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title: "Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts"
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provisions: 48
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# Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kanton
und seinem Personal.
2 Es gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, soweit für sie nicht
in einem anderen Gesetz besondere Bestimmungen vorgesehen sind.

## § 2 {#par_2}

Personalpolitik
1 Der Regierungsrat erlässt zu Beginn einer Legislaturperiode ein Leitbild für die
Personalpolitik. Dieses enthält die aktuellen personalpolitischen Ziele und Entwicklungsstrategien. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
f) * …
2 … *

## § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_3}

Arbeitsverhältnisse
1 Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch
öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag auf unbefristete oder befristete Dauer begründet wird. Befristete Anstellungsverhältnisse dürfen insgesamt höchstens 5 Jahre
dauern.
2 Beamtinnen und Beamte sind vom Volk oder vom Grossen Rat auf Amtsdauer
gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Einstellungsbedingungen können in
diesen Fällen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verfügung bestimmt
werden.
3 Der Regierungsrat legt die bei Anstellungs- und Beamtenverhältnissen durch Verfügung zu regelnden Personal- und Lohnfragen fest, soweit diese nicht durch Dekret
bestimmt sind.

## § 4 {#par_4}

Inhaltliche Ausgestaltung
1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende und vollziehende Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge und Verfügungen.
2 Erweist es sich bei Anstellungsverhältnissen als sachlich notwendig, kann der Regierungsrat besondere Vorschriften festlegen, namentlich längere Kündigungsfristen, zusätzliche Treuepflichten oder die Möglichkeit von Disziplinarmassnahmen im
Sinne von § 36.
3 Die Minimalansprüche zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechen denjenigen des Schweizerischen Obligationenrechts 1) und sind in jedem Fall
einzuhalten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen in diesem Gesetz.

## § 5 {#par_5}

Gesamtarbeitsverträge
1 Der Regierungsrat kann in Bereichen, deren Regelung in seine abschliessende Zuständigkeit fällt, mit Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für die ganze Verwaltung oder für einzelne Berufs- oder Funktionsgruppen abschliessen.
2 Er kann die vereinbarten Bestimmungen für die den entsprechenden Verbänden
nicht angeschlossenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im sachlichen Geltungsbereich der Gesamtarbeitsverträge verbindlich erklären.
3 Die Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge werden zu Bestandteilen der einzelnen Anstellungsverhältnisse.
4 Soweit der Inhalt der Gesamtarbeitsverträge und einer allfälligen allgemeinen Verbindlicherklärung den Kompetenzbereich des Regierungsrates überschreitet, bedarf
es der vorgängigen Zustimmung des Grossen Rates.
5 In jedem Fall müssen sich die Gesamtarbeitsverträge im Rahmen von Gesetz und
Dekret bewegen.
1) SR 220

## § 6 {#par_6}

Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten, soweit nicht Gesetz oder Dekret besondere Vorschriften enthalten.
2. Begründung, Entstehung und Beendigung des

## § 7 Arbeitsverhältnisses {#par_7}

Vorschriften des Obligationenrechts (OR)
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Abschluss eines befristeten oder unbefristeten Anstellungsverhältnisses, für die Probezeit, für die ordentliche Auflösung, für die fristlose Auflösung, für den Kündigungsschutz und für
das Verfahren bei Entlassung ganzer Gruppen die Vorschriften von Art. 334–337d
des Schweizerischen Obligationenrechts (Stand 1. Januar 1998; vgl. Anhang) als
kantonales öffentliches Recht.

## § 8 {#par_8}

Inpflichtnahme
1 Mit der Unterzeichnung des Anstellungsvertrages verpflichten sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Verfassung und Gesetz.
2 Bei den Beamtinnen und Beamten erfolgt die Inpflichtnahme in mündlicher Form
vor der Wahlbehörde, bei Volkswahlen vor der Aufsichtsbehörde. Für die Inpflichtnahmen vor dem Grossen Rat legt dieser die Form fest, für die übrigen Inpflichtnahmen der Regierungsrat.

