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title: "Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht"
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provisions: 31
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# Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechtes sowie
die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht, soweit der Bund keine
abschliessende Regelung getroffen hat.

## § 2 {#par_2}

Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht
1 Die Politische Gemeinde ist Trägerin des Gemeindebürgerrechtes.
2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Gemeinde des Kantons
Thurgau und verleiht dem Schweizer Bürgerrecht Wirkung.
2. Erwerb des Bürgerrechtes
2.1. Erwerb durch ordentliche Einbürgerung

## § 3 {#par_3}

Schweizerinnen und Schweizer
1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen leben, können um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie bei Einreichung des Gesuches seit mindestens zwei Jahren ohne Un -
terbruch in der Politischen Gemeinde wohnen.
2 Kann eine Person die Vorgaben von Abs. 1 aufgrund einer Behinderung, Krankheit
oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten
Bedingungen erfüllen, ist ihrer Situation angemessen Rechnung zu tragen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
141.1 KBüG

## § 4 {#par_4}

Ausländerinnen und Ausländer
1 Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind,
können um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie bei Einreichung des Gesuches ihren Wohnsitz seit mindestens drei Jahren ohne Unterbruch in
der Politischen Gemeinde haben und während insgesamt mindestens fünf Jahren im
Kanton wohnhaft sind.

## § 5 {#par_5}

Materielle Voraussetzungen
1 Die Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers setzt voraus, dass sie
oder er hierfür geeignet ist.
2 Dies erfordert insbesondere, dass die Ausländerin oder der Ausländer:
1. erfolgreich in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse integriert ist;
2. mit den örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist;
3. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt;
4. geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist.

## § 6 {#par_6}

Integrationskriterien
1 Eine erfolgreiche Integration setzt insbesondere voraus:
1. das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
2. die Respektierung der Rechtsordnung;
3. die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit
den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen;
4. die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
5. die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der
minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2 Die Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. Erforderlich sind mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens
auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens
für Sprachen. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Anforderungen an
die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Die
Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse sind
durch einen Test oder im Gespräch nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind.
KBüG 141.1
3 Kann eine Person die Integrationskriterien von Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 aufgrund
einer Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht
oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen, ist ihrer Situation angemessen
Rechnung zu tragen.
2.2. Verfahren
2.2.1. Erteilung des Gemeindebürgerrechtes

## § 7 {#par_7}

Schweizerinnen und Schweizer
1 Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Politischen
Gemeinde einzureichen.
2 Bei Kantonsbürgerinnen und -bürgern entscheidet die Politische Gemeinde abschliessend über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.

## § 8 {#par_8}

Ausländerinnen und Ausländer
1 Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen
kantonalen Amt einzureichen.
2 Dieses leitet das Gesuch an die zuständige Politische Gemeinde weiter, wenn die
Niederlassungsbewilligung vorliegt, die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, keine
hängigen Strafverfahren vorliegen, die Kriterien betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt und die geforderten sprachlichen Kompetenzen vorhanden sind.
3 Sind offensichtlich nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so gibt das Amt Gelegenheit,
das Gesuch zurückzuziehen oder anzupassen. Bei einem Festhalten am ursprünglichen Gesuch wird dieses mit einer Stellungnahme versehen zur Weiterbehandlung
an die Politische Gemeinde übermittelt.

## § 9 {#par_9}

Gemeindebürgerrecht
1 Die Politische Gemeinde macht nach Erhalt des Gesuches die Erhebungen, die für
die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind und entscheidet über
die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.
2 Der Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren können durch die
Gemeindeordnung der Gemeindeversammlung, dem Gemeindeparlament, der Gemeindebehörde oder einer Einbürgerungskommission zugewiesen werden.
141.1 KBüG

## § 10 {#par_10}

Begründungspflicht
1 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.
2 Ein Einbürgerungsgesuch kann nur abgelehnt werden, wenn ein entsprechender
Antrag gestellt und in der Folge dafür Gründe vorgebracht wurden.
3 Sofern nach der Gemeindeordnung die Gemeindeversammlung für die Erteilung
des Gemeindebürgerrechtes zuständig ist, gilt als begründeter Antrag auch ein vor
der Versammlung eingereichter unbegründeter Antrag, wenn in der Gemeindeversammlung über das Einbürgerungsgesuch eine Diskussion geführt wird, die Ablehnungsgründe daraus hervorgehen und diese protokolliert werden.

