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title: "Stiftung Schloss Gilgenberg"
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provisions: 14
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# Stiftung Schloss Gilgenberg

## § 1 ) {#par_1}

Name und Sitz
Unter dem Namen «Stiftung Schloss Gilgenberg» besteht eine, mit öffentlicher Urkunde vom 5. April 1941 errichtete Stiftung im Sinne von
Artikel 80 ff. ZGB.
2 Der Sitz der Stiftung befindet sich in Zullwil.

## § 2 {#par_2}

Zweck
Die Stiftung bezweckt
a) den Unterhalt der Schlossruine Gilgenberg als historische Stätte und
die Sammlung der hiezu erforderlichen Mittel von öffentlicher und
privater Seite;
b) die Zugänglichmachung dieser Stätte für die Öffentlichkeit.

## § 3 {#par_3}

Stiftungsvermögen
Das Vermögen der Stiftung besteht aus
a) Grundeigentum, nämlich Grundbuch Zullwil Nr. 764 erworben laut
Schenkung Nr. 33 vom 23. April 1941, 56a 80 m2
, Wald in der Nachtweid
Katasterschätzung RS 1970: 110 Franken
Dienstbarkeiten:
a) Recht: Geh- und Fahrwegrecht zur Liegenschaft Nr. 602
b) Last: Nutzniessungsrecht am Wald z.G. Bürgergemeinde Zullwil
Anmerkung:
1. Altertümerschutz (Ruine Gilgenberg)
b) Barvermögen
Das Barvermögen kann durch Beiträge der öffentlichen Hand und von
öffentlichen und privaten Organisationen sowie durch Spenden und
Legate von Firmen und Privatpersonen geäufnet werden.
Die Stiftung kann zur Erreichung des Zweckes Darlehen aufnehmen.
3 Über die Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens beschliesst
der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes nach freiem Ermessen.
4 Er ist für eine sorgfältige Verwaltung des Vermögens verantwortlich.
Kommen der Stiftung Spenden oder Legate für bestimmte Zwecke zu, so
ist solchen Auflagen gebührend Rechnung zu tragen.
________________
1) Stiftungsurkunde in der Fassung vom 26. Juni 1985. Vom Regierungsrat am
26. November 1985 genehmigt.
436.911

## § 4 {#par_4}

Organisation der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und ein durch diesen gewählten Geschäftsführer.
Die beiden Tätigkeitsgebiete der Stiftung (Unterhalt der Ruine und
Sammlung der hiezu erforderlichen Mittel sowie die Zugänglichmachung)
stehen unter einer einzigen Verwaltung.

## § 5 {#par_5}

Der Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus 8 oder mehr Personen.
Ihm gehören gemäss Regierungsratsbeschluss vom 30. August 1974 als
Vertreter des Staates von Amtes wegen an:
− der jeweilige Oberamtmann von Dorneck-Thierstein;
− der jeweilige Amtschreiber von Thierstein
Im weiteren gehören ihm an:
− 1 Vertreter der Gemeinde Fehren
− 1 Vertreter der Gemeinde Himmelried
− 1 Vertreter der Gemeinde Meltingen
− 1 Vertreter der Gemeinde Nunningen
− 2 Vertreter der Gemeinde Zullwil
Die Vertreter der Gemeinden Fehren, Himmelried, Meltingen, Nunningen
und 1 Vertreter der Gemeinde Zullwil werden durch den jeweiligen Gemeinderat bestimmt.
1 Vertreter der Gemeinde Zullwil und weitere Personen werden durch
den Stiftungsrat gewählt.

## § 6 {#par_6}

Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat entscheidet in allen die Stiftung betreffenden Fragen
wie über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und des Unterhaltes der
Stiftungsliegenschaft im Rahmen des Stiftungszweckes.
Er kann ein Benützungsreglement erlassen.

## § 7 {#par_7}

Konstituierung, Amtsdauer
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt den Präsidenten, den
Vizepräsidenten und den Geschäftsführer.
Der Präsident soll nach Möglichkeit Einwohner der Sitzgemeinde Zullwil
sein.
Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Stiftungsrates sein.
Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder und des Geschäftsführers
beträgt jeweils vier Jahre und stimmt überein mit der verfassungsmässigen
Amtsdauer der Solothurnischen Behörden.
Die Stiftungsräte und der Geschäftsführer sind wieder wählbar.

## § 8 {#par_8}

Sitzung des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat hat sich mindestens einmal im Jahr zur Genehmigung
der Jahresrechnung zu versammeln.
Er ist ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder beim Präsidenten ein entsprechendes schriftliches Begehren einreichen.
436.911

## § 9 {#par_9}

Beschlussfassung
Zur gültigen Beschlussfassung muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn ihm die Mehrheit
der Anwesenden zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident des Stiftungsrates.
Im übrigen sind Abstimmungen und Wahlen nach den Regeln des Solothurnischen Gemeindegesetzes durchzuführen.

## § 10 {#par_10}

Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident hat den Stiftungsrat einzuberufen, so oft es die Geschäfte
erfordern.
Er ordnet im Rahmen der ihm durch den Stiftungsrat zu erteilenden
Finanz-Kompetenzen kleinere dringliche Unterhaltsarbeiten an und überwacht deren Ausführung.

## § 11 {#par_11}

Aufgaben des Geschäftsführers
Dem Geschäftsführer obliegt unter Aufsicht des Stiftungsrates die Vermögensverwaltung und die Ausführung der ihm vom Stiftungsrat übertragenen Aufgaben.
Er hat die Jahresrechnung abzulegen, welche von zwei aus der Mitte des
Stiftungsrates gewählten Revisoren überprüft wird.
sen.
Die Rechnung ist jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen.
Die Jahresrechnung ist gemäss § 49 EG ZGB dem Oberamt Dorneck-
Thierstein als Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.
Der Geschäftsführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Stiftungsrates und erledigt nach Weisungen des Präsidenten die Korrespondenz.

## § 12 {#par_12}

Vertreter der Stiftung
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen der Präsident
oder der Vizepräsident des Stiftungsrates kollektiv mit dem Geschäftsführer.

## § 13 {#par_13}

Statutenrevision
Die Stiftungsstatuten können zu beliebiger Zeit durch den Stiftungsrat
im Rahmen des Stiftungszweckes abgeändert oder ergänzt werden.
Vorbehalten bleibt die Genehmigung der zuständigen Behörden.

## § 14 {#par_14}

Aufhebung der Stiftung
Sollte die Stiftung aus irgend einem Grunde aufgehoben werden, so ist
das vorhandene Stiftungsvermögen von der Aufsichtsbehörde in Verwahrung zu nehmen, bis eine Stiftung mit analogem Zwecke gegründet wird.
