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title: "Feuerwehrverordnung der Stadt Schaffhausen"
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# Feuerwehrverordnung der Stadt Schaffhausen

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Feuerwehr hat als allgemeine Schadenwehr die Aufgabe, bei
Ereignissen und Unfällen gemäss Brandschutzgesetz und Brandschutzverordnung Hilfe zu leisten.
2 Der Stadtrat kann der Feuerwehr jederzeit weitere Aufgaben
übertragen, sofern diese sich mit ihrer Hauptaufgabe vereinbaren
lässt.
3 Auf Ersuchen kann sie auch zu Hilfeleistungen in Nachbargemeinden aufgeboten werden.
2. Zuständigkeiten, Aufsicht und Leitung

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Stadtrat übt die Aufsicht über das Feuerwehrwesen aus.
Aufgaben
Stadtrat
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 2
2 Der Stadtrat wählt (auf die ordentliche Amtsdauer) die Mitglieder
der Feuerwehrkommission. Die Kommission besteht aus 9 Mitgliedern.
3 Der Stadtrat wählt die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter bzw. Vizekommandantin/Vizekommandanten. Der Feuerwehrkommission
kommt dabei ein Vorschlagsrecht zu. Wählbar sind nur Angehörige
einer Feuerwehr, welche die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben.

## Art. 3 {#art_3}

Der Feuerwehrkommission gehören an:
a) die Feuerwehrreferentin/der Feuerwehrreferent als Präsidentin/Präsident;
b) die Feuerwehrkommandantin/der Feuerwehrkommandant;
c) die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten und Vertreterinnen/Vertreter der Offiziere;
d) eine/einen auf Vorschlag der Feuerwehrchargierten zu wählende Vertreterin/wählenden Vertreter der Gruppenführerinnen/Gruppenführer;
e) zwei auf Vorschlag der Nichtchargierten zu wählende Vertreterinnen/Vertreter der Mannschaft;
f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Betriebsfeuerwehren;
g) eine Leiterin/ein Leiter des Berufspiketts 3)
h) der Fourier als Protokollführerin/Protokollführer.

## Art. 4 {#art_4}

Die Feuerwehrkommission hat insbesondere folgende Aufgaben
und Kompetenzen:
a) Vollzug der Feuerwehrordnung;
b) Überwachung des Vollzuges der kantonalen Gesetze und Verordnungen sowie der Richtlinien und Weisungen der Kantonalen Feuerpolizei;
c) Bestätigung des von der Kommandantin/vom Kommandanten
erstellten Dienst- und Übungsplanes unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Feuerwehrinspektorat;
d) Wahl der Feuerwehroffiziere, welche die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben, auf Antrag der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten;
e) Erlass der notwendigen Dienstvorschriften;
Feuerwehrkommission
Aufgaben und
Kompetenzen
der Feuerwehrkommission
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 3
f) Erstinstanzliche Behandlung von Disziplinar-, Straf- und Aufsichtsbeschwerden;
g) Beratung des Feuerwehrbudgets;
h) Antragstellung an den Stadtrat.

## Art. 5 {#art_5}

Die Mitglieder der Feuerwehrkommission beziehen ein Sitzungsgeld gemäss Reglement der Einwohnergemeinde.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Feuerwehrkommandantin/Der Feuerwehrkommandant leitet,
führt und beaufsichtigt die gesamte Feuerwehr. Sie/Er bekleidet
den Grad gemäss den kantonalen Bestimmungen. Sie/Er ordnet
nach den Beschlüssen der Feuerwehrkommission die entsprechenden Dienstverpflichtungen (z.B. Übungen, Rapporte, Pikettstellungen usw.) an.
2 Die Feuerwehrkommandantin/Der Feuerwehrkommandant hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Umsetzung der kantonalen Bestimmungen;
b) Sicherstellung der Einsatzbereitschaft, Feuerwehralarmorganisation, Ausrüstung, Ausbildung und Administration;
c) Antragstellung an die Feuerwehrkommission zur Ernennung
von Offizieren;
d) Ernennung der Gruppenführerinnen/Gruppenführer, welche die
erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben;
e) Erstellung des jährlichen Dienst- und Übungsplanes;
f) Erstellung des Feuerwehrbudgets zu Handen der Feuerwehrkommission.
3. Feuerwehrpflicht

