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# Steuergesetz

## § 1 {#par_1}

Steuerarten
1 Der Kanton erhebt als Staatssteuern nach diesem Gesetz
a. eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,
b. eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer oder an deren Stelle eine Minimalsteuer auf
Grundstücken von den juristischen Personen,
c. eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.
§ 2 * Steuereinheiten
1 Die aufgrund der Steuersätze dieses Gesetzes berechnete Steuer entspricht der Steuer
je Einheit, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird.
1 GR 1999 405
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 1999 3078 | G 2000 1
2 Nr. 620
2 Der Kantonsrat2 setzt jährlich im Anschluss an die Genehmigung des Voranschlags auf
Antrag des Regierungsrates durch Kantonsratsbeschluss3 die zu beziehenden Staatssteuern in Einheiten oder Bruchteilen von Einheiten für Vermögen, Einkommen, Gewinn
und Kapital fest.
3 Der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Einheiten der zu beziehenden
Staatssteuern unterliegt dem fakultativen Referendum nach § 24 Absatz 1e der Kantonsverfassung4, wenn mehr als 1,7 Einheiten festgesetzt werden und sich der Steuerfuss gegenüber dem Vorjahr erhöht. *
4 Liegt nach Ablauf des Rechnungsjahres kein Beschluss zu den Steuereinheiten vor,
gelten die letzten gültig festgesetzten Steuereinheiten.
5 Ist die Steuer unabhängig von den Steuereinheiten gesamthaft zu berechnen, wird sie
nach Massgabe der am Ende der Steuerperiode geltenden Einheiten unter Kanton und
Gemeinden aufgeteilt. Die gleiche Regelung gilt für die Bussen mit Ausnahme der Bussen gemäss § 208.
§ 3 Treuhandverhältnisse
1 Bei Treuhandverhältnissen ist die treugebende Person steuerpflichtig. Wird das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder wird die treugebende Person nicht bekannt gegeben, werden ihre steuerbaren Leistungen und Werte der Treuhänderin oder dem Treuhänder zugerechnet.
§ 4 Betriebsstätten
1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2 Betriebsstätten sind insbesondere
a. Zweigniederlassungen,
b. Fabrikationsstätten,
c. Werkstätten,
d. Verkaufsstellen,
e. ständige Vertretungen (auch ohne feste Geschäftseinrichtung), sofern dort eine
Person für das Unternehmen tätig ist, welche die Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschliessen,
f. Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g. Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in
den §§ 2, 40 und 70 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
3 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die
Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt.
4 SRL Nr. 1
Nr. 620 3
§ 5 Steuererleichterungen
1 Neu eröffneten Unternehmen, die dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, können für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neueröffnung gleichgestellt.
2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement5 entscheidet über die Gewährung von
Steuererleichterungen im Einvernehmen mit dem Finanzdepartement. Die betroffenen
Einwohnergemeinden sind anzuhören.
3 Die Steuererleichterung kann auf den Zeitpunkt der Gewährung oder auf einen späteren Zeitpunkt widerrufen werden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden. Die
Bestimmungen der §§ 174 ff. über die Nachsteuer gelten sinngemäss.
§ 6 Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland
1 Der Regierungsrat ist befugt,
a. mit anderen Kantonen oder mit fremden Staaten Vereinbarungen über gegenseitige Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit
abzuschliessen,
b. im Interesse einer gesamtschweizerischen Harmonisierung der direkten Steuern
mit anderen Kantonen Vereinbarungen über alle Gegenstände abzuschliessen, die
im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 19906 geregelt worden sind,
c. Änderungen des Konkordats über den Ausschluss von Steuerabkommen vom
10. Dezember 19487 zuzustimmen oder dieses Konkordat zu kündigen,
d. im Verhältnis zu fremden Staaten Vergeltungsmassnahmen anzuordnen,
e. bei Änderung der interkantonalen Doppelbesteuerungsregeln durch Verordnung
eine entsprechende vom Gesetz abweichende Regelung zu treffen.
§ 7 Delegationskompetenz der Gemeinden
1 Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, ein
Gemeindesteueramt, eine andere Verwaltungsstelle oder eine Kommission bezeichnen. *
2 Mehrere Gemeinden können gemeinsam ein Gemeindesteueramt führen.
3 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Steuerwesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. *
5 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in
Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
6 SR 642.14. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SRL Nr. 660
4 Nr. 620
1.2 Besteuerung der natürlichen Personen
1.2.1 Steuerpflicht
1.2.1.1 Persönliche Zugehörigkeit
§ 8
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn
sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zur
Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens
90 Tagen aufhält.
1.2.1.2 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
§ 9 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind
aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
a. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten,
b. * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.
c. * …
§ 10 Andere steuerbare Werte
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
a. im Kanton Luzern eine Erwerbstätigkeit ausüben,
b. * als Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,
c. Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund-
oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,
Nr. 620 5
d. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem
Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden,
e. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz
oder Betriebsstätte im Kanton erhalten,
f. * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen
von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin mit Sitz oder Betriebsstätte im
Kanton erhalten,
g. * im Kanton Grundstücke vermitteln.
§ 11 Vermögen ohne direkte Berechtigte
1 Im Kanton Luzern verwaltetes Vermögen oder Einkommen, das keiner bestimmten
oder einer nachrichtenlos abwesenden Person gehört, unterliegt der Steuerpflicht, sofern
diese nicht andernorts kraft besseren Rechts erfüllt wird.
2 Personen, die solche Vermögen oder Einkommen verwalten, haben hierüber eine Steuererklärung einzureichen. Sie haften solidarisch für die Entrichtung der Steuern.
1.2.1.3 Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
§ 12 Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich
aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des
Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des
Einkommens und Vermögens, für die gemäss den §§ 9–11 eine Steuerpflicht im Kanton
besteht.
3 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens das
im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
§ 13 Steuerausscheidung
1 Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, im
Verhältnis zum Ausland nach den zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung.
6 Nr. 620
2 Auslandsverluste sind nur satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben
Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
3 Hat ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte
mit inländischen Gewinnen verrechnet und verzeichnet es innert der folgenden sieben
Jahre aus dieser Betriebsstätte Gewinne, ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen. Die
Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur
satzbestimmend berücksichtigt.
4 Betriebsstätten im Ausland werden nur anerkannt, wenn für sie dort die ordentlichen
Steuern entrichtet werden.
1.2.1.4 Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
§ 14
1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens
steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach
dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.
2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton
mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im
Kanton gelegenen Vermögen entspricht.
1.2.1.5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 15
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton
Luzern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare
Werte erwirbt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder dem Wegfall
der im Kanton steuerbaren Werte. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des
Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit durch
das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
Nr. 620 7
1.2.1.6 Besondere Verhältnisse
§ 16 Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge, eingetragene Partner *
1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
2 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn der Steuerperiode, in der sie volljährig werden, den Personen, die diese Sorge ausüben, zugerechnet. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbständig
besteuert. *
3 Das Einkommen und das Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung
eingetragener Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt
auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. *
§ 17 Erbengemeinschaften
1 Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erbinnen
und Erben oder den bedachten Personen zugerechnet.
2 Ist die Erbfolge oder die Höhe der auf die einzelnen Personen entfallenden Anteile ungewiss, wird die Erbengemeinschaft nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert.
3 Bei Auflösung einer nach Absatz 2 besteuerten Erbengemeinschaft sind die Steuern bis
zum Abschluss der Erbteilung geschuldet.
§ 18 Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen *
1 Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden den Teilhaberinnen und Teilhabern zugerechnet.
2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten
ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.
3 Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz
vom 23. Juni 2006 (KAG)8 wird den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen davon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. *
8 SR 951.31. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Nr. 620
§ 19 Steuernachfolge
1 In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen Person treten die Erbinnen und Erben
ein. Diese haften solidarisch für alle Steuerforderungen an den Nachlass bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. Die Erbteile sind ohne Berücksichtigung
der Steuerforderungen zu ermitteln.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund
ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach
schweizerischem Recht hinaus erhält.
3 Die überlebenden eingetragenen Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den
sie aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinn von Artikel 25 Absatz 1 des

## § 2 Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20049 erhalten haben. * {#par_2}

Haftung und Mithaftung für die Steuer
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch
für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt. *
2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle
noch offenen Steuerschulden. *
3 Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a. die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,
b. die in der Schweiz wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber an einer einfachen
Gesellschaft , Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaberinnen und
Teilhaber,
c. die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft bis zu
drei Prozent der Kaufsumme für die von einer vermittelnden Person, die von der
Partei beigezogen worden ist, aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, sofern
diese Person in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat,
d. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen
oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4 Die Erbinnen und Erben haften solidarisch für die Steuern der nach § 17 besteuerten
Erbengemeinschaft.
9 SR 211.231
Nr. 620 9
5 Für die Steuern der verstorbenen Person haften neben den Erbinnen und Erben die mit
der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen solidarisch bis
zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens zum Zeitpunkt des Todes auf
die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
§ 21 Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer
eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie *
a. * nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen,
b. * erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (§ 8) sind und
c. * in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die
Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. *
3 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in
der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der
steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach
dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: *
a. * 647 100 Franken,
b. * für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts (100%) nach § 28 Absätze 2 und 3,
c. * für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises
für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach § 8.
4 Die Steuer vom Vermögen wird nach einem steuerbaren Vermögen bemessen, das
mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 entspricht. Sie
wird nach dem ordentlichen Vermögenssteuertarif berechnet. *
5 Die Steuer nach dem Aufwand muss insgesamt mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach den ordentlichen Tarifen berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag *
a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften,
b. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften,
c. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der
grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften,
d. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und
von deren Einkünften,
e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen,
f. der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der
Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
10 Nr. 620
6 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die
Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 5 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen. *
7 Der Regierungsrat passt den Betrag nach Absatz 3a an den Landesindex der Konsumentenpreise an. § 61 Absatz 2 gilt sinngemäss. *
1.2.1.7 Steuerbefreiung
§ 22
1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200710 werden insoweit nicht besteuert, als
das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. *
2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt § 14 Absatz 1.
1.2.2 Einkommenssteuer
1.2.2.1 Steuerbare Einkünfte
§ 23 Allgemeines
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung
und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen
Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
§ 24 Unselbständige Erwerbstätigkeit
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *
10 SR 192.12
Nr. 620 11
2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgebern werden nach § 58 besteuert.
3 Die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern getragenen Kosten der berufsorientierten
Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. *
§ 24a * Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine
andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt,
b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Absatz 1a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
§ 24b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder
nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen
mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
§ 24c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
§ 24d * Anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 24b
Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der
Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
12 Nr. 620
§ 25 Selbständige Erwerbstätigkeit
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen
Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne
aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.
Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen
gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer
oder die Eigentümerin sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
§ 25b bleibt vorbehalten. *
3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 72 sinngemäss.
4 Kapitalgewinne im Sinn von Absatz 2 auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind im Umfang der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten steuerbar.
§ 25a * Aufschubstatbestände
1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt
der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden
Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer
massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven
als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbinnen und Erben
fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erbinnen und Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
Nr. 620 13
§ 25b * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen
des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und
Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte
sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar,
wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals
einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person
oder des Personenunternehmens waren.
§ 25c * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind die §§ 72a und 72b sinngemäss anwendbar.
§ 26 * Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder
Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und
die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: *
a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung,
b. bei der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs auf eine juristische Person,
c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von
Umstrukturierungen im Sinn von § 75 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1b werden die übertragenen stillen Reserven
im Verfahren nach den §§ 174–178 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende als Gewinn versteuerte
stille Reserven geltend machen.
14 Nr. 620
§ 27 Bewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere
a. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen
Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen; als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde; in diesem Fall ist die Leistung steuerfrei,
b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die beim Inhaber oder bei der Inhaberin anfallen,
c. * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus
Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen
und dergleichen); ein bei der Rückgabe von Beteiligungen im Sinn von Artikel 4a
des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG)11
an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss
gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 3 bleibt vorbehalten,
d. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung
beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte,
e. * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge
die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen,
f. Einkünfte aus immateriellen Gütern.
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern diese zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.
3 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und
Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *
4 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhaberinnen
und Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden
sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz
5 bleibt vorbehalten. *
11 SR 642.21
Nr. 620 15
5 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen
Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 4
nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen
Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen,
handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *
6 Absatz 5 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen *
a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs-
und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 75 Absatz 1c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach § 75 Absatz 1d nach dem
24. Februar 2008 entstanden sind,
b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach
§ 75 Absätze 1b und 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren,
c. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
7 Die Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für
die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *
8 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die
halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese
Beteiligungsrechte entfallen. *
9 Absatz 4 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den
Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)12 geleistet werden, nur soweit sie die
Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *
12 SR 220
16 Nr. 620
§ 27a * Indirekte Teilliquidation und Transponierung
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinn von § 27 Absatz 1c gilt auch:
a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am
Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem
Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer
juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung der verkaufenden Person, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet
wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere
Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von
insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird
bei der verkaufenden Person gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 174–178
nachträglich besteuert,
b. * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an
welcher die veräussernde oder einbringende Person nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den
Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach § 27 Absatz 4 übersteigt; dies gilt
sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Eine Mitwirkung im Sinn von Absatz 1a liegt vor, wenn die verkaufende Person weiss
oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel
entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
§ 28 Unbewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere
a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung,
b. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem oder der Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts
für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen,
c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen,
d. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2 Der Mietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung der Eigentumsbildung und der
Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Er beträgt 70 Prozent der mittleren Marktmiete.
Die mittlere Marktmiete entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer Lage
für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre.
3 … *
Nr. 620 17
4 Der Mietwert von Liegenschaften, die steuerpflichtige Personen an ihrem Wohnsitz
dauernd selbst bewohnen, wird auf Antrag angemessen herabgesetzt, wenn er im Verhältnis zu den Mitteln, die den steuerpflichtigen und weiteren im gleichen Haushalt
lebenden Personen zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen, auf
Dauer zu einer übermässigen Belastung führt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 29 Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen
von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3 Einkünfte aus Leibrenten sowie aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

## § 3 {#par_3}

Unterabsatz b bleibt vorbehalten.
§ 30 Übrige Einkünfte
1 Steuerbar sind auch
a. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
treten,
b. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile,
c. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,
d. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes,
e. * …
f. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher
oder tatsächlicher Trennung für sich sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil
für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.
1.2.2.2 Steuerfreie Einkünfte
§ 31
1 Steuerfrei sind
a. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
b. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; § 27 Absatz 1a bleibt vorbehalten,
18 Nr. 620
c. die Kapitalzahlungen, die bei einem Stellenwechsel von der Arbeitgeberin bzw.
vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet
werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden,
d. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln,
e. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen
die Unterhaltsbeiträge gemäss § 30 Unterabsatz f,
f. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst,
g. die Zahlung von Genugtuungssummen,
h. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
i. die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen; vorbehalten bleiben
die Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes,
k. * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach
den Geldspielgesetz vom 29. September 201713 (BGS) zugelassen sind, sofern
diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen,
kbis. * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 071 000 Franken aus der Teilnahme
an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
kter. * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
l. * der Sold der Milizfeuerwehrleute für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Erfüllung der Kernaufgabe der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen
Schadenabwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen) bis zum Betrag
von jährlich 5400 Franken; ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt,
m. * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1100 Franken nicht überschritten wird,
n. * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere
Arbeitslose vom 19. Juni 202014.
1.2.2.3 Ermittlung des Reineinkommens
§ 32 Grundsatz
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach
den §§ 33–40 abgezogen.
13 SR 935.51
14 SR 837.2
Nr. 620 19
§ 33 Unselbständige Erwerbstätigkeit
1 Als Berufskosten werden abgezogen:
a. * die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von 6500 Franken,
b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei
Schichtarbeit,
c. * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten, § 40 Absatz 1m
bleibt vorbehalten.
d. * …
2 Für die Berufskosten nach den Absätzen 1b und c legt das Finanzdepartement Pauschalen fest; im Fall von Absatz 1c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer
Kosten offen. *
§ 34 Selbständige Erwerbstätigkeit
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere
a. die Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen nach den §§ 35 und
36,
b. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen,
c. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
d. * die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie die Zinsen, die auf Beteiligungen nach
§ 25 Absatz 2 entfallen,
e. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,
f. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3 Nicht abziehbar sind insbesondere *
a. * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
b. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die
Begehung von Straftaten,
c. * Bussen und Geldstrafen,
d. * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
4 Sind Sanktionen nach Absatz 3c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn *
a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
20 Nr. 620
§ 35 Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie
buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. *
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen
Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden,
können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig
waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 38 verrechenbar gewesen
wären.
§ 36 Rückstellungen und Wertberichtigungen
1 Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig, soweit sie zum Ausgleich
drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist.
2 Den Rückstellungen gleichgestellt sind Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu zehn Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
3 Wertberichtigungen sind zulässig, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der
Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.
4 Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
§ 37 Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die
stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn
diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten
bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang
der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert
angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient;
ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
Nr. 620 21
§ 38 Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können
abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser
Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
§ 39 Privatvermögen
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und
die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen
werden.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der
Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die
Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit
sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, und die Rückbaukosten im Hinblick
auf einen Ersatzneubau. Die abziehbaren Investitions- und Rückbaukosten sind in den
zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *
3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4 Für Liegenschaften des Privatvermögens kann an Stelle der tatsächlichen Kosten und
Prämien ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Der Regierungsrat regelt diesen
Pauschalabzug.

