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title: "Verordnung über die familien- und schulergänzende Betreuung"
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# Verordnung über die familien- und schulergänzende Betreuung

## Art. 1 Begriffe {#art_1}

1
Der Vorschulbereich umfasst Kinder im Alter von drei Monaten bis zum Eintritt in den Kindergarten.
2
Als Babys werden Kinder zwischen drei und 18 Monaten bezeichnet.
3
Der Primarstufenbereich umfasst Kinder, die den Kindergarten (inklusive freiwilliges Kindergartenjahr) oder die Primarschule besuchen. *
4
Erziehungsberechtigt sind Eltern oder andere Personen, welche die Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge übernehmen.
5
Eine Lebensgemeinschaft gilt als gefestigt, wenn sie seit mindestens zwei Jahren besteht oder wenn aus ihr eines oder mehrere Kinder hervorgegangen sind.
6
Betreuungsgutscheine sind finanzielle Beiträge der Gemeinde Risch, zur Entlastung von Erziehungsberechtigten im Bereich der schul- und familienergänzenden Betreuung. *
7
Kinder mit besonderen Bedürfnissen sind Kinder, die eine gezielte Integration, Betreuung oder Förderung brauchen. In der Regel sind es Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung, gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensauffälligkeiten.

## Art. 2 Angebote {#art_2}

1
Als Angebote der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung gelten:
a)
Einrichtungen der Kinderbetreuung im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen, namentlich Kindertagesstätten und Tagesstrukturen für Schulkinder
b)
Tagesfamilien, die einer von der Gemeinde anerkannten Tagesfamilienorganisation angeschlossen sind
c) *
Spielgruppen, welche von der Gemeinde gemäss den «Richtlinien zur Unterstützung von Spielgruppen» unterstützt werden
2
Die Anerkennung eines Angebots für Subventionen liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde. Der zuständige Bereich führt eine Liste mit den anerkannten Angeboten und veröffentlicht diese.

## Art. 3 Bedingungen für Angebote {#art_3}

1
Angebote müssen nachfolgende Bedingungen erfüllen, damit Beiträge der Gemeinde geleistet werden:
a)
Kindertagesstätten, Tagesstrukturen für Schulkinder sowie Tagesfamilienvermittlungsorganisationen müssen, soweit gesetzlich vorgesehen, über eine gültige Betriebsbewilligung der zuständigen Behörde verfügen
b)
Angebote der schulergänzenden Betreuung werden in der Gemeinde Risch durchgeführt
c)
Tagesfamilienvermittlungsstellen haben die Qualitätsstandards von kibesuisse und die Anforderungen der Kinderbetreuungsverordnung (KiBeV) einzuhalten
d) *
Tagesfamilien dürfen maximal fünf Kinder unter zwölf Jahren gleichzeitig betreuen (inklusive eigener anwesender Kinder unter zwölf Jahren), wovon höchstens eines bis 18 Monate alt sein darf
e) *
Spielgruppen haben die Qualitätsstandards des Schweizerischen Spielgruppen-Leiterinnen-Verbands (SSLV) sowie die Richtlinien der Gemeinde Risch einzuhalten
f)
Einhaltung der Lohnempfehlungen für Mitarbeitende gemäss Berufsverbänden
g)
Abgabe von statistischen Angaben über die Betreuungsverhältnisse unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes
h)
Einhaltung der administrativen Vorgaben für die Abwicklung von Gemeindebeiträgen
i)
Erbringung der Betreuung zu mindestens 50% in deutscher Sprache. Betreuungsangebote, die mehrsprachig geführt werden, verfügen über ein Sprachförderungskonzept für Deutsch

## Art. 4 Qualitätsanforderungen {#art_4}

1
Der Gemeinderat führt die Aufsicht und ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Qualitätsanforderungen. Er kann zur Überprüfung der Qualität Aufträge an Dritte erteilen. *
2
&hellip; *

## Art. 5 Unterstützungsbeiträge der Gemeinde {#art_5}

1
Beiträge sind Geldleistungen oder Preisreduktionen der Gemeinde an die Erziehungsberechtigten zur Vergünstigung der Inanspruchnahme eines Angebots der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung. Beiträge werden abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern festgelegt.
2
Die Beiträge und deren Höhe sowie die Auszahlungsform pro Betreuungsart sind unter der jeweiligen Betreuungsart beschrieben.
3
Die Beitragsausrichtung erfolgt so, dass die Erziehungsberechtigten in jedem Fall einen minimalen Beitrag an die familien- und schulergänzende Betreuung ihrer Kinder bezahlen.
4
Beiträge von Arbeitgebenden und Dritten an die Kinderbetreuung werden bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt. *

