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# Jagdverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Wildräume
1 Die Jagdplanung erfolgt in Wildräumen.
2 Wildräume sind Perimeter, die auf Grund von wildbiologischen Gesichtspunkten sowie geografischen Gegebenheiten für die grossräumige Wildbewirtschaftung ausgeschieden worden sind. *

## Art. 2 {#art_2}

Von der Jagdplanung erfasste Wildarten
1 Die Jagdplanung wird für die Wildarten Reh, Gämse und Rothirsch durchgeführt.
2 Für weitere Wildarten wird eine Jagdplanung durchgeführt, falls dies zur Arterhaltung, zur Begrenzung von Wildschäden oder zur Bekämpfung von Tierkrankheiten notwendig erscheint.

## Art. 3 {#art_3}

Grundlagen und Inhalt
1 Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen:
a die geschätzten Wildbestände des Frühjahrs ohne Jungtiere,
b die Wildschadensituation,
c den Einfluss von Raubtieren auf die jagdbaren Wildbestände,
d die Abschuss- und Fallwildzahlen aus den Vorjahren,
e die Wildlebensraumsituation.
2 Sie zeigt für jeden Wildraum auf:
a die anzustrebenden Wildbestände und ihre Struktur,
1) BSG 922.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
03-29
922.111 2
b die anzustrebende Wildschadensituation,
c die erforderliche Jagdstrecke je Wildtierkategorie (Jagdkontingente),
d die besonderen Massnahmen, die auf bestimmten Flächen gelten,
e die voraussichtlich benötigte Anzahl Patente und Zusatzpatente.

## Art. 4 {#art_4}

Durchführung der Jagdplanung
1 Das Jagdinspektorat stellt in Absprache mit den betroffenen Amtsstellen jährlich für jeden Wildraum fest, ob wesentliche Veränderungen der Grundlagen
der Jagdplanung gemäss Artikel 3 Absatz 1 eingetreten sind, die eine Anpassung der Jagdplanung erforderlich machen.
2 Wo dies der Fall ist, führt das Jagdinspektorat die Jagdplanung unter Mitwirkung der Kreise aus Jagd, Wald- und Landwirtschaft sowie Naturschutz durch.
3 Gestützt auf die Ziele und Massnahmen der Jagdplanung und nach Anhörung
der Kommission für Jagd und Wildtierschutz (KJW) legt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die jährlichen Jagdkontingente fest. Sie kann aus
wichtigen Gründen die Jagd ganz oder teilweise verbieten. *
4 Das Jagdinspektorat ergreift weitere, für das Erreichen der Ziele der Jagdplanung nötige Massnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich oder zeigt sie den
dafür zuständigen Stellen auf.

## Art. 5 {#art_5}

Information
1 Das Jagdinspektorat informiert die Bevölkerung über die Durchführung der
Jagd und ihre Funktionen.
2 Jagdberechtigung

## Art. 6 {#art_6}

Anerkennung von Jagdprüfungen
1 Als anerkannt gelten die Jagdprüfungen der Kantone.
2 Das Jagdinspektorat anerkennt auf Gesuch hin ausländische Jagdprüfungen,
wenn *
a * die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen mit jenen des Kantons Bern
vergleichbar sind und
b * die betreffende Person mindestens zwei Jahre im jeweiligen Land Wohnsitz gehabt hat.
3 Es führt eine Liste der Länder mit Jagdprüfungen, deren Ausbildungs- und
Prüfungsanforderungen mit jenen des Kantons Bern vergleichbar sind. *
3 922.111

## Art. 7 {#art_7}

Spezialbewilligungen
1 Das Jagdinspektorat kann Aufsichtsorganen und Personen oder Personengruppen, die zum Bezug eines Jagdpatents berechtigt sind, zeitlich und örtlich
begrenzte Spezialbewilligungen für die Jagd auf einzelne Tiere oder Wildtierarten sowie für die Beizjagd erteilen.
2 In der Bewilligung legt es die von den allgemeinen Jagdvorschriften abweichenden Bestimmungen und die Art der Berichterstattung fest.
3 Für Spezialbewilligungen kann eine Gebühr erhoben werden, deren Höhe
sich nach der Bedeutung der Bewilligung für die Wildtierbewirtschaftung und
nach ihrem Wert aus der Sicht der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung
richtet.

## Art. 8 {#art_8}

Zulässige Selbsthilfemassnahmen
1 Eine handlungsfähige Person, die durch Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder, Waschbär, Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher, Türkentaube,
Star, Amsel und verwilderte Haustaube einen Schaden an ihren Haustieren,
landwirtschaftlichen Kulturen oder selber genutzten Liegenschaften erleidet, ist
berechtigt, die Schaden verursachenden Tiere zu vergrämen oder soweit notwendig zu erlegen oder einzufangen und zu töten. *
2 Sie wendet alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen zu ersparen und
seine Würde zu bewahren sowie um Muttertiere während der Brut- und Aufzuchtzeit zu schonen.
3 Für den Abschuss dürfen nur gestattete Jagdwaffen und Munition verwendet
werden. Steinmarder, Baummarder und Vögel dürfen auch mit Kleinkalibergewehren erlegt werden.
4 Für Selbsthilfemassnahmen können Personen beigezogen werden, die eine
anerkannte Jagdprüfung bestanden haben.
5 Im Rahmen der Selbsthilfe erlegte Füchse, Dachse, Stein- und Baummarder
sowie Waschbären sind innert zwei Tagen der Wildhüterin oder dem Wildhüter
zu melden.