## § 9 {#par_9}

Auflösung des Anstellungsverhältnisses
a) Fristen und Termine
1 Die Vertragsparteien können das Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen
Einvernehmen beendigen.
2 Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung
a) bei Erreichen der durch Dekret festgelegten Altersgrenze;
b) mit Ablauf eines befristeten Vertrages.
3 Bei unbefristeten Verträgen gelten für die ordentliche Kündigung folgende beidseitigen Mindestfristen:
a) im ersten Anstellungsjahr 1 Monat;
b) ab dem zweiten Anstellungsjahr 3 Monate.
4 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
5 Werden aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ganze Verwaltungseinheiten aufgehoben oder andere Umstrukturierungen vorgenommen, wird ein
Sozialplan ausgearbeitet.

## § 10 {#par_10}

b) Ordentliche Kündigung
1 Die Kündigung durch den Kanton kann nur ausgesprochen werden, wenn sachlich
zureichende Gründe vorliegen, namentlich:
a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen. In
diesen Fällen ist den betroffenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nach
Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, die ihren Fähigkeiten
und Erfahrungen entspricht;
b) mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit;
c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen;
d) mangelnde Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten.
2 Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Verbot
der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der rechtsgleichen
Behandlung.
3 Die Kündigung durch den Kanton erfolgt mit schriftlicher Begründung.

## § 11 {#par_11}

c) Fristlose Auflösung
1 Als Grund für die fristlose Auflösung gilt für beide Parteien jeder Umstand, der
nach Schweizerischem Obligationenrecht als wichtig gilt.

## § 12 {#par_12}

Folgen bei Verletzung der Bestimmungen über die Auflösung
1 Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des Schweizerischen Obligationenrechts.
2 Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht nicht. *

## § 13 {#par_13}

Vorzeitiger Ruhestand
1 Das Dekret kann festlegen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Erreichen
der Altersgrenze auf eigenes Gesuch hin oder auf Veranlassung des Kantons ganz
oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden können.
2 Bei Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit oder ohne eigenes Gesuch kann
eine dadurch bedingte Kürzung der ordentlichen Rentenansprüche der beruflichen
Vorsorge ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
3 Der Grosse Rat regelt die Voraussetzungen, die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Leistungen.
3. Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

## § 14 {#par_14}

Schutz der Persönlichkeit
1 Der Kanton achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Der Kanton und alle für ihn handelnden Stellen treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch
auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung.
Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden.
4 Im Umgang mit Personendaten gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom
24. Oktober 2006 2). *

## § 15 {#par_15}

Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen
1 Der Kanton schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor ungerechtfertigten
Angriffen und Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung gegen sie erhoben werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz, wenn
sich zur Wahrung der Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Beschreitung
des Rechtsweges als notwendig erweist.

## § 16 {#par_16}

Lohn
1 Der Anspruch auf Lohn, Lohnfortzahlungen, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen richtet sich nach den Dekreten des Grossen Rates.
§ 16a * Taggeldversicherung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gegen die wirtschaftlichen Folgen
von Krankheit und Unfall versichert. Der Grosse Rat regelt den Umfang der auszurichtenden Leistungen durch Dekret.
2 Der Beitritt zur Taggeldversicherung ist obligatorisch.
3 Beiträge der Arbeitnehmenden an die Taggeldversicherung werden vom Lohn in
Abzug gebracht.

## § 17 {#par_17}

Arbeitszeugnis
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das
sich über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. *
2) SAR 150.700
2 Auf Verlangen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses zu beschränken. *

## § 18 {#par_18}

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf periodische Gespräche
über Leistung, Fähigkeiten, Eignung und Verhalten.
2 Die periodischen Gespräche bilden die Grundlage für Standortbestimmung, Beurteilung der Entwicklungsmöglichkeiten sowie Festlegung der Aus- und Weiterbildungsbedürfnisse.
3 Der wesentliche Inhalt der Gespräche ist in einem gemeinsam unterzeichneten, vertraulichen Kurzprotokoll festzuhalten.

## § 19 {#par_19}

Betriebliche Bildung
1 Der Regierungsrat schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige Personalentwicklung und regelt die entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildung.
2 Die betriebliche Bildung fördert nebst den funktionsbezogenen Fähigkeiten und der
langfristig flexiblen Einsatzbereitschaft auch die allgemeine Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz.

## § 20 {#par_20}

Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten
1 Wenn es deren Tätigkeit erfordert, kann der Regierungsrat für bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder für einzelne Gruppen in Abweichung vom Recht auf
freien Wohnsitz ausnahmsweise eine Wohnsitzpflicht festlegen.
2 Soweit es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder lebenswichtiger
Dienstleistungen geboten ist, kann der Regierungsrat das Streikrecht beschränken
oder aufheben.

