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title: "Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft"
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# Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und Führung der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft sowie die Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat
und dem Grossen Rat. *
2 Es schafft die Rahmenbedingungen für eine effiziente Behördenorganisation
sowie die zeitgerechte Durchführung der Gerichtsverfahren und der Strafverfolgung.
3 Es bestimmt die Organe, welche die Aufsicht über die Gerichtsbehörden und
die Staatsanwaltschaft ausüben.

## Art. 2 {#art_2}

Gerichtsbehörden
1 Die kantonalen Gerichtsbehörden gliedern sich in
a oberste Gerichte,
b kantonal zuständige Gerichtsbehörden,
c regionale Gerichtsbehörden.
2 Die obersten Gerichte sind
a das Obergericht und
b das Verwaltungsgericht.
3 Die kantonal zuständigen Gerichtsbehörden sind
a das kantonale Zwangsmassnahmengericht,
b das Wirtschaftsstrafgericht,
c das Jugendgericht,
d die Steuerrekurskommission,
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-147
161.1 2
e die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführern,
f die Enteignungsschätzungskommission,
g die Bodenverbesserungskommission.
4 Regionale Gerichtsbehörden sind
a die Regionalgerichte,
b die regionalen Zwangsmassnahmengerichte,
c die regionalen Schlichtungsbehörden.
5 Die Gerichtsbehörden nehmen die ihnen gemäss Gesetz zugewiesenen Aufgaben in der Rechtspflege wahr.

## Art. 3 {#art_3}

Staatsanwaltschaft
1 Zur Staatsanwaltschaft gehören
a die Generalstaatsanwaltschaft,
b die kantonalen Staatsanwaltschaften,
c die regionalen Staatsanwaltschaften.
2 Die Staatsanwaltschaft nimmt die ihr gemäss Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung wahr.
Art. 3a * Justizverwaltungsleitung
1 Die Justizverwaltungsleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht,
Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft für die Selbstverwaltung
der Justiz.
2 Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit *

## Art. 4 {#art_4}

Unabhängigkeit
1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung
und Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

## Art. 5 {#art_5}

Selbstverwaltung und Zusammenarbeit
1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft verwalten sich selbst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Sie können in Bereichen zusammenarbeiten, in denen der wirtschaftliche und
sparsame Einsatz der Mittel dies sinnvoll erscheinen lässt.
3 161.1
3 Sie können mit den zuständigen Direktionen der kantonalen Verwaltung vereinbaren, dass diese Verwaltungsaufgaben, namentlich in den Bereichen Personaladministration sowie Finanz- und Rechnungswesen, in ihrem Auftrag erfüllen. Davon ausgenommen sind hoheitliche Verwaltungsaufgaben, namentlich Verfügungsbefugnisse.

## Art. 6 {#art_6}

Infrastruktur
1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft benötigten Grundstücke und Gebäude sowie Informatik- und Kommunikationssysteme sind die zuständigen Direktionen der kantonalen Verwaltung verantwortlich.
2 Die Justizverwaltungsleitung meldet den Bedarf der Gerichtsbehörden und
der Staatsanwaltschaft frühzeitig bei der zuständigen Direktion an. Diese trägt
deren Bedürfnisse unter Berücksichtigung der anwendbaren kantonalen Vorgaben angemessen Rechnung. *
Art. 6a * Antrags- und Vertretungsrecht der Justizverwaltungsleitung
1 Bei folgenden Geschäften in ihrem Aufgabenbereich hat die Justizverwaltungsleitung das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen:
a Budget sowie Aufgaben- und Finanzplan gemäss Artikel 11,
b Geschäftsbericht und Tätigkeitsbericht,
c Kredite,
d parlamentarische Vorstösse.
2 Sie vertritt diese Geschäfte im Grossen Rat und bezeichnet eine Vertreterin
oder einen Vertreter zur Wahrnehmung des Vertretungs- und Äusserungsrechts.
Art. 6b * Mitwirkung des Regierungsrates bei Geschäften der Justizverwaltungsleitung
1 Die Justizverwaltungsleitung übermittelt ihre Geschäfte gemäss Artikel 6a
dem Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
2 Der Regierungsrat leitet die Geschäfte der Justizverwaltungsleitung unverändert an den Grossen Rat weiter. Er kann zu den Geschäften Stellung nehmen
und eigene Anträge stellen.
161.1 4
Art. 6c * Information
1 Der Regierungsrat oder die in der Sache zuständige Direktion informiert die
Justizverwaltungsleitung vorgängig über Geschäfte, welche die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft betreffen. Bei der Beschlussfassung werden
die Anliegen der Justiz nach Möglichkeit berücksichtigt.
Art. 6d * Zusammenarbeit zwischen Grossem Rat, Regierungsrat und Justizverwaltungsleitung
1 Der Grosse Rat, der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung verständigen sich über ihre Zusammenarbeit.

## Art. 7 {#art_7}

Zusammenarbeit mit der Sicherheitsdirektion *
1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft können zur Gewährleistung
von Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen Unterstützung
durch die Kantonspolizei verlangen.
2 Zuführungen und Transporte von Personen sind im Auftrag der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft durch die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vorzunehmen. *

## Art. 8 {#art_8}

Akkreditierung
1 Für die Gerichtsberichterstattung können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden eine Akkreditierung vorsehen.
3 Steuerung von Finanzen und Leistungen

## Art. 9 {#art_9}

Grundsatz
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt die Finanzhaushaltsgesetzgebung sinngemäss. *
2 Die Grundsätze der Wirkungsorientierung und der Erlösorientierung sind nicht
anwendbar.

## Art. 10 {#art_10}

Ziele und Ressourcenbedarf
1 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft
legen jährlich ihre jeweiligen Leistungsziele fest und leiten daraus den Ressourcenbedarf ab.
5 161.1

## Art. 11 {#art_11}

Budget, Aufgaben- und Finanzplan *
1 Das Budget und der Aufgaben- und Finanzplan gliedern sich in die folgenden
Produktgruppen: *
a Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,
b Verwaltungsgerichtsbarkeit,
c Staatsanwaltschaft.
2 Verantwortlich für die Produktgruppe Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist das
Obergericht, für die Produktgruppe Verwaltungsgerichtsbarkeit das Verwaltungsgericht und für die Produktgruppe Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwaltschaft.
3 Für die drei Produktgruppen wird gesamthaft eine Besondere Rechnung geführt.
4 Das Budget sowie der Aufgaben- und Finanzplan sind vor der Weiterleitung
an den Regierungsrat der Justizkommission des Grossen Rates zur Kenntnis
zu bringen. *
5 Der Regierungsrat übernimmt das durch die Justizverwaltungsleitung erarbeitete Budget und den Aufgaben- und Finanzplan unverändert in das Budget und
in den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons und nimmt dazu Stellung. *
Art. 11a * Besondere Rechnung
1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft führen eine Besondere
Rechnung gemäss Artikel 55 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022
(FHG)1).
2 In Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 FHG regelt die Justizverwaltungsleitung die Art und Weise der Rechnungsführung durch Reglement. Die fachliche
und technische Integration in das Finanz- und Rechnungswesen des Kantons
und in die gesamtstaatlichen Prozesse ist zu gewährleisten.

## Art. 12 {#art_12}

Geschäftsreglemente
1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft erlassen für den Bereich
der Geschäftsführung Reglemente.
2 Die Reglemente enthalten insbesondere Vorschriften betreffend
a die Organisation,
b die Geschäftszuteilung,
c den allgemeinen Ablauf des Geschäftsgangs,
1) BSG 620.0
161.1 6
d die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen
Organe,
e die Regelung der Stellvertretung,
f die Information der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung und Aufgabenerfüllung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.
4 Aufsicht und Oberaufsicht

## Art. 13 {#art_13}

Aufsicht und Oberaufsicht
1 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die Generalstaatsanwaltschaft und
die Justizverwaltungsleitung stehen unter der Oberaufsicht des Grossen Rates. *
2 Die Zwangsmassnahmengerichte, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden stehen
unter der Aufsicht des Obergerichts.
3 Die Steuerrekurskommission, die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, die Enteignungsschätzungskommission und die Bodenverbesserungskommission stehen unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts.
4 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und
Jugendanwälte stehen unter der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft.