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Schaffhausen sind feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrdienstpflicht beginnt am 1. Januar
desjenigen Jahres, in welchem die pflichtige Person das 21. Altersjahr vollendet und endet am 31. Dezember desjenigen Jahres, in
welchem die Pflichtige Person das 45. Altersjahr vollendet. 2)
2 Der Stadtrat kann auf Antrag der Feuerwehrkommission Personen
maximal 30 Jahre zum aktiven Feuerwehrdienst verpflichten.
Sitzungsgeld
Leitung der
Feuerwehr
Grundsatz
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 4
3 Wer die Feuerwehrpflicht erfüllt hat, kann bei Eignung und Personalbedarf freiwillig weiter Dienst leisten. Diese Personen haben
weiterhin die Rechte und Pflichten eines aktiven Angehörigen der
Feuerwehr.
4 Das Dienstjahr entspricht dem Kalenderjahr.

## Art. 8 {#art_8}

Die Dienstpflicht wird erfüllt durch:
a) aktiven Dienst in der Feuerwehr der Stadt Schaffhausen;
b) aktiven Dienst in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr;
c) Tätigkeiten in einer Rettungsorganisation, welche mit der Gemeinde eine Leistungsvereinbarung hat (z.B. Samariterverein);
d) Leistung einer jährlich zu entrichtenden Ersatzabgabe.

## Art. 9 {#art_9}

1 Zum aktiven Feuerwehrdienst ist vorbehaltlich der Bestimmungen
des Art. 7 und Art. 10 jede Einwohnerin/jeder Einwohner verpflichtet. Die Feuerwehrkommission bestimmt, ob Feuerwehrdienstpflichtige aktiven Dienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen
haben. Bei diesem Entscheid sind die Bedürfnisse der Feuerwehr
sowie die persönlichen und beruflichen Verhältnisse und Fähigkeiten der Pflichtigen zu berücksichtigen.
2 Gesuch um Befreiung vom Feuerwehrdienst sind dem Feuerwehrkommando schriftlich einzureichen.
3 Bestehen wegen körperlichen oder geistiger Gebrechen Zweifel
über die Diensttauglichkeit, ist der Befund eines Arztes einzuholen.
4 Gegen den Entscheid der Feuerwehrkommission kann innert 20
Tagen beim Stadtrat Beschwerde erhoben werden.

## Art. 10 {#art_10}

1 Von jeglicher Dienstpflicht und Ersatzabgabe sind befreit:
a) Personen, die mit einer/einem Angehörigen der Feuerwehr
verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben;
b) Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft, deren Ehepartnerin/Ehepartner bzw. eingetragener Partner nach
Art. 7 und Art. 8 die Feuerwehrpflicht erfüllt hat;
c) Präsidentin/Präsident und Mitglieder des Stadtrates, die Stadtschreiberin/der Stadtschreiber sowie die Mitglieder des Gemeindeführungsstabes;
d) Personen, deren in ungetrennter Ehe und in eingetragener
Partnerschaft lebende Ehegattin oder Ehegatte bzw. Partner
Erfüllung der
Dienstpflicht
Feuerwehrdienst
Befreiung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 5
bei vollendeter Dienstpflicht, mindestens 15 Jahre aktiven
Feuerwehrdienst in der Gemeinde oder in einer anerkannten
Feuerwehr nachweisbar geleistet hat.
e) die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung dienstuntauglichen Personen, welche eine Invalidenrente beziehen;
f) wer wegen Unfall oder Krankheit bei der Feuerwehr dienstunfähig geworden ist;
g) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Berufspiketts. 3)
2 Von der aktiven Dienstleistung bei der Feuerwehr sind befreit:
a) Mitglieder des Regierungsrates;
b) Geistliche, Ärztinnen/Ärzte, Apothekerinnen/Apotheker;
c) Personen, die in anerkannten Rettungsorganisationen eingeteilt sind, welche mit der Feuerwehr arbeiten;
d) die aus gesundheitlichen Gründen für den aktiven Feuerwehrdienst untauglichen Personen;
e) werdende Mütter und allein erziehende Personen, die schulpflichtige Kinder betreuen.
3 Gesuche um Befreiung von der Feuerwehrpflicht sind dem Feuerwehrkommando schriftlich einzureichen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Von der aktiven Dienstleistung bei der Feuerwehr können ausgeschlossen werden:
a) Personen, die sich grober Disziplinarvergehen im Feuerwehrdienst schuldig gemacht haben;
b) Dienstpflichtige, welche mehr als die Hälfte der Übungen im
Verlauf eines Kalenderjahres nicht besucht haben.
2 Vorbehalten bleiben die Disziplinarmassnahmen und Bussen gemäss dieser Feuerwehrverordnung.

