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title: "Schul- und Disziplinarordnung"
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# Schul- und Disziplinarordnung

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Die Schulordnung regelt wesentliche Bereiche des Schullebens und richtet sich an alle in der Schule Involvierten, insbesondere an die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten, die Lehrpersonen und die Mitglieder des Hausdienstes.

## Art. 2 Grundlagen {#art_2}

1
Grundlagen sind einerseits das Schulgesetz des Kantons Zug und die dazu ge- hörenden Verordnungen und Reglemente sowie das Reglement über die Nutzung und den Schutz der gemeindlichen Gebäude und Anlagen und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

## Art. 3 Anstaltsgewalt {#art_3}

1
Die Schule als Anstalt kann für die Dauer der Schulzeit von 07:15–18:00 Uhr für das gesamte Schulareal sowie für Schullager, Schulreisen, Exkursionen etc. besondere Weisungen erlassen, die den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gemäss Schulgesetz unterstützen. In die Anstaltsgewalt eingeschlossen sind sämtliche Schulanlagen inkl. Kindergärten.

## Art. 4 Verantwortlichkeit {#art_4}

1
Die Schulleitung trägt, in enger Zusammenarbeit mit allen an der Schule Beteiligten, die Verantwortung für die Einhaltung der Schulordnung.

## Art. 5 Rechte {#art_5}

1
Die Schülerinnen und Schüler haben gemäss § 22 des Schulgesetzes folgende Rechte:
a)
Sie sind entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen angemessen auszubilden und gerecht und wohlwollend zu behandeln
b)
Sie sind insbesondere berechtigt, die Schuldienste zu benützen und entsprechend ihrem Alter, dem Stand ihrer Ausbildung und der Urteilsfähigkeit den Schulalltag angemessen mitzugestalten
c)
Sie sind persönlich anzuhören, wenn gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Ebenso haben die zuständigen Lehrpersonen und Schulbehörden ihre eingereichten Begehren zu behandeln
2
Unter der Mitgestaltung versteht die Schule Unterägeri unter anderem die Möglichkeiten zur Mitwirkung im Klassen- und Schulhausrat, bei der Planung von Klassenanlässen oder bei der Gestaltung des Klassenzimmers und des Schulhauses.
3
Im Weiteren haben die Schülerinnen und Schülern Anspruch auf angemessene Informationen.

## Art. 6 Pflichten {#art_6}

1
Die Schülerinnen und Schüler haben gemäss § 23 des Schulgesetzes folgende Pflichten:
a)
Sie sind verpflichtet, den Unterricht vorschriftsgemäss zu besuchen, aktiv mitzuarbeiten und den Weisungen der Lehrpersonen nachzukommen
b)
Sie haben allen Mitarbeitenden der Schule sowie den Mitschülerinnen und Mitschülern mit Anstand zu begegnen
2
Weiter haben sie den Weisungen der Schulleitung und des Hausdienstes Folge zu leisten.
3
Als Gemeinschaft gestalten die Schülerinnen und Schüler mit ihren Lehrpersonen das Zusammenleben in ihrer Schule.
4
Zu den Grundregeln dieses Zusammenlebens gehören:
a)
ein rücksichtsvoller Umgang miteinander
b)
gegenseitige Achtung und Toleranz
c)
eine respektvolle Umgangssprache
d)
Ordnung im Schulhaus und auf dem Schulareal
5
Die Schülerinnen und Schüler halten insbesondere folgende Verhaltensregeln und Vorschriften ein:
a)
jegliche Form von Gewalt (verbal, medial, emotional oder körperlich) ist verboten
b)
zu den Gebäulichkeiten, den Schul- und Fachräumen, zu Mobiliar und Schulmaterial ist Sorge zu tragen
c)
fremdes Eigentum sowie fremde Datenbereiche sind zu respektieren
d)
das Aufbewahren und das Herumzeigen von Medien und Daten mit rassistischem, pornografischem und gewalttätigem Inhalt sind verboten
e)
Kleider, die Gewalt zur Schau stellen oder verherrlichen und/oder die das moralische Empfinden stören, sind aufgrund möglicher Provokationen zu vermeiden. Die Schulleitung und die Lehrpersonen behalten sich das Recht vor, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern darauf hinzuweisen
f)
elektronische Geräte wie Smartphones etc. sind im Schulhaus und in den Sporthallen auszuschalten; sie dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Lehrperson für den Unterricht verwendet werden
g)
das Schulareal darf während der Pause ohne Bewilligung nicht verlassen werden
h)
der Konsum, der Besitz und das Verteilen von alkoholhaltigen Getränken, Tabak- und Raucherwaren und anderen Suchtmitteln sowie der Handel damit, sind verboten
i)
während des Unterrichts dürfen Schülerinnen und Schüler nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen sein
j)
Waffen und Imitationen von Waffen dürfen nicht auf das Schulareal mitgebracht werden
6
Die Schulhausordnungen regeln im Weiteren schulhausbezogene Gegebenheiten.
7
Die Schülerinnen und Schüler leiten alle Informationen der Lehrpersonen und der Schulleitung an die Erziehungsberechtigten weiter.