## Art. 6 Voraussetzungen für Anspruch auf Unterstützung der Gemeinde {#art_6}

1
Für Kinder im Vorschulalter: Erziehungsberechtigte haben eine Erwerbstätigkeit auszuüben und den Vorgaben des massgebenden Einkommens zu entsprechen.
2
Das Pensum der Erwerbstätigkeit beträgt dabei bei:
a)
zwei Erziehungsberechtigten gesamthaft mindestens 120% oder
b)
einer alleinerziehenden erziehungsberechtigten Person, welche in einer gefestigten Lebensgemeinschaft lebt, gesamthaft mindestens 120% oder
c)
einer alleinerziehenden erziehungsberechtigten Person mindestens 20%
3
Einer Erwerbstätigkeit gemäss Abs. 2 gleichgestellt werden:
a)
die Absolvierung einer anerkannten beruflichen Aus- und Weiterbildung
b)
die Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme einer Sozialversicherung
c)
der Bezug von Sozialversicherungsleistungen, unter Nachweis der Vermittelbarkeit
4
Der Umfang der Betreuungsgutscheine (maximaler Anspruch auf Betreuungsgutscheine in Tagen pro Jahr) richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit. Das Pensum der Erwerbstätigkeit muss belegt werden. Anhang 1 regelt den maximalen Anspruch in Abhängigkeit vom Arbeitspensum. *
5
Für eine Anspruchsberechtigung gemäss Reglement § 2 lit. e muss eine Empfehlung einer Behörde oder Fachstelle vorliegen. Die zuständige Abteilung ist befugt, für Personen in Ausnahmefällen spezielle Regelungen zu bewilligen.
6
Für Kinder im Schulalter: Für den Bezug von Beiträgen der Gemeinde ist berechtigt, wer eine anerkannte schulergänzende Tagesstruktur besucht und den Vorgaben des massgebenden Einkommens entspricht.

## Art. 7 Antrag {#art_7}

1
Die Erziehungsberechtigten reichen der zuständigen Abteilung einen Antrag für Beiträge ein. Dieser enthält die folgenden Informationen: Bestätigung der Betreuungseinrichtung über den Betreuungsort, ‑umfang, ‑beginn und ‑tarif, Angaben über Beiträge des Arbeitgebers oder Dritter, die letzte definitive Steuerveranlagung, eine Bestätigung des Arbeitspensums sowie die Auszahlungsadresse.
2
Quellenbesteuerte Erziehungsberechtigte reichen in Ergänzung zum Antrag ihre Lohnausweise und Lohnabrechnungen ein, sofern keine ordentliche Veranlagung vorliegt.
3
Bei fehlenden Angaben besteht kein Anspruch auf Beiträge der Gemeinde.

## Art. 8 Pflichten der Anspruchsberechtigten {#art_8}

1
Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet:
a)
die zur Bemessung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben sowie die zweckdienlichen Unterlagen einzureichen
b)
Veränderungen der Verhältnisse, die eine Änderung des Anspruchs zur Folge haben könnten, innerhalb von zehn Tagen nach Eintreten der Veränderung mitzuteilen
2
Eine Pflichtverletzung kann zu einer Leistungskürzung oder einem Leistungsausschluss führen.

## Art. 9 Massgebendes Einkommen {#art_9}

1
Als massgebendes Einkommen wird das Einkommen und ein Teil des Vermögens der antragstellenden erziehungsberechtigten Person/en gemäss der letzten definitiven Steuerveranlagung betrachtet. Sofern mit einem Angebot keine andere Vereinbarung besteht, setzt sich das für die Berechnung der Beiträge massgebende Einkommen zusammen aus: *
a)
für Kinder in Kindertagesstätten:
1.
dem satzbestimmenden Einkommen gesamt (Code 490/500)
2.
zuzüglich 10% des satzbestimmenden Gesamtvermögens (Code 690/700)
b)
für Kinder in der Modularen Tagesschule:
1.
dem Reineinkommen (Code 299)
2.
zuzüglich 5% des satzbestimmenden Gesamtvermögens (Code 690/700)
2
Lebt/leben die erziehungsberechtigte/n Person/en in ungetrennter Ehe, gefestigter Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft, so werden die beiden Einkommen zusammengezählt, soweit sie nicht bereits in einer gemeinsamen Steuerveranlagung zusammen erfasst sind.
3
Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, entspricht das massgebende Einkommen dem Bruttoeinkommen abzüglich einer Pauschale von 70%, sofern keine ordentliche Veranlagung vorliegt.
4
Erziehungsberechtigte, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit von der Trennung bis zur Scheidung noch nicht geregelt sind, haben Kopien der jeweils aktuellen Einkommens- und Vermögensnachweise analog der Steuererklärung und eine Kopie des Dispositivs des Trennungs- oder Scheidungsurteils einzureichen.
5
Selbstständigerwerbende sind Personen im Angestelltenverhältnis gleichgestellt.
6
Das massgebende Einkommen wird aufgrund der jeweils neusten vorangehenden rechtskräftigen Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung festgelegt. Die Steuerveranlagung darf nicht älter als zwei Jahre sein.
7
Liegt keine rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung vor oder hat sich das massgebende Einkommen seit der letzten Steuerveranlagung um mehr als 20% verändert, wird eine Einschätzung aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgenommen. Die Erziehungsberechtigten haben dazu alle der Neueinschätzung dienenden Unterlagen wie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen oder Ähnliches einzureichen. *