## § 21 {#par_21}

Haftung des Kantons
1 Der Kanton haftet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Schaden, der ihnen
im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erwachsen ist.
2 Für die Verjährungsfristen gilt § 31 Abs. 4.
4. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

## § 22 {#par_22}

Sorgfalts-, Interessenwahrungs- und Weiterbildungspflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Rechte der Bevölkerung zu achten,
die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren.
2 Sie haben sich persönlich um berufliche Weiterbildung zu bemühen.

## § 23 {#par_23}

Amtsgeheimnis
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über
Angelegenheiten, die ihnen in amtlicher oder dienstlicher Stellung anvertraut worden sind oder die sie in dieser Stellung wahrgenommen haben und die ihrer besonderen Natur nach wegen höheren öffentlichen oder privaten Interessen nicht für Dritte
bestimmt sind. Das Gleiche gilt zum Schutz von Persönlichkeitsrechten oder bei
Vorliegen einer besonderen Vorschrift. Der Regierungsrat kann in einzelnen Fällen
entsprechende Anordnungen treffen.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bestehen. *
3 Der Regierungsrat regelt die Entbindung vom Amtsgeheimnis.
4 Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses liegt nicht vor, wenn schwerwiegende
Missstände, nach Ausschöpfung des Dienstweges, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates gemeldet werden.

## § 24 {#par_24}

Annahme von Geschenken
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis stehen oder
stehen könnten, für sich oder für andere fordern, annehmen oder sich versprechen
lassen. *
2 Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert.

## § 25 {#par_25}

Arbeits- und Freizeit; Betriebszeit
1 Der Regierungsrat regelt die Arbeitszeit, Ferien, Ruhe- und Freizeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Betriebszeit.
2 Massgebliche Kriterien für die Arbeitszeit sind namentlich
a) die betrieblichen Bedürfnisse,
b) die Entwicklungstendenzen der Arbeitszeit in der übrigen Wirtschaft und die
allgemeinen volkswirtschaftlichen Ziele des Kantons,
c) die personalpolitischen Ziele.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auch ausserhalb der ordentlichen
Betriebszeit und über die Sollarbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden,
wenn es die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und familienrechtliche Verpflichtungen zumutbar ist.
4 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Minimalbestimmungen zum Schutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

## § 26 {#par_26}

Zuweisung anderer Arbeit
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann vorübergehend eine ihren Fähigkeiten
entsprechende, zumutbare Arbeit zugewiesen werden, auch wenn diese nicht zu ihren ursprünglichen Aufgaben gemäss Anstellungsvertrag gehört.

## § 27 {#par_27}

Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis nicht beeinträchtigen. *
2 Sie bedürfen der Bewilligung des zuständigen Departementes beziehungsweise der
Justizleitung beziehungsweise des zuständigen Organs der selbstständigen Anstalt,
wenn *
a) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht,
b) die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung
beim Kanton mehr als ein Vollpensum ergibt oder
c) dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.

## § 28 {#par_28}

Öffentliche Ämter
1 Die Bewerbung für ein öffentliches Amt bedarf der Bewilligung des zuständigen
Departementes beziehungsweise der Justizleitung beziehungsweise des zuständigen
Organs der selbstständigen Anstalt. *
2 Die Bewilligung wird verbunden mit einer Regelung bezüglich Inanspruchnahme
von Arbeitszeit, Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und Verwendung von
Nebeneinnahmen. Der Regierungsrat erlässt hiezu Richtlinien.
3 Die Bewilligung kann verweigert oder mit Auflagen verbunden werden, wenn die
Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis beeinträchtigt wird oder eine

## § 29 Interessenkollision entstehen könnte. * {#par_29}

Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in begründeten Fällen zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden. Die Verpflichtung kann für einzelne Personen oder für eine Berufs- oder Funktionsgruppe festgelegt werden.
2 Es müssen mehrere Ärztinnen und Ärzte wahlweise zur Verfügung stehen.
§ 29a * Case Management
1 Ist abzusehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters länger als 30 Tage dauert, meldet dies die Anstellungsbehörde umgehend der
zuständigen Personalstelle. Diese meldet den Fall der Koordinationsstelle Case Management.
2 Arbeitsunfähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, sich
von einer durch die Koordinationsstelle Case Management bezeichneten externen
Stelle im Rahmen eines Case Managements begleiten zu lassen.

