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title: "Nr. 7500 - Bahnhofstrasse - Vorstadt zwischen Postplatz und Schmidgasse"
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# Nr. 7500 - Bahnhofstrasse - Vorstadt zwischen Postplatz und Schmidgasse

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CD
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BAUDEPARTEMENT
BEBAUUNGSPLAN
BAHNHOFSTRASSE-VORSTADT
ZWISCHEN POSTPLATZ UND SCHMIDGASSE
PLAN NR: 750 0
IM EINFACHEN VERFAHREN
GEMÄSS § 40 PBG
1 : 500
ERSETZT PLAN NR: 4475, GENEHMIGT AM17. FEBRUAR19 87
VOM STADTRAT ZUR VORPRÜFUNG EINGEREICHT AM: 30 . APRIL 2013
VOM AMT FÜR RAUMPLANUNG VORGEPRÜFT AM: 11. JULI 2013
DATUM: 30 . JANUAR 2013
20. AUGUST 2013
30. OKTOBER 2013
1. PUBLIKATION IM AMTSBLATT 1. OFFENTUCHE AUFLAGE AUF DEM BAUDEPARTEMENT
NR:34 UND 35 VOM: 23. AUGUST 2013 BIS: 23. SEPTEMBER 2013
VOM: 23. UND 30. AUGUST 2013
ZIFFER: 4375, 4518
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM: 12. NOVEMBER 2013
DER PRAsiDENT:
DOLFI MÜLLER
DER STADTSCHREIBER :
ARTHUR CANTIENI
2. PUBLIKATION IM AMTSBLATT
NR:46 UND 47
2. OFFENTUCHE AUFLAGE AUF DEM BAUDEPARTEMENT
VOM:15. UND 22. NOVEMBER 2013
ZIFFER:
VOM: 15. NOVEMBER 2013
VON DER KANTONALEN BAUDIREKTION GENEHMIGT AM:
Legende
Inhalt des Beschlusses (Änderungen)
Neue Baulinie zu genehmigen
-7/- #- Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen
BIS: 04. DEZEMBER 2013
Baubereiche Geschossangaben ab Niveau Bahnhofstrasse, Vorstadtbauten ab Niveau Vorstadt
@ _. 5-._ 5-geschossige Bauten, Flachdach, kein Attika zulässig
4-geschossige Bauten, Flachdach, kein Attika zulässig
Anden.mg 3-geschossige Bauten. Aachdach, kein Attika zulässig
@ I --(]}--- I Änderung 2-geschossige Bauten, Flachdach, kein Attika zulässig
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Änderung1-geschossige Bauten, Flachdach, kein Attika zulässig
Vorstadt: Geschosshöhen in Anlehnung an bestehende Bauten
Begrünte Fläche
Änderung Fussgängerbereich mit unentgeiUichen öffenUichem Fusswegrecht
Änderung Fusswegverbindung mit unentgeltlichen öffenUichem Fusswegrecht
Breite ca. 4.00 m
Umschlagplatz
Zugang Tiefgarage, Lage schematisch
Änderung Bäume, Lage schematisch
Ortsblklschutzzone
Offentliehe Parkplätze
Änderungen Bestimmungen
Aufgehobene Feuerwehrzufahrt
87272
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861 Bahnhofstrasse ••••••••••••••••••••••••••••••
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79 3
80 3
79 4
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Unveränderte Bestimmungen gernäss Beschluss RRB vom 17. Februar 1987
• • • • • Bebauungsplanperimeter
I AZ I Massgebend sind die dargestellten Volumen
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Ein- / Ausfahrt Tiefgarage, Lage schematisch
Unterirdische Erschliessung fOr Anlieferung und Parkierung
Durchgang lichte Höhe ca. 2.40 m, lichte Breite ca. 6.00 m
UnentQelffiches öffenUiches Fahrwegrecht mit Anschlussrecht für Anlieger
(Anpassung bei Verbindung zu Nacfibarbauten vorbehalten)
Informationsinhalt
RRB vom 10.11.1003
Genehmigte Baulinie
Genehmigte Arkadenbaulinie
Neue Baulinie zu genehmigen gernäss separatem Kantonalem Verfahren
@
@
RRB vom 25.02.1 1(39
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- � --- + -
Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen gernäss seperatem Kantonalem Verfahren
@ II II
Aufzuhebende Sockelbaulinie zu genehmigen gemäss seperatem Kantonalem Verfahren
Schützenswerte Baudenkmäler
Bestimmungen @
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes
1. Der Bebauungsplan Bahnhofstrasse - Vorstadt bezweckt:
•
(
- die Schaffung von zweckmassigen und sachgerechten Rahmenbedingungen für eine qualitätsvolle Bebauung;
- die Vorgabe von klaren strukturen einerseits und den notwendigen Projektierungsspielraum anderseits;
- den Erhalt der im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz aufgelisteten Häuserzeile enUang der
Vorstadt, bezüglich Erscheinungsbild und Struktur.
Bebauung
2. Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu konzipieren und zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit,
Formsprache, Gliederung, Materialwahl, Farbgebung und Bepflanzung eine sehr gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Dies gilt auch für eine etappierte Realisierung.
3. Hauptgebäude dürfen nur innerhalb der im Plan festgelegten Baubereiche erstellt werden.
4. Auf den Parzellen 780, 785, 786, 787, 789, 790 und 7g1 dürfen die bestehenden First- und Traufhöhen sowie
die im Plan bezeichneten Baubereiche nicht Oberschritten werden. FOr energetische Sanierungen kann eine
Überschreitung der First- und Traufhöhe von bis zu 20 cm bewilligt werden. EnUang der Vorstadt wird eine
geschlossene Bauweise gefordert. Neubauten haben sich bezOglieh Gestaltung, Materialisierung, Farbgebung
und Dachform gut in die Umgebung einzuordnen.
5. Unter Wahrung des Ortsbildschutzes sind entlang der Vorstadt Balkone ab dem 2. Obergeschoss zulässig.
Diese haben sich bezüglich Grösse und Gestaltung (Form, Materialisierung und Farbgebung) gut ins
Erscheinungsbild der Vorstadt einzuordr�en. Bei den Parzellen 789, 790, 791 wird die Zustimmung der
kantonalen Denkmalpflege vorausgesetzt.
6. Bei baulichen Eingriffen an Gebäuden innerhalb der Ortsbildschutzzone, muss das kantonale Amt für
Denkmalpflege und Archäologie beratend einbezogen werden. Insbesondere sind Detailgestaltung,
Farbgebung und Materialwahl mit der Denkmalpflege abzusprechen.
Baubereiche/Nutzungen
7. Folgende minimalen Wohnanteile sind pro Parzelle einzuhalten:
- Wohnanteil mindestens 50%: Parzellen 780 , 785, 786,787, 789 , 79 0 , 791
- Wohnanteil mindestens 0%: Parzelle 2800
- Wohnantell10 0%:Im obersten Vollgeschoss: Parzelle 2678
- Wohnanteil10 0%:Im obersten und zweitobersten Vollgeschoss: Parzelle 779, 783, 788
Allgemeine Bestimmungen
8. Sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der jeweiligen
Bauordnung und des Zonenplans. Der Stadtrat kann, im Sinne von § 31 der Verordnung zum Planungs- und
Baugesetz (V PBG) vom16. November1999, Ausnahmen gestatten. Bei der Änderung des ZOnenplans
und/oder der Bauordnung ist der Bebauungsplan zu Oberpr11fen. Eintragungen ausserhalb des Bebauungsplen
perimeters sind rechtlich nicht verbindlich.
