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title: "Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022"
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provisions: 20
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# Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Beteiligung des Kantons an den Härtefallmassnahmen des Bundes für Unternehmen im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis
30. Juni 2022 sowie den Vollzug.
2 Sie konkretisiert die Anforderungen an die Unternehmen und den Umfang der
Unterstützung.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Die Härtefallmassnahmen haben den Zweck, Arbeitsplätze zu erhalten.
2 Sie werden subsidiär zu den Selbsthilfemassnahmen der Unternehmen und
im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel gewährt.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 16.
September 1992 (StBG)3).
1) SR 818.102
2) BSG 901.1
3) BSG 641.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-014
901.113 2
2 Anforderungen an die Unternehmen

## Art. 3 {#art_3}

Massgebender Umsatz und Unternehmensgrösse
1 Als massgebender Umsatz im Sinne dieser Verordnung gilt der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2018 und 2019.
2 Für Unternehmen, deren Geschäftsjahr sich nicht mit dem Kalenderjahr
deckt, gilt als massgebender Umsatz der durchschnittliche Jahresumsatz der
letzten zwei Geschäftsjahre, die vor dem 1. März 2020 geendet haben, sofern
das Unternehmen vor dem 31. Dezember 2017 gegründet worden ist und bereits zwei Geschäftsjahre abgeschlossen hat.
3 Ist das Unternehmen zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet worden, so wird der massgebende Umsatz wie folgt berechnet:
a Der zwischen der Gründung und dem 29. Februar 2020 erwirtschaftete
Umsatz, berechnet auf zwölf Monate, oder
b der zwischen der Gründung und dem 31. Dezember 2020 erwirtschaftete
Umsatz, berechnet auf zwölf Monate.
4 Für ein Unternehmen, das zwischen dem 29. Februar 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde, gilt als massgebender Umsatz der gesamte
Umsatz, der, berechnet auf zwölf Monate, von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt worden ist.
5 Als kleine Unternehmen gelten Unternehmen mit bis zu fünf Millionen Franken massgebendem Umsatz.
6 Als grosse Unternehmen gelten Unternehmen mit über fünf Millionen Franken
massgebendem Umsatz.
7 Angaben zum massgebenden Umsatz beziehen sich auf den Einzelabschluss
des gesuchstellenden Unternehmens.

## Art. 4 {#art_4}

Spartenrechnung
1 Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche durch Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die Anforderungen gemäss Artikel 3,
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben d und e, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Artikel 10 und Artikel 11 Absätze 1 bis 5 für einzelne oder mehrere Sparten
separat beurteilt werden, sofern die betroffenen Sparten zusammen mehr als
25 Prozent des gemäss Artikel 3 berechneten Unternehmensumsatzes ausmachen.
3 901.113

## Art. 5 {#art_5}

Besonders betroffene Unternehmen
1 Als besonders betroffen gelten Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen
des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren
Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen mussten.
2 Führt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so müssen die von einer Schliessung betroffenen Betriebe mindestens 25 Prozent des gemäss Artikel 3 berechneten Unternehmensumsatzes erwirtschaften. Artikel 4 gilt sinngemäss.

## Art. 6 {#art_6}

Formelle Voraussetzungen
1 Das Unternehmen hat nachzuweisen, dass es
a die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft
oder einer juristischen Person hat,
b seinen Hauptsitz am 1. Oktober 2020 im Kanton hatte,
c über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt,
d vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden und, sofern rechtlich zulässig,
im Handelsregister eingetragen ist.