## § 4 {#par_4}

Allgemeine Abzüge *
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a. * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 27, 27a und 28 steuerbaren
Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken; nicht abzugsfähig sind die Baukreditzinsen sowie die Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an
ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr
unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen,
b. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten,
22 Nr. 620
c. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen
elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten,
d. * die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
e. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus
an-erkannten Formen der Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Artikel 82
des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge15,
f. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung,
g. * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht
unter Absatz 1f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien
der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von 5200 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; 2600 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
die Abzüge von 5200 Franken beziehungsweise 2600 Franken erhöhen sich um
1500 Franken beziehungsweise 700 Franken für steuerpflichtige Personen ohne
Beiträge gemäss Absatz 1d und 1e sowie um 700 Franken für jedes im Sinn von
§ 42 Absatz 1a abzugsberechtigte Kind,
h. * die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt
und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen nach den §§ 33–40 Absatz 1g
verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen, sowie die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen
mit Behinderungen im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes16, soweit die
steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt; der Regierungsrat ist ermächtigt,
ergänzende Vorschriften zu erlassen; das Finanzdepartement kann für die anrechenbaren Kosten Pauschalansätze festlegen,
i. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische
Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 70 Abs. 1h), wenn
diese Leistungen in der Steuerperiode 100 Franken erreichen und insgesamt 20
Prozent der um die Aufwendungen nach den §§ 33–40 Absatz 1g verminderten
steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen; im gleichen Umfang abzugsfähig sind
entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (§ 70 Abs. 1 a–d); der Regierungsrat kann bei Vorliegen eines erheblichen
öffentlichen Interesses einen höheren Abzug bewilligen für Zuwendungen an juristische Personen, die in beträchtlichem Mass durch den Kanton oder die
Gemeinden unterstützt werden,
15 SR 831.40
16 SR 151.3
Nr. 620 23
k. * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 5600 Franken an politische Parteien, die
1. * im Parteienregister nach § 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
197617 über die politischen Rechte eingetragen sind,
2. * in einem kantonalen Parlament vertreten sind,
3. * in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben,
l. * die nachgewiesenen Kosten bis 20 200 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese
Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen,
m. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der
Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 13 000 Franken, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten
bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II handelt.
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des
andern Ehegatten erzielt, 5000 Franken abgezogen. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei
erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten. Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden. *
3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach
§ 31 Absätze 1k–m steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5400 Franken,
als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme
an Spielbankenspielen nach § 31 Absatz 1kbis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 800 Franken abgezogen. *
§ 41 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere
a. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie, insbesondere die Mietkosten und Baurechtszinsen sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand,
b. * …
c. die Aufwendungen für Schuldentilgung,
d. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von
Vermögensgegenständen,
e. die Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
17 SR 161.1
24 Nr. 620
1.2.2.4 Sozialabzüge
§ 42
1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: *
a. * für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt
die steuerpflichtige Person sorgt,
1. * 8 100 Franken,
2. * …
3. * 13 200 Franken, wenn das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung
steht und sich dafür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss,
b. * für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht
vollendet hat, 2000 Franken für die eigene Betreuung; der Abzug erhöht sich auf
höchstens 20 200 Franken für die ungedeckten Kosten der Drittbetreuung jedes
Kindes, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung der steuerpflichtigen Person stehen,
c. * für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht
vollendet hat, 2000 Franken für die eigene Betreuung; der Abzug erhöht sich um
die ungedeckten Kosten der Drittbetreuung jedes Kindes, soweit diese Kosten in
direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen,
d. * für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzugs
leistet, 2800 Franken; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten oder für Kinder, für die der steuerpflichtigen Person ein Abzug gemäss Absatz
1a oder § 40 Absatz 1c zusteht; verwitweten, in getrennter Ehe lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen ohne Kinder, denen der Tarif nach § 57 Absatz 2 zusteht, wird der Abzug nur für unterstützungsbedürftige Personen gewährt,
die nicht im Haushalt der steuerpflichtigen Person leben,
e. * 14 Prozent der Differenz zwischen 50 400 Franken und dem Reineinkommen bei
Personen, die zum Einkommenssteuertarif nach § 57 Absatz 1 besteuert werden,
f. * 14 Prozent der Differenz zwischen 80 700 Franken und dem Reineinkommen bei
Personen, die zum Einkommenssteuertarif nach § 57 Absatz 2 besteuert werden.
2 Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können die Abzüge gemäss
Absatz 1a–d nur einmal beanspruchen. Werden die Eltern getrennt besteuert, wird der
Abzug nach Absatz 1a, der Versicherungsabzug für Kinder nach § 40 Absatz 1g und der
steuerfreie Betrag nach § 52 Absatz 1c hälftig geteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer
elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 40 Absatz 1c für das Kind
geltend gemacht werden. *
3 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der
Steuerpflicht festgesetzt.
4 Bei beschränkter Steuerpflicht oder wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der
Steuerperiode besteht, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.
Nr. 620 25
1.2.3 Vermögenssteuer
1.2.3.1 Steuerobjekt
§ 43
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Vermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem
Grundbesitz steuerbar. *
1.2.3.2 Bewertung
§ 44 Grundsatz
1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
§ 45 * Bewegliches Geschäftsvermögen
1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen
Wert bewertet.
§ 46 Lebensversicherungen
1 Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.
§ 47 Wertpapiere und Beteiligungen
1 Für regelmässig gehandelte Wertpapiere gilt der Kurswert als Verkehrswert.
2 Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert zu schätzen.
§ 48 Unbewegliches Vermögen
1 Das unbewegliche Vermögen wird nach dem Steuerwert besteuert.
2 Der Steuerwert entspricht
a. * 75 Prozent des Katasterwertes bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, welche die steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wenn
der Katasterwert dem Verkehrswert entspricht,
26 Nr. 620
b. dem Katasterwert in den übrigen Fällen.

## § 5 {#par_5}

Investitionen getätigt, für die noch
kein Katasterwert vorliegt, sind diese mit ihrem vollen Wert zu berücksichtigen. Bei
selbstbewohnten Liegenschaften im Sinn von Absatz 2a sind sie mit 75 Prozent ihres
Wertes zu berücksichtigen. Steht eine landwirtschaftliche Ertragswertschatzung in Aussicht, sind die Investitionen mit einem Drittel ihres Wertes zu erfassen. *
§ 48a * Katasterwert *
1 Der Katasterwert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ist nach dem Ertragswert festzusetzen. Der Ertragswert ist nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. *
2 Der Katasterwert der übrigen Grundstücke entspricht dem Verkehrswert. *
§ 48b * Ermittlung des Katasterwertes und anderer Werte
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons ermittelt den Katasterwert und informiert die
Eigentümerinnen und Eigentümer über die Bewertung.
2 Sie besorgt ferner alle Aufgaben im Schatzungswesen, die nicht durch Gesetz oder
Verordnung einer andern Behörde oder Amtsstelle übertragen sind. Sie ermitttelt namentlich
a. die nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)18 zu ermittelnden Grundstückwerte und Anrechnungswerte des Betriebsinventars,
b. den für die Erbteilung massgebenden Anrechungswert (Art. 617 und 618 ZGB),
c. den durchschnittlichen Jahresertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder
Grundstücks bei Bildung einer Ertragsgemeinderschaft (Art. 347 ZGB),
d. den Verkehrswert des unbeweglichen Vermögens, sofern er von einer kantonalen
oder kommunalen Behörde verlangt wird; ausgeschlossen sind Fälle, in denen ein
Enteignungsverfahren eingeleitet werden kann.
3 Auf die bundesrechtlichen Schatzungen finden die Vorschriften über die Ermittlung
des Katasterwerts sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht nichts Abweichendes vorschreibt.
§ 48c * Anpassung des Katasterwertes
1 Der Katasterwert wird alle fünf Jahre neu ermittelt.
2 Bei Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse und bei
Wegfall der Voraussetzungen für eine Ertrags- oder Verkehrswertschatzung wird der
Katasterwert auf den Zeitpunkt der Änderung neu ermittelt.
3 Erweist sich ein Katasterwert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge fehlerhafter Rechtsanwendung als unrichtig, wird er neu ermittelt.
18 SR 211.412.11
Nr. 620 27
4 Beträgt die Änderung des neu ermittelten Katasterwertes gegenüber dem bisherigen
Katasterwert mehr als fünf Prozent und mehr als 25 000 Franken, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Katasterwertes.
5 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Einwohnergemeinden haben Änderungen der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse der Dienststelle
Steuern kostenlos zu melden.
§ 48d * Mitwirkung bei der Ermittlung des Katasterwertes
1 Die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben der Dienststelle Steuern des
Kantons auf Verlangen Einsicht in sachdienliche Unterlagen zu gewähren. Sie können
vom Regierungsrat angewiesen werden, bestimmte von ihm bezeichnete Tatsachen von
sich aus kostenlos zu melden.
2 Die Grundbuchämter melden der Dienststelle Steuern des Kantons kostenlos alle eingetragenen Handänderungen und Änderungen von Grundstückgrenzen sowie die Begründung und die Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum und selbständigem
Miteigentum.
3 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben der Dienststelle Steuern des
Kantons auf Kosten des Auftraggebers oder der Auftraggeberin ein Doppel der Mutationspläne unter Angabe der Kulturart und ihrer Masse zuzustellen.
4 Die Gebäudeversicherung Luzern stellt der Dienststelle Steuern des Kantons kostenlos
die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet ihr die Neubauten und baulichen Veränderungen.
§ 48e * Anfechtung von Kataster- und Mietwerten
1 Der Katasterwert und der Mietwert gemäss § 28 können im Steuerveranlagungsverfahren angefochten werden.
2 Ändert die Veranlagungsbehörde den Kataster- oder den Mietwert ab, informiert die
Dienststelle Steuern des Kantons den Eigentümer oder die Eigentümerin nach
Rechtskraft der Veranlagung über die neue Bewertung.
3 Soweit bundesrechtliche Schatzungen angefochten werden können, gelten die Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungen sinngemäss. Einsprachebehörde ist die
Dienststelle Steuern des Kantons.
§ 49 * …
§ 49a * Mitarbeiterbeteiligungen
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 24b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.
28 Nr. 620
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach den §§ 24b Absatz 3 und 24c sind bei Zuteilung ohne
Steuerwert zu deklarieren.
1.2.3.3 Abzug von Schulden
§ 50
1 Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen,
andere Schulden nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden
müssen.
1.2.3.4 Steuerfreie Vermögenswerte und Beträge
§ 51 Steuerfreies Vermögen
1 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
§ 52 Steuerfreie Beträge
1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen:
a. * für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige 125 000 Franken,
b. * für die übrigen Steuerpflichtigen 62 500 Franken,
c. * für jedes im Sinn von § 42 Absatz 1a abzugsberechtigte Kind 12 500 Franken.
2 Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode
oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Bei beschränkter Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilsmässig gewährt.
1.2.4 Zeitliche Bemessung
§ 53 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt
und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
§ 54 Bemessung des Einkommens
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
Nr. 620 29
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und
am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss
ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.
4 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer
auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten
Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung
nicht umgerechnet. § 58 bleibt vorbehalten.
5 Für die Abzüge gilt Absatz 4 sinngemäss.
§ 55 Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode
oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit
dem Kalenderjahr übereinstimmt, bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach
dem Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem
Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die
wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt
Absatz 3 sinngemäss.
§ 56 Besteuerung bei Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten
für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert.
Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
30 Nr. 620
1.2.5 Steuerberechnung
§ 57 Einkommenssteuertarife19 *
1 Die Steuer je Einheit beträgt für eine Steuerperiode *
a. * 0,00 Prozent der ersten: Fr. 9 900.–
b. * 0,50 Prozent der nächsten: Fr. 2 400.–
c. * 1,00 Prozent der nächsten: Fr. 3 200.–
d. * 2,00 Prozent der nächsten: Fr. 1 200.–
e. * 3,00 Prozent der nächsten: Fr. 1 200.–
f. * 4,00 Prozent der nächsten: Fr. 2 900.–
g. * 4,50 Prozent der nächsten: Fr. 4 300.–
h. * 5,00 Prozent der nächsten: Fr. 85 000.–
i. * 5,25 Prozent der nächsten: Fr. 53 800.–
k. * 5,50 Prozent der nächsten: Fr. 26 200.–
l. * 5,80 Prozent der nächsten: Fr. 1 906 700.–
Bei Einkommen über 2 096 800 Franken beträgt die Steuer je Einheit 5,7 Prozent des
Einkommens.
2 Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige
Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Steuer je
Einheit für eine Steuerperiode *
a. * 0,00 Prozent der ersten: Fr. 19 900.–
b. * 0,50 Prozent der nächsten: Fr. 4 100.–
c. 1,50 Prozent der nächsten: Fr. 1 000.–
d. * 2,50 Prozent der nächsten: Fr. 1 200.–
e. * 3,00 Prozent der nächsten: Fr. 2 100.–
f. * 3,50 Prozent der nächsten: Fr. 4 200.–
g. * 4,50 Prozent der nächsten: Fr. 66 700.–
h. * 5,00 Prozent der nächsten: Fr. 38 900.–
i. * 5,50 Prozent der nächsten: Fr. 21 100.–
k. * 5,80 Prozent der nächsten: Fr. 1 266 300.–
Bei Einkommen über 1 425 500 Franken beträgt die Steuer je Einheit 5,6 Prozent des
Einkommens.
3 Ein Restbetrag von weniger als 100 Franken fällt bei der Festsetzung des steuerbaren
Einkommens ausser Betracht.
4 Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
5 … *
19 Liste der Einkommenssteuertarife unter
https://steuern.lu.ch/publikationen/nav_einheiten_tarife/b_berechnungstabellen_steuertarife
Nr. 620 31
6 ... *
§ 58 Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge
1 Kapitalleistungen gemäss den §§ 24 Absatz 2 und 29 Absatz 1 sowie Zahlungen bei
Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden zusammengerechnet und gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
2 Die Steuer je Einheit beträgt 0,5 Prozent für die ersten 40 000 Franken und 1 Prozent
ab 40 000 Franken.
*
3 Die Sozialabzüge nach § 42 werden nicht gewährt.
§ 59 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird
die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich
ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung
ausgerichtet würde.
2 Die Steuer beträgt mindestens 0,5 Prozent.
§ 59a * Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den
Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 200520 entrichten. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten.
2 Die Bestimmungen von § 114 Absätze 1a sowie 2–4 gelten sinngemäss.
3 Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese
stellt den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug
aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.
4 Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht im Kanton steuerpflichtig, überweist
die Dienststelle Steuern des Kantons die eingegangenen Steuerbeträge der Steuerbehörde des Kantons, in welchem diese steuerpflichtig sind.
5 Hat die zuständige Ausgleichskasse ihren Sitz nicht im Kanton, sind jedoch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton steuerpflichtig, erstattet ihnen die Dienststelle Steuern des Kantons zu viel bezogene Steuern zurück oder fordert von ihnen zu wenig
bezogene Steuern nach.
20 SR 822.41 (BBl 2005 4193)
32 Nr. 620
6 Vorbehalten bleibt die direkte Abrechnung zwischen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse und der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons.
7 Der Regierungsrat ist befugt, zur Schaffung eines einheitlichen Steuersatzes in der
Schweiz einen von Absatz 1 abweichenden Steuersatz festzulegen.
§ 59b * Liquidationsgewinne
1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom
übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 40 Absatz 1d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird die Steuer auf dem Betrag der
realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines
Einkaufs gemäss § 40 Absatz 1d nachweist, zu einem Drittel der Tarife nach § 57, mindestens aber 0,5 Prozent je Einheit, berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Drittel dieses Restbetrags massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens
2 Prozent je Einheit erhoben. *
2 Absatz 1 gilt auch für die überlebenden Ehegatten, die anderen Erbinnen und Erben sowie die Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene
Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers.

