---
title: "Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung"
id: 8fef8e44-a7da-4a0e-b35f-e54902890e2b
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "412.100"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/412.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/8fef8e44-a7da-4a0e-b35f-e54902890e2b
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19230/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 60de4704b39969ac02c5c75ef0d2d0e406348ca2418b01c192b5e738689eddd8
provisions: 57
---

# Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung deckt sämtliche Sektoren der Berufsbildung,
die gesetzlich geregelt sind ab. Vorbehalten bleiben die Verordnungen und
spezifischen Reglemente betreffend:
a) die Organisation und das Funktionieren der Berufsfachschulen;
b) die Aufgaben und das Funktionieren der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
c) die Berufsmaturität;
d) Institutionelle Anerkennung und die Validierung erworbener Fähigkeiten.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Wirtschaftszweige
1 Folgende Berufszweige sind durch diese Verordnung abgedeckt:
a) Hoch- und Tiefbau;
b) Handel und Industrie;
c) Gewerbe und Landwirtschaft;
d) Tourismus, Hotellerie und Gastgewerbe;
e) Gesundheit, Soziales und Kunst.

## Art. 3 {#art_3}

Gleichstellungsprinzip
1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
2 Berufliche Grundausbildung
2.1 Allgemeines

## Art. 4 {#art_4}

Qualitätsentwicklung
1 Die Dienststelle für Berufsbildung (nachstehend: DB) überwacht die Entwicklung der Qualität in den verschiedenen Lernorten.
2 Die Berufsfachschulen führen die Zertifizierung eines vom Departement für
Erziehung, Kultur und Sport (nachstehend: Departement) vorgeschriebenen
und anerkannten Qualitätsmanagementsystems ein, um die dauerhafte Verbesserung ihrer Leistungen zu gewährleisten.
3 Mit dem Ziel, die Qualität ihrer Ausbildungsgänge kontinuierlich zu verbessern, sind die Berufsverbände und die Ausbildungsbetriebe ihrerseits dazu
angehalten, die in den eidgenössischen Verordnungen für die Berufsbildung
oder von den interkantonalen Organismen vorgeschlagenen Arbeitsinstrumente einzusetzen (Qualicarte, Bildungspläne und Modellehrgänge, halbjährlicher Bildungsbericht, Arbeitsbuch, Ausbildungshandbücher, u.a.).
4 Die Ausbildungsbetriebe müssen die in den eidgenössischen Verordnungen vorgesehenen betrieblichen Erfahrungsnoten am Ende jeden Semesters
den Behörden zur Verfügung stellen, sowie alle weiteren Elemente welche
für das Qualifikationsverfahren vorgesehen sind, dies gemäss Richtlinien der
DB.
5 Die DB kann den anderen Anbietern der Berufsbildung auf Anfrage Methoden der Qualitätsentwicklung empfehlen.

## Art. 5 {#art_5}

Aufsicht
1 Die Anbieter der Berufsbildung erstellen ein internes Kontrollsystem, das
von der DB beaufsichtigt wird.
2 Diese Kontrolle umfasst insbesondere die Betreuung des Ausbildungsprogramms im Lehrbetrieb und die von den Schuldirektionen und den Direktionen der Institutionen für Berufsbildner und Lehrkräfte im Sinne der Artikel 45
bis 47 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) ausgeübte
pädagogische Betreuung.
3 Die DB kann jederzeit eine teilweise oder vollständige Überprüfung vornehmen und alle Massnahmen ergreifen, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe
als nötig erachtet.
4 Sie kann von den Anbietern der Berufsbildung alle zur Ausübung ihres
Mandats nötigen Auskünfte und Unterlagen verlangen.

## Art. 6 {#art_6}

Übertritt
1 Das Departement, insbesondere durch die zuständigen Dienststellen und
das Amt für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (nachstehend: das
Amt), bestimmt die notwendigen Massnahmen, in Zusammenarbeit mit
anderen zuständigen Dienststellen, den Berufsverbänden, der Wirtschaft
und der Industrie, um den Übertritt am Ende der Sekundarstufe I in die
Berufliche Grundbildung sicherzustellen und die Duale Ausbildung aufzuwerten. *
2 Im Rahmen des Gesetzes über die Orientierungsschule, trifft das Amt alle
nötigen Massnahmen, damit jeder Schüler, sofern möglich, am Ende der obligatorischen Schulzeit ein realistisches und realisierbares Berufsziel vor Augen hat. *
3 Jugendliche, die am Ende ihrer obligatorischen Schulzeit keine Lehre in
Angriff nehmen können, haben Anrecht auf die Massnahmen, die in Artikel
40 BBG vorgesehen sind.

## Art. 7 {#art_7}

Durchlässigkeit des Systems
1 Unter Berücksichtigung der interkantonalen Empfehlungen (EDK, SBBK,
SBFI) und der eidgenössischen Bildungsverordnungen erlässt das Departement die Richtlinien betreffend den Transfer und den Übertritt von einer Bildung zur andern. *

## Art. 8 {#art_8}

Lernkanton
1 Wenn keine Möglichkeit besteht, eine Ausbildung im Kanton zu erlangen,
ist die DB befugt, die Bewilligung zur Absolvierung einer Ausbildung ausserhalb des Kantons zu erteilen. Sie berücksichtigt insbesondere folgende
Punkte:
a) erfolglose schriftliche Suche nach einem Ausbildungsplatz innerhalb
des Kantons sowohl in dualer als auch vollzeitlicher Ausbildung;
b) * vom Amt bestätigte Berufseignung und Berufswahl;
c) Noten und Resultate der obligatorischen Schule;
d) diesbezügliche interkantonale Praktiken.

