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title: "Reglement des Justizrats"
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provisions: 37
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# Reglement des Justizrats

## Art. 1 {#art_1}

Sitz
1 Der Justizrat (der Rat) hat seinen Sitz in Freiburg.

## Art. 2 {#art_2}

Organe
1 Die Organe des Rats sind der Gesamtrat, das Präsidium, das Vizepräsidium
und die Kommissionen.
2 Der Rat verfügt über drei ständige Kommissionen: die Kommission für die
administrative Aufsicht, die Wahlkommission und die Kommission für die
disziplinarische Aufsicht. Der Rat kann zur Prüfung besonderer Fragen weitere Kommissionen einsetzen.
3 Die ständigen Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern. Jede bezeichnet ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten; diese oder dieser unterzeichnet
die Dokumente ihrer bzw. seiner Kommission.

## Art. 3 {#art_3}

Rangfolge der Mitglieder
1 Nach dem Präsidium und dem Vizepräsidium richtet sich die Rangfolge der
Ratsmitglieder nach der in Artikel 126 KV 1) festgelegten verfassungsrechtlichen Reihenfolge. Bei den beiden Mitgliedern nach in Artikel 126 Abs. 1
Bst. h KV 2) hat bei gleichem Dienstalter die ältere Person den Vorrang.
1.2 Befugnisse

## Art. 4 {#art_4}

Gesamtrat – Administrative Aufsicht
1 Der Gesamtrat hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Er übt die administrative Aufsicht über die Gerichtsbehörden und die
Staatsanwaltschaft aus.
b) Er überträgt die administrative Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden oder einzelne davon dem Kantonsgericht.
c) Er bestimmt die Häufigkeit, mit der er die Gerichtsbehörden und die
Staatsanwaltschaft zu inspizieren beabsichtigt.
d) Er beschliesst, die Inspektionen von einer Delegation durchführen zu
lassen und bestimmt deren Zusammensetzung.
e) Er prüft die Jahresberichte des Kantonsgerichts, der übrigen Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.
f) Er beschliesst, ob eine administrative Untersuchung zu eröffnen ist und
trifft die sich daraus ergebenden Entscheide.
g) Er stellt dem Grossen Rat die Anträge für nicht disziplinarische Abberufungen.
h) Er beantwortet die parlamentarischen Anfragen über die Gerichtsverwaltung.
i) Er erlässt gegenüber den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
Weisungen, erteilt Instruktionen und trifft jede andere Massnahme.
j) Er sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder der Gerichtsbehörden und
der Staatsanwaltschaft.
k) Er unterbreitet dem Grossen Rat Anträge zur Verbesserung der Arbeitsweise der Justiz.

## Art. 5 {#art_5}

Gesamtrat – Richterwahlen
1 Der Gesamtrat nimmt Stellung zu den Bewerbungen für die Stellen der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft.
1) SGF 10.1
2) SGF 10.1

## Art. 6 {#art_6}

Gesamtrat – Disziplinarische Aufsicht
1 Der Gesamtrat hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Er übt die Aufsicht über die Richter aus, ordnet gegebenenfalls die Eröffnung einer disziplinarischen Untersuchung an und trifft die sich daraus ergebenden Entscheide.
b) Er eröffnet und instruiert die Verfahren zur disziplinarischen Abberufung.

## Art. 7 {#art_7}

Gesamtrat – Weitere Befugnisse
1 Der Gesamtrat hat ferner folgende Befugnisse:
a) Er stellt die Mitglieder des Sekretariats an.
b) Er nimmt Stellung zu den Petitionen, die den Justizbereich betreffen.
c) Er nimmt Stellung zu den Gesetzesentwürfen, die ihm unterbreitet werden.
d) Er verabschiedet seinen jährlichen Tätigkeitsbericht sowie die Zwischenberichte zuhanden des Grossen Rates.
e) Er erfüllt jede andere Aufgabe, welche die Gesetzgebung dem Rat zuweist, und die nicht an ein anderes Organ übertragen wird.