## § 6 {#par_6}

Vermögenssteuertarif
1 Die Steuer vom Vermögen beträgt für ein Steuerjahr 0,75 Promille je Einheit. *
2 Ein Restbetrag von weniger als 1000 Franken fällt bei der Festsetzung des steuerbaren
Vermögens ausser Betracht.
3 … *
§ 61 * Ausgleich der Folgen der kalten Progression
1 Bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch die gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen
festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100
Franken auf- oder abzurunden.
2 Der Regierungsrat passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den Landesindex
der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der
Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der
auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Basis des letzten Ausgleichs.
Nr. 620 33
§ 62 * Höchstbelastung
1 Der Gesamtbetrag der Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden darf 22,8 Prozent (Tarif nach § 57 Abs. 1) beziehungsweise 22,4 Prozent
(Tarif nach § 57 Abs. 2) des im Kanton Luzern steuerbaren Einkommens nicht übersteigen.
2 Der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden darf 3,0 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Vermögens nicht übersteigen.
1.3 Besteuerung der juristischen Personen
1.3.1 Steuerpflicht
1.3.1.1 Begriff der juristischen Person
§ 63
1 Als juristische Personen werden besteuert:
a. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
b. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen
mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 KAG. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *
3 Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 18 Absatz 2 steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
1.3.1.2 Steuerliche Zugehörigkeit
§ 64 Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn
sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern befindet.
34 Nr. 620
§ 65 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons
Luzern sind steuerpflichtig, wenn sie
a. Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind,
b. im Kanton Luzern Betriebsstätten unterhalten,
c. * an Grundstücken im Kanton Luzern Eigentum, dingliche Rechte oder diesen
wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.
d. * …
2 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind steuerpflichtig, wenn sie Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die
durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton Luzern gesichert sind, oder
wenn sie im Kanton Luzern gelegene Grundstücke vermitteln. *
§ 66 Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich
aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des
Kantons Luzern.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des
Gewinns und Kapitals, für die gemäss § 65 eine Steuerpflicht im Kanton Luzern besteht.
3 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Luzern mindestens den im
Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
§ 67 Steuerausscheidung
1 Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, im
Verhältnis zum Ausland nach den zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung.
2 Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden,
wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits
berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, wird in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im
Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung vorgenommen. Im
Übrigen sind Auslandverluste nur in den von Doppelbesteuerungsabkommen vorgeschriebenen Fällen zu berücksichtigen.
3 … *
Nr. 620 35
1.3.1.3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 68
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung
ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton Luzern oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton Luzern oder mit dem Wegfall der
im Kanton steuerbaren Werte. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des
Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit durch
das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person
zu entrichten.
1.3.1.4 Mithaftung
§ 69
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und
die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten
Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften bis zum Betrag des Reinerlöses Personen solidarisch, die
a. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton Luzern auflösen,
b. Grundstücke im Kanton Luzern oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3 Die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton Luzern gelegene Liegenschaft haftet für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu drei Prozent der Kaufsumme, wenn die juristische Person, die die Liegenschaft vermittelte und
die von der Partei beigezogen wurde, in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.
4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaberinnen und Teilhaber
solidarisch.
36 Nr. 620
1.3.1.5 Ausnahmen von der Steuerpflicht

## § 7 {#par_7}

1 Von der Steuerpflicht sind befreit:
a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
b. der Kanton und seine Anstalten unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3,
c. * die Einwohnergemeinden und die Gemeindeverbände des Kantons Luzern für ihr
Einkommen und Vermögen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3,
d. die Kirchgemeinden für das Vermögen und Einkommen, soweit es kirchlichen
Zwecken dient,
e. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz
oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen,
sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen,
f. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme
der konzessionierten Versicherungsgesellschaften, nach Massgabe des Bundesrechts,
g. die Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften, soweit ihre Einkünfte und
Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der sozialen Krankenversicherung und der Erbringung oder der Sicherstellung ihrer Leistungen dienen, nach
Massgabe des Bundesrechts,
h. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen,
für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen
Zwecken gewidmet sind; unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht
gemeinnützig; der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden,
i. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke
verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich
diesen Zwecken gewidmet sind,
k. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren
Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes für die Liegenschaften, die
Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen
benützt werden,
Nr. 620 37
l. * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für
diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die
frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten
Tätigkeit haben,
m. die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien,
n. * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anlegerinnen und Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Absatz 1e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und
Ausgleichskassen nach Absatz 1f sind.
2 Der Kanton Luzern, die Einwohnergemeinden und die Gemeindeverbände entrichten
die Gewinnsteuer vom Reingewinn ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe nach
den für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätzen. *
3 Der Kanton Luzern, die Einwohnergemeinden und die Gemeindeverbände entrichten
eine Kapitalsteuer vom Reinvermögen ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe
nach den für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätzen. *
1.3.2 Gewinnsteuer
1.3.2.1 Steuerobjekt
§ 71
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
1.3.2.2 Berechnung des Reingewinns
§ 72 Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: *
a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des
Vorjahres,
b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des
Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem
Aufwand verwendet werden, wie insbesondere
1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;
38 Nr. 620
2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und
Rückstellungen;
3. Einlagen in die Reserven;
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte,
c. * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne; vorbehalten bleibt § 78;
d. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen,
bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
§ 72a * Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
1 Als Patente gelten
a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in
seiner revidierten Fassung vom 29. November 200021 mit Benennung Schweiz,
b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 195422,
c. ausländische Patente, die den Patenten nach den Absätzen 1a und b entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten
a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 195423 und deren Verlängerung,
b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 199224 geschützt sind,
c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 197525 geschützt
sind,
d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200026 geschützt
sind,
e. Berichte, für die gestützt auf die Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199827 ein Berichtsschutz besteht,
f. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Absätzen 2a–e entsprechen.
21 SR 0.232.142.2
22 SR 232.14
23 SR 232.14
24 SR 231.2
25 SR 232.16
26 AS 2017 2745; SR 812.21
27 SR 910.1
Nr. 620 39
§ 72b * Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwandes zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. *
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten
sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent
der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert
wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, wird der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und
Entwicklungsaufwand zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des
hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
§ 72c * Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 72b Absätze 1 und 2 sowie § 72f darf
nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter
Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags nach den §§ 82 und 83 und vor Abzug der
vorgenannten Ermässigungen. *
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen
Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
§ 72d * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben,
Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb
oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 70 Absatz
1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für
Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.
40 Nr. 620
§ 72e * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben,Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 70 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
§ 72f * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt
oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um den vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Prozentsatz, höchstens jedoch um 50 Prozent,
über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus
zum Abzug zugelassen. § 72c bleibt vorbehalten.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der
Forschung und Innovation vom 14. Dezember 201228.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf
a. den direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber
bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person,
b 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und
Entwicklung.
4 Ist die Person, die den Auftrag der Forschung und Entwicklung erteilt hat, abzugsberechtigt, steht der Person, die den Auftrag ausgeführt hat, dafür kein Abzug zu.
§ 73 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch
a. * die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern,
b. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
28 SR 420.1
Nr. 620 41
c. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20
Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im
Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht
befreit sind (§ 70 Abs. 1h), sowie an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (§ 70 Abs. 1 a–d); der Regierungsrat kann bei Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses einen höheren Abzug bewilligen für Zuwendungen an juristische Personen, die in beträchtlichem Mass durch den Kanton oder die Gemeinden
unterstützt werden,
d. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,
e. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2 Dem geschäftsmässig begründeten Aufwand gleichgestellt sind die Rabatte, die Skonti,
die Umsatzbonifikationen und die Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen
und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse
von Versicherungsgesellschaften.
3 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere *
a. * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
b. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die
Begehung von Straftaten,
c. * Bussen,
d. * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
4 Sind Sanktionen nach Absatz 3c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn *
a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
§ 74 Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch
a. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu,
b. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer
Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässige Aufwertungen vorgenommen werden,
c. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
§ 75 * Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere
im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht
in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte
übernommen werden:
a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person,
42 Nr. 620
b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere
Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung
bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen,
c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von
Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen,
d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen
des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft; als
Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die
übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent
am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 174–178 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft
veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende als
Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20
Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die
Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1d bleibt vorbehalten. *
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren
nach den §§ 174–178 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in
diesem Fall entsprechende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die
im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder
einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
Nr. 620 43
6 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert
und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an konzernfremde Dritte veräussert
wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven
und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. *
§ 76 Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie
buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. *
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen
Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 80 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen von § 83 Absatz 2b erfüllen, werden dem steuerbaren
Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *
§ 77 Rückstellungen und Wertberichtigungen
1 Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig, soweit sie zum Ausgleich
drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist.
2 Den Rückstellungen gleichgestellt sind Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
3 Wertberichtigungen sind zulässig, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der
Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.
4 Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
44 Nr. 620
§ 78 Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die
stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn
diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten
bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang
der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert
angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient;
ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als
Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
4 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung
übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des
Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven
der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines
Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *
§ 79 Gewinn von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen *
1 Die Mitgliederbeiträge an Vereine und die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen
werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *

## § 8 {#par_8}

Verluste
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des
steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht
Kapitaleinlagen nach § 74 Unterabsatz a sind, können auch Verluste verrechnet werden,
die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet
werden konnten.
Nr. 620 45
1.3.2.3 Steuerberechnung
§ 81 * Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die Steuer je Einheit der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 1,5 Prozent des Reingewinns.
2 Verlangt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ein anderer Staat oder Kanton für
die steuerliche Anerkennung eine Mindeststeuerbelastung auf im Kanton besteuerten
Gewinnen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, wird der Steuersatz unter
Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf die vom andern Staat oder Kanton verlangte Mindeststeuerbelastung erhöht. *
§ 82 Beteiligungsgesellschaften
1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im
Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn,
wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft *
a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist,
b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist oder
c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hält.
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Absatz 1 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Beitrags
von fünf Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwands. Der Nachweis des tatsächlichen Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten
Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist.
3 Keine Beteiligungserträge sind
a. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen,
b. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen; vorbehalten bleibt § 83.
4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zulasten des steuerbaren Reingewinns keine
Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung in Zusammenhang
steht.
5 Transaktionen, die in einem Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken,
führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns und Eigenkapitals oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn
Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinn der
§§ 76, 82 und 83 in kausalem Zusammenhang stehen.
46 Nr. 620
6 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1
des Bankengesetzes vom 8. November 193429 (BankG) werden für die Berechnung des
Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz
aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus
Fremdkapitalinstrumenten nach den Artikeln 11 Absatz 4 oder 30b Absatz 6 oder 7
Buchstabe b BankG stammen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im
Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden. *
§ 83 Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen
1 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 auch die
Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus den dazugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Artikel 725c OR. *
2 Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Artikel 725c OR werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss § 82 nur berücksichtigt, *
a. soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt,
b. * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10
Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und
während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn
nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres
vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatten.
3 Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt,
soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss § 82 Absatz 4 zur Folge hatten.
Nach einer Aufwertung gemäss Artikel 725c OR werden die Gestehungskosten entsprechend erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu
Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt. *
§ 84 * …
§ 85 * …
§ 86 * …
§ 87 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Die Steuer je Einheit der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt
1,5 Prozent des Reingewinns. *
29 SR 952.0
Nr. 620 47
2 Gewinne bis höchstens 20 000 Franken werden nicht besteuert. *
§ 87a * Juristische Personen mit ideellen Zwecken
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
§ 88 * Kollektive Kapitalanlagen
1 Die Steuer je Einheit der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt
1,5 Prozent des Reingewinns.
1.3.3 Kapitalsteuer
1.3.3.1 Steuerobjekt
§ 89 Grundsatz
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

## § 9 {#par_9}

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht
aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital,
den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. *
2 … *
3 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.
§ 91 Verdecktes Eigenkapital
1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um
den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital
zukommt.
§ 92 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Als steuerbares Eigenkapital gilt
a. bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen,
b. * bei kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.
48 Nr. 620
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen
geltenden Grundsätzen bewertet.
3 ... *
1.3.3.2 Steuerberechnung
§ 93 Grundsatz
1 Die Steuer beträgt 0,01 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. *
2 Eigenkapital unter 100 000 Franken von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen
Personen mit Ausnahme der kollektiven Kapitalanlagen wird nicht besteuert. *
3 Eigenkapital unter 100 000 Franken von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
wird nicht besteuert, sofern es ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. *
4 … *
§ 94 * …
1.3.4 Minimalsteuer
§ 95
1 Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten anstelle der ordentlichen
Steuern eine Minimalsteuer von 1 Promille des Steuerwerts der im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke, wenn der Minimalsteuerbetrag die sich nach den §§ 72–93 ergebenden Steuern übersteigt. Massgebend ist der Steuerwert am Ende der Steuerperiode. *
2 Von der Minimalsteuer gemäss Absatz 1 sind ausgenommen:
a. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die Voraussetzungen für die Bundeshilfe gemäss den Artikeln 51 und 52 des Wohnbau-
und Eigentumsförderungsgesetzes erfüllen,
b. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, auf denen sich zur
Hauptsache der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens
der Eigentümerin oder einer diese beherrschenden natürlichen oder juristischen
Person abwickelt, sofern letztere mindestens einen Viertel des Steuerwertes des
Grundstücks selber als Kapital eingelegt hat. Die blosse Verwaltung und Nutzung
des Grundstücks als Kapitalanlage oder der Handel damit gelten nicht als Betrieb.
3 Die Kapitalgesellschaften entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von 500 Franken, wenn dieser Betrag die sich nach den §§ 72–95 Absätze 1 und 2
ergebenden Steuern übersteigt. *
Nr. 620 49
4 Die Genossenschaften entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer
von 200 Franken, wenn dieser Betrag die sich nach den §§ 72–95 Absätze 1 und 2 ergebenden Steuern übersteigt. *
1.3.5 Zeitliche Bemessung
§ 96 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital der juristischen Personen werden
für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss
mit Jahresrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich
bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines geschäftlichen Betriebs oder einer
Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
§ 97 Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung,
einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
3 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare
Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *
§ 98 Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
3 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare
Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am
Ende der Steuerperiode. *
§ 99 Steuereinheiten
1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuereinheiten.
50 Nr. 620
1.3.6 Höchstbelastung von Korporationen30
§ 100 *
1 Die Gesamtbelastung der Korporationen durch die Staats- und Gemeindesteuern (Reingewinn- und Kapitalsteuer) darf 12 Prozent des steuerbaren Reingewinns nicht übersteigen, muss aber mindestens 1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals betragen.
1.4 Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
1.4.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder

## § 10 Aufenthalt im Kanton Luzern {#par_10}

Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer *
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbeweilligung, die im
Kanton Luzern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen
für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. *
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht
der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *
§ 102 Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind
a. * die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 101 Absatz 1, die
Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 24 Absatz 3,
b. * die Ersatzeinkünfte,
c. * die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 194631.
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
30 Gemäss Gesetz über die Korporationen vom 9. Dezember 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014
(G 2014 53), wurde im Titel sowie in § 100 die Bezeichnung «Korporationsgemeinden» durch «Korporationen» ersetzt.
31 SR 831.10
Nr. 620 51
§ 103 Grundlage des Quellensteuerabzugs *
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf
der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife. *
2 Für Einkommen aus Nebenerwerb beträgt der Steuersatz 9 Prozent.
3 Für Leistungen, die eine Versicherung nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten, beträgt der Steuersatz 9 Prozent.
4 Der Steuerabzug umfasst die Staats- und Gemeindesteuern. Massgebend für die Staatssteuern sind die Steuereinheiten im Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht. Die
Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im
Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht. *
§ 104 Ausgestaltung des Quellensteuerabzugs *
1 Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufskosten
(§ 33) und für Versicherungsprämien (§ 40 Abs. 1d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 42 Abs. 1a) berücksichtigt. Die Dienststelle Steuern des Kantons veröffentlicht die einzelnen Pauschalen. *
2 … *
3 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden
Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 16 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (§ 40 Abs. 2) berücksichtigen. *
§ 105 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung *
1 Personen, die gemäss § 101 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn *
a. * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder
übersteigt oder
b. * sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Absatz 1a in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest. *
3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person
nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *
4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1b müssen das Formular für die
Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen. *
52 Nr. 620
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. *
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
§ 105a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach § 101 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen gemäss § 105 Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der Antragstellerin oder dem
Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht
werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung
des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer
an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundesteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5 § 105 Absätze 5 und 6 ist anwendbar.
1.4.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt im Kanton Luzern und juristische Personen
ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern *
§ 106 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1 Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Wochenaufenthalterinnen
und Wochenaufenthalter, Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter unterliegen für
ihr im Kanton Luzern erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der
Quellensteuer nach den §§ 102–104. *
§ 107 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem
Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder
einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern erhalten, unterliegen
für diese Leistungen der Quellensteuer nach den §§ 102–104. Davon ausgenommen
bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes. *
Nr. 620 53
§ 108 Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen
und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-
oder Fernsehkünstlerinnen oder -künstler, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und
Artisten sowie Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten unterliegen für
Einkünfte aus ihrer im Kanton Luzern ausgeübten Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer
Drittperson zufliessen, die deren Tätigkeit organisiert hat.
2 Die Steuer beträgt
a. bei Tageseinkünften bis 200 Franken: 9,2%,
b. bei Tageseinkünften von 201–1000 Franken: 9,6%,
c. bei Tageseinkünften von 1001–3000 Franken: 10%,
d. bei Tageseinkünften über 3000 Franken: 13%.
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und
Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen *
a. * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern,
b. * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten.
4 Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und
Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
5 Wer die Darbietung von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern,
Referentinnen und Referenten in der Schweiz veranstaltet, haftet solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer.
§ 109 Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen
ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die
ihnen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen
Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *
3 Die Steuer beträgt 20 Prozent der steuerbaren Einkünfte. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören
auch die Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer
Drittperson zufliessen. *
54 Nr. 620

## § 11 {#par_11}

Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen und Gläubiger, Nutzniesserinnen und Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton
Luzern gesichert sind, unterliegen für dieses Vermögen und die ihnen ausgerichteten
Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen,
die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen. Die
Steuer beträgt 17 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
3 Als steuerbares Vermögen gilt die pfandgesicherte Forderung. Die Steuer beträgt
3 Promille des steuerbaren Vermögens. *
§ 111 Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Personen, die
a. aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer
Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder
Betriebsstätte im Kanton Luzern Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder
andere Vergütungen erhalten,
b. aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton
Luzern Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen
für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
3 Die Steuer beträgt 9 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
4 Bei Kapitalleistungen wird die Steuer nach § 58 berechnet.
§ 111a * Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 24b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten
Vorteil anteilsmässig nach § 24d steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 20 Prozent des geldwerten Vorteils.
§ 112 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag *
1 Personen, die nach § 106 oder § 107 der Quellensteuer unterliegen, können für jede
Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn *
a. * der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte
des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist,
b. * ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen
Person vergleichbar ist oder
Nr. 620 55
c. * eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
3 Personen, die eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen.
Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die Veranlagungsbehörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. *
§ 112a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden von
Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten
der steuerpflichtigen Person verlangen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die
Voraussetzungen fest.
§ 113 Abgegoltene Steuern *
1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine
zusätzlichen Abzüge gewährt. *
1.4.3 Gemeinsame Bestimmungen
§ 114 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche
zur richtigen Steuererhebung erforderlichen Massnahmen zu treffen, insbesondere
a. bei Fälligkeit von Geldleistungen, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen, die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der
steuerpflichtigen Person einzufordern,
b. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe
des Steuerabzugs sowie auf Verlangen einen Lohnausweis auszustellen,
56 Nr. 620
c. die Steuern der Dienststelle Steuern des Kantons32 abzuliefern, mit ihr darüber
abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen
zu gewähren sowie auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen,
d. * Personen, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, der
Dienststelle Steuern des Kantons unaufgefordert zu melden,
e. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu
entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige
Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person
in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt. *
3 Die Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung
der Quellensteuer.
4 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Der Regierungsrat bestimmt den anwendbaren Prozentsatz innerhalb dieses Rahmens. Für Kapitalleistungen
beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch
höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer der direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern. *
§ 115 Steuerpflichtige Person
1 Die steuerpflichtige Person hat der Dienststelle Steuern des Kantons sowie der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
2 Bei einer ordentlichen Veranlagung hat die steuerpflichtige Person fristgerecht eine
Steuererklärung einzureichen. *
3 Die steuerpflichtige Person kann von der Dienststelle Steuern des Kantons zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt
wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der steuerbaren
Leistung nicht möglich ist. *
4 Im Übrigen gelten die §§ 144–149 sinngemäss.
32 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurden in den §§ 114–117, 119, 120, 122, 124–127, 131, 133, 134, 150,
158–161, 164–167, 170, 175, 178, 181, 189, 202, 203, 205, 207, 209, 218, 220 und 222 die
Bezeichnungen «kantonale Steuerverwaltung» bzw. «Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern
des Kantons» bzw. «Dienststelle Steuern» ersetzt.
Nr. 620 57
§ 116 Örtliche Zuständigkeit *
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die
Quellensteuer wie folgt: *
a. * für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss § 101: nach dem Recht jenes
Kantons, in dem diese Personen bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben,
b. * für Personen gemäss den §§ 106 und 107 sowie den §§ 109–111a: nach dem
Recht jenes Kantons, in dem die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren
Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung den steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt oder den Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte
eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach
dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt,
c. * für Personen gemäss § 108: nach dem Recht jenes Kantons, in dem diese Personen die Tätigkeit ausüben.
2 Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter, gilt Absatz
1a sinngemäss. *
3 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton. *
4 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig: *
a. für Personen gemäss Absatz 1a: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person
am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,
b. für Personen gemäss Absatz 1b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person
am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war,
c. für Personen gemässs Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am
Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.
§ 117 Interkantonales Verhältnis *
1 Der nach § 116 Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. *
2 … *
3 Zu viel bezogene Steuern werden der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zinslos
zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern zinslos nachgefordert. *
4 … *
58 Nr. 620
§ 118 Verfügung
1 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des
auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und
Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie *
a. * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 114 Absatz 1b nicht
einverstanden ist oder
b. * die Bescheinigung nach § 114 Absatz 1b von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht erhalten hat.
1bis Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *
2 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zu einem
anderslautenden rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
§ 119 Rechtsmittelverfahren
1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann die steuerpflichtige Person, die
Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bei der Dienststelle Steuern
des Kantons Einsprache nach § 154 erheben. Im Übrigen gelten die §§ 154–157 sinngemäss.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder
der Schuldner der steuerbaren Leistung Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 164 erheben. Für das Verfahren finden die §§ 164–166 Anwendung.

