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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz"
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provisions: 10
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

## § 1 der Gemeinden {#par_1}

Der Regierungsrat und die Direktion der öffentlichen Bauten behandeln, soweit die Verhältnisse es gestatten, die ihnen bei der
Planung und Projektierung der Nationalstrassen zufallenden Aufgaben
nach Anhörung der interessierten Gemeinden. Sie geben den Bundesbehörden Kenntnis von allfälligen besonderen Anregungen der Gemeinden.
Stellungnahme

## § 2 zu Projektierungszonen {#par_2}

Die Stellungnahme zu Projektierungszonen, die vom Eidgenössischen Departement des Innern in Aussicht genommen werden, ist
Sache des Regierungsrates.
Bekanntmachung der
Projektierungszonen,

## § 3 Beschwerdemöglichkeit {#par_3}

1 Die Festlegung von Projektierungszonen durch das Eidgenössische Departement des Innern ist durch die Direktion der öffentlichen Bauten den betreffenden Gemeinden mitzuteilen.
2 Die Gemeindebehörden haben die Massnahme unter Hinweis auf
die Wirkungen der Zonenfestlegung und auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 124 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19433 öffentlich bekanntzumachen.
3 Die Zonenpläne sind während der Beschwerdefrist in den Gemeinden öffentlich aufzulegen und auch später zur Einsichtnahme offenzuhalten.
Eigenmächtige
bauliche
Massnahmen in

## § 4 Projektierungszonen {#par_4}

Die Gemeindebehörden haben ohne Bewilligung in Angriff
genommene Neubauten oder wertvermehrende Umbauten sowie allfällige weitere, vom Bundesrat der Bewilligungspflicht unterstellte Verfügungen des Grundeigentümers über sein Grundeigentum innerhalb
der Projektierungszonen unverzüglich einzustellen und der Direktion
der öffentlichen Bauten Bericht zu erstatten. Die Baudirektion trifft
die weiteren Anordnungen.
722.21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Baugesuche
innerhalb

## § 5 Projektierungszonen {#par_5}

Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb der
Projektierungszonen sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen
und von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen
Bauten zum Entscheid zu überweisen.
Eigentumsbeschränkungen
durch Projektierungszonen,

## § 6 Entschädigungsverfahren {#par_6}

1 Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigentums durch Projektierungszonen die Wirkung einer Enteignung beimessen, haben ihre Ansprüche schriftlich der Direktion der öffentlichen Bauten anzumelden.
2 Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das
Schätzungsverfahren gemäss Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über die
Enteignung vom 20. Juni 19305 einzuleiten.
Generelle

## § 7 Projekte, Vernehmlassungen {#par_7}

1 Die generellen Projekte für Nationalstrassen werden durch
die Direktion der öffentlichen Bauten dem zuständigen Bezirksrat, den
betroffenen Gemeinden und, soweit dies als gerechtfertigt erscheint,
den Grundeigentümern zur Stellungnahme unterbreitet.
2 Der Regierungsrat überweist diese Vernehmlassungen mit seiner
eigenen Stellungnahme dem Bundesamt für Strassenbau.
Ausführungsprojekte,
Bekanntmachung und

## § 8 Auflage {#par_8}

1 Die aufgrund der genehmigten generellen Projekte ausgearbeiteten Ausführungsprojekte werden von der Direktion der öffentlichen Bauten den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Auflegung
zugestellt.
2 Die Projektauflage ist von den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, innerhalb welcher
Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen
Baulinien der Gemeinde schriftlich und mit Begründung eingereicht
werden können.
3 Die Direktion der öffentlichen Bauten macht die durch den
Strassenbau bedingten Veränderungen auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung und während der Auflagefrist im Gelände durch Aussteckungen kenntlich.

