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title: "Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren"
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# Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

## Art. 1 {#art_1}

(1) In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens sowie zwischen den einzelnen Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden.
(2) Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im Unionsversandverfahren durchgeführt.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 7‑12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen enthalten.
(4) Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern in Anlage III entsprechen und nach Massgabe dieser Anlage ausgestellt werden.
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).

## Art. 2 {#art_2}

(1) Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T1‑Verfahren oder das T2‑Verfahren bezeichnet.
(2) Das T1‑Verfahren kann für alle gemäss Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden.
(3) Das T2‑Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) in der Gemeinschaft:
nur wenn es sich um Unionswaren handelt. Als Unionswaren gelten:– im Zollgebiet der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführten Waren verwendet wurden;
– aus Ländern oder Gebieten ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden;
– im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschliesslich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt wurden.
Unbeschadet dieses Übereinkommen oder anderer mit der Gemeinschaft geschlossener Abkommen gelten jedoch Waren, die zwar die Voraussetzungen nach den drei vorstehenden Anstrichen erfüllen, aber nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in das Zollgebiet zurückverbracht werden, nicht als Unionswaren.
b) in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens:
nur wenn die Waren in diesem Land im T2‑Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 9 weiterversandt werden.
(4) Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T2‑Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren; Waren, für die ein solches Papier ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T2‑Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht zu begleiten braucht.
Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).

## Art. 3 {#art_3}

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
a) «Versandverfahren» ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Vertragspartei zu einer anderen Vertragspartei oder derselben Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird;
b) «Land»: jedes Land des gemeinsamen Versandverfahrens, jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder andere Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist;
c) «Drittland»: jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist;
d) «Land des gemeinsamen Versandverfahrens» ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehört und das eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
(2) …
(3) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1‑ oder T2‑Verfahren haben die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.
Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 (AS 1996 1059 2112, 1048; BBl 1995 II 1).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).

## Art. 4 {#art_4}

(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des der zollrechtliche Status von Unionswaren.
(2) Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet
a) der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie
b) Vereinbarungen über den Grenzverkehr.
Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241).

## Art. 5 {#art_5}

Besteht zwischen den Vertragsparteien und einem Drittland kein Abkommen, aufgrund dessen Waren, die zwischen den Vertragsparteien befördert werden, im T1‑ oder T2‑Verfahren durch dieses Drittland durchgeführt werden können, so kann ein solches Verfahren auf die Warenbeförderung durch dieses Drittland nur angewendet werden, wenn diese mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier durchgeführt wird; das betreffende Verfahren wird im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt.

## Art. 6 {#art_6}

Sofern die Durchführung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Massnahmen sichergestellt wird, können die Länder im Rahmen des T1‑ oder T2‑Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen untereinander vereinfachte Verfahren einführen, die Kriterien entsprechen, die erforderlichenfalls in Anlage I festgelegt werden und die für bestimmte Beförderungsarten oder bestimmte Unternehmen gelten. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Ländern mitzuteilen.
Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241).
Verweis gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542).

## Art. 7 {#art_7}

(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Stellen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befugt, die Aufgaben von Abgangszollstellen, Durchgangszollstellen, Bestimmungszollstellen und Zollstellen der Sicherheitsleistung wahrzunehmen.
(2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandanmeldungen T1 und T2 für Bestimmungszollstellen in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzunehmen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens bescheinigen sie diesen Waren auch den zollrechtlichen Status von Unionswaren.
(3) Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel in einem T1‑ oder T2‑Verfahren durch einen Inhaber des Verfahrens von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert, um an ein und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass für diese Sendungen – ausser in begründeten Ausnahmefällen – eine einzige Versandanmeldung T1 oder T2 abgegeben wird, der die entsprechende Liste der Positionen beigefügt ist.
(4) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T1- oder T2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen.
(5) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T1- oder T2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.
Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).

## Art. 8 {#art_8}

Bei Warenbeförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden.
Worte gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542).

## Art. 9 {#art_9}

(1) Waren, die im T2‑Verfahren in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, um gegebenenfalls in diesem Verfahren weiterversandt zu werden, müssen in diesem Land unter ständiger zollamtlicher Überwachung bleiben, damit ihre Nämlichkeit oder ihr unveränderter Zustand gewährleistet wird.
(2) Werden solche Waren aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, in dem sie in ein anderes Zollverfahren als ein Versandverfahren oder Zolllagerverfahren überführt worden sind, weiterversandt, so darf das T2‑Verfahren nicht angewandt werden.
Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt werden und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden.
(3) Werden Waren nach Lagerung in einem Zolllagerverfahren aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens weiterversandt, so darf das T2‑Verfahren nur unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:
– Die Lagerdauer darf fünf Jahre nicht überschritten haben; bei Waren der Kapitel 1 bis 24 der Nomenklatur für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 ist sie jedoch auf sechs Monate beschränkt.
– Die Waren müssen gesondert gelagert und dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen worden sein, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden, ohne dass dabei die Umschliessungen ersetzt wurden.
– Die Behandlungen müssen unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt worden sein.
(4) Alle angenommenen Versandanmeldungen T2 und alle Papiere zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die von einer zuständigen Stelle eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens ausgestellt werden, müssen einen Hinweis auf die entsprechenden Versandanmeldungen T2 oder die Papiere zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren tragen, mit denen die Waren in dem Land des gemeinsamen Versandverfahrens eingetroffen sind, und es sind sämtliche darin enthaltenen besonderen Vermerke zu übernehmen.
Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241).
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
SR 0.632.11
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).