## § 12 {#par_12}

Nachforderung und Rückerstattung
1 Haben die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug
nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie die Dienststelle Steuern des
Kantons zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerin oder des Schuldners auf die
steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
2 Haben die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen
Steuerabzug vorgenommen, müssen sie der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. Die Bezugsbehörde kann der steuerpflichtigen Person zu viel abgezogene
und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.
3 Eine Rückerstattung ist nur möglich, solange noch keine Verwirkung nach § 118 Absätze 1 und 1bis eingetreten ist. *
§ 121 Steuerveranlagung und -bezug
1 Der Regierungsrat bestimmt die Veranlagungs- und die Bezugsbehörde.
2 Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, der Überweisung,
der Gutschrift oder der Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
Nr. 620 59
3 Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Fälligkeit von der Schuldnerin oder vom
Schuldner der steuerbaren Leistung der Bezugsbehörde zu überweisen. Die Bezugsbehörde kann besondere Ablieferungstermine festlegen.
4 Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet; der Zinsenlauf beginnt 30 Tage nach dem Ablieferungstermin.
5 Im Übrigen finden die Vorschriften über den Steuerbezug sinngemäss Anwendung.
§ 122 Vorbehalt des vereinfachten Abrechnungsverfahrens *
1 Von der Quellensteuer ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 59a unterstehen. *
2 … *
3 … *
4 … *
§ 123 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Verteilung der
Steuer unter den Gemeinden nach Abzug der Verwaltungskosten des Kantons. *
2 Er kann für die §§ 108–111 Bezugsminima festlegen.
1.5 Verfahren
1.5.1 Behörden
1.5.1.1 Steuerbehörden
§ 124 Dienststelle Steuern des Kantons
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons vollzieht dieses Gesetz, soweit es nichts anderes
regelt. Sie übt die unmittelbare Aufsicht über das Steuerwesen aus.
2 Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisungen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden, den Steuerpflichtigen
und Dritten und bestimmt die Steuerformulare. *
3 Erlässt sie einen Vorbescheid, ist dieser für die Veranlagungsbehörde verbindlich.
60 Nr. 620
§ 125 * Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden veranlagen die natürlichen Personen. Ausgenommen sind
die nach Aufwand besteuerten Personen, die Selbständigerwerbenden und die an der
Quelle besteuerten Personen.
2 Der Regierungsrat regelt die Grundzüge der Veranlagung durch die Einwohnergemeinden in der Verordnung.
3 Die Dienststelle Steuern des Kantons ermächtigt die zur Veranlagung befugten Personen. *
§ 126 Steuerkommissionen
1 Die Steuerkommissionen entscheiden über Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen.
2 Jede Steuerkommission besteht mindestens aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und einem weiteren Mitglied. *
3 Die Zahl der Steuerkommissionen und ihre Organisation werden von der Dienststelle
Steuern des Kantons bestimmt.
1.5.1.2 Aufsichtsbehörde
§ 127
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons steht unter der Aufsicht des Finanzdepartementes.
1.5.1.3 Kantonsgericht33
§ 128
1 Das Kantonsgericht ist Beschwerdeinstanz in Steuersachen. Das Beschwerdeverfahren
richtet sich nach § 132 Absatz 2 und den §§ 164 ff.
33 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde in den Zwischentiteln vor den §§ 128 und 164 sowie in den §§ 128,
137, 154, 165–167, 198, 209, 220 und 222 die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
Nr. 620 61
1.5.1.4 Örtliche Zuständigkeit
§ 129 Veranlagungsort bei persönlicher Zugehörigkeit
1 Die Steuer wird in der Gemeinde veranlagt, in der die steuerpflichtige Person am Ende
der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

## § 13 {#par_13}

Veranlagungsort bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit
1 Für steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton Luzern erfolgt die Veranlagung in der Gemeinde, in der die Voraussetzungen
der §§ 9 oder 10 am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erfüllt sind.
2 Steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen im Sinn von § 11 wird am Ort der Verwaltung oder der gelegenen Sache veranlagt.
3 Sind die Voraussetzungen in mehreren Gemeinden gegeben, erfolgt die Veranlagung in
der Gemeinde, in der sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.
§ 131 Veranlagungsort bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit
1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, wird er von der
Dienststelle Steuern des Kantons endgültig bestimmt.
2 Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von den Veranlagungsbehörden und von
den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3 Die Dienststelle Steuern des Kantons ist befugt, Veranlagungshandlungen aufzuheben,
die mit den §§ 129 und 130 in Widerspruch stehen.
1.5.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
1.5.2.1 Geltung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
§ 132
1 In Verfahren nach diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anzuwenden:
a. Abklärung der Zuständigkeit (§§ 11–13),
b. Ausstandsvorschriften (§§ 14–16) unter Vorbehalt von § 133,
c. Parteien und ihre Vertretung (§§ 17–24),
d Formvorschriften (§§ 25–30),
e. Fristen und Termine (§§ 31–36).
62 Nr. 620
2 Für Beweiserhebungen und das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt.
3 Für Aufsichtsbeschwerden gelten die §§ 180 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes34. *
1.5.2.2 Amtspflichten
§ 133 Ausstand
1 Wer im Veranlagungsverfahren mitgewirkt hat, darf im Beschwerdeverfahren nicht als
sachverständige Person beigezogen werden.
2 Die steuerpflichtige Person kann ausserdem die Mitwirkung eines Behördenmitglieds
oder eines Organs dieser Behörde ablehnen, sofern sie glaubhaft macht, dass sie mit diesem in einem geschäftlichen Konkurrenzverhältnis steht.
3 Über Ausstandsbegehren gegenüber Mitgliedern von Behörden, die der fachlichen
Aufsicht der Dienststelle Steuern des Kantons unterstehen, entscheidet deren Vorsteherin oder Vorsteher.
§ 134 Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss
über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2 Eine Auskunft, einschliesslich der Edition von Akten, ist zulässig, wenn dafür eine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons besteht.
Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft an Verwaltungsbehörden und Gerichte
zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist.
3 Über Auskunftsbegehren entscheidet das Finanzdepartement endgültig. Es kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen oder die Entscheidbefugnis der
Dienststelle Steuern des Kantons übertragen.
4 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung
(Organisationsgesetz, OG) vom 13. März 199535 über den Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip finden in Steuersachen keine Anwendung. *
34 SRL Nr. 40
35 SRL Nr. 20
Nr. 620 63
§ 135 Automatisierte Registratur und Dokumentation
1 Die Steuerbehörden betreiben automatisierte Registraturen und Dokumentationen mit
den für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Sie können Daten mit andern
Steuerbehörden und weiteren zum Zugriff auf Steuerdaten berechtigten Behörden im
Abrufverfahren, in Listen- oder in anderer automatisierter Form austauschen.
§ 136 Amtshilfe unter Steuerbehörden
1 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der andern Kantone
kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in die
amtlichen Akten.
2 Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton Luzern aufgrund der Steuererklärung
auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.
§ 137 Amtshilfe anderer Behörden
1 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden haben den Steuerbehörden ungeachtet einer
allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus den amtlichen Registern sowie aus
ihren Akten kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie können den Steuerbehörden von sich aus
Mitteilung machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.
2 Sie können vom Regierungsrat verpflichtet werden, den Steuerbehörden von sich aus
bestimmte von ihm bezeichnete Tatsachen kostenlos zu melden.
3 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
4 Die Auskunftspflicht umfasst alle Daten, die zur Feststellung der Steuerpflicht und zur
Festsetzung des Einkommens und Vermögens dienen können. Dazu gehören namentlich
die Personalien, Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, das
Arbeitsverhältnis, die Erwerbstätigkeit, Rechtsgeschäfte, Subventionen und andere Leistungen aus öffentlichen Kassen.
5 Die Daten dürfen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auch auf
Listen oder elektronischen Datenträgern weitergegeben oder mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Die Daten und die zu deren Bearbeitung verwendeten
Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem
Bearbeiten, Verändern, Zerstören sowie vor Entwendung zu schützen. *
6 Verweigert die andere Behörde die Amtshilfe, kann die Steuerbehörde innert 30 Tagen
Beschwerde beim Kantonsgericht erheben.
64 Nr. 620
1.5.2.3 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
§ 138
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung
unter Ehegatten angenommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte
innert der Frist handelt.
1.5.2.4 Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
§ 139 Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein
gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,
so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem
für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4 Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der
Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.

## § 14 {#par_14}

Beweisabnahme
1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
§ 141 Eröffnung
1 Verfügungen und Entscheide werden den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und
müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Nr. 620 65
2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im
Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung zu haben, kann ihr die Eröffnung einer
Verfügung oder eines Entscheids durch Publikation im Kantonsblatt rechtswirksam
angezeigt werden.
1.5.2.5 Verjährung
§ 142 Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nachsteuern und die Steuerhinterziehung.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
a. während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens,
b. solange die Steuerforderung ganz oder teilweise sichergestellt ist,
c. solange weder die steuerpflichtige Person noch die Mithaftenden in der Schweiz
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Die Verjährung beginnt neu mit
a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten
Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder einer mithaftenden Person zur
Kenntnis gebracht wird,
b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige
Person oder Mithaftende,
c. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung oder
wegen versuchten Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode
auf jeden Fall verjährt.
§ 143 Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig
geworden ist.
2 Beginn und Stillstand der Verjährung richten sich nach § 142 Absatz 2. Ausserdem beginnt die Verjährung nicht oder steht still während eines Revisionsverfahrens oder der
Stundung der Steuerforderung.
3 Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach § 142 Absatz 3. Ausserdem beginnt die Verjährung neu mit der Einreichung eines Erlassgesuchs sowie der Einleitung
eines Verfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die
Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.
66 Nr. 620
1.5.3 Veranlagung im ordentlichen Verfahren
1.5.3.1 Verfahrenspflichten
§ 144 Abklärung des Sachverhalts
1 Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2 Sie kann insbesondere Parteieinvernahmen durchführen, Sachverständige beiziehen,
Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise den Steuerpflichtigen oder andern zur Auskunft verpflichteten Personen auferlegt werden, welche diese
durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
§ 145 Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.
2 Die Steuerpflichtigen müssen das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss
und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht der zuständigen Behörde einreichen.
3 Die Steuerpflichtigen, die ihren Pflichten nicht nachkommen, werden aufgefordert, das
Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4 Mahnungen sind im Wiederholungsfall gebührenpflichtig. Der Regierungsrat setzt die
Gebühren fest und regelt deren Aufteilung.
5 Die Veranlagungsbehörde kann auf die Einforderung einer Steuererklärung verzichten,
wenn sie eine genügende Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erhält.
§ 146 Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit,
b. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person,
c. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden,
d. Bescheinigungen über Art und Höhe der persönlichen Beiträge an Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge und für anerkannte Vorsorgeformen, sofern sie nicht im
Lohnausweis aufgeführt sind.
Nr. 620 67
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische
Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *
a. * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder
b. * bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts:
Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie
über Privatentnahmen und -einlagen in der Steuerperiode.
3 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur
Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht
auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in
der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinn von
§ 27 Absätze 4–8, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von
Eigenkapital zukommt. *
§ 147 Weitere Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen
1 Die Steuerpflichtigen müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung
zu ermöglichen.
2 Sie müssen auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder
schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische
Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung
und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957–958 f. des Obligationenrechts. *
4 Die Veranlagungsbehörde kann von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder
Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet.
5 Die Steuerpflichtigen haben bei der Erhebung weiterer Daten, die dem Vollzug des
Steuergesetzes dienen, mitzuwirken. Die Erhebung bedarf der Ermächtigung des Regierungsrates.
§ 148 Bescheinigungspflicht Dritter
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sowie über die vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
b. juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwaltung oder
anderer Organe,
68 Nr. 620
c. Gläubigerinnen und Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen,
d. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem
Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen,
e. Stiftungen über ihre Leistungen an Begünstigte,
f. Treuhänderinnen und Treuhänder, Vermögensverwalterinnen und -verwalter,
Pfandgläubigerinnen und -gläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person im Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträge,
g. Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen,
h. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Einlagen, Prämien und Beiträge sowie über Leistungen aufgrund
von Vorsorgeverhältnissen oder anerkannten Vorsorgeformen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person die Bescheinigung trotz Mahnung nicht ein, kann sie
die Veranlagungsbehörde von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
§ 149 Auskunftspflicht Dritter
1 Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Miteigentümerinnen und Miteigentümer, Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen der Veranlagungsbehörde über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

## § 15 {#par_15}

Meldepflicht Dritter
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe
ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über
die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein,
b. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über
die den Vorsorgenehmerinnen und -nehmern oder den Begünstigten erbrachten
Leistungen,
c. * einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für
die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft,
d. * Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben.
2 Handelt es sich in den Fällen nach Absatz 1b um Kapitalleistungen, hat die Meldung
an die Dienststelle Steuern des Kantons spätestens 30 Tage vor der Auszahlung zu erfolgen.
3 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
Nr. 620 69
4 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die
für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind. *
5 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können der Dienststelle Steuern des Kantons eine
Bescheinigung über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form
eines Exemplars des Lohnausweises oder in einer andern von der Dienststelle genehmigten Form einreichen. *
1.5.3.2 Veranlagung
§ 151 Vorbereitung
1 Die mit der Vorbereitung der Veranlagung beauftragten Behörden haben für jede Steuerperiode ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen anzulegen, das fortlaufend zu ergänzen
ist. Sie haben sich die für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
einer steuerpflichtigen Person nötigen Aufschlüsse zu beschaffen und alle Unterlagen,
die für die Veranlagung von Bedeutung sein können, zu sammeln.
2 Besitzt eine steuerpflichtige Person ausserhalb der Veranlagungsgemeinde Steuerobjekte, hat die Vorbereitungsstelle der Gemeinde, in der sich diese Objekte befinden, der
Veranlagungsbehörde die erforderlichen Angaben zu machen.
§ 152 Durchführung
1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2 Hat eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt
oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.
§ 153 Eröffnung
1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren
(steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares
Eigenkapital) und die Steuerbeträge je Einheit fest.
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens
bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
70 Nr. 620
1.5.3.3 Einsprache
§ 154 Voraussetzungen
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen
nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben.
2 Einsprachen ohne einen bestimmten Antrag sind unter Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Verbesserung zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung.
3 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung,
kann sie mit Zustimmung aller Beteiligten als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Kantonsgericht weitergeleitet werden.
4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
§ 155 Verfahren
1 Im Einspracheverfahren hat die Steuerkommission die gleichen Befugnisse wie die
Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.
2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen
anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
§ 156 Einspracheverhandlung
1 Die Steuerkommission hat dem Einsprecher oder der Einsprecherin auf Verlangen Gelegenheit zu geben, die gestellten Anträge mündlich zu begründen und Beweise vorzulegen. Sie kann auch von Amtes wegen zur mündlichen Verhandlung vorladen.
2 An der Einspracheverhandlung müssen mindestens zwei Mitglieder der Steuerkommission teilnehmen.
§ 157 Entscheid
1 Die Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache.
Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
2 Der Entscheid ist zu begründen und der steuerpflichtigen Person schriftlich mitzuteilen.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Kosten können jedoch auferlegt werden, wenn
mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben wird.
Nr. 620 71
1.5.3.4 Überwachung der Veranlagung
§ 158 Unmittelbare Aufsicht
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons sorgt für eine gleichmässige und beförderliche
Veranlagung im ganzen Kantonsgebiet.
2 Sie kann an den Verhandlungen der Veranlagungsbehörden mit beratender Stimme
teilnehmen, Anträge stellen, in alle Steuerakten Einsicht nehmen, im Einzelfall Untersuchungsmassnahmen anordnen oder selbst durchführen sowie verlangen, dass eine Veranlagung oder ein Einspracheentscheid auch ihr eröffnet wird.
3 Ist eine Veranlagung oder ein Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern des
Kantons gemäss Absatz 2 zu eröffnen, kann diese innert 30 Tagen nach der Eröffnung
Einsprache oder Beschwerde erheben.
§ 159 Befugnisse des Finanzdepartementes
1 Das Finanzdepartement trifft auf Antrag der Dienststelle Steuern des Kantons die nötigen Anordnungen, wenn die Vorbereitungs- oder Veranlagungsarbeiten in einer
Gemeinde oder in einem Veranlagungskreis ungenügend sind.
2 Der fehlbaren Steuerbehörde können die daraus entstehenden Kosten ganz oder teilweise überbunden werden.