## Art. 8 {#art_8}

Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie oder er sorgt dafür, dass der Rat seine Aufgaben rechtzeitig und
zweckmässig erledigt.
b) Sie oder er beruft die Sitzungen des Gesamtrats ein, beantragt die Traktandenliste und leitet die Beratungen.
c) Sie oder er führt die laufenden Geschäfte.
d) Sie oder er bereitet die Berichte über die Tätigkeit des Rats, der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates
vor.
e) Sie oder er ist bei der Prüfung der Berichte des Rats durch die Justizkommission und durch das Plenum des Grossen Rates anwesend.
f) Sie oder er vertritt den Rat und nimmt im Allgemeinen die Einladungen
wahr, die an diesen gerichtet werden.
g) Sie oder er stellt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit
des Rats sicher.
h) Sie oder er erstellt den Voranschlagsentwurf und die Jahresrechnung
zuhanden des Grossen Rates.
i) Sie oder er überwacht die Arbeitsweise des Sekretariats und visiert die
Kostenlisten der Ratsmitglieder.
j) Sie oder er übt die Zuständigkeiten aus, welche die Gesetzgebung über
das Personal der Dienstchefin oder dem Dienstchef zuweist.
k) Sie oder er erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihr oder ihm von der Gesetzgebung zugewiesen werden.
2 Die Präsidentin oder der Präsident unterzeichnet mit der Juristischen Sekretärin oder dem Juristischen Sekretär die Dokumente des Gesamtrats.
3 In dringenden Fällen trifft die Präsidentin oder der Präsident die notwendigen Massnahmen. Sie oder er erstattet dem Rat darüber Bericht.

## Art. 9 {#art_9}

Vizepräsidium
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin bzw. den
Präsidenten und wirkt bei der Erfüllung deren oder dessen Aufgaben mit.

## Art. 10 {#art_10}

Kommission für die administrative Aufsicht
1 Die Kommission für die administrative Aufsicht erstellt den Zeitplan für die
Inspektionen und bereitet diese vor.
2 Sie stellt dem Rat den Antrag für die Eröffnung einer administrativen Untersuchung. Sie kann mit der Instruktion und der Vorbereitung der sich aus der
Untersuchung ergebenden Entscheide beauftragt werden.
3 Sie erstellt Entwürfe von Richtlinien, für die Untersuchung und von weiteren Massnahmen.

## Art. 11 {#art_11}

Wahlkommission
1 Die Wahlkommission organisiert die Stellenausschreibungen, prüft die
Wählbarkeitsvoraussetzungen und nimmt eine erste Beurteilung der Bewerbungen vor.
2 Sie stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag für die Eröffnung eines Verfahrens
zur nicht disziplinarischen Abberufung und kann mit dessen Instruktion beauftragt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Kommission für die disziplinarische Aufsicht
1 Die Kommission für die disziplinarische Aufsicht nimmt die an den Rat gerichteten Klagen und Anzeigen zur Kenntnis, holt alle nützlichen Informationen ein und unterbreitet dem Rat einen begründeten Antrag.
2 Sie kann mit der Instruktion der disziplinarischen Verfahren und der Vorbereitung der sich daraus ergebenden Entscheide, einschliesslich der Entscheide
im Hinblick auf eine allfällige disziplinarische Abberufung, beauftragt werden.

## Art. 13 {#art_13}

Juristische Sekretärin oder Juristischer Sekretär
1 Die Juristische Sekretärin oder der Juristische Sekretär hat folgende Befugnisse:
a) Sie oder er unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
b) Sie oder er unterzeichnet gewisse Dokumente auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten.
c) Sie oder er führt das Protokoll der Gesamtratssitzungen und verfasst die
Ratsentscheide.
d) Sie oder er nimmt an den jährlichen Inspektionen der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft und an der Instruktion der Anzeigen und
Klagen teil.
e) Sie oder er leitet das Sekretariat und erstellt insbesondere die Pflichtenhefte.