## Art. 10 <strong>*</strong> Änderung der Verhältnisse {#art_10}

1
Die Antragstellenden müssen jede Änderung des massgebenden Einkommens um mehr als 20% oder den Wegzug aus der Gemeinde Risch der zuständigen Abteilung melden.
2
Verändern sich die finanziellen Verhältnisse um mehr als 20%, so wird das massgebende Einkommen aufgrund der aktuellen Situation berechnet.
3
Erfolgt die Meldung der Erziehungsberechtigten nach dem Zeitpunkt der Änderung und sind die neu berechneten Beiträge tiefer, kann die Differenz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung inklusive Zinsen zurückgefordert oder mit zukünftigen Auszahlungen verrechnet werden.
4
Sollte das neu berechnete massgebende Einkommen zu höheren Beiträgen führen, so gelten diese ab dem Zeitpunkt der Änderung, jedoch frühestens ab dem Monat nach der vollständigen Einreichung aller zur Neuberechnung nötigen Unterlagen.

## Art. 11 Rückerstattung von Beiträgen {#art_11}

1
Unrechtmässig erhaltene Beiträge sind zurückzuerstatten.
2
Führen unwahre Angaben über die Familien-, Einkommens- oder Vermögensverhältnisse zu einem zu hohen Beitrag der Gemeinde, fordert die Gemeinde die Differenz rückwirkend entweder mittels Verfügung ein oder verrechnet die Rückforderung mit laufenden Ansprüchen.
3
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Gemeinde davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ausrichtung der Beiträge. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
4
Wer Beiträge in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn grosse Härte vorliegt.

## Art. 12 Förderbeiträge {#art_12}

1
Die Gemeinde kann im Rahmen des bewilligten Budgets Beiträge für Projekte in Institutionen der Kinderbetreuung sprechen, die der Qualitätsverbesserung (z.B. Ausbildungsplätze, Förderung Qualität) oder der Förderung und/oder Integration von Kindern mit speziellen Bedürfnissen (z.B. Sprachförderung, Behinderungen) dienen.
2
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderbeiträge.

## Art. 13 Angebotsdefinition {#art_13}

1
Kindertagesstätten bieten eine Betreuung für Kinder ab drei Monaten bis Eintritt in den Kindergarten an.
2
Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte.

## Art. 14 Höhe und Umfang der Subventionierung {#art_14}

1
Die Subventionierung erfolgt mittels Betreuungsgutscheinen.
2
Die Höhe der Betreuungsgutscheine in Kindertagesstätten richtet sich nach der Abstufung gemäss Anhang 1.
3
Die Festsetzung der Beiträge erfolgt auf Basis des massgebenden Einkommens gemäss § 9 einmal jährlich.
4
Es werden maximal 240 Betreuungstage pro Jahr unterstützt. *
5
Die Erziehungsberechtigten zahlen eine minimale Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 15.00 pro Betreuungstag und Kind. *
6
Bei der Berechnung der Betreuungsgutscheine werden von den Vollkosten der Institution die minimale Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls der Beitrag von Arbeitgebenden oder Dritten (Kantonspauschale, Beiträge Arbeitgebende, ...), umgerechnet auf das entsprechende Betreuungsangebot, abgezogen. Die Höhe des Betreuungsgutscheins entspricht maximal dem daraus resultierenden Restbetrag. *
7
Es werden maximal so viele Betreuungsgutscheine ausbezahlt, wie effektiv Betreuungsleistungen bei der Betreuungseinrichtung bezogen werden. Massgebend ist der Betreuungsvertrag.
8
Bei der Betreuung in Kindertagesstätten entspricht das Betreuungsvolumen pro Tag 20%. Eine ganze Woche Betreuung von fünf Tagen entspricht 100% Betreuungsvolumen. Ein halber Tag Betreuung entspricht 10% Betreuungsvolumen. Bei teilweiser Betreuung kann der Betreuungsgutschein anteilsmässig gekürzt werden. *
9
Der zusätzliche Babytarif für Kinder bis 18 Monate wird nur ausbezahlt, falls die Kindertagesstätte effektiv einen «Babytarif» verrechnet; andernfalls werden Betreuungsgutscheine für Kinder über 18 Monate vergütet.

