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# Gesetz über das Personalwesen

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Kanton und seinem Personal.
2 Es gilt für alle Angestellten des Kantons, soweit die übrige Gesetzgebung
nicht etwas anderes vorsieht.

## Art. 2 {#art_2}

Personalpolitik
1 Die Personalpolitik orientiert sich an den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit. Sie nimmt Rücksicht auf die Aufgabenerfüllung und Bedürfnisse des
Personals, sorgt für Chancengleichheit von Frau und Mann und richtet sich
ebenso nach dem Ziel der Bürgernähe wie nach den Möglichkeiten des
Finanzhaushaltes.

## Art. 3 {#art_3}

Personalkommission
1 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung der Personalkommission
und wählt deren Mitglieder. *
2 Sie berät den Regierungsrat in Personalangelegenheiten und nimmt Stellung zu wichtigen Personalgeschäften. *

## Art. 4 {#art_4}

Mitwirkung der Personalvertretung
1 Der Kanton pflegt als Arbeitgeber die Sozialpartnerschaft.
2 Die Personalvertretung ist repräsentatives Organ des Personals und nimmt
im Rahmen ihrer Kompetenzen die Mitarbeiterinteressen wahr. Sie ist Mittlerin zwischen Personal und Regierungsrat.
3 Der Regierungsrat lädt die Personalvertretung zur Stellungnahme ein, bevor er Vorschriften erlässt oder ändert, welche die Rechtsstellung des Personals betreffen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten wie Wahl, Konstituierung und Zusammenarbeit.