## Art. 12 {#art_12}

1 Eine jährliche Ersatzabgabe haben zu entrichten:
a) Feuerwehrpflichtige, die weder aktiven Feuerwehrdienst in der
Gemeinde noch in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr leisten;
b) Personen, welche von der aktiven Dienstleistung gemäss Art.
10 Abs. 2 befreit wurden;
c) Personen, welche von der aktiven Dienstleistung gemäss Art.
11 ausgeschlossen wurden;
Ausschluss
Ersatzabgabe
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 6
d) Personen, welche in einer Rettungsorganisation eingeteilt sind,
die keine Leistungsvereinbarung mit der Feuerwehr Schaffhausen ausweisen kann.
2 Die Ersatzabgabe beträgt 0.4 % vom steuerpflichtigen Einkommen, bzw. vom steuerpflichtigen Gesamteinkommen bei rechtlich
und tatsächlich ungetrennter Ehe und in eingetragener Partnerschaft. Die Ersatzabgabe beträgt pro Person im Maximum Fr.
1'000.– pro Jahr. Die Freigrenze liegt bei Fr. 5'000.– steuerbarem
Einkommen. Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft bezahlen je die Hälfte. 3)
3 Die Ersatzabgabe wird von der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde erhoben, welche das Besteuerungsrecht besitzt. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die Abgabe nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.
4 Bei Steuerabzug an der Quelle wird die Ersatzabgabe gleichzeitig
erhoben.
5 Dienstpflichtige, welche im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der
Übungen unentschuldigt versäumt haben, bezahlen eine Ersatzabgabe.
6 Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Staats-
und Gemeindesteuern sinngemäss anzuwenden.
7 Die Ersatzabgaben sind zweckgebunden und ausschliesslich für
die Feuerwehr zu verwenden. Soweit der Ertrag nicht für die laufenden Bedürfnisse gebraucht wird, ist - vorbehaltlich der Schuldentilgung und Reservebildung - die Bemessung der Ersatzabgabe
anzupassen.
4. Bestand und Organisation

## Art. 13 {#art_13}

Die Stadt unterhält ein Berufspikett durch die Feuerwehr. 3)

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Sollbestand wird vom Stadtrat auf Vorschlag der Feuerwehrkommission festgelegt. Er richtet sich nach den an die Feuerwehr
gestellten Aufgaben, der internen Organisation und der notwendigen Ausrüstung. Die kantonalen Minimalanforderungen sind einzuhalten.
2 Der tatsächliche Bestand der Feuerwehr darf den Sollbestand um
höchstens 15% übersteigen.
Organisation
Bestand

## Art. 15 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 7 {#art_15}

Betriebsfeuerwehren von öffentlichen oder privaten Betrieben unterstehen dem Kommando der Feuerwehr der Stadt Schaffhausen.
Es gelten die im Kapitel V. aufgeführten Bestimmungen.
5. Rekrutierung, Einteilung, Umteilung und

## Art. 16 Entlassung {#art_16}

1 Die Einteilung bzw. die Rekrutierung erfolgt jährlich durch das
Feuerwehrkommando.
2 Die Einwohnerkontrolle liefert dem Kommando die notwendigen
Unterlagen.
3 Die Folgen von unrichtigen Angaben über den Gesundheitszustand, Verheimlichung von Krankheiten und Gebrechen bei der
Rekrutierung trägt im Falle eines körperlichen Schadens die oder
der Betroffene. Werden gesundheitliche Gründe für eine Dienstbefreiung geltend gemacht, bleibt die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt vorbehalten.

## Art. 17 {#art_17}

Umteilungsgesuche sind dem Feuerwehrkommando schriftlich bis
zur Hauptübung einzureichen. Es entscheidet über die Umteilung.