## Art. 9 {#art_9}

Verbotene Selbsthilfemassnahmen
1 Verboten ist
a die Ausübung der Selbsthilfe in Gebieten mit Jagdverbot und im Walde,
b * bei Türkentauben, Staren und Amseln das Erlegen während der Zeit vom
1. März bis 15. Juni,
922.111 4
c bei Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder sowie Waschbär das Erlegen
ausserhalb des Umkreises von 100 Metern um bewohnte Gebäude und
das Einfangen ausserhalb von Gebäuden und Vordächern,
d der Einsatz von Hunden und Lockmitteln mit Ausnahme der Verwendung
von Ködern in Kastenfallen.
3 Ausübung der Jagd
3.1 Jagdbare Arten und Jagdzeiten
Art. 10 * Jagdbare Tierarten, Jagdzeiten und Schontage
1 Anhang 1 zu dieser Verordnung legt für jede Patentart die jagdbaren Tierarten, die Jagdzeiten und die Schontage fest.
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann jeweils für eine Jagdsaison und für einzelne, untragbar hohe Bestände aufweisende Wildräume die
Wildschweinjagd bis Ende Februar verlängern, wenn die KJW dies gestützt auf
die Ziele und Massnahmen der Jagdplanung beantragt. *
3 Sie kann jeweils für eine Jagdsaison in Gebieten mit untragbarer oder absehbar untragbarer Wildschadensituation die Ansitzjagd auf Rehwild sowie Rothirsche an Donnerstagen erlauben. *

## Art. 11 {#art_11}

Schutz Milch tragender Muttertiere, Fehlabschüsse
1 Milch tragende Gämsgeissen und Hirschkühe dürfen nicht erlegt werden.
2 Wird eine Milch tragende Gämsgeiss oder Hirschkuh trotz sorgfältigem Ansprechen nicht erkannt und erlegt, muss die Erlegerin oder der Erleger das Tier
in die Abschusskontrolle eintragen und die in Anhang 2 festgelegte Gebühr
entrichten.
3 Gestützt auf die Ziele und Massnahmen der Jagdplanung und nach Anhörung
der KJW kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion jeweils für eine
Jagdsaison und für einzelne, untragbar hohe Bestände aufweisende Wildräume die Erlegung Milch tragender Rothirschkühe gestatten, aber nur mit der
Auflage, dass das Muttertier zusammen mit dem Kalb erlegt und beide Tiere

## Art. 12 gleichzeitig zur Kontrolle vorgewiesen werden. * {#art_12}

Verstösse gegen die Weidgerechtigkeit
1 Gegen die Weidgerechtigkeit verstösst, wer
a von ihren Jungtieren begleitete Gämsgeissen, Hirschkühe oder Wildschweinbachen erlegt,
5 922.111
b die zeit- und fachgerechte Nachsuche unterlässt,
c Wildtieren unnötige Qualen zufügt.
3.2 Beschränkungen der Jagd

## Art. 13 {#art_13}

Zeitliche Beschränkungen
1. Feier- und Schontage
1 An folgenden Tagen darf nicht gejagt werden:
a Sonntagen
b Neujahrstag und 2. Januar,
c Weihnachten und 26. Dezember,
d Schontagen gemäss Anhang 1
Art. 14 2. Schusszeiten
1 Die Schussabgabe ist nur bei genügender Sicht eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet. *
2 Ab dem 16. November ist die Schussabgabe bei genügender Sicht von 05.00
Uhr bis 21.00 Uhr gestattet. *
2a Vom 2. August bis 31. Oktober ist die Schussabgabe auf der Ansitzjagd auf
Wildschweine bei genügender Sicht bis zwei Stunden nach Sonnenuntergang
gestattet. *
3 Vorbehalten bleibt der Nachtansitz.2)