## Art. 5 SBE VIII/4 238 1 {#art_5}

Eingliederungsmassnahmen
1 Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten
Person fördert der Kanton deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. *
2 Die angestellte Person kann im Rahmen ihrer Wiedereingliederung zur Mitwirkung verpflichtet werden. *
3 Zur Wiedereingliederung von an der Arbeit verhinderten Angestellten oder
zur Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen
kann der Regierungsrat geschützte Arbeitsplätze schaffen. *
Art. 5a * Anlauf- und Meldestelle
1 Zur Meldung von Konflikten und Missbräuchen am Arbeitsplatz bezeichnet
der Regierungsrat eine unabhängige verwaltungsexterne Anlauf- und Meldestelle.
2 Er regelt deren Organisation, Aufgaben und Befugnisse sowie die Berichterstattung und legt das Meldeverfahren fest.
3 Die zur Entgegennahme von Meldungen bezeichneten Personen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 26.
4 Die Meldungen der Angestellten sind vertraulich. Wer in guten Treuen eine
Meldung macht, darf deswegen in seiner arbeitsrechtlichen Stellung nicht
benachteiligt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Rechtsnatur, anwendbares Recht
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. *
2 Soweit das kantonale Recht keine Regelungen enthält, gelten für die
Arbeitsverhältnisse die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss. *
3 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem Obligationenrecht ganz oder teilweise unterstellen. *
Art. 7 * Zuständigkeit für personalrechtliche Entscheide
1 Zuständige Behörden für personalrechtliche Entscheide sind:
a.
* der Regierungsrat für die Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen
und die Jugendanwälte oder Jugendanwältinnen sowie den Leiter
oder die Leiterin Finanzkontrolle, mit Ausnahme von Wahl und
Wiederwahl, und die von ihm gewählten Angestellten.
b. die Departemente, die Staatskanzlei, die Leitungsorgane von ausgegliederten Verwaltungseinheiten und von Aufgabenträgern mit
eigener Rechtspersönlichkeit sowie die Leiter oder Leiterinnen der
durch Leistungsauftrag gesteuerten Verwaltungseinheiten nach
Massgabe der Ausführungsbestimmungen für die von ihnen
gewählten Angestellten;
c.
* die Verwaltungskommission der Gerichte nach Massgabe des Gerichtsorganisationsgesetzes1) für die von ihr gewählten Angestellten.
2. Begründung und Dauer der Arbeitsverhältnisse
Art. 8 Stellenausschreibung
1 Zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben. *
2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht. *
Art. 9 * Anstellungsinstanzen
1 Der Landrat wählt die Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen und die Jugendanwälte oder Jugendanwältinnen, den Leiter oder die Leiterin der Fachstelle Datenschutz sowie den Leiter oder die Leiterin Finanzkontrolle. Er bezeichnet den Ersten Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin. *
2 Die Verwaltungskommission der Gerichte wählt nach Massgabe des Gerichtsorganisationsgesetzes die Angestellten der Gerichtsverwaltung.
3 Der Regierungsrat wählt das übrige Personal. Er kann seine Wahlkompetenz durch die Ausführungsbestimmungen an die Departemente, an die
Staatskanzlei, an die Leitungsorgane von ausgegliederten Verwaltungseinheiten und von Aufgabenträgern mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie an
die Leiter oder Leiterinnen der durch Leistungsauftrag gesteuerten Verwaltungseinheiten delegieren. Nicht übertragbar ist die Wahl der Angestellten
mit folgenden Funktionen: Ratsschreiberamt und Stellvertretung, Leitung
Departementssekretariat, Leitung von Verwaltungseinheiten, die direkt einem Departementsvorsteher oder einer Departementsvorsteherin unterstellt
sind, sowie Leitung von ausgegliederten Verwaltungseinheiten und von Aufgabenträgern mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 10 Anstellungsvoraussetzungen
1 Grundsätzlich können alle in der Schweiz wohnhaften Personen mit
Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung angestellt werden.
2 Der Regierungsrat regelt, welche Funktionen ausschliesslich durch
Schweizer Bürger zu besetzen sind und welche auch durch ausländische
Personen ohne Niederlassungsbewilligung besetzt werden können.
3 Die Anstellung kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht
(Befähigungsausweis, Vorbildung, Erfahrung usw.) und mit der Verpflichtung
zur Übernahme weiterer Obliegenheiten verbunden werden.
1) GS III A/2
Art. 11* Begründung der Arbeitsverhältnisse
1 Das Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich durch einen schriftlichen Vertrag
begründet.
2 Bei dem vom Landrat gewählten Personal erfolgt die Begründung des
Arbeitsverhältnisses durch die Wahl; die Anstellungsbedingungen werden
durch eine Anstellungsverfügung des Regierungsrates geregelt. *
Art. 12 Stellenantritt und Vereidigung
1 Die zuständige Behörde bestimmt den Zeitpunkt des Stellenantritts.