## Art. 18 {#art_18}

Die Feuerwehrkommission kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen, auf schriftliches Gesuch hin, auf Ende des Kalenderjahres vom aktiven Dienst befreien.
II. Dienstvorschriften
1. Pflichten der Feuerwehrangehörigen

## Art. 19 {#art_19}

Die Vizekommandantin/Der Vizekommandant ist die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten, sie/er unterstützt die Kommandantin/den Kommandanten in allen Aufgaben. Bei Abwesenheit oder im Verhinderungsfall übernimmt sie/er deren/dessen Funktion.
Betriebsfeuerwehr
Rekrutierung
und Einteilung
Umteilung
innerhalb der
Wehr
Vorzeitige
Entlassung
Stellvertretung

## Art. 20 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 8 {#art_20}

1 Offiziere, Leiterinnen/Leiter des Berufspiketts, Chefinnen/Chefs
der Fachdienste sind für die Führung der ihnen anvertrauten Formation verantwortlich, insbesondere in folgenden Bereichen:
a) Ausbildung;
b) geordnetem Dienstbetrieb;
c) Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung;
d) technisch und taktisch richtigem Einsatz bei Schadenfällen;
e) Überwachung des Retablierens und dem Erstellen der Einsatzbereitschaft.
2 Sie erstellen nach Übungen und Einsätzen die notwendigen
Rapporte.

## Art. 21 {#art_21}

Die/Der Alarmierungsverantwortliche ist verantwortlich für die Umsetzung der kantonalen Bestimmungen im Alarmierungsbereich,
den Unterhalt, die Vollständigkeit und die Einsatzbereitschaft der
örtlichen Alarmsysteme der Feuerwehr. Sie/Er arbeitet beim Erstellen und Mutieren der Alarmdispositive eng mit der Feuerwehrkommandantin/dem Feuerwehrkommandanten und der Einsatzzentrale
der Schaffhauser Polizei zusammen.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Materialverwalterinnen/Materialverwalter sind verantwortlich
für den Unterhalt, die Lagerung, die Vollständigkeit und die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge, der Ausrüstung, des Materials und
der Magazine. Sie arbeiten bei der Retablierung eng mit den Offizieren, den Chefinnen/Chefs der Fachdienste und den Gruppenführerinnen/Gruppenführer zusammen.
2 Weitere Aufgaben werden in einem Pflichtenheft erstellt, welche
Bestandteil des Dienstreglements sind.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die Leiterin/Der Leiter Einsatz und Personal bzw. Fourier besorgt
die administrativen Arbeiten der Feuerwehr wie:
a) Führen der Mannschaftskontrolle;
b) Erstellen der Soldabrechnung und die Soldauszahlung;
c) Vollzug von Bussenverfügungen;
d) Verpflegung der Einsatzkräfte im Bedarfsfall;
e) Protokollführung und schriftliche Arbeiten nach Weisungen der
Kommandantin/des Kommandanten;
Offiziere und
Chefinnen/
Chefs der
Fachdienste
Alarmierungsverantwortliche
Materialverwaltung
Leiterin/ Leiter
Einsatz und
Personal bzw.
Fourier
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 9
f) Erstellen der Einsatzpläne.
2 Weitere Aufgaben werden in einem Pflichtenheft erstellt, welche
Bestandteil des Dienstreglements sind.

## Art. 24 {#art_24}

Die Gruppenführerinnen/Gruppenführer sind verantwortlich für:
a) die fachgerechte Ausbildung der Mannschaft an den ihnen anvertrauten Geräten;
b) die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften;
c) die Unfallverhütung;
d) die Führung der Gruppe im Übungs- und Schadenfall;
e) die Retablierung und das Erstellen der Einsatzbereitschaft.

## Art. 25 {#art_25}

1 Folgende Angehörige der Feuerwehr sind verpflichtet, im Falle ihrer Ortsabwesenheit die Abwesenheit der Einsatzzentrale zu melden:
a) die Kommandantin/der Kommandant;
b) die Vizekommandantin/der Vizekommandant;
c) die Leiterin/der Leiter Einsatz und Personal bzw. Fourier.
2 Folgende Angehörige der Feuerwehr sind verpflichtet, im Falle ihrer Ortsabwesenheit von mehr als zwei Tagen die Abwesenheit ihrem Kommando zu melden:
a) die Offiziere;
b) die Materialverwalterin/der Materialverwalter;
3 Die Stellvertretung ist während der Abwesenheit sicherzustellen.
2. Magazine, Ausrüstung, Alarmierungs-, Verbindungsmittel und Löschwasserversorgung