## Art. 15 {#art_15}

Örtliche Beschränkungen
1 Die Jagd ist verboten
a * in den in der Verordnung vom 26. Februar 2003 über den Wildtierschutz
(WTSchV)3) besonders bezeichneten Wildschutz- oder Naturschutzgebieten mit Jagdverboten,
b * in den von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gestützt auf Artikel 36 bezeichneten Gebieten und den Zugangsbereichen von Bauwerken für die Wildquerung,
c * unter Vorbehalt von Absatz 4 im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden, soweit sich nicht Wald, eine waldähnliche Bestockung oder eine sichtbehindernde Hecke zwischen dem Gebäude und der
jagdberechtigten Person befindet.
2 Militärische und andere Betretungsverbote sind zu beachten.
2) Entspricht dem bisherigen Absatz 2
3) BSG 922.63
922.111 6
3 Auf der neuenburgischen Wasserfläche des Bielersees ist die Jagd allen im
Kanton Jagdberechtigten gestattet. *
4 Die Ausübung der Jagd mit einer Jagdbewilligung für Fuchs, Dachs, Steinmarder, Marderhund oder Waschbär ist mit Einwilligung der Bewohnerinnen
und Bewohner der betroffenen ständig bewohnten Gebäude auch innerhalb der

## Art. 16 Hundertmetergrenze nach Absatz 1 Buchstabe c gestattet. * {#art_16}

Ausnahmen
1 Für die Nachsuche, die Abgabe eines Fangschusses sowie für die Behändigung verendeten oder rechtmässig erlegten Wildes gelten weder zeitliche noch
örtliche Beschränkungen.
2 Die Wildhüterin oder der Wildhüter ist über Handlungen nach Absatz 1, die innerhalb der geltenden Beschränkungen stattfinden, unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 16a * Baujagd *
1 Die Jagd mit Hunden in natürlichen Bodenbauen der Wildtiere (Baujagd) ist
verboten. *
1a Das Jagdinspektorat kann Ausnahmen von Absatz 1 bewilligen, wenn *
a die Ziele der Baujagd wie Erhalt der Artenvielfalt oder der Lebensräume
der einheimischen und ziehenden wildlebenden Tiere, Schutz bedrohter
Tierarten, Seuchenbekämpfung oder Bekämpfung substanziellen Wildschadens eingehalten werden,
b alle anderen für die beteiligten Tiere weniger belastenden Methoden das
angestrebte Ziel nicht erreicht haben,
c die Baujagd längstens bis Ende Dezember dauert,
d für jeden Bau höchstens ein Bodenhund eingesetzt wird,
e jeder Bodenhund einen Ortungssender trägt.
1b Bevor die Baujagd ausgeübt wird, muss die Jägerin oder der Jäger der zuständigen Wildhüterin oder dem zuständigen Wildhüter Ort und Zeit melden. *
2 Angeschossenes Wild und im Bau gebliebene Jagdhunde dürfen nur unter
Beizug der Wildhüterin oder des Wildhüters ausgegraben werden.
7 922.111
3.3 Absprechen ungeeigneter Jagdhunde
Art. 17
1 Die Wildhüterin oder der Wildhüter kann einen Jagdhund als für bestimmte
Jagdarten ungeeignet absprechen und der Halterperson diesen Entscheid mit
dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit an die Wirtschafts-, Energie- und
Umweltdirektion schriftlich eröffnen. *
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die fachliche Beurteilung im Beschwerdeverfahren eine von der KJW ernannte Expertengruppe von
höchstens drei Fachleuten beiziehen. *
3 Die Mitglieder der Expertengruppe erhalten die gleiche Entschädigung wie die
Mitglieder der KJW.
3.4 Einsatz von Waffen, Munition und Fallen
Art. 17a * Treffsicherheit *
1 Die Jägerin oder der Jäger hat vor jeder Jagdperiode die Treffsicherheit für
die von ihr oder von ihm auf der Jagd verwendeten Waffenarten nachzuweisen. *
2 Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen: *
a * mit der Kugelwaffe auf eine Distanz von mindestens 100 Metern entweder
1. * auf eine stehende Reh- oder Gamsscheibe (Scheibe des deutschen
Jagdverbands mit Einteilung 0, 1, 3, 8, 9, 10), wobei vier Schüsse
nacheinander mindestens den 8er-Ring anreissen müssen, oder
2. * auf eine St. Galler-Scheibe, wobei vier Schüsse nacheinander im
Trefferfeld liegen müssen;
b * mit der Schrotwaffe auf eine Distanz zwischen 25 und 35 Metern entweder
1. * auf den dreiteiligen Kipphasen, wobei die vordere oder mittlere Klappe viermal nacheinander getroffen werden muss, oder
2. * auf ein Rollziel, wobei dieses viermal nacheinander getroffen werden
muss und das Doppelieren erlaubt ist.
3 Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden. *
4 Die Bestätigung des Jagd- oder Schiessvereins über den Treffsicherheitsnachweis ist dem Patentgesuch beizulegen. *
5 … *
922.111 8
Art. 18 Schussdistanzen
1 Die maximalen Schussdistanzen betragen
a 35 Meter für den Schrotschuss und Flintenlaufgeschosse,
b 200 Meter für den Kugelschuss.
2 Beim Schätzen der Schussdistanzen wird ein Schätzfehler von höchstens
zehn Prozent zugestanden.
Art. 19 * Tragen und Transport von Schusswaffen
1 Ausserhalb der Jagdzeit, der Durchführung von Selbsthilfemassnahmen nach
Artikel 5 Absatz 2 JWG oder der Jagd aufgrund einer Spezialbewilligung ist das
Tragen einer Waffe, ungeachtet ob sie geladen oder ungeladen ist, nur im Rahmen der Waffengesetzgebung erlaubt. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Am Vortag eines Jagdtags oder am Tag danach darf die ungeladene Waffe