## Art. 7 Parkierungsvorschriften {#art_7}

1
Die Schülerinnen und Schüler stellen Velos, Mofas oder andere Fortbewegungsmittel auf die ihnen zugewiesenen Abstellplätze; diese sind unbeaufsichtigt.
2
Während der Unterrichtszeit ist das Befahren des Schulareals mit jeglichen Fortbewegungsmitteln verboten (Fahrräder, Mopeds, Skateboards, Inline-Skates, Kickboards etc.). Ausgenommen sind die Zu- und Wegfahrt zu den Abstellplätzen, die Benützung gemäss Pausenplatzreglement, der Verkehrsunterricht sowie der Transfer zu den Sportanlagen – soweit dies von der Schule veranlasst ist.
3
Die Benutzung von Skateboards, Inline-Skates, Kickboards etc. ist in den Schulhäusern und in den Sporthallen verboten.

## Art. 8 Haftung {#art_8}

1
Für den Verlust oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände wie Velos, Mofas, elektronischer Geräte, Schmuckstücke, Musikinstrumente, Brillen, Portemonnaies etc. haftet die Einwohnergemeinde Unterägeri nicht. Die Erziehungsberechtigten können bei Diebstahl oder Sachbeschädigung bei der Polizei Anzeige erstatten.

## Art. 9 Vorbemerkungen {#art_9}

1
Die Erziehungsberechtigten tragen die Hauptverantwortung für die Erziehung ihrer Kinder. Durch eine aktive Zusammenarbeit unterstützen sie den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Dazu gehört auch die Mitteilung von administrativen und schulrelevanten Daten über ihre Kinder.
2
Gemäss § 23a Abs. 5 des Schulgesetzes können die Erziehungsberechtigten die Weitergabe von weiteren schulrelevanten Daten ausschliessen.
3
Die Erziehungsberechtigten nehmen an Elternanlässen und Elterngesprächen teil.
4
Für Anregungen, Fragen oder Beanstandungen, bei Problemen oder Konflikten ist vorzugsweise der direkte Weg einzuhalten (siehe Kommunikationsschema, § 14.1).

## Art. 10 Rechte {#art_10}

1
Die Erziehungsberechtigten haben gemäss § 20 des Schulgesetzes folgende Rechte:
a)
Sie sind berechtigt, im Rahmen der Fähigkeiten ihres Kindes und unter Berücksichtigung seiner Neigungen den Ausbildungsgang zu bestimmen
b)
Sie haben insbesondere Anspruch darauf:
1.
von der Schule alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten notwendig sind
2.
nach Absprache mit der Lehrperson Einzelgespräche zu führen und Schulbesuche zu machen
3.
über Anordnungen, die ihr Kind betreffen, von der zuständigen Instanz benachrichtigt zu werden
4.
in die bewerteten Leistungen des eigenen Kindes Einsicht zu nehmen
5.
über Besonderheiten des Unterrichts, neue Unterrichtsformen und ‑gegenstände, neue Lehrmittel und ‑methoden, Schulversuche und Reformen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden
c)
Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens beteiligen und bei der Entwicklung ihrer Schule mitwirken