## § 30 {#par_30}

Geistiges Eigentum
1 Für die Rechte an Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie an weiterem geistigen Eigentum gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts und der übrigen Bundesgesetzgebung.
2 Werke, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Erfüllung der dienstlichen
Pflichten geschaffen werden, können vom Kanton im Rahmen der Urheberrechtsgesetzgebung des Bundes 3) entschädigungslos und ohne zeitliche und räumliche Beschränkung verwendet, verändert oder veräussert werden.

## § 31 {#par_31}

Haftung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Schaden verantwortlich, den sie
dem Kanton absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.
2 Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, werden die Ersatzansprüche
nach Massgabe des Verschuldens anteilmässig geltend gemacht.
3 Auf eine Schadenersatzforderung kann verzichtet werden, insbesondere wenn diese
die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter unverhältnismässig hart treffen würde.
4 Schadenersatzansprüche verjähren 5 Jahre nach der schädigenden Handlung. Wird
der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten die strafrechtlichen
Verjährungsfristen, sofern diese länger sind.
5. Abweichende oder zusätzliche Bestimmungen für Beamtinnen

## § 32 und Beamte {#par_32}

Amtsdauer
1 Für die auf Amtsdauer gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht die
Dauer des Arbeitsverhältnisses der jeweiligen Amtsperiode.
2 Soweit Verfassung, Gesetz oder ein darauf gestütztes Dekret keine abweichende
Regelung vorsehen, beginnt die ordentliche Amtsperiode 24 Monate nach derjenigen
des Grossen Rates und des Regierungsrates. *
3 Für die vom Volk gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beginnt die Amtsperiode mit derjenigen des Grossen Rates.

## § 33 {#par_33}

Beendigung mit Ablauf der Amtsdauer
1 Das Beamtenverhältnis endet ohne weiteres mit Ablauf der Amtsperiode.
2 Eine Wiederwahl ist möglich.

## § 34 {#par_34}

Beendigung auf Gesuch
1 Beamtinnen und Beamte können auf Gesuch hin vor Ablauf der Amtsperiode von
der Aufsichtsbehörde mit einer angemessenen Frist entlassen werden.
3) SR 231.1

## § 35 {#par_35}

Beendigung aus wichtigen Gründen
1 Die Aufsichtsbehörde kann das Anstellungsverhältnis in folgenden Fällen vor Ablauf der Amtsperiode auflösen: *
a) mit Ansetzung einer Übergangsfrist bei Wegfall der Stelle,
b) fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Schweizerischem Obligationenrecht.
§ 35a * Entschädigung bei Nichtwiederwahl
1 Die Entschädigung bei Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten regelt der
grosse Rat durch Dekret.

## § 36 {#par_36}

Disziplinarmassnahmen
1 Bei pflicht- oder vorschriftswidrigem Verhalten oder wenn eine vorausgegangene
Mahnung erfolglos war, stehen der Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung:
a) der Verweis,
b) die Versetzung ins Provisorium und
c) die Entlassung aus dem Amt.
2 Mit den Disziplinarmassnahmen kann eine angemessene Lohnkürzung verbunden
werden.
3 Ist ein Disziplinarverfahren eingeleitet, kann in schwerwiegenden Fällen während
dessen Dauer eine vorsorgliche Sistierung in der Amtstätigkeit angeordnet werden.
6. Rechtsschutz

## § 37 {#par_37}

Schlichtungsverfahren *
1 Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage nach § 39 oder einer Beschwerde nach
§ 40 sind alle Streitigkeiten, einschliesslich derjenigen nach Bundesgesetz über die
Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März
1995 4), der Schlichtungskommission vorzulegen. Bei Verfügungen und Vertragsauflösungen ist eine Frist von 30 Tagen nach Zustellung einzuhalten. *
2 Die Schlichtungskommission gibt eine Empfehlung ab. Innert 30 Tagen nach Zustellung der Empfehlung stellt die zuständige Stelle einen neuen Entscheid oder eine
neue Verfügung zu. Die betroffene Person kann innert sechs Monaten nach Zustellung des neuen Entscheids gerichtliche Klage gemäss § 39 einreichen beziehungsweise innert 30 Tagen nach Zustellung der neuen Verfügung gerichtliche Beschwerde gemäss § 40 erheben. *
4) SR 151.1
3 Die Schlichtungskommission besteht aus der Präsidentin beziehungsweise dem
Präsidenten und vier bis acht Mitgliedern. Beide Geschlechter müssen genügend
vertreten sein. Mindestens ein Mitglied darf in keinem Anstellungsverhältnis zu einer öffentlichen Arbeitgeberin oder einem öffentlichen Arbeitgeber stehen. *
4 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident darf in keinem zusätzlichen Anstellungsverhältnis zum Kanton stehen. *
5 Die Schlichtungskommission wird im Einvernehmen mit der Justizleitung und
nach Anhörung der Personalverbände und der Arbeitgebenden gewählt. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. *

