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# Veterinärgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung4). Er:
a. pflegt die Zusammenarbeit mit andern Kantonen und kann mit ihnen,
den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen zur Erfüllung der
kantonalen Aufgaben abschliessen;
b. erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen;
c. kann Verträge mit Betreibern von Entsorgungsbetrieben für tierische
Nebenprodukte abschliessen;
d. kann die Notschlachtlokale und Betriebe bestimmen, in denen Notschlachtungen durchzuführen sind;
e. kann Entschädigungen und Beiträge gemäss Art. 12 dieses Gesetzes vorsehen;
f. bezeichnet die Datenbank für die Registrierung der Hunde gemäss
Art. 17 dieses Gesetzes;
1) SR 916.40
2) SR 455
3) GDB 101.0
4) Art. 8b Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone (GDB 816.2)
OGS 2010, 75
g. erlässt den Massnahmenkatalog für verhaltensauffällige Hunde gemäss Art. 26 dieses Gesetzes;
h. kann weitere Tiergesundheitsberufe nach Art. 27 Abs. 2 dieses Gesetzes als meldepflichtig erklären;
i. bezeichnet die Fälle, in welchen nach Art. 30 Abs. 2 dieses Gesetzes die Kosten der Tierseuchenbekämpfung ganz oder teilweise
dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen werden;
j. genehmigt die Aufteilung der Kosten nach Art. 32 Abs. 4 dieses Gesetzes;
k. legt die Beiträge für die einzelnen Tierarten gemäss Art. 34 dieses
Gesetzes fest.

## Art. 2 {#art_2}

Amt für Landwirtschaft und Umwelt
1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt:
a. ist die Registrierungsstelle für Betriebe und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht, sowie dieses Gesetz und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen
keine Ausnahmen vorsehen;
b. koordiniert die Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;
c. zieht die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter gemäss Art. 34
dieses Gesetzes ein.

## Art. 3 {#art_3}

Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat
betreffend das Laboratorium der Urkantone5) und ist insbesondere zuständig:
a. für die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung von Findeltieren;
b. für die Führung der Meldestelle für Vorfälle mit Hunden;
c. zur Bestimmung der Personen für die Ermittlung des Schlachtgewichts;
d. zur Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere,
soweit nicht die Jagdbehörde zuständig ist;
e. zur Anordnung von Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut sowie zur Anordnung von Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände
bei Myxomatose;
5) GDB 816.2
f. für die Genehmigung von Wasenplätzen nach Rücksprache mit dem
Amt für Landwirtschaft und Umwelt;
g. zur Leitung der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG.
2 Das Errichten oder Ändern von Bauten zur Haltung von Nutztieren erfordert vor Erteilung einer Baubewilligung die Stellungnahme des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. Die Stellungnahme stützt sich in der
Regel, bei direktzahlungsberechtigten Betrieben zwingend, auf die Beurteilung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt oder anderer Amtsstellen
ab.

## Art. 4 {#art_4}

Amtliche Tierärzte und Tierärztinnen
1 Die amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen
vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben.
2 Sie unterstützen den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin bei deren Tätigkeit.

## Art. 5 {#art_5}

Nichtamtliche Tierärzte und Tierärztinnen
1 Die nichtamtlichen Tierärzte und Tierärztinnen mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Obwalden erfüllen die ihnen vom Kantonstierarzt oder
von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben.
2 Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie verpflichtet, sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.

## Art. 6 {#art_6}

Amtliche Fachassistenten und Fachassistentinnen
1 Die amtlichen Fachassistenten und Fachassistentinnen erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie
die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben.

## Art. 7 {#art_7}

Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen
1 Die Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen erfüllen die ihnen
nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die
ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen
Aufgaben.

## Art. 8 {#art_8}

Schätzungsexperten und Schätzungsexpertinnen
1 Die Schätzungsexperten und Schätzungsexpertinnen erfüllen die ihnen
nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die
ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen
Aufgaben.