## Art. 10 {#art_10}

(1) Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T1‑ oder T2‑Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Vertragsparteien gültig ist.
(2) Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,
a) untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden T1‑ oder T2‑Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
b) für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangszollstelle und der ersten Durchgangszollstelle eines T1‑ oder T2‑Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.
(3) …
Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241).
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 6 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542).

## Art. 11 {#art_11}

(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluss gesichert.
(2) Der Verschluss erfolgt:
a) durch Raumverschluss, wenn das Beförderungsmittel oder der Behälter bereits aufgrund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangszollstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist;
b) im Übrigen durch Packstückverschluss.
(3) Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel und Behälter als verschlusssicher an, wenn:
a) Verschlüsse einfach und wirksam an den Beförderungsmitteln oder dem Behälter angebracht werden können;
b) das Beförderungsmittel oder der Behälter so gebaut ist, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert;
c) das Beförderungsmittel oder der Behälter keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können;
d) die Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.
(4) Die Abgangszollstelle kann vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch ihre Beschreibung in den Daten der Versandanmeldung oder in den Ergänzungsvordrucken unter Berücksichtigung etwaiger anderer Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.
Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses vom 16. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2009 1325).

## Art. 12 {#art_12}

(1) und (2) …
(3) Der Inhaber des Verfahrens oder sein bevollmächtigter Vertreter erteilen auf Verlangen den für die Durchfuhrstatistik zuständigen nationalen Dienststellen alle Auskünfte im Zusammenhang mit Versandanmeldungen T1 oder T2, die für die statistische Erhebung notwendig sind.
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).

## Art. 13 {#art_13}

(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leiten einander alle verfügbaren Auskünfte zu, die für die Überprüfung der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens erforderlich sind.
(2) Soweit erforderlich, unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander über alle Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren beziehen sowie über Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit solchen Verfahren.
Soweit erforderlich, unterrichten sie einander ferner über alle Feststellungen im Zusammenhang mit Waren, die unter die Amtshilfevorschriften fallen und die sich in einem Zolllagerverfahren befunden haben.
(3) Liegt der Verdacht einer Unregelmässigkeit oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Waren vor, die aus einem Land oder nach Durchfuhr durch ein Land oder nach Lagerung in einem Zolllager in ein anderes Land verbracht worden sind, so erteilen die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen Auskunft über:
a) die Einzelheiten der Warenbeförderung, wenn die betreffenden Waren:– im T1‑ oder T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in das ersuchte Land gelangt sind – unabhängig von der Art ihrer Weiterbeförderung – oder
– von dort – unabhängig von der Art ihres Verbringens in dieses Land – im T1‑ oder T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren weiterversandt worden sind;
b) die Einzelheiten der Lagerung in einem Zolllager, wenn die betreffenden Waren im T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in dieses Land gelangt oder von dort im T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren weiterversandt worden sind.
(4) In dem Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 ist anzugeben, auf welchen Fall oder welche Fälle es sich bezieht.
(5) Ersucht die zuständige Behörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten zuständigen Behörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkommen will.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde verfügten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.
Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241).
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 10 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542) und Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).

## Art. 13a {#art_13_a}

Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leisten einander nach Massgabe der Bestimmungen der Anlage IV Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen, soweit diese im Zusammenhang mit Beförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren entstanden sind.

## Art. 14 {#art_14}

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.
(2) Der Gemischte Ausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.
(4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.
(5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

## Art. 15 {#art_15}

(1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmässigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuss spricht Empfehlungen aus und fasst in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.
(2) Er empfiehlt insbesondere:
a) Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Änderungen im Sinne des Absatzes 3;
b) alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Der Gemischte Ausschuss beschliesst:
a) Änderungen der Anlagen;
b) …
c) sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen notwendig werden;
[tab]…
d) Übergangsmassnahmen im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft;
e) Einladungen an Drittländer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 15a beizutreten.
Die Beschlüsse nach den Buchstaben a bis e werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.
(4) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung von verfassungsrechtlichen Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
(5) Die Beschlüsse des Gemischen Ausschusses im Sinne von Absatz 3 Buchstabe e), ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, das sie dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt.
(6) Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein.
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 12 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542).
Bst. aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997 (AS 1998 258).
Ursprünglich Bst. e).
SR 0.631.242.044
Ursprünglich Bst. f).
Fassung des Satzes gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1998 258).
Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 (AS 1996 1059 2112, 1048; BBl 1995 II 1).
Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995 (AS 1996 1059 2112, 1048; BBl 1995 II 1). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1998 258).
Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 (AS 1996 1059 2112, 1048; BBl 1995 II 1).