## § 16 {#par_16}

Staatssteuerregister
1 Das Staatssteuerregister enthält die Ergebnisse der Veranlagung. Eine Ausfertigung ist
der Dienststelle Steuern des Kantons zur Kontrolle zuzustellen.
2 ... *
3 ... *
§ 161 Einspracherecht *
1 ... *
2 Die Einwohnergemeinde oder die Dienststelle Steuern des Kantons kann gegen Veranlagungen bis spätestens 60 Tage nach Eröffnung an die steuerpflichtige Person bei der
zuständigen Veranlagungsbehörde Einsprache erheben. *
§ 162 Verfahren
1 Die Veranlagungsbehörde trifft die nötigen Untersuchungsmassnahmen. Sie stellt die
Einsprache der steuerpflichtigen Person zu und setzt ihr eine angemessene Frist zur Vernehmlassung an.
2 Im Übrigen sind die §§ 155–157 sinngemäss anwendbar.
72 Nr. 620
1.5.4 Verfahren bei steuerrechtlichen Haftungsverhältnissen
§ 163
1 Für Verfügungen über die Verpflichtungen aus steuerrechtlichen Haftungsverhältnissen nach den §§ 11 Absatz 2, 19, 20, 69, 174 Absatz 4, 213 Absatz 1, 215 Absatz 1 und
242 Absatz 3 ist die Bezugsbehörde zuständig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
über das ordentliche Veranlagungsverfahren sinngemäss.
1.5.5 Beschwerdeverfahren
1.5.5.1 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht
§ 164 Voraussetzungen
1 Gegen den Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
2 Das Beschwerderecht steht auch der Einwohnergemeinde oder der Dienststelle Steuern
des Kantons zu, wenn sie zuvor gestützt auf § 161 Absatz 2 Einsprache erhoben hat. *
3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Einspracheentscheids.
§ 165 Verfahren
1 Die Behörde, deren Entscheid angefochten wird, und die Dienststelle Steuern des
Kantons erhalten Gelegenheit zur Vernehmlassung.
2 Im Beschwerdeverfahren hat das Kantonsgericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.
3 Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu mit Ausnahme der Erlassfälle sowie der Fälle, in denen die Veranlagung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte. *
§ 166 Entscheid
1 Erweist sich die angefochtene Veranlagung als unrichtig, ändert sie das Kantonsgericht
von Amtes wegen zugunsten oder zuungunsten der beschwerdeführenden Partei ab. Es
kann den Fall aus wichtigen Gründen auch an die Vorinstanz zur Neuveranlagung zurückweisen.
2 Die Überprüfung der Veranlagung aufgrund eines Rückweisungsentscheides bleibt auf
den Tatbestand beschränkt, der Gegenstand der Rückweisung bildet.
Nr. 620 73
3 Der Beschwerdeentscheid ist der beschwerdeführenden Partei, der Behörde, die den
angefochtenen Entscheid erlassen hat, und der Dienststelle Steuern des Kantons zuzustellen.
1.5.5.2 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht *
§ 167
1 Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990
können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. *
2 Im Quellensteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner oder der
Schuldnerin der steuerbaren Leistung zu.
1.5.6 Änderung rechtskräftiger Entscheide
1.5.6.1 Revision
§ 168 Gründe
1 Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der
Steuerpflichtigen revidiert werden,
a. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden,
b. wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr
bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer
Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,
c. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat,
d. wenn das Besteuerungsrecht des Kantons Luzern in einem interkantonalen oder
internationalen Doppelbesteuerungskonflikt eingeschränkt werden muss.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person als Revisionsgrund
vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte
geltend machen können.
§ 169 Frist
1 Das Revisionsgesuch muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes,
spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheids eingereicht werden.
74 Nr. 620

## § 17 {#par_17}

Revisionsgesuch
1 Zur Einreichung eines Revisionsgesuches sind die steuerpflichtige Person und die
Dienststelle Steuern des Kantons berechtigt.
2 Im Revisionsgesuch sind namentlich der Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung nachzuweisen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheids zu stellen.
3 Dem Revisionsgesuch sind die notwendigen Beweismittel beizulegen oder, wenn dies
nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.
§ 171 Verfahren
1 Für die Behandlung des Revisionsgesuches ist die Behörde zuständig, welche den früheren Entscheid gefällt hat.
2 Die Revisionsinstanz kann die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids einstellen
oder aufschieben.
3 Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem der frühere
Entscheid ergangen ist.
§ 172 Entscheid und Rechtsmittel
1 Sind die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt, hebt die Revisionsinstanz den
angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die Sache.
2 Hebt die Revisionsinstanz einen Rechtsmittelentscheid auf, kann sie die Sache zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen.
3 Weist die Revisionsinstanz das Revisionsbegehren ab, können der Antrag stellenden
Person die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn sie mutwillig ein unzulässiges
oder offensichtlich unbegründetes Revisionsbegehren gestellt hat.
4 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen den neuen Entscheid können
die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.
1.5.6.2 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
§ 173
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert
fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
2 Wird der Antrag auf Berichtigung abgewiesen, können der Antrag stellenden Person
die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder
offensichtlich unbegründetes Berichtigungbegehren gestellt hat.
Nr. 620 75
3 Gegen die Berichtigung oder ihre Abweisung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den Entscheid ergriffen werden.
1.5.6.3 Nachsteuern
§ 174 Ordentliche Nachsteuer *
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde
zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins nachgefordert. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest.
2 Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital
in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden
die Bewertung der einzelnen Bestandteile anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben
werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
3 Weist die steuerpflichtige Person Überversteuerungen nach, ist die Nachsteuer dieser
Steuerperiode entsprechend herabzusetzen.
4 Nach der Auflösung einer juristischen Person haften die Beteiligten mit ihrem Anteil
am Liquidationsergebnis für die Nachsteuer.
§ 175 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Durchführung des Nachsteuerverfahrens ist die Dienststelle Steuern
des Kantons.
2 Sie bestimmt, inwieweit die Durchführung des Verfahrens an die Veranlagungsbehörde
delegiert wird.
§ 176 Einleitung
1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird schriftlich eröffnet. Wenn bei Einleitung
des Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die
steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens
gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder
noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erbinnen und Erben eingeleitet oder
fortgesetzt.
76 Nr. 620
§ 177 Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
§ 178 Untersuchung und Entscheid
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons oder die mit der Durchführung des Nachsteuerverfahrens betraute Veranlagungsbehörde führt die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen durch. Die Vorschriften über die ordentliche Veranlagung sind sinngemäss auf
das Nachsteuerverfahren anwendbar.
2 Nach Abschluss der Untersuchung wird die Nachsteuer festgesetzt oder das Verfahren
eingestellt.
§ 178a * Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
1 Alle Erbinnen und Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder
konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch eine mit der Willensvollstreckung oder der Erbschaftsverwaltung beauftragte
Person kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
Nr. 620 77
1.5.7 Steuerausscheidung im interkantonalen und im
internationalen Steuerrechtsverhältnis
§ 179 Voraussetzungen
1 Hat eine steuerpflichtige Person im Kanton Luzern nur einen Teil ihres Einkommens
oder Vermögens bzw. Gewinns oder Kapitals zu versteuern, ist gleichzeitig mit der Veranlagung der Umfang der Steuerhoheit des Kantons Luzern im Verhältnis zu demjenigen anderer Kantone oder des Auslands festzusetzen.

## § 18 {#par_18}

Zuständigkeit
1 Die Steuerausscheidung ist von der für die ordentliche Veranlagung zuständigen Behörde vorzunehmen.
§ 181 * …
1.5.8 Inventar
1.5.8.1 Inventarpflicht
§ 182
1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches
Inventar aufgenommen.
2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen
vorhanden ist.
1.5.8.2 Gegenstand
§ 183
1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person,
ihres in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
2 Tatsachen, die für die Veranlagung der Einkommens-, der Vermögens- und der Erbschaftssteuern von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
78 Nr. 620
1.5.8.3 Behörden
§ 184
1 Das Inventar wird durch die Teilungsbehörde der Gemeinde aufgenommen, in der die
verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder
steuerbare Werte besessen hat.
2 Für die Aufnahme des Inventars hat die Teilungsbehörde die gleichen Befugnisse wie
die Veranlagungsbehörde im Verfahren der ordentlichen Veranlagung.
3 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, ist eine Ausfertigung des Inventars der Teilungsbehörde zuzustellen. Diese
kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen. *
4 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Teilungsbehörde und das Steueramt am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person.
1.5.8.4 Verfahren
§ 185 Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erbinnen und Erben sowie Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder
verwahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars können geeignete Massnahmen wie Siegelung, Verwahrung und Verfügungsbeschränkung getroffen werden.
§ 186 Mitwirkungspflichten
1 Die Erbinnen und Erben sowie Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der
Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, sind verpflichtet,
a. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasserin
oder des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen,
b. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass
Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen,
c. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
2 Erbinnen und Erben sowie deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, die mit der
verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
Nr. 620 79
3 Erhalten Erbinnen und Erben sowie Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung,
der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, nach Aufnahme
des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, haben sie diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekannt zu geben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin oder ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung minderjähriger oder unter umfassender
Beistandschaft stehender Erbinnen und Erben beiwohnen. *
§ 187 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1 Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder
denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind
verpflichtet, den Erbinnen und Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen
schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die
Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im Übrigen gelten die §§ 148 und 149 sinngemäss.
§ 188 Mitteilung und Kontrolle
1 Eine Abschrift des Inventars wird den Erbinnen und Erben oder deren gesetzlicher
Vertretung, der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker sowie der Erbschaftsverwaltung und der Veranlagungsbehörde zugestellt. In den Fällen von § 182 Absatz 2 erfolgt eine Mitteilung an die Veranlagungsbehörde.
2 Die Veranlagungsbehörde kann eigene Erhebungen anstellen und das Inventar berichtigen oder zu diesem Zweck an die Inventarbehörde zurückweisen.
3 Die Veranlagungsbehörde überprüft die Erfüllung der Steuerpflicht durch die Erblasserin oder den Erblasser und veranlasst nötigenfalls die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens.
1.6 Bezug und Sicherung der Steuer
1.6.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 189 Bezugsbehörde
1 Die Staatssteuern werden von der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes zuhanden des Staates bezogen. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit gelten sinngemäss auch für den Bezug der Staatssteuern der nach Aufwand besteuerten Personen,
der Selbständigerwerbenden und der juristischen Personen. *
80 Nr. 620
2 Der Regierungsrat kann den Bezug für bestimmte Personenkategorien der Dienststelle
Steuern des Kantons übertragen. *
3 Die Einwohnergemeinden können Bezugshandlungen mit deren Einverständnis der

## § 19 Dienststelle Steuern des Kantons übertragen. * {#par_19}

Verantwortlichkeit
1 Der am Monatsende jeweils bestehende Saldo der Steuerbeträge ist innert 15 Tagen an
den Kanton zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat
festgelegter Zins erhoben. *
2 Die Einwohnergemeinden sind für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verantwortlich. Sie haften unmittelbar für die Handlungen und Unterlassungen der damit beauftragten Gemeindeorgane.
3 Gefährdet eine Einwohnergemeinde die Steueransprüche des Staates durch Pflichtvernachlässigung, trifft das Finanzdepartement die erforderlichen Massnahmen.
1.6.2 Steuerbezug
§ 191 Fälligkeit
1 Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Personalsteuer ist der 31. Dezember des
Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. *
2 Die übrigen Steuern, die Bussen und die Mahngebühren werden mit der Zustellung der
Rechnung fällig.
3 In jedem Falle wird die Steuer fällig
a. am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will,
Anstalten zur Ausreise trifft,
b. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im
Handelsregister,
c. im Zeitpunkt, in dem die ausländische steuerpflichtige Person ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen Grundbesitz oder ihre durch inländische
Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt,
d. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person,
e. beim Tod der steuerpflichtigen Person.
4 Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Veranlagung noch nicht vorgenommen oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist.
Nr. 620 81
§ 192 Zahlungsfrist und Zinspflicht
1 Die periodisch geschuldeten Steuern auf Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital
sowie die Personalsteuer sind mit der allgemeinen Fälligkeit zu entrichten.
2 Die übrigen Steuern sowie die Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten.
3 Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit nicht fristgemäss bezahlte Beträge zu verzinsen
sind.
4 Die steuerpflichtige Person ist nach Ablauf der Zahlungsfrist zu mahnen. Mahnungen
sind im Wiederholungsfall gebührenpflichtig. Der Regierungsrat setzt die Gebühr fest
und regelt deren Aufteilung.
§ 193 Vorauszahlungen
1 Die Steuerpflichtigen können vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit Vorauszahlungen
leisten.
2 Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit Vorauszahlungen zu verzinsen sind.
§ 194 Vorläufiger und definitiver Bezug
1 Die Steuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der
Fälligkeit noch nicht vorgenommen, werden Akontozahlungen erhoben.
2 Akontozahlungen werden in der Schlussrechnung auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
3 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet. Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit diese Beträge zu verzinsen sind.
4 Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach deren Scheidung,
rechtlicher oder tatsächlicher Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je
zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, sofern der Bezugsbehörde keine abweichende,
zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung oder gerichtliche Regelung bekannt
ist.
§ 195 Akontozahlung
1 Die Bezugsbehörde setzt die Höhe der Akontozahlung fest. Grundlage dafür ist die
Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
2 Gegen die Rechnung für die Akontozahlung kann Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage.
82 Nr. 620
3 Es kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte
Akontozahlung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sinngemäss.
§ 196 Schlussrechnung
1 Nach Vornahme der definitiven Veranlagung wird den Steuerpflichtigen die Schlussrechnung zugestellt. Diese kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.
2 Die Schlussrechnung enthält die Abrechnung über die Voraus- und die Akontozahlungen sowie die Zinsen.
3 Beträge, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Auf unbezahlten Beträgen ist nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins geschuldet. *
§ 197 Zinssätze
1 Der Regierungsrat legt die von ihm zu bestimmenden Zinssätze anhand der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt periodisch neu fest.
2 Er kann dabei unterschiedliche Sätze für aktive und passive Zinsbetreffnisse festlegen.
§ 198 Vollstreckung
1 Wird die Steuer trotz Mahnung nicht bezahlt, ist die Betreibung einzuleiten.
2 Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung
eingeleitet werden.
3 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden und des Kantonsgerichtes sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinn von Artikel 80 Absatz 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs36 gleichgestellt.
4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist
nicht erforderlich.
36 SR 281.1
Nr. 620 83
1.6.3 Zahlungserleichterungen und Erlass
§ 199 Zahlungserleichterungen
1 Ist die Zahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen
Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die
Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen
oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

