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title: "Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren gemäss Artikel 17 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20092 (JStPO).

## § 2 {#par_2}

Mediator oder Mediatorin
1 Die Mediation wird durch einen ausgebildeten Mediator oder eine ausgebildete Mediatorin durchgeführt.
2 Der Mediator oder die Mediatorin darf am Jugendstrafverfahren nicht beteiligt sein.
Ausserdem gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 (StPO).

## § 3 {#par_3}

Vertraulichkeit
1 Das Mediationsverfahren ist vertraulich.
1 SRL Nr. 260 (G 2010 129)
2 SR 312.1 (AS 2010 1573). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR 312.0 (AS 2010 1881)
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2010 347
2 Nr. 271
2 Mediationsverfahren

## § 4 {#par_4}

Abklärung
1 Sind die Voraussetzungen für eine Mediation erfüllt, klärt der Jugendanwalt oder die
Jugendanwältin oder das Gericht ab, ob die Parteien mit einer Mediation einverstanden
sind.

## § 5 {#par_5}

Anordnung und Auftrag
1 Das Mediationsverfahren kann vom Jugendanwalt oder von der Jugendanwältin oder
vom Gericht angeordnet werden.
2 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht erteilt dem Mediator oder
der Mediatorin einen schriftlichen Auftrag und setzt unter Berücksichtigung des konkreten Falls eine angemessene Frist zur Durchführung des Mediationsverfahrens an.
3 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht kann sich jederzeit über
den Stand des Mediationsverfahrens informieren.
4 Mit der Anordnung des Mediationsverfahrens wird das Jugendstrafverfahren sistiert
(Art. 17 JStPO).

## § 6 {#par_6}

Mediationsvereinbarung
1 Führt die Mediation zu einer Einigung, wird das Ergebnis in einer Vereinbarung festgehalten und von jeder Partei unterzeichnet. Der Mediator oder die Mediatorin stellt die
Vereinbarung dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht zu.
2 Der Mediator oder die Mediatorin überprüft den Vollzug der Vereinbarung und erstattet dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht darüber Bericht.

## § 7 {#par_7}

Abbruch
1 Die Parteien sind berechtigt, die Mediation jederzeit abzubrechen.
2 Der Mediator oder die Mediatorin kann das Mediationsverfahren bei Vorliegen wichtiger Gründe abbrechen, namentlich wenn sich zeigt, dass mit den beteiligten Personen
keine Vereinbarung erzielt werden kann.
3 Scheitert die Mediation, informiert der Mediator oder die Mediatorin den Jugendanwalt
oder die Jugendanwältin oder das Gericht.

## § 8 {#par_8}

Beendigung
1 Ist die Vereinbarung vollzogen, stellt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin das
Jugendstrafverfahren beziehungsweise das Gericht das Verfahren definitiv ein (Art. 17
Abs. 2 JStPO).
Nr. 271 3
2 Ein abgeschlossenes Mediationsverfahren kann nicht wieder aufgenommen werden.

## § 9 {#par_9}

Beweisverbot
1 Im Rahmen des Mediationsverfahrens ergangene Akten und Aussagen dürfen weder in
Straf- noch in Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwertet werden.
3 Kosten

## § 10 {#par_10}

1 Die Kosten des Mediationsverfahrens sind Verfahrenskosten im Sinn von Artikel 44
JStPO.
4 Inkrafttreten

## § 11 {#par_11}

1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
4 Nr. 271
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 14.12.2010 01.01.2011 Erstfassung G 2010 347
Nr. 271 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 347