## Art. 15 Kinder im Kindergarten {#art_15}

1
Für Kindergartenkinder kann die Abteilung Soziales/Gesundheit Betreuungsgutscheine für Betreuung in einer Kindertagesstätte zusprechen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: *
a)
Geschwister des betroffenen Kindes werden in derselben Kindertagesstätte betreut
b)
das betroffene Kind wurde seit mindestens einem Jahr vor Kindergarteneintritt in der Kindertagesstätte betreut, wodurch ein bestehendes Betreuungsverhältnis fortgeführt wird
c)
die Öffnungszeiten der schulergänzenden Tagesstrukturen decken die Arbeitszeiten der Erziehungsberechtigten nicht ab
d)
in den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Modularen Tagesschule ist kein Platz frei

## Art. 16 Kinder mit besonderen Bedürfnissen {#art_16}

1
Bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen gemäss § 1 Abs. 7 kann die Betreuung bis zu einer Höhe von Faktor 2.5 der Vollkosten pro Betreuungsplatz eines Angebots zusätzlich durch Gemeindebeiträge unterstützt werden.
2
Die besonderen Bedürfnisse und der zusätzliche Betreuungsbedarf müssen von einer Fachstelle (Arzt / Ärztin, IV-Stelle, heilpädagogische Früherziehung) belegt sein.
3
Die Auszahlung kann direkt an die Organisation / Trägerschaft erfolgen.

## Art. 17 Auszahlung von Betreuungsgutscheinen {#art_17}

1
Die Betreuungsgutscheine werden monatlich vor Bezug der Leistung an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt, sofern keine anderslautende Vereinbarung mit einem Betreuungsangebot besteht.
2
Kommen die Erziehungsberechtigten ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Betreuungseinrichtung nicht nach oder in begründeten Ausnahmen, kann eine Auszahlung der Betreuungsgutscheine direkt an die Betreuungseinrichtung oder an Dritte erfolgen. *
3
Die Betreuungsgutscheine werden nach vollständiger Einreichung des Antrags erstmals für Betreuungsleistungen im Folgemonat ausbezahlt, oder ab Beginn des Betreuungsverhältnisses, wenn dieser später erfolgt. *
4
&hellip; *

## Art. 18 Allgemeines {#art_18}

1
Die betreuenden Personen und die Eltern informieren sich gegenseitig und unverzüglich über wichtige Angelegenheiten und besondere Anlässe. Schriftliche Informationen gewährleisten den regelmässigen Kontakt. Der Gemeinderat legt auf Antrag der Abteilungsleitung die Anzahl der Betreuungsplätze für die Modulare Tagesschule fest.

## Art. 19 Subventionsberechtigte schulergänzende Tagesstrukturen {#art_19}

1
Der Besuch der gemeindeeigenen Modularen Tagesschule wird subventioniert.
2
Schulergänzende Tagesstrukturen von privaten Anbietenden werden nicht subventioniert.