## Art. 11 Pflichten {#art_11}

1
Die Erziehungsberechtigten haben gemäss § 21 des Schulgesetzes folgende Pflichten:
a)
Sie sind verpflichtet, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von Anordnungen der Lehrpersonen und der Schulbehörden anzuhalten
b)
Sie haben ihrem Kind die nötige Zeit zur Erledigung der Hausaufgaben einzuräumen
c)
Sie sind zudem verpflichtet:
1.
mit der Schule und den Schuldiensten zusammenzuarbeiten
2.
Einsicht in die Zeugnisse zu nehmen und diese zu unterschreiben
3.
für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund unmittelbar mitzuteilen
2
Sie unterstützen die Lehrpersonen und die Schulleitung insbesondere beim Durchsetzen folgender Verbote, welche für die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulareal gelten:
a)
die Anwendung jeglicher Form von Gewalt und Vandalismus
b)
das Aufbewahren und das Herumzeigen von Medien und Daten mit rassistischem, pornografischem und gewalttätigem Inhalt
c)
der Gebrauch von elektronischen Geräte wie Smartphones etc. ohne die Bewilligung einer Lehrperson
d)
das Tragen von Kleidern, die Gewalt zur Schau stellen oder verherrlichen und / oder die das moralische Empfinden stören, sind aufgrund möglicher Provokationen zu vermeiden
e)
der Konsum, Besitz und das Verteilen von alkoholhaltigen Getränken, Tabak- und Raucherwaren und anderen Suchtmitteln
f)
das Tragen von Waffen und Imitationen von Waffen

## Art. 12 Versicherung {#art_12}

1
Für die Unfall- und Krankenversicherung ihrer Kinder sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich.
2
Die Kosten für mutwillige Beschädigung von Gebäuden und Anlagen, von Mobiliar, Maschinen und Geräten, Gegenständen sowie Daten der Schule müssen durch die Schülerinnen und Schüler resp. durch die Erziehungsberechtigten getragen werden. Dies gilt ebenso für mutwillig angerichtete Schäden an persönlichen Gegenständen von Mitschülerinnen, Mitschülern und Lehrpersonen.

## Art. 13 Rechte {#art_13}

1
Die Lehrpersonen haben Anspruch auf angemessene Information durch die Erziehungsberechtigten über ihre Kinder in allen Fragen, welche die Schule betreffen.

## Art. 14 Auftrag {#art_14}

1
Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen ist in § 47 des Schulgesetzes umschrieben.
2
Die Klassenlehrperson trägt eine besondere Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse. Sie ist insbesondere verantwortlich für:
a)
die Koordination und die Zusammenarbeit mit den Fachlehrpersonen
b)
die Beratung der Schülerinnen und Schüler betreffend ihrer Rechte und Anliegen
c)
die Organisation von Klassenanlässen
d)
die Führung der Klasse bei Schul- und Schulhausanlässen
e)
die Erledigung administrativer Aufgaben (Zeugnis, Anmeldung schulische Dienste, Statistiken etc.)

## Art. 14.1 Kommunikationsschema {#art_14_1}

1
Grundsatz: Wir sprechen nicht über, sondern mit den betroffenen Personen. Wenn immer möglich, suchen wir den direkten Kontakt.
2
Kommunikkationsschema:

## Art. 15 Kontakt mit Erziehungsberechtigten {#art_15}

1
Zur Kultur der Schule Unterägeri gehört ein guter und regelmässiger Kontakt zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule. Durch Elternanlässe, Elternbesuchstage, Einzelgespräche etc. ermöglicht die Lehrperson den Erziehungsberechtigten einen umfassenden Einblick in das Schulleben ihres Kindes.
2
Bei der Übernahme einer neuen Schulklasse laden die Klassenlehrpersonen alle Erziehungsberechtigten ihrer Schülerinnen und Schüler bis Ende Oktober zu einer gemeinsamen Zusammenkunft ein.

## Art. 16 Unterrichtszeit {#art_16}

1
Der Stundenplan ist in zeitlicher und pädagogischer Hinsicht verbindlich einzuhalten. Eine Abänderung dieses Plans bedarf der Bewilligung durch die zuständige Schulleitung und der rechtzeitigen Information der Klasse und der Erziehungsberechtigten.
2
Nach einer Exkursion oder nach einem Lehrausgang findet der Unterricht am folgenden Schultag in der Regel gemäss Stundenplan statt. Ausnahmen sind von der zuständigen Schulleitung zu bewilligen.

## Art. 17 Unterrichtsausfall {#art_17}

1
Bei unvorhergesehenem Unterrichtsausfall wird die Klasse am ersten Schultag in der Schule betreut. Die zuständige Schulleitung organisiert in Zusammenarbeit mit dem Schulsekretariat innert vertretbarer Frist eine Stellvertretung.
2
An den folgenden Schultagen kann der Unterricht ausfallen. Für die Schülerinnen und Schüler, welche zu Hause nicht betreut werden können, besteht ein Auffangnetz. Die Erziehungsberechtigten werden durch die Klassenlehrpersonen über dieses Angebot informiert.