2 Vor Antritt ihres Amtes werden auf getreue Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt: die Staatsanwälte, die Jugendanwälte, die Gerichtsschreiber, die Polizisten, die kantonalen Jagd-, Fischerei- und Forstbediensteten, die Wildhüter und die Revierförster. *
Art. 13 Probezeit
1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit kann vertraglich bis auf längstens sechs Monate festgesetzt
oder verlängert werden.
Art. 14 Dauer der Arbeitsverhältnisse
1 Die Anstellung erfolgt unter dem Vorbehalt einer abweichenden Regelung
unbefristet.
2 Die Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, die Jugendanwälte oder Jugendanwältinnen, der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle Datenschutz sowie der Leiter oder die Leiterin der Finanzkontrolle werden auf die Amtsdauer angestellt. *
3. Rechte des Personals
Art. 15 Arbeitsbedingungen
1 Der Kanton sorgt als Arbeitgeber für zeitgemässe Arbeitsbedingungen.
2 Er fördert die berufliche Weiterbildung.
Art. 16 Schutz der Persönlichkeit
1 Der Kanton achtet als Arbeitgeber die Persönlichkeit des Personals und
trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit
und persönlicher Integrität.
2 Er schützt die Angestellten gegenüber ungerechtfertigten Angriffen und
Ansprüchen.
Art. 17 Besoldungen
1 Der Landrat regelt die Besoldungen der Angestellten.
Art. 18 Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder
Unfalls
1 Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls
wird der Lohn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch während 24 Monaten ausgerichtet. *
2 Die Lohnfortzahlung beträgt im ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit 100 Prozent, im zweiten Jahr 80 Prozent des zuletzt bezogenen Lohns. *
3 Der Regierungsrat regelt: *
a. die Lohnfortzahlung bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit;
b. die Lohnfortzahlung bei Nichtantritt der Stelle infolge Krankheit
oder Unfalls;
c. die Lohnfortzahlung bei Einstellung oder Kürzung von Versicherungsleistungen;
d. die Anrechnung von Leistungen Dritter, insbesondere von Versicherungen.
4 Er entscheidet über die Einrichtung einer Krankentaggeldversicherung und
legt die Aufteilung der Prämien fest. *
Art. 19 * Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
1 Bei Mutterschaft hat die Angestellte Anspruch auf 16 Wochen bezahlten
Urlaub. *
2 Die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem Erwerbseinkommen bei Beginn
des Anspruchs. *
3 Die Mutterschaftsentschädigung gemäss dem eidgenössischen Erwerbsersatzgesetz2) geht an den Kanton, soweit er die volle Gehaltszahlung erbringt. *
Art. 19a * Lohnfortzahlung bei Vaterschaft
1 Bei Geburt eigener Kinder hat der Angestellte Anspruch auf zwei Wochen
bezahlten Urlaub. *
2 … *
3 Die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem Erwerbseinkommen bei Beginn
des Anspruchs. *
4 Die Erwerbsausfallentschädigung gemäss dem eidgenössischen Erwerbsersatzgesetz geht an den Kanton, soweit er die volle Gehaltszahlung
erbringt. *
2) SR 834.1
Art. 19b * Lohnfortzahlung bei Betreuung kranker und verunfallter Kinder
1 Für die Betreuung eines minderjährigen Kindes, das gemäss dem eidgenössischen Erwerbsersatzgesetz wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, hat die angestellte Person einen Anspruch auf
höchstens 14 Wochen Betreuungsurlaub.
2 Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat die angestellte Person Anspruch auf
einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie kann eine abweichende Aufteilung des Urlaubs beantragen.
3 Die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem Erwerbseinkommen bei Beginn
des Anspruchs.
4 Die Erwerbsausfallentschädigung gemäss dem eidgenössischen Erwerbsersatzgesetz geht an den Kanton, soweit er die volle Gehaltszahlung
erbringt.
Art. 20 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst
1 Während des obligatorischen Militär-, Zivilschutz- und zivilen Ersatzdiensts
wird der volle Lohn ausgerichtet. *
2 Der Regierungsrat regelt die Lohnfortzahlung während der Rekrutenschule
und freiwillig geleisteten Diensten. *
3 Erwerbsausfallentschädigungen oder sonstige Vergütungen für Dienstleistungen, während denen der Lohn durch den Kanton ausgerichtet wird, fallen
an den Kanton. *
Art. 21 * …
Art. 22 Unfallversicherung
1 Das Personal ist gegen Betriebsunfall versichert. In dieser Versicherung
sind auch die Nichtbetriebsunfälle eingeschlossen.
Art. 23 * Berufliche Vorsorge
1 Der Landrat bestimmt Rechtsform, Aufgabe und Organisation der Einrichtung zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge für die Angestellten.
2 Die Angestellten sind nach Massgabe der Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung3) zur Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge verpflichtet und zum Bezug der Vorsorgeleistungen berechtigt.
Art. 24 Ferien und Urlaub; Ausgleich von Mehrarbeit
1 Der Regierungsrat regelt die Ferien und die Urlaube sowie den Ausgleich
für angeordnete Mehrarbeit von erheblichem Umfang.
3) GS II D/2/1
4. Pflichten des Personals
Art. 25 Allgemeine Pflichterfüllung
1 Wer im Staatsdienst steht:
a. erfüllt seine Aufgaben rechtmässig, zielgerichtet, wirtschaftlich
