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title: "Raumplanungs- und Baugesetz"
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# Raumplanungs- und Baugesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das Gesetz bezweckt, zur nachhaltigen Entwicklung des gesamten Kantons
beizutragen und dabei ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen, sozialen
und Umweltbedürfnissen zu gewährleisten.
2 Es bezweckt ebenfalls:
a) auf eine geordnete Besiedlung des Gebiets und eine haushälterische
Nutzung des Bodens zu achten;
b) eine harmonische Entwicklung des Kantons, der Regionen und der
Gemeinden zu ermöglichen;
c) günstige Rahmenbedingungen zur Förderung der Ansiedlung und zum
Erhalt von Arbeitsplätzen zu schaffen;
d) abgestimmte Lösungen zwischen Mobilität, Besiedlung und Umwelt zu
ermöglichen;
e) für den Schutz der Umwelt zu sorgen;
f) die Versorgung des Kantons sicherzustellen;
g) schützenswerte Landschaften und Gebäude zur Geltung zu bringen;
h) den unbebauten Raum im Hinblick auf die Sicherung der landwirtschaftlich notwendigen Flächen, der Bewahrung der natürlichen und
landschaftlichen Umgebung sowie für Freizeitbeschäftigungen derart zu
erhalten, dass der Fortbestand dieses Raums für die künftigen Generationen sichergestellt ist;
i) zur Errichtung von qualitativ hochstehenden bebauten Gebieten beizutragen, die den Bedürfnissen der Benützenden genügen;
j) die Sicherheit, Hygiene und Funktionalität der Bauten sicherzustellen;
k) einfache und rasche Verfahren zu gewährleisten.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
1 Der Staatsrat:
a) übt die Oberaufsicht über die in diesem Gesetz geregelten Bereiche aus;
b) erlässt das Ausführungsreglement;
c) ernennt die Mitglieder der in den Artikeln 3–6 bezeichneten Kommissionen.
2 Die mit der Bau- und Raumplanung betraute Direktion 1) (die Direktion), die
mit der Bau- und Raumplanung betraute Dienststelle 2) (das Amt), die Oberamtspersonen und die Gemeinden üben die Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz verleiht.

## Art. 3 {#art_3}

Beratende Raumplanungskommission
1 Zur Prüfung der allgemeinen Probleme auf diesem Gebiet wird eine beratende Raumplanungskommission eingesetzt; diese arbeitet Vorschläge aus
und nimmt Stellung zu besonderen Planungsproblemen. Die repräsentative
Vertretung der Kantonsgebiete und der Amtssprachen in der Kommission ist
gewährleistet.
2 Die Kommission umfasst höchstens fünfzehn Mitglieder, von denen fünf
vom Grossen Rat bezeichnet werden.

## Art. 4 {#art_4}

Naturgefahrenkommission
1 Es wird eine Naturgefahrenkommission eingesetzt, die die allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit den Naturgefahren prüft, die Grundlagenerhebungen koordiniert und auf Ersuchen des Amtes oder der Gemeinden zu
Ortsplanentwürfen und zu Bauten und Anlagen in Gebieten, die Naturgefahren ausgesetzt sind, Stellung nimmt.
1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
2) Heute: Bau- und Raumplanungsamt.

## Art. 5 {#art_5}

Kommission für Architektur und Siedlungsgestaltung
1 Es wird eine Kommission für Architektur und Siedlungsgestaltung eingesetzt, die auf Antrag des Amtes oder der Gemeinden Projekte prüft, die wegen ihrer Natur, Lage und Ausmasse einen bedeutenden Einfluss auf ihre
Umgebung haben.

## Art. 6 {#art_6}

Kommission für behindertengerechtes Bauen
1 Es wird eine Kommission für behindertengerechtes Bauen eingesetzt, welche die allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit von
Bauten und Anlagen für behinderte Personen prüft, in diesem Bereich Empfehlungen abgibt und Projekte, die in den Anwendungsbereich von Artikel
129 fallen, begutachtet.

## Art. 7 {#art_7}

Koordination der Verfahren
1 Die für Raumplanung und Baubewilligung zuständigen Behörden sorgen
dafür, dass die Verfahrenskoordination sichergestellt ist.
2 Das Ausführungsreglement legt die in diesem Bereich anwendbaren Vorschriften fest.

## Art. 8 {#art_8}

Befähigung
1 Die regionalen Richtpläne, die Ortspläne, die Detailbebauungspläne und die
Baubewilligungsgesuche müssen von entsprechend befähigten Personen erstellt werden.
2 Der Staatsrat bestimmt die Voraussetzungen dieser Befähigung.

## Art. 9 {#art_9}

Beschwerderecht der Direktionen
1 Das Beschwerderecht der Direktionen des Staatsrats richtet sich nach der
Spezialgesetzgebung.
2 Raumplanung
2.1 Allgemeines

## Art. 10 {#art_10}

Grundsätze
1 Die mit der Raumplanung betrauten Behörden berücksichtigen bei der Ausführung ihrer Aufgaben die vom Bundesgesetz festgelegten Grundsätze. Zudem sorgen sie dafür, dass:
a) Lösungen gefunden werden, die im Einklang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen;
b) namentlich auf regionaler und interkommunaler Ebene das Subsidiaritätsprinzip beachtet wird und zur Koordination der verschiedenen
Massnahmen und Anordnungen, die sie in Anwendung des Gesetzes erlassen, zusammengearbeitet wird;
c) sämtliche öffentliche Aufgaben, die Auswirkungen auf den Raum haben, aufeinander abgestimmt werden;
cbis) konkrete Massnahmen getroffen werden, um die Siedlungsentwicklung
in erster Linie nach innen zu lenken; zu diesem Zweck ziehen die für
die Raumplanung zuständigen Behörden die Revitalisierung der bereits
bebauten Bauzonen einer Ausdehnung der Siedlungsentwicklung vor;
d) eine aktive Bodenpolitik geführt wird, und zwar so, dass die Verfügbarkeit von Grundstücken in der Bauzone sichergestellt ist;
e) die Bevölkerung so früh als möglich in die Planungsverfahren einbezogen und über die mit der Raumplanung verbundenen Ziele und Massnahmen sowie über den Ablauf der für die Pläne und deren Vorschriften
anwendbaren Verfahren in geeigneter Weise informiert wird.

## Art. 11 {#art_11}

Planungsebenen
1 Die Raumplanung wird ausgeführt als:
a) Kantonalplanung;
b) Regionalplanung;
c) Ortsplanung.
2.2 Kantonalplanung
2.2.1 Aufgaben der Kantonalplanung

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Kantonalplanung hat folgende Aufgaben:
a) Sie bestimmt die räumliche Entwicklung auf kantonaler Ebene.
b) Sie erstellt die Grundlagen und die kantonalen Planungen.
c) Sie untersucht die Auswirkungen eidgenössischer Studien auf den
Raum und schlägt eine Vorgehensweise zur Berücksichtigung der Ergebnisse in den raumplanerischen Instrumenten vor.
d) Sie sorgt für die interkantonale Koordination im Bereich der Raumplanung.
2.2.2 Kantonaler Richtplan

## Art. 13 {#art_13}

Definition
1 Der kantonale Richtplan ist das Instrument, mit dem der Staatsrat die Strategie der Kantonalplanung und die Mittel für deren Umsetzung bestimmt.
2 Der kantonale Richtplan stützt sich auf:
a) das kantonale Planungsprogramm;
b) die Grundlagen, namentlich die Sachpläne.
3 Er berücksichtigt die Konzepte und Sachpläne des Bundes sowie die kantonalen Richtpläne der Nachbarkantone.

## Art. 14 {#art_14}

Inhalt
1 Der kantonale Richtplan legt für die von ihm behandelten Themen die
Grundsätze fest, nimmt die Aufgabenteilung zwischen den betroffenen Amtsstellen vor und bestimmt, wie der Richtplan in der Regional- und Ortsplanung umgesetzt wird.
2 Der kantonale Richtplan besteht aus einem Text, einer Gesamtkarte und detaillierten Karten, die seinen verbindlichen Inhalt bilden.
3 Er wird von einem erläuternden Bericht begleitet.
4 Er legt insbesondere fest, wie die Lage und die Grösse der Bauzonen auf
überkommunaler Ebene koordiniert werden.
5 Die kantonale Mobilitätsstrategie im Sinne des Mobilitätsgesetzes wird darin integriert.

## Art. 15 {#art_15}

Kantonales Planungsprogramm
1 Das Kantonale Planungsprogramm bestimmt unter Berücksichtigung der
Grundlagen und der bestehenden Tendenzen die raumplanerischen Ziele und
die allgemeine kantonale Raumplanungspolitik.
2 Der Staatsrat unterbreitet es dem Grossen Rat zur Annahme.
3 Das Programm wird bei der Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans
jeweils neu festgelegt.

## Art. 16 {#art_16}

Grundlagen
1 Die Grundlagen beschreiben den Stand und die allgemeinen Ziele der
Raumplanung gestützt auf die Ziele und Grundsätze des Bundesrechts. Sie
sind nicht verbindlich.

## Art. 17 {#art_17}

Annahme und Genehmigung
1 Ein Bericht zum endgültigen Entwurf des kantonalen Richtplans wird dem
Grossen Rat zur Information vorgelegt.
2 Der Staatsrat nimmt den kantonalen Richtplan an.
3 Der kantonale Richtplan wird dem Bundesrat anschliessend zur Genehmigung unterbreitet.

## Art. 18 {#art_18}

Wirkungen des kantonalen Richtplans
1 Mit der Annahme durch den Staatsrat ist der kantonale Richtplan für die
Kantons- und Gemeindebehörden verbindlich.
2 Mit der Genehmigung durch den Bundesrat ist der kantonale Richtplan gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes für die Behörden des Bundes
und der Nachbarkantone verbindlich.

## Art. 19 {#art_19}

Nachführung und Revision des kantonalen Richtplans
1 Dem Grossen Rat wird alle 5 Jahre ein Bericht über den Stand der Kantonalplanung vorgelegt.
2 Der kantonale Richtplan wird alle 10 Jahre umfassend überprüft.
2.2.3 Kantonale Nutzungspläne

## Art. 20 {#art_20}

Ziele
1 Mit der Zustimmung des Staatsrats kann die Direktion einen kantonalen
Nutzungsplan erstellen, namentlich im Hinblick auf die Schaffung von:
a) Zonen für Werke von nationalem oder kantonalem Interesse;
b) Zonen, die es erlauben, dringliche Massnahmen von nationalem oder
kantonalem öffentlichem Interesse umzusetzen;
c) Zonen für Natur- oder unbewegliche Kulturgüter von nationaler oder
kantonaler Bedeutung;
d) Arbeitszonen von kantonaler Bedeutung;
e) Zonen für Anlagen zur Versorgung mit Rohstoffen von kantonaler Bedeutung.

## Art. 21 {#art_21}

Bedingungen
1 Ein kantonaler Nutzungsplan kann nur erstellt werden, wenn er einem
kantonalen oder nationalen Interesse entspricht, das in einer Grundlage oder
in einem Instrument des Bundes anerkannt wird. Die betroffenen Oberamtspersonen und Gemeinden werden vorgängig angehört.
2 Die Bestimmungen der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung über die
Unterschutzstellung der Biotope bleiben vorbehalten.

## Art. 22 {#art_22}

Genehmigungsverfahren
1 Bevor der kantonale Nutzungsplan öffentlich aufgelegt wird, wird er vom
Amt vorgeprüft. Zudem wird er den betroffenen Oberämtern und Gemeinden
unterbreitet. Diese werden von der Direktion angehört.
2 Die Direktion legt den kantonalen Nutzungsplan öffentlich auf, unterbreitet
ihn zur Begutachtung den betroffenen Organen, entscheidet über die Einsprachen und genehmigt den Plan und das dazugehörige Reglement. Im Übrigen
sind die Artikel 83–89 sinngemäss anwendbar.
2.3 Regionalplanung
2.3.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 22a {#art_22a}

Grundsatz
1 Die Regionalplanung ist obligatorisch und obliegt der Region (Art. 24).
2 Die gegründete Region erstellt einen regionalen Richtplan.
3 Kommt die Region ihren Verpflichtungen nicht nach, so trifft der Oberamtmann entsprechend dem Gesetz über die Gemeinden die notwendigen Massnahmen.

## Art. 23 {#art_23}

Aufgaben der Regionalplanung
1 Die Regionalplanung hat die Aufgabe:
a) die auf regionaler Ebene anzustrebende räumliche Entwicklung festzulegen;
b) die Grundlagen und regionalen Planungen auszuarbeiten;
c) auf der Grundlage der regionalen Studien Anpassungen des kantonalen
Richtplans vorzuschlagen;
d) für eine interregionale Koordination im Bereich der Raumplanung zu
sorgen.

## Art. 24 {#art_24}

Planungsregion
1 Die Planungsregion ist ein Gebiet, das eine gewisse geografische,
wirtschaftliche oder kulturelle Einheit darstellt. Sie vereinigt Gemeinden mit
gemeinsamen Interessen und umfasst mindestens ein regionales oder kantonales Zentrum.
2 Eine Gemeinde kann verschiedenen Planungsregionen angehören, soweit
hinreichende Gründe dies rechtfertigen.
3 Die Zugehörigkeit einer oder mehrerer Gemeinden zu einer Planungsregion
kann auf Antrag einer Gemeinde, der Planungsregion selber oder der angrenzenden Regionen überprüft werden.
4 Der Staatsrat legt den Perimeter der Planungsregionen fest.

## Art. 25 {#art_25}

Organisation
1 Die Gemeinden derselben Region schliessen sich im Hinblick auf die Ausführung der Regionalplanung zu einer Gemeinschaft (Regionsgemeinschaft),
ausgestaltet als juristische Person des öffentlichen Rechts, zusammen. Das
Gesetz über die Gemeinden und das Gesetz über die Agglomerationen sind
anwendbar.
2 Bei Bedarf wirken die Oberamtspersonen bei der Gründung und Verwaltung
solcher Gemeinschaften mit.
3 Der Staatsrat kann die Gründung interkantonaler Organisationen für die Regionalplanung bewilligen. Dazu kann er mit den benachbarten Kantonen Vereinbarungen treffen.
2.3.2 Regionaler Richtplan

## Art. 26 {#art_26}

Definition
1 Der regionale Richtplan ist das Instrument der Region, mit dem die regionale Planungspolitik festgelegt wird. Er stützt sich auf:
a) den kantonalen Richtplan;
b) das regionale Planungsprogramm;
c) die regionalen Grundlagen.
2 Er berücksichtigt die Konzepte und Sachpläne des Bundes sowie gegebenenfalls die Richtpläne der Nachbarkantone.

## Art. 27 {#art_27}

Agglomerationsprogramm
1 Die Agglomerationsprogramme gelten, soweit sie die Raumplanung betreffen, als regionale Richtpläne.
2 Bei überwiegenden kantonalen Interessen kann der Staatsrat anstelle der Regionsgemeinschaft das Agglomerationsprogramm ganz oder teilweise selber
ausarbeiten.
3 Der Staatsrat ist zuständig, die Leistungsvereinbarung zum Agglomerationsprogramm zu unterzeichnen. Im Einvernehmen mit der Regionsgemeinschaft
sorgt er für eine koordinierte und verbindliche Umsetzung dieser Vereinbarung.

## Art. 28 {#art_28}

Inhalt – Im Allgemeinen
1 Der regionale Richtplan legt die Grundsätze für die darin behandelten Themen fest und teilt die Aufgaben zwischen dem regionalen Organ und den
Gemeinden auf. Er bestimmt die nötigen Massnahmen und legt die für die regionale Gebietsentwicklung zu verwirklichenden Projekte fest.
2 Der regionale Richtplan besteht aus einem Text und einer Übersichtskarte,
die seinen verbindlichen Inhalt bilden.
3 Er wird von einem erläuternden Bericht begleitet.

## Art. 29 {#art_29}

Inhalt – Mindestinhalt und weitere Themen
1 Der regionale Richtplan befasst sich mindestens mit der Besiedlung, der
Mobilität und der Umwelt. Er befasst sich ebenfalls mit den Ufern, wenn die
Region an einem Seeufer liegt.
2 Der regionale Richtplan kann weitere Themen behandeln, wie namentlich
die wirtschaftliche Entwicklung, den Tourismus, die Natur und das Waldgebiet.

## Art. 30 {#art_30}

Regionales Planungsprogramm
1 Das regionale Planungsprogramm dient als Grundlage für die Ausarbeitung
des regionalen Richtplans. Es legt den allgemeinen Rahmen zur regionalen
Raumentwicklung für die nächsten 10 Jahre fest.
2 Die Regionsgemeinschaft nimmt das regionale Planungsprogramm an; sie
hört vorgängig die kantonalen Instanzen an. Die Statuten der Gemeinschaft
bestimmen das zur Annahme dieses Programms zuständige Organ.
3 Das regionale Planungsprogramm wird bei der Gesamtüberprüfung des regionalen Richtplans neu festgelegt.

## Art. 31 {#art_31}

Annahme und Genehmigung
1 Die Regionsgemeinschaft nimmt den regionalen Richtplan an und stellt ihn
der Direktion im Hinblick auf dessen Genehmigung zu. Die Statuten der
Gemeinschaft bestimmen das zur Annahme des Plans zuständige Organ.
2 Der Staatsrat genehmigt den regionalen Richtplan.

## Art. 32 {#art_32}

Wirkungen des regionalen Richtplans
1 Mit der Genehmigung durch den Staatsrat ist der regionale Richtplan für die
kantonalen und kommunalen Behörden sowie für die benachbarten Regionen
verbindlich.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, ihren Ortsplan den regionalen Richtplänen
anzupassen.

## Art. 33 {#art_33}

Gesamtüberprüfung und Änderungen
1 Der regionale Richtplan wird alle 10 Jahre gesamthaft überprüft.
2 Er wird angepasst, soweit neue Umstände dies erfordern.
3 Das für die Ausarbeitung des regionalen Richtplans vorgesehene Verfahren
ist anwendbar.
2.4 Ortsplanung
2.4.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 34 {#art_34}

Planungspflicht
1 Die Planung des Gemeindegebiets ist Sache der Gemeinde.
2 Die Gemeinde erstellt einen Ortsplan, der sich an den kantonalen Richtplan
sowie gegebenenfalls an die regionalen Richtpläne hält.
3 Der Ortsplan muss mindestens alle 15 Jahre überprüft und nötigenfalls geändert werden.