## Art. 14 {#art_14}

Ressourcenvereinbarung
1 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft
schliessen mit den unter ihrer Aufsicht stehenden Behörden jährlich Ressourcenvereinbarungen ab. *

## Art. 15 {#art_15}

Genehmigung der Reglemente
1 Die Geschäftsreglemente der Behörden, die unter der Aufsicht des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft stehen,
bedürfen der Genehmigung durch das jeweils zuständige Aufsichtsorgan.
5 Sprache

## Art. 16 {#art_16}

1 Der Grosse Rat legt die Gerichts- und die Verfahrenssprache der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft durch Dekret fest.
7 161.1
6 Justizverwaltungsleitung *

## Art. 17 {#art_17}

Zusammensetzung und Organisation
1 … *
2 Die Justizverwaltungsleitung setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen
oder Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt. *
2a Die Justizverwaltungsleitung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. *
3 Sie regelt ihre Organisation und das Verfahren der Entscheidfällung durch
Reglement.
4 Bei Sitzungen der ständigen Kommissionen des Grossen Rates kann sich die
Vertretung der Justizverwaltungsleitung durch Sachverständige begleiten lassen. *

## Art. 18 {#art_18}

Aufgaben *
1 Für die Selbstverwaltung der Justiz nimmt die Justizverwaltungsleitung die
folgenden Aufgaben wahr: *
a Sie ist Ansprechpartnerin des Grossen Rates und des Regierungsrates
bei allen Fragen, die sowohl die Gerichtsbehörden als auch die Staatsanwaltschaft betreffen.
a1 * Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft geben zu Fragen, welche die Justiz betreffen, eigene Vernehmlassungen ab. Diese Vernehmlassungen können ergänzt werden durch eine
Vernehmlassung der Justizverwaltungsleitung.
b * Sie verabschiedet das Budget, den Aufgaben- und Finanzplan sowie den
Geschäftsbericht der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates.
b1 * Sie verabschiedet Kreditanträge zuhanden des Grossen Rates, nachdem
sie einen Bericht der Finanzdirektion eingeholt hat.
b2 * Sie verabschiedet Antworten auf Finanzmotionen, Interpellationen und
Anfragen zuhanden des Grossen Rates.
c Sie nimmt Stellung zu Regelungen des Regierungsrates, welche die Gerichtsbehörden oder die Staatsanwaltschaft betreffen.
d * Sie regelt die Ausgabenbefugnisse der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vorschriften der Kantonsverfassung (KV)2)
und der Finanzhaushaltsgesetzgebung.
2) BSG 101.1
161.1 8
e * Sie unterbreitet direkt dem Grossen Rat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
f * …
g * Sie nimmt die Verwaltungsaufgaben, welche die Finanzhaushaltsgesetzgebung dem Regierungsrat für den Bereich der kantonalen Verwaltung
einräumt, für die Bereiche der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft
wahr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
h * Sie kann mit Zustimmung der Justizkommission des Grossen Rates nachkreditpflichtige Abweichungen der im Voranschlag beschlossenen Saldi
bewilligen, wenn
1. * diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen oder
2. * kein Entscheidungsspielraum besteht.
i * Sie kann mit Zustimmung der Justizkommission des Grossen Rates bereits vor der Bewilligung eines Nachkredits Verpflichtungen eingehen,
wenn ein Aufschub für den Kanton erhebliche nachteilige Folgen hätte.
k Sie ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die strategischen Leitlinien in den Bereichen Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie Informatikmanagement und führt darüber ein Controlling. Sie
kann den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft entsprechende
Weisungen erteilen sowie die notwendigen Reglemente erlassen.
l * Sie koordiniert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Sicherheitsdirektion und der Bau- und Verkehrsdirektion den Erlass von
strategischen Leitlinien auf dem Gebiet der Sicherheit.
m * Sie leitet die Stabsstelle für Ressourcen und regelt deren Organisation
und Aufgaben durch Reglement.
2 … *

## Art. 19 {#art_19}

Stabsstelle für Ressourcen
1 Die Justizverwaltungsleitung verfügt über eine Stabsstelle für Ressourcen,
welche die Personaladministration, das Finanz- und Rechnungswesen sowie
das Informatikwesen für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft in
Zusammenarbeit mit deren Ressourcenverantwortlichen besorgt. *
2 Die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Justizverwaltungsleitung teil. *
3 Die Stabsstelle arbeitet eng mit den Ressourcenverantwortlichen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zusammen und kann diesen personal- und finanztechnische Weisungen erteilen. *
9 161.1
7 Behördenmitglieder und Personal

## Art. 20 {#art_20}

Mitglieder der Gerichtsbehörden *
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sämtliche Personen
mit einer richterlichen Funktion als Mitglieder von Gerichtsbehörden. *
2 Hauptamtliche Richterinnen und Richter gehen neben ihrem Amt keiner anderen Haupttätigkeit nach. Nebenamtliche Richterinnen und Richter üben ihr Amt
in der Regel neben einer anderen, nicht richterlichen Tätigkeit aus.
3 Vollzeitlich tätige Richterinnen und Richter arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. Teilzeitlich tätige Richterinnen und Richter arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad unter 100 Prozent.
4 Ordentliche Richterinnen und Richter werden auf eine ordentliche Amtsdauer
gewählt. Ausserordentliche Richterinnen und Richter werden für eine kürzere
Dauer oder im Einzelfall eingesetzt. *
5 Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind hauptamtliche erstinstanzliche Richterinnen und Richter.
6 Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Ersatzmitglieder werden zur Entlastung auf eine ordentliche Amtszeit gewählt und eingesetzt.
7 Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über ein den Prozessgegenstand
betreffendes Fachwissen, müssen jedoch über keine juristische Ausbildung
verfügen.
8 Laienrichterinnen und Laienrichter müssen nicht über eine juristische Ausbildung verfügen. Sie üben berufsmässig keine juristische Tätigkeit aus. *

## Art. 21 {#art_21}

Wahl und Anzahl der Richterinnen und
Richter *
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wählt der Grosse Rat alle
Richterinnen und Richter. Er kann nach Anhörung des Obergerichts oder des
Verwaltungsgerichts freie Stellen in Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent aufteilen. Mit der Wahl der teilzeitlich tätigen
Richterinnen und Richter legt er deren Beschäftigungsgrad fest.
1a Der Grosse Rat beschliesst *
a die Anzahl der Vollzeitstellen für Oberrichterinnen und Oberrichter,
b die Anzahl der Vollzeitstellen für Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter,
161.1 10
c die Anzahl der Vollzeitstellen für Richterinnen und Richter der weiteren
Gerichtsbehörden,
d die Anzahl der Stellen für Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter,
e die Anzahl der Stellen für Fachrichterinnen und Fachrichter,
f die Anzahl der Stellen für Laienrichterinnen und Laienrichter,
g die Anzahl der Vollzeitstellen für Vorsitzende der Schlichtungsbehörden.
2–5 … *
Art. 21a * Wahlvorbereitung
1 Die Justizkommission des Grossen Rates bereitet die Wahlen und Wiederwahlen der Richterinnen und Richter vor.
2 Sie unterbreitet dem Grossen Rat nach Anhörung insbesondere des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft, des bernischen Anwaltsverbands sowie des Vereins bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Wahlempfehlung für jede zu besetzende Richterstelle und entscheidet, welche Personen zur Wiederwahl vorgeschlagen werden.
3 Die folgenden Organisationen haben das Recht, der Justizkommission Wahlvorschläge zu unterbreiten:
a die Mieter- und Vermieterorganisationen für die Wahl der mietrechtlichen
Fachrichterinnen und Fachrichter,
b die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für die Wahl der arbeitsrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter,
c die kantonale Volkswirtschaftskommission für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter des Handelsgerichts,
d die kantonalen Verbände der Versicherer und der Leistungserbringer für
die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter des Schiedsgerichts in
Sozialversicherungsstreitigkeiten.
4 Die weiteren Einzelheiten regelt die Justizkommission durch Reglement.

## Art. 22 {#art_22}

Wahl, Anstellung und Anzahl
der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Der Grosse Rat wählt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.
11 161.1
2 Die Generalstaatsanwaltschaft stellt die leitenden und die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
an und begründet mit diesen Arbeitsverhältnisse durch öffentlich-rechtlichen
Arbeitsvertrag.
2a Der Grosse Rat beschliesst *
a die Anzahl der Vollzeitstellen für leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie für leitende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte,
b die Anzahl der Vollzeitstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie für Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.
3 … *

## Art. 23 {#art_23}

Amtseid, Gelübde
1 Alle vom Grossen Rat gewählten Mitglieder der Gerichtsbehörden und der
Generalstaatsanwaltschaft legen vor ihrem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab. Eine erneute Vereidigung ist nicht erforderlich bei der Wiederwahl direkt
im Anschluss an die abgelaufene Amtsdauer. *
2 Mit Ausnahme der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter werden die Richterinnen und Richter der obersten Gerichte und die Mitglieder der Generalstaatsanwaltschaft durch den Grossen Rat vereidigt. Die übrigen Richterinnen und
Richter werden durch die Vertretung der jeweiligen Gerichtsbarkeit innerhalb
der Justizverwaltungsleitung vereidigt. *
3 Für den Eid oder das Gelübde sind die Formeln nach Artikel 3 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 (GO)3) anwendbar. *

## Art. 24 {#art_24}

Amtsdauer, Ersatzwahlen
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft beträgt sechs Jahre.
2 Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.

## Art. 25 {#art_25}

Wahl der Präsidien *
1 Der Grosse Rat wählt aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern des
jeweiligen Gerichts die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts sowie die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts.
2 Jedes Gericht kann eine oder mehrere Personen zur Wahl vorschlagen.
3 Die Wahl erfolgt für drei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3) BSG 151.211
161.1 12
4 Der Grosse Rat wählt aus den Richterinnen und Richtern der kantonal zuständigen Gerichtsbehörden gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben d bis g die
Präsidentinnen und Präsidenten und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. *

## Art. 26 {#art_26}

Ausserordentliche Richterinnen
und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Bei Überlastung oder aus anderen wichtigen Gründen können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für die unter ihrer jeweiligen Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden eine in das jeweilige Amt wählbare Person für eine befristete Zeit als ausserordentliche Richterin oder ausserordentlichen Richter
einsetzen.
2 Aus denselben Gründen kann die Generalstaatsanwaltschaft für die unter ihrer Aufsicht stehenden Staatsanwaltschaften eine in das jeweilige Amt ernennbare Person als ausserordentliche Staatsanwältin oder ausserordentlichen
Staatsanwalt einsetzen.
Art. 26a * Aushilfe an den erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichten
1 Erstinstanzliche Richterinnen und Richter sowie Vorsitzende der Schlichtungsbehörden sind zur Aushilfe an den erstinstanzlichen Gerichten und an
den Schlichtungsbehörden verpflichtet.
2 Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Aushilfe in Absprache mit den betroffenen Gerichtsbehörden und nach Anhörung der betroffenen Richterinnen und Richter bzw. der betroffenen Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden.