## Art. 9 {#art_9}

Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei ist Meldestelle für Findeltiere.
1.2. Organe der Gemeinden

## Art. 10 {#art_10}

Wasenmeister oder Wasenmeisterin
1 Jede Einwohnergemeinde bestimmt für ihr Gebiet einen Wasenmeister
oder eine Wasenmeisterin. Mehrere Gemeinden können gemeinsam
einen Wasenmeister oder eine Wasenmeisterin bezeichnen.
2 Der Wasenmeister oder die Wasenmeisterin sorgt für die unschädliche
Beseitigung der Tierköper und überwacht die Gemeindesammelstelle im
Sinne von Art. 21 dieses Gesetzes.
3 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann dem Wasenmeister
oder der Wasenmeisterin weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüberwachung und -bekämpfung übertragen.

## Art. 11 {#art_11}

Andere Gemeindeorgane
1 Die Einwohnergemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veterinärgesetzgebung bei der Durchführung ihrer Aufgaben und haben hierzu
eine geeignete Organisation vorzusehen.
2 Namentlich haben sie auf Ersuchen des Kantonstierarztes oder der
Kantonstierärztin auf ihrem Gemeindegebiet:
a. Anordnungen des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin bekannt zu machen;
b. die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen;
c. bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken sowie im Rahmen
ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur
Verfügung zu stellen.
3 Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung
ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen, wobei der Kantonstierarzt
oder die Kantonstierärztin Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch
erklären kann.
2. Tierseuchen
2.1. Entschädigungen für Tierverluste

## Art. 12 {#art_12}

Grundsatz
1 Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen
werden nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen geleistet.
2 Der Kanton kann weitere Entschädigungsfälle sowie auch Beiträge an
Bekämpfungsmassnahmen vorsehen.

## Art. 13 {#art_13}

Schätzungs- und Entschädigungsverfahren
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin schätzt die zu entschädigenden Tiere und legt den Schatzungswert sowie die Entschädigung fest.
2 Er oder sie kann Schätzungsexperten oder Schätzungsexpertinnen beziehungsweise für Spezialfälle Fachexperten oder Fachexpertinnen beiziehen.

## Art. 14 {#art_14}

Höhe der Entschädigung
1 Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen 90 Prozent
und bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schatzungswertes.
2 Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.

## Art. 15 {#art_15}

Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung
1 Es gelten grundsätzlich die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe gemäss Bundesgesetzgebung; der Kanton kann weitere Gründe festlegen.
2 Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können auf dem Verfügungsweg zurückgefordert werden.
2.2. Tierverkehr

## Art. 16 {#art_16}

Viehmärkte und Ausstellungen
1 Bei akuter Tierseuchengefahr oder bei Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin
für die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen im Rahmen
des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen.

## Art. 17 {#art_17}

Kennzeichnungspflicht von Hunden
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die Vorschriften
über die Registrierung und Kennzeichnung der Hunde.
2 Die Einwohnergemeinden erhalten Zugriff auf die Datenbank, in welcher
Hunde registriert werden, und erheben gestützt auf die ihnen zur Verfügung gestellten Daten die Hundesteuer.
3 Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde gekennzeichnet und registriert sind und melden nicht registrierte Hunde oder
ausstehende Mutationen dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin.

## Art. 18 {#art_18}

Hundeausweis
1 Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, den seuchenpolizeilichen Organen,
der Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2.3. Tiergesundheitsdienste

## Art. 19 {#art_19}

Tiergesundheitsdienste
1 Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauftrags an das Laboratorium der Urkantone.
2 Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet.
2.4. Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

## Art. 20 {#art_20}

Zuständigkeit
1 Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte obliegt den Einwohnergemeinden, soweit dieses Gesetz nicht einzelne Befugnisse ausdrücklich dem
Kanton oder einem andern Vollzugsorgan zuweist.
2 Die Einwohnergemeinden können sich zu einem öffentlich-rechtlichen
Zweckverband zusammenschliessen, untereinander oder mit Dritten Vereinbarungen abschliessen oder andere Organisationen gründen.