## Art. 35 {#art_35}

Koordinationspflicht
1 Die Ortsplanung einer Gemeinde muss mit derjenigen der benachbarten
Gemeinden koordiniert werden.
2 Mehrere Gemeinden können für ihre Gebiete oder Grenzgebiete einen
gemeindeübergreifenden Richt- oder Zonennutzungsplan erstellen.
3 Ist eine Zusammenarbeit zwischen benachbarten Gemeinden nötig und können sie sich nicht verständigen, so können eine oder mehrere Gemeinden die
Intervention der Oberamtsperson beantragen; diese kann auch von Amtes wegen einschreiten. Kommt keine Einigung zwischen den Gemeinden zustande,
so überweist die Oberamtsperson die Sache mit ihrer Stellungnahme an die
Direktion.

## Art. 36 {#art_36}

Gemeinderat und Planungskommission
1 Der Gemeinderat ist für die Ortsplanung verantwortlich.
2 Der Gemeinderat bestellt eine ständige Planungskommission, die ihn bei der
Ausarbeitung des Ortsplans und dessen Anwendung unterstützt. Die Kommission setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, wobei die
Mehrheit der Mitglieder von der Gemeindeversammlung bzw. vom Generalrat bezeichnet wird.

## Art. 37 {#art_37}

Information und Mitwirkung
1 Der Gemeinderat veranstaltet in Zusammenarbeit mit der Planungskommission öffentliche Informationsveranstaltungen und eröffnet die Diskussion
über die Planungsziele, die Abwicklung der Studien sowie den Inhalt der
Projekte und Pläne.
2 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass der Ortsplan der Bevölkerung zugänglich
ist.
2.4.2 Ortsplan
2.4.2.1 Definition und Inhalt

## Art. 38 {#art_38}

Definition
1 Der Ortsplan ist das Instrument, mit dem die Gemeinde die Ausrichtung ihrer Entwicklung festlegt und die konkreten Massnahmen bestimmt, mit denen
diese Entwicklung erreicht werden soll.

## Art. 39 {#art_39}

Inhalt
1 Der Ortsplan enthält folgende Elemente:
a) das Richtplandossier;
b) den Zonennutzungsplan;
c) die Vorschriften zum Zonennutzungsplan;
d) allfällige Detailbebauungspläne.
2 Ein mit dem Bundesrecht im Einklang stehender erläuternder Bericht begleitet den Zonennutzungsplan und seine Vorschriften.
2.4.2.2 Richtplandossier

## Art. 40 {#art_40}

Definition und Inhalt
1 Das Richtplandossier legt die Entwicklungsziele der Gemeinde und deren
zukünftige territoriale Gestaltung fest.
2 Das Richtplandossier besteht aus dem Gemeinderichtplan und dem
Erschliessungsprogramm. Es wird von einem Bericht begleitet, in dem die
Gemeinde ihre Zielsetzungen begründet.

## Art. 41 {#art_41}

Gemeinderichtplan
1 Der Gemeinderichtplan legt die Ziele mindestens in den Bereichen der Bodennutzung, der Bodenressourcen, der Mobilität, der Landschaften und Geotope und der Energie fest.
2 Insbesondere beinhaltet dieser Plan die kommunalen Planungen im Sinne
der Mobilitätsgesetzgebung.

## Art. 42 {#art_42}

Erschliessungsprogramm
1 Die Gemeinde erstellt ein Programm, das den Ablauf und die Modalitäten
zur Realisierung der notwendigen Erschliessungseinrichtungen der im Zonennutzungsplan bezeichneten Bauzonen regelt. Dabei berücksichtigt sie die
geschätzten, auf sie fallenden Kosten und die von ihr festgelegten Prioritäten.
2 Das Erschliessungsprogramm:
a) wird auf der Grundlage des Zonennutzungsplans, der kommunalen Planungen im Sinne des Mobilitätsgesetzes, der Übersicht über den Stand
der Erschliessung sowie der Konzepte oder der Pläne über die
Erschliessung ausgearbeitet;
b) muss mit dem Finanzplan der Gemeinde abgestimmt werden;
c) berücksichtigt die bauliche Entwicklung auf dem Gemeindegebiet.
2.4.2.3 Zonennutzungsplan

## Art. 43 {#art_43}

Nutzungsarten
1 Der Zonennutzungsplan teilt das gesamte Gemeindegebiet in Zonen auf; in
der Regel bezeichnet er:
a) die Bauzonen;
b) die Landwirtschaftszonen;
c) die Schutzzonen.
2 Die Gemeinden können für spezifische Bedürfnisse weitere Nutzungszonen
vorsehen.
3 Das Waldareal wird durch die Forstgesetzgebung definiert und geschützt.
4 Die Flächen ohne Nutzung umfassen die Grundstücke, die nicht einer Nutzung gemäss der vorangehenden Absätze zugeteilt werden können.
2.4.2.3.1 Bau- und Spezialzonen
Art. 44 ...

## Art. 45 {#art_45}

Projektbezogene Einzonung
1 Jede neue Einzonung einer Arbeits- oder Spezialzone (Art. 18 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung) zur Verwirklichung eines
Projekts, die nicht im Rahmen einer Gesamtrevision des Ortsplans vorgenommen wird, erfolgt unter der Bedingung, dass die Rohbauarbeiten innert
fünf Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsentscheids abgeschlossen sind.
2 Wird diese Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht erfüllt, so fällt der Boden von Gesetzes wegen in die vorherige Zone zurück.
3 Die Gemeinde kann finanzielle Nachweise und Sicherheiten verlangen.

## Art. 46 {#art_46}

Übereinstimmung mit der übergeordneten Planung
1 Jede Einzonung muss mit den Ausrichtungen des kommunalen, des überkommunalen und des kantonalen Richtplans übereinstimmen.
2 …
3 …

## Art. 46a {#art_46a}

Baupflicht – Grundsätze
1 Die der Bauzone zugewiesenen Grundstücke müssen innert zwölf Jahren ab
Rechtskraft des Genehmigungsentscheids gemäss ihrer Nutzungsbestimmung
überbaut und verwendet werden. Diese Vorschrift gilt auch für unüberbaute
Grundstücke, deren Zuweisung zur Bauzone im Rahmen einer Gesamtrevision der Ortsplanung beibehalten wird.
2 Wenn die Grundstücke innert der in Absatz 1 festgelegten Frist nicht überbaut und gemäss ihrer Nutzungsbestimmung verwendet werden, verfügt die
zuständige Behörde über ein gesetzliches Kaufsrecht zum Verkehrswert über
die gesamte oder einen Teil der betroffenen Fläche.
3 Die zuständige Behörde gemäss Absatz 2 ist der Staat für die Grundstücke,
die den Arbeitszonen von kantonaler Bedeutung zugewiesen und vom kantonalen Richtplan als solche anerkannt werden, beziehungsweise die Gemeinde
für die anderen Grundstücke in der Bauzone.
4 Die Gemeinden und der Staat können das Kaufsrecht nach Absatz 3 subsidiär ausüben.
5 Wenn die von der Behörde erworbenen Grundstücke an Dritte veräussert
werden, wird ein Rückkaufsrecht zugunsten der Behörde mit einer vertraglichen Pflicht zur Überbauung innert einer festgelegten Frist gebildet.
6 Wenn die Grundstücke nicht innerhalb von fünfzehn Jahren ab Rechtskraft
des Genehmigungsentscheids überbaut und gemäss ihrer Nutzungsbestimmung verwendet werden, überprüft die Gemeinde, ob ihre Belassung in der
Zone zweckmässig ist.

## Art. 46b {#art_46b}

Baupflicht – Ausübung des Kaufsrechts
1 Wenn die zuständige Behörde gemäss Artikel 46a Abs. 3 und 4 ihr Kaufsrecht ausüben möchte, trifft sie eine Verfügung, die auf ein überwiegendes
öffentliches Interesse gestützt werden muss.
2 Die zuständige Behörde gemäss Artikel 46a Abs. 3 und 4 muss in ihrer Verfügung:
a) nachweisen, dass die Überbauung des betroffenen Grundstücks eine besondere strategische Bedeutung für die Entwicklung des Kantons beziehungsweise der Region oder der Gemeinde aufweist;
b) nachweisen, dass der Erwerb das zweckmässigste Mittel zur Erreichung
der im kantonalen Richtplan beziehungsweise im regionalen Richtplan
oder im Zonennutzungsplan festgelegten Ziele ist;
c) eine vollumfängliche Abwägung der vorliegenden Interessen vornehmen;
d) den Kaufpreis des Grundstücks zum Marktwert festlegen.
3 Die von den Gemeinden getroffenen Verfügungen sind mit Beschwerde
beim Oberamt anfechtbar. Die Verfügungen des Staates sind beim Kantonsgericht anfechtbar.

## Art. 47 {#art_47}

Verzicht auf eine Auszonung
1 Die Grundeigentümerschaft kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft
des Entscheids zur Auszonung ihres Baugrundstücks in eine unbebaubare Zone beim Enteignungsgericht ein allfälliges Entschädigungsgesuch wegen materieller Enteignung einreichen.
2 Wenn die Gemeinde gerichtlich verpflichtet wird, die Eigentümerschaft wegen materieller Enteignung zu entschädigen, so kann sie nach Anhören der
betroffenen Eigentümerschaft die Auszonung widerrufen und die Wiedereinzonung in die vorherige Zone verfügen. Im Übrigen ist Artikel 115 anwendbar.
3 Die gleichzeitig mit der Auszonung eingezonten Grundstücke gehören so
lange zu einer Planungszone, als die Auszonung nach Absatz 2 nicht endgültig ist.

## Art. 48 {#art_48}

Verwaltungsrechtliche Verträge
1 Die Gemeinde kann mit der Grundeigentümerschaft im Hinblick auf die
Überbauung von Grundstücken, die sie einzuzonen gedenkt, verwaltungsrechtliche Verträge abschliessen.
2 Diese Verträge können die Finanzierungsmodalitäten für die Erschliessung
der eingezonten Grundstücke festlegen. Sie können ebenfalls ein Kaufsrecht
zugunsten der Gemeinde vorsehen für den Fall, dass die Grundstücke nach
Ablauf einer bestimmten Frist nicht überbaut sind.
3 Die Gemeinde kann solche Verträge auch abschliessen, um die Eigentümerschaft zur Erfüllung der ihnen aufgrund eines Detailbebauungsplans obliegenden Auflagen und Verpflichtungen zu veranlassen.
4 Auf Antrag der Gemeinde können verwaltungsrechtliche Verträge im
Grundbuch eingetragen werden.

## Art. 49 {#art_49}

Planungsetappen
1 Der Zonennutzungsplan sieht Planungsetappen vor, die mit dem Erschliessungsprogramm im Einklang stehen.
2 Der ersten Etappe können nur Grundstücke zugewiesen werden, die vollständig erschlossen sind oder deren Groberschliessung technisch, juristisch
und finanziell sichergestellt ist.
3 Der Gemeinderat entscheidet über den Wechsel von Grundstücken, die bereits der Bauzone zugewiesen sind, von einer Etappe in eine andere. Die
betroffene Eigentümerschaft wird vorgängig informiert.

## Art. 50 {#art_50}

Arten von Bauzonen
1 Die Bauzonen können namentlich unterteilt werden in:
a) Kernzonen;
b) Mischzonen;
c) Wohnzonen;
d) Arbeitszonen;
e) Zonen von allgemeinem Interesse;
f) Freihaltezonen.
2 Die Gemeindevorschriften können in einer Zone andere als die vorgesehenen Gebäudearten zulassen, sofern sie mit der überwiegenden Nutzungsart
vereinbar sind.

## Art. 51 {#art_51}

Kernzonen
1 Die Kernzonen sind dazu bestimmt, die Eigenheit des Dorf- oder Stadtzentrums der Ortschaften zu erhalten oder wiederherzustellen sowie eine konzentrische Entwicklung ihres Kerns zu ermöglichen.
2 Diese Zonen sind für das Wohnen sowie für Dienstleistungs- und mässig
störende Industrie- und Gewerbebetriebe bestimmt.
3 Der Gemeinderat kann den minimalen Wohnanteil in Prozenten festlegen.

## Art. 52 {#art_52}

Mischzonen
1 Die Mischzonen sind für Dienstleistungs-, für mässig störende Industrie-
und Gewerbetätigkeiten sowie für das Wohnen bestimmt.
2 Für jede neue Mischzone muss ein Detailbebauungsplan ausgearbeitet werden.
3 Der Gemeinderat legt den minimalen Industrie- und Gewerbeanteil in Prozenten fest.

## Art. 53 {#art_53}

Wohnzonen
1 Die Wohnzonen sind zum Wohnen bestimmt.
2 Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, können
innerhalb der Wohngebäude zugelassen werden.

## Art. 54 {#art_54}

Arbeitszonen
1 Die Arbeitszonen sind für Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungstätigkeiten bestimmt.
2 Diese Zonen sind namentlich für Betriebe bestimmt, die in anderen Zonen
aufgrund der von ihnen erzeugten Emissionen nicht zugelassen werden können.
3 Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung dieser Betriebe können
innerhalb der Gebäudevolumen zugelassen werden.

## Art. 55 {#art_55}

Zonen von allgemeinem Interesse
1 Die Zonen von allgemeinem Interesse sind dazu bestimmt, dem Gemeinwohl zu dienen.
2 Diese Zonen sind für Bauten, Anlagen und Flächen von öffentlichem Nutzen im Sinne von Artikel 116 vorbehalten.
3 Private Bauten und Anlagen, die zur Verwirklichung von im öffentlichen
Interesse stehenden Aufgaben bestimmt sind, wie Kultur- und Sportzentren,
Kliniken und Institute, können zugelassen werden.

## Art. 56 {#art_56}

Freihaltezonen
1 Die Freihaltezonen gliedern den bebauten Raum, trennen die bewohnten
Zonen von stark störenden oder gefährlichen Anlagen, erhalten Grünflächen
in den Ortschaften, schützen Aussichtspunkte und ihre charakteristische Erscheinung und die Kulturgüter.
2 Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die mit dem Charakter der Zone
vereinbar sind.
2.4.2.3.2 Landwirtschafts- und Weinbauzonen

## Art. 57 {#art_57}

Grundsätze
1 Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder
das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2 Die Weinbauzonen umfassen Land, das sich nach der im betreffenden Gebiet bestehenden Spezialgesetzgebung besonders für den Weinanbau eignet.
Sie sind zwangsläufig für die Weinproduktion bestimmt.
3 Bauten und Anlagen werden in den Landwirtschafts- und Weinbauzonen
entsprechend den Bestimmungen des Bundesrechts bewilligt.
4 Bei der Wahl des Standorts von Bauten und Anlagen in den Landwirtschaftszonen ist auf die Bedürfnisse einer rationellen Bewirtschaftung, auf
das Orts- und Landschaftsbild und auf die Vernetzung von Biotopen besonders Rücksicht zu nehmen.

## Art. 58 {#art_58}

Besondere Perimeter
1 Innerhalb der Landwirtschaftszonen können Perimeter für diversifizierte
Landwirtschaft und Perimeter zur Erhaltung von Kleinsiedlungen ausgeschieden werden; anwendbar ist das Planungsverfahren nach den Artikeln 77 und
83 ff.
2 Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, die Kosten für den Bau, den
Betrieb und den Unterhalt von zusätzlichen Erschliessungsanlagen für derartige Perimeter zu tragen.
3 Der Staatsrat legt fest, nach welchen Kriterien solche Perimeter ausgeschieden werden können.
2.4.2.3.3 Schutzzonen

## Art. 59 {#art_59}

1 Schutzzonen werden ausgeschieden, um einem überwiegenden öffentlichen
Interesse am Schutz der Natur, der Landschaft, der Kulturgüter oder der natürlichen Ressourcen gerecht zu werden.
2 Die Schutzzonen bezwecken namentlich den Schutz von:
a) Bauten und Ortsbildern sowie von historischen oder archäologischen
Stätten, die für die Gemeinschaft als Zeugen geistiger Tätigkeit, künstlerischen Schaffens und des gesellschaftlichen Lebens eine besondere
Bedeutung aufweisen;
b) besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften und Geotopen;
c) Wasserläufen, Seen und ihren Ufern;
d) Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
3 Tätigkeiten, Bauten und Anlagen, die den Schutzraum oder die geschützten
Objekte beeinträchtigen könnten, sind verboten.
2.4.2.4 Gemeindereglement

## Art. 60 {#art_60}

Reglement zum Zonennutzungsplan
1 Der Gemeinderat erlässt das Reglement zum Zonennutzungsplan, das für
die bezeichneten Zonen die anwendbaren Raumplanungs- und Bauvorschriften enthält.
2 Das Reglement kann ebenfalls in Gebäuden eine Nutzungsaufteilung vorsehen, namentlich mit dem Ziel, genügend Familienwohnungen sicherzustellen.
3 Die Gemeinden können die Beschränkungen des kantonalen Rechts verschärfen; sie dürfen sie nur erleichtern, wenn die kantonalen Vorschriften
dies vorsehen.

## Art. 61 {#art_61}

Gebühren und Beiträge
1 Die Gemeinden können in Bau- und Planungssachen auf der Grundlage eines nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes angenommenen Reglements Gebühren erheben.
2 Auf derselben Grundlage können die Gemeinden einen Beitrag erheben,
wenn die Eigentümerschaft nicht in der Lage ist, folgende Anlagen zu verwirklichen:
a) Spiel- oder Erholungsplätze;
b) Gemüse- oder Obstgärten;
c) Parkplätze für Fahrzeuge.
2.4.2.5 Detailbebauungsplan

## Art. 62 {#art_62}

Begriff
1 Detailbebauungspläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der
Gemeinde mit dem Ziel, die im Zonennutzungsplan und im dazugehörigen
Reglement vorgesehene ortsplanerische Grundordnung zu ergänzen oder zu
verfeinern.

