der fachlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
2 Ab einem Beitrag von Fr. 50’000.– pro Jahr ist die Beitragsempfängerin
oder der Beitragsempfänger verpflichtet, der zuständigen Stelle eine
Jahresrechnung inklusive Revisionsbericht einer externen Revisionsstelle
mit entsprechender Zulassung vorzulegen. Falls keine gesetzliche oder
statutarische Revisionspflicht besteht, hat sich die Beitragsempfängerin
oder der Beitragsempfänger freiwillig einer eingeschränkten Revision oder
einer Review zu unterziehen.

## Art. 7 {#art_7}

Keine Ausschreibungspflicht bei Auslagerungen
Die Auslagerung von Aufgaben kann freihändig erfolgen; vorbehalten
bleiben Vorgaben des übergeordneten Rechts.

## Art. 8 {#art_8}

Leistungsvereinbarungen
1 Bei der Auslagerung einer Aufgabe ist eine Leistungsvereinbarung gemäss Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016
(FHGG, SRL Nr. 160) abzuschliessen.
2 Die Leistungsvereinbarung enthält neben den Mindestvorgaben des
FHGG 2 einen Anpassungsvorbehalt gemäss Art. 9 Abs. 2.
3 Leistungsvereinbarungen sind in der Regel auf höchstens vier Jahre zu
befristen.

## Art. 9 {#art_9}

Budgetvorbehalt und Kürzungsmöglichkeit
1 Abgeltungen stehen unter dem Budgetvorbehalt.
2 § 30 Abs. 2 FHGG.
Seite 4/7
2 Damit sich im Durchschnitt mehrerer Jahre ausgeglichene Rechnungsabschlüsse ergeben, können Abgeltungen um maximal 10 Prozent gekürzt
werden. Die Leistungsvereinbarungen sind diesfalls zu überprüfen.

## Art. 10 {#art_10}

Berichterstattung
1 Die Berichterstattung über die Leistungsvereinbarungen richtet sich nach
FHGG 3 (Berichterstattung des Stadtrates).
2 Der Stadtrat regelt die Berichterstattung der externen Leistungserbringenden in einer Verordnung. Dabei werden abhängig von der Beitragshöhe
unterschiedliche Anforderungen gestellt.

## Art. 11 {#art_11}

Instrumente bei Schlechterfüllung
1 Erfüllt die externe Leistungserbringerin oder der externe Leistungserbringer die Leistungsvereinbarung nicht oder nur mangelhaft, kann die Stadt
die Leistungsvereinbarung vorzeitig kündigen. Die Abgeltung ist nur für die
erbrachte Leistung geschuldet und kann gegebenenfalls zurückgefordert
werden.
2 Verwendet die externe Leistungserbringerin oder der externe Leistungserbringer die Abgeltung nicht für den vereinbarten Zweck, kann die Stadt
die Leistungsvereinbarung fristlos auflösen und die Abgeltung zurückfordern.

## Art. 12 {#art_12}

Voraussetzungen für Verlängerungen von Leistungsvereinbarungen
1 Die Verlängerung einer Leistungsvereinbarung setzt voraus, dass
a. die Voraussetzungen einer Aufgabenauslagerung gemäss Art. 5 noch
erfüllt sind und
b. die externe Leistungserbringerin oder der externe Leistungserbringer
die Eignungskriterien gemäss Art. 6 noch erfüllt.
2 Die Höhe der Abgeltung ist gemäss dem aktuellen öffentlichen Interesse
und gemäss den aktuellen Marktbedingungen festzulegen.
3 Die Ergebnisse der Berichterstattung sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Vgl. § 31 FHGG.
Seite 5/7

## Art. 13 III. Finanzhilfen {#art_13}

Voraussetzungen einer Finanzhilfe
1 Die Ausrichtung einer Finanzhilfe setzt voraus, dass:
a. ein öffentliches Interesse an der erbrachten Leistung besteht,
b. die Leistung ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erbracht werden
kann,
c. die Gesuchstellenden eine zumutbare Eigenleistung erbringen und sie
weitere Finanzierungsmöglichkeiten suchen und nutzen (Subsidiarität)
und
d. die Gesuchstellenden für eine sachgerechte und mit angemessenem
Aufwand verbundene Leistungserbringung sorgen.
2 Die Ausrichtung einer Finanzhilfe kann mit Auflagen verbunden werden.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. Vorbehalten bleiben
andere spezialgesetzliche Regelungen.
4 Von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 kann bei der Ausrichtung von
Beiträgen für Jubiläen, Ehrungen und Anerkennungspreisen sowie Solidaritätsbeiträgen abgewichen werden.

## Art. 14 {#art_14}

Gesuch
Finanzhilfen werden in der Regel nur auf Gesuch hin geprüft.

## Art. 15 {#art_15}

Abklärungen der zuständigen Stelle
Die zuständige Dienstabteilung klärt vor der Ausrichtung oder Zusicherung
der Finanzhilfe die finanziellen, strukturellen und organisatorischen Gegebenheiten der Gesuchstellenden ab.

## Art. 16 {#art_16}

Arten der Finanzhilfen
1 Finanzhilfen werden als Aufbau-, Anpassungs-, Durchführungs- und Überbrückungshilfen oder als Würdigung für besonderes Engagement ausgerichtet.
2 Ausnahmsweise können Finanzhilfen zur Erhaltung der Organisation oder
der Infrastruktur ausgerichtet werden. Diesfalls sind Subventionsverträge
abzuschliessen.
Seite 6/7
3 Im Subventionsvertrag kann mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine mehrjährige Unterstützung vereinbart werden.
Subventionsverträge sind in der Regel auf höchstens vier Jahre zu befristen. Subventionsverträge enthalten einen Anpassungsvorbehalt gemäss
Art. 17 Abs. 2.

## Art. 17 {#art_17}

Budgetvorbehalt und Kürzungsmöglichkeit
1 Finanzhilfen stehen unter dem Budgetvorbehalt.
2 Damit sich im Durchschnitt mehrerer Jahre ausgeglichene Rechnungsabschlüsse ergeben, können Finanzhilfen um maximal 10 Prozent gekürzt
werden. Die Subventionsverträge sind diesfalls zu überprüfen.

## Art. 18 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_18}

Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.

## Art. 19 {#art_19}

Bestehende Verträge
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Leistungsvereinbarungen und
Subventionsverträge bleiben bestehen.
2 Sie dürfen nur nach Massgabe dieses Reglements erneuert werden.
3 Die jährliche Berichterstattung erfolgt nach Massgabe dieses Reglements,
es sei denn, in der Leistungsvereinbarung oder im Subventionsvertrag ist
Abweichendes vereinbart.

## Art. 20 {#art_20}

Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über das Beteiligungs- und Beitragscontrolling vom
5. Februar 2004 wird aufgehoben.

## Art. 21 Seite 7/7 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten. 4
2 Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum. Es ist zu
veröffentlichen. 5
Luzern, 29. Februar 2024
Namens des Grossen Stadtrates
Jules Gut
Ratspräsident
Daniel Egli
Stadtschreiberin-Stellvertreter
4 Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 12. Juni 2024 das Reglement per 1. August 2024 in Kraft
gesetzt.
5 Die Referendumsfrist ist am 8. Mai 2024 unbenützt abgelaufen. Veröffentlicht im Kantonsblatt
vom 22. Juni 2024.