und zweckmässig und
b. bildet sich den Erfordernissen der Stelle entsprechend weiter.
Art. 26 * Geheimhaltungspflicht
1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen4) besteht oder wenn eine
besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. *
2 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. *
3 Der Regierungsrat regelt die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im
Rahmen der Mitwirkung von Angestellten in zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und für die Information der Öffentlichkeit. *
4 Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Meldungen an die Anlauf- und Meldestelle nach Artikel 5a sowie spezialgesetzliche Anzeige- und
Meldepflichten. *
Art. 27 Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter
1 Die Angestellten haben Nebenbeschäftigungen oder die Ausübung von öffentlichen Ämtern dem Kanton vorgängig zu melden. *
2 Der Regierungsrat legt die Ausnahmen von der Meldepflicht fest und bezeichnet die bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen und öffentlichen
Ämter. *
3 Erweist sich die Nebenbeschäftigung oder die Ausübung eines öffentlichen
Amtes als mit der Anstellung beim Kanton unvereinbar, ist die Bewilligung
zu verweigern oder zu widerrufen. *
4 Der Regierungsrat regelt die Tätigkeiten von Angestellten in Behörden,
Kommissionen oder anderen Institutionen, an denen der Kanton beteiligt
oder interessiert ist, insbesondere die Beanspruchung von Arbeitszeit und
die Verwendung von Vergütungen. *
4) GS I F/1
Art. 28 Unvereinbarkeit mit dem Landratsamt
1 Dem Landrat dürfen nicht angehören: *
a.
* die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber, die sie oder ihn stellvertretende Person sowie die weiteren, vom Regierungsrat zu bezeichnenden Angestellten der Staatskanzlei und weiterer Stabsstellen, welche Aufgabenerfüllungen durch den Regierungsrat
oder den Landrat massgeblich beeinflussen können;
b.
* der Leiter oder die Leiterin der Finanzkontrolle;
c.
* Angestellte, die direkt einer Departementsvorsteherin oder einem
Departementsvorsteher unterstellt sind;
d.
* Angestellte, die direkt einer Person gemäss Buchstabe c unterstellt sind und eine Verwaltungseinheit leiten;
e.
* die Mitglieder der Leitungen von ausgegliederten Verwaltungseinheiten und von selbstständigen Aufgabenträgern des kantonalen
öffentlichen Rechts;
f.
* die Mitglieder der Schulleitungen kantonaler Schulen;
g.
* die ordentlichen Staats- und Jugendanwältinnen und -anwälte;
h.
* die ordentlichen Gerichtsschreiberinnen und -schreiber;
i.
* die ständigen Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
j.
* der Präsident bzw. die Präsidentin sowie der Vizepräsident bzw.
die Vizepräsidentin der Schlichtungsbehörde;
k.
* der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle Datenschutz.
Art. 29 Arbeitszeit
1 Der Regierungsrat regelt die Arbeitszeit der Angestellten. Er fördert neue
Arbeitszeitmodelle.
Art. 30 Tätigkeitsbereich und Stellvertretung
1 Angestellte können verpflichtet werden, Arbeiten auszuführen, für die sie
nicht ausdrücklich angestellt worden sind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer
Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Insbesondere besteht eine Stellvertretungspflicht.
Art. 31 Haftung für Schaden
1 Die Haftung für Schaden, den Angestellte des Kantons diesem oder Dritten
zufügen, richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz5).
5) GS II F/2
Art. 32 Ausstand
1 Der Ausstand der Angestellten richtet sich nach Artikel 77 der Kantonsverfassung6) und nach den gesetzlichen Verfahrensordnungen.
Art. 33 * Zuwendungen und andere Vorteile
1 Bezüglich des Verbotes der Annahme von Zuwendungen und anderer Vorteile gilt für das Verwaltungs- und das Gerichtspersonal Artikel 28 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes sinngemäss.
Art. 34 Wohnsitz
1 Wenn die Tätigkeit es erfordert, kann die zuständige Behörde für die Dauer
des Arbeitsverhältnisses dazu verpflichten,
a. den Wohnsitz an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten
Gebiet zu nehmen oder
b. eine Dienstwohnung zu beziehen.
Art. 35 Administrativuntersuchung
1 Bestehen Anhaltspunkte, dass Pflichten verletzt worden sind, kann die zuständige Behörde zur Klärung des Sachverhalts eine Administrativuntersuchung einleiten.
Art. 36 * …
5. Beendigung der Arbeitsverhältnisse
Art. 37 Beendigungsarten, Freistellung
1 Das Arbeitsverhältnis endet durch:
a. ordentliche Kündigung;
b. Auflösung des Dienstverhältnisses durch auf die Amtsdauer
gewählte Angestellte;
c. Ablauf einer befristeten Anstellung oder Nichtwiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer;
d. Beendigung in gegenseitigem Einvernehmen;
e. Beendigung aus wichtigen Gründen;
f. disziplinarische Entlassung von auf die Amtsdauer gewählten
Angestellten;
g.
* …
h.
* Erreichen der Altersgrenze;
i.
* vorzeitige Pensionierung;
k.
* …
6) GS I A/1/1
l. Tod.
2 Über eine allfällige volle oder teilweise Freistellung bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses entscheidet die zuständige Behörde. *