## Art. 21 {#art_21}

Gemeindesammelstellen
1 Jede Einwohnergemeinde betreibt eine Gemeindesammelstelle und ist
für die Abfuhr tierischer Nebenprodukte in die regionale Tierkörpersammelstelle verantwortlich; einzelne Gemeinden können auch gemeinsam
eine Gemeindesammelstelle betreiben.
2 Die Einwohnergemeinden bzw. der Zweckverband betreiben und unterhalten eine regionale Tierkörpersammelstelle.
3 Tierische Nebenprodukte können von den Gemeinden auf Gesuch hin
und gegen eine vom Zweckverband gemäss Art. 20 Abs. 2 dieses Gesetzes festzusetzende, kostendeckende Gebühr direkt in die regionalen Tierkörpersammelstellen verbracht werden.

## Art. 22 {#art_22}

Direkte Entsorgung
1 Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmässig betriebenen Schlachtbetrieben können auf Gesuch hin mit Bewilligung des Kantonstierarztes oder
der Kantonstierärztin in der regionalen Tierkörpersammelstelle oder einer
andern Entsorgungsstelle entsorgt werden, sofern genügend Kapazität
vorhanden ist.

## Art. 23 {#art_23}

Wasenplätze
1 Jede Einwohnergemeinde sorgt für einen geeigneten Wasenplatz. Die
Gemeinden können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen.
2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin genehmigt nach Rücksprache mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Wasenplätze.
3. Lebensmittelsicherheit

## Art. 24 {#art_24}

Notschlachtungen
1 Für die Schlachtung von krankem Nutztier ist der Tierhalter oder die
Tierhalterin verpflichtet ein Notschlachtlokal bzw. einen Betrieb, in welchem Notschlachtungen durchzuführen sind, aufzusuchen.
2 Die Träger der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die
Gebühren fest.
4. Tierschutz

## Art. 25 {#art_25}

Meldepflicht
1 Polizeiorgane sowie Vollzugsorgane nach diesem Gesetz haben dem
Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin Widerhandlungen gegen die
Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt
werden, unverzüglich zu melden.
2 Personen, die einen nach diesem Gesetz melde- oder bewilligungspflichtigen Beruf ausüben, haben Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden,
unverzüglich dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zu melden.
4a. Massnahmen bei Hunden *

## Art. 26 {#art_26}

Massnahmen bei Hunden
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ordnet die erforderlichen
Massnahmen an, wenn: *
a. * die Halter und Halterinnen von Hunden ihren Pflichten nicht nachkommen;
b. * Bissverletzungen gemeldet werden;
c. * ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht;
d. * Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden.
2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann insbesondere folgende Massnahmen einzeln oder kumulativ anordnen: *
a. * Weisungen über die Erziehung, Pflege und Unterbringung des Hundes erlassen;
b. * Weisungen über die Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und
Maulkorbzwang erlassen;
c. * einen Hund zulasten des Halters oder der Halterin unter Beobachtung stellen;
d. * einen Wesenstest des Hundes anordnen;
e. * den Halter oder die Halterin zum Besuch eines Erziehungskurses
mit dem Hund verpflichten;
f. * die Hundehaltung verbieten;
g. * die Beschlagnahmung des Hundes anordnen;
h. * die Einschläferung des Hundes anordnen.
3 In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gelten auch im
Kanton Obwalden. *
5. Tiergesundheitsberufe und Tierarzneimittel *

## Art. 27 {#art_27}

Zuständigkeit
1 Für die Tiergesundheitsberufe und die Tierarzneimittel gelten die Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung6). Die betreffenden Aufgaben
werden vom Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin wahrgenommen. *
2 … *
6. … *
Art. 28–29 * …
7. Finanzierung

## Art. 30 {#art_30}

Tierseuchenbekämpfung
a. Kanton
1 Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung sowie von
Art. 31 dieses Gesetzes die Kosten der Tierseuchenbekämpfung.
2 Er bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der
Tierseuchenbekämpfung dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen
werden.
6) GDB 810.1, GDB 811.11
3 Der Kanton leistet die in diesem Gesetz oder in den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Entschädigungen für Tierverluste
und die anderen Beiträge.
4 Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.