## § 11 {#par_11}

Wechsel des Wohnsitzes
1 Liegt der Einbürgerungsentscheid der Politischen Gemeinde vor, bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen ande -
ren Kanton bestehen. Das zuständige Amt tätigt am neuen Wohnsitz weitere Abklä -
rungen, die als Grundlage des Einbürgerungsentscheides nötig sind.
2 Das Verfahren wird gegenstandslos, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.
2.2.2. Einbürgerungsbewilligung des Bundes

## § 12 {#par_12}

Empfehlung Kanton
1 Die Politische Gemeinde leitet den Einbürgerungsentscheid an das zuständige Amt
weiter.
2 Dieses nimmt die kantonale Prüfung vor und leitet den Einbürgerungsentscheid mit
der kantonalen Empfehlung der Einbürgerung an das zuständige Bundesamt zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes weiter.
2.2.3. Erteilung des Kantonsbürgerrechtes

## § 13 {#par_13}

Zuständigkeit
1 Der Grosse Rat verleiht nach Erteilung des Gemeindebürgerrechtes und Vorliegen
der Einbürgerungsbewilligung des Bundes das Kantonsbürgerrecht.

## § 14 {#par_14}

Verfahren
1 Das zuständige Amt trifft, soweit erforderlich, zusätzliche Abklärungen. Das zuständige Departement prüft das Gesuch und stellt Antrag an den Grossen Rat.
2 Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechtes werden das Gemeindebürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht rechtswirksam.
KBüG 141.1
2.2.4. Anderer Erwerb

## § 15 {#par_15}

Ehrenbürgerrecht
1 Personen, die sich um die Öffentlichkeit oder das Gemeinwohl besondere Verdienste erworben haben, kann das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ehrenhalber
verliehen werden.

## § 16 {#par_16}

Wohnsitzerfordernisse
1 Bei der Erteilung des Ehrenbürgerrechtes sind keine kantonalen und kommunalen
Wohnsitzerfordernisse zu erfüllen.

## § 17 {#par_17}

Wirkung
1 Das Ehrenbürgerrecht hat die gleichen Wirkungen wie das im ordentlichen Verfahren durch Einbürgerung erlangte Bürgerrecht.
2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechtes zusätzlich eine eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.
3 Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wird.

## § 18 {#par_18}

Findelkind
1 Das Findelkind erhält das Bürgerrecht der Politischen Gemeinde, auf deren Gebiet
es gefunden wurde.
3. Kantonale Erhebungen für den Bund

## § 19 {#par_19}

Zuständigkeit
1 Das zuständige Amt macht im Verfahren der erleichterten Einbürgerung, der Wiedereinbürgerung, der Nichtigerklärung oder des Entzuges des Schweizer Bürgerrechtes die erforderlichen Erhebungen und nimmt gegenüber dem Bund Stellung.
4. Entlassung aus dem Bürgerrecht

## § 20 {#par_20}

Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
1 Das zuständige Departement entscheidet über das Gesuch um Entlassung aus dem
Schweizer Bürgerrecht.
2 Die Entlassung wird bewilligt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
keinen Aufenthalt in der Schweiz hat und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt
oder eine solche zugesichert erhalten hat.
141.1 KBüG

## § 21 {#par_21}

Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht
1 Das zuständige Departement entscheidet über das Gesuch um Entlassung aus dem
Kantons- oder Gemeindebürgerrecht.
2 Die Entlassung wird bewilligt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein
weiteres Kantons- oder Gemeindebürgerrecht besitzt oder ein solches zugesichert erhalten hat.
5. Feststellungsverfahren