## Art. 26 {#art_26}

1 Die Gemeinde stellt die erforderlichen Ausrüstungen und Magazine zur Verfügung und rüstet die Angehörigen der Feuerwehr nach
den kantonalen Anforderungen aus.
2 Bei der Beschaffung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Materialien
sind die Bestimmungen der Subventionsbehörde zu beachten und
bei Unklarheiten ist vorgängig Rücksprache mit der Subventionsbehörde zu nehmen.
Gruppenführerin
/Gruppenführer
Sicherstellung
der Führungsverantwortung
Magazine und
Ausrüstung

## Art. 27 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 10 {#art_27}

Die Benützung von Feuerwehrmaterial und der persönlicher Ausrüstung zu anderen Zwecken und deren Entnahme aus den Magazinen ausser im Übungs- und Ernstfall oder zum Besuch von Kursen ist ohne ausdrückliche Bewilligung des Feuerwehrkommandos
untersagt.

## Art. 28 {#art_28}

Die Gemeinde ist zuständig für die notwendigen örtlichen Alarmierungs- und Verbindungsmittel der Feuerwehr und deren periodische Überprüfung.

## Art. 29 {#art_29}

Die Gemeinde hat für eine ausreichende Löschwasserversorgung
nach den kantonalen Anforderungen zu sorgen und deren Betrieb
und Unterhalt zu gewährleisten.
3. Ausbildung und Kurse

## Art. 30 {#art_30}

Die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr erfolgt nach den
vom Kantonalen Feuerwehrinspektorat verbindlich erklärten Grundlagen und Reglementen.

## Art. 31 {#art_31}

1 Der vom Feuerwehrkommando nach den Vorgaben der Kantonalen Feuerpolizei aufgestellte und von der Feuerwehrkommission
und der kantonalen Feuerwehrinspektorin/dem kantonalen Feuerwehrinspektor genehmigte Übungsplan ist anfangs Jahr den Angehörigen der Feuerwehr und der Kantonalen Feuerpolizei zuzustellen.
2 Der Übungsplan gilt als Aufgebot.
3 Änderungen im Übungsplan sind durch das Kommando rechtzeitig
bekannt zu geben.

## Art. 32 {#art_32}

Die Feuerwehr hat im direkten Zusammenhang mit ihren Aufgaben
das Recht zum Betreten sämtlicher Gebäude und Anlagen. Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Bewohnerinnen/Bewohner sind
durch das Kommando rechtzeitig zu orientieren. Dabei ist auf die
Verwendung
von Feuerwehrmaterial für
andere Zwecke
Alarmierungs-
und Verbindungsmittel
Löschwasserversorgung
Ausbildung
Übungsplan
Zutrittsberechtigung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 11
Besonderheiten wie kranke Hausbewohnerinnen/Hausbewohner,
Betriebsstörungen und Gebäudezustand Rücksicht zu nehmen.

## Art. 33 {#art_33}

Alle Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, die ihrem Grad
oder ihrer Funktion entsprechenden Ausbildungs- und Weiterbildungskurse, welche von der Kantonalen Feuerpolizei durchgeführt
werden, zu besuchen.
4. Weitere Dienstpflichten

## Art. 34 {#art_34}

1 Die Eingeteilten sind verpflichtet, Disziplin und Ordnung unter sich
und gegenüber Vorgesetzten und deren Anordnungen zu halten.
2 Nichtbeachtung von Reglementen, Vorschriften und Anweisungen
der Vorgesetzten werden disziplinarisch bestraft.

## Art. 35 {#art_35}

1 Fahrzeugen, Gerätschaften und persönlicher Ausrüstung ist Sorge
zu tragen. Die persönliche Ausrüstung ist einsatzbereit zu unterhalten und bei der Entlassung in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben.
2 Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung oder Verlust haftet die/der Fehlbare.