## Art. 18 Pausenaufsicht {#art_18}

1
Während der Pausen werden die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulareal durch Lehrpersonen beaufsichtigt.

## Art. 19 Sorgfaltspflicht {#art_19}

1
Im Rahmen ihrer Tätigkeit halten die Lehrpersonen bestehende Sorgfaltsbestimmungen ein, insbesondere im Sportunterricht, bei der Benutzung von Maschinen und Geräten, bei Lehrausgängen, Klassenlagern und Sportanlässen.
2
Werden die Kinder ausnahmsweise nicht beim Schulhaus besammelt oder entlassen, werden die Erziehungsberechtigten vorgängig informiert und nötigenfalls der Stufe angemessene Sicherheitsmassnahmen angeordnet.

## Art. 20 Schulhausordnung {#art_20}

1
Die Schulleitung erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Schülerinnen und Schülern, den Lehrpersonen, dem Hausdienst und allenfalls weiteren Hausbenutzerinnen und ‑benutzern eine Schulhausordnung auf der Basis der Schul- und Disziplinarordnung. Die Schulhausordnung wird durch die Gesamtschulleitung genehmigt.

## Art. 21 Meldepflicht {#art_21}

1
Bei Verstössen einzelner Schülerinnen und Schüler gegen die Schul- und Schulhausordnung reagieren die Lehrpersonen der Situation angemessen. Sie benachrichtigen die zuständige Klassenlehrperson und/oder die zuständige Schulleitung sowie, nach Ermessen der Klassenlehrperson und in Absprache mit der Schulleitung, die Erziehungsberechtigten.

## Art. 22 Rechte {#art_22}

1
Der Hausdienst hat das Recht auf frühzeitige Information bei ausserordentlichen Raumbelegungen, Spezialanlässen oder Schulausfällen. Er hat bei der Erarbeitung einer Schulhausordnung ein Mitspracherecht.

## Art. 23 Pflichten {#art_23}

1
Bei Verstössen einzelner Schülerinnen und Schüler gegen die Schul- und Disziplinarordnung und/oder die Schulhausordnung reagiert der Hausdienst der Situation angemessen und benachrichtigt die zuständige Klassenlehrperson und/oder die zuständige Schulleitung.

## Art. 24 Raumbelegung {#art_24}

1
Während der Unterrichtszeit sowie für schulische Anlässe ausserhalb der Unterrichtszeit stehen die Schulräume prioritär der Schule zur Verfügung.

## Art. 25 Zuständigkeit {#art_25}

1
Die Abteilung Bau und Unterhalt kann nach Absprache mit der Schulleitung und dem Hausdienst anderen Benutzerinnen und Benutzern Schulräume nach 18:00 Uhr gemäss gemeindlichem Reglement zur Verfügung stellen. Betroffene Lehrpersonen werden vorgängig informiert.

## Art. 26 Zweck {#art_26}

1
Die Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs und regelt Konfliktsituationen.
2
Disziplinarmassnahmen sind gemäss § 24 des Schulgesetzes wie folgt geregelt:
a)
Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden
b)
Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden

## Art. 27 Geltungsbereich {#art_27}

1
Lehrpersonen, Schulleitung und Schulbehörden haben gegenüber Schülerinnen und Schülern die Befugnis zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen für nicht tolerierbares Verhalten im Unterricht, auf dem Schulareal und bei besonderen Schulanlässen wie Schulreisen, Sporttagen, Klassenlagern, Lehrausgängen sowie für die Dauer von Lagern und Schulsportanlässen.
2
Der Schulweg liegt im Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten.

## Art. 28 Disziplinarverstösse {#art_28}

1
Disziplinarmassnahmen können bei Verstössen gegen die Schulordnung, die Schulhausordnung, das Pausenplatzreglement sowie gegen Gesetze, Verordnungen oder Reglemente angeordnet werden.
2
Als Disziplinarverstösse gelten unter anderem:
a)
unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht
b)
häufig wiederkehrende Unpünktlichkeit
c)
Störung des Unterrichts
d)
Arbeitsverweigerung
e)
Nichtbefolgen von Weisungen und Nichteinhalten von Abmachungen
f)
verbale, mediale, emotionale oder körperliche Gewalt
g)
Diebstahl oder Entwendung
h)
Eindringen in fremde Datenbereiche
i)
vorsätzliche Beschädigungen von Gebäulichkeiten, Schul- und Fachräumen, von Mobiliar und Schulmaterial und Privateigentum anderer Schülerinnen und Schüler
j)
Aufbewahren und Herumzeigen von Medien und Daten mit rassistischem, pornografischem und gewalttätigem Inhalt
k)
Tragen von Kleidern, die Gewalt zur Schau stellen oder verherrlichen, die provozieren oder stören
l)
unbewilligte Inbetriebnahme von elektronischen Geräten wie Smartphones etc. im Schulhaus und in den Sporthallen
m)
Verlassen des Schulareals ohne Bewilligung
n)
Konsum, Besitz und Verteilen von alkoholhaltigen Getränken, Tabak- und Raucherwaren und anderen Suchtmitteln sowie der Handel damit
o)
Tragen von Waffen und Imitationen von Waffen