## § 20 {#par_20}

Erlass
1 Steuerpflichtigen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Bussen,
Zinsen und Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Soweit eine Notlage, die zu einem vollständigen Erlass berechtigt, schon bei der Veranlagung offensichtlich gegeben ist, kann sie im Veranlagungsverfahren berücksichtigt
werden.
3 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, sind für den Erlass die Artikel 167–
167e des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer37 sinngemäss anzuwenden. *
§ 201 Verfahren
1 Das Gesuch um Zahlungserleichterungen oder Erlass ist schriftlich und begründet bei
der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes einzureichen. Allfällige Beweismittel
sind dem Gesuch beizulegen.
2 Über Gesuche um Zahlungserleichterungen entscheidet die Einwohnergemeinde für die
Staats- und die Gemeindesteuern endgültig.
3 Die Einwohnergemeinde entscheidet über Erlassgesuche für die Staats- und die
Gemeindesteuern bis zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag. Der Regierungsrat regelt auch die Zuständigkeit für die übrigen Fälle.
4 Die Kosten des Verfahrens können der gesuchstellenden Person auferlegt werden,
wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Erlassgesuch gestellt hat.
5 Gegen Erlassentscheide kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich bei der Behörde, die den Entscheid gefällt hat, Einsprache erhoben werden. *
37 SR 642.11
84 Nr. 620
1.6.4 Steuerrückforderung
§ 202
1 Die steuerpflichtige Person kann einen bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie
irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. Jede
rechtskräftig veranlagte Steuer gilt als geschuldet.
2 Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage
vergangen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu einem vom Regierungsrat festgelegten Satz verzinst.
3 Das Gesuch um Rückerstattung ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Zahlung geleistet wurde, bei der Bezugsbehörde einzureichen, welche es mit
ihrem Antrag zum Entscheid an die Dienststelle Steuern des Kantons weiterleitet.
4 Wird das Rückerstattungsgesuch abgewiesen, hat die gesuchstellende Person die
Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rückerstattungsgesuch gestellt hat.
5 Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden.
1.6.5 Steuersicherung
§ 203 Sicherstellung
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsbehörde oder die
Dienststelle Steuern des Kantons auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die
gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Eine Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
§ 204 Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs38. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
38 SR 281.1
Nr. 620 85
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.
§ 205 Löschung im Handelsregister
1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die
Dienststelle Steuern des Kantons der Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv39 angezeigt hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind. *
§ 206 Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Für die Einkommens- oder die Gewinnsteuer sowie die Vermögens- oder die Kapitalsteuer samt Zins besteht in dem Umfang, in welchem die Steuerforderung eine besondere Beziehung zu einem Grundstück aufweist, ein den eingetragenen Pfandrechten im
Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht.
2 Wird das Pfandrecht für eine aufgrund der Veräusserung des Grundstücks geschuldete
Steuer geltend gemacht, ist es auf 10 Prozent des Veräusserungserlöses beschränkt. Es
beträgt aber in jedem Fall mindestens 10 Prozent des Katasterwerts.
3 Das Pfandrecht besteht ohne Eintrag im Grundbuch ab Beginn der Steuerperiode, für
welche die entsprechende Steuer geschuldet ist, jedoch längstens für die Dauer von zwei
Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung.
§ 207 Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken
geschuldeten Steuern
1 Vermittelt eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Schweiz weder
Wohnsitz noch Sitz, noch die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes
Grundstück, kann die Bezugsbehörde oder die Dienststelle Steuern des Kantons von einer der Parteien des Veräusserungsgeschäfts, welche die vermittelnde Person beigezogen hat, verlangen, drei Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrags zu hinterlegen.
39 Gestützt auf § 23 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 wurde die Bezeichnung
«Dienststelle Gemeinden, Handelsregister und Staatsarchiv» durch «Dienststelle Handelsregister und
Staatsarchiv» ersetzt. Die Änderung trat am 1. April 2017 in Kraft.
86 Nr. 620
1.7 Steuerstrafrecht
1.7.1 Verletzung von Verfahrenspflichten
1.7.1.1 Tatbestand
§ 208
1 Wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich
oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere
a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
c. Pflichten verletzt, die ihr oder ihm als Erbin oder Erben oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen,
wird mit Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis
zu 10 000 Franken bestraft. Das Nachsteuerverfahren und das Strafverfahren wegen
Steuerhinterziehung bleiben vorbehalten.
2 Eine Mahnung ist nicht erforderlich bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht gemäss
§ 147 Absatz 3 und der Meldepflicht gemäss § 150 Absatz 2.
3 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, wird die
juristische Person gebüsst. Die handelnden Organe oder Vertreterinnen und Vertreter
können zudem wegen Teilnahme bestraft werden.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
1.7.1.2 Verfahren
§ 209
1 Bussen können von der Veranlagungsbehörde, von der Dienststelle Steuern des
Kantons und von der Beschwerdeinstanz ausgesprochen werden. Die Verfahrenskosten
können der gebüssten Person auferlegt werden.
2 Gegen den Bussenentscheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Zustellung
schriftlich Einsprache erheben. Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde
beim Kantonsgericht erhoben werden.
Nr. 620 87
4 Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990
können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. *
1.7.1.3 Verjährung und Bezug

## § 21 {#par_21}

1 Die Strafverfolgung verjährt drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt wurden. *
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *
3 Die Behörde, welche die Staatssteuer erhebt, bezieht auch die Bussen. Diese fallen zu
gleichen Teilen an den Staat und die Einwohnergemeinde.
1.7.2 Steuerhinterziehung
1.7.2.1 Tatbestände
§ 211 Vollendete Steuerhinterziehung
1 Mit Busse wird bestraft,
a. wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
b. wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt oder
c. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei
leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf
das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von
einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn. *
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt
und
88 Nr. 620
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *
5 In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung einer Busse abgesehen werden. *
§ 212 Versuchte Steuerhinterziehung
1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
§ 213 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, dabei Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt
oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken. In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung einer
Busse abgesehen werden.
3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen
nach § 211 Absätze 3a und b erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die
Solidarhaftung entfällt. *
§ 214 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im
Inventarverfahren
1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist,
verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,
sowie wer zu einer solchen Handlung anstiftet, dazu Hilfe leistet oder eine solche Tat
begünstigt, wird mit Busse bestraft. *
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken. In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung einer
Busse abgesehen werden.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist
ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung
wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn *
a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
Nr. 620 89
b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
1.7.2.2 Besondere Fälle
§ 215 * …
§ 216 * Steuerhinterziehung von Ehegatten
1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird
nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt
§ 213. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 213 dar.
§ 217 Juristische Personen
1 Werden zum Vorteil einer juristischen Person Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist § 213
auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe und der Vertreterinnen und Vertreter nach
§ 213 bleibt vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
§ 217a * Selbstanzeige bei juristischen Personen
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb
begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen
(straflose Selbstanzeige), wenn
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt
und
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der
Schweiz,
90 Nr. 620
b. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53–68 des Fusionsgesetzes vom
3. Oktober 2003 (FusG)40 durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen,
c. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Unterabs. b
FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption
oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretungen der juristischen
Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertretungen wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder eine ausgeschiedene Vertretung der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen
Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher
aktueller und ausgeschiedener Vertretungen abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine
Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
1.7.2.3 Verfahren
§ 218 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Durchführung der Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist die
Dienststelle Steuern des Kantons.
2 Sie bestimmt, inwieweit die Durchführung des Verfahrens an die Veranlagungsbehörde
delegiert wird.
§ 219 Einleitung des Verfahrens
1 Das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wird eingeleitet, sobald Anhaltspunkte
für eine Steuerhinterziehung vorliegen.
2 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen
Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern. Sie wird auf das Recht hingewiesen, die Aussage
und ihre Mitwirkung zu verweigern. *
40 SR 221.301

## § 22 Nr. 620 91 {#par_22}

Untersuchung
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons oder die mit der Durchführung des Strafverfahrens betraute Veranlagungsbehörde führt die erforderlichen Untersuchungen durch. Es
stehen ihr die Befugnisse der Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren zu. Sie
ist ausserdem zur Zeugeneinvernahme berechtigt. Der angeschuldigten Person wird das
rechtliche Gehör gewährt. Sie kann verlangen, dass sie zur Tat einvernommen wird.
2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung
einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 152 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach § 154 Absatz 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von
Verfahrenspflichten beschafft wurden. *
3 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen angestiftet oder dabei Hilfe geleistet wurde, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartementes die Dienststelle Steuern des Kantons ermächtigen, Schriftproben anzuordnen, Akten und Gegenstände herauszuverlangen und
zu beschlagnahmen sowie Hausdurchsuchungen durchzuführen. Die Dienststelle Steuern
des Kantons kann dazu die Polizei beiziehen.
4 Gegen eine Beschlagnahme oder eine Hausdurchsuchung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.
§ 221 Entscheid
1 Nach Abschluss der Untersuchung wird eine Busse ausgesprochen oder das Verfahren
eingestellt.
2 Wird eine Busse ausgesprochen, trägt die gebüsste Person die Verfahrenskosten. Bei
Einstellung des Verfahrens werden der betroffenen Person die Kosten ganz oder teilweise überbunden, soweit sie das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.
3 Der Entscheid wird der betroffenen Person schriftlich eröffnet.
§ 222 Rechtsmittel
1 Gegen den Bussenentscheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Zustellung
schriftlich Einsprache erheben.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde
beim Kantonsgericht erhoben werden.
3 Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990
können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. *
92 Nr. 620
1.7.2.4 Verjährung der Strafverfolgung
§ 223
1 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach
dem Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte,
oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
2 Die Strafverfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung verjährt sechs Jahre nach
dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem versucht wurde, die Steuern zu
hinterziehen. *
3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *
1.7.2.5 Bezug
§ 224
1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den §§ 189
ff. bezogen.
2 Die Bezugsverjährung richtet sich nach § 143.
1.7.3 Steuervergehen
§ 225 Steuerbetrug
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person abgezogene Steuern zu ihrem oder einer anderen Person Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach § 211 Absatz 3 oder § 217a Absatz 1 vor, wird von einer
Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach § 213
Absatz 3 und § 217a Absätze 3 und 4 anwendbar. *
Nr. 620 93
§ 226 Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu eigenem oder zu einer anderen Person Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse bis zu 10 000
Franken verbunden werden. *
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut,
ist Absatz 1 dieser Bestimmung auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben
oder hätten handeln sollen.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach § 211 Absatz 3 oder § 217a Absatz 1 vor, wird von einer
Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die
zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese
Bestimmung ist auch in den Fällen nach § 213 Absatz 3 und § 217a Absätze 3 und 4 anwendbar. *
§ 227 Verhältnis zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.
§ 228 Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200741. *
2 Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Strafsachen
an das Bundesgericht. *
§ 229 Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 15 Jahren, seit der
Täter oder die Täterin die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. *
41 SR 312.0
94 Nr. 620
2 Personalsteuer
2.1 Steuerpflicht

## § 23 {#par_23}

Allgemeine Voraussetzungen
1 Wer am Ende des Kalenderjahres gemäss § 8 steuerpflichtig ist, hat eine Personalsteuer
zu entrichten.
2 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem das 18. Altersjahr erfüllt wird.
3 In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten entrichten zusammen
jährlich eine einzige Personalsteuer.
§ 231 Steuerbefreiung
1 Als bedürftig bekannte Personen sind von der Personalsteuer befreit.
2.2 Steuerberechnung
§ 232
1 Die Personalsteuer beträgt 50 Franken.
2 Der Ertrag fällt zu 70 Prozent dem Kanton und zu 30 Prozent der Einwohnergemeinde
zu. *
2.3 Steuerbezug
§ 233 Zuständigkeit
1 Die Personalsteuer wird von der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes bezogen.
2 Im Übrigen finden die Vorschriften über den Steuerbezug sinngemäss Anwendung.
§ 234 Einsprache
1 Gegen die Rechnung für die Personalsteuer kann die steuerpflichtige Person innert
30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache bei der Bezugsbehörde erheben.
Nr. 620 95
3 Gemeindesteuern
3.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 235
1 Die Bestimmungen über die Staatssteuern gelten unter Vorbehalt der nachstehenden
Sonderregelungen auch für die Gemeindesteuern.
2 ... *
3.2 Ordentliche Gemeindesteuern
3.2.1 Steuerhoheit
§ 236 Grundsatz
1 Die Einwohnergemeinden und die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben zur
Deckung ihrer Ausgaben die in § 1 genannten Steuern. *
2 Die Stimmberechtigten der Gemeinden setzen jährlich mit dem Budget die zu beziehenden Gemeindesteuern in gleichen Einheiten oder Bruchteilen von Einheiten für Vermögen und Einkommen, Gewinn und Kapital fest. *
§ 237 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Erhebung der Gemeindesteuern ist die Gemeinde, in der eine Person
am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Sinn der §§ 8–10 oder der §§ 64
und 65 steuerpflichtig ist.
2 Gehen die Voraussetzungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode von einer luzernischen Gemeinde auf eine andere Gemeinde des Kantons über, bewirkt dies unter
Vorbehalt von § 239 Absatz 1 keine Teilung des Steueranspruchs zwischen den betreffenden Gemeinden. *
3.2.2 Bestand und Umfang der Steuerpflicht
§ 238 Grundsatz
1 Die Gemeindesteuern werden aufgrund der für die Staatssteuern geltenden Veranlagungsverfügung erhoben.
96 Nr. 620
§ 239 Steuerausscheidung
1 Ist eine Person in mehreren Gemeinden steuerpflichtig, hat unter diesen eine Steuerausscheidung zu erfolgen. Der Regierungsrat erlässt die entsprechenden Bestimmungen.
2 … *

## § 24 {#par_24}

Kirchensteuer
1 Die Kirchensteuern werden nur von Konfessionsangehörigen und juristischen Personen
erhoben.
2 Gehören die Mitglieder einer Familie verschiedenen Konfessionen an, teilt die Bezugsbehörde den Steueranspruch im Verhältnis der Konfessionsangehörigen zur Gesamtzahl
der Mitglieder auf. Bei einer gemäss § 17 Absatz 2 besteuerten Erbengemeinschaft richtet sich die Kirchensteuer nach der Konfession der verstorbenen Person.
3 Die Steuerpflicht endet am Tag, an dem die schriftliche Erklärung über den Austritt aus
der Religionsgemeinschaft der zuständigen Kirchgemeinde zugeht.
4 Bestehen in einer Einwohnergemeinde mehrere Kirchgemeinden verschiedener Konfessionen, sind die von den juristischen Personen zu entrichtenden Kirchensteuern unter
die beteiligten Kirchgemeinden im Verhältnis der Konfessionsangehörigen aufzuteilen.
Die juristischen Personen mit konfessionellem Zweck können nur von der Kirchgemeinde ihrer Konfession besteuert werden.
3.3 … *
3.3.1 … *
§ 241 * …
3.3.2 … *
§ 242 * …
§ 243 * …
Nr. 620 97
3.3.3 … *
§ 244 * …
3.3.4 … *
§ 245 * …
3.3.5 … *
§ 246 * …
3.3.6 … *
§ 246a * …
4 Schlussbestimmungen
4.1 Vollzugsbestimmungen
§ 247
1 Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung.
4.2 Aufhebung und Änderung von Erlassen
§ 248 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Steuergesetz vom 27. Mai 194642,
b. Gesetz betreffend die Besteuerung der Stifte und Klöster vom 16. Mai 192843.
42 G XIII 243 (SRL Nr. 620)
43 G XI 117 (SRL Nr. 186)
98 Nr. 620
§ 249 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang44 geändert:
a. Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 im Kanton Luzern, vom 21. März 191145,
b. Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 197646,
c. Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 190847,
d. Gesetz über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 198348,
e. Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 196149,
f. Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 13. September 198850,
g. Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom 22. Juni 198751,
h. Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) vom 30. Januar 199652,
i. Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 195753,
k. Energiegesetz vom 7. März 198954,
l. Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 199555,
m. Gesetz über die Familienzulagen vom 10. März 198156,
n. Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsgesetz) vom 27. Juni 196157.
44 Die Gesetzesänderungen, die der Grosse Rat am 22. November 1999 zusammen mit dem Steuergesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 249 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem
Anhang wiedergegeben, der am 12. Februar 2000 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde
(G 2000 88). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit den Gesetzesänderungen verzichtet.
45 SRL Nr. 200
46 SRL Nr. 300
47 SRL Nr. 630
48 SRL Nr. 645
49 SRL Nr. 647
50 SRL Nr. 861
51 SRL Nr. 610
52 SRL Nr. 650
53 SRL Nr. 740
54 SRL Nr. 773
55 SRL Nr. 866
56 SRL Nr. 885
57 SRL Nr. 626
Nr. 620 99
4.3 Übergangsbestimmungen
4.3.1 Allgemeine Bestimmungen

