---
title: "Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz"
id: 8fe683d3-9ef6-4935-82d0-5aecb154839a
authority: sz
place: "Schwyz"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "573.411"
publisher_url: https://www.sz.ch/public/upload/assets/3812/573_411.pdf?fp=2
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/8fe683d3-9ef6-4935-82d0-5aecb154839a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17377/de
read_on: 2026-10-23
sha256: ec27531fbc2ee42ba4016343735c0476e348b72bded44356901e3a812c81df19
provisions: 11
---

# Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe.
2 Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, sind die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar, soweit das Heilmittelrecht
keine oder eine weniger weitgehende Regelung enthält.

## § 2 {#par_2}

Organisation und Zuständigkeit
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, vollzieht der Kantonsapotheker die Betäubungsmittelgesetzgebung, insbesondere im Bereich von Aufbewahrung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln. Er kann
Weisungen und Richtlinien erlassen.
2 Der Kantonsapotheker berät das Departement des Innern in Fragen über die
Betäubungsmittel und nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:
a) Kontrolle über die Betäubungsmittel im Rahmen seiner Zuständigkeit
(Art. 16-18 BetmG);
b) Erteilung von Betriebsbewilligungen (Art. 5 BetmKV);
c) Erteilung von Bewilligungen an Krankenanstalten oder Institute, welche
Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs beziehen, lagern und verwenden (Art. 14 Abs. 1 und 2 BetmG);
d) Entgegennahme der Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäubungsmitteln zu anderen als den zugelassenen Indikationen
(Art. 29
d BetmG);
e) Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(Art. 12 BetmG).
3 Er informiert den Kantonsarzt über Massnahmen gemäss Abs. 2 Bst. e.SRSZ 1.1.2015

## § 3 II. Prävention, Therapie und Schadenminderung {#par_3}

Prävention und Betreuung
Der Regierungsrat bezeichnet die Behandlungs- und Sozialhilfestellen, die für
die Betreuung der ihnen gemeldeten Personen mit vorliegenden oder drohenden

## Art. 3c suchtbedingten Störungen zuständig sind ( {#art_3c}

BetmG).

## § 4 {#par_4}

Betäubungsmittelgestützte (substitutionsgestützte) Behandlung
1 Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur
Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind Ärzte befugt, die
über eine Bewilligung gemäss Art. 3
e Abs. 1 BetmG verfügen.
2 Die Abgabe und Verabreichung von Substitutionsmedikamenten kann einem
Apotheker übertragen werden, der über eine entsprechende Bewilligung verfügt.
3 Der Kantonsarzt:
a) erteilt gestützt auf die eingereichten Angaben gemäss Art. 9 BetmSV und
nach Überprüfung der Indikation durch die vom Regierungsrat bezeichnete
Fachstelle die Bewilligung;
b) erlässt Richtlinien zur Indikationsstellung, Umsetzung und Überprüfung
derselben;
c) führt ein Verzeichnis über die erteilten Bewilligungen;
d) erteilt anderen Ärzten über die Bewilligungen Auskunft, sofern medizinische
Gründe dies erfordern.

## § 5 {#par_5}

Heroingestützte (diacetylmorphingestützte) Behandlung
1 Die heroingestützte Behandlung ist eine Sonderform der betäubungsmittelgestützten Behandlung. Neben der kantonalen Bewilligung nach § 4 bedarf es
dafür einer Arzt-, Institutions- und Patientenbewilligung des Bundesamtes für
Gesundheit (Art. 10 ff. BetmSV).
2 Der Kantonsarzt arbeitet bei der Kontrolle der Institutionen, welche heroingestützte Behandlungen durchführen, mit dem Bundesamt für Gesundheit zusammen (Art. 25 Abs. 1 BetmSV).
3 Er kann seine Kontrollaufgaben der vom Regierungsrat bezeichneten Fachstelle
übertragen, die ihm jährlich Bericht abzulegen hat.

## § 6 III. Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln {#par_6}

Aufbewahrung
1 Die Aufbewahrung der Betäubungsmittel richtet sich nach Art. 54 BetmKV.
2 In Arztpraxen und Apotheken, wo betäubungsmittelabhängige Personen betreut
wer-den, müssen die Betäubungsmittel in diebstahlsicheren Behältnissen aufbewahrt werden, welche entweder fest mit dem Gebäude verbunden oder mindestens 300 Kilogramm schwer sind.
573.411
3 Der Kantonsapotheker kann eine andere Art der Aufbewahrung zulassen, sofern
sie mindestens den gleichen Schutz vor Diebstahl bietet. Von Herstellungs- und
Grosshandelsbetrieben, die grössere Mengen von Betäubungsmitteln lagern,
kann er weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen.

## § 7 {#par_7}

Kranke Reisende
1 Bescheinigungskopien nach Art. 42 Abs. 3 und 4 BetmKV sind dem Kantonsapotheker zuzustellen.
2 Die in diesem Zusammenhang stehenden Auskünfte an das Schweizerische
Heil-mittelinstitut oder ausländische Behörden werden vom Kantonsapotheker
erteilt.

## § 8 {#par_8}

Andere Verwendungen (Off Label Use)
1 Ärzte und Zahnärzte melden dem Kantonsapotheker innert 30 Tagen die Anwendung von Betäubungsmitteln, welche für eine andere als die zugelassene
Indikation angewendet, abgegeben oder verordnet werden (Art. 11 Abs. 1bis
BetmG).
2 Auf Verlangen sind ihm alle Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu
machen.