Art. 38 * …
Art. 39 Ordentliche Kündigung
1 Die Arbeitsverhältnisse können beidseitig unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Fristen und Termine aufgelöst werden.
2 Die Kündigung durch den Kanton setzt einen sachlich hinreichenden Grund
voraus. *
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den
Schutz bei Kündigung zur Unzeit gelten sinngemäss.
Art. 40 Kündigungsfristen und -termine
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit auf das Ende
einer Woche gekündigt werden, unter Einhaltung der folgenden Fristen:
a. eine Woche während der ersten drei Monate;
b. vier Wochen ab dem vierten Monat.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden, unter Einhaltung der folgenden Fristen:
a. ein Monat beim unterjährigen Arbeitsverhältnis;
b. drei Monate beim überjährigen Arbeitsverhältnis.
3 Die Kündigungsfrist kann vertraglich auf längstens sechs Monate verlängert werden.
4 Die zuständige Behörde kann im Kündigungsfall dem Gesuch auf Abkürzung der Frist entsprechen.
Art. 41 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
1 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aufgelöst werden.
2 … *
Art. 42 Beendigung aus wichtigen Gründen
1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Arbeitsverhältnis beidseitig ohne
Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächstmöglichen ordentlichen
Beendigungstermin nicht zumutbar ist.
Art. 43–44 * …
Art. 45 Erreichen Altersgrenze, aufgeschobene Pensionierung
1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung auf das Ende des Monats, in
welchem die angestellte Person das 65. Altersjahr vollendet. *
2 Nach Erreichen der Altersgrenze ist eine zu befristende Weiterbeschäftigung möglich, sofern eine solche im Interesse des Kantons liegt, höchstens
jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem die angestellte Person das
70. Altersjahr vollendet. *
3 Der Regierungsrat kann für besondere Arbeitsverhältnisse abweichende
Termine festlegen. *
Art. 45a * Vorzeitige Alterspensionierung
1 Angestellte können sich, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorzeitig pensionieren lassen.
2 Die vorzeitige Pensionierung kann durch den Kanton angeordnet werden,
wenn sachlich hinreichende Gründe vorliegen.
3 Der Kanton kann vorzeitige Pensionierungen finanziell unterstützen. Der
Regierungsrat legt die entsprechenden Leistungen fest.
Art. 45b * Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen
1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung im Umfang des Invaliditätsgrads.
Art. 46 * …
Art. 46a * Besondere Beendigungsfolgen
1 Wird ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Aufhebung oder Anpassung der
Stelle an geänderte organisatorische, betriebliche oder wirtschaftliche Gegebenheiten aufgelöst, ohne dass der angestellten Person eine andere zumutbare Stelle angeboten werden kann, wird eine Abfindung von höchstens
zwölf Monatslöhnen ausgerichtet. Der Regierungsrat legt die Höhe in Abhängigkeit zum Lebens- und Dienstalter, allfälliger Unterstützungspflichten
und der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt fest.
2 Wird im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen eine sofortige Auflösung vereinbart, ohne dass ein wichtiger Grund für eine Auflösung vorliegt, so kann eine Austrittsentschädigung
ausgerichtet werden. Sie darf maximal die Höhe des Lohns betragen, der bis
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist geschuldet wäre.
3 Die Entschädigung bei einer angeordneten vorzeitigen Pensionierung ohne
sachlich hinreichenden Grund richtet sich nach Artikel 55a Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2.
6. Auf die Amtsdauer gewähltes Personal
Art. 47 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 78 der Kantonsverfassung.
Art. 48 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Angestellten
1 Die Angestellten können durch schriftliche Mitteilung an den Regierungsrat
bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte das Arbeitsverhältnis jederzeit binnen sechs Monaten auf das Monatsende auflösen.
Art. 49 Wiederwahl und Nichtwiederwahl durch Behörden
1 Die Wahlbehörden können von der Wiederwahl von Angestellten absehen,
wenn zureichende Gründe vorliegen.
2 Das Wiederwahlverfahren im Landrat richtet sich nach der Landratsverordnung7). Wird eine Nichtwiederwahl erwogen, so führt der Regierungsrat die
Stellungnahme der betreffenden Person im Bericht zuhanden des Landrates
auf.
3 Bei Beschwerden betreffend das Wiederwahlverfahren vor dem Landrat gilt
Artikel 55 Absatz 3 sinngemäss.
Art. 50 Massnahmen bei Verletzung der Pflichten
1 Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Pflichten kann disziplinarisch geahndet werden. Als Disziplinarmassnahmen fallen Verweis, Kürzung
oder Aufhebung der ordentlichen Besoldungserhöhung, vorübergehende
Einstellung der Tätigkeit, Versetzung ins provisorische Arbeitsverhältnis,
Androhung der Entlassung und Entlassung in Betracht.