## § 22 {#par_22}

Zuständigkeit
1 Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht oder das Kantonsbürgerrecht besitzt, so entscheidet darüber das zuständige Departement.
6. Nichtigerklärung des Bürgerrechtes

## § 23 {#par_23}

Zuständigkeit
1 Über die Nichtigkeit der ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen oder Ausländern nach Massgabe des Bundesrechtes entscheidet das zuständige Departement.
7. Gemeinsame Bestimmungen

## § 24 {#par_24}

Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft
1 Jeder Ehegatte und jede Person in eingetragener Partnerschaft ist berechtigt, das
Gesuch um Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht selbständig zu stellen.

## § 25 {#par_25}

Einbezug der Kinder
1 In die Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht werden in der Regel die
minderjährigen Kinder der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einbezogen,
wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben.
2 Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach § 5 und § 6
eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
3 Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen
Willen auf Erwerb des Schweizer-, des Kantons- oder des Gemeindebürgerrechtes
schriftlich zu erklären. Dies gilt auch für die Entlassung aus dem Schweizer-, dem
Kantons- oder dem Gemeindebürgerrecht.

## § 26 KBüG 141.1 {#par_26}

Minderjährige Kinder oder Personen unter umfassender Beistandschaft
1 Minderjährige Kinder ab dem 16. Altersjahr sowie Personen unter umfassender
Beistandschaft können durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter das Gesuch um Einbürgerung stellen.
2 Das Gesuch ist von der urteilsfähigen Gesuchstellerin oder vom urteilsfähigen Gesuchsteller mit zu unterzeichnen. Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist
die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erforderlich.

## § 27 {#par_27}

Mitwirkungspflicht
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des
für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Sie
müssen insbesondere:
1. zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen;
2. nachträgliche Änderungen der Verhältnisse, von denen sie wissen müssen,
dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen;
3. bei einem Nichtigkeitsverfahren zutreffende und vollständige Angaben über
die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen;
4. den Test über die Deutschkenntnisse nach § 6 Abs. 2 absolvieren und beibringen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind und darauf verzichtet wird;
5. den Test über die Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen
Lebensverhältnisse nach § 6 Abs. 2 absolvieren und beibringen, wenn sie
nicht offenkundig vorhanden sind und dies verlangt wird;
6. die Nachweise bei Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nach § 6 Abs. 3 beschaffen und beibringen.

## § 28 {#par_28}

Bearbeitung von Personendaten
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile
und der besonders geschützten Daten über:
1. religiöse und weltanschauliche Ansichten;
2. politische Tätigkeiten;
3. Gesundheit;
4. Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;
5. schulisches Verhalten;
6. Verhalten am Arbeitsplatz;
7. Massnahmen der Sozialhilfe einschliesslich der Alimentenbevorschussung
und Ausstände bei den Prämien der Krankenversicherung;
8. Betreibungs- und Konkursverfahren;
9. Steuerausstände und Steuerstrafen;
141.1 KBüG
10. administrative und strafrechtliche Verfahren und Massnahmen.
2 Kantonale und kommunale Behörden sowie Dritte sind berechtigt und verpflichtet,
die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3 Kantonale und kommunale Behörden sind verpflichtet, das Amt oder das Departement über Anhaltspunkte zu informieren, die zu einer Nichtigkeit der Einbürgerung
führen können.

## § 29 {#par_29}

Gebühren
1 Der Kanton und die Gemeinden erheben für ihre Aufwendungen und Entscheide
kostendeckende Gebühren.

## § 30 {#par_30}

Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide des Grossen Rates kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde
erhoben werden.
8. Übergangsbestimmung

## § 31 {#par_31}

Hängige Verfahren
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechtes behandelt.
KBüG 141.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 06.12.2017 01.01.2018 Erstfassung 50/2017
