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title: "Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst"
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# Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

## Art. 1 {#art_1}

1 Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizerischen Evangelischen
Kirchenbund (SEK) angehörenden evangelisch-reformierten Landeskirchen
(Konkordatskirchen) bekräftigen mit dieser Vereinbarung ihr Bestreben,
a. eine gleichwertige Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den schweizerischen evangelischen Kirchen zu fördern,
b. ein den Bedürfnissen entsprechendes Angebot für die kirchliche Ausbildung sicherzustellen,
c. die Voraussetzungen für die Zulassung in den Kirchendienst einheitlich
zu regeln,
d. die Grundlagen für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in
den ersten Amtsjahren zu schaffen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Konkordatskirchen verpflichten sich, den gemäss den Grundsätzen dieses Konkordats ausgestellten Fähigkeitsausweis für die Ausübung eines evangelisch-reformierten Pfarramtes (Wahlfähigkeitszeugnis) anzuerkennen.
2 Organe und Zuständigkeiten

## Art. 3 {#art_3}

1 Organe des Konkordats sind:
a. die Konkordatskonferenz,
b. das Büro der Konkordatskonferenz,
c. die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz,
d. die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz.
2 194.1

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordatsbehörde. Sie setzt sich
zusammen aus je einer bevollmächtigten Vertretung der Kirchen- bzw. Synodalräte der Konkordatskirchen. Die Ernennung und Entschädigung der Vertretung ist Sache der Konkordatskirchen.
2 Die Präsidentin/der Präsident des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten
Landeskirche des Kantons Zürich führt den Vorsitz. Im übrigen konstituiert sich
die Konkordatskonferenz selber. Sie verfügt über ein Sekretariat.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben:
a. Beschlussfassung über die teilweise oder vollständige Änderung des
Konkordats zuhanden der Konkordatskirchen,
b. Erlass einer Ausbildungsordnung,
c. Erlass einer Prüfungsordnung,
d. Erlass einer Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung,
e. Erlass einer Finanzordnung,
f. Erlass einer Rekursverordnung,
g. Erlass einer Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz und des Büros
der Konkordatskonferenz,
h. Erlass des Reglements betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung,
i. Erlass weiterer Verordnungen und Reglemente, die für den Vollzug des
Konkordats erforderlich sind,
j. Wahl der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten,
k. Wahl der Mitglieder der Ausbildungskommission,
l. Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission,
m. Wahl der Mitglieder der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung,
n. Wahl der Mitglieder der Rekurskommission,
o. Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und Wahl ihrer Mitglieder,
p. Festsetzung des Budgets,
q. Abnahme der Jahresrechnung,
r. Wahrnehmung von Aufgaben und Beschlussfassung über Fragen, die
nicht in die Zuständigkeit eines anderen Konkordatsorgans fallen.
3 194.1

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Büro der Konkordatskonferenz setzt sich aus der Präsidentin/dem Präsidenten sowie der/dem ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten der
Konkordatskonferenz zusammen. Die Sekretärin/der Sekretär der Konkordatskonferenz nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsdauer
der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten beträgt vier Jahre.