## Art. 36 {#art_36}

1 Entschuldigungen wegen Nichteinrückens zu Übungen sind im
Voraus beim Feuerwehrkommando einzureichen.
2 Als Entschuldigungsgründe gelten:
a) berufliche oder ferienbedingte Ortsabwesenheit;
b) Unfall oder Krankheit;
c) tiefe Trauer während 8 Tagen vom Todestage an;
d) Schwangerschaft, sowie Stillzeit während sechs Monaten;
e) Militär- und Zivilschutzdienst;
f) andere wichtige Gründe, über die das Feuerwehrkommando
entscheidet.
Kurse
Allgemeine
Disziplin
Sorgfaltspflicht
Einrücken

## Art. 37 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 12 {#art_37}

1 Nichtbefolgen von Dienstbefehlen, unentschuldigte Dienstversäumnisse, Nichtbeachtung von Reglementen, Vorschriften und
Anweisungen der Vorgesetzten werden von der Feuerwehrkommandantin/ dem Feuerwehrkommandanten durch Verweis oder
Busse bis Fr. 300.– Franken bestraft.
2 Der fehlbaren Person ist vor Erlass der Verfügung das rechtliche
Gehör einzuräumen.
3 Im Wiederholungsfall kann der Ausschluss aus der Feuerwehr
verfügt werden.

## Art. 38 {#art_38}

1 Gegen Verfügungen und Disziplinarmassnahmen der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten kann innerhalb von
20 Tagen bei der Feuerwehrkommission schriftlich Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Entscheide der Feuerwehrkommission kann innerhalb von
20 Tagen beim Stadtrat schriftlich Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen Entscheide des Stadtrates kann innerhalb von 20 Tagen
schriftlich Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971
(VRG).

## Art. 39 III. Ereignisbewältigung und Hilfeleistung {#art_39}

Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt gemäss Alarmplan mit den
zur Verfügung stehenden Mitteln.

## Art. 40 {#art_40}

1 Nach erfolgter Alarmierung haben alle Aufgebotenen auf schnellstem Weg einzurücken. Die/Der erste auf dem Schadenplatz eintreffende Offizier setzt die anrückende Mannschaft und die Einsatzmittel geordnet und taktisch richtig ein.
2 Kann eine erfolgreiche Schadenbekämpfung durch die eigene
Feuerwehr nicht gewährleistet werden, sind frühzeitig zusätzliche
Aufgebote zu veranlassen.
Disziplinarmassnahmen
und Bussen
Rechtsmittel
Alarmierung
Schadenplatzorganisation

## Art. 41 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 13 {#art_41}

Wenn es die Umstände erfordern, können Zivilpersonen durch die
Einsatzleiterin/den Einsatzleiter für ungefährliche Aufgaben verpflichtet werden. Sie sind gegen Unfall und Krankheit versichert.
Spontan hilfeleistende Zivilpersonen sind beim Anrücken der Feuerwehr durch Feuerwehrangehörige zu ersetzen. Nicht verpflichtete
Zivilpersonen sind vom Schadenplatz fern zu halten. Sie haben den
Anordnungen der Rettungsdienste Folge zu leisten.

## Art. 42 {#art_42}

Die Einsatzgrundsätze der Feuerwehr richten sich nach den kantonalen Vorgaben.

## Art. 43 {#art_43}

Die Feuerwehr hat in Zusammenarbeit mit der Polizei bei einem
Ereignis die Kontrolle und Überwachung über den Schadenplatz
bis zum angeordneten Rückzug der Einsatzkräfte sicherzustellen.

## Art. 44 {#art_44}

1 Das Aufräumen des Schadenplatzes ist nur soweit Sache der
Feuerwehr, als sich dies für die Vermeidung weiterer Schäden oder
zur Verhinderung von Gesundheitsschädigungen und für die öffentliche Sicherheit als notwendig erweist.
2 Die Weisungen der Untersuchungsbehörden sind zu berücksichtigen.
3 Weitere Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten können im Auftrag
der Eigentümerinnen/der Eigentümer und in Einvernehmen mit den
zuständigen Amtsstellen und der Gebäudeversicherung gegen
Entschädigung ausgeführt werden.

## Art. 45 {#art_45}

1 Bei länger dauernden Einsätzen kann die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter die notwendige Verpflegung für die Einsatzkräfte anordnen. Diese geht zu Lasten der Gemeinde.
2 Der Schadenplatz darf von den Angehörigen der Feuerwehr nicht
verlassen werden, bis die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter die Entlassung verfügt.

## Art. 46 {#art_46}

Bei Schadenfällen ist die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter ermächtigt, Material, Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gegen Entschädi-
Verpflichtung
und Ablösung
von Zivilpersonen
Einsatzgrundsätze
Überwachung
und Kontrollaufgaben
Aufräumen des
Schadenplatzes
Verpflegung
und Entlassung
Einmietung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 14
gung von Privaten anzumieten.