## Art. 20 Angebotsdefinition der gemeindeeigenen Modularen Tagesschule {#art_20}

1
Die Modulare Tagesschule ist während den Schultagen folgendermassen geöffnet: *
a)
Modul 1: Frühbetreuung ab 07.00 Uhr bis vor Schulbeginn
b)
Modul 2: Morgenbetreuung am Mittwochvormittag (KiGa 1)
c)
Modul 3: Mittagsbetreuung zwischen der letzten Blockstunde am Morgen bis zur ersten Stunde am Nachmittag
d)
Modul 4: Nachmittagsbetreuung 1 bis zur Pause
e)
Modul 5: Nachmittagsbetreuung 2, ab der Pause bis um 18.00 Uhr (inklusive dem Ufzgi-Club)
f)
Modul 6: Ufzgiclub ab der Pause bis um 17.00 Uhr; max. 1 Stunde
g)
Modul 7: Es kann ein Mittagstisch für die Oberstufe angeboten werden
2
Während eines Teils der Schulferien bietet die Modulare Tagesschule eine Ferienbetreuung (FeBe) an. Diese findet in den folgenden Ferienwochen statt: *
a)
2. Sportwoche
b)
1. und 2. Frühlingsferienwoche
c)
1., 5. und 6. Sommerferienwoche
d)
1. und 2. Herbstferienwoche
2.1
In der 1. Sportwoche besteht für Kinder der MTS die Möglichkeit, zusätzlich zum Mittagstisch eine Randzeitenbetreuung zu besuchen. Während der restlichen Schulferien sowie an den im Ferienplan aufgeführten Feier- und Freitagen bleibt die Modulare Tagesschule geschlossen.
3
An schulfreien Tagen während der Schulzeit (z.B. während der schulhausinternen Lehrerweiterbildung) ist die Modulare Tagesschule geöffnet. Die zusätzlichen Module sind an diesem Tag kostenfrei.
4
Die Erziehungsberechtigten vereinbaren mit der Modularen Tagesschule schriftlich oder mündlich, ob und durch wen das Kind abgeholt wird oder ob es selbständig nach Haus geht.
5
Die Modulare Tagesschule ist von 7.00–18.00 Uhr geöffnet. Dies gilt auch während der Ferienbetreuung. *

## Art. 21 Anmeldung in der Modularen Tagesschule {#art_21}

1
In der Modularen Tagesschule können die Kinder individuell für die verschiedenen Module angemeldet werden.
2
In der Modularen Tagesschule erfolgt der Eintritt in der Regel auf Beginn eines neuen Schuljahres und ist für das 1. Semester verbindlich. Ohne Kündigung der Eltern bis zum 15. Januar verlängert sich die Anmeldung automatisch für das 2. Semester. *
3
Sofern freie Plätze vorhanden sind, können Kinder auch während des Schuljahres aufgenommen werden.
4
Für jedes Schuljahr erfolgt eine neue Anmeldung.
5
Bei Bedarf führt die Stellenleitung eine Warteliste.

## Art. 22 Aufnahmebedingungen {#art_22}

1
Die Aufnahme von Kindern richtet sich nach der Verfügbarkeit der Plätze in den schulergänzenden Tagesstrukturen.
2
Die Kinder werden nach folgenden Prioritäten aufgenommen:
a)
Kinder, welche mit nur einem erwerbstätigen Elternteil zusammenleben
b) *
Kinder von Eltern in Situationen, die gemäss § 6, Abs. 3 einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind
c)
Kinder, deren Geschwister bereits in einer der familien- und schulergänzenden Betreuungseinrichtungen betreut werden

## Art. 23 Betreuungsvereinbarung in der Modularen Tagesschule {#art_23}

1
Die Modulare Tagesschule schliesst mit den Erziehungsberechtigten eine Betreuungsvereinbarung ab. Diese enthält den Umfang der Betreuung pro Woche.
2
Durch die Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung verpflichten sich die Eltern, den Elternbeitrag gemäss der Vereinbarung über Zahlungsmodus und Betreuungsdauer zu bezahlen.
3
Die vereinbarten Betreuungszeiten sind verbindlich und können nur nach Absprache mit der Stellenleitung in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.
4
Die Eltern ermächtigen mit der Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung die Gemeinde Risch, bei der kantonalen Steuerbehörde die Steuerfaktoren, die zur Festlegung des Elternbeitrags zwingend erforderlich sind, einzuholen.

## Art. 24 Disziplinarmassnahmen und Ausschluss {#art_24}

1
Für die Betreuungseinrichtungen werden Regeln aufgestellt, in denen auch die Sanktionsfolgen aufgelistet sind:
a)
1. Schritt: Schriftliche Verwarnung durch die Stellenleitung
b)
2. Schritt: Androhung auf Wegweisung durch die Stellenleitung
c)
3. Schritt: Wegweisung durch die Abteilungsleitung
2
Als wichtige Gründe für die Wegweisung gelten unter anderem:
a)
Physische und psychische Gewalt gegenüber Kindern, Betreuungspersonen oder der Betreuungseinrichtung
b)
Wiederholte grobe Verstösse gegen die Regeln
c)
Starke Beeinträchtigung des Betriebes
d)
Strafrechtlich relevantes Verhalten der Kinder oder Eltern
e)
Unkooperatives Verhalten der Eltern (z.B. nicht bezahlte Rechnungen)
3
Über den Ausschluss verfügt die Abteilungsleitung auf Antrag der Stellenleitung.

