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title: "Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz"
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# Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz

## § 1 I. Allgemeine Bestimmung {#par_1}

Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist administrativ dem
Finanzdepartement zugeordnet.

## § 2 II. Öffentlichkeit der Verwaltung {#par_2}

1. Begriffe
a) Amtliches Dokument
1 Als fertig gestellt im Sinne von § 4 Bst. b ÖDSG gilt ein Dokument:
a) das vom öffentlichen Organ, welches es erstellt hat, unterzeichnet ist, oder
b) das der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde.
2 Als zum persönlichen Gebrauch bestimmt (§ 4 Bst. b ÖDSG) gilt ein amtliches
Dokument, das lediglich der Person, welche es verfasst hat und ihren Mitarbeitenden als Arbeitshilfsmittel dient, wie Gesprächsnotizen, Skizzen.

## § 3 {#par_3}

b) Ausserordentlich hoher Aufwand
Der Aufwand für die Bearbeitung eines Gesuchs gilt im Sinne von § 5 Abs. 2
ÖDSG als ausserordentlich hoch, wenn er vier Arbeitsstunden übersteigt oder
Kosten von mehr als Fr. 400.-- verursacht.

## § 4 {#par_4}

2. Veröffentlichung
Die öffentlichen Organe können ihre amtlichen Dokumente unter Vorbehalt von
§ 6 ÖDSG von sich aus im Internet oder auf andere Weise veröffentlichen.

## § 5 {#par_5}

3. Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten
a) Allgemeines
1 Das Gesuch um Auskunftserteilung über den Inhalt eines amtlichen Dokuments oder um Einsichtnahme in ein solches (§ 7 ÖDSG) kann mündlich oder
schriftlich gestellt werden.SRSZ 1.1.2015
140.411
2 Es muss die Angaben enthalten, die zur Identifizierung des gewünschten Dokuments erforderlich sind.
3 Reichen die Angaben zur Identifizierung des gewünschten Dokuments nicht
aus, setzt das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person eine Frist von
10 Tagen zur Ergänzung der Angaben.
4 Verstreicht die Frist unbenutzt, gilt das Gesuch als zurückgezogen.

## § 6 {#par_6}

b) Prüfung der Zuständigkeit
1 Das öffentliche Organ, das um Auskunft über den Inhalt eines amtlichen Dokuments oder um Einsichtnahme in ein solches ersucht wird, prüft seine Zuständigkeit. Wird sie verneint, ist das Gesuch an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
2 Sind nach Massgabe von § 27 Abs. 1 ÖDSG mehrere öffentliche Organe zuständig, ist das Gesuch von jenem öffentlichen Organ zu behandeln, welches das
Dokument erstellt hat.

## § 7 {#par_7}

c) Prüfung entgegenstehender Interessen
Das zuständige öffentliche Organ prüft in jedem Fall, ob der Auskunftserteilung
oder der Gewährung der Einsicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 6 Abs. 2 ÖDSG).

## § 8 {#par_8}

4. Auskunft
1 Mündliche Anfragen werden in der Regel mündlich, schriftliche Anfragen in
der Regel schriftlich beantwortet.
2 Würde die Auskunftserteilung schutzwürdige öffentliche oder private Interessen
berühren, hat die gesuchstellende Person eine schriftliche Anfrage einzureichen.
Diese wird sinngemäss in der für Gesuche um Einsichtnahme vorgeschriebenen
Weise (§ 10) behandelt.

## § 9 {#par_9}

5. Einsichtnahme
a) Form
1 Einsicht in amtliche Dokumente wird gewährt, indem das öffentliche Organ der
gesuchstellenden Person das Dokument während der ordentlichen Büroöffnungszeiten vorlegt, ihr eine Kopie aushändigt oder sie auf die Veröffentlichung
des Dokuments in einem amtlichen Publikationsorgan oder auf einer Internetseite hinweist.
2 Das öffentliche Organ entscheidet frei, in welcher Form es die Einsichtnahme
gewährt.

## § 10 {#par_10}

b) Bei entgegenstehenden Interessen
1 Stehen der Einsichtnahme öffentliche oder private Interessen entgegen, werden diese nach Möglichkeit durch Abdecken der kritischen Stellen geschützt.
140.411
2 Können die in Frage stehenden öffentlichen oder privaten Interessen durch
Abdecken nicht hinreichend geschützt werden, hat die gesuchstellende Person
ihr Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.
3 Das weitere Vorgehen richtet sich nach § 33 ÖDSG.

## § 11 III. Datenschutz {#par_11}

Kontrollorgan
Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist Kontrollorgan im
Sinne von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz.

## § 12 {#par_12}

Register der Datensammlungen
Das Register der Datensammlungen (§ 23 ÖDSG) wird für den Kanton von der
Staatskanzlei, für den Bezirk von der Bezirkskanzlei und für die Gemeinde von
der Gemeindekanzlei geführt.
IV. Schlussbestimmungen
§ 13 Änderung eines Erlasses
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton
Schwyz vom 20. Januar 19753 wird wie folgt geändert:

## § 12a {#par_12a}

(neu) Gesuche nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung
und den Datenschutz
1 Die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen,
ist gebührenfrei.
2 Die Bearbeitung von andern Gesuchen nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit
der Verwaltung und den Datenschutz ist gebührenfrei, wenn die nach §§ 10 und
12 berechnete Gebühr den Betrag von Fr. 40.-- nicht erreicht.

## § 14 {#par_14}

Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Er tritt am 1. November 2008 in Kraft.4
1 SRSZ GS 22-36.
2 SRSZ 140.410.
3 SRSZ 173.111; GS 16-638.
4 Abl 2008 2248.SRSZ 1.1.2015