## § 39 § 38 * … {#par_39}

Gerichtliche Klage
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren *
a) * vertragliche Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis,
b) Schadenersatzforderungen des Kantons gegen seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dieser gegen den Kanton,
c) * …
§ 40 * Gerichtliche Beschwerde
1 Gegen Verfügungen in Personal- und Lohnfragen kann nach durchgeführtem
Schlichtungsverfahren beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die

## § 41 Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des neuen Entscheids. * {#par_41}

Verfahrens- und Parteikosten
a) Schlichtungsverfahren *
1 Im Verfahren vor der Schlichtungskommission werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen. *
§ 41a * b) Verfahren vor Verwaltungsgericht
1 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zu einem Streitwert von
Fr. 30'000.– keine Verfahrenskosten erhoben. *
2 Die Verlegung der Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 5).

## § 42 {#par_42}

Verwaltungsgericht *
1 In den personalrechtlichen Streitsachen vor Verwaltungsgericht müssen beide Geschlechter mit mindestens einer Person vertreten sein. *
5) SAR 271.200
2 Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig. *
3 … *
4 … *
7. Mitwirkungsrechte

## § 43 {#par_43}

Information und Mitsprache
1 Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen des Personal- und Lohnrechts ist dem Personal die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.
2 Die Vorgesetzten informieren das Personal nach Möglichkeit im Voraus über Entwicklungen und Vorhaben, die für seine Tätigkeit oder seine Stellung von Bedeutung sind.
3 Der Regierungsrat regelt das Recht auf Information und die Mitwirkungsrechte der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

## § 44 {#par_44}

Personalkommission
1 Das Personal kann eine Personalkommission bilden, in der das Personal der Departemente beziehungsweise der Justiz gleichmässig vertreten sein soll. Für die Zusammenarbeit zwischen Personalkommission und Kanton gelten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) vom 17. Dezember 1993 6) sinngemäss. *
2 Die Personalkommission nimmt gegenüber dem Kanton die gemeinsamen Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahr. Besondere Mitwirkungsrechte stehen
ihr in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie bei Entlassung ganzer Gruppen gemäss Art. 335d–335g des Schweizerischen Obligationenrechts (Stand 1. Januar 1998; vgl. Anhang) zu.
3 Grösse, Zusammensetzung und Wahlverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes.

## § 45 {#par_45}

Personalverbände
1 Der Regierungsrat anerkennt Personal- oder Berufsverbände, die einen erheblichen
Teil des kantonalen Personals oder ihrer Berufsgruppe dauernd vertreten, als Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen.
2 Den Verbänden sind die gleichen Vernehmlassungsmöglichkeiten wie dem Personal (§ 43 Abs. 1) zu gewähren. Zudem sind sie vor wichtigen Veränderungen in der
Verwaltungsorganisation und bei grossen Stellenverschiebungen rechtzeitig zu informieren.
6) SR 822.14
3 Die Verbände sind zur Vertretung ihrer Mitglieder im Rechtsmittelverfahren berechtigt.
8. Besondere Bestimmungen

## § 46 {#par_46}

Selbstständige kantonale Anstalten
1 Das oberste Organ einer selbstständigen Anstalt kann in einem Reglement, das der
Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt, vom Personalgesetz abweichende
Bestimmungen festlegen oder das Privatrecht für anwendbar erklären. Dabei ist das
Gebot der Rechtsgleichheit zu beachten und ein genügender Rechtsschutz sicherzustellen. Die Minimalvorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts dürfen
nicht zu Ungunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschritten werden.
2 Soweit öffentliches Recht anwendbar erklärt wird, gelten die Bestimmungen über
das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss den §§ 39 und 40. Die
Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beträgt 30 Tage nach Zustellung