auf den üblichen Wegen zu Fuss ins Jagdgebiet hinein- bzw. aus diesem hinausgetragen werden.
3 Schusswaffen und Munition dürfen auch während der Jagdzeit, der Durchführung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 JWG oder der Jagd
aufgrund einer Spezialbewilligung nur getrennt im Fahrzeug mitgeführt werden.
4 Schusswaffen sind während des Transports im Fahrzeug in einem Futteral
oder in einem verschlossenen Waffenkoffer auf dem Rücksitz oder im Kofferraum mitzuführen. *
Art. 20 Verwendung von Fallen
1 Jede Verwendung von Wildfallen irgendwelcher Art ist verboten.
2 Im Rahmen der Selbsthilfe ist jedoch die Verwendung von Kastenfallen im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern gestattet.
3 Kastenfallen sind täglich mindestens zweimal zu kontrollieren.
3.5 Einsatz von Motorfahrzeugen
Art. 21 Fahrzeiten und befahrbare Strassen
1 Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs innerhalb der folgenden Zeitperioden darf die Jagd in derselben Zeitperiode nicht mehr aufgenommen werden:
9 922.111
Datum Vormittag Nachmittag Abend
August * 07.00 – 12.30 14.00 – 18.00 20.00 – 23.00
September * 07.00 – 12.30 14.00 – 17.00 18.00 – 23.00 *
1. Oktober – Ende der
Sommerzeit *
09.00 – 12.30 14.00 – 17.00 * 18.00 – 21.00 *
Ende der Sommerzeit
– 15. November *
09.00 – 12.30 14.00 – 16.00 17.00 – 21.00
2 Ausserhalb des Walds unterliegt die Benützung eines privaten
Motorfahrzeugs im September für die Ausübung der Jagd mit dem Basispatent
und dem Patent E keiner Fahrzeitenbeschränkung.
3 Waldstrassen dürfen vom 1. September bis 30. November für die Ausübung
der Jagd befahren werden.
4 Motorfahrzeuge, die auf der Jagd verwendet werden, müssen an gut sichtbarer Stelle mit einer Fahrzeugvignette des Jagdinspektorats gekennzeichnet
sein.
5 Von ihrem ständigen Wohnsitz aus darf die jagdberechtigte Person die Jagd
ohne Verwendung eines privaten Motorfahrzeugs jederzeit aufnehmen.
Art. 22 Schussabgabe vom Fahrzeug aus
1 Vom Fahrzeuginnern aus darf nicht geschossen werden.
2 Die Schussabgabe von Booten aus ist gestattet, wenn der Bootspropeller
ausserhalb des Wassers ist. *
3 Jagdberechtigten Berufsfischerinnen und Berufsfischern ist die Schussabgabe von Motorbooten aus gestattet, um Schäden an den ausgelegten Fanggeräten zu verhindern. *
3.6 Elektronische Datenerfassung *
Art. 22a *
1 Das Jagdinspektorat führt zur elektronischen Unterstützung der Kontrolle der
Jagdausübung, namentlich zwecks Verwaltung der Jagdpatente und Erfassung
der gestützt auf die Jagdgesetzgebung verhängten Strafen und Massnahmen,
eine elektronische Datenbank ohne Schnittstellen zu anderen Systemen.
2 Anderen Amtsstellen oder Dritten dürfen keine Abrufverfahren für die Datenbank nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden.
922.111 10
3 Innerhalb des Jagdinspektorates sind die Zugriffsmöglichkeiten personengenau festzulegen.
4 Fallwild
Art. 23
1 Als Fallwild gelten alle toten, kranken und verletzten Wildtiere oder Teile davon sowie verlassene oder verwaiste Jungtiere.
2 Fallwild ist der Wildhüterin, dem Wildhüter oder der Kantonspolizei unverzüglich zu melden.
3 Über dessen weitere Verwendung entscheidet das Jagdinspektorat.
4 … *
5 Fallwild darf nur unter unverzüglicher Meldung an die Wildhüterin oder den
Wildhüter behändigt werden. Unverwertbares Fallwild kann der Finderin oder
dem Finder überlassen werden, soweit es nicht für kantonale Zwecke verwendet wird.
5 Finanzielles
5.1 Errichtung und Verwaltung der Hegekasse
Art. 24 Errichtung und Vermögensanlage
1 Die Stelle, die vom LANAT mit der Verwaltung der Hegekasse beauftragt
wird, errichtet für den Zahlungsverkehr bei einem Bankinstitut ihrer Wahl ein
Konto mit dem Namen «Hegekasse des Kantons Bern». *
2 Sie legt das Vermögen so an, dass Sicherheit, marktkonformer Ertrag, eine
angemessene Verteilung der Risiken und die Liquidität gewährleistet sind.
3 Sie räumt dem Kanton beim Bankinstitut angemessene Interventionsmöglichkeiten ein, damit die Auftraggeberrechte und die Aufsichtspflichten wahrgenommen werden können.
Art. 25 Festlegung des Hegezuschlags und des Kassenvermögens
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Höhe des Hegezuschlags nach Anhörung der beauftragten Stelle so fest, dass das Vermögen
der Hegekasse am Ende des Geschäftsjahrs mindestens 100'000 und höchstens 500'000 Franken beträgt. *
11 922.111
Art. 26 Beitragsberechtigte Massnahmen, Empfängerinnen und Empfänger
1 Aus der Hegekasse können finanziert werden:
a Massnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Lebensräume
und der Artenvielfalt,
b jagdbedingte Aufwendungen für die Nachsuchehilfe,
c gezielte Massnahmen zugunsten der Wildtiere wie das Bereitstellen von
Futterplätzen oder geeigneten Nisthilfen, Aktionen zur Rehkitzrettung und
zur Verhütung von Verkehrsunfällen,