## Art. 15a {#art_15_a}

(1) Jedes Drittland, an das auf Beschluss des Gemischten Ausschusses eine entsprechende Einladung vom Depositar des Übereinkommens ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden.
(2) Ein zum Beitritt eingeladenes Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlandes beifügen.
(3) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
(4) Der Depositär notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
(5) Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuss nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt und dem Zeitpunkt angenommen hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland ebenfalls über das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.
Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsurkunde oder in einer gesonderten Urkunde, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.
Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 (AS 1996 1059 2112, 1048; BBl 1995 II 1).

## Art. 16 {#art_16}

Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen; sie berücksichtigt hierbei die Notwendigkeit, die den Beteiligten aufzuerlegenden Förmlichkeiten so weit wie möglich zu vermindern sowie die Notwendigkeit, Schwierigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen gegebenenfalls erwachsen, einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.

## Art. 17 {#art_17}

Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.

## Art. 18 {#art_18}

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

## Art. 19 {#art_19}

Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1998 258).

## Art. 20 {#art_20}

1. Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens andererseits.
2. Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
SR 0.631.112.514

## Art. 21 {#art_21}

Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Depositar zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.

## Art. 22 {#art_22}

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar fungierenden Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben.
(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Der Depositar notifiziert das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

## Art. 23 {#art_23}

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten die am 30. November 1972 bzw. am 23. November 1972 geschlossenen Abkommen zwischen Österreich bzw. der Schweiz und der Gemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie das Abkommen vom 12. Juli 1977 zwischen der Gemeinschaft und diesen beiden Ländern über die Ausdehnung der Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren ausser Kraft.
(2) Die in Absatz 1 genannten Abkommen gelten jedoch weiter für T1‑ oder T2‑Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben.
(3) Die Nordische Transitregelung zwischen Finnland, Norwegen und Schweden tritt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ausser Kraft.
[AS 1974 281, 1977 981 987 2182 2184, 1978 807 815, 1979 2102 2114, 1980 647 651 1828 1833 2104, 1981 2113, 1982 1198 1202 2015, 1983 320 1839, 1984 1574 1575, 1985 858, 1986 609 620 747 1430, 1987 503]
[AS 1978 235]
[AS 1986 2035], [AS 1986 2042], [AS 1986 2028]

## Art. 24 {#art_24}

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Interlaken am zwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig.

## Art. 1 Gegenstand {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_I/art_1}

1. In dieser Anlage werden gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte Durchführungsvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren festgelegt.
2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren.

## Art. 2 Nichtanwendung des gemeinsamen Versandverfahrens bei Postsendungen {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_I/art_2}

Das gemeinsame Versandverfahren ist auf Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die gemäss den Vorschriften des Weltpostvertrags befördert werden, nicht anzuwenden, wenn die Waren von Personen, die im Rahmen dieser Vorschriften Rechte und Pflichten innehaben, oder auf deren Rechnung befördert werden.