## § 47 des Entscheids des letztinstanzlich zuständigen Anstaltsorgans. * {#par_47}

Weitere diesem Gesetz unterstehende Personen
1 Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Gemeinden oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften, soweit sie vom Kanton direkt entlöhnt werden, unterstehen diesem Gesetz insoweit, als es zur Anwendung des Lohnrechts notwendig ist
und nicht Spezialgesetze besondere Vorschriften enthalten. *
§ 48 * Rechtsschutz für Personal von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
1 Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis von
Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme der Landeskirchen gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss den §§ 39 ff. Das Schlichtungsverfahren gemäss § 37 entfällt. *
2 Die Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beträgt 30 Tage nach Zustellung des Entscheids des letztinstanzlich zuständigen Organs der Gemeinde beziehungsweise der Körperschaft. *
3 Bei Beschwerden wegen ungerechtfertigter Entlassung ist subsidiär § 12 analog anwendbar.
4 Klagen betreffend Vertragsauflösungen sind innert sechs Monaten ab deren Zustellung beim Verwaltungsgericht einzureichen. *
9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 49 {#par_49}

Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung publiziert und vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.

## § 50 {#par_50}

Aufhebung und Anpassung geltenden Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) die §§ 1–17 und § 34 des Dekrets über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 7), unter
Vorbehalt von § 51 Abs. 5;
b) das Gesetz über Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Beamtenpensionskasse vom 10. Juli 1961 8);
c) § 40 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 9);
d) § 3 des Gesetzes über die Organisation der Kantonspolizei vom 8. März
1955 10).
2 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRPG) vom 9. Juli 1968 11) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3 Das Gerichtsorganisationsgesetz (Gesetz über die Organisation der ordentlichen
richterlichen Behörden, GOG) vom 11. Dezember 1984 12) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
4 Das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember
1978 13) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
5 Das Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG)
vom 15. Januar 1934 14) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
6 Anpassungen oder Aufhebungen von Dekreten und Verordnungen im Rahmen des
Vollzugs haben innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen.
7) AGS Bd. 7 S. 728; aufgehoben (AGS 1999 S. 408)
8) AGS Bd. 5 S. 216
9) AGS Bd. 10 S. 529; Bd. 11 S. 335; Bd. 12 S. 524; Bd. 14 S. 189; 1995 S. 142; 1997 S. 283;
1998 S. 175, 191; 1999 S. 119 (SAR 401.100)
10) AGS Bd. 4 S. 260; aufgehoben (AGS 2006 S. 96)
11) AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)
12) AGS Bd. 12 S. 273; 1997 S. 352 (SAR 155.100)
13) AGS Bd. 10 S. 169, 214; Bd. 11 S. 216; Bd. 12 S. 685; Bd. 14 S. 189, 508; 1997 S. 349
(SAR 171.100)
14) AGS Bd. 2 S. 509; aufgehoben (AGS 2007 S. 156)