## Art. 9 {#art_9}

Leistungsaufträge
1 Die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Anbietern der Berufsbildung,
die nicht der DB unterstehen, erfolgt auf der Grundlage von Leistungsaufträgen.
2 Der Auftrag wird zwischen dem Departement und dem Anbieter der Bildung grundsätzlich für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen.
3 Der Auftrag betrifft folgende Leistungen:
a) die Vorbereitungs- und Eingliederungsmassnahmen;
b) * die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung;
c) die weiteren im BBG und im EGBBG vorgesehenen Massnahmen.
4 Er bestimmt insbesondere:
a) die zu erreichenden Ziele;
b) die Bedingungen im Bereich des Controllings und die Auswertung der
Umsetzung der gesetzten Ziele;
c) Konsequenzen im Falle des nicht Ausführens, bzw. der nicht dem
Mandat entsprechenden Ausführung;
d) die Anpassungs-Bedingungen;
e) die Verfahren zur Beilegung von Differenzen und die Mediation;
f) die Beschreibung und die Begünstigten der Leistungen;
g) die global bewilligten finanziellen Mittel, unter Einbezug des Beschäftigungsgrades und des Umfeldes;
h) die Finanzaufsicht.
5 Im begrenzten Rahmen des Leistungsauftrags handelt der Anbieter der Bildung eigenständig.
6 Das Departement übt, durch die DB, die Aufsicht auf die Anbieter aus.
2.2 Gesundheit und Sozialleistungen

## Art. 10 {#art_10}

Grundsatz
1 Für alle in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehenen Fälle wird auf
die entsprechenden Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge beziehungsweise des Obligationenrechts verwiesen.

## Art. 11 {#art_11}

Arztzeugnis
1 Beim Abschluss des Lehrvertrags kann der Lehrbetrieb vom Lernenden ein
Arztzeugnis verlangen, welches bescheinigt, dass weder eine Krankheit
noch ein Gebrechen oder eine Wachstumsstörung der beabsichtigten Lehre
entgegenstehen.
2 Die Kosten des Arztbesuches gehen zu Lasten des Lernenden oder, wenn
er minderjährig ist, seines gesetzlichen Vertreters.

## Art. 12 {#art_12}

Unfallversicherung
1 Der Lernende muss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert werden.
2 Die Versicherungsprämien gegen Betriebsunfälle gehen zu Lasten des
Lehrbetriebs.
3 Die Versicherungsprämien gegen Nichtbetriebsunfälle gehen zu Lasten
des Lernenden oder seines gesetzlichen Vertreters. Jede andere Vereinbarung zu Gunsten des Lernenden bleibt vorbehalten und muss im Lehrvertrag
festgehalten werden.

## Art. 13 {#art_13}

Lohnausfallversicherung bei Krankheit
1 Der Lehrbetrieb schliesst eine Lohnausfallversicherung bei Krankheit ab,
die mindestens 80 Prozent des Lohnes abdeckt und bezahlt mindestens 50
Prozent der Prämie.
2 Der Artikel 324a des Obligationenrechts bleibt jedoch anwendbar bei
Krankheiten, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses von der Versicherung ausgeschlossen wurden.

## Art. 14 {#art_14}

Reiseentschädigungen
1 In den Berufen ohne Gesamtarbeitsvertrag oder mit einem Gesamtarbeitsvertrag, der die Reiseentschädigungen, welche dem Arbeiter zukommen sollen, nicht regelt, haben die Lernenden Anspruch auf folgende Vergütungen:
a) wenn der Lernende ausserhalb des gewöhnlichen Arbeitsortes beschäftigt wird, gehen die Reisespesen zu Lasten der Lehrbetriebs;
b) wenn die Dauer der Abwesenheit mehr als einen halben Tag beträgt,
so hat der Lehrbetrieb dem Lernenden eine angemessene Vergütung
für das Mittagessen zu leisten;
c) wenn der Lernende bei einer längeren Abwesenheit von der gewöhnlichen Arbeitsstätte auswärts übernachten muss, so hat der Lehrbetrieb
auf eigene Kosten ihm ein annehmbares Zimmer und eine angemessene Pension zu besorgen.
2.3 Bildung in beruflicher Praxis

## Art. 15 {#art_15}

Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben die Lernenden nach
dem im Lehrplan festgelegten Programm auszubilden. Sie müssen dies
fachgerecht und systematisch tun und dafür sorgen, dass die Ausbildung mit
der schulischen Bildung koordiniert wird.

## Art. 16 {#art_16}

Berufsbildner im Betrieb
1 Die Berufsbildner sind verpflichtet obligatorische Zusatzausbildungen zu
besuchen, insbesondere betreffend den Inhalt der neuen Verordnungen
über die berufliche Grundausbildung.
2 Diejenigen Berufsbildner, die für die Erlangung des Kursnachweises bereits erbrachte Bildungsleistungen geltend machen, können eine Gleichwertigkeit erlangen und von einem Teil oder der Gesamtheit der Ausbildung befreit werden.
3 Die Berufsbildner, welche Praktikanten während einer Dauer von mehr als
sechs Monaten ausbilden, haben das Ausbildungsmodul für Praktikumsleiter
zu besuchen, das zur Ausbildung für Lehrmeister gehört.