## Art. 63 {#art_63}

Obligatorischer und freiwilliger Detailbebauungsplan
1 Die Gemeinde legt, unter Vorbehalt allfälliger geringfügiger und gerechtfertigter Anpassungen, im Zonennutzungsplan in objektiver und zusammenhängender Weise Perimeter fest, in denen ein Detailbebauungsplan erstellt werden muss, bevor eine Baubewilligung erteilt werden kann. Im Reglement
zum Zonennutzungsplan legt sie die Ziele und Grundsätze für die Erstellung
des Detailbebauungsplanes fest.
2 Ein Detailbebauungsplan ist zudem erforderlich für Bauten und Anlagen mit
wesentlichen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung, Umwelt und Kulturgüter, wie grosse Einkaufszentren, grosse Sport- und Freizeitanlagen oder
Campinganlagen. Der Staatsrat erstellt eine Liste der Bauten und Anlagen,
für die ein Detailbebauungsplan ausgearbeitet werden muss.
3 Bei freiwilligen Detailbebauungsplänen setzt der Gemeinderat zu Beginn
der Planungsarbeiten die zu beachtenden Rahmenbedingungen fest.
4 Die Genehmigung eines Detailbebauungsplans kann an den Nachweis und
die Leistung von finanziellen Sicherheiten geknüpft werden.

## Art. 63a {#art_63a}

Rahmendetailbebauungsplan
1 Die Gemeinde kann für die Verwirklichung besonderer Projekte gemäss Artikel 63 Abs. 2 oder für Grossprojekte zur Umstrukturierung oder Revitalisierung des bestehenden Siedlungsgebiets einen Rahmendetailbebauungsplan
einführen. Sie legt die Ziele dieses Plans in einem Reglement fest.
2 Sie legt im Rahmenplan gleichzeitig Unterperimeter sowie die Ziele zu deren Siedlungsentwicklung oder Revitalisierung nach innen fest.
3 Die Baubewilligungsgesuche oder die in einem Unterperimeter eingereichten Detailbebauungspläne können nicht Gegenstand von Einsprachen gegen
Punkte sein, die bereits im Rahmen der Genehmigung des Rahmenplans geregelt werden.

## Art. 64 {#art_64}

Zweck
1 Ein Detailbebauungsplan dient insbesondere dazu, eine siedlungstechnisch
und architektonisch gute Lösung zu finden, gemeinsame Anlagen zu planen,
eine zweckmässige und genügende Erschliessung zu ermöglichen und die
möglichen Bauten und Anlagen besser in die Umgebung einzuordnen.
2 Die Rahmendetailbebauungspläne haben zum Ziel, innerhalb eines grossen
Sektors, der mehrere Baueinheiten umfasst, eine einheitliche Planung der öffentlichen Räume sowie eine optimale Verwaltung der Übergänge zwischen
den verschiedenen Baueinheiten vom Siedlungs-, vom Umwelts- und vom
Mobilitätsstandpunkt aus sicherzustellen.

## Art. 65 {#art_65}

Inhalt – Allgemein
1 Der Detailbebauungsplan enthält für den festgelegten Perimeter insbesondere Vorschriften über die Bauweise, die Erschliessung und die Aussenraumgestaltung im festgelegten Perimeter.
2 Sofern dadurch keine überwiegenden Interessen Dritter verletzt werden,
kann der Detailbebauungsplan von den für die betreffende Zone geltenden
Vorschriften abweichen, und zwar in Bezug auf:
a) die Verteilung der Nutzungsdichte;
b) den Standort, die Masse der Bauten und ihre architektonische Erscheinung;
c) die Anzahl der Parkplätze.

## Art. 66 {#art_66}

Inhalt – Besondere Vorhaben
1 Bei Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung,
Umwelt und Kulturgüter muss zusätzlich angegeben werden, mit welchen
Massnahmen innerhalb und ausserhalb des Perimeters diese Auswirkungen
auf ein verträgliches Mass beschränkt werden können.
2 Die Kosten für die Anpassung oder Erweiterung der Erschliessung sowie
für Schutz- oder Ausgleichsmassnahmen müssen von der gesuchstellenden
Person übernommen werden.
3 Die Aufgabenteilung und die Kostenübernahme werden mit dem Gemeinwesen vor der öffentlichen Auflage in einer Vereinbarung geregelt.

## Art. 67 {#art_67}

Ausarbeitung und Umsetzung
1 Die Detailbebauungspläne werden auf Veranlassung der Gemeinde oder der
Grundeigentümerschaft ausgearbeitet, geändert oder aufgehoben; die
Gemeinde ist jedoch an die Vorschläge der Grundeigentümerschaft nicht gebunden.
2 Wurde ein Detailbebauungsplan auf Veranlassung der Grundeigentümerschaft ausgearbeitet, so muss die Mehrheit der Eigentümerschaft damit einverstanden sein, der zugleich mehr als die Hälfte der Perimeterfläche gehört.
3 Will die Gemeinde einen Detailbebauungsplan, der auf Veranlassung der
Grundeigentümerschaft ausgearbeitet worden ist, ändern oder aufheben, so
hört sie diese vorgängig an.
4 Die Eigentümerschaft muss sich an den Planungs- und Genehmigungskosten sowie an den Kosten der Ausführung von Elementen beteiligen, die nicht
Teil der Erschliessung nach Artikel 94 bilden. Die Artikel 100 ff. sind sinngemäss anwendbar.
5 Das für die Mobilität zuständige Amt kann eine Verkehrsstudie verlangen,
wenn aufgrund des Detailbebauungsplans ein Verkehrsanstieg zu erwarten
ist.

## Art. 68 {#art_68}

Überprüfung
1 Anlässlich der Gesamtrevision des Ortsplans prüft die Gemeinde, ob es
zweckmässig ist, in Kraft stehende Detailbebauungspläne auf ihrem Gebiet
beizubehalten. Die beibehaltenen Detailbebauungspläne müssen dem geltenden Recht angepasst werden.
2.4.3 Besitzstandsgarantie

## Art. 69 {#art_69}

Innerhalb der Bauzone – Grundsätze
1 Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die der Zonennutzung oder den
Bauvorschriften nicht mehr entsprechen, dürfen erhalten, unterhalten und
heutigen Anforderungen angepasst werden.
2 Eine Zweckänderung oder Erweiterung kann bei Bauten und Anlagen nach
Absatz 1 bewilligt werden, wenn die Abweichung zum geltenden Recht nicht
wesentlich verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Die Behörde kann in den Fällen nach Absatz 2 verlangen, dass die Eigentümerschaft für den Fall der Ausführung des Plans auf eine Mehrwertsentschädigung für diese Arbeiten verzichtet. Dieser Verzicht ist auf Kosten der
Eigentümerschaft im Grundbuch anzumerken.
4 Die Gemeinden können für Kernzonen mit historisch gewachsener Bausubstanz in Schutzzonen oder -perimetern zulassen, dass Gebäude, die nach Absatz 1 nicht mehr zonenkonform sind, nach einer Zerstörung durch höhere
Gewalt oder nach einem Abbruch wieder aufgebaut sowie neubauähnliche
Umbauten ausgeführt werden.

## Art. 70 {#art_70}

Innerhalb der Bauzone – Anpassung und Ersatzvornahme
1 Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse und Gründe der Siedlungsgestaltung es rechtfertigen, kann der Gemeinderat von der Eigentümerschaft
verlangen, eine Baute oder Anlage innert einer angemessenen Frist den Vorschriften des Gesetzes, den Plänen und den Reglementen anzupassen.
2 Kommt die Eigentümerschaft der Aufforderung nicht nach, so kann die
Gemeinde die Arbeiten auf deren Kosten ausführen lassen oder das Enteignungsverfahren einleiten.

## Art. 71 {#art_71}

Ausserhalb der Bauzone
1 Die Besitzstandsgarantie ausserhalb der Bauzone richtet sich nach dem
Bundesrecht.
2.4.4 Besondere Schutzmassnahmen

## Art. 72 {#art_72}

Arten von Massnahmen
1 Landschaften und Geotope, bebaute Gebiete sowie historische oder archäologische Stätten, an denen im Rahmen des Natur-, Landschafts- oder Kulturgüterschutzes ein Interesse besteht und die nicht bereits einer Schutzzone zugewiesen sind, können in Schutzperimeter eingegliedert werden. Diese überlagern die vom Zonennutzungsplan vorgesehene Grundnutzung und unterstehen besonderen Vorschriften.
2 Sind ganze allein stehende Objekte oder Teile davon von Interesse, so können für sie ebenfalls spezifische Schutzmassnahmen festgelegt werden.
3 Die Schutzmassnahmen der Spezialgesetzgebung gelten als besondere
Schutzmassnahmen.
4 Die Naturgefahren ausgesetzten Gebiete gemäss den Naturgefahrenkarten
werden als besondere Massnahmen auf den Zonennutzungsplan übertragen.
Diese überlagern die Grundnutzung und unterstehen besonderen Vorschriften.

## Art. 73 {#art_73}

Wirkungen
1 Die Massnahmen nach Artikel 72 können ein vollständiges oder teilweises
Bau-, Abbruch- oder Nutzungsverbot vorsehen.
2 Die Vorschriften eines Schutzperimeters können vorsehen, dass die in diesen Perimetern bewilligten Bauten, Reparaturen und Umbauten in ihren Dimensionen, Massen, Materialien, Farben und ihrer generellen Form mit dem
Ortscharakter übereinstimmen müssen.

## Art. 74 {#art_74}

Unterschutzstellung
1 Die Unterschutzstellung und die Umsetzung von besonderen Massnahmen
im Zusammenhang mit den Naturgefahren erfolgen durch die Zonennutzungspläne und die dazugehörigen Vorschriften. Das besondere Unterschutzstellungsverfahren der Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
2 Die Schutzmassnahmen werden von den zuständigen Organen oder der
betroffenen Eigentümerschaft beantragt.
3 Das Verfahren für die Unterschutzstellung und die Umsetzung von besonderen Massnahmen im Zusammenhang mit den Naturgefahren richtet sich nach
den Artikeln 77 und 83–89.
4 Die besonderen Schutzmassnahmen können im Grundbuch angemerkt werden.

## Art. 75 {#art_75}

Unabhängige Massnahmen
1 Subsidiär und in Ausnahmefällen kann die Unterschutzstellung durch unabhängige Massnahmen erfolgen.
2 Diese Massnahmen können von der Direktion oder der für den Kulturgüterschutz zuständigen Direktion 3) getroffen werden. Die zuständige Behörde
entscheidet, nachdem sie die Eigentümerschaft und die betroffene Gemeinde
angehört und die erforderlichen Gutachten eingeholt hat.
3 Verfügungen über unabhängige Massnahmen werden im Amtsblatt veröffentlicht; Artikel 84 gilt sinngemäss.

## Art. 76 {#art_76}

Vorsorgliche Schutzmassnahmen
1 In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde vorsorgliche Schutzmassnahmen anordnen, deren Wirkungen auf 3 Monate begrenzt sind, sofern
innerhalb dieser Frist kein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet worden
ist.
2.4.5 Verfahren für Gemeindepläne und -vorschriften
2.4.5.1 Vorprüfung

## Art. 77 {#art_77}

1 Bevor die Gemeinderichtpläne und das Erschliessungsprogramm in die Vernehmlassung gegeben oder die Zonennutzungspläne, Detailbebauungspläne
und die dazugehörigen Vorschriften öffentlich aufgelegt werden, unterbreitet
die Gemeinde sie dem Amt zur Prüfung.
3) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
2 Änderungen des Zonennutzungsplans, die lediglich aus ein- oder mehrmaligem Abtausch innerhalb des Siedlungsgebiets bestehen, sind von der Vorprüfung befreit. Als Abtausch gilt die gleichzeitige Ein- und Auszonung von
Abschnitten der Bauzone mit gleicher Nutzung, gleichwertiger Fläche und
Lage in einem gleichen geografischen Bereich. Der Staatsrat legt die Kriterien fest, die der Bereich erfüllen muss, in dem ein solcher Abtausch durchgeführt wird.
2.4.5.2 Gemeinderichtplan und Erschliessungsprogramm

## Art. 78 {#art_78}

Vernehmlassungsverfahren
1 Der Gemeinderichtplan und das Erschliessungsprogramm können während
30 Tagen bei der Gemeindeschreiberei und beim Oberamt eingesehen werden.
2 Während der Vernehmlassung kann jede interessierte Person schriftlich bei
der Gemeindeschreiberei oder beim Oberamt begründete Bemerkungen und
Vorschläge anbringen.
3 Der Staatsrat regelt das Vernehmlassungsverfahren.

## Art. 79 {#art_79}

Annahme
1 Der Gemeinderat nimmt den Gemeinderichtplan und das Erschliessungsprogramm an.

## Art. 80 {#art_80}

Genehmigung
1 Die Direktion prüft und genehmigt den Gemeinderichtplan sowie das
Erschliessungsprogramm.
2 Der Genehmigungsentscheid wird in der im Ausführungsreglement vorgesehenen Form veröffentlicht.
3 Die Gemeinde kann beim Kantonsgericht gegen den Genehmigungsentscheid zum Erschliessungsprogramm Beschwerde erheben.

## Art. 81 {#art_81}

Wirkungen
1 Der Gemeinderichtplan und das Erschliessungsprogramm werden mit ihrer
Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich.
2 Sie sind für die Grundeigentümerschaft nicht verbindlich.

## Art. 82 {#art_82}

Änderungen
1 Haben die Umstände sich geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine
gesamthaft bessere Lösung der Planungsprobleme möglich, so wird der
Gemeinderichtplan so weit nötig angepasst.
2 Wird der Zonennutzungsplan geändert, so wird das Erschliessungsprogramm so weit nötig angepasst.
3 Das Verfahren nach den Artikeln 77–80 ist anwendbar.
2.4.5.3 Zonennutzungspläne, Detailbebauungspläne und ihre Vorschriften

## Art. 83 {#art_83}

Öffentliche Auflage und Einsprache
1 Die Zonennutzungspläne, Detailbebauungspläne und die dazugehörigen
Vorschriften werden während 30 Tagen bei der Gemeindeschreiberei und
beim Oberamt öffentlich aufgelegt. Die Auflage wird im Amtsblatt, im öffentlichen Anschlagskasten und allenfalls mit anderen verfügbaren Kommunikationsmitteln angekündigt. Die Gemeinde stellt jedem Interessierten die
Pläne und deren Bestimmungen in elektronischer Form zur Verfügung. Die
in dieser Form zur Verfügung gestellten Dokumente sind nicht rechtsverbindlich.
2 Gegen die Pläne und die dazugehörigen Vorschriften kann Einsprache erhoben werden.
3 Wenn mehr als zehn Personen eine gemeinsame Einsprache oder mehrere
Einsprachen gleichen Inhalts einreichen, so fordert die Gemeinde die Einsprechenden auf, innert bestimmter Frist eine oder mehrere Personen als Vertretung zu bezeichnen. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so bezeichnet sie selbst
eine Vertretung unter den Einsprechenden.
4 Im Übrigen regelt der Staatsrat das Einspracheverfahren.

## Art. 84 {#art_84}

Einsprachebefugnis
1 Wer von den Plänen oder deren Vorschriften betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, kann während
der öffentlichen Auflage mit einer begründeten Eingabe an die Gemeindeschreiberei oder an das Oberamt Einsprache erheben.
2 Zur Einsprache berechtigt sind ebenfalls die kantonalen Vereinigungen, die
einer national tätigen Organisation angehören und die sich statutengemäss
aus rein ideellen Beweggründen hauptsächlich mit Aufgaben der Raumplanung und des Natur- und Landschaftsschutzes befassen. Die Voraussetzungen nach Bundesrecht bleiben vorbehalten.
3 Als national tätige Organisationen gelten jene, die im Sinne des Bundesrechts berechtigt sind, Beschwerde einzureichen.
4 Der Staatsrat erstellt eine Liste der weiteren repräsentativen und angestammten kantonalen Vereinigungen, denen die Einsprache- und Beschwerdebefugnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eingeräumt wird.

## Art. 85 {#art_85}

Einspracheentscheide und Annahme
1 Der Gemeinderat fällt über die unerledigten Einsprachen einen begründeten
Entscheid.
2 Der Gemeinderat nimmt die Pläne und die dazugehörigen Vorschriften an.

## Art. 86 {#art_86}

Genehmigung
1 Das Amt erstellt, nachdem es nötigenfalls die betreffenden Ämter und Organe angehört hat, zuhanden der Direktion ein Gesamtgutachten.
1a Das Amt erstellt kein Gesamtgutachten, wenn die Änderung des Zonennutzungsplans lediglich in einem ein- oder mehrmaligen Abtausch innerhalb des
Siedlungsgebiets gemäss Artikel 77 Abs. 2 besteht. In diesem Fall hört die
Direktion selbst nötigenfalls die betreffenden Ämter und Organe an. Im Falle
einer Beschwerde gemäss Artikel 88 Abs. 1 ist jedoch Absatz 1 anwendbar.
2 Beabsichtigt die Direktion, Elemente der angenommenen Pläne und der
Vorschriften nicht zu genehmigen oder in ihren Genehmigungsentscheid
Massnahmen aufzunehmen, die im Auflagedossier nicht aufgeführt waren, so
hört sie vorgängig gemäss den im Ausführungsreglement festgelegten Modalitäten die Gemeinde und die Eigentümerschaft an.
3 Die Direktion prüft die Pläne und Vorschriften unter dem Gesichtspunkt der
Gesetzes- und Zweckmässigkeit und ihrer Übereinstimmung mit den kantonalen und regionalen Plänen und genehmigt sie.
4 Die Pläne und Vorschriften treten mit ihrer Genehmigung in Kraft; vorbehalten bleibt die aufschiebende Wirkung allfälliger Beschwerden, die auf
Einsprachen zurückgehen. Der Genehmigungsentscheid wird in der im Ausführungsreglement vorgesehenen Form veröffentlicht.

## Art. 87 {#art_87}

Wirkungen der Pläne und Vorschriften
1 Die Pläne und Vorschriften werden mit ihrer Genehmigung für die
Gemeinde- und Kantonsbehörden sowie für die Grundeigentümerschaft verbindlich.

