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title: "Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse"
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provisions: 11
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# Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, die Bestimmungen des Bundesrechts über
das Strafregister zu vollziehen.
2 Sie regelt die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse.

## Artikel 2 {#art_2}

Aufsicht
1 Die zuständige Direktion2) beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
2 Strafregister
Artikel 3 * Zuständigkeit
1 Das zuständige Amt3) ist die kantonale Koordinationsstelle.
2 Es bearbeitet Personendaten im automatisierten Strafregister.
1) Jetzt Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331).
2) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Amt für Justiz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.9323 Kanton Uri
3 … *
Artikel 4 * Datenbearbeitung und Einsicht
1 Die Bearbeitung der Personendaten und die Einsichtnahme ins automatisierte Strafregister richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
Artikel 5 * …
3 Leumundsbericht und Leumundszeugnis

## Artikel 6 {#art_6}

Begriff
1 Der Leumundsbericht gibt Auskunft über Tatsachen, die das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse der gefragten Person betreffen.
2 Das Leumundszeugnis nennt die Personalien der gefragten Person und
äussert sich zur Frage, ob diese einen unbescholtenen Leumund hat. In der
Regel genügt hiefür der Auszug aus dem automatisierten Strafregister. *

## Artikel 7 {#art_7}

Ausstellung
1 Das Polizeikommando stellt die Leumundsberichte aus.
2 Die zuständige Behörde oder Amtsstelle der Wohnsitzgemeinde stellt für
ihre Einwohner Leumundszeugnisse aus. Die frühere Wohnsitzgemeinde
oder die Heimatgemeinde ist zur Mithilfe verpflichtet.

## Artikel 8 {#art_8}

Bezugsberechtigung
1 Leumundsberichte können auf schriftliches Gesuch hin von den Strafuntersuchungsbehörden, den richterlichen Behörden und den Verwaltungsinstanzen im Zusammenhang mit einem Administrativverfahren im Sinne des
Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) sowie von weiteren Amtsstellen und
Behörden, die sich über eine entsprechende Rechtsgrundlage ausweisen,
bezogen werden.
2 Leumundszeugnisse können auf schriftliches Gesuch hin beziehen:
a) Behörden und Amtsstellen
b) Privatpersonen über sich selbst
Kanton Uri 3.9323
3 Die ersuchende Behörde oder Amtsstelle hat einen genügenden Grund für
ihr Begehren nachzuweisen. Privatpersonen haben sich nur über ihre Person auszuweisen.

## Artikel 9 {#art_9}

Verwendung
1 Leumundsberichte und Leumundszeugnisse dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie verlangt und ausgestellt worden sind.

## Artikel 10 {#art_10}

Einsichtsrecht
1 Jede Person, über die ein Leumundsbericht bzw. ein Leumundszeugnis
ausgestellt wurde, hat das Recht, diese einzusehen und dazu Stellung zu
nehmen. Das Polizeikommando beziehungsweise die Wohnsitzgemeinde
hat ihr das mitzuteilen. Ihre Ergänzungen und Berichtigungen sind auf dem
Leumundsbericht bzw. dem Leumundszeugnis schriftlich festzuhalten.

## Artikel 11 {#art_11}

1 Die Gebühren für Amtshandlungen des Kantons richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).
2 Die Einwohnergemeinden erheben die Gebühren nach den Bestimmungen
der Gemeindesatzung.
4 Schlussbestimmungen

## Artikel 12 {#art_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 24. März 1943 über das kantonale Strafregister, die
Strafkontrolle und die Ausstellung von Leumundszeugnissen wird aufgehoben.

## Artikel 13 {#art_13}

Änderung bisherigen Rechts4)

## Artikel 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Januar 1995 in Kraft.
4) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
3.9323 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
28.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung AB 07.10.1994
09.02.2000 01.07.2000 Artikel 3 totalrevidiert AB 18.02.2000
09.02.2000 01.07.2000 Artikel 4 totalrevidiert AB 18.02.2000
09.02.2000 01.07.2000 Artikel 5 aufgehoben AB 18.02.2000
09.02.2000 01.07.2000 Artikel 6 Abs. 2 geändert AB 18.02.2000
14.06.2006 01.01.2007 Ingress geändert AB 07.07.2006
14.06.2006 01.01.2007 Artikel 3 Abs. 3 aufgehoben AB 07.07.2006
Kanton Uri 3.9323
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 28.09.1994 01.01.1995 Erstfassung AB 07.10.1994
Ingress 14.06.2006 01.01.2007 geändert AB 07.07.2006
Artikel 3 09.02.2000 01.07.2000 totalrevidiert AB 18.02.2000
Artikel 3 Abs. 3 14.06.2006 01.01.2007 aufgehoben AB 07.07.2006
Artikel 4 09.02.2000 01.07.2000 totalrevidiert AB 18.02.2000
Artikel 5 09.02.2000 01.07.2000 aufgehoben AB 18.02.2000
Artikel 6 Abs. 2 09.02.2000 01.07.2000 geändert AB 18.02.2000