## Art. 7 {#art_7}

1 Dem Büro der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Geschäfte der Konkordatskonferenz,
b. Antragstellung an die Konkordatskonferenz und Vollzug ihrer Beschlüsse,
c. Anstellung und Führung des/der Beauftragten der Arbeitsstelle für die
kirchliche Ausbildung,
d. Anstellung der/des Sekretärin/Sekretärs der Konkordatskonferenz,
e. weitere Aufgaben, die ihm von der Konkordatskonferenz übertragen werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz sind
a. die Ausbildungskommission,
b. die Prüfungskommission,
c. die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung,
d. die Rekurskommission.
Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder geht zulasten der Konkordatsrechnung.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewählten Mitgliedern und je
einem Vertreter der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich zusammen. Eine Vertreterin/ein Vertreter der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme
und Antragsrecht teil. - Organisation und Verfahren der Ausbildungskommission regelt die Ausbildungsordnung. - Der Ausbildungskommission obliegen folgende Aufgaben:
a. Erlass der notwendigen Regelungen im Rahmen der Ausbildungsordnung,
b. Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbildung an die Bedürfnisse der kirchlichen Arbeit und diesbezügliche Antragstellung an die
Konkordatskonferenz,
4 194.1
c. Sicherstellung des Zusammenwirkens aller in die kirchliche Ausbildung
einbezogenen Institutionen und Stellen,
d. Generelle Feststellung der Anerkennung von theologischen Ausbildungen
und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an der theologischen
Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich erworben wurden.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Prüfungskommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen.
2 Die Prüfungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Prüfungskommission sowie der kirchlichen Prüfungen.
3 Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraussetzungen für
die Zulassung zu den kirchlichen Prüfungen und Durchführung derselben, einschliesslich der Anordnung ergänzender Studienleistungen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung setzt sich
aus zwölf Mitgliedern zusammen.
2 Die Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung regelt Organisation und Verfahren der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung.
3 Der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung obliegen
folgende Aufgaben:
a. Durchführung der Explorationen der Anwärterinnen und Anwärter für das
Pfarramt,
b. Abgabe der Eignungsempfehlung für die praktische Prüfung zuhanden
der zuständigen Konkordatskirche.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie entscheidet Rekurse in Dreierbesetzung.
Die Rekursverordnung regelt Organisation und Verfahren der Rekurskommission.
3 Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Konkordatskirchen errichten eine Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
5 194.1
Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt während des Studiums in
Ergänzung zum akademischen Lehrangebot und insbesondere unmittelbar vor
dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqualifizierende Ausbildungsveranstaltungen für Anwärterinnen und Anwärter auf das Pfarramt durch und sorgt für
eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist insbesondere zuständig für:
a. Organisation, Durchführung und Auswertung aller kirchlichen Ausbildungsangebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildungsordnung,
insbesondere für das pfarramtliche Praktikum (Lernvikariat),
b. Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt während
des Lernvikariates,
c. Sicherstellung eines Angebots für eine die Amtseinführung begleitende
Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
Das Reglement betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung regelt
insbesondere die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Beauftragten der
Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Personalkosten für die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung und ihrer Sekretariate sowie die Kosten von Infrastruktur und Sachaufwand gehen zulasten der Konkordatsrechnung.
4 Kirchliche Ausbildung

## Art. 16 {#art_16}

1 Die kirchliche Ausbildung leitet Theologiestudierende an, die erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen so miteinander zu
verbinden, dass sie für die Übernahme eines kirchlichen Dienstes in einer Konkordatskirche befähigt sind.
2 Die kirchliche Ausbildung umfasst:
a. Begleitende Praktika oder Lehrgänge in kirchlichen Handlungsfeldern
während des Studiums und kirchliche Prüfungen,
b. ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde einschliesslich der Ausbildungsveranstaltungen und der praktischen Prüfung gemäss Ausbildungsordnung,
c. Ausbildungsveranstaltungen für eine die Amtseinführung begleitende
Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
6 194.1
3 Die Ausbildungsordnung regelt die Zulassung zur kirchlichen Ausbildung sowie die Inhalte, Ziele, Aufgaben und Rahmenbedingungen der kirchlichen Ausbildung.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Konkordatskirche, welcher
die Bewerberin/der Bewerber angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind:
a. Empfehlung einer Konkordatskirche,
b. Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen persönlichen Voraussetzungen,
c. Abschluss eines Grund- und Hauptstudiums in evangelischer Theologie
an den theologischen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder
an einer anderen Hochschule, deren Studienordnung von der Ausbildungskommission als gleichwertig anerkannt ist,
d. erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehenen
kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen,
e. Nachweis der vorgeschriebenen Explorationen durch die Kommission zur
Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung.

## Art. 18 {#art_18}

1 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sind über die in Art. 17 aufgeführten Voraussetzungen hinaus erforderlich:
a. Empfehlung durch die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung aufgrund der Exploration während des Lernvikariates,
b. Absolvierung des Lernvikariates und Erreichen der damit verbundenen
Ausbildungsziele.
Die praktische Prüfung findet vor Abschluss des Lernvikariates statt.
5 Erteilung der Wahlfähigkeit

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Konkordatskonferenz stellt nach dem Bestehen der praktischen Prüfung
das Wahlfähigkeitszeugnis aus. Die zuständige Konkordatskirche nimmt gestützt auf das Wahlfähigkeitszeugnis die Ordination vor.
7 194.1
6 Zulassung zum Kirchendienst