## Art. 3 Begriffsbestimmungen {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_I/art_3}

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
(a) «Zollbehörden»:
die für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Zollverwaltungen sowie jede andere Behörde, die nach nationalem Recht mit der Anwendung des Übereinkommens beauftragt wurde;
(b) «Person»:
eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, der jedoch nach dem Unionsrecht, dem nationalen Recht oder dem Recht eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde;
(c) «Versandanmeldung»:
der Akt, durch den eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Modalitäten den Willen zur Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren bekundet;
(d) «Versandbegleitdokument»:
das mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellte Dokument, das die Waren begleitet und auf den Angaben in der Versandanmeldung beruht;
(e) «Anmelder»:
die Person, die eine Versandanmeldung im eigenen Namen abgibt, oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird;
(f) «Inhaber des Verfahrens»:
die Person, die die Versandanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird;
(g) «Abgangszollstelle»:
die Zollstelle, bei der eine Versandanmeldung angenommen wird;
(h) «Durchgangszollstelle»:
die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, oder
die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Rahmen eines Versandvorgangs über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen;
(i) «Bestimmungszollstelle»:
die Zollstelle, der die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;
(j) «Hauptbezugsnummer» (Master Reference Number – MRN):
die Registriernummer, die die zuständige Zollbehörde einer Versandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zuweist;
(k) «Zollstelle der Sicherheitsleistung»:
die von den Zollbehörden eines jeden Landes bestimmte Zollstelle, bei der Sicherheiten zu leisten sind;
(l) «Schuld»:
die Verpflichtung einer Person, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige Abgaben für die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu entrichten;
(m) «Schuldner»:
eine zur Erfüllung der Schuld verpflichtete Person;
(n) «Überlassung einer Ware»:
die Handlung, mit der die Zollbehörden die Durchführung eines gemeinsamen Versandverfahrens für eine Ware gestatten;
(o) «im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässige Person»:– eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Vertragspartei hat;
– eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Vertragspartei hat;
(p) «Mittel der elektronischen Datenverarbeitung»:
elektronischer Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden untereinander und zwischen den Zollbehörden und anderen beteiligten staatlichen oder europäischen Stellen oder gemeinsamen Stellen in den Durchfuhrländern oder Einrichtungen auch in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens in einem vereinbarten und genau festgelegten Format zum Zweck einer automatisierten Verarbeitung und Speicherung der eingegangenen Daten unter Verwendung eines der folgenden Mittel:i) elektronischer Datenaustausch (Electronic Data Interchange),
ii) Datenaustausch zwischen Datenverarbeitungssystemen,
iii) elektronische Übermittlung strukturierter Daten durch Standardnachrichten oder Dienstleistungen aus einem elektronischen Arbeitsumfeld an ein anderes, ohne Mitwirkung des Menschen,
iv) Online-Einspeisung von Daten in Datenverarbeitungssysteme des Zolls zwecks Speicherung und Verarbeitung mit Online-Antworten;
(q) «elektronischer Datenaustausch» (Electronic Data Interchange – EDI):
elektronische Übermittlung von Daten, die nach vereinbarten Nachrichtenstandards strukturiert sind, zwischen zwei Datenverarbeitungssystemen;
(r) «elektronisches Versandsystem»:
elektronisches System für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens;
(s) «Standardnachricht»:
eine vorab festgelegte Struktur für die elektronische Übermittlung von Daten;
(t) «personenbezogene Daten»:
alle Auskünfte, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
(u) «festinstallierte Transporteinrichtung»:
technische Einrichtungen (z. B. Pipelines und Stromleitungen) für den ständigen Transport von Waren;
(v) «Betriebskontinuitätsverfahren»:
papiergestütztes Verfahren, das die Abgabe der Versandanmeldung sowie die Verfolgung des Versandvorgangs in den Fällen ermöglicht, in denen das auf Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung beruhende Verfahren nicht angewendet werden kann.

## Art. 4 Elektronisches System für das Verfahren {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_II/art_4}

1. Für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten des gemeinsamen Versandverfahrens wird vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Anlage das elektronische Versandsystem verwendet.
2. Die Vertragsparteien nehmen einvernehmlich Massnahmen für die Anwendung des elektronischen Versandsystems an, in denen Folgendes festgelegt ist:
(a) die Vorschriften, die die zwischen den Zollstellen auszutauschenden Nachrichten definieren und regeln, soweit dies für die Anwendung der Zollvorschriften erforderlich ist;
(b) ein gemeinsamer Datensatz und das Format der Datennachrichten, die im Rahmen der Zollvorschriften auszutauschen sind.

## Art. 5 Verwendung des elektronischen Versandsystems {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_II/art_5}

1. Die zuständigen Behörden verwenden das elektronische Versandsystem vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Anlage für den Informationsaustausch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens.
2. Für den Informationsaustausch gemäss Absatz 1 verwenden die Vertragsparteien das Gemeinsame Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle der Europäischen Kommission (Common Communication Network/Common Systems Interface of the European Union – CCN/CSI).
Die finanzielle Beteiligung der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der Zugang der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens zum CCN/CSI und andere damit zusammenhängende Fragen werden zwischen der Europäischen Union und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens vereinbart.

## Art. 6 Datensicherheit {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_II/art_6}

1. Die Vertragsparteien legen die Voraussetzungen für die Erledigung der Förmlichkeiten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung fest, die auch Massnahmen für die Kontrolle des Datenursprungs sowie für den Schutz der Daten vor Verlust, unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Änderung oder Vernichtung umfassen.
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen treffen die zuständigen Behörden geeignete Sicherheitsvorkehrungen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des elektronischen Versandsystems.
3. Änderungen und Löschung von Daten werden zusammen mit Informationen über den Grund der Änderung oder Löschung, den genauen Zeitpunkt der Änderung oder Löschung und die Identität der hierfür verantwortlichen Person erfasst.
Die Originaldaten oder die verarbeiteten Daten werden mindestens drei Kalenderjahre lang nach Ablauf des Jahres, in dem sie aufgezeichnet wurden, oder länger, wenn dies von den Ländern verlangt wird, aufbewahrt.
4. Die Sicherheit der Daten wird von den zuständigen Behörden regelmässig kontrolliert.
5. Die betroffenen zuständigen Behörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.