## Art. 27 {#art_27}

Unvereinbarkeit in der Funktion *
1 Die Mitglieder einer Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft dürfen weder dem Grossen Rat noch dem Regierungsrat noch der kantonalen Verwaltung angehören.
2 Mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter dürfen
Mitglieder eines regionalen Gerichts nicht einer regionalen Schlichtungsbehörde angehören.
13 161.1

## Art. 28 {#art_28}

Unvereinbarkeit in der Person
1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Personen in faktischer
Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie dürfen nicht gleichzeitig
Stellen bei Gerichtsbehörden oder bei der Staatsanwaltschaft bekleiden, die
zueinander im Verhältnis der unmittelbaren Über- und Unterordnung stehen. *
2 Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen nicht gleichzeitig als Richterinnen
und Richter demselben Gericht oder als Vorsitzende derselben Schlichtungsbehörde angehören. Sie dürfen auch nicht gleichzeitig als stellvertretende Generalstaatsanwältinnen und stellvertretende Generalstaatsanwälte tätig sein. *

## Art. 29 {#art_29}

Wählbarkeit und Anstellungsvoraussetzungen *
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, müssen Richterinnen und
Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und
Jugendanwälte über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent verfügen. *
1a Bei der Besetzung der Stellen ist dafür zu sorgen, dass beide Amtssprachen
nach Bedarf vertreten sind. *
2 Beide Amtssprachen verstehen und sprechen müssen
a * die hauptamtlichen Mitglieder des Obergerichts,
b die Mitglieder des Verwaltungsgerichts,
c die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts,
d die Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts,
e * die hauptamtlichen Mitglieder des Jugendgerichts,
f die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Steuerrekurskommission,
g die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
h die Präsidentin oder der Präsident der Enteignungsschätzungskommission,
i die Präsidentin oder der Präsident der Bodenverbesserungskommission,
k die oder der Vorsitzende der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland,
l die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und deren oder
dessen Stellvertretung.
161.1 14

## Art. 30 {#art_30}

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Hauptamtliche Richterinnen und Richter, Vorsitzende der Schlichtungsbehörden, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie
Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte bedürfen einer Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern. *
2 Die Bewilligung erteilt
a die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft,
b das Obergericht und das Verwaltungsgericht je für die Mitglieder der von
ihnen beaufsichtigten Gerichtsbehörden,
c die Generalstaatsanwaltschaft für die Mitglieder der kantonalen und der
regionalen Staatsanwaltschaften.
3 Richterinnen und Richter, Vorsitzende der Schlichtungsbehörden, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte,
Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte dürfen keine Tätigkeit ausüben,
welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen
der Gerichtsbehörde beeinträchtigt. *
4 Hauptamtliche Richterinnen und Richter, Vorsitzende der Schlichtungsbehörden, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie
Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte dürfen Dritte nicht
berufsmässig vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Kantons vertreten. *
5 Mit Ausnahme der Mitglieder der Steuerrekurskommission dürfen nebenamtliche Richterinnen und Richter vor der Gerichtsbehörde, an der sie tätig sind,
nicht berufsmässig Dritte vertreten.

## Art. 31 {#art_31}

Taggelder und Reiseentschädigungen
1 Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Fachrichterinnen und
Fachrichter erhalten für ihre Mitwirkung eine angemessene Entschädigung.
2 Der Grosse Rat regelt die Taggelder und Reiseentschädigungen durch Dekret.
15 161.1

## Art. 32 {#art_32}

Verantwortlichkeit
1 Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft wegen Verbrechen oder Vergehen im Amt bedarf der Ermächtigung des Grossen Rates.

## Art. 33 {#art_33}

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, juristische und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre *
1 Die Gerichtsbehörden verfügen über Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre. Deren Anzahl
wird von der jeweiligen Gerichtsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt.
1a Die Gerichtsbehörden können bei Bedarf nebenamtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einsetzen. Der Grosse Rat regelt deren Entschädigung durch Dekret. *
2 Die Staatsanwaltschaft verfügt über juristische und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre. Deren Anzahl wird von der jeweiligen Staatsanwaltschaft
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt. *
2a Die Jugendanwaltschaft verfügt über juristische und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre. Deren Anzahl wird von der leitenden Jugendanwältin
oder vom leitenden Jugendanwalt im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Mittel festgesetzt. *
3 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre verfügen in der Regel über ein Anwaltspatent oder
das bernische Notariatspatent.
4 Die Aufgaben und Kompetenzen der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der juristischen Sekretärinnen und Sekretäre werden durch
Reglement geregelt. Vorbehalten bleiben spezialgesetzlich geregelte Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.
5 Zur rechtsgültigen Besetzung des Spruchkörpers gehört eine Protokollführerin
oder ein Protokollführer.
Art. 33a * Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie
Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte
1 Die Staatsanwaltschaft verfügt über Assistenzstaatsanwältinnen und
Assistenzstaatsanwälte. Deren Anzahl wird von der Generalstaatsanwaltschaft
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt.
161.1 16
2 Die Jugendanwaltschaft verfügt über Assistenzjugendanwältinnen und
Assistenzjugendanwälte. Deren Anzahl wird von der leitenden Jugendanwältin
oder vom leitenden Jugendanwalt im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Mittel festgesetzt.
3 Die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie die
Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte müssen über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent verfügen.
4 Die Aufgaben und Kompetenzen der Assistenzstaatsanwältinnen und
Assistenzstaatsanwälte sowie der Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte werden durch das Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordung (EG ZSJ)4) geregelt.

## Art. 34 {#art_34}

Anwendbares Recht
1 Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft richten sich nach der Personalgesetzgebung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
8 Oberste Gerichte
8.1 Obergericht

## Art. 35 {#art_35}

Stellung, Sitz und Gliederung
1 Das Obergericht ist im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die
oberste kantonale rechtsprechende Behörde in Zivil- und Strafsachen. Es hat
seinen Sitz in Bern.
2 Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung.
3 Das Handelsgericht, die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gehören der Zivilabteilung an. *
4 Die Anwaltsaufsichtsbehörde sowie die Anwaltsprüfungskommission sind
dem Obergericht administrativ angegliedert.

## Art. 36 {#art_36}

Gerichtsleitung
1 Die Gerichtsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Plenum, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung.
4) BSG 271.1
17 161.1

## Art. 37 {#art_37}

Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
2 Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung sowie der Gerichtsinspektorin oder dem Gerichtsinspektor vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aussen. *
3 Sie oder er wird durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten.