## Artikel 7 {#art_7}

Sie erstatten dem Landrat Bericht über Versetzungen ins provisorische Arbeitsverhältnis und Entlassungen von durch die Landsgemeinde
oder dem Landrat gewähltem Personal. *
3 Die Entschädigung bei einer ungerechtfertigten disziplinarischen Entlassung und der Lohnfortzahlungsanspruch richten sich nach Artikel 55a Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2. *
Art. 51 Übrige Bestimmungen
1 Im Übrigen gelten für das auf die Amtsdauer gewählte Personal die Bestimmungen gemäss diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen.
7) GS II A/2/3
7. Bearbeitung von Personendaten *
Art. 52 Personendaten von Angestellten und Bewerbenden
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit
diese für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses geeignet und notwendig
sind. *
2 Im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle dürfen die zuständigen Stellen
Personendaten beschaffen und verwenden, soweit diese für die Beurteilung
der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis geeignet und notwendig sind. *
Art. 53 Elektronische Datenbewirtschaftung
1 Der Kanton betreibt Personalinformationssysteme. Sie dienen der Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Gesetz und seiner Ausführungsbestimmungen. *
2 Als Betreiber der Personalinformationssysteme ist der zentrale Personaldienst verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Er entscheidet über die datenschutzrechtlichen Ansprüche der Betroffenen. *
3 Der Regierungsrat regelt die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte. *
Art. 54 Bekanntgabe von Personendaten
1 Personendaten von Angestellten dürfen bekannt gegeben werden: *
a.
* wenn eine gesetzliche Grundlage es erlaubt oder wenn es im Einzelfall zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Empfänger notwendig ist;
b.
* wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;
c.
* für den Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Publikationen;
d.
* an die vorgesetzte Organisationseinheit, wenn diese die Daten im
Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt.
2 Der zentrale Personaldienst kann vorgesetzten Personen Personendaten
von Angestellten, die sie zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses benötigen, im Rahmen eines Abrufverfahrens zugänglich machen. *
8. Rechtsschutz- und Ausführungsbestimmungen
Art. 54a * Vorsorgliche Massnahmen
1 Angestellte können versetzt oder unter Einstellung der Lohnzahlungen im
Arbeitsverhältnis eingestellt werden, wenn:
a. genügend Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds für
die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses oder für die disziplinarische Entlassung bestehen;
b. wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist;
c. zwingende öffentliche Interessen es erfordern.
Art. 55 Verfahren bei Streitigkeiten; Rechtsschutz
1 Bei Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis oder
über dessen Beendigung streben die Vertragspartner eine Einigung an.
2 Kommt keine Einigung zu Stande, so erlässt die zuständige Behörde eine
Verfügung. In dringenden Fällen kann ohne vorgängigen Einigungsversuch
verfügt werden.
3 Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen gemäss Artikel 54a und
gegen durch den Kanton ausgesprochene ordentliche Kündigungen, Kündigungen aus wichtigem Grund, angeordnete vorzeitige Pensionierungen oder
disziplinarische Entlassungen von auf Amtsdauer gewählten Angestellten
haben nur aufschiebende Wirkung, sofern dies die Beschwerdeinstanz von
Amtes wegen oder auf Antrag anordnet. *
4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen und Entscheide gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.8)
Art. 55a * Beschwerdeentscheid bei Kündigungen
1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine durch den
Kanton ausgesprochene Kündigung gut, so kann sie:
a. der angestellten Person eine Entschädigung zusprechen, wenn die
Kündigung ohne sachlich hinreichende Gründe oder ohne wichtige
Gründe ausgesprochen wurde, sich als missbräuchlich nach Artikel 336 Obligationenrecht erweist oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b. die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn
wichtige Gründe fehlen;
c. das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über den zeitlichen Kündigungsschutz verletzt worden sind.
8) GS III G/1
2 Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens zwölf
Monatslöhne. Die Beschwerdeinstanz setzt sie unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände fest.
3 Anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Kanton
der angestellten Person die bisherige oder eine andere zumutbare Stelle anbieten.
4 An die Lohnzahlungen nach Absatz 1 Buchstabe b hat sich die angestellte
Person anrechnen zu lassen, was sie infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart und durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen
absichtlich unterlassen hat.
Art. 56 Ausführungsbestimmungen und -vereinbarungen
1 Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Rechte und
Pflichten der Angestellten, insbesondere über die Arbeitszeit, den Bezug
von Ferien und Urlaub, die zusätzlichen Entschädigungen (Spesen), die Personalbeurteilung sowie die Aus- und Weiterbildung. Er regelt zudem die Delegation seiner Wahlkompetenzen und die Aufgaben des Personaldienstes
in den delegierten Bereichen. *
2 Der Regierungsrat kann Verwaltungseinheiten ermächtigen, für ihren Bereich Rechte und Pflichten durch von ihm zu genehmigende Vereinbarungen
mit dem Personal festzulegen.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen in Gesetzen oder landrätlichen Verordnungen, die Leitungsorgane von ausgegliederten Verwaltungseinheiten zum
selbstständigen Erlass von Regelungen für ihr Personal ermächtigen.
9. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 57 * …
Art. 58 Übergangsbestimmungen
1 Für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt das Personalgesetz und seine Ausführungserlasse.
2 Bei den gemäss neuem Recht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regelnden Funktionen gelten für die bestehenden Arbeitsverhältnisse die Regelbestimmungen dieses Gesetzes als Vertragsinhalt, soweit nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart wird.
3 Sollen Personen, die neu nicht mehr auf die Amtsdauer gewählt werden,
nicht gemäss den Regelbestimmungen dieses Gesetzes in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis übernommen werden, so ist dies wie eine ordentliche Kündigung zu eröffnen und zu begründen.
4 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personalgesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheriges Recht.
Art. 58a * Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 1. Mai 2016
1 Für streitige personalrechtliche Verfahren, welche bei Inkrafttreten dieser
Änderungen rechtshängig sind, findet das bisherige Recht bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Anwendung.
2 Im Übrigen gelten die Änderungen für alle bestehenden Anstellungsverhältnisse ab Inkrafttreten.
Art. 58b * Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 1. Mai 2022
1 Angestellten, die seit dem 1. Januar 2021 einen Vaterschaftsurlaub von
zwei Wochen bezogen haben, wird die volle Lohnfortzahlung gemäss Artikel 19a ausgerichtet.
2 Angestellten, die seit dem 1. Juli 2021 einen Betreuungsurlaub bezogen
haben, wird die volle Lohnfortzahlung gemäss Artikel 19b ausgerichtet.
3 Die volle Lohnfortzahlung setzt voraus, dass sich die angestellte Person im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 1. Mai 2022 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Kanton befindet.
Art. 59 Vollzug
1 Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte ist mit
dem Vollzug beauftragt.
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere der Beschluss vom 5. Mai 1963
betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Rentner und ehemaligen Sparmitglieder der Beamten- und Lehrerversicherungskasse.
Art. 61 Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze geändert:9)
Art. 62 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 2002 in Kraft.
9) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.05.2004 07.05.2006 Art. 7 totalrevidiert SBE IX/2 122
02.05.2004 07.05.2006 Art. 9 totalrevidiert SBE IX/2 122
02.05.2004 07.05.2006 Art. 26 totalrevidiert SBE IX/2 122
02.05.2004 07.05.2006 Art. 33 totalrevidiert SBE IX/2 122
02.05.2004 07.05.2006 Art. 50 Abs. 2 geändert SBE IX/2 122
02.05.2004 07.05.2006 Art. 56 Abs. 1 geändert SBE IX/2 122
01.05.2005 01.07.2005 Art. 19 totalrevidiert SBE IX/4 215
01.05.2005 01.05.2005 Art. 23 totalrevidiert SBE IX/4 215
02.05.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 1, a. geändert SBE XI/6 399
02.05.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 1, c. geändert SBE XI/6 399
02.05.2010 01.01.2011 Art. 9 totalrevidiert SBE XI/6 399
02.05.2010 01.01.2011 Art. 11* Abs. 2 geändert SBE XI/6 399
02.05.2010 01.01.2011 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE XI/6 399
02.05.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE XI/6 399
05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1 geändert SBE 2013 19
05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, a. geändert SBE 2013 19
05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, b. geändert SBE 2013 19
05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, c. eingefügt SBE 2013 19
05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2013 19
05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, e. eingefügt SBE 2013 19
05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, f. eingefügt SBE 2013 19
05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, g. eingefügt SBE 2013 19
05.05.2013 25.06.2014 Art. 28 Abs. 1, h. eingefügt SBE 2013 19
04.05.2014 01.09.2014 Art. 26 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 41
03.05.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 1 geändert SBE 2015 34
03.05.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben SBE 2015 34
03.05.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 3 geändert SBE 2015 34
03.05.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 3, a. eingefügt SBE 2015 34
03.05.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 3, b. eingefügt SBE 2015 34
03.05.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 4 geändert SBE 2015 34
03.05.2015 01.01.2016 Art. 44 Abs. 2 geändert SBE 2015 34
03.05.2015 01.01.2016 Art. 44 Abs. 3 eingefügt SBE 2015 34
01.05.2016 01.08.2017 Erlasstitel geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
01.05.2016 01.08.2017 Art. 5 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 5 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 5a eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 6 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11