## Art. 14 {#art_14}

Sekretariat
1 Das Sekretariat erledigt insbesondere die Schreib- und Korrespondenzarbeiten des Rats sowie die Buchhaltung, bereitet die Sitzungsunterlagen vor, erstellt die Belege für die Entschädigung und erfüllt die Aufgaben, die ihm
vom Rat oder von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesen werden.
2 Es sorgt für die Aufbewahrung und die Archivierung der Akten. Es führt
ferner die Datenbank des Rats und den Zeitplan für die Wahlen der Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft nach.
3 Auf Beschluss des Rats vertritt das Sekretariat die Juristische Sekretärin
oder den Juristischen Sekretär.
2 Arbeitsweise
2.1 Gesamtratssitzungen

## Art. 15 {#art_15}

Sitzungen
1 Der Gesamtrat wird je nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat oder
wenn drei Mitglieder dies verlangen, einberufen.
2 Jedes Mitglied nimmt an den Sitzungen teil, zu denen es ordnungsgemäss
einberufen wurde. Ist ein Mitglied – auch nur teilweise – verhindert, an einer
Sitzung teilzunehmen, so teilt es dies unverzüglich der Präsidentin oder dem
Präsidenten mit.
3 Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg (Art. 97 Abs. 2 JG 3)) bleibt
vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Quorum
1 Der Rat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
2 Liegen jedoch Ausstandsfälle vor, so genügt für die Beschlussfassung die
Anwesenheit von mindestens drei Ratsmitgliedern.

## Art. 17 {#art_17}

Einberufung und Traktandenliste
1 Die Einberufung wird mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin verschickt. Dringende Fälle bleiben vorbehalten.
2 Die Einberufung gibt Datum, Zeit, Ort und Traktandenliste der Sitzung an.
Die benötigten Dokumente werden der Einberufung beigelegt oder gemäss
den Angaben in der Einberufung zur Verfügung gestellt.
3 Ein Geschäft, das in der Traktandenliste nicht aufgeführt ist, kann nur behandelt werden, wenn alle Mitglieder anwesend und mit dem Eintreten auf
diesen Verhandlungsgegenstand einverstanden sind.

## Art. 18 {#art_18}

Beratungen
1 Die Sitzungen und Beratungen des Rats finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
2 Der Ablauf der Diskussionen und Beratungen richtet sich nach der Traktandenliste.
3 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge, in der die Mitglieder das Wort erhalten. In der Regel ergreift sie oder er das Wort zuletzt
und fasst die geäusserten Meinungen wenn nötig zusammen.
4 Die Juristische Sekretärin oder der Juristische Sekretär kann sich mit beratender Stimme äussern.

## Art. 19 {#art_19}

Abstimmungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident wiederholt die Anträge und gibt an, in
welcher Reihenfolge über sie abgestimmt wird.
3) RSF 130.1
2 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

## Art. 20 {#art_20}

Protokoll
1 Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt. Dieses nennt Ort, Datum und
Dauer der Sitzung, die Anwesenden, die behandelten Geschäfte, die Anträge,
über die abgestimmt wurde, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
2 Wird nichts anderes beschlossen, so gibt das Protokoll zudem in knapper
Form die Beratungen wieder. Es enthält die hauptsächlich geäusserten Meinungen und die Gründe für die Beschlüsse oder für die Stellungnahmen des
Rats.
3 Das Protokoll wird den Mitgliedern vor der nächsten Sitzung zur Verfügung
gestellt. Es wird, gegebenenfalls nach Berichtigung, zu Beginn dieser Sitzung
genehmigt.
4 Das Protokoll wird von der Person, die es verfasst hat, und von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterzeichnet.
5 Die Ratsmitglieder haben jederzeit Zugang zu den Protokollen.

## Art. 21 {#art_21}

Amtsgeheimnis und Verschwiegenheit
1 Die Mitglieder des Rats und des Sekretariats sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
2 Die Mitglieder und das Sekretariat sind ferner zur Verschwiegenheit über
Tatsachen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, verpflichtet. Sie beachten insbesondere die Kompetenzen zur Information der Öffentlichkeit der
Präsidentin oder des Präsidenten.
2.2 Kommissionssitzungen

## Art. 22 {#art_22}

1 Für die Kommissionssitzungen gelten die Artikel 15–21 sinngemäss.
3 Verfahren
3.1 Verfahren im Allgemeinen

## Art. 23 {#art_23}

Ausstand in Disziplinarangelegenheiten
1 In Disziplinarangelegenheiten gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 21
Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) 4).
2 Ausserdem tritt ein Mitglied des Justizrats in den Ausstand, wenn das Gericht oder das Organ, dem es angehört, direkt betroffen ist.