## Art. 47 {#art_47}

1 Die Gemeinde trägt die Kosten für die Hilfeleistungen der Feuerwehr bei versicherten Ereignissen nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung auf ihrem Gebiet. Vorbehalten bleiben die Art.
28 und Art. 29 des Brandschutzgesetzes.
2 Für Hilfeleistungen der Feuerwehr bei versicherten Ereignissen
nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung ausserhalb des
Einsatzgebietes werden gegenüber einer anderen Gemeinde ausschliesslich Sold-, Material- und Wiederbereitstellungskosten verrechnet.
3 Die Kosten für Einsätze der Feuerwehr oder für die Leistungen
Dritter infolge von wiederholt verursachten Fehlalarmen sind von
der Eigentümerin/dem Eigentümer und für Sicherungs- und Behebungsmassnahmen auf Grund gesetzlicher Vorschriften vom Verursacher zu bezahlen.
4 Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Ereignissen, die nicht nach dem
Gesetz über die Gebäudeversicherung versichert sind, werden
nach Aufwand verrechnet, und zwar in folgenden Fällen:
a) bei Verkehrsunfällen dem Verursacher;
b) bei Wasserschäden im Gebäude, welche nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden, der Gebäudeeigentümerin/dem Gebäudeeigentümer;
c) bei Aufräumarbeiten der Eigentümerin/dem Eigentümer;
d) bei Dienstleistungen an Veranstaltungen der Veranstalterin/dem Veranstalter;
e) bei technischen Einsätzen oder Rettungen, die nicht Folgen eines versicherten Ereignisses im Sinne von Abs. 1 oder eines
Verkehrsunfalles sind, der Auftraggeberin/dem Auftraggeber.

## Art. 48 {#art_48}

Die Verrechnungsansätze für die Hilfeleistungen gemäss Art. 47
Abs. 4 werden vom Grossen Stadtrat in einer Tarifordnung geregelt. Sind Ansätze für bestimmte Dienstleistungen in der Tarifordnung nicht geregelt, entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Feuerwehrkommission über die Höhe des Verrechnungsansatzes.

## Art. 49 {#art_49}

Über jeden Feuerwehreinsatz hat die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter innerhalb von zehn Tagen einen schriftlichen Einsatzrapport zuhanden der zuständigen Instanzen zu erstellen.
Einsatzkosten
Verrechnungsansätze
Berichterstattung

## Art. 50 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 15 {#art_50}

1 Die Feuerwehr ist zur nachbarschaftlichen und überörtlichen Hilfeleistung verpflichtet.
2 Die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter ist verpflichtet, wenn eine erfolgreiche Schadenbekämpfung durch die aufgebotene Feuerwehr
nicht gewährleistet ist, frühzeitig zusätzliche Aufgebote gemäss
den kantonalen Anforderungen zu veranlassen.

## Art. 51 {#art_51}

Die Aufgaben, die Organisation, die Ausrüstung, das Aufgebot und
der Leistungsauftrag der Stützpunktfeuerwehr richten sich nach
den kantonalen Vorgaben.
IV. Finanzielles und Versicherung
1. Besoldung und Entschädigung

## Art. 52 {#art_52}

Die Besoldung und Entschädigung von Angehörigen der Feuerwehr werden vom Stadtrat festgesetzt.
2. Versicherung

## Art. 53 {#art_53}

1 Für Unfälle und Schäden hat die Gemeinde eine Haftpflicht- und
eine Kollektivunfallversicherung für die in der Feuerwehr Dienst
leistenden Personen abzuschliessen.
2 Die Angehörigen der Feuerwehr und die aufgebotenen Drittpersonen sind während den Übungen und bei den Einsätzen gemäss
dem Reglement der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes subsidiär gegen Unfall und Krankheit versichert.

## Art. 54 {#art_54}

1 Wer auf eine Entschädigung aus der Versicherung Anspruch erhebt, hat möglichst rasch, spätestens innert zehn Tagen seit dem
Eintritt des Schadenfalles, dem Feuerwehrkommando Mitteilung zu
machen. Die Kommandantin/Der Kommandant leitet die Schadenanzeige fristgerecht an die zuständige Stelle weiter.
Nachbarschaftliche und
überörtliche
Hilfeleistung
Stützpunktaufgaben
Besoldung und
Entschädigung
Versicherung
Geltendmachung von
Ansprüchen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 16
2 Wer die rechtzeitige Anmeldung versäumt, verliert den Anspruch
auf eine Unterstützung.
3 Die Mannschaft ist zu Beginn jedes Übungsjahres auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.