## § 25 {#par_25}

1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagung und Bezug von Steuerforderungen der Kalenderjahre
bis und mit 2000 werden nach altem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleiben die
nachstehenden Bestimmungen.
4.3.2 … *
§ 251 * …
§ 252 * …
4.3.3 Vorsorge
§ 253 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge
1 Von den Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis
beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind steuerbar
1. 60 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind,
2. 80 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von dieser erbracht worden sind,
3. der ganze Betrag in den übrigen Fällen.
2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinn von Absatz 1 Ziffern 1 und 2 sind
die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von
Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang,
Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
§ 254 * …
100 Nr. 620
§ 255 Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
1 § 27 Absatz 1a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, welche
nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.
4.3.4 Geschäftsübergaben an Familienangehörige
§ 256
1 Für Renten, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 ohne Besteuerung des Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familienangehörigen ausgerichtet
werden, gilt das alte Recht.
4.3.5 … *
§ 257 * …
4.3.6 Nach- und Strafsteuern
§ 258
1 Nachsteuern werden für die Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, nach
altem Recht festgesetzt. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung,
wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.
2 Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden
für Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, nach altem Recht festgesetzt, sofern das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für das Verfahren gilt
neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht
noch nicht eingetreten ist.
3 Bussen von Erbinnen und Erben nach § 215 sind nicht mehr vollstreckbar und können
von den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden. Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht. *
Nr. 620 101
§ 258a * Nachsteuer bei Erbgängen
1 Auf Erbgängen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige vom
20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.
§ 258b * Anpassung des Steuerstrafrechts an die Allgemeinen Bestimmungen des
StGB
1 Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 201458 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.
4.3.7 Kapitalgewinne von Beteiligungsgesellschaften
§ 259
1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen
Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach § 82 Absatz 2 nicht
berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im
Besitz der Kapitalgesellschaft oder der Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder
der Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten (§ 76 Abs. 4 und § 83).
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, welche vor dem
1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird die
Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum
steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligung. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert
wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven
und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinn dieser Bestimmung
besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
58 AS 2015 779
102 Nr. 620
4 Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird die
Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.
4.3.8 Besteuerung nach dem Aufwand *
§ 259a *
1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über
die Besteuerung nach dem Aufwand vom 28. September 201259 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin § 21 Absätze 1, 2 und 6 des bisherigen Rechts.
4.3.9 Besteuerung stiller Reserven bei Wechsel zur
ordentlichen Steuerpflicht *
§ 259b *
1 Wurden juristische Personen nach den §§ 85 und 86 bisherigen Rechts besteuert, werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des
selbstgeschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im
Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert. Die Steuer je
Einheit beträgt 0,4 Prozent des entsprechenden Reingewinns.
2 Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt.
3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts,
die bei Ende der Besteuerung nach den §§ 85 und 86 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach § 72c einbezogen.
4.3.10 Vermögenssteuer in den Steuerjahren 2020–2023 *
§ 259c *
1 In Abweichung von § 60 Absatz 1 beträgt die Steuer vom Vermögen in den Steuerjahren 2020–2023 0,875 Promille je Einheit.
59 AS 2013 779
Nr. 620 103
2 In Abweichung von § 62 Absatz 2 darf der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des
Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden in den Steuerjahren 2020–2023
3,5 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Vermögens nicht übersteigen.
4.3.11 Miet- und Katasterwerte *
§ 259d *
1 Die Miet- und Katasterwerte nach bisherigem Recht bleiben bis zu einer Bewertung
nach neuem Recht bestehen.
4.3.12 Wirkungsbericht zur Vereinfachung des
Schatzungswesens *
§ 259e *
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. September 2019 einen Wirkungsbericht zu dieser Gesetzesänderung.
4.3.13 Tarif Kapitalleistungen aus Versicherung und
Vorsorge *
§ 259f *
1 In Abweichung von § 58 Absatz 2 beträgt die Steuer je Einheit in den drei Steuerjahren
nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2024 0,5 Prozent auf den ersten 40 000
Franken und 1,4 Prozent ab 40 000 Franken.
4.3.14 Kapitalsteuersatz *
§ 259g *
1 In Abweichung von § 93 Absatz 1 beträgt die Steuer je Einheit in den drei Steuerjahren
nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2024 0,25 Promille des steuerbaren
Eigenkapitals. Vorbehalten bleibt § 93 Absatz 4 in der bis zur Änderung vom 18. März
2024 gültigen Fassung.
104 Nr. 620
4.3.15 Beteiligung der Einwohnergemeinden am Ertrag der
Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen und
Abfederung der Ertragsausfälle aufgrund der Änderung vom
18. März 2024 *
§ 259h *
1 Der Kanton Luzern beteiligt die Einwohnergemeinden im Umfang von 25 Prozent an
den gesamten in der Jahresrechnung verbuchten Mehreinnahmen aus der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen, mindestens jedoch im Umfang von 26,6 Millionen Franken für die Jahre bis 2029 und mindestens im Umfang von 23,5 Millionen
Franken für die Jahre ab 2030 (Gemeindeanteil). *
1bis Der Mindestbetrag steht den Einwohnergemeinden unabhängig vom effektiven Ertrag
aus der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen zu. *
2 Der Gemeindeanteil für das Jahr 2026 wird auf die Einwohnergemeinden je zur Hälfte
entsprechend ihren Ertragsausfällen bei den Steuern aufgrund der Änderung vom 18.
März 2024 und ihrer Einwohnerzahl verteilt, jener für die Jahre ab 2027 ausschliesslich
entsprechend ihrer Einwohnerzahl. *
3 Für die Verteilung des Gemeindeanteils entsprechend den Ertragsausfällen ist der Ertragsausfall der einzelnen Einwohnergemeinde im Verhältnis zum Ertragsausfall sämtlicher Einwohnergemeinden massgebend. Die Ertragsausfälle errechnen sich aus der Differenz zwischen den durchschnittlichen Steuererträgen im siebten bis fünften Jahr vor
dem Verteiljahr mit und ohne Änderung des Steuergesetzes vom 18. März 2024. Zur Berechnung der Ertragsausfälle werden berücksichtigt: *
a. bei den natürlichen Personen:
1. Ausfälle aus dem Abzug für Kosten der Drittbetreuung von Kindern gemäss
§ 40 Absatz 1l StG,
2. Ausfälle aus den Sozialabzügen gemäss § 42 Absätze 1 und 2 StG,
3. Ausfälle aus der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Versicherung und
Vorsorge gemäss den §§ 58 Absatz 2 und 259f StG,
b. bei den juristischen Personen:
1. Ausfälle aus der Kapitalsteuer gemäss den §§ 93 Absätze 1 und 4 und 259g
StG.
4 Für die Verteilung des Gemeindeanteils im Verhältnis der Einwohnerzahl sind die
Einwohnerzahlen der ständigen Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 22. November 201160 massgebend.
5 … *
6 … *
60 SRL Nr. 28d
Nr. 620 105
4.4 Direkte Bundessteuer