## Art. 25 Kündigung der Betreuungsvereinbarung {#art_25}

1
In der Modularen Tagesschule ist die Kündigung für das 2. Semester bis zum 15. Januar schriftlich an die Stellenleitung zu richten. Erfolgt die Kündigung nicht fristgerecht, ist der Elternbeitrag für das gesamte 2. Semester zu bezahlen. *

## Art. 26 Krankheit und Abwesenheit {#art_26}

1
Wenn ein Kind krank ist, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, kann es in der Betreuungseinrichtung nicht betreut werden.
2
Erkrankt oder verunfallt ein Kind während der Betreuungszeit, werden die Erziehungsberechtigten umgehend kontaktiert, um ihr Kind aus der Betreuungseinrichtung abzuholen.
3
Kann das Kind wegen Krankheit, Schulanlässen (Schulreise, Exkursionen, Lager) oder anderer Gründe nicht in die Betreuungseinrichtung kommen, soll es abgemeldet werden.

## Art. 27 Nichtbeanspruchung des Angebots {#art_27}

1
Wird ein Angebot der Modularen Tagesschule innerhalb der vereinbarten Betreuungseinheit nicht beansprucht, erfolgt keine Reduktion des Beitrags der Erziehungsberechtigten. *
2
Bei Abwesenheiten von bis zu 15 aufeinanderfolgenden Wochentagen infolge Krankheit oder Unfall besteht kein Anspruch auf einen Erlass oder eine Reduktion der Beiträge der Erziehungsberechtigten.
3
Ab dem 16. Wochentag kann der Betreuungseinrichtung ein Gesuch um Ermässigung von 50% des Beitrags der Erziehungsberechtigten gestellt werden. Das Gesuch ist vor dem 16. Abwesenheitstag schriftlich bei der Abteilung Bildung/Kultur einzureichen. Ein Arztzeugnis ist zwingend beizulegen. Die Reduktion erfolgt im Sinne einer Gutschrift und wird bei der nächsten Rechnung in Abzug gebracht. Es erfolgt keine Barauszahlung. Im Falle der Auflösung der Betreuungsvereinbarung erfolgt keine Gutschrift. *

## Art. 28 Versicherung und Haftpflicht {#art_28}

1
Die Versicherung gegen Krankheit / Unfall und Privathaftpflicht ist Sache der Erziehungsberechtigten. Für Schäden an Mobiliar und Gebäuden, sowie gegenüber Dritten haften die Erziehungsberechtigten.
2
Für Kleidung, Spielzeug, Wertsachen oder andere private Gegenstände des Kindes übernimmt die Betreuungseinrichtung keine Haftung.

## Art. 29 Tarife {#art_29}

1
Die Tarife richten sich nach den Tariflisten der MTS und der Ferienbetreuung im Anhang. *

## Art. 30 Rechnungsstellung {#art_30}

1
Die Rechnungsstellung in der Modularen Tagesschule erfolgt semesterweise und ist im Voraus zu bezahlen. Die einzelnen Module pro Kind / Betreuungstag werden innerhalb einer Woche zusammengezählt und mit dem Faktor 18 zu einer Semesterpauschale umgerechnet.
2
Besucht ein Kind den Unterricht alternierend, wird der Tarif mit dem Faktor 9 zu einer Semesterpauschale umgerechnet. *
3
Die Rechnungsstellung für die Ferien- und Randzeitenbetreuung erfolgt im Voraus. Die einzelnen Betreuungstage werden innerhalb der Woche(n) zusammengezählt und als Gesamtbetrag in Rechnung gestellt. *

## Art. 31 Angebotsdefinition {#art_31}

1
Die Betreuung in Tagesfamilien bietet eine stundenweise Betreuung für Kinder ab drei Monaten bis Abschluss Primarstufe.
2
Tagesfamilien müssen einer von der Gemeinde anerkannten Tagesfamilienvermittlungsstelle angehören.

## Art. 32 Höhe und Umfang der Subventionierung {#art_32}

1
Die Gemeinde leistet im Rahmen ihrer Leistungsvereinbarung mit KiBiZ Kinderbetreuung Zug, der Organisation der Tagesfamilien, finanzielle Beiträge an die Tagesbetreuungsplätze.
2
KiBiZ Kinderbetreuung Zug ermittelt die Beiträge der Erziehungsberechtigten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Es gilt die aktuelle Tarifordnung der KiBiZ Tagesfamilien.
3
Die Gemeinde kann mit weiteren Tagesfamilienvermittlungsorganisationen eine Zusammenarbeit eingehen.