## Art. 8 {#art_8}

Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE 2017 11

## Art. 18 {#art_18}

Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 18 Abs. 2 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 18 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 18 Abs. 4 eingefügt SBE 2017 11

## Art. 19 {#art_19}

Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 19 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 19 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 19a eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 20 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 20 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 20 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 21 aufgehoben SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 26 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 26 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 26 Abs. 4 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 27 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 27 Abs. 2 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 27 Abs. 3 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 27 Abs. 4 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 28 Abs. 1, h. geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 28 Abs. 1, i. eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 36 aufgehoben SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 37 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 37 Abs. 1, g. aufgehoben SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 37 Abs. 1, h. geändert SBE 2017 11
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
01.05.2016 01.08.2017 Art. 37 Abs. 1, i. geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 37 Abs. 1, k. aufgehoben SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 37 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 38 aufgehoben SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 39 Abs. 2 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 41 Abs. 2 aufgehoben SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 43 aufgehoben SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 44 aufgehoben SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 45 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 45 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 45 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 45 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 45a eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 45b eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 46 aufgehoben SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 46a eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 50 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Titel 7. geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 52 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 52 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 52 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 53 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 53 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 53 Abs. 2 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 53 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 54 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 54 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 54 Abs. 1, a. eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 54 Abs. 1, b. eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 54 Abs. 1, c. eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 54 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 54 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 54a eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 55 Abs. 3 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 55a eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 57 aufgehoben SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 58a eingefügt SBE 2017 11
07.05.2017 01.07.2018 Art. 28 Abs. 1, j. eingefügt SBE 2017 16
05.09.2021 01.07.2022 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE 2022 10
05.09.2021 01.07.2022 Art. 28 Abs. 1, j. geändert SBE 2022 10
05.09.2021 01.01.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2022 47
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.09.2021 01.01.2023 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE 2022 47
05.09.2021 01.01.2023 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE 2022 47
05.09.2021 01.01.2023 Art. 28 Abs. 1, j. geändert SBE 2022 47
05.09.2021 01.01.2023 Art. 28 Abs. 1, k. eingefügt SBE 2022 47
01.05.2022 01.07.2022 Art. 19 Abs. 2 geändert SBE 2022 27