## Art. 88 {#art_88}

Beschwerde
1 Die Einspracheentscheide der Gemeinde können mit Beschwerde an die Direktion angefochten werden.
2 Gleichzeitig mit der Genehmigung oder Verweigerung der Pläne und Vorschriften entscheidet die Direktion über die gegen die Einspracheentscheide
der Gemeinde erhobenen Beschwerden, wobei sie allfällige Entschädigungsansprüche der Eigentümerschaft, deren Liegenschaften durch die Pläne oder
deren Vorschriften betroffen sind, dem Enteignungsgericht vorbehält.
3 Die Entscheide der Direktion können mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

## Art. 89 {#art_89}

Änderung der Pläne und Vorschriften
1 Werden Pläne oder Vorschriften während des Genehmigungsverfahrens geändert, so muss für die Änderungen ein neues Auflage- und Einspracheverfahren durchgeführt werden.
2 Dasselbe gilt für Änderungen, die sich aus der Genehmigung ergeben. In
diesen Fällen kann nur gegen die Änderungen, die nicht im Rahmen einer
Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid beim Kantonsgericht angefochten werden konnten, Einsprache erhoben werden.
3 Jede Änderung genehmigter Pläne oder Vorschriften muss durch eine wesentliche Veränderung der Gegebenheiten begründet sein.
4 Für die Aufhebung eines genehmigten Plans oder von genehmigten Vorschriften ist das Verfahren nach den Artikeln 77 und 83–88 anwendbar.
2.4.6 Planungszonen und Vorwirkung der Pläne

## Art. 90 {#art_90}

Planungszonen
1 Der Staatsrat und der Gemeinderat sind befugt, auf dem Gemeindegebiet
Planungszonen im Sinne des Bundesgesetzes festzulegen.
2 Eine Planungszone hat vom Beginn der öffentlichen Auflage an eine Geltungsdauer von höchstens 5 Jahren.
3 Die Direktion kann die Geltungsdauer aus wichtigen Gründen um bis zu 3
Jahre verlängern, wenn der neue Zonennutzungsplan innerhalb der Gültigkeitsdauer der Planungszone nicht in Kraft getreten ist.
4 Artikel 47 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

## Art. 91 {#art_91}

Zeitweilige Bausperre
1 Von der öffentlichen Auflage der Pläne und Vorschriften an bis zu ihrer Genehmigung durch die Direktion darf auf Grundstücken, die in den Plan einbezogen sind, für beabsichtigte Projekte keine Bewilligung erteilt werden.
2 Die Baubewilligungsbehörde kann jedoch zur Verhinderung von schädigenden Verzögerungen mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde und des
Amtes Bauten und Anlagen bewilligen, die dem aufgelegten Plan entsprechen.
3 Die zeitweilige Bausperre begründet keinen Entschädigungsanspruch.

## Art. 92 {#art_92}

Aussetzen eines Verfahrens
1 Die Gemeinde oder die Direktion kann mit einem Zwischenentscheid ein
Detailbebauungsplanverfahren aussetzen, wenn der Plan in Vorbereitung stehende Planungsmassnahmen zu beeinträchtigen droht. Der Entscheid der
Gemeinde kann mit Beschwerde bei der Direktion angefochten werden.
2 Die Baubewilligungsbehörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag der
Gemeinde mit einem Zwischenentscheid ein Baubewilligungsverfahren aussetzen, wenn Bauten oder Anlagen in Bauzonen oder in Quartieren errichtet
werden sollen, für die die Gemeinde den bestehenden Plan zu ändern oder
einen Detailbebauungsplan zu erstellen beabsichtigt.
3 Die Unterbrechung des Verfahrens darf nicht länger als 2 Jahre dauern. Hat
bis zum Ablauf dieser Frist keine öffentliche Auflage stattgefunden, so wird
das Verfahren wieder fortgesetzt. Die Unterbrechung des Verfahrens begründet keinen Entschädigungsanspruch.
2.5 Erschliessung, finanzielle Beteiligung der Grundeigentümerschaft
und Erschliessungsanspruch
2.5.1 Erschliessung
2.5.1.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 93 {#art_93}

Erschliessungspflicht
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, wenigstens die Groberschliessung entsprechend den im Zonennutzungsplan festgelegten Bauzonen vorzusehen und
deren Verwirklichung innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Fristen sicherzustellen. Sie berücksichtigen die im Gemeinderichtplan
getroffenen Entscheidungen.
2 Solange eine vollständige Erschliessung nicht sichergestellt ist, kann keine
Baubewilligung erteilt werden.

## Art. 94 {#art_94}

Grob- und Feinerschliessung
1 Die Groberschliessung umfasst:
a) die Hauptstrassen, die Sammelstrassen und ihre Verbindung mit dem
Hauptstrassennetz sowie die Fussgängerverbindungen;
b) die wichtigsten Versorgungsanlagen und -leitungen für Energie sowie
Trink- und Löschwasser;
c) die erforderlichen Anlagen für die Ableitung und Reinigung des Abwassers und zur Sammlung der Abfälle;
d) den angemessenen Anschluss zu einem öffentlichen Verkehrsmittel;
e) gegebenenfalls die Fahrrad-, Fuss- und Wanderwege.
2 Die Feinerschliessung umfasst die Erschliessungsstrassen, Fusswege, Leitungen und Werke zur Abwasserableitung, die für die vorgesehene Nutzung
der Grundstücke und ihrer Verbindung mit den Einrichtungen der Groberschliessung notwendig sind.

## Art. 95 {#art_95}

Erschlossenes Gebiet
1 Land gilt als erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzungszone erforderliche Erschliessung so weit realisiert ist, dass für die vorgesehenen Bauten
und Anlagen lediglich noch die Anschlüsse erstellt werden müssen, um deren
Benutzung zu ermöglichen.
2.5.1.2 Bau und Unterhalt

## Art. 96 {#art_96}

Groberschliessung
1 In der Regel erstellt und unterhält die Gemeinde die zur Groberschliessung
gehörenden Werke und Anlagen, die ihr Eigentum sind oder werden.
2 Mit der Zustimmung der Gemeinde kann diese Erschliessung von der
betroffenen Eigentümerschaft oder von einer Baulandumlegungsgenossenschaft übernommen werden. In diesem Fall werden die Art und Weise und
die Normen für die Ausführung der Arbeiten, namentlich was die Finanzierung, die Hinterlegung von finanziellen Garantien, die Übernahme der Anlagen durch die Gemeinde, ihre Bestimmung für den Gemeingebrauch und ihren Unterhalt angeht, in der Spezialgesetzgebung, durch die Gemeindevorschriften oder bei deren Fehlen durch Vereinbarung festgelegt.

## Art. 97 {#art_97}

Feinerschliessung
1 In der Regel wird die Feinerschliessung, mit Ausnahme der Mobilitätsinfrastrukturen, von der betroffenen Grundeigentümerschaft oder von einer Baulandumlegungsgenossenschaft verwirklicht.
2 Zahlt die Gemeinde einen Beitrag, so werden der Ansatz und die Bedingungen in den Gemeindevorschriften festgelegt.
3 Die Gemeinde bestimmt die Werke, die sie unentgeltlich übernimmt, nachdem sie diese abgenommen hat. Diese werden von der Gemeinde zu den von
ihr festgelegten Bedingungen unterhalten.
4 Verwirklicht die Grundeigentümerschaft die Erschliessung nicht, so kann
die Gemeinde diese Arbeiten auf deren Kosten ausführen. Nötigenfalls übt
sie ihr Enteignungsrecht aus.

## Art. 98 {#art_98}

Gemeinsame Benutzung von privaten Erschliessungseinrichtungen
1 Der Gemeinderat bezeichnet nach Anhören der betroffenen Eigentümerschaft die für den Gemeingebrauch notwendigen privaten Erschliessungseinrichtungen.
2 Die geschädigte Grundeigentümerschaft wird von den Nutzniessenden dieser Einrichtungen entschädigt. Kommt keine Einigung zustande, so wird die
Entschädigung durch das Enteignungsgericht festgesetzt.

## Art. 99 {#art_99}

Erschliessungsausführung
1 Die Ausführung der Erschliessung, mit Ausnahme der Mobilitätsinfrastrukturen, untersteht dem Baubewilligungsverfahren. Die Bestimmungen der
Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
2.5.2 Finanzielle Beteiligung der Grundeigentümerschaft und

## Art. 100 Erschliessungsanspruch {#art_100}

Beitragspflicht
1 Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, nach dem Kostendeckungsprinzip und entsprechend den erhaltenen Vorteilen Beiträge an die Erschliessungskosten zu leisten.
2 Diese Beteiligung kann ebenfalls von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern verlangt werden, die aus Erschliessungseinrichtungen Vorteile
ziehen, die von Dritten im Sinne der Artikel 96 Abs. 2 und 97 erstellt wurden. In diesem Fall kann die Eigentümerschaft, die die Detailerschliessung
errichtet hat, von der Gemeinde verlangen, das Verfahren nach Artikel 102
einzuleiten, soweit diese über ein entsprechendes Gebührenreglement verfügt.

## Art. 101 {#art_101}

Beitragsreglement der Gemeinde
1 Die Erhebung der Beiträge erfolgt auf der Grundlage eines Gemeindereglements.
2 Dieses Reglement legt die Beitragsart nach den Erschliessungsbestandteilen, die aufzuteilenden Auslagen, die Grundsätze und Ansätze der Verteilung,
die Art der Erhebung und das Verfahren fest.

## Art. 102 {#art_102}

Verfahren
1 Die Beitragstabelle, die den Perimeter und alle die Höhe der Gebühr beeinflussenden Elemente enthält, wird vom Gemeinderat während 30 Tagen aufgelegt. Der Gemeinderat informiert die betroffene Eigentümerschaft schriftlich; diese kann während der Auflagefrist Einsprache erheben.
2 Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen innert 60 Tagen.
3 Der Entscheid über die Einsprachen kann direkt mit Beschwerde beim
Kantonsgericht angefochten werden.

## Art. 103 {#art_103}

Fälligkeit, Schuldnerin oder Schuldner, Pfandrecht
1 Die Beiträge sind im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschliessung geschuldet.
2 In Ausnahmefällen, namentlich bei unbebauten Grundstücken in der Bauzone, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, kann die Erhebung
derjenigen Vorzugslasten, die unter die Gewässerschutzgesetzgebung fallen,
um bis zu 5 Jahre aufgeschoben oder während des gleichen Zeitraums gestaffelt werden.
3 Der Gemeinderat kann vom Beginn der Arbeiten an Anzahlungen erheben.
4 Geschuldet werden die Beiträge von derjenigen Person, die im Zeitpunkt
der öffentlichen Auflage der Beitragstabelle Eigentümerin des Grundstücks
war.
5 Die Bezahlung des Beitrags und der entsprechenden Zinsen wird durch ein
gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

## Art. 104 {#art_104}

Erschliessungsanspruch
1 Erschliesst die Gemeinde die Bauzonen nicht innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Fristen, so kann die Eigentümerschaft ihr gegenüber den Erschliessungsanspruch geltend machen.
2 Der Gemeinderat entscheidet über das Gesuch und gibt seinen Entscheid der
gesuchstellenden Person bekannt.
3 Ist der Entscheid über den Erschliessungsanspruch rechtskräftig, so kann die
gesuchstellende Person gemäss der erteilten Bewilligung oder den von der
zuständigen Behörde genehmigten Plänen die Grundstücke selber erschliessen oder die Erschliessungskosten bevorschussen. Der Kostenanteil der
Gemeinde ist fällig, sobald die Erschliessungsanlagen verwirklicht sind.
2.6 Baulandumlegung und Grenzänderung

## Art. 105 {#art_105}

Zweck
1 Mit der Baulandumlegung und der Grenzänderung soll die bestehende Parzellenordnung so auf den Ortsplan abgestimmt werden, dass sich die Grundstücke in Lage, Form und Grösse für eine recht- und zweckmässige bauliche
Nutzung eignen.
2 Zusätzlich zur Bildung geeigneter Bauparzellen kann eine Baulandumlegung dazu dienen, ein Quartier neu zu gliedern und zu sanieren, Land und erforderliche Rechte für die Erschliessung von Quartieren und anderen im öffentlichen Interesse stehenden Bauwerken sicherzustellen und die Ausführung der Erschliessung zu gewährleisten.
3 Die für die Baulandumlegung oder Grenzänderung erforderlichen Grundstücksübertragungen sind von den Handänderungssteuern befreit.

## Art. 106 {#art_106}

Freiwillige Parzellenumlegung und Grenzänderung
1 Mehrere Grundeigentümerinnen und -eigentümer können schriftlich vereinbaren, eine Parzellenumlegung oder eine Grenzänderung vorzunehmen. Sie
bezeichnen eine patentierte Ingenieur-Geometerin bzw. einen patentierten Ingenieur-Geometer und, wenn nötig, die Unternehmensdirektion sowie Fachpersonen.
2 Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer können
die öffentlichen Urkunden über die Eigentumsübertragung in den Formen gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung ausfertigen.
3 Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen oder Ingenieur-Geometer unterbreiten diese Urkunden der Direktion zur Genehmigung, bevor sie sie zur
Eintragung anmelden.

## Art. 107 {#art_107}

Baulandumlegungsverfahren – Eröffnung
1 Der Gemeinderat leitet das Baulandumlegungsverfahren auf Antrag der
Grundeigentümerschaft oder des Staatsrats ein. Er kann es auch einleiten,
wenn er es selbst als zweckmässig erachtet.
2 Der Gemeinderat legt den provisorischen Umlegungsperimeter fest.
3 Die Durchführung der Baulandumlegung wird mit der Gründung der Baulandumlegungsgenossenschaft beschlossen. Dieser Beschluss bedarf der
Mehrheit der beteiligten Eigentümerschaft, der gleichzeitig mehr als die Hälfte der Grundstückflächen im provisorischen Perimeter gehört. Von der
Grundeigentümerschaft, die an der Versammlung nicht teilnimmt oder sich
der Stimme enthält, wird angenommen, dass sie der Genossenschaft beitritt.
4 Die Gründungsversammlung beschliesst die Statuten der Genossenschaft;
diese müssen zusammen mit dem provisorischen Perimeter dem Staatsrat zur
Genehmigung vorgelegt werden.
5 Wer im Rahmen der Umlegung Grundstücke erwirbt, tritt in die Rechte und
Pflichten der früheren Eigentümerschaft ein.

## Art. 108 {#art_108}

Baulandumlegungsverfahren – Grundsätze
1 Das erforderliche Land für den allgemeinen Bedarf der Umlegung, namentlich für die Erschliessung und für öffentliche Bauten und Anlagen, wird
ersatzlos von der Gesamtfläche des Umlegungsperimeters abgezogen. Dieser
Abzug erfolgt im Verhältnis zum Vorteil, der auf jedes Grundstück entfällt.
2 Die verbleibende Fläche wird auf die Grundeigentümerschaft im Verhältnis
zu ihrer Einlage verteilt. Diese Zuteilung berücksichtigt die Fläche und den
Wert des Landes und erfolgt so, dass die Grundeigentümerinnen und -eigentümer vollen Realersatz erhalten.
3 Die Kosten für die Durchführung der Baulandumlegung sowie die Barausgleichs- und Entschädigungszahlungen werden auf die Grundeigentümerschaft im Verhältnis zum erzielten Vorteil verteilt. Diese Kosten werden
durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

## Art. 109 {#art_109}

Baulandumlegungsverfahren – Neuer Zustand
1 Der Landumlegungsplan, der den Perimeter, den alten Bestand und die
Schätzung der Grundstücke und Sachenrechte, die Zuteilung der neuen Parzellen, den Barausgleich und die Entschädigungen, den alten und neuen Zustand der Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie den Kostenverteiler umfasst, wird für die Betroffenen während 30 Tagen aufgelegt. Die Grundeigentümerschaft und die Inhaberinnen und Inhaber von gelöschten oder geänderten dinglichen Rechten werden davon in Kenntnis gesetzt. Während der Auflagefrist kann jede interessierte Person eine schriftliche und begründete Einsprache an die Schätzungskommission richten.
2 Am Ende des Auflageverfahrens über den neuen Besitzstand und die
Dienstbarkeiten nimmt die patentierte Ingenieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer die Vermessungsarbeiten vor und erstellt die
Handänderungsakten, die den Übergangskataster bilden. Dieser muss nach
der öffentlichen Auflage dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet werden.
3 Mit der Genehmigung erfolgt der Eigentumsübergang, und der neue Zustand der Dienstbarkeiten und Grundlasten tritt in Kraft.

## Art. 110 {#art_110}

Angeordnete Baulandumlegung
1 Kann keine Genossenschaft gebildet werden oder führt sie ihre Aufgaben
nicht aus, so ordnet der Gemeinderat die Baulandumlegung an, soweit dies
durch das Bedürfnis nach einer zweckmässigen baulichen Nutzung des Bodens gerechtfertigt ist.
2 In diesem Fall übt der Gemeinderat die Tätigkeiten aus, die gewöhnlich
dem Vorstand einer Genossenschaft zufallen.

## Art. 111 {#art_111}

Angeordnete Grenzänderung
1 Kommt für eine Grenzänderung, welche die Grundeigentümerschaft oder
der Gemeinderat beantragt hat, keine Einigung zustande, so beauftragt der
Gemeinderat eine Schätzungskommission von drei Mitgliedern und eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer
mit der Ausarbeitung eines Grenzänderungsplans, welcher der Eigentümerschaft unterbreitet wird.
2 Artikel 106 Abs. 2 und 3 ist anwendbar.

## Art. 112 {#art_112}

Beschwerde
1 Die Beschlüsse der Gründungs- oder der Generalversammlung können mit
Beschwerde ans Kantonsgericht angefochten werden.
2 Der Entscheid des Gemeinderats über die Anordnung einer Umlegung kann
mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Gemeinden angefochten werden.
3 Die Einspracheentscheide der Schätzungskommission, die Entscheide des
Vorstands der Genossenschaft und im Fall der angeordneten Umlegung diejenigen des Gemeinderates sind mit Beschwerde an die Rekurskommission für
Bodenverbesserungen anfechtbar.