## Art. A1-1 Betreuungsgutscheine in Kindertagesstätten {#art_A1_1}

1
Bis zu einem massgebenden Einkommen von CHF 50'000.00 wird der Gutschein zum Maximalwert ausgestellt. Ab einem massgebenden Einkommen von mehr als CHF 130'000.00 werden keine Gutscheine mehr abgegeben. Die Familien haben einen Mindestbeitrag von CHF 15.00 pro Betreuungstag und Kind selbst zu finanzieren.
2
Zeitlicher Anspruch Kindertagesstätten (gemäss § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung):
Arbeitspensum Paarhaushalte / Lebensgemeinschaft
Arbeitspensum Alleinerziehende
Maximaler Anspruch Tage pro Jahr
120%
20%
48
130%
30%
72
140%
40%
96
150%
50%
120
160%
60%
144
170%
70%
168
180%
80%
192
190%
90%
216
200%
100%
240

## Art. A2-2 Finanzielle Gutschrift Kindertagesstätten {#art_A2_2}

1
Der Berechnung der Betreuungsgutschriften liegt ein maximaler Tagestarif zugrunde. Dieser beträgt CHF 140.00 bzw. CHF 155.00 für Kinder bis 18 Monate, jedoch höchstens die Höhe des effektiven Tagestarifs der Kita. Davon in Abzug gebracht werden ggf. Beiträge Dritter (Arbeitgebende, Kanton, ...), die nachstehend aber nicht berücksichtigt sind.
2
Die Berechnung der Betreuungsgutschrift erfolgt stufenlos und linear. Die untenstehende Tabelle stellt unter Berücksichtigung der minimalen Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten (CHF 15.00 / Tag) beispielhaft maximale Gutschriften dar. Sie dient ausschliesslich der groben Orientierung:
Massgebendes Einkommen in Franken
Maximale Höhe Betreuungsgutschein / Tag – Kinder unter 18 Monaten (Babytarif)
Maximale Höhe Betreuungsgutschein / Tag – Kinder über 18 Monate
CHF 0.00–CHF 50'000.00
CHF 140.00
CHF 125.00
CHF 50'001.00–CHF 60'000.00
CHF 122.60–CHF 140.00
CHF 109.40–CHF 125.00
CHF 60'001.00–CHF 70'000.00
CHF 105.10–CHF 122.50
CHF 93.80–CHF 109.30
CHF 70'001.00–CHF 80'000.00
CHF 87.60–CHF 105.00
CHF 78.20–CHF 93.70
CHF 80'001.00–CHF 90'000.00
CHF 70.10–CHF 87.50
CHF 62.60–CHF 78.10
CHF 90'001.00–CHF 100'000.00
CHF 52.60–CHF 70.00
CHF 46.90–CHF 62.50
CHF 100'001.00–CHF 110'000.00
CHF 35.10–CHF 52.50
CHF 31.30–CHF 46.80
CHF 110'001.00–CHF 120'000.00
CHF 17.60–CHF 35.00
CHF 15.70–CHF 31.20
CHF 120'001.00–CHF 130'000.00
CHF 0.00–CHF 17.50
CHF 0.00–CHF 15.60
ab CHF 130'000.00
CHF 0.00
0