## Art. 7 Schutz personenbezogener Daten {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_II/art_7}

1. Die Vertragsparteien verwenden die in Anwendung dieses Übereinkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens und für andere Zollverfahren oder die vorübergehende Verwahrung im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren.
Diese Einschränkung verhindert nicht, dass die Zollbehörden diese Daten für eine Risikoanalyse und Untersuchungen während des gemeinsamen Versandverfahrens und für Gerichtsverfahren im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren verwenden. Werden die Daten für diese Zwecken verwendet, so werden die Zollbehörden, die die Auskunft erteilt haben, unverzüglich unterrichtet.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass personenbezogene Daten, die in Anwendung des Übereinkommens ausgetauscht wurden, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet werden.
3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

## Art. 8 Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_III/art_8}

1. Der Inhaber des Verfahrens ist für alles Folgende verantwortlich:
(a) Gestellung der unveränderten Waren und Vorlage der erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen;
(b) Einhaltung der Zollvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren;
(c) vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen Leistung einer Sicherheit, um die Erfüllung der für die betreffenden Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern.
2. Ein Beförderer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiss, dass sie im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

## Art. 9 Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_IV/art_9}

Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen werden Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.

## Art. 10 Verpflichtung zur Sicherheitsleistung {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_IV/art_10}

1. Der Inhaber des Verfahrens leistet eine Sicherheit, um die Erfüllung der für die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern.
2. Die Sicherheit wird geleistet entweder:
(a) als Einzelsicherheit, die nur für eine einzige Beförderung gilt; oder
(b) als Gesamtsicherheit zur Deckung mehrerer Beförderungen in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen, wenn eine Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet.
3. Die Zollbehörden können jedoch die angebotene Art der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie der ordnungsgemässen Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens entgegensteht.

## Art. 11 Formen der Einzelsicherheit {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_IV/art_11}

1. Die Einzelsicherheit kann wie folgt geleistet werden:
(a) durch Hinterlegung einer Barsicherheit;
(b) durch eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen,
(c) mit Sicherheitstiteln.
2. In dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall wird die Einzelsicherheit durch eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet.

## Art. 12 Bürge {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_IV/art_12}

1. Der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 genannte Bürge ist ein in der Vertragspartei, in der die Sicherheit geleistet wird, ansässiger und von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassener Dritter.
Der Bürge gibt in seiner Verpflichtungserklärung ein Wahldomizil an oder benennt im jeweiligen Land der Vertragspartei, die an dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens beteiligt ist, einen Zustellungsbevollmächtigten.
2. Der Bürge verpflichtet sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrags der Schuld. Die Verpflichtungserklärung umfasst auch die aufgrund von Nachprüfungen erhobenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Sicherheitsleistung.
3. Die Zollbehörden können die Zulassung des Bürgen ablehnen, wenn die fristgerechte Erfüllung der Schuld ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.

## Art. 13 Befreiung von der Sicherheitsleistung {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_IV/art_13}

1. In allen folgenden Fällen wird keine Sicherheitsleistung verlangt:
(a) bei Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, wenn das Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr in Anspruch genommen wird;
(b) bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstrassen, auf der Donau oder den Donauwasserstrassen befördert werden;
(c) bei Waren, die mit einer festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden;
(d) bei Waren, die im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg befördert werden, wenn das papiergestützte Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg in Anspruch genommen wird.
2. In Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe d gilt die Befreiung von der Sicherheitsleistung nur für die Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg beförderte Waren, die vor dem 1. Mai 2016 erteilt wurden. Diese Befreiung gilt bis zum 1. Mai 2019 oder für Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

## Art. 14 Rechtlicher Status von Unterlagen und Aufzeichnungen {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_V/art_14}

1. Unabhängig von dem Datenträger und den von den zuständigen Behörden eines Landes getroffenen oder akzeptierten Massnahmen haben Dokumente und Aufzeichnungen, die im Einklang mit den Vorschriften des Landes, in dem sie ausgestellt bzw. geführt wurden, im Hoheitsgebiet anderer Länder die gleiche rechtliche Wirkung, wie in dem Land, in dem sie ausgestellt oder geführt wurden.
2. Die Ergebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörden eines Landes bei Prüfungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens haben in anderen Ländern die gleiche Rechtskraft wie Ergebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Landes.

## Art. 15 Verzeichnis der für die Versandvorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_V/art_15}

Jedes Land gibt ein Verzeichnis der für die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen mit deren Kennnummern, Zuständigkeiten und Öffnungszeiten in das EDV-System, das von der Europäischen Kommission (im Folgenden «Kommission») unterhalten wird, ein. Jede Änderung ist ebenfalls in das EDV-System einzugeben.
Die Kommission verwendet dieses EDV-System, um den übrigen Ländern diese Information mitzuteilen.