## § 26 {#par_26}

1 Die direkte Bundessteuer der natürlichen Personen wird ab dem Kalenderjahr 2001
jährlich veranlagt.
2 Der Abzug der in den Jahren 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen erfolgt von den der Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren
Einkommen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.
4.5 … *
§ 261 * …
4.6 … *
§ 262 * …
4.7 Inkrafttreten
§ 263
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum61.
61 Die Referendumsfrist lief am 2. Februar 2000 unbenützt ab (K 2000 287).
106 Nr. 620
Änderungstabelle - nach Paragraf
Erlass 22.11.1999 01.01.2001 Erstfassung K 1999 3078 | G 2000 1
Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 2 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 2 Abs. 3 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 285
§ 2 Abs. 3 11.09.2017 01.12.2017 geändert G 2017-101
§ 2 Abs. 3 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 7 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 7 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 108
§ 9 Abs. 1, b. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 9 Abs. 1, c. 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 10 Abs. 1, b. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 10 Abs. 1, f. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 10 Abs. 1, g. 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 16 11.09.2006 01.01.2007 Titel geändert G 2007 9
§ 16 Abs. 2 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 16 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 18 09.03.2009 01.01.2010 Titel geändert G 2009 321
§ 18 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 19 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 eingefügt G 2007 9
§ 20 Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 20 Abs. 2 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 21 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 21 Abs. 1, a. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 21 Abs. 1, b. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 21 Abs. 1, c. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 21 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 21 Abs. 3 07.11.2011 01.01.2013 geändert G 2012 117
§ 21 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 21 Abs. 3, a. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 21 Abs. 3, a. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 21 Abs. 3, a. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 21 Abs. 3, a. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 21 Abs. 3, b. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 21 Abs. 3, c. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 21 Abs. 4 07.11.2011 01.01.2013 geändert G 2012 117
§ 21 Abs. 5 07.11.2011 01.01.2013 eingefügt G 2012 117
§ 21 Abs. 6 07.11.2011 01.01.2013 eingefügt G 2012 117
§ 21 Abs. 6 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 21 Abs. 7 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 22 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 24 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 24 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 24a 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 24b 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 24c 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 24d 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 25 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2009 geändert G 2009 321
§ 25a 09.03.2009 01.01.2011 eingefügt G 2009 321
§ 25b 09.03.2009 01.01.2009 eingefügt G 2009 321
§ 25c 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 26 13.09.2004 01.01.2005 geändert G 2004 513
§ 26 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 27 Abs. 1, c. 09.03.2009 01.01.2009 geändert G 2009 321
§ 27 Abs. 1, e. 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 27 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2009 eingefügt G 2009 321
§ 27 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-032
§ 27 Abs. 4 09.03.2009 01.01.2011 eingefügt G 2009 321
§ 27 Abs. 4 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 27 Abs. 5 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 27 Abs. 6 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
Nr. 620 107
§ 27 Abs. 7 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 27 Abs. 8 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 27 Abs. 9 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 27a 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 27a Abs. 1, b. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 28 Abs. 3 09.09.2019 01.01.2022 aufgehoben G 2021-064
§ 30 Abs. 1, e. 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 31 Abs. 1, k. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 31 Abs. 1, k. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 31 Abs. 1, kbis. 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 31 Abs. 1, kbis. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 31 Abs. 1, kbis. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 31 Abs. 1, kbis. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 31 Abs. 1, kter. 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 31 Abs. 1, l. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 31 Abs. 1, l. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 31 Abs. 1, l. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 31 Abs. 1, m. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 31 Abs. 1, m. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 31 Abs. 1, m. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 31 Abs. 1, m. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 31 Abs. 1, n. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 33 Abs. 1, a. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-030
§ 33 Abs. 1, a. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 33 Abs. 1, a. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 33 Abs. 1, a. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 33 Abs. 1, c. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 33 Abs. 1, d. 12.12.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2017-035
§ 33 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-030
§ 34 Abs. 2, d. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 34 Abs. 2, e. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 34 Abs. 2, e. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 34 Abs. 2, f. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 34 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 eingefügt G 2007 9
§ 34 Abs. 3 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 34 Abs. 3, a. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 34 Abs. 3, b. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 34 Abs. 3, c. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 34 Abs. 3, d. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 34 Abs. 4 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 35 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 37 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 39 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 39 Abs. 2 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 40 06.09.2022 01.01.2023 Titel geändert K 2022 3251
§ 40 05.09.2023 01.01.2024 Titel geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 1, a. 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 40 Abs. 1, d. 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 40 Abs. 1, g. 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 40 Abs. 1, g. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 40 Abs. 1, g. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 1, g. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 40 Abs. 1, h. 13.09.2004 01.01.2005 geändert G 2004 513
§ 40 Abs. 1, i. 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 40 Abs. 1, i. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 40 Abs. 1, k. 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 40 Abs. 1, k. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-031
§ 40 Abs. 1, k. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 40 Abs. 1, k. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 40 Abs. 1, k. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 1, k. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 40 Abs. 1, k., 1. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 40 Abs. 1, k., 1. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 1, k., 2. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 40 Abs. 1, k., 3. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
108 Nr. 620
§ 40 Abs. 1, l. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-031
§ 40 Abs. 1, l. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 40 Abs. 1, l. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 1, l. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 40 Abs. 1, l. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 40 Abs. 1, m. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 40 Abs. 1, m. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 40 Abs. 1, m. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 1, m. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 40 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 40 Abs. 2 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 40 Abs. 2 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 2 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 40 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 40 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 40 Abs. 3 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 40 Abs. 3 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 3 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 41 Abs. 1, b. 12.12.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2017-035
§ 42 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 42 Abs. 1 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 42 Abs. 1 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 42 Abs. 1, a. 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 42 Abs. 1, a., 1. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 42 Abs. 1, a., 1. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 42 Abs. 1, a., 1. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 42 Abs. 1, a., 1. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 42 Abs. 1, a., 2. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 42 Abs. 1, a., 2. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 42 Abs. 1, a., 2. 18.03.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-074
§ 42 Abs. 1, a., 3. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 42 Abs. 1, a., 3. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 42 Abs. 1, a., 3. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 42 Abs. 1, b. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-031
§ 42 Abs. 1, b. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 42 Abs. 1, b. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 42 Abs. 1, b. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 42 Abs. 1, b. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 42 Abs. 1, c. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-031
§ 42 Abs. 1, c. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 42 Abs. 1, d. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 42 Abs. 1, d. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 42 Abs. 1, d. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 42 Abs. 1, e. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 42 Abs. 1, e. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 42 Abs. 1, f. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 42 Abs. 1, f. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 42 Abs. 2 11.09.2006 01.01.2008 geändert G 2007 9
§ 42 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-031
§ 43 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 45 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 48 Abs. 2, a. 09.09.2019 01.01.2022 geändert G 2021-064
§ 48 Abs. 3 09.09.2019 01.01.2022 geändert G 2021-064
§ 48a 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 48a 09.09.2019 01.01.2022 Titel geändert G 2021-064
§ 48a Abs. 1 09.09.2019 01.01.2022 geändert G 2021-064
§ 48a Abs. 2 09.09.2019 01.01.2022 geändert G 2021-064
§ 48b 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
§ 48c 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
§ 48d 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
§ 48e 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
§ 49 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 49a 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
§ 52 Abs. 1, a. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 52 Abs. 1, b. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
Nr. 620 109
§ 52 Abs. 1, c. 11.09.2006 01.01.2008 geändert G 2007 9
§ 52 Abs. 1, c. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 57 06.09.2022 01.01.2023 Titel geändert K 2022 3251
§ 57 05.09.2023 01.01.2024 Titel geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 57 Abs. 1 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 1 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 57 Abs. 1, a. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, a. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, a. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 1, b. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, c. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, c. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 1, d. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 57 Abs. 1, e. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, f. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, f. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, g. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, g. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, h. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, h. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, h. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 1, i. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, i. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, i. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 1, k. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, k. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 1, l. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, l. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, l. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 1, l. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 57 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 57 Abs. 2 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 2 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 57 Abs. 2, a. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2, a. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, a. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 2, b. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2, b. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, d. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 2, e. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, f. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2, f. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, g. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2, g. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, g. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 2, g. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 57 Abs. 2, h. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2, h. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, h. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 2, i. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2, i. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, k. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2, k. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, k. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 2, k. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 57 Abs. 5 11.09.2006 01.01.2008 aufgehoben G 2007 9
§ 57 Abs. 6 09.03.2009 01.01.2009 aufgehoben G 2009 321
§ 58 Abs. 2 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 59a 11.09.2006 01.01.2008 eingefügt G 2007 9 | G 2007 286
§ 59b 09.03.2009 01.01.2011 eingefügt G 2009 321
110 Nr. 620
§ 59b Abs. 1 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 60 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2009 geändert G 2007 9
§ 60 Abs. 3 01.12.2014 01.01.2016 aufgehoben G 2015 60
§ 61 01.12.2014 01.01.2016 geändert G 2015 61
§ 62 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 63 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 65 Abs. 1, c. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 65 Abs. 1, d. 11.09.2006 01.01.2008 eingefügt G 2007 9
§ 65 Abs. 1, d. 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 65 Abs. 2 11.09.2006 01.01.2008 geändert G 2007 9
§ 65 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 67 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 70 Abs. 1, c. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 70 Abs. 1, k. 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 70 Abs. 1, l. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 70 Abs. 1, n. 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 70 Abs. 2 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 70 Abs. 3 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 72 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 72 Abs. 1, c. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 72a 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 72b 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 72b Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 72c 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 72c Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 72d 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 72e 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 72f 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 73 Abs. 1, a. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 73 Abs. 1, c. 11.09.2006 01.01.2006 geändert G 2007 9
§ 73 Abs. 1, c. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 73 Abs. 1, d. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 73 Abs. 1, d. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 73 Abs. 1, e. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 73 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 eingefügt G 2007 9
§ 73 Abs. 3 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 73 Abs. 3, a. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 73 Abs. 3, b. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 73 Abs. 3, c. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 73 Abs. 3, d. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 73 Abs. 4 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 75 13.09.2004 01.01.2005 geändert G 2004 513
§ 75 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 75 Abs. 6 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 76 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 76 Abs. 4 09.03.2009 01.01.2009 geändert G 2009 321
§ 78 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 78 Abs. 4 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 79 09.03.2009 01.01.2010 Titel geändert G 2009 321
§ 79 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 81 09.03.2009 01.01.2012 geändert G 2009 321
§ 81 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 82 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 82 Abs. 6 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 83 Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 83 Abs. 2 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 83 Abs. 2, b. 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 83 Abs. 3 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 84 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 85 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 86 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 87 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2012 geändert G 2009 321
§ 87 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 87a 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 88 09.03.2009 01.01.2012 geändert G 2009 321
Nr. 620 111
§ 90 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 90 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 92 Abs. 1, b. 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 92 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 93 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2010 geändert G 2007 9
§ 93 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 93 Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 93 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 93 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 93 Abs. 4 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 93 Abs. 4 18.03.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-074
§ 94 13.09.2004 01.01.2005 geändert G 2004 513
§ 94 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 95 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 95 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 95 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-029
§ 95 Abs. 4 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-029
§ 97 Abs. 3 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 98 Abs. 3 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 100 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 101 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 101 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert G 2009 349
§ 101 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 101 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 102 Abs. 2, a. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 102 Abs. 2, a. 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 102 Abs. 2, b. 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 102 Abs. 2, c. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 103 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 103 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 103 Abs. 4 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 104 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 104 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 104 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 aufgehoben G 2019-042
§ 104 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 105 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 105 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 105 Abs. 1, a. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 105 Abs. 1, b. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 105 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 105 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 105 Abs. 4 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 105 Abs. 5 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 105 Abs. 6 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 105a 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
Titel 1.4.2 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 106 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 106 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 107 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 108 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 108 Abs. 3, a. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 108 Abs. 3, b. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 109 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 109 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 109 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 110 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2009 geändert G 2009 321
§ 111a 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 112 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 112 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 112 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 112 Abs. 1, a. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 112 Abs. 1, b. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 112 Abs. 1, c. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 112 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 112 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
112 Nr. 620
§ 112a 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 113 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 113 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 114 Abs. 1, d. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 114 Abs. 1, d. 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 114 Abs. 1, e. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 114 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 114 Abs. 4 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 115 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 115 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 116 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 116 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 116 Abs. 1, a. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 116 Abs. 1, b. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 116 Abs. 1, c. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 116 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 116 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 116 Abs. 4 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 117 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 117 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 117 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 aufgehoben G 2019-042
§ 117 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 117 Abs. 4 17.06.2019 01.01.2021 aufgehoben G 2019-042
§ 118 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 118 Abs. 1, a. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 118 Abs. 1, b. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 118 Abs. 1bis 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 120 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 122 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 122 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 122 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 aufgehoben G 2019-042
§ 122 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 aufgehoben G 2019-042
§ 122 Abs. 4 17.06.2019 01.01.2021 aufgehoben G 2019-042
§ 123 Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 124 Abs. 2 25.01.2010 01.01.2013 geändert G 2010 57
§ 125 25.01.2010 01.01.2013 geändert G 2010 57
§ 125 Abs. 3 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 126 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 132 Abs. 3 16.06.2008 01.01.2009 geändert G 2008 333
§ 134 Abs. 4 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 137 Abs. 5 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 146 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 146 Abs. 2, a. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 146 Abs. 2, b. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 146 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2011 eingefügt G 2009 321
§ 146 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 147 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 150 Abs. 1, c. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 150 Abs. 1, d. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 150 Abs. 4 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 150 Abs. 5 01.12.2014 01.01.2016 geändert G 2015 63
§ 160 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2011 aufgehoben G 2009 321
§ 160 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2011 aufgehoben G 2009 321
§ 161 09.03.2009 01.01.2011 Titel geändert G 2009 321
§ 161 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 aufgehoben G 2009 321
§ 161 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 164 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 165 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2009 geändert G 2007 9
Titel 1.5.5.2 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 167 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 174 09.03.2009 01.01.2010 Titel geändert G 2009 321
§ 176 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 178a 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 181 12.12.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2017-035
§ 184 Abs. 3 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
Nr. 620 113
§ 186 Abs. 4 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 189 Abs. 1 25.01.2010 01.01.2013 geändert G 2010 57
§ 189 Abs. 2 13.09.2004 01.01.2005 eingefügt G 2004 513
§ 189 Abs. 3 25.01.2010 01.01.2013 eingefügt G 2010 57
§ 190 Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 191 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 196 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 200 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 201 Abs. 5 11.09.2006 01.01.2009 geändert G 2007 9
§ 205 Abs. 1 14.03.2017 01.04.2017 geändert G 2017-049
§ 209 Abs. 4 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 210 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 210 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 211 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 211 Abs. 4 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 211 Abs. 5 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 213 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 214 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 214 Abs. 4 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 215 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 216 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 217a 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 219 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 220 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 222 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 223 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 223 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 225 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 225 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 225 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 226 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 226 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 226 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 228 Abs. 1 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 228 Abs. 2 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 229 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 229 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 232 Abs. 2 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 232 Abs. 2 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 235 Abs. 2 25.01.2010 01.01.2013 aufgehoben G 2010 57
§ 236 Abs. 1 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 236 Abs. 2 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 237 Abs. 2 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 239 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2017-035
Titel 3.3 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
Titel 3.3.1 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
§ 241 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
Titel 3.3.2 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
§ 242 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
§ 243 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
Titel 3.3.3 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
§ 244 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
Titel 3.3.4 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
§ 245 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
Titel 3.3.5 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
§ 246 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
Titel 3.3.6 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
§ 246a 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
Titel 4.3.2 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 251 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 252 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 254 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
Titel 4.3.5 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 257 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 258 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 eingefügt G 2007 9
114 Nr. 620
§ 258a 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 258b 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
Titel 4.3.8 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 259a 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
Titel 4.3.9 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 259b 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
Titel 4.3.10 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 259c 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
Titel 4.3.11 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
§ 259d 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
Titel 4.3.12 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
§ 259e 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
Titel 4.3.13 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 259f 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
Titel 4.3.14 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 259g 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
Titel 4.3.15 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 259h 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 259h Abs. 1 11.05.2026 01.10.2026 geändert 2026-045
§ 259h Abs. 1bis 11.05.2026 01.10.2026 eingefügt 2026-045
§ 259h Abs. 2 11.05.2026 01.10.2026 geändert 2026-045
§ 259h Abs. 3 11.05.2026 01.10.2026 geändert 2026-045
§ 259h Abs. 5 11.05.2026 01.10.2026 aufgehoben 2026-045
§ 259h Abs. 6 11.05.2026 01.10.2026 aufgehoben 2026-045
Titel 4.5 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 261 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
Titel 4.6 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 262 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
Nr. 620 115
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
22.11.1999 01.01.2001 Erlass Erstfassung K 1999 3078 | G 2000 1
13.09.2004 01.01.2005 § 26 geändert G 2004 513
13.09.2004 01.01.2005 § 40 Abs. 1, h. geändert G 2004 513
13.09.2004 01.01.2005 § 75 geändert G 2004 513
13.09.2004 01.01.2005 § 94 geändert G 2004 513
13.09.2004 01.01.2005 § 189 Abs. 2 eingefügt G 2004 513
11.09.2006 01.01.2007 § 2 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 16 Titel geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 16 Abs. 3 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 19 Abs. 3 eingefügt G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 34 Abs. 3 eingefügt G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, d. geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, i. geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2008 § 42 Abs. 2 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 49 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2008 § 52 Abs. 1, c. geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2008 § 57 Abs. 5 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2008 § 59a eingefügt G 2007 9 | G 2007 286
11.09.2006 01.01.2009 § 60 Abs. 1 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2008 § 65 Abs. 1, d. eingefügt G 2007 9
11.09.2006 01.01.2008 § 65 Abs. 2 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2006 § 73 Abs. 1, c. geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 73 Abs. 3 eingefügt G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 92 Abs. 3 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2010 § 93 Abs. 1 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2009 § 165 Abs. 3 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 Titel 1.5.5.2 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 167 Abs. 1 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 191 Abs. 1 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 196 Abs. 3 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2009 § 201 Abs. 5 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 209 Abs. 4 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 215 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 222 Abs. 3 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 225 Abs. 1 geändert G 2006 277
11.09.2006 01.01.2007 § 226 Abs. 1 geändert G 2006 277
11.09.2006 01.01.2007 § 228 Abs. 2 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 237 Abs. 2 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 Titel 4.3.2 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 251 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 252 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 254 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 Titel 4.3.5 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 257 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 258 Abs. 3 eingefügt G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 Titel 4.5 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 261 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 Titel 4.6 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 262 aufgehoben G 2007 9
19.03.2007 01.01.2008 § 7 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 7 Abs. 3 eingefügt G 2007 108
10.09.2007 01.01.2008 § 232 Abs. 2 geändert G 2007 342
28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 2 Abs. 3 geändert G 2008 285
28.04.2008 01.08.2008 § 70 Abs. 1, c. geändert G 2008 294
28.04.2008 01.08.2008 § 70 Abs. 2 geändert G 2008 294
28.04.2008 01.08.2008 § 70 Abs. 3 geändert G 2008 294
28.04.2008 01.08.2008 § 236 Abs. 1 geändert G 2008 294
16.06.2008 01.01.2009 § 132 Abs. 3 geändert G 2008 333
09.03.2009 01.01.2010 § 18 Titel geändert G 2009 321
116 Nr. 620
09.03.2009 01.01.2010 § 18 Abs. 3 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 22 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2009 § 25 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 25a eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2009 § 25b eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 26 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2009 § 27 Abs. 1, c. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 27 Abs. 1, e. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2009 § 27 Abs. 3 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 27 Abs. 4 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 27a eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 37 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 39 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 40 Abs. 1, a. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 40 Abs. 1, g. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 40 Abs. 1, k. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 40 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 42 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 43 Abs. 3 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 45 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 57 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 57 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2009 § 57 Abs. 6 aufgehoben G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 59b eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 62 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 63 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 70 Abs. 1, k. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 70 Abs. 1, n. eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2009 § 76 Abs. 4 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 78 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 78 Abs. 4 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 79 Titel geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 79 Abs. 3 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2012 § 81 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 82 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 83 Abs. 2, b. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2012 § 87 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2012 § 88 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 92 Abs. 1, b. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 93 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 95 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 100 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2009 § 110 Abs. 3 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 146 Abs. 3 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 150 Abs. 4 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 160 Abs. 2 aufgehoben G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 160 Abs. 3 aufgehoben G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 161 Titel geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 161 Abs. 1 aufgehoben G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 174 Titel geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 176 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 178a eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 211 Abs. 3 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 211 Abs. 4 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 211 Abs. 5 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 213 Abs. 3 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 214 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 214 Abs. 4 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 216 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 217a eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 219 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 220 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 225 Abs. 3 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 226 Abs. 3 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 258a eingefügt G 2009 321
Nr. 620 117
14.09.2009 01.01.2010 § 101 Abs. 1 geändert G 2009 349
25.01.2010 01.01.2013 § 124 Abs. 2 geändert G 2010 57
25.01.2010 01.01.2013 § 125 geändert G 2010 57
25.01.2010 01.01.2013 § 189 Abs. 1 geändert G 2010 57
25.01.2010 01.01.2013 § 189 Abs. 3 eingefügt G 2010 57
25.01.2010 01.01.2013 § 235 Abs. 2 aufgehoben G 2010 57
10.05.2010 01.01.2011 § 228 Abs. 1 geändert G 2010 129
07.11.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 3 geändert G 2012 117
07.11.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 4 geändert G 2012 117
07.11.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 5 eingefügt G 2012 117
07.11.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 6 eingefügt G 2012 117
13.12.2011 01.01.2013 § 16 Abs. 2 geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 1, a. geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 184 Abs. 3 geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 186 Abs. 4 geändert G 2012 45
09.02.2014 09.02.2014 Titel 3.3 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 Titel 3.3.1 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 § 241 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 Titel 3.3.2 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 § 242 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 § 243 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 Titel 3.3.3 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 § 244 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 Titel 3.3.4 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 § 245 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 Titel 3.3.5 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 § 246 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 Titel 3.3.6 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 § 246a aufgehoben G 2014 38
01.12.2014 01.01.2016 § 60 Abs. 3 aufgehoben G 2015 60
01.12.2014 01.01.2016 § 61 geändert G 2015 61
01.12.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 5 geändert G 2015 63
20.06.2016 01.01.2018 § 236 Abs. 2 geändert G 2016 173
12.12.2016 01.01.2018 § 10 Abs. 1, b. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 1, a. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 1, b. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 1, c. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 3 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 3, a. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 3, b. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 3, c. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 6 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 7 eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 24 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 24 Abs. 3 eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 24a eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 24b eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 24c eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 24d eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 27 Abs. 3 geändert G 2017-032
12.12.2016 01.01.2018 § 31 Abs. 1, k. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 31 Abs. 1, l. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 31 Abs. 1, m. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 33 Abs. 1, a. geändert G 2017-030
12.12.2016 01.01.2018 § 33 Abs. 1, c. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 33 Abs. 1, d. aufgehoben G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 33 Abs. 2 geändert G 2017-030
12.12.2016 01.01.2018 § 34 Abs. 2, d. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 34 Abs. 2, e. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 35 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, i. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, k. geändert G 2017-031
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, k. geändert G 2017-035
118 Nr. 620
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, k., 1. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, k., 2. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, k., 3. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, l. eingefügt G 2017-031
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, m. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 3 eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 41 Abs. 1, b. aufgehoben G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 42 Abs. 1, b. geändert G 2017-031
12.12.2016 01.01.2018 § 42 Abs. 1, c. geändert G 2017-031
12.12.2016 01.01.2018 § 42 Abs. 2 geändert G 2017-031
12.12.2016 01.01.2018 § 48a eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 70 Abs. 1, l. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 73 Abs. 1, c. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 73 Abs. 1, d. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 76 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 87 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 87a eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 93 Abs. 3 eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 95 Abs. 3 eingefügt G 2017-029
12.12.2016 01.01.2018 § 95 Abs. 4 eingefügt G 2017-029
12.12.2016 01.01.2018 § 102 Abs. 2, a. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 103 Abs. 4 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 106 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 109 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 109 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 109 Abs. 3 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 111a eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 112 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 114 Abs. 1, d. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 114 Abs. 1, e. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 146 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 146 Abs. 2, a. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 146 Abs. 2, b. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 147 Abs. 3 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 150 Abs. 1, c. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 150 Abs. 1, d. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 161 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 164 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 181 aufgehoben G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 200 Abs. 3 eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 210 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 210 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 223 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 223 Abs. 3 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 225 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 226 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 229 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 229 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 239 Abs. 2 aufgehoben G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 258b eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 Titel 4.3.8 eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 259a eingefügt G 2017-035
14.03.2017 01.04.2017 § 205 Abs. 1 geändert G 2017-049
11.09.2017 01.12.2017 § 2 Abs. 3 geändert G 2017-101
18.02.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 3 geändert G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 232 Abs. 2 geändert G 2019-017
17.06.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 1, b. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 1, c. aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 10 Abs. 1, f. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 10 Abs. 1, g. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 25c eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 4 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 5 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 6 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 7 eingefügt G 2019-042
Nr. 620 119
17.06.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 8 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 27a Abs. 1, b. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 30 Abs. 1, e. aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 1, k. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 1, kbis. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 1, kter. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 1, m. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 40 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 52 Abs. 1, a. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 52 Abs. 1, b. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 52 Abs. 1, c. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 59b Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 65 Abs. 1, c. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 65 Abs. 1, d. aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 65 Abs. 2 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 67 Abs. 3 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 72 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 72 Abs. 1, c. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 72a eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 72b eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 72c eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 72d eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 72e eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 75 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 75 Abs. 6 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 81 Abs. 2 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 84 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 85 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 86 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 90 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 90 Abs. 2 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 93 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 93 Abs. 4 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 94 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 95 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 101 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 101 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 101 Abs. 2 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 102 Abs. 2, a. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 102 Abs. 2, b. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 102 Abs. 2, c. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 103 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 103 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 104 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 104 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 104 Abs. 2 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 104 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 1, a. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 1, b. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 2 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 3 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 4 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 5 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 6 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105a eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 Titel 1.4.2 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 106 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 107 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 108 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 108 Abs. 3, a. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 108 Abs. 3, b. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112 Abs. 1 geändert G 2019-042
120 Nr. 620
17.06.2019 01.01.2021 § 112 Abs. 1, a. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112 Abs. 1, b. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112 Abs. 1, c. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112 Abs. 2 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112 Abs. 3 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112a eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 113 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 113 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 114 Abs. 1, d. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 114 Abs. 2 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 114 Abs. 4 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 115 Abs. 2 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 115 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Abs. 1, a. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Abs. 1, b. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Abs. 1, c. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Abs. 2 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Abs. 3 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Abs. 4 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 117 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 117 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 117 Abs. 2 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 117 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 117 Abs. 4 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 118 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 118 Abs. 1, a. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 118 Abs. 1, b. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 118 Abs. 1bis eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 120 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 122 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 122 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 122 Abs. 2 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 122 Abs. 3 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 122 Abs. 4 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 126 Abs. 2 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 146 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 Titel 4.3.9 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 259b eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 Titel 4.3.10 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 259c eingefügt G 2019-042
09.09.2019 01.01.2022 § 28 Abs. 3 aufgehoben G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48 Abs. 2, a. geändert G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48 Abs. 3 geändert G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48a Titel geändert G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48a Abs. 1 geändert G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48a Abs. 2 geändert G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48b eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48c eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48d eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48e eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 49a eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 Titel 4.3.11 eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 259d eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 Titel 4.3.12 eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 259e eingefügt G 2021-064
10.05.2021 01.09.2021 § 137 Abs. 5 geändert G 2021-054
06.09.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, a. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 40 Titel geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 40 Abs. 1, g. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 40 Abs. 1, k. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 40 Abs. 1, l. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 40 Abs. 1, m. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 40 Abs. 2 geändert K 2022 3251
Nr. 620 121
06.09.2022 01.01.2023 § 40 Abs. 3 geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 1 geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 1, a., 1. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 1, a., 2. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 1, a., 3. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 1, b. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 1, d. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Titel geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1 geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, a. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, b. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, c. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, f. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, g. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, h. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, i. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, l. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2 geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, a. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, b. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, f. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, g. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, h. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, i. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, k. geändert K 2022 3251
05.09.2023 01.01.2024 § 21 Abs. 3, a. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 1, kbis. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 1, l. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 1, m. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1, a. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Titel geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Abs. 1, g. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Abs. 1, k. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Abs. 1, k., 1. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Abs. 1, l. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Abs. 1, m. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Abs. 2 geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Abs. 3 geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 1 geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 1, a., 1. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 1, a., 2. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 1, a., 3. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 1, b. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Titel geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1 geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, a. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, e. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, f. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, g. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, h. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, i. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, k. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, l. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2 geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, a. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, b. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, e. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, f. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, g. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, h. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, i. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, k. geändert K 2023 2658
18.03.2024 01.01.2025 § 20 Abs. 1 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 20 Abs. 2 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 27 Abs. 9 eingefügt G 2024-074
122 Nr. 620
18.03.2024 01.01.2025 § 31 Abs. 1, m. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 31 Abs. 1, n. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 2, e. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 2, f. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 3 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 3, a. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 3, b. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 3, c. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 3, d. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 4 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 39 Abs. 2 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 1, l. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, a., 1. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, a., 2. aufgehoben G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, b. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, c. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, d. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, e. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, f. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 58 Abs. 2 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 72b Abs. 1 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 72c Abs. 1 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 72f eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 1, a. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 1, d. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 1, e. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 3 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 3, a. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 3, b. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 3, c. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 3, d. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 4 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 82 Abs. 6 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 83 Abs. 1 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 83 Abs. 2 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 83 Abs. 3 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 93 Abs. 1 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 93 Abs. 4 aufgehoben G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 97 Abs. 3 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 98 Abs. 3 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 123 Abs. 1 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 190 Abs. 1 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 Titel 4.3.13 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 259f eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 Titel 4.3.14 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 259g eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 Titel 4.3.15 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 259h eingefügt G 2024-074
15.10.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 3, a. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 31 Abs. 1, kbis. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 33 Abs. 1, a. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 1, g. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 1, k. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 1, m. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 2 geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 3 geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, a., 3. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 1 geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 1, a. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 1, c. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 1, h. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 1, i. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 1, k. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 1, l. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 2 geändert K 2024 3000
Nr. 620 123
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 2, a. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 2, d. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 2, g. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 2, h. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 2, k. geändert K 2024 3000
21.10.2024 01.06.2025 § 134 Abs. 4 eingefügt G 2025-001
16.09.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 3, a. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 1, kbis. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 1, l. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 40 Abs. 1, l. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 42 Abs. 1, a., 1. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 42 Abs. 1, b. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 42 Abs. 1, d. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 42 Abs. 1, e. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 42 Abs. 1, f. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 57 Abs. 1 geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 57 Abs. 1, d. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 57 Abs. 1, l. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 57 Abs. 2 geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 57 Abs. 2, g. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 57 Abs. 2, k. geändert K 2025 2817
20.10.2025 01.01.2026 § 125 Abs. 3 geändert G 2026-004
11.05.2026 01.10.2026 § 259h Abs. 1 geändert 2026-045
11.05.2026 01.10.2026 § 259h Abs. 1bis eingefügt 2026-045
11.05.2026 01.10.2026 § 259h Abs. 2 geändert 2026-045
11.05.2026 01.10.2026 § 259h Abs. 3 geändert 2026-045
11.05.2026 01.10.2026 § 259h Abs. 5 aufgehoben 2026-045
11.05.2026 01.10.2026 § 259h Abs. 6 aufgehoben 2026-045