## Art. 113 {#art_113}

Ausführungsreglement
1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsvorschriften; diese regeln insbesondere:
a) die Information der Grundeigentümerschaft;
b) das Stimmrecht in den Versammlungen;
c) die Gründung, die Auflösung, die Organe und den Mindestinhalt der
Statuten der Baulandumlegungsgenossenschaft;
d) die Vertretung der Gemeinde in den Organen der Genossenschaft;
e) die Landabtretung für die Erschliessung sowie die Zuteilungsgrundsätze;
f) die Übertragung des Enteignungsrechts auf die Baulandumlegungsgenossenschaft.
2.7 Ausgleich und Enteignung
2.7.1 Ausgleich

## Art. 113a {#art_113a}

Mehrwertabgabe
1 Der Ausgleich der erheblichen Vorteile, die durch Planungsmassnahmen
entstehen, erfolgt über eine Mehrwertabgabe, die vom Kanton erhoben wird.
1a Die Gemeinden können auf der Grundlage der kantonalen Veranlagung eine Mehrwertabgabe im Zusammenhang mit Planungsmassnahmen erheben.
Diese Abgabe beträgt höchstens ein Viertel der kantonalen Abgabe. Der auf
die Gemeinde entfallende Anteil wird vom kantonalen Anteil abgezogen.
2 Als erheblicher Vorteil gilt die Werterhöhung eines Grundstücks, die sich
ergibt aus:
a) der Einzonung eines Grundstücks in eine Nutzungszone gemäss Artikel
15 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung;
b) einer Nutzungsänderung der Zone, in der sich das Grundstück befindet;
c) der Erhöhung der Bebauungsmöglichkeiten eines Grundstücks in der
Bauzone, wenn diese Erhöhung mindestens 50 % der Geschossfläche
des ursprünglichen Potenzials ausmacht.
3 Als Nutzungsänderung gemäss Absatz 2 Bst. b gilt jede wesentliche Änderung der Zonenbestimmung und der Typologie der dort zulässigen Bauten.
4 …
Art. 113abis Information der Eigentümerschaft
1 Auf der Grundlage der Informationen, die im Gesamtgutachten des Amtes
zur Vorprüfung enthalten sind (Art. 77), weisen die Gemeinden im erläuternden Bericht, der das Planungsdossier begleitet (Art. 39 Abs. 2), die Grundstücke aus, die möglicherweise der Mehrwertabgabe unterliegen.
2 Vor der öffentlichen Auflage ihres Planungsdossiers tragen die Gemeinden
die Liste der betroffenen Grundstücke in eine vom Kanton zur Verfügung gestellte Informatikanwendung ein, die der unverbindlichen Veröffentlichung
auf einem Kartenportal dient.
3 Auf Antrag der Direktion wird die Unterstellung eines Grundstücks unter
die Mehrwertabgabe im Grundbuch angemerkt, sobald die Planungsmassnahme in Kraft tritt.

## Art. 113b {#art_113b}

Höhe der Abgabe
1 1 Die Höhe der Abgabe beträgt 20 % des Mehrwerts.
2 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen den Verkehrswerten eines
Grundstücks vor und nach Rechtskraft der Planungsmassnahme.
2a Im Falle einer entgeltlichen Veräusserung wird der vereinbarte Preis grundsätzlich als repräsentativ für den Verkehrswert erachtet. Mangels eines Preises oder falls dieser nicht dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht, bemisst sich dieser Wert auf der Grundlage einer Vergleichsmethode oder, bei
Fehlen hinreichend verlässlicher Vergleichspreise, auf der Grundlage der Residualwertmethode oder anderer offiziell anerkannter Schätzungsmethoden.
2b Ausgaben, die für die Aufwertung des Grundstücks notwendig sind, können vom Verkehrswert abgezogen werden. Der Staatsrat legt die Art dieser
Ausgaben fest.
3 Für die Bemessung der Abgabe wird der bei einer Massnahme gemäss Artikel 113a Abs. 2 Bst. a errechnete Planungsvorteil um den Betrag gekürzt, der
innert einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Planungsmassnahme zur
Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
4 Der Betrag wird bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom steuerbaren Gewinn abgezogen.

## Art. 113c {#art_113c}

Zuweisung der Einnahmen
1 Vom kantonalen Abgabenertrag werden 4 % des Mehrwerts dem Bodenverbesserungsfonds zugewiesen.
2 Der Saldo des kantonalen Abgabenertrags wird in den Mehrwertfonds eingezahlt. Dieser finanziert in der nachfolgend definierten Prioritätenordnung,
nach Abzug des Betriebsaufwands:
a) die Entschädigungen bei materieller Enteignung, die sich aus einer Planungsmassnahme ergibt, mit Ausnahme der Entschädigungen, die durch
eine Vereinbarung zwischen der belangten öffentlichen Körperschaft
und der Eigentümerin oder dem Eigentümer im Rahmen eines Verfahrens wegen materieller Enteignung vor der Enteignungskommission
festgelegt werden (Art. 60, 61 und 142 des Gesetzes vom 23. Februar
1984 über die Enteignung) sowie die Prämien für den Abbruch von
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gemäss Artikel 5a des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung;
b) die regionalen Richtpläne oder deren Revision und die regionalen und
kommunalen Studien zur Siedlungsrevitalisierung und –verdichtung;
c) die in Agglomerationsprogrammen oder regionalen Richtplänen vorgesehenen Infrastrukturen, die eine gute Raumentwicklung oder die Förderung der sanften Mobilität zum Ziel haben;
d) weitere Massnahmen der Raumplanung gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung.
3 Im Rahmen der Verfügbarkeit werden die Beträge, die für den Verwendungszweck nach Absatz 2 bestimmt sind, vom Mehrwertfonds ausbezahlt.
4 Der Staatsrat regelt die Grundsätze der Verwaltung des Mehrwertfonds.
5 Die Verwendung der Gemeindeabgabe muss raumplanerischen Massnahmen dienen. Diese Zweckbestimmung wird in einem allgemein verbindlichen
Gemeindereglement festgelegt.
Art. 113cbisAbbruchprämie
1 Die Abbruchprämien gemäss Artikel 113c Abs. 2 Bst. a werden für Bauten
und Anlagen gewährt, die rechtmässig ausserhalb der Bauzone errichtet worden sind.
2 Die Prämien werden auf der Grundlage von Pauschalbeträgen berechnet, die
je nach Art des abgebrochenen Bauwerks nach einem Preis pro Kubikmeter
festgelegt werden.
3 Der Staatsrat legt fest:
a) die Sonderfälle, in denen die Auszahlung der Prämie nicht geschuldet
ist;
b) die Kriterien für die Berechnung des Pauschalbetrags gemäss Absatz 2;
c) das Verfahren und die Bedingungen, die für die Auszahlung der Prämie
einzuhalten sind.

## Art. 113d {#art_113d}

Besteuerung
1 Die kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend KSTV) ist die Veranlagungsbehörde für die kantonale und die kommunale Abgabe. Die Veranlagung
stützt sich auf die vom Bau- und Raumplanungsamt übermittelten Informationen. Die KSTV nimmt die Veranlagung mit einer Verfügung vor.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagung eine begründete Einsprache bei der KSTV eingereicht werden.
1a Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Zustellung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
1b Auf Antrag der KSTV kann die Finanzdirektion eine externe sachverständige Person mit der Schätzung des Mehrwerts beauftragen. Dieses Mandat
wird gemäss Artikel 113c Abs. 2 aus dem Mehrwertfonds finanziert.
2 …
3 Das Recht auf Besteuerung verjährt nach fünf Jahren ab Rechtskraft der Planungsmassnahme gemäss Artikel 113a Abs. 2, aber in jedem Fall nach spätestens zehn Jahren ab diesem Tag. Für den Stillstand und die Unterbrechung
der Verjährung gilt Artikel 151 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000
über die direkten Kantonssteuern (DStG) sinngemäss.
Art. 113dbis Mitwirkung anderer Behörden und Dritter und Nutzung von
Daten
1 Die Verwaltungsbehörden, namentlich die Grundbuchämter, und die
Gemeinden erteilen auf Anfrage der zuständigen Direktionen und Ämter die
ihnen zur Verfügung stehenden Auskünfte, soweit diese für die Anwendung
der gesetzlichen Bestimmungen über die Mehrwertabgabe erforderlich sind.
Die mitgeteilten Elemente sind insbesondere die Veräusserungspreise von
Grundstücken, wenn diese für die Schätzung des Mehrwerts erforderlich
sind.
2 Die Grundbuchämter ermöglichen den zuständigen Direktionen und Ämtern
eine Einsicht in die Anmerkungen nach Artikel 113abis Abs. 3 und melden der
Direktion Eigentumsübertragungen an Grundstücken, die Gegenstand solcher
Anmerkungen sind.
3 Die zuständigen Direktionen und Ämter können darüber hinaus die folgenden Daten nutzen, soweit sie für die Bearbeitung der Veranlagungsdossiers
erforderlich sind:
a) Name und Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer und die Adresse
der Eigentümerschaft der abgabepflichtigen Grundstücke oder von Anteilen an gemeinschaftlichem Eigentum an diesen Grundstücken;
b) Daten, die in den Baubewilligungsdossiers enthalten sind.
4 Die KSTV kann der externen sachverständigen Person, die mit der Schätzung beauftragt ist, alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen übermitteln, die für die Schätzung notwendig sind.

## Art. 113e {#art_113e}

Fälligkeit
1 Die Abgabe wird fällig:
a) innert sechs Monaten ab Rechtskraft der Baubewilligung, die für die
erste Baute auf dem betroffenen Grundstück nach dem ordentlichen Bewilligungsverfahren erteilt wurde, mit Ausnahme der Detailerschliessungsbewilligungen oder
b) im Falle der Veräusserung des Grundstücks gemäss Artikel 42 DStG.
2 Die auf das gesamte Grundstück geschuldete Mehrwertabgabe ist anteilig
zahlbar entsprechend:
a) den bebauten oder veräusserten Parzellen, wenn das betroffene Grundstück geteilt wurde;
b) den veräusserten Anteilen eines gemeinschaftlichen Eigentums, mit
Ausnahme des Falles nach Artikel 113ebis Abs. 2 Bst. c.
3 …
4 …
5 …
Art. 113ebisAufgeschobene Fälligkeit
1 Die Besteuerung wird in den Fällen nach Artikel 43 Abs. 1 Bst. a-c DStG
aufgeschoben.
2 Steht die Besteuerung des Mehrwerts mit einer Nutzungsänderung oder mit
einer Erhöhung der Bebauungsmöglichkeiten im Sinne von Artikel 113a Abs.
2 Bst. b in Zusammenhang, so wird die Zahlung der Abgabe ebenfalls für den
gesamten geschuldeten Betrag aufgeschoben:
a) wenn das noch zur Verfügung stehende Baupotenzial nur vernachlässigbar genutzt wird;
b) wenn die Baubewilligung für eine Baute oder Anlage erteilt wird, die
für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich ist und auf einem Grundstück vorgesehen wird, das der Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht untersteht;
c) im Falle der Veräusserung eines Anteils an Stockwerkeigentum.
3 Bei einer Handänderung, welche die Fälligkeit der Abgabe nicht auslöst,
geht die Pflicht zur Tragung der Abgabe von Amtes wegen auf die neue
Eigentümerschaft über.
4 Der Staatsrat legt die Modalitäten der Anwendung von Absatz 2 im Ausführungsreglement fest.
Art. 113eterSchuldnerin oder Schuldner
1 Schuldnerin oder Schuldner der Mehrwertabgabe ist die Eigentümerin oder
der Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Planungsmassnahme gemäss Artikel 113a Abs. 2.
2 Die Schuldnerin oder der Schuldner ist jedoch die Eigentümerin oder der
Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Planungsmassnahme, wenn sie oder er eine Baubewilligung gemäss Artikel 91
Abs. 2 erhalten hat.
3 Liegen mehrere Schuldnerinnen und Schuldner vor, haften sie solidarisch
für die Zahlung.
4 Die Erbinnen und Erben haften solidarisch für die von der Verstorbenen
oder vom Verstorbenen geschuldete Abgabe bis zur Höhe ihres Erbteils.

## Art. 113f {#art_113f}

Erhebung
1 Die KSTV ist für die Erhebung der Mehrwertabgabe, einschliesslich der
Gemeindeabgabe im Sinne von Artikel 113a Abs. 1a, zuständig. Den
Gemeinden werden keine Kosten und Gebühren für die zentrale Erhebung
der Abgabe in Rechnung gestellt.
1a Die Rechnung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner mit einer dreissigtägigen Zahlungsfrist zugesandt. Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen zum Satz, der gemäss Artikel 207 Abs. 3 DStG festgelegt wird, zu zahlen.
1b Wenn die Zahlung trotz Mahnung nicht geleistet wird, kann eine Betreibung eingeleitet werden. Die Kosten der Eintreibung gehen zu Lasten der
Schuldnerin oder des Schuldners.
1c Ist die Zahlung der Abgabe innert der vorgeschriebenen Frist für die
Schuldnerin oder den Schuldner mit einer erheblichen Härte verbunden, so
kann die Bezugsbehörde auf begründeten Antrag hin einen Zahlungsaufschub
oder die Möglichkeit einer Ratenzahlung gewähren. Der Verzugszins ist weiterhin geschuldet.
2 Das Recht, die Abgabe zu erheben, verjährt nach fünf Jahren ab ihrer Fälligkeit, aber in jedem Fall nach spätestens zehn Jahren ab diesem Tag. Für den
Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung gilt Artikel 151 Abs. 2 und
3 DStG sinngemäss.
3 …

## Art. 113g {#art_113g}

Gesetzliches Pfandrecht
1 Die Zahlung der geschuldeten Abgabe wird mit einem gesetzlichen Pfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB), das gleichzeitig mit der garantierten
Forderung und ohne Eintragung entsteht.
2 Auf Antrag der KSTV wird das Pfandrecht mit der Veranlagungsverfügung
im Grundbuch eingetragen.
3 Das Pfandrecht wird nach vollständiger Zahlung der Abgabe auf Antrag der
KSTV gelöscht.

## Art. 113h {#art_113h}

Befreiung
1 Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind von der Mehrwertabgabe befreit.
2 Die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Eigentümer von
Grundstücken sind, die Gegenstand einer der Planungsmassnahmen nach Artikel 113a Abs. 2 sind, sind von der Mehrwertabgabe befreit, wenn diese
Grundstücke der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse dienen,
die sie selbst oder durch Zuständigkeitsdelegation ausführen.
a) …
b) …
c) …
d) …
3 Die Werterhöhung eines Grundstücks nach einer Planungsmassnahme gemäss Artikel 113a Abs. 2 wird von der Mehrwertabgabe befreit, wenn die
Werterhöhung einen Gesamtbetrag von 20'000 Franken nicht übersteigt.
2.7.2 Enteignung

## Art. 114 {#art_114}

Allgemeine Bestimmungen
1 Die Enteignung richtet sich nach dem Gesetz über die Enteignung, sofern
das vorliegende Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält.

## Art. 115 {#art_115}

Befreiung von der Entschädigungszahlung
1 In den Fällen nach Artikel 47 Abs. 2 muss die Gemeinde nur dann eine Entschädigung aus materieller Enteignung bezahlen, wenn sie nach Ablauf einer
Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Entscheids, der die Entschädigung
festlegt, ihren Entscheid nicht widerrufen hat.
2 Grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch besteht für die der Eigentümerschaft auferlegte Eigentumsbeschränkung während der rechtskräftigen Auszonung.

## Art. 116 {#art_116}

Fälle öffentlichen Nutzens
1 Im Sinne des Gesetzes über die Enteignung werden insbesondere folgende
Bauwerke als von öffentlichem Nutzen anerkannt:
1. Schulen, Spitäler, Institutionen des sozial-medizinischen Bereichs, Verwaltungsgebäude, Friedhöfe;
2 …
3. Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für das Fernmeldewesen;
4. Mobilitätsinfrastrukturen, Parks, öffentliche Plätze und Brunnen;
5. öffentliche Anlagen für kulturelle Zwecke, Sport- und Erholungsanlagen, Skipisten und Bergbahnen;
6. Schiffs- und Bootshäfen;
7. unter Schutz gestellte Naturgüter;
8. Infrastrukturen für das Sammeln tierischer Abfälle.

## Art. 117 {#art_117}

Gebäude, Erschliessungsanlagen und Plätze öffentlichen Nutzens
1 Hat das Gemeinwesen nach Ablauf von 15 Jahren seit Genehmigung eines
Plans die Grundstücke, die für Gebäude, Erschliessungsanlagen oder Plätze
von öffentlichem Nutzen vorbehalten sind, nicht erworben, so kann die von
der Eigentumsbeschränkung betroffene Eigentümerschaft vom Gemeinwesen
verlangen, dass es diese Grundstücke innert Jahresfrist erwirbt oder das Enteignungsverfahren einleitet; wird keine dieser Massnahmen getroffen, so teilt
die zuständige Behörde die Grundstücke nach dem Verfahren der Artikel 83
ff. einer anderen Nutzungszone zu.
2 In diesem Falle, auch wenn das Gemeinwesen rechtsgültig auf das Projekt
verzichtet, kann die Eigentümerschaft eine Entschädigung gemäss den Bestimmungen über die materielle Enteignung geltend machen, sofern die Einschränkung ihr in der Zwischenzeit einen Schaden verursacht hat. Dieser Anspruch verjährt ein Jahr nach Inkrafttreten der Planänderung.
3 Bei formeller Enteignung berücksichtigt das Gericht bei der Bemessung der
Entschädigung den gesamten Schaden, der der enteigneten Person in der
Zwischenzeit durch die Einschränkung entstanden ist.

## Art. 118 {#art_118}

Anlagen auf Privatgrundstücken
1 Die Kantons- und Gemeindebehörden sind befugt, auf Privatgrundstücken
oder an Privatbauten Installationen anzubringen wie Verkehrssignale,
Strassenbezeichnungen und Höhenangaben, Markierungszeichen für
Wasser-, Gas- und Stromleitungen, Kanalisationsschächte, Beleuchtungsvorrichtungen, Hydranten, Aufhängevorrichtungen für Oberleitungen des öffentlichen Verkehrs, Vermessungsfixpunkte (Triangulations- und Polygonpunkte
sowie Höhenfixpunkte).
2 Die Behörde wendet sich zu diesem Zweck an die Eigentümerschaft, deren
Wünsche über den Standort und die Anbringungsart dieser Installationen
nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Bei einem Einwand einer Eigentümerin oder eines Eigentümers entscheidet die Oberamtsperson auf Begehren
der Behörde.
3 Eine Entschädigung ist nur bei einer erheblichen Behinderung in der Benützung der Liegenschaft geschuldet. Im Streitfall entscheidet das Enteignungsgericht.
3 Bauten
3.1 Bauvorschriften

## Art. 119 {#art_119}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Bauvorschriften.
2 Die Definitionen und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über
die Harmonisierung der Baubegriffe sind anwendbar, sofern kantonale oder
kommunale Vorschriften Begriffe dieser Vereinbarung verwenden. Der
Staatsrat kann weitere Begriffe definieren, sofern sie nicht Gegenstand der
interkantonalen Vereinbarung sind.
3 Der Staatsrat kann Richtlinien und Normen von Fachorganisationen verbindlich erklären.