## § 9 Einspracheverfahren {#par_9}

1 Nach Ablauf der Einsprachefrist überweist der Gemeindevorstand11 allfällige Einsprachen mit seiner Stellungnahme der Direktion der öffentlichen Bauten.
2 Lehnt die Direktion der öffentlichen Bauten die beantragten Änderungen des Ausführungsprojektes oder der Baulinien ab, so entscheidet der Regierungsrat über die Einsprachen. Er reicht das bereinigte
Ausführungsprojekt dem Eidgenössischen Departement des Innern
zur Genehmigung ein.
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz 722.21
Wiederauflage
und neues
Einspracheverfahren
§ 10. 1 Bewirkt der Entscheid des Eidgenössischen Departementes des Innern eine wesentliche Ergänzung oder Änderung des Ausführungsprojektes, so ist dieses zur Durchführung eines neuen Einspracheverfahrens in den betroffenen Gemeinden aufzulegen.
2 Berührt die Planbereinigung eine verhältnismässig kleine Zahl von
Einspracheberechtigten, ist sie den Betroffenen durch den Gemeindevorstand11 schriftlich unter Einräumung einer Einsprachefrist von 30 Tagen zur Kenntnis zu bringen.
Baulinien,
Publikation
§ 11. 1 Die mit den Ausführungsprojekten genehmigten Baulinien
werden von der Direktion der öffentlichen Bauten den Gemeinden zur
öffentlichen Bekanntmachung zugestellt.
2 Die Baulinienpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offenzuhalten.
3 § 4 dieser Verordnung findet auf das durch Baulinien begrenzte
Gebiet sinngemäss Anwendung.
Baugesuche
innerhalb
Baulinien
§ 12. Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb
der Baulinien sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen und
von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen
Bauten zum Entscheid zu überweisen.
Eigentumsbeschränkungen
durch Baulinien,
Entschädigungsverfahren
§ 13. Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigentums durch Baulinien die Wirkung einer Enteignung beimessen, haben
ihre Ansprüche innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Direktion der öffentlichen Bauten anzumelden.
II. Landerwerb
Freihändiger
Erwerb und
Enteignung,
Zuständigkeit
§ 14. Der freihändige Landerwerb und der Landerwerb im Enteignungsverfahren erfolgen auf Antrag der Direktion der öffentlichen
Bauten durch den Regierungsrat oder durch die Stadträte von Zürich
und Winterthur, soweit der Regierungsrat diesen Städten den Bau von
Nationalstrassen auf ihrem Gebiet überträgt.
Landumlegungsverfahren,
grundsätzliche
Entscheide
§ 15. Erfolgt der Landerwerb in einem Landumlegungsverfahren,
so bestimmt der Regierungsrat nach Anhörung der Direktion der
Volkswirtschaft und der Direktion der öffentlichen Bauten, welche
Gebiete oder Grundstücke im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen6 in das Verfahren einzubeziehen
sind, sowie über die Art des anzuwendenden Verfahrens.
722.21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Vorprojekt,
Zuständigkeit
zur
Ausarbeitung
§ 16. Die Vorprojekte für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen und Waldzusammenlegungen werden von der Direktion der
Volkswirtschaft im Einvernehmen mit der Direktion der öffentlichen
Bauten ausgearbeitet.
Zusammenlegungen gemäss
Art. 703 ZGB4
§ 17. Die Direktion der Volkswirtschaft setzt den betroffenen
Grundeigentümern eine angemessene Frist an, innerhalb welcher sie
über die Fortsetzung des Verfahrens zu beschliessen und allenfalls die
erforderlichen Organe zu bestellen haben.
Freiwillige
Ausdehnung des
Beizugsgebietes
§ 18. 1 Die interessierten Grundeigentümer können die Ausdehnung der Zusammenlegung auf Gebiete beantragen, deren bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung durch den Strassenbau nicht beeinträchtigt wird.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Begehren unter Berücksichtigung der Interessen des Strassenbaues.
3 Die Kosten zusätzlicher Zusammenlegungen gehen, abzüglich
der ordentlichen Staatsbeiträge, zulasten der Grundeigentümer.
Verfügte Landumlegungen
§ 19. Lehnen die betroffenen Grundeigentümer die Fortsetzung
des Verfahrens ab, so kann der Regierungsrat diese anordnen, die Statuten der Genossenschaft erlassen und die für die Durchführung der
Unternehmung erforderlichen Organe bestellen.
Genehmigung
der
Neuzuteilungsentwürfe
§ 20. Die Neuzuteilungsentwürfe landwirtschaftlicher Güterzusammenlegungen oder von Waldzusammenlegungen sind von der Direktion
der öffentlichen Bauten dem Bundesamt für Strassenbau zur Genehmigung einzureichen.
Umlegung
von Bauland,
Zuständigkeit
und Verfahren
§ 21. 1 Die Durchführung des Verfahrens für die Umlegung von
Bauland ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Sie kann, wo
die Verhältnisse es rechtfertigen, den zuständigen Gemeindevorstand11
damit beauftragen.
2 Führt die Baudirektion das Verfahren, so bezeichnet sie dessen Leiter und bestellt die Kommission von Sachverständigen für die Schätzung
der Liegenschaften. Die nach der Quartierplanverordnung dem Gemeindevorstand11 zustehenden Befugnisse werden durch die Direktion der öffentlichen Bauten ausgeübt.
3 Die Kosten des durch den Strassenbau bedingten Verfahrens gehen
zulasten des Strassenbaues.
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz 722.21
Vorzeitige
Besitzeinweisung,
Verfahren
§ 22. 1 Muss das für den Strassenbau erforderliche Land mit Rücksicht auf die Bauarbeiten vor Abschluss eines Landumlegungsverfahrens im Sinne der §§ 6 und 7 des Einführungsgesetzes zum Nationalstrassengesetz2 in Besitz genommen werden, so sind die Betroffenen
vorgängig anzuhören. Die gestellten Anträge sind dem Regierungsrat
zur Kenntnis zu bringen.
2 Vor der Besitzergreifung sind, sofern die Bewertung des Landes
noch nicht durchgeführt ist, alle für deren Sicherstellung erforderlichen
Massnahmen (Photographien, Skizzen, Beschreibung des Zustandes
usw.) zu treffen.
Kleine Landumlegungen,
Zuständigkeit