## Art. 16 Zentralstellen {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_V/art_16}

Hat ein Land eine Zentralstelle für die Abwicklung und die weitere Bearbeitung des gemeinsamen Versandverfahrens sowie den Empfang und die Verteilung von Dokumenten, die mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehen, eingerichtet, so teilt es der Kommission diese Stelle mit.
Die Kommission gibt den übrigen Ländern davon Kenntnis.

## Art. 17 Zuwiderhandlungen und Sanktionen {#annex_I/lvl_u1/tit_I/chap_V/art_17}

Die Länder treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten und zu deren wirksamer, verhältnismässiger und abschreckender Ahndung.

## Art. 18 Berechnung des Betrags der Einzelsicherheit {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_I/art_18}

Eine gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a geleistete Einzelsicherheit deckt die möglicherweise entstehende Schuld unter Zugrundelegung der höchsten Zollsätze für Waren der gleichen Art. Für diese Berechnung gelten die gemäss dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.

## Art. 19 Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_I/art_19}

1. Eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eines anderen gleichgestellten Zahlungsmittels ist nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Abgangslandes, in dem die Sicherheit verlangt wird, zu leisten.
2. Einzelsicherheiten in Form einer Barsicherheit, die in einer der Vertragsparteien geleistet werden, sind in allen Vertragsparteien gültig. Sie werden erstattet, sobald das Verfahren erledigt ist.
3. Wird eine Sicherheit durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen gleichgestellten Zahlungsmittels geleistet, so wird diese von der Zollbehörde nicht verzinst.

## Art. 20 Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_I/art_20}

1. Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, ist das Formular in Anhang C1 der Anlage III zu verwenden. Diese Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
2. Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfordern oder es den Handelsbräuchen entspricht, kann ein Land zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Verpflichtungserklärung in anderer Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in dem Formular vorgesehenen Verpflichtungserklärung erzielt werden.
3. Für jede Verpflichtungserklärung teilt die Zollstelle der Sicherheitsleistung dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit:
(a) die Sicherheits-Referenznummer;
(b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Der Inhaber des Verfahrens darf diesen Zugriffscode nicht ändern.

## Art. 21 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_I/art_21}

1. Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln in Form einer Verpflichtungserklärung, ist das Formular in Anhang C2 der Anlage III zu verwenden. Diese Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
Artikel 20 Absatz 2 gilt sinngemäss.
2. Ein Bürge stellt einen Sicherheitstitel unter Verwendung des Formulars in Anhang C3 der Anlage III der Person aus, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt. Diese Sicherheitstitel sind in allen Vertragsparteien gültig.
Jeder Sicherheitstitel muss einen Betrag von 10 000 EUR abdecken, für den der Bürge haftet. Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.
3. Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle erforderlichen Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.
4. Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, die folgenden Angaben:
(a) die Sicherheits-Referenznummer;
(b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffscode nicht ändern.
5. Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, hinterlegt bei der Abgangszollstelle die zur vollständigen Deckung der möglicherweise fällig werdenden Schuld erforderliche Anzahl Sicherheitstitel im Wert von jeweils 10 000 EUR.
6. Wird eine papiergestützte Versandanmeldung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b angenommen, werden die Sicherheitstitel auf Papier ausgestellt und in der Abgangszollstelle aufbewahrt. Die Abgangszollstelle teilt der auf dem Sicherheitstitel angegebenen Zollstelle der Sicherheitsleistung die Kennnummer jedes Sicherheitstitels mit.

## Art. 22 Genehmigung der Verpflichtungserklärung {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_I/art_22}

Die Zollstelle der Sicherheitsleistung genehmigt die von einem Bürgen abgegebene Verpflichtungserklärung und unterrichtet hiervon die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.

## Art. 23 Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder der Verpflichtungserklärung und Rücknahme der Verpflichtungserklärung {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_I/art_23}

1. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung kann die Genehmigung des Bürgen oder die Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung jederzeit widerrufen. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt den Widerruf dem Bürgen und der Person mit, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
Der Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder seiner Verpflichtungserklärung tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Entscheidung über den Widerruf beim Bürgen eingegangen ist oder als beim Bürgen eingegangen gilt.
2. Ein Bürge kann seine Verpflichtungserklärung jederzeit zurücknehmen. Der Bürge unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme.
Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt nicht für Waren, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme bereits mit der aufgehobenen Verpflichtungserklärung in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden und sich noch in diesem befinden.
Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung durch den Bürgen tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Bürge der Zollstelle der Sicherheitsleistung den Widerruf mitteilt.
3. Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständigen Zollbehörden geben in das in Artikel 9 genannte elektronische System alle Angaben zu dem Widerruf der Genehmigung eines Bürgen, der Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung oder der Rücknahme durch den Bürgen sowie den Zeitpunkt ein, an dem diese(r) wirksam wird.