## Art. A2-1 Tarife Modulare Tagesschule {#art_A2_1}

1
Es bestehen folgende Module:
a)
M1: Tagesbetreuung: 07.00–08.20 Uhr / 11.40–18.00 Uhr
b)
M2: Frühbetreuung 07.00–08.20 Uhr
c)
M3: Morgenbetreuung 08.20–11.40 Uhr
d)
M4: Mittagsbetreuung 11.40–13.30 Uhr
e)
M5: Nachmittagsbetreuung 1 13.30–15.00 Uhr
f)
M6: Nachmittagsbetreuung 2 15.00–18.00 Uhr
2
Tarife (Reineinkommen zzgl. 5% des satzbestimmenden Vermögens (Steuererklärung Ziff. 299 i.V. Ziff. 690, Tarife pro Tag):
Tarifstufe
Reineinkommen
M1
M2
M3
M4
M5
M6
1
CHF 0.00–CHF 44'000.00
CHF 25.00
CHF 3.00
CHF 7.00
CHF 14.00
CHF 2.00
CHF 6.00
2
CHF 44'001.00–CHF 49'000.00
CHF 28.50
CHF 3.50
CHF 8.60
CHF 14.90
CHF 2.80
CHF 7.30
3
CHF 49'001.00–CHF 54'000.00
CHF 32.10
CHF 4.00
CHF 10.20
CHF 15.90
CHF 3.60
CHF 8.60
4
CHF 54'001.00–CHF 59'000.00
CHF 35.60
CHF 4.50
CHF 11.80
CHF 16.80
CHF 4.40
CHF 9.90
5
CHF 59'001.00–CHF 64'000.00
CHF 39.40
CHF 5.00
CHF 13.60
CHF 17.80
CHF 5.30
CHF 11.30
6
CHF 64'001.00–CHF 69'000.00
CHF 42.90
CHF 5.50
CHF 15.20
CHF 18.70
CHF 6.10
CHF 12.60
7
CHF 69'001.00–CHF 74'000.00
CHF 46.40
CHF 6.00
CHF 16.80
CHF 19.60
CHF 6.90
CHF 13.90
8
CHF 74'001.00–CHF 79'000.00
CHF 50.00
CHF 6.50
CHF 18.40
CHF 20.60
CHF 7.70
CHF 15.20
9
CHF 79'001.00–CHF 84'000.00
CHF 53.50
CHF 7.00
CHF 20.00
CHF 21.50
CHF 8.50
CHF 16.50
10
CHF 84'001.00–CHF 89'000.00
CHF 57.00
CHF 7.50
CHF 21.60
CHF 22.40
CHF 9.30
CHF 17.80
11
CHF 89'001.00–CHF 94'000.00
CHF 60.60
CHF 8.00
CHF 23.20
CHF 23.40
CHF 10.10
CHF 19.10
12
CHF 94'001.00–CHF 99'000.00
CHF 64.10
CHF 8.50
CHF 25.00
CHF 24.30
CHF 10.90
CHF 20.40
13
CHF 99'001.00–CHF 104'000.00
CHF 67.90
CHF 9.00
CHF 26.60
CHF 25.30
CHF 11.80
CHF 21.80
14
CHF 104'001.00–CHF 109'000.00
CHF 71.40
CHF 9.50
CHF 28.20
CHF 26.20
CHF 12.60
CHF 23.10
15
CHF 109'001.00–CHF 114'000.00
CHF 74.90
CHF 10.00
CHF 29.80
CHF 27.10
CHF 13.40
CHF 24.40
16
CHF 114'001.00–CHF 119'000.00
CHF 78.50
CHF 10.50
CHF 31.40
CHF 28.10
CHF 14.20
CHF 25.70
17
ab CHF 119'001.00
CHF 82.00
CHF 11.00
CHF 33.00
CHF 29.00
CHF 15.00
CHF 27.00
3
Die Hausaufgabenhilfe wird unabhängig von der Tarifstufe wie folgt verrechnet:
a)
Ufzgi Club pro Tag und Semester:
CHF 120.00
b)
Hausaufgabenbegleitung OS, pro Semester:
CHF 240.00
4
Bei der Sportwoche kostet der Mittagstisch pauschal CHF 12.00 pro Tag und wird einkommensunabhängig weiterverrechnet.

## Art. A3-1 Tarife Ferienbetreuung {#art_A3_1}

1
Tarife Ferienbetreuung (Reineinkommen zzgl. 5% des satzbestimmenden Vermögens (Steuererklärung Ziff. 299 i.V. Ziff. 690, Tarife pro Tag):
Tarifstufe
Reineinkommen
Ferienbetreuung Kosten pro Tag
1
CHF 0.00–CHF 44'000.00
CHF 32.30
2
CHF 44'001.00–CHF 49'000.00
CHF 37.40
3
CHF 49'001.00–CHF 54'000.00
CHF 42.50
4
CHF 54'001.00–CHF 59'000.00
CHF 47.60
5
CHF 59'001.00–CHF 64'000.00
CHF 53.10
6
CHF 64'001.00–CHF 69'000.00
CHF 58.20
7
CHF 69'001.00–CHF 74'000.00
CHF 63.20
8
CHF 74'001.00–CHF 79'000.00
CHF 68.40
9
CHF 79'001.00–CHF 84'000.00
CHF 73.50
10
CHF 84'001.00–CHF 89'000.00
CHF 78.60
11
CHF 89'001.00–CHF 94'000.00
CHF 83.70
12
CHF 94'001.00–CHF 99'000.00
CHF 88.80
13
CHF 99'001.00–CHF 104'000.00
CHF 94.30
14
CHF 104'001.00–CHF 109'000.00
CHF 99.40
15
CHF 109'001.00–CHF 114'000.00
CHF 104.50
16
CHF 114'001.00–CHF 119'000.00
CHF 109.60
17
ab CHF 119'001.00
CHF 114.70