## Art. 17 {#art_17}

Ausbildungsbewilligung
1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis müssen im Besitz einer Ausbildungsbewilligung für den entsprechenden Beruf sein, bevor sie einen Lernenden anstellen.

## Art. 18 {#art_18}

Provisorische Bewilligung
1 Die DB kann für Unternehmen, die nicht alle Bedingungen zur Ausbildung
im Sinne des Gesetzes erfüllen, aber die Garantie abgeben, die Gesetzeskonformität innert nützlicher Frist herzustellen, provisorische und zeitlich begrenzte Ausbildungsbewilligungen ausstellen.
2 Sie legt die Frist und die minimalen Bedingungen fest, die erfüllt sein müssen, damit das Unternehmen Anspruch auf eine definitive Bewilligung erheben kann.
3 Die Qualität der Ausbildung unterliegt einer Beurteilung und wird beim
Schlussentscheid mit einbezogen.

## Art. 19 {#art_19}

Anzahl Lernenden
1 Bei Mangel an Grundausbildungsplätzen in einer Branche oder bei aussergewöhnlichen Umständen kann die DB eine zeitweilige Abweichung der Anzahl Lernenden bewilligen, die gleichzeitig in einem Unternehmen, einer Institution oder einem Betriebsverbund ausgebildet werden oder besondere
Bedingungen gewähren.
2 Zusätzliche Anforderungen, die durch gewisse Bildungsverordnungen an
die Berufsbildner gerichtet werden, können nach Stellungnahme des betreffenden Berufsverbandes Gegenstand einer von der DB bewilligten Ausnahmeregelung sein.

## Art. 20 {#art_20}

Entzug der Bewilligung
1 Wenn die Anforderungen für die Ausbildungsbewilligung nicht mehr erfüllt
sind, erteilt die DB, nach Anhörung des zuständigen Berufsverbandes, einen
Verweis mit einer Frist zur Bereinigung der Situation. Wenn in der Folge dieses Verweises das Unternehmen nicht garantieren kann, dass die Ausbildung einwandfrei erfolgt, entzieht die DB die entsprechende Bewilligung.

## Art. 21 {#art_21}

Lehrvertrag
1 Ein Lehrvertrag kann von einem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
unterzeichnet werden, wenn er im Besitz einer Ausbildungsbewilligung für
den entsprechenden Beruf ist.
2 Die DB liefert die Formulare zum Erstellen der Lehrverträge. Der Lehrvertrag wird in drei Exemplaren ausgestellt.
3 Der Berufsbildner hat den Lehrvertrag vor Beginn der Ausbildung, spätestens aber am 15. Juli der DB zur Genehmigung vorzulegen. Die Entscheidungen in anderen diese Jugendlichen betreffenden Sonderfällen liegen in
der Kompetenz der DB.
4 Um den sprachlichen Austausch und den Verbund von Unternehmungen
zu fördern, kann die Gesamtheit der Ausbildung durch mehrere Verträge abgedeckt werden. Diese sind der DB zur Genehmigung vorzulegen.
5 Nach der Genehmigung übergibt die DB je ein Exemplar dem Lehrmeister
und dem Lernenden oder seinem gesetzlichen Vertreter.
6 Nach der Genehmigung des Vertrags setzt die DB die Gemeindekommission der Standortgemeinde des Lehrbetriebs sowie der Wohnsitzgemeinde
des Lernenden, die Berufsfachschule und den Organisator der überbetrieblichen Kurse davon in Kenntnis.

## Art. 22 {#art_22}

Praktikumsvertrag
1 Die Praktika, die mehr als sechs Monate dauern, bilden Gegenstand eines
Praktikumsvertrags, der vor Beginn des Praktikums von der DB ausgestellt
und genehmigt wird.
2 Das Departement definiert die minimalen Anforderungen welche vom Anbieter des Praktikums für die Aufnahme von Personen in Ausbildung während einer Dauer von mehr als sechs Monaten zu erfüllen sind.
3 Bevor die DB den Praktikumsvertrag genehmigt, kann sie den Lehrbetrieb
oder die Ausbildungsinstitution, sowie die Person in Ausbildung beiziehen.
2.4 Schulische Ausbildung

## Art. 23 {#art_23}

Zulassung
1 Personen, welche eine Berufsfachschule besuchen möchten, müssen im
Besitz eines von der DB genehmigten Lehrvertrags sein.
2 Personen, die zu Beginn des Schuljahres über keinen gültigen Lehrvertrag
verfügen und die Berufsfachschule besuchen möchten, müssen sich mit der
DB in Verbindung setzen.
3 Falls zu Beginn des Schuljahres kein Lehrvertrag vorliegt oder der Lehrvertrag aufgelöst wird, kann der Interessierte während einer Dauer von höchstens drei Monaten eine Walliser Berufsfachschule besuchen. In diesem Fall
informiert die DB die Wohnsitzgemeinde des Lernenden.
4 Über Sonderfälle entscheidet die DB von Fall zu Fall.
5 Während den im vorgenannten Abschnitt vorgesehenen drei Monaten,
muss der Interessierte:
a) dem Reglement der Berufsfachschule unterstellt werden;
b) alles unternehmen um eine Lehrstelle zu finden um die Ausbildung
weiterzuführen;
c) den Nachweis erbringen das er motiviert ist den gewählten Beruf zu
erlernen.
6 Erwachsene Personen im Sinn des Artikels 32 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV) können eine
Berufsfachschule gemäss den vom Departement festgelegten Bedingungen
besuchen.