## Art. 24 Versandanmeldung und Beförderungsmittel {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_II/art_24}

1. Jede Versandanmeldung enthält nur in das gemeinsame Versandverfahren übergeführte Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel, in einem Behälter oder in einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen.
Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.
2. Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels
(a) ein Strassenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;
(b) ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen;
(c) Schiffe, die eine Einheit bilden.
3. Wird für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen abzugeben.

## Art. 25 Versandanmeldung mit Hilfe von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_II/art_25}

Die Einzelheiten und die Struktur der Daten der Versandanmeldung sind in den Anhängen A1, A2 und B6 der Anlage III dargelegt.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) gelten die in Anhang A1a der Anlage IIIa dargelegten Einzelheiten und die dort dargelegte Struktur der Daten der Versandanmeldung.
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L, 2023/2879, 22.12.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2879/oj
).

## Art. 26 Papiergestützte Versandanmeldungen {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_II/art_26}

1. Die Zollbehörden nehmen eine papiergestützte Versandanmeldung in den folgenden Fällen an:
(a) die Waren werden durch Reisende befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum elektronischen Versandsystem haben, wobei die in Artikel 27 beschriebenen Modalitäten zu beachten sind;
(b) das Betriebskontinuitätsverfahren wird nach Anhang II angewandt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls:i) des elektronischen Versandsystems,
ii) des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die gemeinsame Versandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgeben,
iii) der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung und dem elektronischen Versandsystem;
(c) für den Fall, dass ein gemeinsames Land des gemeinsamen Versandverfahrens dies beschliesst.
2. Für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und c stellen die Zollbehörden sicher, dass die Versanddaten in dem elektronischen Versandsystem aufgezeichnet und zwischen den Zollbehörden mit Hilfe dieses Systems ausgetauscht werden.
3. Die Annahme einer papiergestützten Versandanmeldung nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii bedürfen der Genehmigung durch die Zollbehörden.

## Art. 27 Versandanmeldung für Reisende {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_II/art_27}

In den Fällen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Reisende die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie Anhang B6 der Anlage III.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 erstellt der Reisende in den Fällen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie in Anhang A1a der Anlage IIIa.

## Art. 28 Gemischte Sendungen {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_II/art_28}

Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das T1‑Verfahren zu überführen sind, als auch Waren, die in das T2‑Verfahren zu überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung mit den Codes «T1», «T2» oder «T2F» entsprechend gekennzeichnet ist.

## Art. 29 Authentifizierung der Versandanmeldung und Verantwortung des Inhabers des Verfahrens {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_II/art_29}

1. Die Versandanmeldung wird vom Anmelder authentifiziert.
2. Reicht der Inhaber des Verfahrens bei den Zollbehörden eine Versandanmeldung ein, so ist der Inhaber des Verfahrens für alles Folgende verantwortlich:
(a) die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben in der Versandanmeldung;
(b) die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der der Versandanmeldung beigefügten Dokumente;
(c) die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der in der Versandanmeldung aufgeführten Waren in das Versandverfahren.

## Art. 29a Abgabe einer Versandanmeldung vor der Gestellung der Waren {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_II/art_29_a}

Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Versandanmeldung gestellt, so gilt die Versandanmeldung als nicht abgegeben.

## Art. 30 Abgabe und Annahme der Versandanmeldung {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_III/art_30}

1. Die Versandanmeldung wird bei der Abgangszollstelle abgegeben.
2. Die Abgangszollstelle nimmt die Versandanmeldung an, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Sie enthält alle Angaben, die für die Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens gemäss Anhang II der Anlage III notwendig sind;
(b) ihr sind alle erforderlichen Dokumente beigefügt;
(c) die Waren, auf die sich die Versandanmeldung bezieht, wurden dem Zoll während der offiziellen Öffnungszeiten gestellt.
Die Abgangszollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Waren ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort gestellt werden.
3. Die Zollbehörden können zulassen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Dokumente der Abgangszollstelle nicht vorgelegt werden. In diesem Fall befinden sich die Unterlagen im Besitz des Anmelders und werden für die Zollbehörden bereitgehalten.

## Art. 31 Änderung einer Versandanmeldung {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_III/art_31}

1. Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Versandanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Versandanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung hat nicht zur Folge, dass die Versandanmeldung für andere als die ursprünglich angemeldeten Waren gilt.
2. Eine solche Änderung wird nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden:
(a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen;
(b) festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind;
(c) die Waren überlassen haben.