## Art. 24 {#art_24}

Ausstand in nicht disziplinarischen Angelegenheiten
1 In nicht disziplinarischen Angelegenheiten treten das oder die Mitglieder
des Justizrats nur in den folgenden Fällen von Amtes wegen oder auf Ersuchen in den Ausstand:
a) Die Angelegenheit betrifft eine Person, mit der das Mitglied des Justizrats verheiratet ist oder mit der es in eingetragener Partnerschaft oder in
gemeinsamen Haushalt lebt, oder eine Person, mit der es in direkter Linie verwandt oder verschwägert ist.
b) Die Angelegenheit betrifft eine Person, zu der das Mitglied des Justizrates eine enge Freundschaft oder eine persönliche Feindschaft oder ein
besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis hat, oder wenn andere
ernsthafte Gründe Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen
können.

## Art. 25 {#art_25}

Folgen des Ausstands
1 Das Mitglied, das in den Ausstand getreten ist, nimmt weder an der Abstimmung noch an den Beratungen teil und erhält weder die Unterlagen für die
fragliche Angelegenheit noch das Protokoll.
2 Wenn die Anwesenheit des Mitglieds, das in den Ausstand getreten ist, für
Erläuterungen nötig ist, kann es von der Präsidentin oder vom Präsidenten
eingeladen werden, soweit nötig an der Sitzung teilzunehmen.
3 Besteht kein Ausstandsgrund, so müssen alle Mitglieder des Justizrats abstimmen; Enthaltung ist nicht zulässig.
4) RSF 150.1
3.2 Verfahren bei Inspektionen

## Art. 26 {#art_26}

1 Über die Inspektionen wird ein Protokoll nach Diktat geführt. Das Protokoll
wird der inspizierten Behörde zur Durchsicht und zur Unterzeichnung unterbreitet.
2 Die Kommission für die administrative Aufsicht beschafft sich bei den inspizierten Behörden alle Informationen und Dokumente, die für die Erfüllung
der Aufgaben des Rats nötig sind. Das Amtsgeheimnis kann der Kommission
nicht entgegengehalten werden.
3.3 Verfahren bei Wahlen

## Art. 27 {#art_27}

Zeitplan
1 Die Wahlkommission sorgt dafür, dass der Zeitplan für die Wahlen nachgeführt wird, und dass das Amt, dessen Inhaber vor dem Ablauf der Amtsdauer
steht, rechtzeitig wieder besetzt wird.

## Art. 28 {#art_28}

Ausschreibung
1 Die Stelle wird im Amtsblatt und in anderen Medien, je nach der zu besetzenden Stelle, ausgeschrieben.
2 Die gemäss Gesetz betroffenen Organisationen werden schriftlich über die
Stellenausschreibung benachrichtigt.

## Art. 29 {#art_29}

Bewerbungen
1 Die Bewerbungen sind schriftlich einzureichen.
2 Das Bewerbungsdossier enthält einen Lebenslauf, einen Auszug aus dem
Strafregister, eine neuere Bestätigung des zuständigen Betreibungsamts und
ein vom Rat ausgehändigtes, vollständig ausgefülltes Formular.
3 Das Sekretariat bestätigt den Empfang der Bewerbungen und informiert die
betroffenen Personen in schriftlicher Kurzfassung über den weiteren Verlauf
des Verfahrens.

## Art. 30 {#art_30}

Prüfung der Bewerbungen
1 Die Wahlkommission prüft die Bewerbungen unter Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Kriterien (Ausbildung, berufliche Erfahrung, persönliche Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten) und gegebenenfalls des
Alters, des Geschlechts, der Sprache und der regionalen Vertretung sowie der
Ergebnisse allfälliger Anhörungen.