## Art. 38 {#art_38}

Plenum
1 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter bilden das Plenum.
2 Das Plenum nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
a die Festlegung der Grundsätze für die Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbarkeit sowie die Genehmigung der Strategie und des Konzepts über die
Aufsicht und das Controlling,
b den Erlass von Reglementen, insbesondere über die Organisation und die
Verwaltung des Gerichts sowie über die Aufsicht,
c * die Zuweisung der Richterinnen und Richter an die Abteilungen, an das
Handelsgericht, die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
d die Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
e die Wahl der Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde und der Anwaltsprüfungskommission,
f die weiteren Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen
Organ des Obergerichts zugewiesen sind,
g die Vorschläge zuhanden des Grossen Rates betreffend die Wahl der
Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts sowie die Errichtung
von Teilzeitstellen,
h * die Genehmigung der Leistungsziele, des Budgets, des Aufgaben- und Finanzplanes sowie des Tätigkeitsberichts zuhanden der Justizverwaltungsleitung,
i die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und die
Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
k * …
l den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Oberrichterinnen und Oberrichtern während der Amtsdauer mit dem Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber, wenn die Summe
der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird,
161.1 18
m die Patentierung der Anwältinnen und Anwälte.
Art. 39 * Geschäftsleitung *
1 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus
a der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts,
b den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
c der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär,
d ...
1a Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat kein Stimmrecht. Sie
oder er kann im eigenen Aufgabenbereich Anträge stellen. *
2 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind,
insbesondere für *
a * die Verabschiedung der Leistungsziele, des Budgets, des Aufgaben- und
Finanzplans sowie des Tätigkeitsberichts zuhanden des Plenums sowie
die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Justizverwaltungsleitung,
b die Anstellung der Gerichtsinspektorin oder des Gerichtsinspektors auf
Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts,
c die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungspräsidentinnen
und Abteilungspräsidenten,
d die Anstellung des administrativen Personals und dessen Zuteilung auf
Antrag des betreffenden Abteilungspräsidiums oder der Generalsekretärin
oder des Generalsekretärs,
e die Wahl der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter des kantonalen
Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts und des Jugendgerichts sowie die Wahl der Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der
Regionalgerichte und der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörden,
f die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher oder administrativer
Dienstleistungen,
g die Aufsicht,
h die Stellungnahmen an die Justizkommission des Grossen Rates zur
Wahl und Wiederwahl der Richterinnen und Richter,
19 161.1
i den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Richterinnen und Richtern der ersten Instanz während der Amtsdauer mit dem
Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber, wenn die
Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird,
k die Einsetzung von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern der ersten Instanz,
l die regionale Zuordnung der erstinstanzlichen Richterinnen und Richter,
m den Abschluss von Ressourcenvereinbarungen mit den beaufsichtigten
Gerichtsbehörden,
n die Beschlussfassung über die administrative Zusammenarbeit mit anderen Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
o den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben,
p den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen
Abteilungen,
q die Vorbereitung und Antragstellung in allen Geschäften des Plenums.
Art. 40 Erweiterte Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung des Obergerichts bildet zusammen mit den Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Regionalgerichte die Erweiterte Geschäftsleitung. *
2 Die Erweiterte Geschäftsleitung ist das instanzenübergreifende Koordinationsorgan der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
3 Die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter der Regionalgerichte nehmen
auch die Interessen der anderen in der Region ansässigen kantonalen und regionalen Gerichtsbehörden wahr.
4 Das Geschäftsreglement des Obergerichts regelt die Zuständigkeiten der Erweiterten Geschäftsleitung.
Art. 41 Generalsekretariat
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär steht der Gerichtsverwaltung
vor und unterstützt die Organe der Gerichtsleitung bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben. *
2 Sie oder er führt das Sekretariat des Präsidiums und des Plenums und leitet
das Generalsekretariat. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und
Rechnungswesen, die übrigen zentralen Dienste und die Infrastruktur des
Obergerichts, vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabsstelle für Ressourcen
der Justizverwaltungsleitung. *
161.1 20
3 Sie oder er koordiniert die Information der Öffentlichkeit.
Art. 42 * …
Art. 43 Abteilungen
1 Die Abteilungen sorgen für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
2 Sie beantragen dem Plenum die Wahl einer Abteilungspräsidentin oder eines
Abteilungspräsidenten für die Dauer von drei Jahren und wählen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
3 Sie können sich in Kammern gliedern.
Art. 44 Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung
und ist verantwortlich für die Fallzuteilung und den Belastungsausgleich.
2 Sie oder er entscheidet über den Beizug von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.
3 Sie oder er ist gleichzeitig Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Obergerichts.
4 Ihr oder ihm ist eine leitende Gerichtsschreiberin oder ein leitender Gerichtsschreiber sowie eine Kanzleichefin oder ein Kanzleichef beigeordnet.
Art. 45 Spruchkörper
1. Allgemeines *
1 Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2–3 … *
4 Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern werden
durch die Zivilabteilung in Fünferbesetzung behandelt.
5 Bei Bedarf sind die Richterinnen und Richter zur gegenseitigen Aushilfe verpflichtet.
21 161.1
Art. 45a * 2. Handelsgericht
1 Die Urteile des Handelsgerichts werden durch drei Richterinnen oder Richter
gefällt, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter. Auf Antrag aller Parteien
im Schriftenwechsel oder auf Anordnung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters wirken eine weitere hauptamtliche Richterin oder ein weiterer
hauptamtlicher Richter und eine dritte Fachrichterin oder ein dritter Fachrichter
mit.
2 Dem Handelsgericht gehören kaufmännische Fachrichterinnen und Fachrichter an.
3 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit sowie für alle im summarischen Verfahren zu beurteilenden Angelegenheiten ist die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts oder eine von ihr
oder ihm bezeichnete hauptamtliche Richterin bzw. ein von ihr oder ihm bezeichneter hauptamtlicher Richter zuständig.
Art. 45b * 3. Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
1 Die Urteile des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts werden in der Regel
durch drei Richterinnen oder Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen oder
Fachrichter.
2 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich der
Sozialen Arbeit, der Pädagogik, der Psychologie oder der Medizin.
3 Ist der Sachverhalt erstellt oder stellen sich keine fachspezifischen Fragen,
kann auf den Beizug der Fachrichterinnen und Fachrichter verzichtet werden.
In diesem Fall entscheidet ein Spruchkörper aus drei hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern.
4 Die Präsidentin oder der Präsident oder eine von ihr oder ihm bezeichnete
hauptamtliche Richterin bzw. ein von ihr oder ihm bezeichneter hauptamtlicher
Richter entscheidet als Einzelrichterin oder Einzelrichter über
a vorsorgliche Massnahmen,
b die unentgeltliche Rechtspflege,
c die Abschreibung des Verfahrens,
d Beschwerden gegen Zwischenverfügungen oder -entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege,
e Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide,
f Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide,
161.1 22
g Beschwerden in den Fällen von Artikel 439 Absatz 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB)5).
Art. 46 Abstimmung
1 Das Plenum, die Geschäftsleitung, die Erweiterte Geschäftsleitung und die
Abteilungen beschliessen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die teilzeitlich tätigen
Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Damit ein Beschluss gültig
zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder daran teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten
ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Im Bereich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
4 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
8.2 Verwaltungsgericht
Art. 47 Stellung, Sitz und Gliederung
1 Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die oberste kantonale rechtsprechende Behörde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Es hat seinen Sitz in Bern.
2 Es gliedert sich in
a die verwaltungsrechtliche Abteilung,
b die sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
c die Abteilung für französischsprachige Geschäfte.
Art. 48 Wahl und Wählbarkeit
1 Der Grosse Rat wählt die Richterinnen und Richter an die einzelnen Abteilungen.
5) SR 210
23 161.1
2 Er wählt zudem in das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten je
zwei bis fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer gemäss der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung, die Invalidenversicherung und die Militärversicherung. Die
beiden Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein. Die Vertreterinnen
und Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer im Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten müssen beide Amtssprachen verstehen und
sprechen, jedoch nicht über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen. *
3 Die Richterinnen und Richter sowie die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter
der Abteilung für französischsprachige Geschäfte müssen französischer Muttersprache sein.
4 Die Justizkommission des Grossen Rates kann auf Antrag des Verwaltungsgerichts als Richterin oder Richter wählbare Personen für eine befristete Zeit
als ausserordentliche Mitglieder ernennen, sofern dies aus gerichtsbetrieblichen Gründen nötig ist. Die Befugnis steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zu, wenn die Vertretung nur für ein einzelnes Geschäft nötig ist.
Art. 49 Gerichtsleitung
1 Die Gerichtsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Plenum und der Geschäftsleitung.
Art. 50 Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
2 Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung sowie der Leitung Controlling vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aussen.
3 Sie oder er wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.
Art. 51 Plenum
1 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie die von der Justizkommission des Grossen Rates ernannten ausserordentlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts bilden das Plenum.
161.1 24
2 Das Plenum nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
a die Festlegung der Grundsätze für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie
die Genehmigung der Strategie des Verwaltungsgerichts und des Konzepts über die Aufsicht und das Controlling,
b den Erlass von Reglementen, insbesondere betreffend die Organisation
und die Verwaltung des Gerichts sowie über die Aufsicht,
c die Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten für drei
Jahre, davon eine als Vizepräsidentin oder einen als Vizepräsidenten des
Verwaltungsgerichts,
d die Bezeichnung der neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten und der Vertretung des Verwaltungsgerichts
in weiteren richterlichen Behörden,
e die Vorschläge an den Grossen Rat betreffend die Wahl der Präsidentin
oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts sowie die Errichtung von
Teilzeitstellen,
f die Stellungnahmen an die Justizkommission des Grossen Rates zur
Wahl und Wiederwahl der Richterinnen und Richter,
g * die Genehmigung der Leistungsziele und des Tätigkeitsberichts zuhanden
der Justizverwaltungsleitung,
h die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und die
Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
i den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Richterinnen und Richtern während der Amtsdauer mit ihrem Einverständnis,
wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird,
k die Zuteilung der ausserordentlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts
an die Abteilungen,
l den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen
Abteilungen.
Art. 52 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts setzt sich zusammen aus
a der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts,
b den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
c der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
25 161.1
2 Sie ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für
a * die Verabschiedung der Leistungsziele und des Tätigkeitsberichts zuhanden des Plenums sowie die Verabschiedung des Budgets, des Aufgaben-
und Finanzplans und des Geschäftsberichts zuhanden der Justizverwaltungsleitung,
b die Genehmigung der Organisation der Abteilungen auf deren Antrag,
c die Antragstellung an das Plenum auf Wahl der Abteilungspräsidentinnen
und der Abteilungspräsidenten auf Antrag der Abteilungen,
d die Anstellung oder Bezeichnung der Leiterin oder des Leiters Controlling
auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts,
e die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und deren Zuteilung an die Abteilungen auf deren Antrag,
f die Anstellung des administrativen Personals und dessen Zuteilung an die
Abteilungen auf deren Antrag sowie an das Generalsekretariat auf Antrag
der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
g die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher und administrativer
Dienstleistungen,
h die Aufsicht,
i * die Einsetzung der ausserordentlichen Richterinnen und Richter der Gerichtsbehörden, die unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts stehen,
k den Abschluss von Ressourcenvereinbarungen mit den beaufsichtigten
Gerichtsbehörden,
l die Beschlussfassung über die administrative Zusammenarbeit mit anderen Gerichtsbehörden und Direktionen,
m den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben,
n die Vorbereitung und Antragstellung in allen Geschäften des Plenums.
Art. 53 Generalsekretariat
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär steht der Gerichtsverwaltung
vor und unterstützt die Organe der Gerichtsleitung bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben.
2 Sie oder er führt das Sekretariat des Präsidiums sowie des Plenums und leitet
das Generalsekretariat. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und
Rechnungswesen sowie die Infrastruktur des Verwaltungsgerichts vorbehältlich
der Zuständigkeiten der Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung. *
3 Sie oder er koordiniert die Information der Öffentlichkeit.
161.1 26
Art. 54 Abteilungen
1 Die Abteilungen sind wie folgt zuständig für die Beurteilung der Streitigkeiten,
die dem Verwaltungsgericht übertragen sind:
a Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung beurteilt alle Streitigkeiten
aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts und nimmt die Aufgaben
des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten wahr; Buchstabe
c bleibt vorbehalten.
b Alle übrigen vom Verwaltungsgericht in deutscher Sprache zu beurteilenden Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen
Abteilung.
c Die Abteilung für französischsprachige Geschäfte entscheidet alle vor
Verwaltungsgericht in französischer Sprache zu behandelnden Streitigkeiten und nimmt die Aufgaben des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten in französischer Sprache wahr.
2 Das Verwaltungsgericht kann durch Reglement die Beurteilung von Streitigkeiten aus einzelnen Sachgebieten einer andern Abteilung zur Behandlung zuweisen.
3 Die Abteilungen sorgen für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter sich
und in den Abteilungen.
4 Sie wählen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten und beschliessen über ihre Organisation durch Reglement.
5 Die Richterinnen und Richter sind bei Bedarf zur Aushilfe in den anderen Abteilungen verpflichtet. Sie können auch für einzelne Geschäfte in einer anderen
Abteilung eingesetzt werden.
Art. 55 Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung
und sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte.
Art. 56 Spruchkörper
1 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in Dreierbesetzung.
2 Sie urteilen in Fünferbesetzung
a über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung,
b bei Kompetenzkonflikten,
c über Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern.
27 161.1
3 Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung.
4 Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt in Dreierbesetzung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung als neutralem Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der betroffenen Versicherer
und Leistungserbringer. Diese werden von der oder dem neutralen Vorsitzenden bezeichnet.
5 Die Spruchkörper urteilen bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg. In
Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser
Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse
fassen. In den übrigen Fällen führen sie eine Urteilsberatung durch.
6 Jedes Mitglied des Spruchkörpers kann die Durchführung einer Urteilsberatung verlangen.
Art. 57 Einzelrichterliche Zuständigkeit
1 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder
Einzelrichter Beschwerden und Klagen, deren Streitwert 30'000 Franken nicht
erreicht oder die zurückgezogen oder gegenstandslos werden oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann; die Berechnung des Streitwerts
richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)6). *
2 Sie entscheiden über Beschwerden
a betreffend Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben sowie Einräumung von Abgabeerleichterungen und Abgabevergünstigungen sowie Sicherstellungen,
b * gegen Zwischenverfügungen und -entscheide, einschliesslich solcher
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege,
c gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide,
d gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide,
e * nach Artikel 31 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember
2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG
AIG und AsylG)7).
3 Sie genehmigen, soweit erforderlich, Vergleiche.
6) SR 272
7) BSG 122.20
161.1 28
4 Sie behandeln ferner all jene Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen, sowie die Geschäfte, welche die Gesetzgebung in die einzelrichterliche Zuständigkeit legt.
5 Wo die Gesetzgebung die einzelrichterliche Zuständigkeit der Präsidentin
oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vorsieht, geht diese an die Präsidentin oder den Präsidenten der betreffenden Abteilung über. Eine in der Gesetzgebung vorgesehene einzelrichterliche Zuständigkeit einer Abteilungspräsidentin oder eines Abteilungspräsidenten kann einem Mitglied der Abteilung
übertragen werden.
6 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann eine Besetzung nach Artikel 56
verlangen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.
7 In Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
genehmigt die oder der neutrale Vorsitzende Vergleiche und behandelt Gesuche und Klagen, die zurückgezogen oder gegenstandslos geworden sind oder
auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann. Sie oder er behandelt ferner die Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen. *
Art. 58 Abstimmung
1 Das Plenum, die Geschäftsleitung und die Abteilungen treffen die Entscheide,
Beschlüsse und Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die teilzeitlich tätigen
Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Damit ein Beschluss gültig
zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder daran teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten
ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Im Bereich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
4 Vorbehältlich abweichender Vorschriften sind Zirkulationsbeschlüsse zulässig.
29 161.1
9 Kantonal zuständige Gerichtsbehörden
9.1 Kantonales Zwangsmassnahmengericht
Art. 59 Zusammensetzung und Sitz
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Zwangsmassnahmengericht. Es
setzt sich zusammen aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie aus Ersatzmitgliedern.
2 Es befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt
dessen Infrastruktur.
3 Es nimmt gleichzeitig die Aufgaben des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Bern-Mittelland wahr.
Art. 60 Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
1 Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des
kantonalen Zwangsmassnahmengerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
2 Die hauptamtlichen Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts
stellen dem Obergericht entsprechenden Antrag. *
Art. 61 Spruchkörper
1 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht entscheidet als Einzelgericht. *
Art. 62 Ersatzmitglieder *
1 Das Obergericht bezeichnet die Ersatzmitglieder; diese sind in der Regel Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der Region Bern-Mittelland.
2–3 … *
9.2 Wirtschaftsstrafgericht
Art. 63 Zusammensetzung und Sitz
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Wirtschaftsstrafgericht. Es setzt
sich zusammen aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie
aus Ersatzmitgliedern.
2 Es befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt
dessen Infrastruktur.
161.1 30
Art. 64 Geschäftsleiterin und Geschäftsleiter
1 Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des
Wirtschaftsstrafgerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
2 Die hauptamtlichen Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts stellen dem Obergericht entsprechenden Antrag. *
Art. 65 Spruchkörper
1 Das Wirtschaftsstrafgericht urteilt als Einzelgericht oder in Dreierbesetzung.
Bei Dreierbesetzung führt das von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter für den Einzelfall bezeichnete Mitglied den Vorsitz.
Art. 66 Ersatzmitglieder *
1 Das Obergericht bezeichnet aus den Reihen der Gerichtspräsidentinnen und
Gerichtspräsidenten die ordentlichen Ersatzmitglieder und bestimmt bei Bedarf
und unter Berücksichtigung der Verfahrenssprache im Einzelfall ein ausserordentliches Ersatzmitglied.
2–3 … *
9.3 Jugendgericht
Art. 67 Sitz *
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Jugendgericht. *
2–3 … *
4 Das Jugendgericht befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland
und benützt dessen Infrastruktur.
5 Es tagt in der Regel am Sitz der regionalen Dienststelle der Jugendanwaltschaft oder des örtlich zuständigen Regionalgerichts. *
Art. 67a * Zusammensetzung
1 Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus Jugendgerichtspräsidentinnen
und Jugendgerichtspräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
2 Mindestens eine Jugendgerichtspräsidentin oder ein Jugendgerichtspräsident
muss französischsprachig sein.
3 Die Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über eine hinreichende Ausbildung oder Berufserfahrung in der Jugendrechtspflege oder Jugendhilfe, insbesondere in Erziehung, Sozialdiensten oder Beratungsstellen.
31 161.1
4 Das Obergericht wählt auf Antrag der Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des Jugendgerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
Art. 68 Vertretung *
1 Die Jugendgerichtspräsidentinnen oder Jugendgerichtspräsidenten vertreten
sich gegenseitig.
2–3 … *
9.4 Steuerrekurskommission
Art. 69 Sitz *
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Steuerrekurskommission. Sie hat
ihren Sitz in Bern.
2–3 … *
Art. 69a * Zusammensetzung und Gliederung
1 Die Steuerrekurskommission setzt sich zusammen aus zwei hauptamtlichen
Richterinnen oder Richtern als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
2 Sie gliedert sich in zwei Kammern, bestehend je aus einer Vorsitzenden oder
einem Vorsitzenden sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern in der derselben
Anzahl.
3 Vorsitzende oder Vorsitzender der Kammer ist eine hauptamtliche Richterin
oder ein hauptamtlicher Richter. Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig.
4 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind keiner Kammer fest zugeteilt. Die
Zuteilung erfolgt je nach Bedarf durch die Vorsitzenden.
Art. 70 Spruchkörper
1–2 … *
3 Die Steuerrekurskommission urteilt gewöhnlich in einem Spruchkörper bestehend aus einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter
sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Sie urteilt unter Beizug von
zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern über Streitigkeiten von
grundsätzlicher Bedeutung.
3a Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des
Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzungswesens. *
161.1 32
4 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter entscheiden als Einzelrichterin
oder Einzelrichter, wenn *
a * ein Rekurs oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos
wird oder nicht darauf eingetreten werden kann,