## Art. 31b {#art_31b}

Gemeinden
1 Die Einwohnergemeinden tragen:
a. die Kosten im Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben oder zu erbringenden Leistungen gemäss diesem Gesetz;
b. die Entschädigung ihrer seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen;
c. die Entschädigung der Wasenmeister oder Wasenmeisterinnen.

## Art. 32 {#art_32}

Entsorgung der tierischen Nebenprodukte
1 Jede Einwohnergemeinde trägt die Kosten für den Bau und Unterhalt
der Gemeindesammelstelle und beteiligt sich an den Aufwendungen des
Gemeindeverbandes nach Massgabe der Wohnbevölkerung.
2 Die Einwohnergemeinde bzw. der Zweckverband:
a. trägt die jährlich von der Menge abhängigen Entsorgungskosten
(Transport und Vernichtung) der tierischen Nebenprodukte;
b. kann auf die Überwälzung der Entsorgungskosten auf den Inhaber
oder die Inhaberin der tierischen Nebenprodukte verzichten, soweit
dies im öffentlichen Interesse liegt oder aus der Überwälzung ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht.
3 Der Kanton trägt:
a. Bereitstellungskosten für Transport und Vernichtung;
b. die Entsorgungskosten für die aus seuchenpolizeilichen Gründen
beschlagnahmten tierischen Nebenprodukte.
4 Die Aufteilung der Kosten nach Bereitstellung und Entsorgung ab regionaler Tierkörpersammelstelle erfolgt nach Massgabe des Betreibers oder
der Betreiberin des Entsorgungsbetriebs für tierische Nebenprodukte und
bedarf der Genehmigung des Regierungsrats.

## Art. 33 {#art_33}

Findeltiere
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Unterbringung von Findeltieren im
Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone, sofern die Findeltiere einem Tierheim im Sinne der Bestimmungen von
Art. 722 Abs. 1ter ZGB7) anvertraut werden.

## Art. 34 {#art_34}

Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen
1 Tierhalter und Tierhalterinnen im Kanton haben an die Aufwendungen
des Kantons im Veterinärwesen Beiträge von höchstens Fr. 5.– je Grossvieheinheit (GVE)8) beziehungsweise von höchstens Fr. 1.50 je Bienenvolk zu leisten. Für die Anzahl der Grossvieheinheiten ist die Berechnungsmethode der Direktzahlungsverordnung9) massgebend.
2 Diese können mit den Direktzahlungen10) verrechnet werden.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 35 {#art_35}

Gebühren
1 Für die Leistungen der Vollzugsorgane, soweit diese nicht gebührenfrei
sind, werden Gebühren nach der Gebührengesetzgebung11) erhoben.
2 Die Gebühren werden gemäss der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone12) erhoben, soweit diese anwendbar ist. Für die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden die Gebühren den
Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.

## Art. 36 {#art_36}

Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder die gestützt
darauf erlassenen Vorschriften verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.–
bestraft.
7) SR 210
8) Art. 27 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91)
9) SR 910.13
10) SR 910.13
11) GDB 643.1, 643.11, 643.111
12) GDB 816.272
2 Insbesondere wird bestraft:
a. wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz oder den gestützt
darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen bewilligungspflichtige
Tätigkeit ausübt oder sich dafür empfiehlt;
b. wer als Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung
sein erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet;
c. wer vorsätzlich gegenüber dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin unwahre Angaben macht, um eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erhalten;
d. wer als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung seiner Sorgfalts-
und Bestandspflicht, Aufzeichnungspflicht oder Meldepflicht nicht
nachkommt;
e. wer ohne dazu berechtigt zu sein buchführungspflichtige Medikamente anwendet oder abgibt;
f. wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen von Veterinärorganen
gemäss diesem Gesetz missachtet.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung
dienen, werden eingezogen.