## Art. 120 {#art_120}

Gemeindereglement
1 Die Gemeinden können im Rahmen der kantonalen Vorschriften und Begriffsdefinitionen in ihrem Reglement Bauvorschriften erlassen.

## Art. 121 {#art_121}

Naturgefahren – Neue Bauten und Anlagen
1 Auf einem Grundstück, das einer erheblichen Gefahr ausgesetzt ist, dürfen
keine Bauten und Anlagen erstellt werden; ausgenommen sind standortgebundene Bauten und Anlagen von überwiegendem öffentlichen Interesse.
2 In Gebieten mittlerer Gefährdung darf eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachgütern namentlich
durch Schutz- und Sicherheitsmassnahmen gewährleistet werden kann.
3 In Gebieten geringer Gefährdung können je nach Art des Projekts ebenfalls
besondere Massnahmen verlangt werden.

## Art. 122 {#art_122}

Naturgefahren – Bestehende Bauten und Anlagen
1 An bestehenden Bauten und Anlagen, die einer erheblichen Gefahr ausgesetzt sind, dürfen nur Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden. Je nach Höhe
des Risikos können Umbauarbeiten und geringfügige Bauten bewilligt werden.

## Art. 123 {#art_123}

Naturgefahren – Beweislast und Entschädigungsausschluss
1 Wird das Bestehen einer Gefahr bestritten, so trägt der Staat die Beweislast,
bis der Ortsplan, der die auf der Grundlage der Gefahrenkarten zu treffenden
Planungsmassnahmen umsetzt, genehmigt ist.
2 Darf auf einem Grundstück wegen Naturgefahren nicht gebaut werden oder
wurden für ein solches Grundstück Einschränkungen verfügt, so begründet
dies keinen Entschädigungsanspruch.

## Art. 124 {#art_124}

Bauweise
1 In der offenen Bauweise müssen für Bauten und Anlagen die Grenzabstände
berücksichtigt werden.
2 In der geschlossenen Bauweise müssen die Bauten grundsätzlich an der
Grundstücksgrenze erstellt werden. Im Ortsplan werden die weiteren Vorschriften, namentlich diejenigen über die Gebäudetiefen, die vertikalen Profile und die Baulinien, festgelegt.

## Art. 125 {#art_125}

Abstimmung und Gestaltung
1 Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume müssen auf die bauliche und
landschaftliche Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen abgestimmt und so gestaltet und unterhalten werden, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

## Art. 126 {#art_126}

Rationelle und sparsame Energienutzung
1 Die Bauten und Anlagen müssen entsprechend den Bestimmungen der
Energiegesetzgebung konzipiert, genutzt und unterhalten werden.

## Art. 127 {#art_127}

Erdbebensicherheit
1 Bei neuen Bauten und Anlagen müssen die Tragwerksnormen der SIA
angewendet werden.
2 Die Bauherrschaft muss die Erdbebensicherheit evaluieren, wenn eine Baute
oder Anlage wesentlich umgebaut wird:
a) die für grössere Versammlungen von Menschen bestimmt ist,
b) der eine wichtige Infrastrukturfunktion zukommt, oder
c) die ein Umweltrisiko darstellt.
3 Diese Bauwerke müssen verstärkt werden, wenn der Erdbebenschutz verhältnismässig ist und vernünftigerweise zugemutet werden kann.

## Art. 128 {#art_128}

Sicherheit und Schutz der Gesundheit
1 Bauten und Anlagen müssen entsprechend ihrem Zweck so erstellt werden,
dass weder Personen noch Tiere oder Sachen gefährdet werden.
2 Bauten und Anlagen müssen dauernd den Anforderungen genügen, die an
die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit gestellt werden.

## Art. 129 {#art_129}

Zugang für Menschen mit Behinderungen
1 Wird ein Gebäude, das zu einer der folgenden Kategorien gehört, errichtet
oder erneuert, so muss nachgewiesen werden, dass Menschen mit Behinderung ohne Schwierigkeiten Zugang zu den Bauwerken und den darin erbrachten Leistungen haben:
a) öffentlich zugängliche Bauten oder Anlagen;
b) Wohngebäude mit 8 oder mehr Wohneinheiten;
c) Wohngebäude mit 6 oder mehr Wohneinheiten und mindestens 3
Wohnstockwerken;
d) Gebäude, die bedeutenden Arbeitszwecken dienen.
2 Wohnungen in Wohngebäuden mit 8 oder mehr Wohneinheiten sowie Wohnungen in Wohngebäuden mit 6 oder mehr Wohneinheiten und mindestens 3
Wohnstockwerken müssen den Grundsätzen des hindernisfreien und anpassbaren Wohnbaus entsprechen.
3 Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung vorbehalten.

## Art. 130 {#art_130}

Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffern
1 Die zulässige Ausnützung der im Zonennutzungsplan bezeichneten Fläche
bestimmt sich über die Festsetzung von Geschossflächen-, Baumassen-,
Überbauungs- und Grünflächenziffern.
2 Der Staatsrat legt unter Berücksichtigung einer zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens die Mindest- und Höchstwerte für die jeweiligen Zonen fest. Zur Förderung einer nachhaltigen Bauweise sieht er besondere Werte vor.

## Art. 131 {#art_131}

Übertragung der Ausnützung
1 Eine Ausnützung kann auf benachbarte oder nahe liegende Grundstücke innerhalb der gleichen Zone übertragen werden; die Übertragung ist Gegenstand einer Anmerkung im Grundbuch, die nur nach Begutachtung durch die
Gemeinde und mit der Zustimmung der Oberamtsperson gelöscht werden
kann.
2 Die erworbene oder die abgetretene Ausnützung muss in jedem Baubewilligungsgesuch für ein von einer Ausnützungsübertragung betroffenes Grundstück angegeben werden.

## Art. 132 {#art_132}

Abstandsvorschriften – Grenzabstand
1 Bei offener Bauweise beträgt der Mindestabstand eines Gebäudes zur
Grundstücksgrenze mindestens die Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 4 Meter.
2 Der Mindestabstand eines Gebäudes zur Grenze eines Grundstücks, das sich
in der Weinbauzone befindet, wird so festgelegt, dass der Standort des Gebäudes keinen schädigenden Einfluss auf die Weinbaufläche zeitigt.
3 Der Staatsrat kann zulassen, dass Nebengebäude, Kleinbauten sowie unterirdische und Unterniveaubauten in kleineren Abständen oder an der Grundstücksgrenze erstellt werden.
4 Der Staatsrat bestimmt, in welchen Fällen der Grenzabstand erhöht werden
muss.

## Art. 133 {#art_133}

Abstandsvorschriften – Abweichungsvertrag
1 Die Eigentümerschaft kann schriftlich vereinbaren, von den Vorschriften
über die Grenzabstände abzuweichen.

## Art. 134 {#art_134}

Abstandsvorschriften – Besondere Regelung der Abstandsvorschriften
1 Die Abstandsvorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
2 In einem Zonennutzungs- oder Detailbebauungsplan können die Mindestabstände, die von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder projektierten Verkehrsanlagen, Gewässern, Wäldern, Grundstücksgrenzen und Aussichtspunkten eingehalten werden müssen, durch Baulinien geregelt werden.
Baulinien gehen allen andern Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Pflichtbaulinien schreiben vor, dass an die Baulinie gebaut werden muss.
3.2 Bau-, Abbruch-, Standortbewilligung
3.2.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 135 {#art_135}

Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung ist erforderlich für alle auf Dauer angelegten Bauten und
Anlagen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei
es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.
2 Die Bewilligungspflicht erstreckt sich ebenfalls auf die Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten, auf Aufschüttungen und Abgrabungen, den Abbruch von Gebäuden und Anlagen sowie den Materialabbau.
3 Für Bauten und Anlagen, insbesondere für Strassen und Bodenverbesserungen, die aufgrund der Sondergesetzgebung nach einem Auflage- und Einspracheverfahren genehmigt wurden, ist keine Bewilligung erforderlich. Das
Ausführungsreglement bezeichnet die Objekte, für die keine Bewilligung erforderlich ist.
4 Soweit es sich um Projekte von grosser Tragweite handelt, kann die
Gemeinde von der Bauherrschaft finanzielle Nachweise oder Sicherheiten
verlangen.

## Art. 135a {#art_135a}

Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren – Verwendung
1 Das Gesuch um eine Bau-, Abbruch- oder Standortbewilligung beziehungsweise das Vorprüfungsgesuch wird zusammen mit den Plänen und Anhängen
mit der durch den Staat zur Verfügung gestellten Informatikanwendung für
das Baubewilligungsverfahren bei der zuständigen Behörde eingereicht.
2 Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, diese Gesuche mit der Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren zu behandeln. Auf begründetes Gesuch können weitere Behörden und Organe ermächtigt werden, die
Anwendung zu benutzen.
2a Von den allgemeinen Vorschriften über die Anforderung einer qualifizierten elektronischen Signatur kann abgewichen werden, wenn die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung
durch die Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren oder in
anderer geeigneter Weise sichergestellt sind.
3 Der Staatsrat legt die Bedingungen fest, unter denen eine Verwaltungsbehörde ausnahmsweise und gegen Gebühr das Gesuch anstelle der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers elektronisch erfasst.
4 …
5 Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, über eine Fernverbindung auf die elektronischen Unterlagen für die öffentliche Auflage zuzugreifen.

## Art. 135b {#art_135b}

Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren – Finanzierung
1 Der Staat entwickelt und betreibt eine Anwendung für das Baubewilligungsverfahren; dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Personen und Behörden, die im Verfahren mitwirken. Er trägt die entsprechenden Kosten.
1a Die in dieser Anwendung erfassten Personendaten können zur Überwachung des Monitorings für das in Artikel 1 Abs. 2 Bst. bter und bquater des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung geforderte Stabilisierungsprinzip verwendet werden.
2 Die Gemeinden tragen ihre Ausrüstungs- und Verbindungskosten sowie allfällige Kosten für Arbeiten, die sie an Dritte delegieren.

## Art. 136 {#art_136}

Sonderbewilligung
1 Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist eine Sonderbewilligung
der Direktion erforderlich, die im Rahmen der Baubewilligung erteilt wird.

## Art. 137 {#art_137}

Vorprüfungsgesuch
1 Jedes Bauprojekt kann Gegenstand eines Vorprüfungsgesuchs sein mit dem
Zweck, die gesuchstellende Person über die Zulässigkeit des Projekts zu informieren.
2 Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

## Art. 138 {#art_138}

Untersuchungen und Sondierungen an geschützten oder ins Verzeichnis aufgenommenen Kulturgütern
1 Bei jedem Bauprojekt, das sich auf ein geschütztes oder ins Verzeichnis
aufgenommenes Kulturgut bezieht, muss die Bauherrschaft die Untersuchungen und Sondierungen dulden, die nötig sind, um den früheren Zustand des
Grundstücks oder der Baute, das Vorhandensein schützenswerter Elemente
oder die Notwendigkeit archäologischer Ausgrabungen abzuklären.
2 Der Staat trägt die Kosten für die Arbeiten, die er veranlasst.
3.2.2 Baubewilligung

## Art. 139 {#art_139}

Zuständige Behörden
1 Für Bauvorhaben im ordentlichen Verfahren erteilt die Oberamtsperson die
Baubewilligung, für diejenigen geringfügiger Bedeutung im vereinfachten
Verfahren der Gemeinderat.
1a In Abweichung von Artikel 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. September
1980 über die Gemeinden ist für Beschlüsse des Gemeinderats in Bezug auf
Baubewilligungen kein Gemeindestempel erforderlich.
2 Das Ausführungsreglement legt fest, welche Bauvorhaben nach welchem
Verfahren behandelt werden.

## Art. 140 {#art_140}

Verfahren
1 Jedes Baubewilligungsgesuch, das im ordentlichen Verfahren behandelt
wird, muss ab der Veröffentlichung im Amtsblatt während 14 Tagen öffentlich aufgelegt werden. In den Fällen, die im Ausführungsreglement vorgesehen sind, dauert die öffentliche Auflage 30 Tage.
2 Die dem vereinfachten Verfahren unterstellten Projekte können von der öffentlichen Auflage befreit werden; in diesem Fall benachrichtigt der
Gemeinderat die interessierten Nachbarn mit eingeschriebenem Brief und
setzt ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme.
3 Während der Auflagefrist kann jede interessierte Person durch begründete
Eingabe bei der Gemeindeschreiberei Einsprache erheben. Artikel 84 ist sinngemäss anwendbar.
4 Soll auf dem Grundstück eines Dritten ohne dessen Zustimmung ein Projekt
von öffentlichem Nutzen nach Artikel 116 realisiert werden, so legt die Oberamtsperson in ihrem Entscheid fest, ob der Baute ein öffentlicher Nutzen zukommt und ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorhanden ist.
5 Der Staatsrat legt im Ausführungsreglement das Baubewilligungsverfahren
fest.

## Art. 141 {#art_141}

Beschwerde
1 Gegen die Entscheide der Oberamtsperson über Baubewilligungsgesuche
und Einsprachen kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
2 Mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 3 kann gegen die Entscheide des
Gemeinderats grundsätzlich bei der Oberamtsperson Beschwerde erhoben
werden; der Entscheid der Oberamtsperson kann mit Beschwerde ans
Kantonsgericht angefochten werden; dieses fällt einen Präsidialentscheid.
3 Die Entscheide des Gemeinderats über geringfügige Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzone sind mit Beschwerde ans Kantonsgericht anzufechten, wenn der Entscheid der Direktion über die Sonderbewilligung ebenfalls
angefochten wird.
4 Zur Beschwerde berechtigt sind die Gesuchstellenden, die Einsprechenden,
die Gemeinde, wenn sie sich als begutachtende Behörde beteiligt, sowie die
nach dem Gesetz zur Beschwerde berechtigten Behörden.
5 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von
Amtes wegen oder auf Antrag hin angeordnet werden.

## Art. 142 {#art_142}

Sicherheiten
1 Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag der beschwerdeführenden
Partei im Beschwerdeverfahren gegen einen oberamtlichen Entscheid über
ein Baubewilligungsgesuch angeordnet, so kann von ihr verlangt werden,
dass sie Sicherheiten für die Verfahrenskosten und für eine allfällige Parteientschädigung leistet.
1bis Sicherheiten können in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. Das Gericht kann die zu
leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben.
2 Werden die Sicherheiten nicht in der vom Gericht festgelegten Frist geleistet, so wird die verfügte aufschiebende Wirkung hinfällig.

## Art. 143 {#art_143}

Schaden
1 Die beschwerdeführende Partei muss den durch die aufschiebende Wirkung
entstandenen Schaden ersetzen, wenn sie arglistig oder grobfahrlässig gehandelt hat.
2 Die Schadenersatzklage ist beim Zivilgericht zu erheben.

## Art. 144 {#art_144}

Vorzeitiger Baubeginn
1 Ausnahmsweise kann die zuständige Baubewilligungsbehörde den vorzeitigen Baubeginn unter den im Ausführungsreglement festgelegten Voraussetzungen bewilligen.

## Art. 145 {#art_145}

Gültigkeit der Bewilligung
1 Die Arbeiten müssen innert 2 Jahren nach der Erteilung der Bewilligung begonnen werden; läuft diese Frist unbenützt ab, so wird die Bewilligung hinfällig.
2 Die Oberamtsperson kann die Baubewilligung auf schriftliches Begehren
der gesuchstellenden Person und nach Begutachtung durch die Gemeinde
zweimal verlängern, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Bedingungen
der Baubewilligung nicht geändert haben. Bei Bedarf kann sie die Stellungnahme des Amts einholen.

## Art. 146 {#art_146}

Widerruf
1 Eine Baubewilligung kann von der Behörde, die sie erteilt hat, widerrufen
werden, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.
2 Das Recht auf Entschädigung bleibt vorbehalten.

## Art. 147 {#art_147}

Abweichungen – Zuständigkeiten
1 Abweichungen werden von der jeweils zuständigen Baubewilligungsbehörde zugelassen.

## Art. 148 {#art_148}

Abweichungen – Grundsätze
1 Abweichungen von den Bestimmungen des Gesetzes, des Ausführungsreglements oder den Plänen und ihren Vorschriften können zugelassen werden,
soweit sie durch besondere Umstände gerechtfertigt sind und sie keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzen.
2 Das Gesuch um Abweichung ist dem Baubewilligungsgesuch beizulegen.
Die betroffenen Nachbarn werden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt.
3 Die Abweichung kann vorübergehend oder endgültig bewilligt werden.
4 Die in der Spezialgesetzgebung enthaltenen Bestimmungen über Abweichungen bleiben vorbehalten.

## Art. 149 {#art_149}

Abweichungen – Entschädigung Dritter
1 Wer von einer benachbarten Person, die mit einer Ausnahmebewilligung eine Baute oder Anlage erstellen will, einen erheblichen Nachteil erleidet, kann
von dieser Person eine Entschädigung verlangen.
2 Kann keine Einigung erzielt werden, so wird die Entschädigung vom Enteignungsgericht festgelegt.
3.2.3 Abbruchbewilligung

## Art. 150 {#art_150}

Grundsätze
1 Abbrucharbeiten unterliegen dem ordentlichen Verfahren.
1a Der Abbruch von Objekten von geringfügiger Bedeutung, bei denen es sich
um keine geschützten oder ins Verzeichnis aufgenommenen Kulturgüter handelt:
a) unterliegt dem vereinfachten Verfahren, wenn es sich um Objekte ausserhalb der Bauzone handelt, deren Grundfläche 6 m² oder mehr beträgt;
b) ist von der Bewilligungspflicht befreit, wenn es sich um Objekte innerhalb der Bauzone handelt oder um Objekte ausserhalb der Bauzone mit
einer Grundfläche von weniger als 6 m².
2 Der Abbruch einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone bedarf keiner
Sonderbewilligung der Direktion.
3 Von der Abbruchbewilligung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn
die Beschwerdefrist abgelaufen ist oder einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung erteilt wurde.