## Art. 19a {#art_19a}

Sachüberschrift geänd. SBE 2022 27
01.05.2022 01.07.2022 Art. 19a Abs. 1 geändert SBE 2022 27
01.05.2022 01.07.2022 Art. 19a Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 27
01.05.2022 01.07.2022 Art. 19a Abs. 3 eingefügt SBE 2022 27
01.05.2022 01.07.2022 Art. 19a Abs. 4 eingefügt SBE 2022 27
01.05.2022 01.07.2022 Art. 19b eingefügt SBE 2022 27
01.05.2022 01.07.2022 Art. 58b eingefügt SBE 2022 27
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 3 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 3 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 5 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
Art. 5 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 5 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 5 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 5a 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 6 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
Art. 6 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 6 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 6 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 7 02.05.2004 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/2 122
Art. 7 Abs. 1, a. 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 399
Art. 7 Abs. 1, c. 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 399
Art. 8 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
Art. 8 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 8 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 9 02.05.2004 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/2 122
Art. 9 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 399
Art. 9 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 11* Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 399
Art. 12 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 399
Art. 14 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 399
Art. 14 Abs. 2 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 10
Art. 14 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 18 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
Art. 18 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 18 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 18 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 18 Abs. 4 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 19 01.05.2005 01.07.2005 totalrevidiert SBE IX/4 215
Art. 19 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
Art. 19 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 19 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 19 Abs. 2 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 27
Art. 19 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 19a 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 19a 01.05.2022 01.07.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 27
Art. 19a Abs. 1 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 27
Art. 19a Abs. 2 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 27
Art. 19a Abs. 3 01.05.2022 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 27
Art. 19a Abs. 4 01.05.2022 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 27
Art. 19b 01.05.2022 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 27
Art. 20 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
Art. 20 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 20 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 20 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 21 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11
Art. 23 01.05.2005 01.05.2005 totalrevidiert SBE IX/4 215
Art. 26 02.05.2004 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/2 122
Art. 26 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
Art. 26 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 26 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 26 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41
Art. 26 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 26 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 26 Abs. 4 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 27 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
Art. 27 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 27 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 27 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 27 Abs. 4 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 28 Abs. 1 05.05.2013 25.06.2014 geändert SBE 2013 19
Art. 28 Abs. 1, a. 05.05.2013 25.06.2014 geändert SBE 2013 19
Art. 28 Abs. 1, b. 05.05.2013 25.06.2014 geändert SBE 2013 19
Art. 28 Abs. 1, c. 05.05.2013 25.06.2014 eingefügt SBE 2013 19
Art. 28 Abs. 1, d. 05.05.2013 25.06.2014 eingefügt SBE 2013 19
Art. 28 Abs. 1, e. 05.05.2013 25.06.2014 eingefügt SBE 2013 19
Art. 28 Abs. 1, f. 05.05.2013 25.06.2014 eingefügt SBE 2013 19
Art. 28 Abs. 1, g. 05.05.2013 25.06.2014 eingefügt SBE 2013 19
Art. 28 Abs. 1, h. 05.05.2013 25.06.2014 eingefügt SBE 2013 19
Art. 28 Abs. 1, h. 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 28 Abs. 1, i. 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 28 Abs. 1, j. 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2017 16
Art. 28 Abs. 1, j. 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 10
Art. 28 Abs. 1, j. 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 28 Abs. 1, k. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 47
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 33 02.05.2004 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/2 122
Art. 36 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11
Art. 37 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
Art. 37 Abs. 1, g. 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11
Art. 37 Abs. 1, h. 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 37 Abs. 1, i. 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 37 Abs. 1, k. 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11
Art. 37 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 38 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11
Art. 39 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 41 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11
Art. 43 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11
Art. 43 Abs. 1 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 34
Art. 43 Abs. 2 03.05.2015 01.01.2016 aufgehoben SBE 2015 34
Art. 43 Abs. 3 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 34
Art. 43 Abs. 3, a. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 34
Art. 43 Abs. 3, b. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 34
Art. 43 Abs. 4 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 34
Art. 44 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11
Art. 44 Abs. 2 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 34
Art. 44 Abs. 3 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 34
Art. 45 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
Art. 45 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 45 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 45 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 45a 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 45b 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 46 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11
Art. 46a 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 50 Abs. 2 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 122
Art. 50 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Titel 7. 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 52 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
Art. 52 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 52 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 53 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
Art. 53 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 53 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 53 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 54 01.05.2016 01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 11
Art. 54 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
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Art. 54 Abs. 1, a. 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 54 Abs. 1, b. 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 54 Abs. 1, c. 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 54 Abs. 1, d. 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 54 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 54a 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 55 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 55a 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 56 Abs. 1 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 122
Art. 57 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11
Art. 58a 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 58b 01.05.2022 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 27