## § 9des § 23. 1 Die Durchführung von Landumlegungen im Sinne des {#par_9des}

Einführungsgesetzes zum Nationalstrassengesetz2 ist Sache der
Direktion der öffentlichen Bauten. Diese kann, wo die Verhältnisse es
rechtfertigen, den zuständigen Gemeindevorstand11 damit beauftragen.
2 Führt die Direktion der öffentlichen Bauten das Verfahren, so
stehen die Befugnisse des Gemeindevorstands11 gemäss den Vorschriften der Quartierplanverordnung über Grenzbereinigungen sinngemäss
ihr zu.
3 Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des Strassenbaues.
Enteignungen§ 24. 1 Die zum Bau der Nationalstrassen erforderlichen Enteignungen erfolgen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Enteignung5 und Art. 39 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen6.
2 Tritt der Staat als Enteigner auf, so übermittelt die Direktion der
öffentlichen Bauten für die betreffenden Strecken die Pläne des genehmigten Ausführungsprojektes sowie nach Gemeinden getrennte
Enteignungspläne und Grunderwerbstabellen dem Präsidenten der
Schätzungskommission.
3 Nach Durchführung der Einigungsverhandlung über die angemeldeten Forderungen kann die Direktion der öffentlichen Bauten beim
Präsidenten der Schätzungskommission die vorzeitige Besitzeinweisung
verlangen.
III. Bau der Nationalstrassen
Befugnisse der
Baudirektion
§ 25. 1 Die Direktion der öffentlichen Bauten überwacht die Bauarbeiten nach den vom Bundesrat bestimmten Grundsätzen; sie ist für
die notwendigen Schutzvorkehren besorgt.
2 Die Direktion der öffentlichen Bauten beaufsichtigt den Bau der
auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur gelegenen Teilstrecken,
soweit der Regierungsrat die Ausführung diesen Städten überträgt.
722.21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Übergabe der
Strassen an den
Verkehr
§ 26. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe
der Nationalstrassen an den Verkehr.
IV. Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen
§§ 27–29.10
V. Schlussbestimmungen
Verfahren bei
Übertretungen
§ 30. 1 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Übertretungen
der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen6 und
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz2 der Direktion der öffentlichen Bauten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
2 Die Direktion der öffentlichen Bauten trifft die erforderlichen
Massnahmen.
3 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne
von Art. 15 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen6 obliegt der Direktion der öffentlichen
Bauten.
Inkrafttreten § 31. Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den
Kantonsrat7 und den Bundesrat8 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft9.
1 OS 42, 49 und GS V, 448.
2 LS 722.2.
3 Heute: Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.32); vgl. Art. 14
des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (SR 725.11).
4 SR 210.
5 SR 711.
6 SR 725.11.
7 Vom Kantonsrat genehmigt am 12. April 1965.
8 Vom Bundesrat genehmigt am 16. Juni 1965.
9 In Kraft seit 1. August 1965.
10 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 2007 (OS 63, 193; ABl 2008, 15).
In Kraft seit 1. Juni 2008.
11 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
