---
title: "Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die römisch-katholische Kirchgemeinde Moutier"
id: 8fa5215b-ca15-4765-b0a3-f65c159c5d1b
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "105.235.1-2"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/105.235.1-2/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/8fa5215b-ca15-4765-b0a3-f65c159c5d1b
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34853/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f57d46884d36f592e10d581b58e062021005524052fedd4f8d24779e5cc9bbb6
provisions: 11
---

# Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die römisch-katholische Kirchgemeinde Moutier

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung enthält die Bestimmungen, die die Auswirkungen des
Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura auf die römischkatholische Kirchgemeinde Moutier regeln.
2 Sie sieht insbesondere vor, dass die beiden Landeskirchen in eigener Verantwortung eine Vereinbarung abschliessen.

## Art. 2 {#art_2}

Einzugsgebiet der Kirchgemeinde
1 Die römisch-katholische Kirchgemeinde Moutier (nachstehend: Kirchgemeinde), die mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier auf Französisch neu als «commune ecclésiastique» (bisher: «paroisse») bezeichnet wird,
umfasst alle Personen römisch-katholischer Konfession, die ihren Wohnsitz in
den Gemeinden Belprahon, Corcelles, Crémines, Eschert, Grandval, Moutier,
Perrefitte oder Roches haben.

## Art. 3 {#art_3}

Anwendbares Recht
1 Ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier zum
Kanton Jura (nachstehend: Zeitpunkt des Kantonswechsels) untersteht die
Kirchgemeinde dem jurassischen Recht.
1) BSG 105.234-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
24-065
105.235.1-2 2

## Art. 4 {#art_4}

Vorzeitige Anpassung von Kirchgemeindeerlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist die Kirchgemeinde berechtigt,
ihr Organisationsreglement, ihren Finanzplan und ihr Budget nach jurassischem Recht zu verabschieden, wobei das Inkrafttreten frühestens zum Zeitpunkt des Kantonswechsels erfolgen darf. Die Stimmberechtigung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden ebenfalls durch jurassisches Recht geregelt.

## Art. 5 {#art_5}

Wahlen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist die Kirchgemeinde berechtigt,
die Wahl ihrer Behörden nach jurassischem Recht vorzunehmen. Diese dürfen
ihr Amt frühestens zum Zeitpunkt des Kantonswechsels antreten.
2 Die Stimm- und Wahlberechtigung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden ebenfalls durch das in Absatz 1 vorgesehene Recht geregelt.

## Art. 6 {#art_6}

Grundsätze der Besteuerung
1 Die Kantone Bern und Jura erheben nach ihrer jeweiligen Gesetzgebung die
Kirchensteuer der natürlichen Personen im Teilgebiet der Kirchgemeinde, das
ihrer Hoheit untersteht. Sie überweisen die eingenommenen Kirchensteuern an
die Kirchgemeinde.
2 Die Kantone Bern und Jura erheben nach ihrer jeweiligen Gesetzgebung die
Kirchensteuer der juristischen Personen im Teilgebiet der Kirchgemeinde, das
ihrer Hoheit untersteht. Sie überweisen die eingenommenen Kirchensteuern an
die Kirchgemeinde bzw. an die «Collectivité ecclésiastique cantonale catholique romaine de la République et Canton du Jura» (kantonale kirchliche römisch-katholische Körperschaft des Kantons Jura).
3 Der Anteil der bernischen und jurassischen Kirchensteuern der juristischen
Personen wird unter Berücksichtigung der Konfession aller Kirchgemeindemitglieder der jeweiligen Gemeinde festgelegt.

## Art. 7 {#art_7}

Steueranlage und Steuersatz
1 Der Steuersatz für die in der Gemeinde Moutier steuerpflichtigen natürlichen
Personen wird vom zuständigen Organ der Kirchgemeinde festgelegt und den
Steuerbehörden der beiden Kantone mitgeteilt.
2 Der Steuersatz für die in der Gemeinde Moutier steuerpflichtigen juristischen
Personen wird von der «Collectivité ecclésiastique cantonale catholique romaine de la République et Canton du Jura» festgelegt.
3 105.235.1-2
3 Die Steueranlage für natürliche und juristische Personen, die in einer der bernischen Gemeinden steuerpflichtig sind, wird von der nach bernischem Recht
zuständigen Behörde festgesetzt.
4 Bei der Festlegung von Steueranlage und Steuersatz ist darauf zu achten,
dass die Steuerbelastung in beiden Kantonen insgesamt gleich hoch ist.

## Art. 8 {#art_8}

Kirchenaustritte
1 Für Kirchenaustritte, die vor dem Zeitpunkt des Kantonswechsels eingereicht
werden, gilt das diesbezügliche bernische Recht, und die bernischen Behörden
sind zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten, die sich daraus ergeben
könnten.
2 Für Kirchenaustritte, die ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels eingereicht
werden, gilt das diesbezügliche jurassische Recht, und die jurassischen Behörden sind zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten, die sich daraus ergeben könnten.

## Art. 9 {#art_9}

Rechtsweg
1 Der Rechtsweg richtet sich nach dem anwendbaren Recht.

## Art. 10 {#art_10}

Vereinbarung zwischen den beiden Landeskirchen
1 Die römisch-katholische Landeskirche des Kantons Bern und die «Collectivité
ecclésiastique cantonale catholique romaine de la République et Canton du Jura» regeln in einer Vereinbarung die Modalitäten in Bezug auf den Übergang
der Dienstverhältnisse der Seelsorgerinnen und Seelsorger.
2 Die Vereinbarung kann vorsehen, dass die römisch-katholische Landeskirche
des Kantons Bern der «Collectivité ecclésiastique cantonale catholique romaine de la République et Canton du Jura» einen Beitrag an die Besoldung der
Seelsorgerinnen und Seelsorger zahlt. Gegebenenfalls legt die Vereinbarung
die Art der Beitragsberechnung und die Zahlungsmodalitäten fest.
3 Die beiden Landeskirchen können in der Vereinbarung die Einzelheiten des
Vollzugs dieser Vereinbarung regeln.
4 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons
Bern und der Regierung des Kantons Jura.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
105.235.1-2 4
Bern, 27. November 2024 / Delsberg, 26. November 2024 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Die Präsidentin: Allemann
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Die Präsidentin: Beuret Siess
Der Staatsschreiber: Maître
5 105.235.1-2
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 24-065
105.235.1-2 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.11.2024 01.01.2025 Erstfassung 24-065