b * die Steuer aufgrund unbestrittener zahlenmässiger Ausweise festzusetzen ist,
c * der streitige Steuerbetrag 10'000 Franken oder die bestrittene Busse
3000 Franken nicht übersteigt,
d * sich ein Rekurs oder eine Beschwerde einzig gegen die Kostenverlegung
richtet,
e * ein Rekurs oder eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid
zu beurteilen ist.
5 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann die Streitsache zur Beurteilung
der Kammer überweisen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.
Art. 71 Plenum
1 Das Plenum besteht aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.
2 Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen
Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
3 Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens einer
hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie sechs
Fachrichterinnen und Fachrichtern.
Art. 72 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Steuerrekurskommission setzt sich zusammen aus
a der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steuerrekurskommission,
b der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
c der Leiterin oder dem Leiter des juristischen Sekretariats, die oder der
vom Plenum angestellt wird.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben gleiches Stimmrecht.
3 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung. Sie ist insbesondere zuständig für
a * die Verabschiedung des Budgets, des Aufgaben- und Finanzplans sowie
des Geschäftsberichts und Tätigkeitsberichts zuhanden der zuständigen
Organe,
33 161.1
b die Anstellung der Mitglieder des juristischen Sekretariats, der Bücherexpertinnen und Bücherexperten sowie des Kanzleipersonals,
c die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher und administrativer
Dienstleistungen,
d sämtliche weitere Verwaltungsangelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Plenums fallen.
Art. 73 * …
9.5 Rekurskommission für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
Art. 74 Zusammensetzung
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Rekurskommission, die letztinstanzlich über Beschwerden betreffend Administrativmassnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie betreffend das Ergebnis von
Führerprüfungen und Kontrollfahrten entscheidet.
2 Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer
Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident üben ihre Funktion nebenamtlich aus. *
Art. 75 Spruchkörper
1 Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden
sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. *
1a Die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführern urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsidentin, der Präsident,
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet als Einzelrichterin oder
als Einzelrichter, wenn eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos
wird, die Beschwerde sich gegen Zwischenverfügungen oder -entscheide richtet oder nicht darauf eingetreten werden kann. *
2 Die Kommission urteilt unter Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder
Fachrichtern über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung. *
3 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des
Rechts, der Medizin oder der Psychologie. *
161.1 34
9.6 Enteignungsschätzungskommission
Art. 76 Zusammensetzung
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Enteignungsschätzungskommission als Enteignungsgericht.
2 Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer
Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
3 Das Verwaltungsgericht kann im Bedarfsfall eine ausserordentliche Präsidentin oder einen ausserordentlichen Präsidenten ernennen.
4 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident üben ihre Funktion nebenamtlich aus. *
Art. 77 Spruchkörper
1 Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden
sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. *
1a Die Enteignungsschätzungskommission urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet
als Einzelrichterin oder als Einzelrichter, wenn ein Gesuch, eine Klage oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf
eingetreten werden kann. *
2 Bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist den regionalen Interessen
angemessen Rechnung zu tragen.
3 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des
Bauwesens, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft oder in verwandten Bereichen. *
9.7 Bodenverbesserungskommission
Art. 78 Zusammensetzung
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Bodenverbesserungskommission.
2 Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer
Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
3 Das Verwaltungsgericht kann im Bedarfsfall eine ausserordentliche Präsidentin oder einen ausserordentlichen Präsidenten ernennen.
35 161.1
4 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident üben ihre Funktion nebenamtlich aus. *
Art. 79 Spruchkörper
1 Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden
sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. *
1a Die Bodenverbesserungskommission urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet
als Einzelrichterin oder als Einzelrichter, wenn eine Einsprache oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann. *
2 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich der
Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Kulturtechnik. *
10 Regionale Gerichtsbehörden
10.1 Gerichtsregionen
Art. 80
1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in die folgenden Gerichtsregionen:
a Berner Jura-Seeland,
b Emmental-Oberaargau,
c Bern-Mittelland,
d Oberland.
2 Die Gerichtsregion Berner Jura-Seeland entspricht den Verwaltungsregionen
Berner Jura und Seeland, die übrigen Gerichtsregionen entsprechen den gleich
bezeichneten Verwaltungsregionen gemäss Artikel 39a des Gesetzes vom 20.
Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)8).
10.2 Regionalgerichte
Art. 81 Sitz *
1 Für jede Gerichtsregion besteht ein Regionalgericht. Das Regionalgericht
Berner Jura-Seeland hat eine Aussenstelle im Berner Jura.
2 Der Regierungsrat legt den Sitz des jeweiligen Regionalgerichts fest.
8) BSG 152.01
161.1 36
2a Die Zuteilung der einzelnen Stellen auf die Regionalgerichte erfolgt durch
das Obergericht. *
3–6 … *
Art. 81a * Zusammensetzung und Spruchkörper
1 Das Regionalgericht setzt sich zusammen aus Gerichtspräsidentinnen und
Gerichtspräsidenten, Fachrichterinnen und Fachrichtern sowie Laienrichterinnen und Laienrichtern.
2 Den Vorsitz hat eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident.
3 Das Regionalgericht urteilt mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
nach Artikel 9 EG ZSJ
a in Zivilsachen als Einzelgericht,
b in Strafsachen als Einzelgericht oder als Kollegialgericht.
4 In Strafsachen urteilt das Kollegialgericht in Dreier- oder Fünferbesetzung mit
einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten sowie zwei oder vier
Laienrichterinnen und Laienrichtern.
Art. 82 Geschäftsleitung
1 Jedes Regionalgericht verfügt über eine Geschäftsleitung.
2 Die Geschäftsleitung besteht aus
a der oder dem Vorsitzenden,
b der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,
c der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber,
d der oder dem Ressourcenverantwortlichen.
3 Die Geschäftsleitung kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden. Das Nähere regeln die Geschäftsreglemente der Regionalgerichte.
4 Das Obergericht wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung aus den am betreffenden Regionalgericht tätigen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des jeweiligen Regionalgerichts stellen dem Obergericht Antrag.
5 Die am jeweiligen Regionalgericht tätigen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bezeichnen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter des
oder der Vorsitzenden der Geschäftsleitung, die leitende Gerichtsschreiberin
oder den leitenden Gerichtsschreiber sowie die Ressourcenverantwortliche
oder den Ressourcenverantwortlichen.
37 161.1
10.3 Regionale Zwangsmassnahmengerichte
Art. 83
1 Das Obergericht bezeichnet aus dem Kreis der Gerichtspräsidentinnen und
Gerichtspräsidenten der Regionalgerichte Berner Jura-Seeland, Emmental-
Oberaargau sowie Oberland regionale Zwangsmassnahmenrichterinnen und
Zwangsmassnahmenrichter sowie deren Stellvertretung.
2 Die regionalen Zwangsmassnahmenrichterinnen und Zwangsmassnahmenrichter behandeln die bei den jeweiligen regionalen Staatsanwaltschaften anfallenden Haftanordnungen und Ersatzmassnahmen und treffen weitere ihnen gesetzlich zugewiesene Entscheide. *
3 Sind weder die hauptamtlichen Mitglieder des regionalen Zwangsmassnahmengerichts noch deren Stellvertretung erreichbar, so amtet an ihrer Stelle eine andere Gerichtspräsidentin oder ein anderer Gerichtspräsident des betreffenden Regionalgerichts. *
10.4 Regionale Schlichtungsbehörden
Art. 84 Allgemeines *
1 Für jede Gerichtsregion besteht eine Schlichtungsbehörde.
2 … *
3 Sie kann die Infrastruktur des jeweiligen Regionalgerichts benützen.
4 Die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland verfügt über eine Aussenstelle
im Berner Jura.
Art. 84a * Zusammensetzung
1 Die Schlichtungsbehörde setzt sich zusammen aus Vorsitzenden sowie aus
Fachrichterinnen und Fachrichtern.
2 Die Vorsitzenden müssen über die nötige Schlichtungskompetenz verfügen.
3 Die Voraussetzungen für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter richten sich nach der ZPO.
4 Die Zuteilung der einzelnen Stellen auf die Schlichtungsbehörden erfolgt
durch das Obergericht.
161.1 38
Art. 85 Streitigkeiten und Aufgaben nach dem Gleichstellungsgesetz
1 Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)9) behandelt die
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland. Ist die Verfahrenssprache das Französische, so kann sie durch eine französischsprachige Gerichtspräsidentin oder
einen französischsprachigen Gerichtspräsidenten sowie französischsprachige
Fachrichterinnen und Fachrichter des Regionalgerichts oder der regionalen
Schlichtungsbehörde der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland oder deren Aussenstellen ergänzt werden. *
2 Sie erfüllt auch die weiteren Aufgaben gemäss Gleichstellungsgesetz.
Art. 86 Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
1 Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist
zulässig.
2 Die hauptamtlichen Mitglieder der regionalen Schlichtungsbehörde stellen
dem Obergericht Antrag. *
Art. 87 * …
Art. 88 Spruchkörper
1 Die Schlichtungsbehörde führt ihre Verfahren grundsätzlich in Einerbesetzung
durch.
2 Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht die Schlichtungsbehörde aus einer oder einem Vorsitzenden sowie aus jeweils einer Vertreterin oder einem
Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.
3 Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer oder einem Vorsitzenden sowie aus
jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieter- und Vermieterseite
oder der Pächter- und Verpächterseite. *
4 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz fällt die Schlichtungsbehörde ihre Entscheide in Fünferbesetzung. Der Spruchkörper besteht aus einer
oder einem Vorsitzenden und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.
9) SR 151.1
39 161.1
10.5 Vorübergehende Unterbringung der Aussenstellen der regionalen
Gerichtsbehörden des Berner Juras im Verwaltungskreis Biel/Bienne *
Art. 88a *
1 Im Zuge des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura können die
Aussenstelle des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Art. 81 Abs. 1) und
die Aussenstelle der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (Art. 84 Abs. 4)
für eine begrenzte Zeit im Verwaltungskreis Biel/Bienne untergebracht werden,
bis die notwendigen Räumlichkeiten für ihre definitive Ansiedlung im Berner Jura zur Verfügung stehen.
11 Staatsanwaltschaft
Art. 89 Zusammensetzung
1 Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus
a der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt,
b zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Generalstaatsanwältin
oder des Generalstaatsanwalts,
c leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
d Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
e * der leitenden Jugendanwältin oder dem leitenden Jugendanwalt,
f * Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
g * Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälten,
h * Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälten.
1a Die Generalstaatsanwaltschaft teilt die Stellen den einzelnen Staatsanwaltschaften zu. *
2 Die beiden Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein.
Art. 90 Generalstaatsanwaltschaft
1 Die Generalstaatsanwaltschaft besteht aus der Generalstaatsanwältin oder
dem Generalstaatsanwalt sowie deren oder dessen Stellvertreterinnen oder
Stellvertretern.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft. Sie oder er ist für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung
verantwortlich.
3 Sie oder er kann im Bereich der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen.
161.1 40
4 Im Übrigen nehmen die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt
sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter die ihnen gemäss Gesetz zukommenden Aufgaben wahr, insbesondere vor den für die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen zuständigen Stellen des Obergerichts. Sie können
diese Befugnisse im Einzelfall an ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft
übertragen.
5 Die Generalstaatsanwaltschaft verfügt über eine Fachverantwortliche oder
einen Fachverantwortlichen für Ressourcen. Sie oder er ist zuständig für das
Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie für die Informatik und die übrigen zentralen Dienste vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabsstelle für
Ressourcen der Justizverwaltungsleitung. *
Art. 91 Kantonale Staatsanwaltschaften
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht je eine Staatsanwaltschaft
a für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten,
b für besondere Aufgaben, namentlich für die Verfolgung überregionaler
oder deliktsübergreifender Kriminalität,
c für Jugendstrafsachen (Jugendanwaltschaft).
2 Die Jugendanwaltschaft verfügt über Dienststellen mit Sozialdiensten in den
vier Gerichtsregionen. Die Dienststelle Berner Jura-Seeland führt eine Aussenstelle im Berner Jura.
3 Im Zuge des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura kann die
Aussenstelle der Dienststelle Berner Jura-Seeland der Jugendanwaltschaft
(Abs. 2) für eine begrenzte Zeit im Verwaltungskreis Biel/Bienne untergebracht
werden, bis die notwendigen Räumlichkeiten für ihre definitive Ansiedlung im
Berner Jura zur Verfügung stehen. *
Art. 92 Regionale Staatsanwaltschaften
1 Es bestehen die folgenden vier regionalen Staatsanwaltschaften:
a Berner Jura-Seeland,
b Emmental-Oberaargau,
c Bern-Mittelland,
d Oberland.
2 Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ist zuständig für das Gebiet der
Verwaltungsregionen Berner Jura und Seeland, die übrigen regionalen Staatsanwaltschaften sind je zuständig für das Gebiet der gleich bezeichneten Verwaltungsregion.
41 161.1
3 Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt eine Aussenstelle
im Berner Jura.
4 Im Zuge des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura kann die
Aussenstelle der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (Abs. 3)
für eine begrenzte Zeit im Verwaltungskreis Biel/Bienne untergebracht werden,
bis die notwendigen Räumlichkeiten für ihre definitive Ansiedlung im Berner Jura zur Verfügung stehen. *
Art. 93 Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Jede kantonale und jede regionale Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung
einer leitenden Staatsanwältin oder eines leitenden Staatsanwalts.
2 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind für die fachgerechte
und effiziente Strafverfolgung verantwortlich.
3 Sie sind gegenüber den ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten weisungsbefugt.
4 Sie können die Fälle der ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an sich ziehen, einem anderen Mitglied ihrer Staatsanwaltschaft zuteilen oder ein Team von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bilden.
5 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Jugendanwaltschaft.
6 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der regionalen Staatsanwaltschaften überprüfen regelmässig die regionalen Untersuchungsgefängnisse.
Art. 94 Leitung der regionalen Dienststellen der Jugendanwaltschaft
1 Die leitende Jugendanwältin oder der leitende Jugendanwalt bezeichnet aus
dem Kreis der Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte die Leiterin oder den
Leiter der regionalen Dienststellen sowie deren Stellvertretung.
12 Rechtspflege
Art. 95
1 Gegen Verfügungen des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Justizverwaltung kann beim Obergericht und gegen solche Verfügungen des Obergerichts und der Generalstaatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)10) geführt werden.
10) BSG 155.21
161.1 42
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 96 Arbeitsverhältnisse der bisherigen Behördenmitglieder
1 Die Amtsdauer aller Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte endet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2 Erfährt das Arbeitsverhältnis eines hauptamtlichen Behördenmitglieds mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Änderung in Bezug auf die Funktion,
den Arbeitsbereich oder die organisatorische Einordnung, so finden die Vorschriften der Personalgesetzgebung betreffend die Folgen einer unverschuldeten Nichtwiederwahl keine Anwendung, wenn die betroffene Person
a vom Grossen Rat als Richterin oder Richter gewählt oder von der Generalstaatsanwaltschaft als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder Jugendanwältin oder Jugendanwalt angestellt wird und
b ihre neue Funktion in Bezug auf die Art der Tätigkeit und das Gehalt mit
der bisherigen vergleichbar ist.
3 Sind die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllt, so gilt bei einer Nichtwiederwahl grundsätzlich die Personalgesetzgebung. Der Regierungsrat kann in
Einzelfällen von dieser Regelung abweichen.
Art. 97 Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber
1 Die Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Funktion ausüben, sind als
Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte wählbar.
Art. 98 Voranschlag für das erste Jahr
1 Der für das erste Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Voranschlag
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft wird von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden vorbereitet und verabschiedet. Gleiches gilt
für den ersten Aufgaben- und Finanzplan, der dem Grossen Rat zusammen mit
diesem Voranschlag unterbreitet wird.
Art. 99 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR)11)
2. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz; OrG)12)
11) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
12) BSG 152.01
43 161.1
3. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)13)
4. Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG)14)
5. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)15)
6. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG16)
7. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)17)
8. Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG)18)
9. Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug
(SMVG)19)
10. Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)20)
11. Gesetz vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission
(StRKG)21)
12. Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung22)
13. Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. März 2006 (KSVG)23)
14. Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG)24)
15. Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze
über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)25)
16. Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG)26)
17. Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)27)
13) BSG 152.04
14) BSG 152.321
15) BSG 153.01
16) BSG 155.21
17) BSG 170.11
18) Aufgehoben durch G vom 1. 2. 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz , BSG 213.316
19) BSG 341.1
20) BSG 620.0
21) BSG 661.611
22) BSG 711.0
23) BSG 761.11
24) BSG 823.1
25) BSG 842.11
26) BSG 913.1
27) BSG 122.20
161.1 44
Art. 100 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 18. März 2009 über die richterliche Überprüfung von
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (AuZMV) (BSG 122.23),
2. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in
Zivil- und Strafsachen (GOG) (BSG 161.1).
Art. 101 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 02.09.2025 *
Art. T1-1 * Evaluation
1 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat fünf Jahre nach Inkrafttreten
von Artikel 45b Absatz 4 Buchstabe g Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen.
Bern, 11. Juni 2009 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Bornoz Flück
Der Staatsschreiber: Nuspliger
45 161.1
RRB Nr.1885 vom 28. Oktober 2009:
Folgende Bestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft:
Artikel 12, 15, 17, 19, 21, 22, 25, 29, 39 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e und l, 52 Abs.
1, 60, 62 Abs. 1, 64, 66 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs.1, 86, 94
Artikel 99, Ziffer 1 (Änderungen betreffend das Gesetz vom 5. Mai 1980 über
die politischen Rechte28))29)
Artikel 99, Ziffer 2, Anhang II, zu Art. 39a (Gesetz vom 20. Juni 1995 über die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung30))
Artikel 99, Ziffer 4 (Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter 31))
RRB Nr. 591 vom 21. 4. 2010 (BAG 10–44):
Inkraftsetzung der Justizreform
1.Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und
der Staatsanwaltschaft (GSOG)
1.1 Das Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) tritt – unter Vorbehalt der nachfolgenden Festlegungen– am 1. Januar 2011 in Kraft.
1.2 Artikel 99 Ziffer 5 GSOG (Personalgesetz vom 16. September 200432)) tritt,
soweit Artikel 19 Absatz 1 PG betreffend, am 1. Juni 2010 in Kraft.
1.3 Die Artikel 12, 15, 17, 19, 21, 22, 25, 29, 39 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben e und l, 52 Absatz 1, 60, 62 Absatz 1, 64, 66 Absatz 1, 82 Absatz 1, 83
Absatz 1, 86, 94, 99 Ziffer 1 (Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen
Rechte [GPR])33), 99 Ziffer 2 (Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation
des Regierungsrates und der Verwaltung34) Anhang II zu Artikel 39a) sowie 99
Ziffer 4 (Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und
Regierungsstatthalter35)) GSOG sind gestützt auf den Regierungsratsbeschluss
Nr. 1885 vom 28. Oktober 2009 am 1. Januar 2010 vorzeitig in Kraft getreten.
1.4 Über das Inkrafttreten von Artikel 99 Ziffer 3 GSOG (Datenschutzgesetz
vom 19. Februar 198636)) beschliesst der Regierungsrat zu einem späteren
Zeitpunkt.
28) GPR; BSG 141.1
29) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
30) Organisationsgesetz; OrG; BSG 152.01
31) RStG; BSG 152.321
32) PG; BSG 153.01
33) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
34) Organisationsgesetz; OrG; BSG 152.01
35) RStG; BSG 152.321
36) KDSG; BSG 152.04
161.1 46
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.06.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-147
01.02.2012 01.01.2013 Art. 35 Abs. 3 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 2, c geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 45 Abs. 3 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 45 Abs. 3, a eingefügt 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 45 Abs. 3, a,
1.
eingefügt 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 45 Abs. 3, a,
2.
eingefügt 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 45 Abs. 3, a,
3.
eingefügt 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 45 Abs. 3, b eingefügt 12-47
20.11.2012 01.06.2013 Art. 14 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 18 Abs. 1, b geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 18 Abs. 1, e geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 18 Abs. 1, f geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 18 Abs. 1, i eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 18 Abs. 1, l eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 19 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 20 Titel geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 20 Abs. 1 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 20 Abs. 4 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 20 Abs. 8 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 2, a eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 2, b eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 2, c eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 3 aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 4 aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 5 aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21a eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 22 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 23 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 23 Abs. 2 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 25 Titel geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 25 Abs. 4 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 28 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 29 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 29 Abs. 2, a geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 29 Abs. 2, e geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 30 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 37 Abs. 2 geändert 13-23
47 161.1
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.11.2012 01.06.2013 Art. 38 Abs. 2, h geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 38 Abs. 2, k aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 39 geändert 13-23