## Art. 151 {#art_151}

Besondere Bedingungen
1 Würde sich der Abbruch eines Gebäudes nachteilig auf seine Umgebung
auswirken, so kann die Gemeinde verlangen, dass an dessen Stelle ein neues
Gebäude erstellt, gleichzeitig ein Bauprojekt eingereicht und finanzielle Sicherheiten für dessen Verwirklichung geleistet werden.
2 Artikel 172 bleibt vorbehalten.
3.2.4 Standortbewilligung

## Art. 152 {#art_152}

Allgemeines
1 Handelt es sich um ein bedeutendes oder besondere Probleme aufweisendes
Projekt, so kann die gesuchstellende Person vor Einreichung des Baubewilligungsgesuchs ein Standortbewilligungsgesuch unterbreiten.
2 Die Gemeinde kann die Einreichung eines solchen Gesuchs verlangen.

## Art. 153 {#art_153}

Verfahren und Geltungsdauer der Standortbewilligung
1 Für die Standortbewilligung ist das Baubewilligungsverfahren anwendbar;
eine Verlängerung im Sinne von Artikel 145 Abs. 2 ist jedoch ausgeschlossen.
2 Eine Standortbewilligung, zu der nicht innert Jahresfrist ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wird, wird hinfällig.
3 Gegen Elemente des Baubewilligungsgesuchs, über die bereits bei der Erteilung der Standortbewilligung entschieden wurde, kann keine Einsprache erhoben werden.
3.3 Materialabbau

## Art. 154 {#art_154}

Vorbedingungen
1 Wer eine neue Zone für den Materialabbau oder die Materialablagerung errichten oder eine solche Zone ändern will, muss gleichzeitig mit dem Gesuch
um Abbau oder Ablagerung ein Baubewilligungsgesuch einreichen.
2 Die Eröffnung oder Erweiterung einer Materialabbaustelle muss durch die
Bedürfnisse der Region und der Betreiberin oder des Betreibers gerechtfertigt
sein.
3 Der Perimeter der Zone muss in angemessener Entfernung von den umliegenden Bauzonen liegen, sodass die Wohnorte bestmöglich vor den Emissionen geschützt sind, die durch den Betrieb verursacht werden. Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes bleiben
vorbehalten.

## Art. 155 {#art_155}

Abbaubewilligung – Grundsätze
1 Eine Abbaubewilligung, die die Direktion nach dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren erteilt, ist erforderlich für:
a) jede Ausbeutung des Bodens zu Abbauzwecken;
b) die Wiedereröffnung einer aufgegebenen Materialabbaustelle;
c) die Erweiterung oder Änderung des Perimeters oder der Geländeprofile
einer bereits bewilligten Materialabbaustelle;
d) die Deponien und die Aufschüttungen von mehr als 20'000 m³ .
2 Die Spezialgesetzgebung im Bereich der Abfälle bleibt vorbehalten.
3 Die Abbaubewilligung wird grundsätzlich gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt.
4 Die Geltungsdauer einer Abbaubewilligung wird entsprechend den in der
Baubewilligung bestimmten Abbauetappen festgelegt.
5 Eine Abbaubewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Bedingungen der
Baubewilligung erfüllt sind.

## Art. 156 {#art_156}

Abbaubewilligung – Anpassung und Widerruf
1 Die Direktion kann die Abbaubewilligung bei erheblich veränderten Verhältnissen ändern; dies gilt namentlich dann, wenn die Abbaubedingungen
dem geltenden Recht angepasst werden müssen.
2 Die Direktion kann die Abbaubewilligung widerrufen, wenn die Bedingungen der Bewilligung nicht eingehalten werden oder ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Artikel 146 Abs. 2 ist anwendbar.

## Art. 157 {#art_157}

Übertragung der Bau- und der Abbaubewilligung
1 Beim Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers ersucht die Nachfolgerin
oder der Nachfolger um Übertragung der Bau- und Abbaubewilligung, was
von der Oberamtsperson oder von der Direktion gewährt wird, wenn die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind.

## Art. 158 {#art_158}

Finanzielle Sicherheiten – Arten
1 Bevor die Direktion die Abbaubewilligung erteilt, verlangt sie von der Betreiberin oder vom Betreiber genügende finanzielle Sicherheiten, damit die
Erfüllung ihrer Verpflichtungen, insbesondere jener im Zusammenhang mit
der Wiederinstandsetzung des Geländes nach dem Abbau, gewährleistet ist.
Der festgesetzte Betrag muss ebenfalls die von der Umweltschutzgesetzgebung verlangten Garantien decken.
2 Von der Betreiberin oder vom Betreiber werden ferner genügende finanzielle Sicherheiten verlangt, damit die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Bodens und gegebenenfalls Ausgleichsmassnahmen im
Zusammenhang mit einer Rodung sichergestellt werden können.
3 Der Staatsrat legt den Tarif für die Garantien nach den Absätzen 1 und 2
fest.

## Art. 159 {#art_159}

Finanzielle Sicherheiten – Überprüfung und Freigabe
1 Die finanziellen Sicherheiten werden bei jedem Gesuch um eine Abbaubewilligung überprüft.
2 Sie werden freigegeben, sobald die Betreiberin oder der Betreiber ihren
Verpflichtungen nachgekommen ist.

## Art. 160 {#art_160}

Finanzielle Sicherheiten – Haftpflichtversicherung
1 Die Betreiberin oder der Betreiber und die Eigentümerschaft sind verpflichtet, eine ausreichende Versicherung zur Deckung ihrer Haftpflichtrisiken abzuschliessen.
2 Vor Erteilung der Baubewilligung muss die Betreiberin oder der Betreiber
der Direktion einen Versicherungsnachweis zustellen.

## Art. 161 {#art_161}

Unterhaltskosten für Gemeindestrassen
1 Die Gemeinde kann für Unterhalts- und Instandstellungskosten an
Gemeindestrassen, die durch den Materialabbau verursacht worden sind,
einen Beitrag verlangen.
2 Zur Gewährleistung des Beitrags kann die Gemeinde Sicherheiten verlangen.

## Art. 162 {#art_162}

Jährlicher Bericht über den Stand des Materialabbaus
1 Die Betreiberin oder der Betreiber muss dem Amt jedes Jahr einen Bericht
über den Stand des Materialabbaus zustellen.

## Art. 163 {#art_163}

Öffentlicher Charakter der Aufschüttungen
1 Die Betreiberin oder der Betreiber ist unter den in der Abbaubewilligung
festgelegten Auflagen und nach Massgabe des Abbauprogramms verpflichtet,
allen Unternehmen zur Ablagerung von unverschmutzten Aushub- und Abraummaterialien den Zugang zum Betrieb zu gewähren.

## Art. 164 {#art_164}

Wiederinstandsetzung des Geländes
1 Spätestens am Ende des Materialabbaus muss die Betreiberin oder der Betreiber oder, wenn diese Person nicht belangt werden kann, die Eigentümerschaft sämtliche Anlagen und Bauten der Materialabbaustelle innert Jahresfrist räumen.
2 Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Kontrolle über die Instandsetzung frühestens ein Jahr nach der Wiederbewirtschaftung des Geländes verlangen.
3.4 Baupolizei

## Art. 165 {#art_165}

Kontrolle der Arbeiten
1 Die Gemeindebehörde überwacht die Befolgung des Gesetzes, der Reglemente, der Pläne und der Bewilligungsbedingungen. Bei widerrechtlichen
Arbeiten informiert sie die Oberamtsperson.
2 Die Organe, die im Bewilligungsverfahren ein Gutachten abgeben mussten,
haben ebenfalls die Möglichkeit, diese Aufsicht auszuüben; gegebenenfalls
verlangen sie das Einschreiten der Gemeinde oder der Oberamtsperson.
3 Die Oberamtsperson vergewissert sich, dass die Gemeinden ihre Kontrollpflicht sorgfältig ausüben. Falls nötig, ersucht sie die betreffenden Ämter und
staatlichen Organe um Mithilfe.

## Art. 166 {#art_166}

Übereinstimmungsnachweis
1 Die Bauherrschaft muss unter Mitwirkung einer befähigten Person nach Artikel 8 einen Übereinstimmungsnachweis erstellen, der bestätigt, dass das
Bauwerk den genehmigten Plänen und den Bedingungen der Baubewilligung
entspricht.
2 Dieser Bescheinigung ist eine Erklärung einer patentierten Ingenieur-Geometerin bzw. eines patentierten Ingenieur-Geometers beizufügen, in der bestätigt wird, dass das Bauwerk gemäss Situationsplan erstellt und die Vermarkung sowie gegebenenfalls die Vermessungsfixpunkte wiederhergestellt
worden sind.

## Art. 167 {#art_167}

Widerrechtliche Arbeiten
1 Führt die Eigentümerschaft ohne Bewilligung oder in Verletzung der Pläne,
der Bewilligungsbedingungen oder einer Schutzmassnahme Arbeiten aus, so
ordnet die Oberamtsperson von Amtes wegen oder auf Gesuch hin deren
vollständige oder teilweise Einstellung an.
2 Bei den Fällen nach Absatz 1 oder wenn widerrechtliche Bauten oder Anlagen bereits erstellt worden sind und eine nachträgliche Bewilligung nicht von
vornherein ausgeschlossen erscheint, gewährt die Oberamtsperson der Eigentümerschaft eine angemessene Frist, damit diese ein Baubewilligungsgesuch
einreicht, um die ausgeführten Arbeiten der Rechtmässigkeit zuzuführen.
3 Befolgt die Eigentümerschaft die Anordnung nicht oder können die Arbeiten nicht bewilligt werden, so kann die Oberamtsperson nach Anhören der
betroffenen Personen und Organe verfügen, dass Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die Bauwerke ganz oder teilweise abgebrochen
und das Gelände wieder hergestellt wird. Wenn die Umstände es erfordern,
kann die Oberamtsperson ein Bezugs- oder Nutzungsverbot aussprechen. Die
Strafmassnahmen bleiben vorbehalten.
4 Wurden Arbeiten ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligung oder in Verletzung der in diesem Bereich anwendbaren Bestimmungen erstellt, so ist die
Direktion zuständig, die Massnahmen nach Absatz 3 zu treffen.

## Art. 168 {#art_168}

Bezugsbewilligung
1 Räume eines neuen, umgebauten oder renovierten Gebäudes, die dem Aufenthalt oder dem Empfang von Personen dienen, dürfen nur bezogen werden,
wenn die Gemeinde gestützt auf den Übereinstimmungsnachweis eine Bewilligung ausgestellt hat.
2 Die Bewilligung kann provisorisch erteilt werden, wenn die Innen- und
Aussenarbeiten so weit fortgeschritten sind, dass für die Sicherheit und Gesundheit der Bewohner keine Gefahr besteht und die notwendige Erschliessung verwirklicht ist.
3 Die Gemeinde oder die Oberamtsperson kann die Bezugsbewilligung entziehen, wenn die Räume den Sicherheits- und Hygienevorschriften nicht entsprechen.

## Art. 169 {#art_169}

Unterhaltspflicht
1 Die bebauten und unbebauten Liegenschaften müssen zur Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Hygiene von der Eigentümerschaft unterhalten werden.
2 Die unter Schutz gestellten Gebäude müssen so unterhalten werden, dass die
Erhaltung der schützenswerten Elemente gewährleistet ist.

## Art. 170 {#art_170}

Polizeimassnahmen
1 Erfordert es die Sicherheit, die Hygiene oder der Kultur- oder Naturgüterschutz, so kann der Gemeinderat, selbst wenn ein Reglement fehlt, die Eigentümerschaft auffordern:
a) ihre bebaute oder unbebaute Liegenschaft zu unterhalten;
b) die Überreste ihres Gebäudes zu beseitigen;
c) Deponien jeglicher Art oder eine unbenutzbare Anlage zu entfernen;
d) baufällige, verwahrloste und ungesunde Bauten oder Anlagen zu befestigen, instand zu stellen, zu sanieren oder gegebenenfalls abzubrechen;
e) jede Tätigkeit zu unterlassen oder zu verlegen, die nach Lage und Bestimmungszweck der Liegenschaften als übermässig zu betrachten ist;
f) die von ihrem Grundstück ausgehenden übermässigen Emissionen zu
unterlassen oder zu vermindern;
g) die bezogenen Räumlichkeiten zu räumen, wenn diese den Sicherheits-
und Hygienevorschriften nicht genügen.
2 Die Oberamtsperson kann eine Massnahme nach Absatz 1 von Amtes wegen anordnen.

## Art. 171 {#art_171}

Ersatzvornahme
1 Wenn die Eigentümerschaft innert einer angemessenen, von der Direktion,
der Oberamtsperson oder der Gemeinde festgesetzten Frist den in Anwendung der Artikel 164 Abs. 1, 167 und 170 erhaltenen Aufforderungen nicht
Folge leistet, kann die in der Sache zuständige Behörde die Arbeiten auf
Kosten der Eigentümerschaft ausführen lassen.
2 Ist Gefahr im Verzug oder von vornherein ersichtlich, dass die Eigentümerschaft ihre Verpflichtung innert angemessener Frist nicht selber erfüllen will
oder kann, so kann die Ersatzvornahme ohne vorgängige Androhung durchgeführt werden.
3 Der Betrag der in der Schlussabrechnung zusammengestellten Kosten kann
mit Beschwerde angefochten werden. Es kann nur Willkür gerügt werden.
4 Die Kosten für die Ersatzvornahme werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

## Art. 172 {#art_172}

Wiederaufbau aus Gründen der Siedlungsgestaltung
1 Wird ein Gebäude, das sich in die geschlossene Bauweise einfügt, durch eine Feuersbrunst oder auf andere Weise zerstört, so muss es wieder aufgebaut
werden, wenn Gründe der Siedlungsgestaltung dies erfordern. Die Gemeinde
legt in ihren Vorschriften die betreffenden Gemeindegebiete und die Bedingungen des Wiederaufbaus fest.
2 Hat die Eigentümerschaft innert 2 Jahren seit dem Abbruch oder der Zerstörung kein Bauprojekt eingereicht, so kann die Gemeinde, nachdem sie sie ein
letztes Mal aufgefordert hat, und wenn Gründe der Siedlungsgestaltung es erfordern, das Enteignungsverfahren einleiten.
3 Die Gemeinde kann auf gleiche Weise vorgehen, wenn Gründe der Siedlungsgestaltung es erfordern und die Eigentümerschaft nicht innert 3 Jahren
nach Erteilung der Bewilligung einen den genehmigten Plänen entsprechenden Bau beendigt hat.
3.5 Strafbestimmungen

## Art. 173 {#art_173}

1 Mit einer Busse bis zu 50'000 Franken wird bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung oder in Verletzung der Pläne, der Bewilligungsbedingungen oder einer Schutzmassnahme ein Bauprojekt oder einen Abbruch ausführt oder ausführen lässt;
b) den Bauvorschriften des Gesetzes oder Reglements zuwiderhandelt;
c) den Bedingungen der Abbaubewilligung zuwiderhandelt;
d) mit dem Abbruch einer Baute oder Anlage vor Ablauf der Beschwerdefrist oder in Verletzung der angeordneten aufschiebenden Wirkung beginnt;
e) im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises unzutreffende Angaben
macht.
2 Es kann eine Busse bis 500'000 Franken ausgesprochen werden in schweren
Fällen, namentlich wenn:
a) ein Projekt trotz verweigerter Baubewilligung verwirklicht wird;
b) es sich um einen Rückfall handelt;
c) an geschützten oder ins Verzeichnis aufgenommen Gebäuden unerlaubte Arbeiten vorgenommen werden.
3 Es kann die Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verstoss nach
den Absätzen 1 oder 2 resultieren, oder eine entsprechende Ersatzforderung
des Staates verhängt werden. Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches sind sinngemäss anwendbar.
4 Die Strafe wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
5 Wurde die Widerhandlung durch eine juristische Person, eine Kollektiv-
oder eine Kommanditgesellschaft begangen, so können die Strafmassnahmen
entweder auf die juristische Person beziehungsweise die Gesellschaft oder
auf die Personen, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln
müssen, angewandt werden.
6 Die Strafverfolgung verjährt 5 Jahre vom Tag an, an dem die Übertretung
begangen wurde.
4 Übergangs und Schlussbestimmungen
4.1 Übergangsbestimmungen

## Art. 174 {#art_174}

Geltende Pläne und Reglemente
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf die vor dessen Inkraftsetzung genehmigten Pläne und Reglemente anwendbar.

## Art. 175 {#art_175}

Anpassung der Ortspläne
1 Innert 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die Gemeinden
ihre Ortspläne anpassen.
2 Haben die Gemeinden, deren Ortsplan ein ländliches Siedlungsgebiet im
Sinne von Artikel 53 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 9. Mai 1983
vorsieht, bei Ablauf der Frist weder eine Gesamtrevision noch eine Änderung
ihres Ortsplans öffentlich aufgelegt, so sind die ländlichen Siedlungsgebiete
aufgehoben und die darin enthaltenen Flächen werden als Landwirtschaftszonen betrachtet.

## Art. 176 {#art_176}

Bewilligungsgesuche
1 Bewilligungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich
aufgelegt wurden, werden nach dem Raumplanungs- und Baugesetz vom
9. Mai 1983 behandelt.

## Art. 177 {#art_177}

Frist zur Erlangung der Abbaubewilligung
1 Die Betreiberin oder der Betreiber ist gehalten, innert 3 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Hinblick auf die Erlangung einer Abbaubewilligung die erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen. Aufgrund
dieser Unterlagen können die zuständigen Direktionen die finanziellen Sicherheiten nach Artikel 158 neu bewerten.

## Art. 178 {#art_178}

Änderung der Gemeindevorschriften über die Ausnützungsziffer
1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die in den Ortsplänen festgelegten Ausnützungsziffern, die auf der Grundlage der Artikel 66
Abs. 2 und 162 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 9. Mai 1983 bereits genehmigt wurden, durch die Geschossflächenziffern ersetzt und die
entsprechenden Werte gemäss der Liste in Anhang 1 geändert.
2 Innert 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die Gemeinden
gemäss den Verfahren nach den Artikeln 10 Abs. 1 Bst. f und 148 des Gesetzes über die Gemeinden ihre Reglemente über die Ableitung und Reinigung
von Abwasser, über die Wasserversorgung und über die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümerschaft am Ausbau und an der Instandsetzung von
Strassen und Nebenanlagen, soweit sie sich auf die Ausnützungsziffer beziehen, anpassen. Bis zum Inkrafttreten der Änderungen bleiben diese Vorschriften über die Ausnützungsziffer anwendbar.