## Art. 31 {#art_31}

Stellungnahme zuhanden des Grossen Rates
1 Auf Antrag der Wahlkommission erstellt der Rat eine Stellungnahme für
den Grossen Rat, die eine Einleitung im Sinne von Artikel 29 enthält und eine Liste der Personen, für die eine befürwortende Stellungnahme abgegeben
wird, sowie einen kurzen Lebenslauf dieser Personen.

## Art. 32 {#art_32}

Übermittlung der Stellungnahme und der Unterlagen
1 Die Stellungnahme des Rats wird zusammen mit den Bewerbungsdossiers
dem Sekretariat des Grossen Rates übermittelt.
3.4 Verfahren in Disziplinarangelegenheiten

## Art. 33 {#art_33}

Verfahren
1 Die Kommission für die disziplinarische Aufsicht behandelt die Klagen, die
formell oder informell an den Rat gerichtet werden.
2 Das Sekretariat des Rats teilt die Anzeigen ohne Kommentar den besonders
betroffenen Personen mit; wenn nötig nimmt es mit der Präsidentin oder dem
Präsidenten der Kommission für die disziplinarische Aufsicht Kontakt auf.
3 Die betroffenen Personen haben die Möglichkeit, innert 20 Tagen zur Klage
Stellung zu nehmen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
4 Die Anzeigerin oder der Anzeiger ist nicht Partei im Verfahren.

## Art. 34 {#art_34}

Fortsetzung des Verfahrens
1 Wenn die so zusammengetragenen Dokumente auf eine Verletzung der
Amtspflichten oder auf ein Betragen, das mit dem Amt einer Richterin oder
eines Richters unvereinbar ist, hinweisen, beantragt die Kommission für die
disziplinarische Aufsicht dem Rat, eine Untersuchung im Sinne der Artikel
103 ff. JG 5) zu eröffnen.
2 Ist die Kommission für die disziplinarische Aufsicht der Meinung, dass weitere Abklärungen notwendig sind, so kann sie zusätzliche Informationen anfordern.
3 Wenn sich keine Hinweise im Sinne von Absatz 1 ergeben, kann die Kommission für die disziplinarische Aufsicht beschliessen, das Verfahren ohne
Folgen einzustellen.
5) RSF 130.1

## Art. 35 {#art_35}

Instruktion der Angelegenheit
1 Der Rat gibt dem Antrag der Kommission für die disziplinarische Aufsicht
Folge, wenn er der Meinung ist, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung
einer disziplinarischen Untersuchung im Sinne von Artikel 103 JG 6) erfüllt
sind; er beauftragt die Kommission für die disziplinarische Aufsicht mit der
Instruktion der Angelegenheit und informiert die betroffenen Personen.
2 Nach Abschluss der Instruktion stellt die Kommission für die disziplinarische Aufsicht einen Antrag zuhanden des Rats, der darüber entscheidet.
3 In schweren Fällen kann der Rat ohne vorherigen Antrag der Kommission
für die disziplinarische Aufsicht beschliessen, dass eine disziplinarische Untersuchung eröffnet wird.

## Art. 36 {#art_36}

Entscheid
1 Beschliesst die Kommission für die disziplinarische Aufsicht, eine Angelegenheit ohne Folgen einzustellen, so teilt ihre Präsidentin oder ihr Präsident
den Entscheid der Anzeigerin oder dem Anzeiger mit und begründet ihn summarisch; eine Kopie des Entscheids wird an die Mitglieder des Rats gerichtet.

## Art. 37 {#art_37}

Nichteintreten
1 Das Sekretariat stellt die Angelegenheit ohne weiteres ein, wenn die Anzeige eine Angelegenheit betrifft, die vor dem Rat bereits Gegenstand erfolgloser Anzeigen war, die von derselben Person ausgingen und querulatorischer
Natur waren.
2 Eine Kopie des Entscheids wird an die Mitglieder des Rats gerichtet.
6) RSF 130.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.01.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2019 2019_031
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.01.2019 01.01.2019 2019_031