## Art. 24 {#art_24}

Promotion
1 Am Ende jedes Schulsemesters übergibt die Schule dem Lehrmeister ein
Zeugnis in dem die in den verschiedenen Unterrichtsfächern erzielten Resultate festgehalten sind. Der Lehrmeister leitet das Zeugnis an den Lernenden, oder seinen gesetzlichen Vertreter, weiter.
2 Bei jedem Schuljahresabschluss wird ein Zeugnis erstellt, das insbesondere den Gesamt-Jahresdurchschnitt enthält.
3 Der Lernende hat bestanden, wenn:
a) der Gesamtdurchschnitt mindesten 4.0 beträgt;
b) die Bedingungen der entsprechenden Lehrabschlussprüfung betreffend die Berufskenntnisse erfüllt sind.
4 Die in den schweizerischen Verordnungen über die Grundbildung und die
Berufsmaturitäten festgelegten Promotionsverfahren bleiben vorbehalten.
5 In Sonderfällen oder falls die Berufsfachschule und der Ausbildungsbetrieb
zu keiner Einigung gelangen, kann die Direktion der Berufsfachschule, nach
Anhörung des Lernenden, das Dossier der DB für eine Entscheidfassung
vorlegen.

## Art. 25 {#art_25}

Nichtpromovierung
1 Wenn die Resultate ungenügend sind, informiert die Schuldirektion den
Lernenden oder seinen gesetzlichen Vertreter und den Lehrmeister. Sie lädt
diese dazu ein, die bestmögliche Lösung für die Zukunft des Lernenden zu
überprüfen. Aufgrund der gemachten Feststellungen schlägt sie zweckmässige Massnahmen vor, die in Betracht gezogen werden können, insbesondere:
a) die Wiederholung des Jahres mit der Verlängerung der Lehre um ein
Jahr;
b) einen Berufs- oder Niveauwechsel.
2 Bei Uneinigkeit zwischen der Schule und dem Ausbildungsbetrieb, und
nach Anhörung des Lernenden, übergibt die Schuldirektion das Dossier zum
Entscheid an die DB.

## Art. 26 {#art_26}

Freikurse und Stützkurse
1 Die in den schweizerischen Verordnungen über die Grundbildung vorgesehenen Freikurse, sowie die Stützkurse der Berufsfachschule, sind so zu organisieren, dass der Besuch ohne grössere Beeinträchtigung der Bildung in
beruflicher Praxis möglich ist.
2 Die Berufsfachschulen haben die Berechtigung Stützkurse zu organisieren,
wenn die Anzahl der Teilnehmenden pro Kurs mindesten fünf beträgt.
3 Die Notwendigkeit des Besuchs dieser Kurse für einen Lernenden wird periodisch überprüft, indem die Organisation, sein Verhalten, die festgestellten
Resultate und die von den Bildungsverordnungen festgelegten Normen berücksichtigt werden.

## Art. 27 {#art_27}

Von den Gemeinden organisierte Stützkurse
1 Der Lernende kann seine Wohngemeinde um die Organisation von Stützkursen ersuchen. Diese erhält vom Kanton eine vom Staatsrat beschlossene
Entschädigung.

## Art. 28 {#art_28}

Freikurse
1 Sind Leistungen oder Verhalten in der Berufsfachschule oder im Lehrbetrieb ungenügend, kann die Schule den Lernenden im Einvernehmen mit
dem Lehrbetrieb von den Freikursen ausschliessen.

## Art. 29 {#art_29}

Unentgeltlichkeit des Unterrichts
1 Die Personen in Ausbildung mit einem von der DB genehmigtem Lehrvertrag haben Anspruch auf unentgeltliche Fachkurse, Freikurse und Stützkurse, welche von Berufsschule organisiert werden, mit Ausnahme der Vorbereitungskurse für die Berufsmaturitäten.
2 Die Anmeldung ausserhalb des Kantons wird von der DB vorgenommen;
auch in diesem Fall ist die Ausbildung unentgeltlich.
3 Denjenigen Personen, die über ein von der DB zugestandenen Zuhörerstatuts verfügen, werden die Fachkurse und die Kosten für den Besuch der
überbetrieblichen Kurse gemäss den vom Departement festgesetzten Tarifen verrechnet.
4 In Sonderfällen entscheidet die DB insbesondere über die Lernorte bei der
Weiterführung der Lehre nach einem Wohnortswechsel, bei einem Umzug
des Lehrbetriebs, bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder bei Gründen
des Erwerbs einer anderen Landessprache. Dabei berücksichtigt sie die interkantonalen Praktiken.
5 Für Schüler der kantonalen Lehrwerkstätten oder in Vollzeitausbildung
kommen die interkantonalen Abkommen zur Anwendung.
6 Die Lernenden und die Personen in Ausbildung aus anderen Kantonen
werden gemäss den geltenden interkantonalen Vereinbarungen in den
Berufsfachschulen des Kantons aufgenommen.
7 Die Unterrichtshilfen, Lehrmitteln sowie das persönliche Material, welches
während der Ausbildung benutzt wird, gehen zu Lasten des Lernenden.
Art. 30 * …
2.5 Überbetriebliche Kurse

## Art. 31 {#art_31}

Grundsätze - Bedingungen
1 Die überbetrieblichen Kurse sind in den Verordnungen über die berufliche
Grundbildung jedes Berufs festgelegt.
2 Bei den Gesuchen um Befreiung vom Besuch der obligatorischen überbetrieblichen Kurse, berücksichtigt die DB, zusätzlich zu den im Artikel 59 Absatz 3 EGBBG festgelegten Bedingungen, die Einhaltung der eidgenössischen Anforderungen durch den Anbieter, insbesondere die Qualifikationen
der Referenten.