## Art. 20 {#art_20}

1 Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähigkeitszeugnisses ordiniert worden ist, ist in allen Konkordatskirchen zum kirchlichen Dienst zugelassen. Vorbehalten bleiben die nach dem Recht der einzelnen Konkordatskirchen notwendigen persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide gegenüber Inhaberinnen und Inhabern von Wahlfähigkeitszeugnissen über den Entzug oder Verlust
der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen unverzüglich dem Präsidium der
Konkordatskonferenz und den übrigen Konkordatskirchen mit.
Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechtskräftige Entscheide über Entzug
oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen in ihrem Bereich in
gleicher Weise gelten zu lassen.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die einzelnen Konkordatskirchen sind berechtigt, neben den Inhaberinnen
und Inhabern eines durch die Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähigkeitszeugnisses auch andere Pfarrerinnen und Pfarrer in ihren Kirchendienst
zuzulassen. Diesen kommt die Wahlfähigkeit nur für das Gebiet der entsprechenden Konkordatskirche zu.
7 Rechtspflege

## Art. 23 {#art_23}

1 Gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Prüfungskommission und der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren
kann bei der Rekurskommission Rekurs erhoben werden. Der Entscheid der
Rekurskommission ist endgültig.
8 194.1
8 Finanzierung

## Art. 24 {#art_24}

1 Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung gemäss Konkordat und die
Tätigkeit der Konkordatsorgane werden von den Konkordatskirchen anteilmässig getragen.
2 Die Finanzordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzierenden Aufwendungen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel, die Rechnungsstellung,
die Rechnungsführung und deren Überprüfung.
9 Beitritt und Austritt

## Art. 25 {#art_25}

1 Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK offen. Mit dem Beitritt erklären sie ihr Einverständnis mit den aus dem Konkordat sich ergebenden Verpflichtungen.
2 Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
3 Beitritts- und Austrittserklärungen sind an das Präsidium der Konkordatskonferenz zu richten.
10 Revision

## Art. 26 {#art_26}

1 Die teilweise oder vollständige Änderung des Konkordats bedarf eines Beschlusses der Konkordatskonferenz gemäss Art. 5 lit. a sowie der Zustimmung
der Mehrheit der Konkordatskirchen durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe.
11 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 27 {#art_27}

1 Dieses Konkordat ersetzt das Konkordat betreffend gegenseitige Zulassung
evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März 19671) mit
den seitherigen Änderungen. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Mitgliedkirchen des SEK durch rechtskräftigen
Beschluss ihrer zuständigen Organe ihren Beitritt erklärt haben.
1) GS –, SGS 194.1
9 194.1
2 Das Konkordat fällt dahin, wenn ihm infolge von Austritten weniger als fünf
Konkordatskirchen angehören.

## Art. 28 {#art_28}

1 Bis zum Inkrafttreten der Ausführungserlasse gemäss Art. 5 lit. b-f sind folgende Vorschriften anwendbar:
a. Ausbildungsordnung für das Pfarramt vom 27. November 1981,
b. Reglement für die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998,
c. Ausführungsbestimmungen zum Reglement für die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998,
d. Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekursen gegen Konkordatsprüfungen und Entscheide der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung vom 26. September 1979 (mit Änderungen
vom 22. November 1999),
e. Vereinbarung betreffend die Finanzierung der kirchlichen Ausbildung vom
3. Juli 1998.
2 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie für ihre Organisation und
Durchführung gelten bis Mitte 2005 sinngemäss die massgebenden Bestimmungen des Konkordates betreffend gegenseitige Zulassung evangelischreformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März 1967 und der Prüfungsordnung der Theologischen Konkordatsprüfungsbehörde vom 23. September
1998. Die Konkordatskonferenz setzt zu diesem Zweck eine ausserordentliche
Prüfungskommission ein.2)
2) Genehmigt an der Synode vom 11. 6. 2003 in Laufen. - Dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst gehören die deutschschweizerischen Kirchen mit Ausnahme der Kirchen Bern-Jura-Solothurn an.
10 194.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.11.2002 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS –
11 194.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.11.2002 01.01.2004 Erstfassung GS –