## Art. 55 V. Betriebsfeuerwehren {#art_55}

1 Für die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren gelten die vorliegenden
und für sie massgebenden Bestimmungen sinngemäss, soweit diese keine eigene Feuerwehrordnung für ihren Betrieb, im Einvernehmen mit dem Kantonalen Feuerwehrinspektorat und der Stadt
Schaffhausen, erstellen.
2 Die nachfolgenden Artikel finden keine Anwendung auf die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren: Art. 3-5, Art. 7, Art. 8 lit. a, c und d,
Art. 9, Art. 10, Art. 12, Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17,
Art. 18, Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Satz 3, Art. 37, Art. 38, Art. 46-48,
Art. 51.
3 Die Aufgaben, Organisation, Ausbildung, Ausrüstung, Alarmierung
und der Leistungsauftrag der Betriebsfeuerwehr richten sich nach
den kantonalen Vorgaben.

## Art. 56 {#art_56}

1 In den Bereichen Offiziere, Gruppenführerinnen/Gruppenführer,
Atemschutzdienst und den Fachdiensten ist die Ausbildung zwischen dem Kommando der Orts- und Betriebsfeuerwehr zu koordinieren und nach Möglichkeit gemeinsam durchzuführen.
2 Die Ausrüstung und Beschaffungen von Feuerwehrmaterial ist
zwischen dem Kommando der Gemeindefeuerwehr und der Betriebsfeuerwehr zu koordinieren. Die Beschaffungen haben nach
Möglichkeit gemeinsam zu erfolgen.

## Art. 57 {#art_57}

1 Die Betriebsfeuerwehr wird durch eine Kommandantin/einen
Kommandanten geführt, welcher die erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat. Sie/Er bekleidet den Grad gemäss den kantonalen Bestimmungen.
2 Die Ernennung zur Kommandantin/zum Kommandanten einer
Betriebsfeuerwehr hat in Absprache zwischen der Geschäftsleitung
und dem Kommando der Ortsfeuerwehr zu erfolgen.
Grundlage
Koordination
und Zusammenarbeit
Leitung und
Ernennung

## Art. 58 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 17 {#art_58}

Jede Betriebsfeuerwehr hat dem Kommando der Ortsfeuerwehr zu
Beginn des Jahres ihren Übungsplan und eine Mannschaftsliste
einzureichen.

## Art. 59 {#art_59}

1 Die Betriebsfeuerwehren sind verpflichtet, bei Schadenfällen in
der Gemeinde die Ortsfeuerwehr zu unterstützen. Bei einem Stützpunktaufgebot kann die Betriebsfeuerwehr zum Pikettdienst in der
Gemeinde aufgeboten werden. Fachdienste von Betriebsfeuerwehren können auch zur Unterstützung der Stützpunktfeuerwehr zu
weiteren Einsätzen aufgeboten werden.
2 Bei allen Einsätzen ausserhalb des Betriebes sind sie der Einsatzleiterin/dem Einsatzleiter der Ortsfeuerwehr unterstellt. Für solche
Hilfeleistungen werden die Angehörigen der Betriebsfeuerwehren
durch die aufbietende Gemeinde entschädigt.

## Art. 60 {#art_60}

Die Betriebsfeuerwehr kann jederzeit unentgeltlich die Hilfe der
Ortsfeuerwehr anfordern. Vorbehalten bleibt die Kostenregelung
gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 Brandschutzgesetz.

## Art. 61 VI. Schluss- und Übergangsbestimmung {#art_61}

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt auf einen vom Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in
Kraft. 1)
3 Sie ersetzt die Feuerwehrordnung der Stadt Schaffhausen vom
1. Januar 1993.
Fussnoten:
1 Gemäss Stadtratsbeschluss vom 20. Februar 2007 in Kraft
per 1. Januar 2007.
2 Gemäss Stadtratsbeschluss vom 24. Februar 2015 in Kraft
per 1. Januar 2015.
3 Gemäss Beschluss des Grossen Stadtrats vom 2. April 2019,
in Kraft per 1. Dezember 2020.
Meldepflicht
Hilfeleistungspflicht
Inanspruchnahme von Hilfe
Inkrafttreten und
Aufhebung bisherigen Rechts
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2020) 18