## Art. 39 {#art_39}

Titel geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 40 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 41 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 41 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 42 aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 48 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 51 Abs. 2, g geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 52 Abs. 2, a geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 52 Abs. 2, i geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 57 Abs. 2, b geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 60 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 62 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 64 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 66 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 67 Abs. 2 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 72 Abs. 3, a geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 83 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 85 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 86 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 88 Abs. 3 geändert 13-23
09.12.2019 01.07.2020 Art. 57 Abs. 2, e geändert 20-055
02.09.2020 01.11.2020 Art. 7 Titel geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 7 Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 18 Abs. 1, l geändert 20-091
09.09.2020 01.07.2021 Art. 57 Abs. 7 geändert 21-018
14.06.2022 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 3a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Titel 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 6 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 6a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 6b eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 6c eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 6d eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 11 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 11 Abs. 4 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 11 Abs. 5 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Titel 6 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 17 Abs. 1 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 17 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 17 Abs. 2a eingefügt 23-061
161.1 48
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.06.2022 01.01.2024 Art. 17 Abs. 4 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, a1 eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, b geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, b1 eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, b2 eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, d geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, e geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, f aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1, l geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 2 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 23 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 23 Abs. 3 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 26a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 27 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 28 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 28 Abs. 2 eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 29 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 30 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 30 Abs. 4 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 33 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 33 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 33 Abs. 2a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 33a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 38 Abs. 2, h geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 39 Abs. 1a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 39 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 39 Abs. 2, a geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 41 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 51 Abs. 2, g geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 52 Abs. 2, a geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 53 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 57 Abs. 7 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 61 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 62 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 62 Abs. 2 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 62 Abs. 3 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 66 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 66 Abs. 2 aufgehoben 23-061
49 161.1
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.06.2022 01.01.2024 Art. 66 Abs. 3 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 67 Abs. 5 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 68 Titel geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 68 Abs. 2 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 68 Abs. 3 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 72 Abs. 3, a geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 75 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 75 Abs. 1a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 75 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 77 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 77 Abs. 1a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 79 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 79 Abs. 1a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 81 Abs. 4 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 83 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 87 aufgehoben 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 89 Abs. 1, e geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 90 Abs. 5 geändert 23-061
15.06.2022 01.01.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert 22-098
15.06.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 1, d geändert 22-098
15.06.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 1, g geändert 22-098
15.06.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 1, h geändert 22-098
15.06.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 1, h,
1.
eingefügt 22-098
15.06.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 1, h,
2.
eingefügt 22-098
03.09.2024 01.01.2026 Titel 10.5 eingefügt 25-014
03.09.2024 01.01.2026 Art. 88a eingefügt 25-014
03.09.2024 01.01.2026 Art. 91 Abs. 3 eingefügt 25-014
03.09.2024 01.01.2026 Art. 92 Abs. 4 eingefügt 25-014
02.09.2025 01.05.2026 Art. 11a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 18 Abs. 1, h geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 18 Abs. 1, h,
1.
geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 18 Abs. 1, h,
2.
geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 18 Abs. 1, m geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 21 Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 21 Abs. 1a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 21 Abs. 2 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 22 Abs. 2a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 22 Abs. 3 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 29 Abs. 1a eingefügt 26-016

## Art. 45 {#art_45}

Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 45 Abs. 2 aufgehoben 26-016
161.1 50
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.09.2025 01.05.2026 Art. 45 Abs. 3 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 45a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 45b eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 57 Abs. 1 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 57 Abs. 2, b geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 67 Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 67 Abs. 1 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 67 Abs. 2 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 67 Abs. 3 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 67a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69 Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69 Abs. 2 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69 Abs. 3 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 69a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 1 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 2 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 3a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 4 geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 4, a geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 4, b geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 4, c geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 4, d geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 70 Abs. 4, e geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 73 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 74 Abs. 3 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 75 Abs. 3 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 76 Abs. 4 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 77 Abs. 3 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 78 Abs. 4 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 79 Abs. 2 eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 81 Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 81 Abs. 2a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 81 Abs. 3 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 81 Abs. 4 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 81 Abs. 5 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 81 Abs. 6 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 81a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 84 Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 84 Abs. 2 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 84a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 89 Abs. 1, f geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 89 Abs. 1, g eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 89 Abs. 1, h eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 89 Abs. 1a eingefügt 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Titel T1 eingefügt 26-016
51 161.1
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.09.2025 01.05.2026 Art. T1-1 eingefügt 26-016
161.1 52
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.06.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-147
Art. 1 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 3a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Titel 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 6 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 6a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 6b 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 6c 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 6d 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 7 02.09.2020 01.11.2020 Titel geändert 20-091
Art. 7 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 9 Abs. 1 15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
Art. 11 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 11 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 11 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 11 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 11a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 13 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 14 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Titel 6 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 17 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 17 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 17 Abs. 2a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 17 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 18 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 18 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 18 Abs. 1, a1 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 18 Abs. 1, b 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 18 Abs. 1, b 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 18 Abs. 1, b1 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 18 Abs. 1, b2 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 18 Abs. 1, d 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 18 Abs. 1, d 15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
Art. 18 Abs. 1, e 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 18 Abs. 1, e 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 18 Abs. 1, f 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 18 Abs. 1, f 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 18 Abs. 1, g 15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
Art. 18 Abs. 1, h 15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
Art. 18 Abs. 1, h 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 18 Abs. 1, h,
1.
15.06.2022 01.01.2023 eingefügt 22-098
53 161.1
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 18 Abs. 1, h,
1.
02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 18 Abs. 1, h,
2.
15.06.2022 01.01.2023 eingefügt 22-098
Art. 18 Abs. 1, h,
2.
02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 18 Abs. 1, i 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 18 Abs. 1, l 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 18 Abs. 1, l 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 18 Abs. 1, l 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 18 Abs. 1, m 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 18 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 19 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 19 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 19 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 20 20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
Art. 20 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 20 Abs. 4 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 20 Abs. 8 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 21 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 21 Abs. 1a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 21 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 21 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 21 Abs. 2, a 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 21 Abs. 2, b 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 21 Abs. 2, c 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 21 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
Art. 21 Abs. 4 20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
Art. 21 Abs. 5 20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
Art. 21a 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 22 Abs. 2a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 22 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 22 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 23 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 23 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 23 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 23 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 25 20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
Art. 25 Abs. 4 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 26a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 27 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 28 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 28 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 28 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 29 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
161.1 54
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 29 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 29 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 29 Abs. 1a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 29 Abs. 2, a 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 29 Abs. 2, e 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 30 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 30 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 30 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 30 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 33 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 33 Abs. 1a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 33 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 33 Abs. 2a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 33a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 35 Abs. 3 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 37 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 38 Abs. 2, c 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 38 Abs. 2, h 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 38 Abs. 2, h 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 38 Abs. 2, k 20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
Art. 39 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 39 20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
Art. 39 Abs. 1a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 39 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 39 Abs. 2, a 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 40 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 41 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 41 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 41 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 42 20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
Art. 45 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 45 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 45 Abs. 3 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 45 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 45 Abs. 3, a 01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
Art. 45 Abs. 3, a,
1.
01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
Art. 45 Abs. 3, a,
2.
01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
Art. 45 Abs. 3, a,
3.
01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
Art. 45 Abs. 3, b 01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
Art. 45a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 45b 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 48 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
55 161.1
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 51 Abs. 2, g 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 51 Abs. 2, g 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 52 Abs. 2, a 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 52 Abs. 2, a 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 52 Abs. 2, i 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 53 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 57 Abs. 1 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 57 Abs. 2, b 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 57 Abs. 2, b 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 57 Abs. 2, e 09.12.2019 01.07.2020 geändert 20-055
Art. 57 Abs. 7 09.09.2020 01.07.2021 geändert 21-018
Art. 57 Abs. 7 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 60 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 61 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 62 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 62 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 62 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 62 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 64 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 66 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 66 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 66 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 66 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 67 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 67 Abs. 1 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 67 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 67 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 67 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 67 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 67a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 68 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
Art. 68 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 68 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 69 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 69 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 69 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 69a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 70 Abs. 1 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 70 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 70 Abs. 3a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 70 Abs. 4 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 70 Abs. 4, a 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 70 Abs. 4, b 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 70 Abs. 4, c 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 70 Abs. 4, d 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
161.1 56
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 70 Abs. 4, e 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 72 Abs. 3, a 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 72 Abs. 3, a 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 73 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 74 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 75 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 75 Abs. 1a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 75 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 75 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 76 Abs. 4 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 77 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 77 Abs. 1a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 77 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 78 Abs. 4 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 79 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 79 Abs. 1a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 79 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 81 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 81 Abs. 2a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 81 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 81 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 81 Abs. 4 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 81 Abs. 5 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 81 Abs. 6 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 81a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 83 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 83 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 84 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 84 Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 84a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 85 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 86 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 87 14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
Art. 88 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Titel 10.5 03.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-014
Art. 88a 03.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-014
Art. 89 Abs. 1, e 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 89 Abs. 1, f 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 89 Abs. 1, g 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 89 Abs. 1, h 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 89 Abs. 1a 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 90 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 91 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-014
Art. 92 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-014
Titel T1 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
57 161.1
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. T1-1 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