## Art. 32 {#art_32}

Kantonale Beteiligung
1 Die kantonale Beteiligung an den überbetrieblichen Kursen, mit Ausnahme
jener die im Artikel 33 definiert werden, basiert auf den bestehenden regionalen und/oder eidgenössischen Vereinbarungen.
2 Die kantonale Beteiligung wird ebenfalls an Unternehmen ausbezahlt, die
vom Besuch der obligatorischen, überbetrieblichen Kurse befreit sind.

## Art. 33 {#art_33}

Überbetriebliche Kurse in staatlichen Räumlichkeiten - Vereinbarung
1 Wenn überbetriebliche Kurse für einen Berufsverband in den Räumlichkeiten des Staats organisiert werden, wird eine Vereinbarung zwischen dem
Berufsverband und dem Departement unterzeichnet. Sie regelt insbesondere folgende Punkte:
a) die Zurverfügungstellung der Lehrpersonen und der Werkstätten;
b) die Zurverfügungstellung des Verbrauchsmaterials und dessen
Kostenübernahme;
c) den an den Berufsverband oder den Lehrbetrieb zu verrechnenden
Betrag als Beteiligung an die Investitions- und Betriebskosten (Lehrpersonen, Verbrauchsmaterial, usw.).
2 Der Bau, die Anschaffung, Unterhalt und Erneuerung der Räumlichkeiten,
die für die überbetrieblichen Kurse genutzt werden, sowie die Ausrüstung,
die Maschinen und die für den Unterricht benötigten Werkzeuge werden
vom Staat finanziert.
3 Die Berufsverbände, werden im Zusammenhang mit der Wahl im Rahmen
der Beschaffung und Erneuerung der Ausrüstung, der Maschinen und der
für den Unterricht notwendigen Werkzeuge angehört und sind aufgerufen
sich an den Kosten zu beteiligen.
4 Die Kurse stehen unter der Verantwortung einer vom betreffenden Berufsverband ernannten Kommission. Die Direktion der Berufsfachschule ist darin
von Amtes wegen vertreten. Die Befugnisse dieser Kommission werden in
der Vereinbarung festgehalten.
5 Die Lehrpersonen und die Teilnehmer sind dem Reglement der Berufsfachschule unterstellt, in der die überbetrieblichen Kurse stattfinden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kurskommission und der Schuldirektion entscheidet der Dienstchef der DB nach Anhörung der Parteien.
2.6 zweijährige Grundbildung

## Art. 34 {#art_34}

Grundsätze
1 Im Gegensatz zu den drei- und vierjährigen Grundausbildungen vermittelt
die zweijährige Grundausbildung den Lernenden einfachere spezifische
berufliche Qualifikationen im Rahmen von anzahlmässig angepassten
Schulklassen. Sie berücksichtigt die individuellen Voraussetzungen der Lernenden mit einem besonders differenzierten Lernangebot und angepasster
Didaktik.
2 Die zweijährige Grundbildung kann um höchstens ein Jahr verkürzt oder
verlängert werden, auf Basis von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 41 Absatz 1 EGBBG.

## Art. 35 {#art_35}

Individuelle Begleitung
1 Ist der Bildungserfolg des Lernenden gefährdet, so entscheidet die DB
nach Anhörung des Lernenden oder seines gesetzlichen Vertreters zusammen mit den Anbietern der Bildung über eine fachkundige individuelle Begleitung des Lernenden.
2 Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst schulische, sozialpädagogische und betriebliche Aspekte.
3 Die Massnahmen werden aufgehoben sobald das Bedürfnis nicht mehr besteht oder der Vertrag aufgelöst wird.
4 Die Begleitmassnahmen sind in der Regel für die Vertragsparteien unentgeltlich.

## Art. 36 {#art_36}

Kantonale Ausbildungen
1 In Übereinkunft mit den betreffenden kantonalen Berufsverbänden kann
der Kanton kantonale Ausbildungen anbieten oder kantonale Titel ausstellen, insbesondere:
a) für die Bereiche, in denen keine eidgenössische Ausbildung existiert;
b) für die Bereiche, welche nicht alle vom Bundesgesetz vorgesehenen
Grundausbildungen anbieten;
c) für die Jugendlichen, welche nicht alle Fähigkeiten für den Erwerb eines eidgenössischen Titels in der Grundausbildung besitzen;
d) für Jugendliche mit vorwiegend praktischen Fähigkeiten, welche gezielt gefördert werden sollen.
2.7 Qualifikationsverfahren

## Art. 37 {#art_37}

Prüfungskommission
1 Die kantonale Berufsbildungskommission ist gleichzeitig auch Prüfungskommission.
2 Die DB stellt den Kommissionsmitgliedern jeweils ein Exemplar der Tabelle
jeder Prüfungssession zu. Sie legt Weisungen über die auszuübende
Kontrolle bei.
3 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a) sie überwacht den Ablauf der Prüfungen;
b) sie erstellt der DB einen Bericht über den Ablauf der besuchten Prüfungssessionen;
c) sie gibt dem Departement ihre Stellungnahme über die ihr vorgelegten
Fragen betreffend die Prüfungen ab;
d) sie spricht die im Artikel 47 vorgesehenen Sanktionen aus.