## Art. 178a {#art_178a}

Einführung der Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren
1 Die Direktion kann die Anwendung für das Baubewilligungsverfahren in
Etappen einführen.

## Art. 178b {#art_178b}

Frist für die Überbauung
1 Für unüberbaute Grundstücke, deren Zuweisung in die Bauzone vor dem
Datum des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2018 dieses Gesetzes
genehmigt worden ist, läuft die Frist von zwölf Jahren gemäss Artikel 46a
Abs. 1 ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderung.

## Art. 178c {#art_178c}

Frist zur Integration einer Region
1 Die Gemeinden verfügen ab Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2018
dieses Gesetzes über eine Frist von zwei Jahren, um einer Planungsregion
beizutreten oder um sich andernfalls zu einer Planungsregion gemäss dem
Gesetz zusammenzuschliessen.
2 Sollte eine Gemeinde nach Ablauf dieser Frist keiner Region angehören
oder sollte keine Region gebildet worden sein, so trifft der Staatsrat die notwendigen Massnahmen entsprechend dem Gesetz über die Gemeinden.

## Art. 178d {#art_178d}

Mehrwertabgabepflicht und Modalitäten der Fälligkeit
1 Der Mehrwertabgabe unterliegen Grundstücke, die Gegenstand einer Einzonung (Art. 113a Abs. 2 Bst. b) oder einer Nutzungsänderung (Art. 113a Abs.
2 Bst. b) waren, die von der Direktion nach dem 1. Januar 2018 genehmigt
wurde. Davon ausgenommen sind jedoch Grundstücke, für welche die Planungsmassnahme vor dem 1. Januar 2018 öffentlich aufgelegt wurde, wenn
die Eigentümerschaft vor diesem Datum das Veräusserungsgeschäft für diese
Grundstücke unterzeichnet oder eine Baubewilligung erhalten hat.
2 Der Mehrwertabgabe unterliegen Grundstücke, die Gegenstand einer Erhöhung der Bebauungsmöglichkeiten (Art. 113a Abs. 2 Bst. c) waren, welche
erstmals ab dem 1. Mai 2019 öffentlich aufgelegt und bis zum Inkrafttreten
der Änderung vom 15. Dezember 2022 dieses Gesetzes nicht genehmigt wurden. Davon ausgenommen sind jedoch Grundstücke, für welche die Planungsmassnahme vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember
2022 des vorliegenden Gesetzes öffentlich aufgelegt wurde, wenn die Eigentümerschaft vor diesem Datum eine Baubewilligung erhalten hat.
3 Artikel 113eter gilt für Grundstücke, die Gegenstand einer Planungsmassnahme im Sinne von Artikel 113a Abs. 2 waren, welche von der Direktion ab
dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2022 dieses Gesetzes genehmigt wurde. Für Planungsmassnahmen im Sinne von Artikel 113a Abs. 2
Bst. a und b, die vor diesem Datum genehmigt wurden, ist die Schuldnerin
oder der Schuldner der auf dem Mehrwert erhobenen Abgabe die Eigentümerschaft der Grundstücke zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage dieser
Massnahmen. Dasselbe gilt für Grundstücke, die Gegenstand dieser Massnahmen waren, wenn die Massnahmen nach dem Datum des Inkrafttretens
der Änderung vom 15. Dezember 2022 dieses Gesetzes genehmigt wurden
und ein Veräusserungsgeschäft vor diesem Datum abgeschlossen wurde.
4 Die Artikel 113b Abs. 2a, 113d Abs. 1 und 1a, 113dbis, 113e Abs. 1 und 2,
113ebis und 113f gelten auch für Grundstücke, die Gegenstand einer Planungsmassnahme im Sinne von Absatz 1 sind.

## Art. 178e {#art_178e}

Abbruchprämie
1 Die Bestimmungen der Änderung vom 26. Juni 2026 dieses Gesetzes gelten
rückwirkend ab dem 1. Juli 2026.
2 Die Prämien gemäss Artikel 113cbis werden nur für Abbrucharbeiten
gewährt, für die nach dem 1. Juli 2026 ein Bewilligungsgesuch bei der
Gemeinde eingereicht wurde, sofern die vom Staatsrat festgelegten Bedingungen für ihre Auszahlung erfüllt sind (Art. 113cbis Abs. 3 Bst. c).
4.2 Schlussbestimmungen

## Art. 179 {#art_179}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über den Schutz der Kulturgüter
1 Das Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter (SGF
482.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 180 {#art_180}

Änderung bisherigen Rechts – Strassengesetz
1 Das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SGF 741.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 181 {#art_181}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Enteignung
1 Das Gesetz vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (SGF 76.1) wird wie
folgt geändert:
...

## Art. 182 {#art_182}

Änderung bisherigen Rechts – Energiegesetz
1 Das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 (SGF 770.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 183 {#art_183}

Änderung bisherigen Rechts – Verkehrsgesetz
1 Das Verkehrsgesetz vom 20. September 1994 (SGF 780.1) wird wie folgt
geändert:
...

## Art. 184 {#art_184}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über den Wald und den
Schutz vor Naturereignissen
1 Das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG) (SGF 921.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 185 {#art_185}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird aufgehoben.

## Art. 186 {#art_186}

Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 4)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht jedoch
nicht dem Finanzreferendum.
A1 ANHANG 1 – Ersetzung der Ausnützungsziffern durch die
Geschossflächenziffern (Art. 178 Abs. 1)
Art. A1-1
1 Die nachstehende Liste gibt an, welche Werte für die mit dem Gesetz eingeführte Geschossflächenziffer gelten:
Bei einer Ausnützungsziffer im Ortsplan
von:
gilt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
neu eine Geschossflächenziffer von:
0,25 0,50
0,30 0,50
0,35 0,50
0,40 0,53
4) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010 (StRB 27.01.2009).
Bei einer Ausnützungsziffer im Ortsplan
von:
gilt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
neu eine Geschossflächenziffer von:
0,45 0,60
0,50 0,67
0,60 0,80
0,65 0,87
0,70 0,93
0,75 1
0,80 1,07
0,85 1,13
Genehmigung
Die Artikel 69 Abs. 3, 74 Abs. 4 und 131 Abs. 1 sind vom Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement am 20.04.2009 genehmigt worden.
Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.12.2008 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2008_154
18.12.2009 Art. 116 geändert 01.01.2011 2010_004
05.03.2010 Art. 47 geändert 01.01.2010 2008_154a
31.05.2010 Art. 142 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 143 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 173 geändert 01.01.2011 2010_066
08.09.2011 Art. 103 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 108 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 171 geändert 01.01.2012 2011_107
09.09.2011 Art. 129 geändert 01.01.2012 2011_085
10.02.2012 Art. 103 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 108 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 171 geändert 01.01.2013 2012_016
12.09.2012 Art. 9 geändert 01.01.2014 2012_084
12.09.2012 Art. 21 geändert 01.01.2014 2012_084
12.09.2012 Art. 41 geändert 01.01.2014 2012_084
12.09.2012 Art. 59 geändert 01.01.2014 2012_084
12.09.2012 Art. 72 geändert 01.01.2014 2012_084
12.09.2012 Art. 75 geändert 01.01.2014 2012_084
12.09.2012 Art. 140 geändert 01.01.2014 2012_084
07.02.2013 Art. A1-1 geändert 01.07.2013 2013_007
15.03.2016 Art. 10 geändert 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 14 geändert 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Abschnitt 2.4.2.3.1 geändert 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 44 aufgehoben 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 45 geändert 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 46 geändert 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 63a eingefügt 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 64 geändert 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 83 geändert 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Abschnitt 2.7 geändert 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Abschnitt 2.7.1 eingefügt 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 113a eingefügt 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 113b eingefügt 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 113c eingefügt 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 113d eingefügt 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 113e eingefügt 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 113f eingefügt 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 113g eingefügt 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 113h eingefügt 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Abschnitt 2.7.2 eingefügt 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 131 geändert 01.01.2018 2016_050
06.05.2016 Art. 113e geändert 01.01.2018 2016_050a
08.02.2017 Art. 135a eingefügt 01.07.2017 2017_010
08.02.2017 Art. 135b eingefügt 01.07.2017 2017_010
08.02.2017 Art. 178a eingefügt 01.07.2017 2017_010
21.06.2018 Art. 22a eingefügt 01.01.2019 2018_045
21.06.2018 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_045
21.06.2018 Art. 46 Titel geändert 01.01.2019 2018_045
21.06.2018 Art. 46 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2019 2018_045
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.06.2018 Art. 46 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2019 2018_045
21.06.2018 Art. 46a eingefügt 01.01.2019 2018_045
21.06.2018 Art. 46b eingefügt 01.01.2019 2018_045
21.06.2018 Art. 47 Titel geändert 01.01.2019 2018_045
21.06.2018 Art. 113c Abs. 2, b) geändert 01.01.2019 2018_045
21.06.2018 Art. 178b eingefügt 01.01.2019 2018_045
21.06.2018 Art. 178c eingefügt 01.01.2019 2018_045
05.11.2021 Art. 14 Abs. 5 eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 41 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 42 Abs. 2, a) geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 67 Abs. 5 eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 97 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 99 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 116 Abs. 1, 4. geändert 01.01.2023 2021_147
15.12.2022 Art. 113a Abs. 1 geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113a Abs. 1a eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113a Abs. 2, b) geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113a Abs. 2, c) eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113a Abs. 4 aufgehoben 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113abis eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113b Abs. 2a eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113b Abs. 2b eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113b Abs. 3 geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113c Abs. 1 geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113c Abs. 2 geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113c Abs. 2, a) geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113c Abs. 5 eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113d Abs. 1 geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113d Abs. 1a eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113d Abs. 1b eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113d Abs. 2 aufgehoben 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113dbis eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113e Abs. 1, a) geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113e Abs. 2 geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113e Abs. 2, a) eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113e Abs. 2, b) eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113e Abs. 3 aufgehoben 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113e Abs. 4 aufgehoben 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113e Abs. 5 aufgehoben 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113ebis eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113eter eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113f Abs. 1 geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113f Abs. 1a eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113f Abs. 1b eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113f Abs. 1c eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113f Abs. 3 aufgehoben 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113g Abs. 2 geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113g Abs. 3 geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113h Abs. 1 geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113h Abs. 2 geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113h Abs. 2, a) aufgehoben 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113h Abs. 2, b) aufgehoben 01.10.2023 2022_144
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.12.2022 Art. 113h Abs. 2, c) aufgehoben 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 113h Abs. 2, d) aufgehoben 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 178d eingefügt 01.10.2023 2022_144
25.05.2023 Art. 77 Abs. 2 eingefügt 01.10.2023 2023_045
25.05.2023 Art. 86 Abs. 1a eingefügt 01.10.2023 2023_045
25.08.2023 Art. 113b Abs. 2b geändert 01.10.2023 2023_115
24.11.2023 Abschnitt 2.6 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 105 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 105 Abs. 3 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 106 Titel geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 106 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 106 Abs. 2 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 106 Abs. 3 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 109 Abs. 2 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 111 Titel geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 111 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 166 Abs. 2 geändert 01.03.2024 2023_113
26.05.2026 Art. 48 Abs. 3 eingefügt 01.10.2026 2026_044
26.05.2026 Art. 48 Abs. 4 eingefügt 01.10.2026 2026_044
26.05.2026 Art. 61 Abs. 2 geändert 01.10.2026 2026_044
26.05.2026 Art. 61 Abs. 2, a) eingefügt 01.10.2026 2026_044
26.05.2026 Art. 61 Abs. 2, b) eingefügt 01.10.2026 2026_044
26.05.2026 Art. 61 Abs. 2, c) eingefügt 01.10.2026 2026_044
26.05.2026 Art. 67 Titel geändert 01.10.2026 2026_044
26.05.2026 Art. 67 Abs. 4 geändert 01.10.2026 2026_044
26.05.2026 Art. 135a Titel geändert 01.10.2026 2026_044
26.05.2026 Art. 135a Abs. 2a eingefügt 01.10.2026 2026_044
26.05.2026 Art. 135a Abs. 4 aufgehoben 01.10.2026 2026_044
26.05.2026 Art. 135b Titel geändert 01.10.2026 2026_044
26.05.2026 Art. 139 Abs. 1a eingefügt 01.10.2026 2026_044
26.05.2026 Art. 154 Abs. 3 eingefügt 01.10.2026 2026_044
26.06.2026 Art. 113c Abs. 2, a) geändert 01.10.2026 2026_055
26.06.2026 Art. 113cbis eingefügt 01.10.2026 2026_055
26.06.2026 Art. 135b Abs. 1a eingefügt 01.10.2026 2026_055
26.06.2026 Art. 150 Abs. 1 geändert 01.10.2026 2026_055
26.06.2026 Art. 150 Abs. 1a eingefügt 01.10.2026 2026_055
26.06.2026 Art. 178e eingefügt 01.10.2026 2026_055
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.12.2008 01.01.2010 2008_154
Art. 9 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084
Art. 10 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 14 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 14 Abs. 5 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 21 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084
Art. 22a eingefügt 21.06.2018 01.01.2019 2018_045
Art. 25 Abs. 1 geändert 21.06.2018 01.01.2019 2018_045
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 41 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084
Art. 41 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 42 Abs. 2, a) geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Abschnitt 2.4.2.3.1 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 44 aufgehoben 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 45 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 46 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 46 Titel geändert 21.06.2018 01.01.2019 2018_045
Art. 46 Abs. 2 aufgehoben 21.06.2018 01.01.2019 2018_045
Art. 46 Abs. 3 aufgehoben 21.06.2018 01.01.2019 2018_045
Art. 46a eingefügt 21.06.2018 01.01.2019 2018_045
Art. 46b eingefügt 21.06.2018 01.01.2019 2018_045
Art. 47 geändert 05.03.2010 01.01.2010 2008_154a
Art. 47 Titel geändert 21.06.2018 01.01.2019 2018_045
Art. 48 Abs. 3 eingefügt 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. 48 Abs. 4 eingefügt 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. 59 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084
Art. 61 Abs. 2 geändert 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. 61 Abs. 2, a) eingefügt 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. 61 Abs. 2, b) eingefügt 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. 61 Abs. 2, c) eingefügt 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. 63a eingefügt 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 64 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 67 Titel geändert 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. 67 Abs. 4 geändert 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. 67 Abs. 5 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 72 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084
Art. 75 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084
Art. 77 Abs. 2 eingefügt 25.05.2023 01.10.2023 2023_045
Art. 83 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 86 Abs. 1a eingefügt 25.05.2023 01.10.2023 2023_045
Art. 97 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 99 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 103 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 103 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Abschnitt 2.6 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 105 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 105 Abs. 3 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 106 Titel geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 106 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 106 Abs. 2 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 106 Abs. 3 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 108 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 108 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 109 Abs. 2 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 111 Titel geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 111 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Abschnitt 2.7 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Abschnitt 2.7.1 eingefügt 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 113a eingefügt 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 113a Abs. 1 geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113a Abs. 1a eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 113a Abs. 2, b) geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113a Abs. 2, c) eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113a Abs. 4 aufgehoben 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113abis eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113b eingefügt 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 113b Abs. 2a eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113b Abs. 2b eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113b Abs. 2b geändert 25.08.2023 01.10.2023 2023_115
Art. 113b Abs. 3 geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113c eingefügt 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 113c Abs. 1 geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113c Abs. 2 geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113c Abs. 2, a) geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113c Abs. 2, a) geändert 26.06.2026 01.10.2026 2026_055
Art. 113c Abs. 2, b) geändert 21.06.2018 01.01.2019 2018_045
Art. 113c Abs. 5 eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113cbis eingefügt 26.06.2026 01.10.2026 2026_055
Art. 113d eingefügt 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 113d Abs. 1 geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113d Abs. 1a eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113d Abs. 1b eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113d Abs. 2 aufgehoben 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113dbis eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113e eingefügt 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 113e geändert 06.05.2016 01.01.2018 2016_050a
Art. 113e Abs. 1, a) geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113e Abs. 2 geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113e Abs. 2, a) eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113e Abs. 2, b) eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113e Abs. 3 aufgehoben 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113e Abs. 4 aufgehoben 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113e Abs. 5 aufgehoben 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113ebis eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113eter eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113f eingefügt 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 113f Abs. 1 geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113f Abs. 1a eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113f Abs. 1b eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113f Abs. 1c eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113f Abs. 3 aufgehoben 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113g eingefügt 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 113g Abs. 2 geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113g Abs. 3 geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113h eingefügt 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 113h Abs. 1 geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113h Abs. 2 geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113h Abs. 2, a) aufgehoben 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113h Abs. 2, b) aufgehoben 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113h Abs. 2, c) aufgehoben 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 113h Abs. 2, d) aufgehoben 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Abschnitt 2.7.2 eingefügt 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 116 geändert 18.12.2009 01.01.2011 2010_004
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 116 Abs. 1, 4. geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 129 geändert 09.09.2011 01.01.2012 2011_085
Art. 131 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 135a eingefügt 08.02.2017 01.07.2017 2017_010
Art. 135a Titel geändert 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. 135a Abs. 2a eingefügt 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. 135a Abs. 4 aufgehoben 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. 135b eingefügt 08.02.2017 01.07.2017 2017_010
Art. 135b Titel geändert 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. 135b Abs. 1a eingefügt 26.06.2026 01.10.2026 2026_055
Art. 139 Abs. 1a eingefügt 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. 140 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084
Art. 142 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 143 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 150 Abs. 1 geändert 26.06.2026 01.10.2026 2026_055
Art. 150 Abs. 1a eingefügt 26.06.2026 01.10.2026 2026_055
Art. 154 Abs. 3 eingefügt 26.05.2026 01.10.2026 2026_044
Art. 166 Abs. 2 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 171 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 171 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 173 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 178a eingefügt 08.02.2017 01.07.2017 2017_010
Art. 178b eingefügt 21.06.2018 01.01.2019 2018_045
Art. 178c eingefügt 21.06.2018 01.01.2019 2018_045
Art. 178d eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 178e eingefügt 26.06.2026 01.10.2026 2026_055
Art. A1-1 geändert 07.02.2013 01.07.2013 2013_007
