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title: "Regierungsratsbeschluss betreffend einem Anpflanz- und Inverkehrbringungsverbot für Weissdornpflanzen im Kanton Nidwalden"
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# Regierungsratsbeschluss betreffend einem Anpflanz- und Inverkehrbringungsverbot für Weissdornpflanzen im Kanton Nidwalden

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821.113
Regierungsratsbeschluss
betreffend einem Anpflanz- und
Inverkehrbringungsverbot für Weissdornpflanzen im
Kanton Nidwalden
vom 5. Mai 2009 (Stand 5. Mai 2009)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 5 und 30 des Einführungsgesetzes vom 24. Oktober
2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (kantonales Landwirtschaftsgesetz)1), in Ausführung von Art. 29 Abs. 3 Buchstabe d und e
sowie Abs. 4 der eidgenössischen Verordnung vom 28. Februar 2001
über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)2),
beschliesst:
Ziff. 1 Pflanzverbot für Weissdorn
1 Die Neuanpflanzung von Weissdorn-Pflanzen (alle zu dieser Gattung
zählenden Pflanzen) ist auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten.
2 Neuanpflanzungen nach Inkrafttreten dieses Regierungsratsbeschlusses müssen von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer auf
eigene Kosten gerodet werden. Im Falle der Nichterfüllung wird die Rodung verfügt.
Ziff. 2 Inverkehrbringungsverbot für Weissdorn
1 Der Verkauf und die Inverkehrbringung von Weissdorn-Pflanzen (alle
zu dieser Gattung zählenden Pflanzen) sind im ganzen Kanton verboten.
Ziff. 3 Bestehende Pflanzungen
1 Bestehende Weissdorn-Pflanzungen, die vor dem Inkraftreten dieses
Regierungsratsbeschlusses gepflanzt wurden, werden auf Befall mit
Feuerbrand überwacht.
1) NG 821.1
2) SR 916.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
821.113
2 Mit Feuerbrand befallene Pflanzen sind durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu entfernen und zu entsorgen. Erfolgt die
Entfernung nicht freiwillig, wird sie verfügt.
3 Die Vornahme von Ersatzpflanzungen von Wildpflanzen ist Sache der
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. An allfällige Ersatzpflanzungen richtet der Kanton keine Beiträge aus.
Ziff. 4 Organisation
1 Das Amt für Landwirtschaft ist für die Umsetzung dieses Regierungsratsbeschlusses zuständig.
Ziff. 5 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
821.113
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.05.2009 05.05.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 761
821.113
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.05.2009 05.05.2009 Erstfassung A 2009, 761