## Art. 7 {#art_7}

Generelle Voraussetzungen
1 Das Unternehmen hat für den Erhalt der Sofortunterstützung nachzuweisen,
dass
a es einen Umsatz gemäss Artikel 3 von mindestens 50'000 Franken erzielt
hat,
b es sich nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet,
c es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befindet, es sei denn, eine vereinbarte Zahlungsplanung liegt vor,
d seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen,
e es in der Schweiz eine existenzsichernde Geschäftstätigkeit ausübt oder
eigenes Personal im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle beschäftigt.
2 Es hat zu bestätigen, dass
a es profitabel und überlebensfähig ist,
b es keinen Anspruch auf bestehende oder zukünftige branchenspezifische
Covid-19-Finanzhilfen des Bundes namentlich in den Bereichen Kultur,
Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat,
c es die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat,
901.113 4
d Bund, Kantone oder Gemeinden mit über 12'000 Einwohnerinnen und
Einwohnern gesamthaft keine Beteiligung von über zehn Prozent aufweisen,
e die Umsatzeinbussen der Gesuchsperiode nicht aufgrund von behördlich
angeordneten Sanktionsmassnahmen entstanden sind,
f es seine Geschäftstätigkeit im Jahr 2022 weiterführt.
3 Es hat weiter nachzuweisen, dass
a sein Umsatz in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum vom 1.
Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des Umsatzes gemäss Artikel 3 liegt, oder
b es gemäss Artikel 5 als besonders betroffen gilt.
4 Besonders betroffene kleine Unternehmen gemäss Artikel 5 müssen die Bestätigung gemäss Absatz 2 Buchstabe c nicht erbringen.

## Art. 8 {#art_8}

Bestätigung
1 Das gesuchstellende Unternehmen hat zu bestätigen, dass
a es im Geschäftsjahr, in dem die Sofortunterstützung ausgerichtet wird sowie in den drei darauffolgenden Jahren oder bis zu deren freiwilligen
Rückzahlung keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an seine
Eigentümerinnen und Eigentümer vergibt,
b es die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat,
überträgt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender
ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer
Gruppenstruktur.
3 Form, Bemesssung und Höchstgrenzen

## Art. 9 {#art_9}

Form
1 Die Sofortunterstützung wird als nicht rückzahlbarer Beitrag gewährt.

## Art. 10 {#art_10}

Bemessung
1 Die Sofortunterstützung in Phase 1 deckt höchstens die kumulierten, ungedeckten Kosten des Unternehmens vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. März
2022.
5 901.113
2 Die Sofortunterstützung in Phase 2 deckt höchstens die kumulierten, ungedeckten Kosten des Unternehmens vom 1. April 2022 bis zum 30. Juni 2022.
3 Als ungedeckte Kosten gelten der liquiditätswirksame Aufwand abzüglich des
gesamten Umsatzes sowie beantragte oder erhaltene Kurzarbeits- und Erwerbsersatzentschädigung.
4 Der Kanton kürzt Aufwände, die primär zwecks Erhalt einer höheren Härtefallentschädigung verursacht worden sind.

## Art. 11 {#art_11}

Höchstgrenzen
1 Für ein kleines Unternehmen beträgt die Sofortunterstützung für den Zeitraum
von 1. Januar bis 30. Juni 2022 höchstens neun Prozent des massgebenden
Umsatzes.
2 Für ein grosses Unternehmen beträgt die Sofortunterstützung für den Zeitraum von 1. Januar bis 30. Juni 2022 höchstens neun Prozent des massgebenden Umsatzes und höchstens 1.2 Millionen Franken, wenn es bestätigt,
dass es seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen, insbesondere zum Schutz seiner Liquiditäts- und Kapitalbasis, ergriffen hat.
3 Für Schausteller gemäss Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden (RGV)4), die über eine kantonale Bewilligung gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über
das Gewerbe der Reisenden5) verfügen oder die im Jahr 2021 über eine solche
verfügt haben, beträgt die Sofortunterstützung für die Monate Januar bis Juni
2022 in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 höchstens 18 Prozent des
massgebenden Umsatzes und höchstens 2.4 Millionen Franken.
4 Für ein kleines Unternehmen beträgt die Sofortunterstützung für den Monat
Dezember 2021 höchstens 1,5 Prozent des massgebenden Umsatzes.
5 Für ein grosses Unternehmen beträgt die Sofortunterstützung für den Monat
Dezember 2021 höchstens 1,5 Prozent des massgebenden Umsatzes und
höchstens 200'000 Franken.
4) SR 943.11
5) SR 943.1
901.113 6
6 Für ein grosses Unternehmen werden die Höchstgrenzen gemäss Absatz 2
wie folgt erhöht:
a auf höchstens neun Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und
höchstens 2.4 Millionen Franken, wenn das Unternehmen nebst der Bestätigung gemäss Absatz 2 erster Satz belegt, dass es seit dem 1. Juli
2021 neues liquides Eigenkapital im Umfang von mindestens 40 Prozent
des 1.2 Millionen Franken übersteigenden Betrags in Form von Bareinlagen in das Unternehmen eingebracht hat,
b auf höchstens neun Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und
höchstens 10 Millionen Franken, wenn das Unternehmen nebst der Bestätigung gemäss Absatz 2 erster Satz belegt, dass sein gesamter Umsatz im ersten Halbjahr 2022 im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz
der ersten Halbjahre 2018 und 2019 um mehr als 30 Prozent zurückgegangen ist.

