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title: "Briefwechsel vom 21./28. August 1970 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland betreffend die Anwendung des Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsvertrages vom 7. Juli 1965 auf das Bailiwick Guernesey und die Insel Man"
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# Briefwechsel vom 21./28. August 1970 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland betreffend die Anwendung des Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsvertrages vom 7. Juli 1965 auf das Bailiwick Guernesey und die Insel Man

## Briefwechsel vom 21./28. August 1970 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland betreffend die Anwendung des Vergleichs‑, Gerichts‑ und Schiedsvertrages vom 7. Juli 1965 auf das Bailiwick Guernesey und die Insel Man {#text}

0.193.413.671
AS 1970 1087
Briefwechsel
vom 21./28. August 1970
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland betreffend
die Anwendung des Vergleichs‑, Gerichts‑ und Schiedsvertrages
vom 7. Juli 1965 auf das Bailiwick Guernesey und die Insel ManIn Kraft getreten am 28. August 1970
(Stand am 28. August 1970)
Übersetzung
Bern, den 28. August 1970
Seiner Exzellenz
Herrn E. A. Midgley
Botschafter
Ihrer Britischen Majestät
Bern
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes anzuzeigen, den Ihre Exzellenz am 21. August 1970 an mich gerichtet hat und der folgenden Wortlaut hat (Übersetzung aus dem Englischen):
«Ich beehre mich, auf den am 7. Juli 1965 in London unterzeichneten Vergleichs‑, Gerichts‑ und Schiedsvertrag zwischen dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (mit Briefwechsel) Bezug zu nehmen und gemäss seinem Artikel 39 Absatz 1 im Namen der Regierung des Vereinigten Königreichs vorzuschlagen, dass die Anwendung des Vertrages und des Briefwechsels auf das Bailiwick Guernesey und die Insel Man ausgedehnt wird. Ich bin ferner beauftragt vorzuschlagen, dass, unter Vorbehalt von Artikel 39 Absatz 2 des Vertrages, die Ausdehnung während fünf Jahren in Kraft bleibt und dass sie hiernach während aufeinanderfolgenden Perioden von fünf Jahren in Kraft bleibt, sofern eine Regierung sie nicht mittels einer schriftlichen Mitteilung kündigt, die der anderen Regierung mindestens sechs Monate vor Ablauf einer Fünfjahresperiode zugestellt werden muss.
Wenn das Vorstehende von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angenommen werden kann, beehre ich mich anzuregen, dass diese Note und die Antwort Ihrer Exzellenz ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen bilden, das am Tage Ihrer Antwort in Kraft tritt.»
Ich beehre mich, Ihrer Exzellenz die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Vorstehenden bekanntzugeben und zu bestätigen, dass Ihre Note und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bildet, die am heutigen Tag in Kraft tritt.
Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Graber
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
SR 0.193.413.67