d die Betreuung und Pflege verwaister, kranker oder verletzter Wildtiere,
e die Information der Öffentlichkeit über die Hegeleistungen der Jagd,
f die von der beauftragten Stelle anerkannten Hegeauslagen,
g die Kosten für die Verwaltung der Hegekasse.
2 Beitragsempfängerinnen und -empfänger können alle privatrechtlichen Trägerschaften oder Einzelpersonen sein, die Hegemassnahmen im Sinne von
Absatz 1 durchführen.
Art. 27 Bedingungen und Auflagen
1 Die mit der Verwaltung der Hegekasse beauftragte Stelle kann sachbezogene
Bedingungen und Auflagen an die Ausrichtung von Beiträgen knüpfen.
Art. 28 Schlussabrechnung
1 Mit der jährlichen Schlussabrechnung legt die Empfängerin oder der Empfänger Rechenschaft über die Verwendung der erhaltenen Beiträge ab.
Art. 29 Sicherung des Beitragszwecks
1 Für die Sicherung des Beitragszwecks sind die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)4)sinngemäss anwendbar.
5.2 Verschiedene finanzielle Leistungen und Rückerstattung
Art. 30 Höhe des Wildschadenzuschlags
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Höhe des Wildschadenzuschlags jährlich fest. *
Art. 31 Abschussgebühren
1 Die Abschussgebühren sind im Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt.
4) BSG 641.1
922.111 12
Art. 32 Wertersatz
1 Für widerrechtlich erlegtes, getötetes oder behändigtes Wild ist dem Kanton
der in Anhang 3 festgelegte Wertersatz zu leisten.
2 Steht der Wertersatz in Verbindung mit einer strafbaren Handlung, so ist er im
richterlichen Urteil aufzuerlegen. Wo das widerrechtlich getötete Wild eingezogen werden kann, ist der Verwertungserlös vom Wertersatz abzuziehen.
3 Steht die Wertersatzforderung in keinem Zusammenhang mit einer strafbaren
Handlung, so wird sie in einem Verwaltungsverfahren festgelegt.
Art. 32a * Gratispatente
1 Das Jagdinspektorat kann einer jagdberechtigten Person in ihrem 50. Jagdjahr im Kanton Bern Patente höchstens im Umfang der im 49. Jahr bezogenen
Patente gratis abgeben.
Art. 33 Rückerstattung und Vergünstigung
1 Die Patentabgaben werden unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet, sofern das betreffende Patent vor Beginn seiner Gültigkeit dem Jagdinspektorat zurückgegeben worden ist.
2 Bei ungenügendem Absatz von Zusatzpatenten kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Regalabgabe bis zu 40 Franken pro Zusatzpatent
senken. *
6 Kommission für Jagd und Wildtierschutz (KJW)
Art. 34
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von
vier Jahren die KJW, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern *
a der Jägerschaft (fünf Personen),
b des Natur- und Vogelschutzes (je eine Person),
c der Waldwirtschaft (zwei Personen),
d der Landwirtschaft (eine Person),
e des Tierschutzes (eine Person).
2 Die Mitglieder der KJW sind so auszuwählen, dass auch die Interessen des
Sports und des Tourismus vertreten werden.
13 922.111
2a Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassischen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne das Recht, vorgängig eine Kandidatin oder einen
Kandidaten vorzuschlagen. *
3 Die KJW ist das begutachtende und vorberatende Organ der Wirtschafts-,
Energie- und Umweltdirektion für Fragen des Jagdwesens, der Jagdplanung,
der jagdbaren Wildtierarten, des Wildschadenwesens und des Wildtierschutzes. Sie unterstützt das LANAT und das Jagdinspektorat und steht ihnen beratend zur Seite. *
4 Sie konstituiert sich selbst.
5 Das Jagdinspektorat führt das Sekretariat der KJW.
7 Freiwillige Jagdaufsicht
Art. 35
1 Das LANAT ernennt zur Unterstützung der Wildhüterinnen und Wildhüter
nach Bedarf geeignete freiwillige Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher. *
2 Es erlässt ein Dienstreglement über die Rechte und die Pflichten der freiwilligen Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und regelt deren Aus- und Weiterbildung.
8 Ausführungsvorschriften
Art. 36
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlässt in einer Direktionsverordnung weitere Ausführungsvorschriften insbesondere über *
a Kategorien von jagdbaren Wildtierarten,
b die Ausgabe von Jagdbewilligungen,
c den Nachtansitz,
d den Einsatz von Jagdhunden,
e zulässige Waffen, Munition, Fallen und Lockmittel,
f die gemeinsame Jagdausübung,
g die Nachsuche,
h die Abschusskontrolle und Vorweisungspflichten,
i nicht verwertbare Tiere,
k das Prüfungswesen,
l Abschussgebühren für Hegeabschüsse.
922.111 14
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37 Altrechtliche Jagdprüfungen
1 Jägerinnen und Jäger, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften ein bernisches Jagdpatent besessen haben, dürfen auch weiterhin im
Kanton Bern die Jagd ausüben.
Art. 38 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 22. November 1995 über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV)5):
2. Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV)6) :
Art. 39 Aufhebung