## Art. 29 Disziplinarmassnahmen {#art_29}

1
Je nach Häufigkeit und Schwere des Vergehens werden die folgenden Disziplinarmassnahmen ergriffen:
a)
durch die Lehrperson:
1.
mündliche Ermahnung mit Information der Erziehungsberechtigten bei Bedarf
2.
schriftliche Ermahnung verbunden mit Information der Erziehungsberechtigten
3.
sinnvolle Zusatzarbeit als Hausaufgabe
4.
zusätzlich sinnvolle Arbeit (max. 3h) nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen unter Aufsicht einer Betreuungsperson, nach vorgängiger Information der Erziehungsberechtigten
5.
kurzfristige Versetzung in eine andere Klasse oder in einen anderen Raum mit einem Arbeitsauftrag und entsprechender Beaufsichtigung
6.
Ausschluss von Klassenanlässen wie Exkursionen, Schulreisen etc. mit gleichzeitigem Besuch des Unterrichts in einer anderen Klasse oder mit auswärtigen Schnuppertagen
7.
kurzfristige Zuweisung an die Schulinsel
8.
Konfiszieren von Gegenständen
b)
durch die zuständige Schulleitung:
1.
schriftliche Verwarnung mit Information an die Erziehungsberechtigten
2.
zusätzlich sinnvolle Arbeit nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen unter Aufsicht einer Betreuungsperson, nach vorgängiger Information der Erziehungsberechtigten
3.
Ausschluss von der Teilnahme an einem Lager oder einer mehrtägigen Schulreise
4.
befristete Versetzung in eine andere Klasse
5.
mittelfristige Zuweisung an die Schulinsel
c)
durch das Rektorat:
1.
Androhung des Schulausschlusses
2.
befristeter oder unbefristeter Schulausschluss
3.
Versetzung in eine andere Klasse
4.
längerfristige Zuweisung an die Schulinsel
d)
durch das Schulpräsidium:
1.
Anzeige gegen die Erziehungsberechtigten bei den zuständigen kantonalen Behörden bei Verstössen gegen gesetzliche Regelungen
2
Disziplinarverstösse werden im «LehrerOffice» eingetragen und können auf die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen im Zeugnis Auswirkungen haben.
3
Unzulässige Disziplinarmassnahmen sind insbesondere:
a)
Blossstellen
b)
Körperstrafen
c)
Geldstrafen
d)
Kollektivstrafen
e)
Einschliessen
f)
Notenabzug

## Art. 30 Verfahren {#art_30}

1
Bei Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern. Falls notwendig, sind die Erziehungsberechtigten miteinzubeziehen.
2
Sind der Sachverhalt und die angeordnete Massnahme unbestritten, kann auf eine formale Anhörung verzichtet werden.
3
Im Streitfall können sich die Beteiligten an die nächst höhere Instanz wenden.

## Art. 31 Beschwerderecht {#art_31}

1
Gegen Entscheide der Lehrperson, der zuständigen Schulleitung, des Rektorats oder des Schulpräsidiums können die Erziehungsberechtigten innert 20 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erheben.
2
Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

## Art. 32 {#art_32}

1
Die Schul- und Disziplinarordnung ist den Erziehungsberechtigten, den Lehrpersonen und den Mitgliedern des Hausdienstes nach Inkrafttreten schriftlich abzugeben und auf der Website der Schule zu publizieren.
2
Die Klassenlehrpersonen sind verpflichtet, zu Beginn eines jeden Schuljahres die für die Schülerinnen und Schüler geltenden Abschnitte dieser Schul- und Disziplinarordnung sowie die entsprechende Schulhausordnung und das Pausenplatzreglement stufengerecht bekannt zu machen.
3
Die Abteilung Bau und Unterhalt hat ausserschulische Benutzerinnen und Benutzer auf die Schul- und Disziplinarordnung aufmerksam zu machen.