## Art. 12 {#art_12}

Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung bei grossen
Unternehmen
1 Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung gemäss Artikel 12 Absatz 1septies des Covid-19-Gesetzes massgeblich ist der steuerbare Jahresgewinn 2022 vor Verlustverrechnung gemäss den Artikeln 58 bis 67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)6). Vom
steuerbaren Jahresgewinn abziehbar sind in den Geschäftsjahren 2020 und
2021 entstandene steuerlich massgebliche Verluste; ein Verlust im Geschäftsjahr 2020 ist nur abziehbar, soweit er bei der Berechnung des steuerbaren
Reingewinns im Geschäftsjahr 2021 nicht berücksichtigt werden konnte.

## Art. 13 {#art_13}

Einzufordernde Belege für grosse Unternehmen
1 Grosse Unternehmen müssen die folgenden Belege einreichen:
a Handelsregisterauszug,
b Betreibungsregisterauszug,
c Jahresrechnungen, umfassend Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, für
die Jahre 2018, 2019, 2020 und, soweit vorhanden, 2021,
d vollständige Spartenaufteilung, falls ein Antrag gemäss Artikel 4 gestellt
wird.
2 Unterliegen sie der Revisionspflicht, so müssen die revidierten Fassungen der
Jahresrechnungen eingereicht werden.
6) SR 642.11
7 901.113
4 Zuständigkeiten und Vollzug

## Art. 14 {#art_14}

Gesuchseinreichung
1 Das gesuchstellende Unternehmen hat sein Gesuch elektronisch auf dem von
der zuständigen Stelle vorgegebenen Verfahrensweg einzureichen.
2 Gesuche für die Phase 1 sind bis zum 30. Juni 2022 einzureichen. Massgebend ist das Datum der elektronischen Empfangsbestätigung.
3 Gesuche für die Phase 2 sind bis zum 30. September 2022 einzureichen.
Massgebend ist das Datum der elektronischen Empfangsbestätigung.
4 Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten.

## Art. 15 {#art_15}

Zuständigkeiten
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht
diese Verordnung. Sie kann Dritte für den Vollzug beiziehen.
2 Sie hat geeignete Massnahmen für die Missbrauchsbekämpfung zu ergreifen.

## Art. 16 {#art_16}

Datenbekanntgabe
1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist,
namentlich für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung, können die zuständige Stelle und
beauftragte Dritte Personendaten bearbeiten und bei anderen Amtsstellen von
Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen.
2 Die zuständige Stelle und beauftragte Dritte sind befugt, den Amtsstellen gemäss Absatz 1 Daten bekannt zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.

## Art. 17 {#art_17}

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden,
kann Einsprache bei der zuständigen Stelle erhoben werden.
2 Beschwerden gegen Einspracheentscheide beurteilt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG)7).
7) BSG 155.21
901.113 8

## Art. 18 {#art_18}

Verfahrenskosten
1 Das Gesuchs- und das Einspracheverfahren sind kostenlos.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. März 2022 in Kraft.
2 Der Regierungsrat bestimmt das spätere Inkrafttreten der Artikel 10 Absatz 2,
11 Absatz 6 und 14 Absatz 3.
3 Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis am 31. Dezember
2022.
4 Die Artikel 9, 11 sowie 14 bis 18 gelten bis längstens 31. Dezember 2031.

## Art. 20 {#art_20}

Ausserordentliche Veröffentlichung
1 Diese Verordnung ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)8) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
8) BSG 103.1
9 901.113
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.02.2022 01.03.2022 Erlass Erstfassung 22-014
901.113 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.02.2022 01.03.2022 Erstfassung 22-014