von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 25. März 1992 über Jagd, Wild- und Vogelschutz
(JWVV) (BSG 922.111),
2. Verordnung vom 4. Juni 1975 über die Eignungsprüfung für Jäger (BSG
922.21),
3. Verordnung vom 14. Oktober 1992 über die Zusatzprüfung für Jäger
(ZPV) (BSG 922.25).
Art. 40 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.
Bern, 26. Februar 2003 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Zölch-Balmer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 26. März 2003.
5) BSG 922.51
6) BSG 426.111
15 922.111
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.02.2003 01.05.2003 Erlass Erstfassung 03-29
22.10.2003 01.01.2004 Art. 23 Abs. 4 geändert 03-97
22.10.2003 01.01.2004 Art. 24 Abs. 1 geändert 03-97
22.10.2003 01.01.2004 Art. 34 Abs. 3 geändert 03-97
22.10.2003 01.01.2004 Art. 35 Abs. 1 geändert 03-97
28.06.2006 01.09.2006 Anhang 2 Inhalt geändert 06-79
09.04.2008 01.06.2008 Art. 14 Abs. 1 geändert 08-43
09.04.2008 01.06.2008 Art. 16a eingefügt 08-43
09.04.2008 01.06.2008 Art. 19 geändert 08-43
09.04.2008 01.06.2008 Anhang 1 Inhalt geändert 08-43
16.09.2009 01.12.2009 Art. 14 Abs. 2 geändert 09-104
16.09.2009 01.12.2009 Art. 15 Abs. 1, c geändert 09-104
16.09.2009 01.12.2009 Art. 15 Abs. 4 eingefügt 09-104
13.04.2011 01.09.2011 Art. 11 Abs. 3 eingefügt 11-46
13.04.2011 01.04.2012 Art. 17a eingefügt 11-46
13.04.2011 01.09.2011 Titel 3.6 eingefügt 11-46
13.04.2011 01.09.2011 Art. 22a eingefügt 11-46
13.04.2011 01.04.2012 Anhang 2 Inhalt geändert 11-46
20.02.2013 01.06.2013 Art. 8 Abs. 1 geändert 13-31
20.02.2013 01.06.2013 Art. 10 geändert 13-31
20.02.2013 01.06.2013 Art. 22 Abs. 3 eingefügt 13-31
20.02.2013 01.06.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 13-31
04.12.2013 01.01.2016 Art. 23 Abs. 4 aufgehoben 14-11
29.06.2016 01.05.2017 Art. 9 Abs. 1, b geändert 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 10 Abs. 3 eingefügt 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 14 Abs. 2a eingefügt 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 17a Titel geändert 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 17a Abs. 1 geändert 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 17a Abs. 2 geändert 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 17a Abs. 2, a geändert 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 17a Abs. 2, a,
1.
eingefügt 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 17a Abs. 2, a,
2.
eingefügt 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 17a Abs. 2, b geändert 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 17a Abs. 2, b,
1.
eingefügt 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 17a Abs. 2, b,
2.
eingefügt 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 17a Abs. 3 geändert 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 17a Abs. 4 geändert 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 17a Abs. 5 eingefügt 16-049
922.111 16
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.06.2016 01.05.2017 Art. 21 Abs. 1,
Tabelle, "August"
umbenannt 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 21 Abs. 1,
Tabelle, "September"
umbenannt 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 21 Abs. 1,
Tabelle, "September" / "Abend"
geändert 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 21 Abs. 1,
Tabelle, "1. Oktober – Ende der
Sommerzeit"
umbenannt 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 21 Abs. 1,
Tabelle, "1. Oktober – Ende der
Sommerzeit" /
"Nachmittag"
geändert 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 21 Abs. 1,
Tabelle, "1. Oktober – Ende der
Sommerzeit" /
"Abend"
geändert 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 21 Abs. 1,
Tabelle, "Ende
der Sommerzeit –
15. November"
eingefügt 16-049
29.06.2016 01.05.2017 Art. 34 Abs. 3 geändert 16-049
23.05.2018 01.07.2018 Art. 34 Abs. 2a eingefügt 18-043
17.02.2021 01.04.2021 Art. 1 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 4 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 1, a geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 1, b geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 17 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 25 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 30 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 33 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 34 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 34 Abs. 2a geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 34 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 36 Abs. 1 geändert 21-017
02.02.2022 01.03.2022 Art. 34 Abs. 2a geändert 22-010
07.09.2022 01.03.2023 Art. 6 Abs. 2 geändert 22-091
17 922.111
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.09.2022 01.03.2023 Art. 6 Abs. 2, a eingefügt 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 6 Abs. 2, b eingefügt 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 10 Abs. 3 geändert 22-091