## Art. 38 {#art_38}

Prüfungssession
1 In der Regel findet die ordentliche jährliche Prüfungssession am Ende des
Schuljahres statt.

## Art. 39 {#art_39}

Zulassung
1 Der Lernende wird zur ordentlichen Prüfungssession zugelassen, welche
im Jahr der Beendigung seiner Lehre stattfindet, unter der Voraussetzung,
dass er das gesamte Programm des von der Berufsfachschule erteilten obligatorischen Unterrichts absolviert hat und im Besitz eines Lehrvertrags ist.
Die Behandlung von Sonderfällen untersteht der Kompetenz der DB.

## Art. 40 {#art_40}

Spezielle Zulassungsbedingungen
1 Die Schüler von privaten Berufsfachschulen werden zum Qualifikationsverfahren zugelassen, wenn sie über eine gesetzeskonforme Ausbildung verfügen, die von der DB anerkannt ist.
2 Um an einem Qualifikationsverfahren teilnehmen zu können, müssen Personen, die einen Beruf in einem anderen Rahmen als durch einen reglementierten Ausbildungsgang erlernt haben, folgende Auflagen erfüllen:
a) eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren nachweisen;
b) den Nachweis erbringen, dass sie den berufsspezifischen Unterricht
besucht haben oder die beruflichen Kenntnisse auf eine andere Weise
erworben haben.

## Art. 41 {#art_41}

Einberufung
1 Der Kandidat wird von der DB gemäss dem vom Chefexperten, in Absprache mit der Direktion der betreffend Berufsfachschule, erstellten Prüfungsprogramm mindestens 30 Tage im Voraus einberufen.

## Art. 42 {#art_42}

Prüfungsmaterial
1 Entspricht das vom Lehrbetrieb zur Verfügung gestellte Prüfungsmaterial
nicht den Anforderungen, sind die Experten dazu berechtigt, dieses auf
Kosten des Lehrbetriebs zu ersetzen.

## Art. 43 {#art_43}

Ergebnisse
1 Innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Beendigung der Prüfung übergeben die Schuldirektion und die Chefexperten dem Departement die Resultate der Prüfungsaufgaben, für die sie verantwortlich sind.
2 Sobald das Ergebnis bekannt ist, teilt die DB dem Lernenden und dem
Lehrmeister die Prüfungsnoten spätestens einen Monat nach Abschluss der
Prüfungen mit.
3 Die Chef-Experten und die Experten halten betreffend die Leistungen absolute Verschwiegenheit ein und unterlassen es, den Kandidaten oder Drittpersonen Noten und/oder Resultate mitzuteilen.

## Art. 44 {#art_44}

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, eidgenössischer Berufsattest
1 Grundsätzlich wird das eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder das eidgenössische Berufsattest anlässlich einer Schlussfeier übergeben.
2 Der Lehrmeister, welcher gegen die Übergabe dieser Urkunde an seinen
Lernenden Einspruch erheben will, hat dies dem Departement innert der im
Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlichten Frist unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.

## Art. 45 {#art_45}

Spesen
1 Muss ein Kandidat sein Qualifikationsverfahren ausserhalb des Wallis, in
einem anderen Kanton als demjenigen, in dem er den obligatorischen Unterricht absolviert hat, ablegen, werden ihm die daraus entstehenden Reisekosten von der Wohngemeinde zurückerstattet. Muss der Lernende wegen der
Reisezeit auswärts übernachten, kann ihm eine angemessene Entschädigung pro Nacht ausgerichtet werden, sofern er effektive Auslagen hatte und
diese mittels Rechnungsbeleg nachweisen kann.

## Art. 46 {#art_46}

Disziplin
1 Während der Dauer der Prüfungen unterstehen die Kandidaten der Aufsicht des DEKS, welche von der Prüfungskommission, der Schuldirektionen
und den Experten ausgeübt wird.
2 Disziplinarvergehen sind Gegenstand eines schriftlichen Berichts, den der
Chefexperte zuhanden der Prüfungskommission an das Departement richtet.
3 Die Fehlbaren können mit einer Busse bis zu 200 Franken bestraft werden,
welche von der Prüfungskommission ausgesprochen wird. Ein allfälliger zusätzlicher Schadenersatz bleibt vorbehalten.

## Art. 47 {#art_47}

Ausschluss von der Prüfung
1 Ein Kandidat wird von der Prüfung ausgeschlossen welcher unter anderem:
a) Dokumente, Werkzeuge oder andere nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet;
b) Informationen/Prüfungsunterlagen erhält oder weiterleitet;
c) Vorbereitete Arbeiten von zuhause mitnimmt oder nach Hause nimmt.
2 Der von Examensbetrug betroffene Kandidat kann die Prüfungssession bis
zum Entscheid der Examenskommission fortsetzen.
3 Die möglichen Sanktionen entsprechend der Schwere des vorgefallenen
Grundes sind:
a) Note 1 in der betroffenen Prüfung;
b) Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens.
3 Bildungsdefizite

## Art. 48 {#art_48}

Vorbereitungsmassnahmen - Grundsätze
1 Die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung besteht aus praxis- und
arbeitsweltbezogenen Angeboten im Rahmen der Verlängerung der obligatorischen Schulzeit, welche dieses Programm vervollständigen und den Personen, die daran teilnehmen, einen Einstieg in eine berufliche Grundausbildung ermöglichen sollen.
2 Die Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundausbildung dauern
höchstens ein Jahr und sind zeitlich auf das Schuljahr abgestimmt.
3 Sie werden mit einer Beurteilung abgeschlossen.

