---
title: "Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung"
id: 9035c1de-9ee2-41d7-8acc-1b02338b6bdf
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "413.30"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/413.30/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/9035c1de-9ee2-41d7-8acc-1b02338b6bdf
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35576/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 01831a43d9d59964a8d8fd90775e27eee18b6f0598e348f66839c0729e865acb
provisions: 14
---

# Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die
Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen
Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt
die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.
Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)1).
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen
der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende
Regelungen treffen.
1) SR 412.10
GS 2026/039 1
413.30

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen
Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen
oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser
Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser
Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach
der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns
zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im
Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten
bleibt litera d,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die
elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten
bleibt litera d,
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland
wohnen; vorbehalten bleibt litera d,
413.30
d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu
sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten
auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche
Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

## Art. 5 II. Beiträge {#art_5}

Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende
Grundsätze:
a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden
und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind
die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die
Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder
und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die
Bundesbeiträge abgezogen.
b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der
Summe der Nettobetriebskosten gemäss litera a angerechnet. Dieser
wird im Anhang2) festgelegt.
c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der
ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum
für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang3) festgelegt.
2) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.6.1.
3) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.6.1
413.30

## Art. 6 III. Abgeltung weiterer Leistungen {#art_6}

Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind
insbesondere
a) überbetriebliche Kurse,
b) interkantonale Fachkurse,
c) Qualifikationsverfahren
d) Nachholbildung,
e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge
für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im
Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss
Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.

## Art. 7 IV. Vollzug {#art_7}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der
Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben
a) die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und
b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen
nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a und b bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
413.30
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die regelmässige Erhebung der Kosten,
b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge,
c) die Information der Vereinbarungskantone,
d) Koordinationsaufgaben und
e) die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge
an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu
tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird
ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das
Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 19694) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

## Art. 10 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_10}

In-Kraft-Treten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/20085).
4) SR 279
5) Vom EDK-Vorstand mit Beschluss vom 10. August 2007 auf Beginn des Schuljahres
2007/2008 in Kraft gesetzt
413.30

## Art. 11 {#art_11}

Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über
Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der
Berufsbildung vom 30. August 2001
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der
Berufsbildung vom 30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt der
Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.

## Art. 12 {#art_12}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

## Art. 13 {#art_13}

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.

## Art. 14 {#art_14}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und
Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
413.30
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.06.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung GS 2026/039
413.30
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.06.2006 01.08.2007 Erstfassung GS 2026/039
3.6.1
Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über
die Beiträge an die Ausbildungskosten in der
beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
Schuljahr 2027/20281
1 Angebote und Tarife
Angebotsbereich
Umfang Hinweise Tarif2 pro
Schuljahr
Brückenangebote Schulischer
Anteil 1–2,5 Tage
pro Woche
8’500
Schulischer
Anteil 3–5 Tage
pro Woche
17’000
Berufsfachschule3 Einzeljahreslektion4
1–7 Jahreslektionen
1’050
pro Jahreslektion
Teilzeit5 Duale Lehre
(1–2 Tage) oder
Nachholbildung
gemäss Art. 32
BBV
8'500
1 Entscheid der Vereinbarungskantone BFSV vom 31. Oktober 2025; Inkrafttreten per 1. August 2027.
2 Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und
des BFS für die Jahre 2021 bis 2023. In diesen Beiträgen ist ein pauschaler
Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten
enthalten (gemäss Artikel 5 Absatz 2 litera b).
3 Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die
Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind:
- lehrbegleitende Berufsmaturität
- individuelle Begleitung (bei EBA-Ausbildungen)
- üK (bei Vollzeitausbildungen)
4 Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
5 In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an
zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen
geregelt.
Angebotsbereich
Umfang Hinweise Tarif2 pro
Schuljahr
Vollzeit Lehrwerkstätten,
HMS, Basislehrjahr
17'000
Berufsmaturität
nach der Lehre
Vollzeit 1 Jahr6 17'000
berufsbegleitend,
2 Jahre6
8'500
überbetriebliche
Kurse (üK)
Pauschale pro
üK-Teilnehmertag7
Reglement zur
Subventionierung von üK
vom 20. Februar
https://www.
sbbk.ch/
dienstleistungen
/ueberbetrieblichekurse
Interkantonale
Fachkurse (IFK)
Tarif festgelegt
aufgrund Vorjahresrechnung
Leistungsvereinbarungen zwischen Anbieter
und SBBK
https://www.
sbbk.ch/
dienstleistungen/
interkantonalekurse
Qualifikationsverfahren8
Pauschale für
administrativen
Aufwand
Reguläres Verfahren gemäss
Art. 30 BBV
pro
Qualifikationsverfahren
Teilpauschalen
pro Phase9
Validierungsverfahren gemäss
Art. 31 BBV
maximal 8'500
pro
Validierungsverfahren
6 Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer
CHF 17'000).
7 Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober
2007.
8 Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober
2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
9 Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
2 Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November. Lernende, die nach Auflösung des Lehrvertrags vor
dem Stichtag den Berufsfachschulunterricht während einer
vom Schulortkanton bestimmten Zeit weiterhin besuchen,
werden interkantonal nicht verrechnet.
3 Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht
formalisierten Bildung (ohne Lehrvertrag)10
Wird der Weg zum Qualifikationsverfahren im Rahmen einer
«nicht formalisierten Bildung» gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG bzw.
«ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» gemäss Art. 32
BBV11 (= ohne Lehrvertrag) absolviert, gilt für die Angebote
und Tarife gemäss Abschnitt 1 in diesem Anhang derjenige
Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der
Kandidat seinen aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Stichtag ist der Tag der Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
10 Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober
2018; sofort in Kraft getreten.
11 «Nicht formalisierte Bildung» bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» schliesst per definitionem die ergänzende Bildung bei der Validierung von Bildungsleistungen mit ein. Dies ist auch der Fall, wenn eine
Schule bereits bestehende formalisierte Gefässe benutzt, um die ergänzende
Bildung anzubieten.