## Art. 16a {#art_16a}

Titel geändert 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 16a Abs. 1 geändert 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 16a Abs. 1, a aufgehoben 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 16a Abs. 1, b aufgehoben 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 16a Abs. 1, c aufgehoben 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 16a Abs. 1, d aufgehoben 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 16a Abs. 1a eingefügt 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 16a Abs. 1b eingefügt 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 17a Abs. 2, a,
1.
geändert 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 17a Abs. 4 geändert 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 17a Abs. 5 aufgehoben 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 19 Abs. 4 eingefügt 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 22 Abs. 2 geändert 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 32a eingefügt 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Anhang 2 Inhalt geändert 22-091
922.111 18
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.02.2003 01.05.2003 Erstfassung 03-29
Art. 1 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 4 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 6 Abs. 2 07.09.2022 01.03.2023 geändert 22-091
Art. 6 Abs. 2, a 07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091
Art. 6 Abs. 2, b 07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091
Art. 6 Abs. 3 07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091
Art. 8 Abs. 1 20.02.2013 01.06.2013 geändert 13-31
Art. 9 Abs. 1, b 29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049
Art. 10 20.02.2013 01.06.2013 geändert 13-31
Art. 10 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 10 Abs. 3 29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049
Art. 10 Abs. 3 07.09.2022 01.03.2023 geändert 22-091
Art. 11 Abs. 3 13.04.2011 01.09.2011 eingefügt 11-46
Art. 11 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 14 Abs. 1 09.04.2008 01.06.2008 geändert 08-43
Art. 14 Abs. 2 16.09.2009 01.12.2009 geändert 09-104
Art. 14 Abs. 2a 29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049
Art. 15 Abs. 1, a 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 15 Abs. 1, b 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 15 Abs. 1, c 16.09.2009 01.12.2009 geändert 09-104
Art. 15 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 15 Abs. 4 16.09.2009 01.12.2009 eingefügt 09-104
Art. 16a 09.04.2008 01.06.2008 eingefügt 08-43
Art. 16a 07.09.2022 01.03.2023 Titel geändert 22-091
Art. 16a Abs. 1 07.09.2022 01.03.2023 geändert 22-091
Art. 16a Abs. 1, a 07.09.2022 01.03.2023 aufgehoben 22-091
Art. 16a Abs. 1, b 07.09.2022 01.03.2023 aufgehoben 22-091
Art. 16a Abs. 1, c 07.09.2022 01.03.2023 aufgehoben 22-091
Art. 16a Abs. 1, d 07.09.2022 01.03.2023 aufgehoben 22-091
Art. 16a Abs. 1a 07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091
Art. 16a Abs. 1b 07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091
Art. 17 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 17 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 17a 13.04.2011 01.04.2012 eingefügt 11-46
Art. 17a 29.06.2016 01.05.2017 Titel geändert 16-049
Art. 17a Abs. 1 29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049
Art. 17a Abs. 2 29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049
Art. 17a Abs. 2, a 29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049
Art. 17a Abs. 2, a,
1.
29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049
19 922.111
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 17a Abs. 2, a,
1.
07.09.2022 01.03.2023 geändert 22-091
Art. 17a Abs. 2, a,
2.
29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049
Art. 17a Abs. 2, b 29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049
Art. 17a Abs. 2, b,
1.
29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049
Art. 17a Abs. 2, b,
2.
29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049
Art. 17a Abs. 3 29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049
Art. 17a Abs. 4 29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049
Art. 17a Abs. 4 07.09.2022 01.03.2023 geändert 22-091
Art. 17a Abs. 5 29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049