## Art. 49 {#art_49}

Vorhandene Massnahmen
1 Am Ende der obligatorischen Schulzeit stehen den Schülern mit einem Bildungsdefizit folgende Massnahmen zur Verfügung:
a) Massnahmen welche im Gesetz über die Orientierungsschule vorgesehen sind;
b) die Schule für Berufsvorbereitung (SfB).
2 Für Jugendliche mit Migrationshintergrund werden Integrationsklassen auf
nachobligatorischer Stufe (CASPO) gebildet. Diese bieten eine vorübergehende Ausbildung an, damit diese Jugendlichen eine Berufsbildung aufnehmen, eine schulische Ausbildung fortsetzen oder in das Berufsleben eintreten können. Die angebotenen Kurse zielen darauf ab, die Integration dieser
fremdsprachlichen Jugendlichen in unsere Gesellschaft zu erleichtern.

## Art. 50 {#art_50}

Verkürzte Vorbereitungsmassnahmen
1 Für Schüler, welche vor einigen Jahren die Schulstrukturen verlassen haben, und die in den unter Artikel 49 erwähnten Strukturen nicht mehr aufgenommen werden können und Mühe bekunden, eine Lehrstelle zu finden,
kann das Departement in Berufsfachschulen oder privaten Organisationen
verkürzte Vorbereitungsangebote schaffen.

## Art. 51 {#art_51}

Koordination
1 Die DB koordiniert sämtliche Übergangsmassnahmen zwischen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II Berufsschule in Zusammenarbeit mit den
anderen Dienststellen und den betreffenden privaten Organen.

## Art. 52 {#art_52}

Zusammenarbeit mit dem Jugendlichen oder seinem gesetzlichen Vertreter
1 Die verschiedenen Massnahmen welche in dieser Verordnung vorgesehen
sind sowie weitere vorübergehende Massnahmen basieren auf der Unterstützung der Jugendlichen und ihrer Familien.
2 Um in den Genuss der vorgesehenen Massnahmen zu kommen, muss der
Jugendliche oder der gesetzliche Vertreter:
a) vorgeschlagene, konkrete Massnahmen akzeptieren;
b) sich den beruflichen Anforderungen die ihm vorgeschlagen werden unterordnen;
c) sich nach Möglichkeit einsetzen und alles Notwendige unternehmen
um die vorgeschlagenen Ziele zu erreichen;
d) sein Einverständnis geben, dass seine persönlichen Daten in eine Datenbank integriert werden und von den Verbundpartnern eingesehen
werden können unter Vorbehalt, dass die Daten vertraulich behandelt
werden. Nach Beendigung der Ausbildung wird die Datenbank vernichtet.
4 Kantonale Berufsbildungskommission - Berufsverbände -
Gemeinden
Art. 53 Vertretung
1 Die verschiedenen, in Artikel 2 aufgezählten, beruflichen Wirtschaftszweige
des Kantons Wallis müssen in der kantonalen Berufsbildungskommission
vertreten sein.
2 Die drei in der Verfassung festgelegten Regionen sind mindestens durch
jeweils drei Mitglieder vertreten.
Art. 54 Berufsverbände
1 Die Berufsverbände erarbeiten ebenfalls die Hilfsmittel für die Bildung in
beruflicher Praxis, insbesondere das Arbeitsbuch und den Lehrgang.
2 Sie schlagen der DB qualifiziertes und ausgebildetes Personal vor, um die
gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, unter anderem diejenigen der Branchenkommissäre und der Experten beim Qualifikationsverfahren.
Art. 55 Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden
1 Die Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden beruht insbesondere auf
häufigen formellen und informellen Kontakten, auf der Teilnahme an Versammlungen und, falls nötig, auf Leistungsaufträgen.
Art. 56 Aufgabe und Verantwortung der Gemeinden
1 Die Wohnsitzgemeinden der Lernenden erhalten von der DB alle nötigen
Informationen über die Jugendlichen, die an den Berufsschulen eingetragen
sind, über die genehmigten Lehrverträge und die entsprechenden Änderungen.
2 Die Gemeinde unterstützt, durch ihre Ausbildungskommission, die Jugendlichen in ihrem Vorgehen und bei der Suche nach Lehrstellen, indem sie den
Erhalt der bestehenden Lehrstellen sichert und die Schaffung von neuen
Lehrstellen fördert.
3 Die Gemeinden bemühen sich, innerhalb ihrer Verwaltung oder in einem
weiteren Rahmen mittels ihrer diversen Partnerschaften/Zusammenarbeit
(Verbände, Gesellschaften, usw.) Lehrstellen anzubieten, die den Anforderungen der Bildungsverordnungen entsprechen.
4 Die kommunalen Ausbildungskommissionen sind in Zusammenarbeit mit
der DB und den Branchenkommissären für die Aufsicht über die Lehrangebote in den Lehrbetrieben ihrer Gemeinde verantwortlich.
5 Die Gemeinden informieren die DB regelmässig über die Ergebnisse ihres
Vorgehens und ihrer Massnahmen.
5 Höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung
Art. 57 Höhere kantonale Schulen
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton, die vollzeitlich oder berufsbegleitend eine höhere Fachschule besuchen, gelangen in den Genuss einer unentgeltlichen Ausbildung, mit Ausnahme des vom Staatsrat festgelegten Schulgeldes.
2 Diese Unentgeltlichkeit wird entsprechend den Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen gewährt.
Art. 58 Höhere ausserkantonale Schulen
1 Der Besuch einer höheren Berufsbildung ausserhalb des Kantons unterliegt den Bedingungen, die in den vom Kanton unterzeichneten interkantonalen Vereinbarungen oder den geltenden interkantonalen Praktiken festgehalten sind.
Art. 59 Leistungen des Staates
1 Für die Weiterbildungskurse (höhere Berufsbildung und berufsorientierte
Weiterbildung) stellt das Departement den Berufsverbänden/Organisationen
auf Anfrage nach Möglichkeit die Räumlichkeiten, die Ausrüstung der
Berufsfachschulen für weiterführende Kurse (höhere Berufsbildung und
berufliche Weiterbildung im Anschluss an die Grundbildung.
2 Sämtliche zur Verfügung gestellte Leistungen können dem
Berufsverband/Organisator gemäss Vereinbarung verrechnet werden.
3 Personen, welche eine höhere Ausbildung absolvieren, die mit einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung
abgeschlossen wird, können gemäss interkantonalen Vereinbarungen in den
Genuss einer Unterstützung gelangen, die gemäss den vom Staatsrat festgelegten Modalitäten und Bedingungen folgende Formen annehmen kann:
a) direkte Hilfe durch eine teilweise oder vollständige Übernahme der
vom Organisator der Bildung verrechneten Schulkosten;
b) indirekte Hilfe durch die Zahlung einer Subvention an den Anbieter der
Bildung.
Art. 60 Berufsorientierte Weiterbildung
1 Der Staatsrat legt die Anforderungen für die Anerkennung und die Finanzierung der Anbieter der berufsorientierten Weiterbildung fest, insbesondere:
a) die entsprechende Schulstruktur;
b) die Qualitätsnormen (Qualifikation der Lehrkräfte, Dauer, Teilnehmerzahl, usw.);
c) die paritätische Finanzierung durch die Partner.
6 Finanzen
Art. 61 Beteiligung des Bundes - Kantonale Verwaltung