## Art. 37 {#art_37}

Mitteilung von Strafentscheiden
1 Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Veterinärgesetzgebung betreffen, sind dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zuzustellen.

## Art. 38 {#art_38}

Übergangsbestimmungen
1 Die Tierseuchenkasse gemäss Art. 26 bis 31 des Einführungsgesetzes
zum Tierseuchengesetz vom 25. Juni 199913) wird aufgehoben.
2 Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Bestand der Tierseuchenkasse wird von der Staatskasse übernommen.

## Art. 39 {#art_39}

Änderung bisherigen Rechts
1 ...14)
13) OGS 1999, 89
14) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können unter OGS 2010, 75 konsultiert werden

## Art. 40 {#art_40}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 25. Juni
199915);
b. die Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 12. Juni 198416);
c. die Ausführungsbestimmungen über die Tierseuchenkasse vom
1. Februar 200517);
d. die Ausführungsbestimmungen über die Meldung von Vorfällen mit
Hunden vom 2. Mai 200618);
e. die Ausführungsbestimmungen über die Kennzeichnung der Hunde
vom 27. September 200519);
f. die Ausführungsbestimmungen über gefundene Tiere vom 18. September 200720).

## Art. 41 {#art_41}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.21) Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement,
dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Vorort des Viehhandelskonkordats zur Kenntnis zu bringen22).
15) OGS 1999, 89, OGS 2003, 50, OGS 2007, 13, OGS 2008, 15
16) OGS 1986, 14, OGS 1991, 92, OGS 1999, 89
17) OGS 2005, 16, OGS 2005, 82, OGS 2006, 37, OGS 2007, 75
18) OGS 2006, 32
19) OGS 2005, 82
20) OGS 2007, 59
21) Vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt

## Art. 42 {#art_42}

TSchG (SR 455), Art. 60 TSG (SR 916.40), Art. 32 Viehhandelskonkordat
(GDB 818.4)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 75 und OGS 2011, 3
Geändert durch:
- Nachtrag zum Gesundheitsgesetz vom 25. Juni 2021 (OGS 2021, 23),
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. März 2021), Kantonsratssitzungen vom 27. Mai und 25. Juni 2021 (22.21.01), Volksabstimmung vom 28. November 2021 (ABl 2021, 1747), in Kraft seit 1. Januar
2022 (OGS 2021, 41),
- Nachtrag vom 12. September 2024 (OGS 2024, 21), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 19. März 2024, Kantonsratssitzungen vom
28. Juni und 12. September 2024 (22.24.05), in Kraft seit 1. Dezember
2024 (OGS 2024, 25)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 75
25.06.2021 01.01.2022 Titel 5. geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 27 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 27 Abs. 2 aufgehoben OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Titel 6. aufgehoben OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 28 aufgehoben OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 29 aufgehoben OGS 2021, 23
12.09.2024 01.12.2024 Titel 4a. eingefügt OGS 2024, 21
12.09.2024 01.12.2024 Art. 26 Abs. 1 geändert OGS 2024, 21
12.09.2024 01.12.2024 Art. 26 Abs. 1,
a.
12.09.2024 01.12.2024 Art. 26 Abs. 1,
b.
12.09.2024 01.12.2024 Art. 26 Abs. 1,
c.
12.09.2024 01.12.2024 Art. 26 Abs. 1,
d.
12.09.2024 01.12.2024 Art. 26 Abs. 2 geändert OGS 2024, 21
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
12.09.2024 01.12.2024 Art. 26 Abs. 3 eingefügt OGS 2024, 21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 75
Titel 4a. 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21
Art. 26 Abs. 1 12.09.2024 01.12.2024 geändert OGS 2024, 21
Art. 26 Abs. 1,
a.
Art. 26 Abs. 1,
b.
Art. 26 Abs. 1,
c.
Art. 26 Abs. 1,
d.
Art. 26 Abs. 2 12.09.2024 01.12.2024 geändert OGS 2024, 21
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
Art. 26 Abs. 3 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21
Titel 5. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 27 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 27 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Titel 6. 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 28 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 29 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