Art. 17a Abs. 5 07.09.2022 01.03.2023 aufgehoben 22-091
Art. 19 09.04.2008 01.06.2008 geändert 08-43
Art. 19 Abs. 4 07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091
Art. 21 Abs. 1,
Tabelle, "August"
29.06.2016 01.05.2017 umbenannt 16-049
Art. 21 Abs. 1,
Tabelle, "September"
29.06.2016 01.05.2017 umbenannt 16-049
Art. 21 Abs. 1,
Tabelle, "September" / "Abend"
29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049
Art. 21 Abs. 1,
Tabelle, "1. Oktober – Ende der
Sommerzeit"
29.06.2016 01.05.2017 umbenannt 16-049
Art. 21 Abs. 1,
Tabelle, "1. Oktober – Ende der
Sommerzeit" /
"Nachmittag"
29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049
Art. 21 Abs. 1,
Tabelle, "1. Oktober – Ende der
Sommerzeit" /
"Abend"
29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049
Art. 21 Abs. 1,
Tabelle, "Ende
der Sommerzeit –
15. November"
29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049
Art. 22 Abs. 2 07.09.2022 01.03.2023 geändert 22-091
Art. 22 Abs. 3 20.02.2013 01.06.2013 eingefügt 13-31
Titel 3.6 13.04.2011 01.09.2011 eingefügt 11-46
Art. 22a 13.04.2011 01.09.2011 eingefügt 11-46
Art. 23 Abs. 4 22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97
922.111 20
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 23 Abs. 4 04.12.2013 01.01.2016 aufgehoben 14-11
Art. 24 Abs. 1 22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97
Art. 25 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 30 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 32a 07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091
Art. 33 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 34 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 34 Abs. 2a 23.05.2018 01.07.2018 eingefügt 18-043
Art. 34 Abs. 2a 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 34 Abs. 2a 02.02.2022 01.03.2022 geändert 22-010
Art. 34 Abs. 3 22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97
Art. 34 Abs. 3 29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049
Art. 34 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 35 Abs. 1 22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97
Art. 36 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Anhang 1 09.04.2008 01.06.2008 Inhalt geändert 08-43
Anhang 1 20.02.2013 01.06.2013 Inhalt geändert 13-31
Anhang 1 07.09.2022 01.03.2023 Inhalt geändert 22-091
Anhang 2 28.06.2006 01.09.2006 Inhalt geändert 06-79
Anhang 2 13.04.2011 01.04.2012 Inhalt geändert 11-46
Anhang 2 07.09.2022 01.03.2023 Inhalt geändert 22-091
1 922.111-A1
Anhang 1 zu Artikel 10
(Stand 01.03.2023)
1 922.111-A2
Anhang 2 zu Artikel 11 und 31
(Stand 01.03.2023)
Abschussgebühren für Fehlabschüsse
Fehlabschüsse werden auf das persönliche Abschusskontingent angerechnet
und auf Grund des bei der Kontrolle ermittelten Körpergewichts (ausgeweidet, in
der Decke, mit Haupt) wie folgt mit einer Gebühr belegt:
1. Falsche Kategorie:
Franken
a Gämse: Für jedes volle Kg Körpergewicht 12
b Reh: 30
Zusätzlich bei Rehen, welche anstelle eines Rehkitzes erlegt wurden: für jedes volle
Kg über 12 Kg 14
c Rothirsch: Für jedes volle Kg Körpergewicht 10
d Wildschwein:
Wildschwein über 40 Kg (bei Gewichtsüberschreitung) 30
Zusätzlich für jedes volle Kg über 50 Kg 7
Bei Trophäenträgern wird zusätzlich das Haupt mit der Trophäe beschlagnahmt.
2. Schutz der Muttertiere:
a Milch tragende Gämsgeiss 100
b Milch tragende Rothirschkuh 400
Bei Trophäenträgern wird zusätzlich das Haupt mit der Trophäe beschlagnahmt.
1 922.111-A3
Anhang 3 zu Artikel 32
(Stand 01.05.2003)
Wertersatz
Der Wertersatz für widerrechtlich erlegte, getötete oder behändigte Wildtiere
gemäss Artikel 32 beträgt:
Säugetiere Franken
Nagetiere
– Biber 1 000
– Murmeltier 200
Hasen
– Feldhase 200
– Schneehase 200
Huftiere
– Gämse 1 000
– Reh 1 000
– Rothirsch 2 000
– Steinbock 2 000
– Wildschwein 1 000
Raubtiere
– Braunbär 10 000
– Dachs 200
– Edelmarder 200
– Fischotter 10 000
– Fuchs 200
– Hermelin 500
– Iltis 500
– Luchs 10 000
– Mauswiesel 500
– Steinmarder 200
– Wildkatze 1 000
– Wolf 10 000
Vögel
Eulen
– Uhu 10 000
Falken
– Wanderfalke 10 000
– Übrige Falken 1 000
2 922.111-A3
Andere Greifvögel
– Bartgeier 10 000
– Steinadler 10 000
– Übrige Arten 1 000
Rauhfusshühner
– Auerhahn 10 000
– Haselhuhn 1 000
– Übrige Hühner 500
Übrige jagdbare Arten 200
Übrige geschützte Arten 500