## Artikel 52 bis {#art_52bis}

56 BBG - die vom Bund an den Kanton ausgerichtet werden in Bezug auf die Beteiligung an die Kosten der beruflichen
Ausbildung.
2 Ein prozentualer Anteil der erhaltenen Pauschalbeiträge wird einem Spezialfinanzierungskonto zugewiesen und ist vorgesehen für die Finanzierung
von Bauten, Ausrüstungen, Umbauten und langfristige Investitionen. Ein
vom Staatsrat erlassenes Reglement legt die prozentuale Verwendung und
Zusprache der Beiträge fest.
3 Gemäss Artikel 9 dieser Verordnung wird bei der Vergabe eines Leistungsauftrags an Anbieter, die nicht der DB unterstehen, die zugewiesenen finanziellen Beiträge in Form eines Pauschalbetrags ebenfalls angeführt.

## Art. 62 {#art_62}

Gebühren
1 Die Bedingungen der Rechnungsstellung, die Beträge der Einschreibegebühren, die Beträge für Auditoren, die Gebühren, die Materialkosten und alle
übrigen im Gesetz und in der vorliegenden Verordnung nicht ausdrücklich
vorgesehenen Fällen von Verrechnungen an die Lernenden werden durch
einen Staatsratsbeschluss geregelt.
2 Die Schule ist für die Erhebung dieser Beträge verantwortlich.

## Art. 63 {#art_63}

Gebäude und Einrichtungen
1 Die für die Berufsbildung bestimmten öffentlichen Gebäude sind insbesondere diejenigen, welche in Beziehung stehen zur beruflichen Grundbildung:
Berufsfachschulen, Lehrwerkstätten, Werkstatt-Schulen, Schulsporthallen
und Foyers.

## Art. 64 {#art_64}

Entschädigungen und Reisespesen
1 Die Entschädigungen und Reisespesen für die Mitglieder der kantonalen
Berufsbildungskommission, die Branchenkommissäre und die Experten der
Qualifikationsverfahren werden vom Staatsrat festgelegt.
2 Die Entschädigungen werden alle fünf Jahre überprüft oder spätestens
wenn der Landesindex der Konsumentenpreise um mehr als drei Prozent
seit der letzten Index-Festlegung gestiegen ist.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 65 {#art_65}

Aufhebung
1 Das Vollziehungsreglement zum Gesetz, welches das Bundesgesetz über
die Berufsbildung vollzieht, vom 20. Februar 1985 wird aufgehoben.

## Art. 66 {#art_66}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.02.2011 01.09.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 12/2011
06.06.2012 01.09.2012 Art. 30 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
14.09.2022 22.04.2022 Ingress geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 8 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 9 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2022-066
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.02.2011 01.09.2010 Erstfassung BO/Abl. 12/2011
Ingress 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 6 Abs. 1 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 6 Abs. 2 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 7 Abs. 1 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 8 Abs. 1, b) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 9 Abs. 3, b) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 30 06.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