## § 9 {#par_9}

Notfälle
Apotheker reichen Protokolle über Notfallabgaben von Betäubungsmitteln gemäss Art. 52 Abs. 1 BetmKV innert fünf Tagen dem Kantonsapotheker ein.
§ 10 Auskunftspflicht
Inhaber einer Betriebsbewilligung des Bundes gemäss Art. 4 BetmG sind auf
Verlangen des Kantonsapothekers verpflichtet, Auskünfte über Betäubungsmittellieferungen an Inhaber von Betriebsbewilligungen des betreffenden Kantons
zu erteilen.
§ 11 Entsorgung
1 Der Kantonsapotheker regelt die Entsorgung veränderter, verfallener und nicht
mehr verwendeter oder beschlagnahmter kontrollierter Substanzen der Verzeichnisse a, d und e gemäss Art. 3 BetmKV.
2 Er überwacht die Entsorgung der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse
b, c, f und g gemäss Art. 3 BetmKV unter Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit.
§ 12 Datenbekanntgabe
1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen
Stoffen dürfen der Kantonsapotheker und der Kantonsarzt den Apothekern und
Ärzten folgende Informationen über betäubungsmittelabhängige Personen bekanntgeben:SRSZ 1.1.2015
a) Name und Vorname;
b) Adresse, Wohnort und Wohnkanton;
c) Geburtsdatum und Geschlecht;
d) laufende oder abgeschlossene betäubungsmittelgestützte Behandlung;
e) Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.
2 Der Datenaustausch kann im Abrufverfahren erfolgen.
3 Das zuständige Departement erlässt die notwendigen organisatorischen und
technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte:
a) Bezeichnung der Zugriffsberechtigten;
b) Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten;
c) Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberechtigungen;
d) technische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff;
e) Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.
§ 13 Krankenanstalten, Institute und Kantonsbehörden
1 Krankenanstalten und Institutionen ohne eigene Apotheke sowie Behörden des
Kantons wie die Kantonspolizei bedürfen zum Bezug, zur Lagerung und Verwendung von Betäubungsmitteln einer Bewilligung des Kantons.
2 Die Bewilligung setzt eine fachtechnisch verantwortliche Person voraus, die
über eine Berufsausübungsbewilligung für Medizinalpersonen verfügt.
3 Die Bewilligung ist höchstens fünf Jahre gültig.
IV. Verfahren und Rechtsschutz
§ 14 Befugnisse der Kontrollorgane
Dem Kantonsapotheker und den weiteren Kontrollorganen ist bei Inspektionen
Auskunft zu geben und sie haben Zutritt zu allen Geschäfts-, Betriebs-, Lager-
und Praxisräumen und können Einsicht in die Unterlagen nehmen.
§ 15 Verwaltungsmassnahmen
1 Bei Beanstandungen treffen die zuständigen Stellen insbesondere die im Gesundheitsgesetz vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen.
2 Bei Beschlagnahme wird eine Quittung ausgestellt.
3 Die durch eine Beschlagnahme oder Probeentnahme entstehenden Kosten
trägt der Betrieb, sofern sich der Verdacht, welcher der Massnahme zugrunde
liegt, bestätigt.
§ 16 Verfahren und Rechtsschutz
1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen richtet sich
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.6
2 Gegen Verfügungen des Kantonsapothekers und des Kantonsarztes kann innert
20 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
573.411
§ 17 Gebühren
Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen sowie
für andere Verrichtungen fest.
V. Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmung
Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben weiterhin gültig.
§ 19 Änderungen von Erlassen
Die Verordnung betreffend den Vollzug des Ordnungsbussengesetzes vom
27. November 19727 wird wie folgt geändert:
Erlasstitel
Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ordnungsbussen
Ingress
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 19708
und des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19519
sowie gestützt auf § 30 des
Polizeigesetzes vom 22. März 2000,10
beschliesst:
§ 1 Abs. 1
1 Der Vollzug der Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussen- und Betäubungsmittelgesetz obliegt der Kantonspolizei.
Die Heilmittelverordnung vom 14. Dezember 201011 wird wie folgt geändert:

## § 9a {#par_9a}

Datenbekanntgabe (neu)
1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften
Rezepten dürfen der Kantonsapotheker und der Kantonsarzt den Apothekern und
Ärzten folgende Informationen bekanntgeben:
a) Name und Vorname;
b) Adresse, Wohnort und Wohnkanton;
c) Geburtsdatum und Geschlecht;
d) Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.
2 Der Datenaustausch kann im Abrufverfahren erfolgen.
3 Das zuständige Departement erlässt die notwendigen organisatorischen und
technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte:SRSZ 1.1.2015
a) Bezeichnung der Zugriffsberechtigten;
b) Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten;
c) Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberechtigungen;
d) technische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff;
e) Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.
§ 20 Aufhebung früherer Erlasse
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Vollziehungsverordnung vom 24. Juli 1978 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel aufgehoben.12
§ 21 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.13
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 24-1.
2 SR 812.121.
3 SR 812.121.1.
4 SR 812.121.6.
5 SRSZ 571.110.
6 SRSZ 234.110.
7 SRSZ 233.411.
8 SR 741.03.
9 SR 812.121.
10 SRSZ 520.110.
11 SRSZ 573.211.
12 GS 17-68.
13 Abl 2014 534.