## § 51 {#par_51}

Übergangsrecht
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende und nach diesem Gesetz nicht mehr
vorgesehene Beamtenverhältnisse laufen am 31. März 2001 aus. Sie werden auf den
1. April 2001 durch Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz abgelöst.
2 Soweit die bestehenden durch neue Beamtenverhältnisse abgelöst werden, gilt zunächst für die bisherigen Amtsinhaberinnen und -inhaber eine Verlängerung der
Amtsperiode bis 30. September 2001. Anschliessend beginnt die erste ordentliche
Amtsperiode nach neuem Recht.
3 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Lehr- und Praktikumsverhältnisse werden vom neuen Recht nicht betroffen.
4 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Anstellungsverhältnisse sowie andere
besondere Arbeitsverhältnisse nach altem Recht sind spätestens bis 1. April 2001
durch Anstellungsverträge nach neuem Recht zu ersetzen.
5 Für die Übergangszeit bis 30. September 2001 gelten für altrechtliche Beamtenverhältnisse die bisherigen §§ 1–17 und § 34 des Dekrets über das Dienstverhältnis und
die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 15).
6 Die am 1. Oktober 2013 beginnende Amtsperiode der in § 32 Abs. 2 genannten
Personen wird um 15 Monate bis 31. Dezember 2018 verlängert. Die nachfolgende
vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019. *
7 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfahrenskostenregelung
(§ 41a) gerichtlich hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen. *
8 Für Vertragsauflösungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens von § 48 Abs. 4 erfolgen, gelten die bisherigen Bestimmungen. *
Aarau, 16. Mai 2000 Präsident des Grossen Rates
FISCHER
Staatsschreiber
i.V. MEIER
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. September 2000.
Inkrafttreten: 1. April 2001
§§ 1, 3, 6–8, 37–42, 50 Abs. 2 (Änderung von § 18 Abs. 3 und § 60 Ziff. 1 und 3 VR-
PG), 50 Abs. 3 (Änderung der §§ 40 und 62 GOG) sowie 51 Abs. 1, 3 und 4: 1. November 2000
15) AGS. Bd. 7 S. 728; aufgehoben (AGS 1999 S. 408)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.05.2000 01.04.2001 Erlass Erstfassung 2000 S. 228
17.12.2002 01.01.2005 § 37 Titel geändert 2004 S. 159
17.12.2002 01.01.2005 § 37 Abs. 3 geändert 2004 S. 159
17.12.2002 01.01.2005 § 47 Abs. 1 geändert 2004 S. 159
11.01.2005 01.08.2005 § 2 Abs. 2 geändert 2005 S. 210
24.10.2006 01.07.2008 § 14 Abs. 4 geändert 2008 S. 67
04.12.2007 01.01.2009 § 12 Abs. 2 eingefügt 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 37 Abs. 1 geändert 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 37 Abs. 2 geändert 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 38 aufgehoben 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 40 totalrevidiert 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 42 Abs. 2 geändert 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 46 Abs. 2 geändert 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 48 totalrevidiert 2008 S. 357
24.03.2009 01.03.2010 § 39 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2010 S. S. 17
03.05.2011 01.01.2012 § 32 Abs. 2 geändert 2011/6-05
03.05.2011 01.01.2012 § 51 Abs. 6 eingefügt 2011/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 27 Abs. 2 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 28 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.09.2012 § 35a eingefügt 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 39 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 40 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Titel geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 2 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 3 aufgehoben 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 4 aufgehoben 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 44 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 48 Abs. 2 geändert 2012/5-02
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 16a eingefügt 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 23 Abs. 2 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 3 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 35 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 2 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 3 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 4 eingefügt 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 5 eingefügt 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 41 Titel geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 41 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 41a eingefügt 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 4 eingefügt 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 7 eingefügt 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 8 eingefügt 2012/7-06
13.09.2016 01.01.2017 § 29a eingefügt 2016/7-06
13.09.2016 01.01.2017 § 41a Abs. 1 geändert 2016/7-06
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.09.2016 01.01.2017 § 44 Abs. 1 geändert 2016/7-06
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.05.2000 01.04.2001 Erstfassung 2000 S. 228
§ 2 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. a) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. b) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. c) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. d) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. e) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. f) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 210
§ 2 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 12 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 357
§ 14 Abs. 4 24.10.2006 01.07.2008 geändert 2008 S. 67
§ 16a 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
§ 17 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 17 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 23 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 24 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 27 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 27 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 28 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 28 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 29a 13.09.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-06
§ 32 Abs. 2 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-05
§ 35 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 35a 06.12.2011 01.09.2012 eingefügt 2012/5-02
§ 37 17.12.2002 01.01.2005 Titel geändert 2004 S. 159
§ 37 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 357
§ 37 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 357
§ 37 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 37 Abs. 3 17.12.2002 01.01.2005 geändert 2004 S. 159
§ 37 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 37 Abs. 4 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
§ 37 Abs. 5 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
§ 38 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 357
§ 39 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 39 Abs. 1, lit. a) 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 39 Abs. 1, lit. c) 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. S. 17
§ 40 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 357
§ 40 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 41 05.06.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-06
§ 41 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 41a 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
§ 41a Abs. 1 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-06
§ 42 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-02
§ 42 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 42 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 357
§ 42 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 42 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02
§ 42 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02
§ 44 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 44 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 44 Abs. 1 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-06
§ 46 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 357
§ 46 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 47 Abs. 1 17.12.2002 01.01.2005 geändert 2004 S. 159
§ 48 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 357
§ 48 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 48 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 48 Abs. 4 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
§ 51 Abs. 6 03.05.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6-05
§ 51 Abs. 7 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 51 Abs. 8 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
Anhang 165.100
Anhang
Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR)
Stand: 1. Januar 1998
Art. 334 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
I. Befristetes Arbeitsverhältnis
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer
stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
3 Nach Ablauf von 10 Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer
abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.
Art. 335 I. Unbefristetes Arbeitsverhältnis
1. Kündigung im Allgemeinen
1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt
werden.
2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere
Partei dies verlangt.
Art. 335a 2. Kündigungsfristen
a. Im Allgemeinen
1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen
festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist.
2 Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt
oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede,
Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere
Kündigungsfristen vereinbart werden.
Art. 335b b. Während der Probezeit
1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer
Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat
eines Arbeitsverhältnisses.
165.100 Anhang
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag
können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch
auf höchstens 3 Monate verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder
Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine
entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Art. 335c c. Nach Ablauf der Probezeit
1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von
einem Monat, im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr mit einer Frist von 2 Monaten und
nachher mit einer Frist von 3 Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt
werden.
2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder
Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur
durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.
Art. 335d IIbis. Massenentlassung
1. Begriff
Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in
einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person
des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:
1. mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und
weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;
2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel
mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen;
3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300
Arbeitnehmer beschäftigen.
Art. 335e 2. Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befristete
Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.
2 Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheidungen.
Art. 335f 3. Konsultation der Arbeitnehmervertretung
1 Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die
Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu
konsultieren.
2 Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die
Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert
werden können.
Anhang 165.100
3 Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den
Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall
schriftlich mitteilen:
a. die Gründe der Massenentlassung;
b. die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll;
c. die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
d. den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.
4 Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.
Art. 335g 4. Verfahren
1 Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung oder, falls es
keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen.
2 Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmervertretung
(Art. 335f) und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte
Massenentlassung enthalten.
3 Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die
beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitnehmervertretung oder, falls es
keine solche gibt, die Arbeitnehmer können ihm ihre Bemerkungen einreichen.
4 Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden, so
endet es 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das
kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder
gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird.
165.100 Anhang
Art. 336 III. Kündigungsschutz
1. Missbräuchliche Kündigung
a. Grundsatz
1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie
ausspricht:
a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit
zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im
Betrieb;
b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die
Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder
beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus
dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis geltend macht;
e. weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder
Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig
übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren
missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht
angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer
betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung
ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten
Anlass zur Kündigung hatte;
c. im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung
oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind
(Art. 335f).
3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen
Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so
lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht
übertragen worden wäre.
Art. 336a b. Sanktionen
1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei
eine Entschädigung auszurichten.
2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt,
darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für 6
Anhang 165.100
Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind
vorbehalten.
3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf
die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für 2 Monate
betragen.
Art. 336b c. Verfahren
1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will,
muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim
Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist,
ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der
Anspruch verwirkt.
Art. 336c 2. Kündigung zur Unzeit
a. Durch den Arbeitgeber
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
nicht kündigen:
a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder
Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die
Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und
nachher;
b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder
durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und
zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr
während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen;
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft
einer Arbeitnehmerin;
d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der
zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion
im Ausland teilnimmt.
2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt
wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt,
aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf
unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
165.100 Anhang
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende
eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der
fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum
nächstfolgenden Endtermin.
Art. 336d b. Durch den Arbeitnehmer
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht
kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktionen er auszuüben vermag, oder der
Arbeitgeber selbst unter den in Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe a angeführten
Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer
dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat.
2 Artikel 336c Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.
Art. 337 IV. Fristlose Auflösung
1. Voraussetzungen
a. Aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das
Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung
schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein
dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem
Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des
Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
Art. 337a b. Wegen Lohngefährdung
Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem
Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.
Art. 337b 2. Folgen
a. Bei gerechtfertigter Auflösung
1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im
vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz
zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden
Forderungen.
2 In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der
fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.
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Art. 337c b. Bei ungerechtfertigter Entlassung
1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat
dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten
Vertragszeit beendigt worden wäre.
2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige
Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine
Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller
Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers
für 6 Monate nicht übersteigen.
Art. 337d c. Bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder
verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die
einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch
auf Ersatz weiteren Schadens.
2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der
Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter
nach seinem Ermessen herabsetzen.
3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch
Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der
Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
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