## Art. 32 Ungültigerklärung einer Versandanmeldung {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_III/art_32}

1. Die Abgangszollstelle erklärt eine bereits angenommene Versandanmeldung auf Antrag des Anmelders für in jedem der folgenden Fälle für ungültig:
(a) wenn sie davon überzeugt ist, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen;
(b) wenn sie davon überzeugt ist, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.
Hat die Abgangszollstelle den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigt, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so wird der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen, nachdem die Beschau stattgefunden hat.
2. Nach Überlassung der Waren wird eine Zollanmeldung nicht mehr für ungültig erklärt, es sei denn:
(a) zum zollrechtlich freien Verkehr in einer Vertragspartei überlassene Waren wurden irrtümlich zum gemeinsamen Versandverfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Waren im freien Verkehr in derselben Vertragspartei wurde zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen;
(b) die Waren wurden irrtümlich mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet.

## Art. 33 Beförderungsroute für den Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_III/art_33}

1. In das gemeinsame Versandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren.
2. Erachtet die Abgangszollstelle oder der Anmelder es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Anmelders eine Beförderungsroute für die Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren fest.
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Länder ein.

## Art. 34 Frist für die Gestellung der Waren {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_III/art_34}

1. Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung:
(a) der Beförderungsroute;
(b) des Beförderungsmittels;
(c) der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
(d) aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen.
2. Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Länder, in deren Hoheitsgebiet die Waren während eines Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, verbindlich und wird von ihnen nicht geändert.

## Art. 35 Prüfung einer Versandanmeldung und Warenbeschau {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_III/art_35}

1. Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in einer angenommenen Versandanmeldung kann die Abgangszollstelle:
(a) die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen;
(b) vom Anmelder verlangen, dass er weitere Dokumente vorlegt;
(c) eine Beschau der Waren vornehmen;
(d) Muster und Proben zur Analyse oder für eine eingehende Warenbeschau entnehmen.
2. Die Abgangszollstelle prüft das Bestehen und die Gültigkeit der Sicherheit.
3. Die Warenbeschau im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c erfolgt an den hierfür von der Abgangszollstelle für diesen Zweck bezeichneten Orten und während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Zollbehörden können die Beschau der Waren jedoch auf Antrag des Anmelders ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort durchführen.

## Art. 36 Nämlichkeit von Verschlüssen {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_III/art_36}

Die Abgangszollstelle trägt die Nummer der von dieser Zollstelle angebrachten Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen in das elektronische Versandsystem ein.

## Art. 37 Verschlusssicherheit {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_III/art_37}

Als verschlusssicher gelten alle Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Massgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union und die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens Vertragsparteien sind, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.

## Art. 38 Eigenschaften von Zollverschlüssen {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_III/art_38}

1. Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:
(a) grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen:i) einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben,
ii) leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein,
iii) so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit blossem Auge erkennbare Spuren hinterlässt,
iv) für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann,
v) individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind;
(b) technische Spezifikationen:i) Form und Ausmasse der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind,
ii) die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein,
iii) das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.
2. Von einer zuständigen Stelle gemäss der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 «Frachtcontainer – Mechanische Siegel» zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohem Sicherheitsniveau verwendet.
3. Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:
(a) das Wort «Zoll» in einer der Amtssprachen der Union oder des Landes des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine entsprechende Abkürzung;
(b) einen Ländercode in Form des ISO-Alpha‑2-Ländercodes, mit dem das Land angegeben wird, das den Verschluss angebracht hat.
Die Vertragsparteien können einvernehmlich beschliessen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.
4. Jedes Land unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Ländern zugänglich.
5. Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschliessen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschliesslich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier.
6. Zollverschlüsse im Einklang mit Anhang II der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

## Art. 39 Andere Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_III/art_39}

1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens kann die Abgangszollstelle entscheiden, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren nicht zu verschliessen, sondern sich auf die Warenbeschreibung in der Versandanmeldung oder in den ergänzenden Dokumenten zu stützen, unter der Voraussetzung, dass diese Beschreibung so präzise ist, dass die Waren leicht identifiziert werden können und dass sie Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen wie den Seriennummern der Waren enthält.
2. Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend von Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn:
(a) die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Aufkleber mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist;
(b) die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden.

## Art. 40 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_III/art_40}

1. Nur Waren, die gemäss Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 des Übereinkommens verschlossen wurden oder für die andere Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäss Artikel 11 Absatz 4 des Übereinkommens und Artikel 39 dieser Anlage getroffen wurden, werden in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt.
2. Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens
(a) an die angegebene Bestimmungszollstelle;
(b) an jede angegebene Durchgangszollstelle.
Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert.
3. Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren in Kenntnis.

## Art. 41 Versandbegleitdokument und Liste der Warenpositionen {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_III/art_41}

1. Die Abgangszollstelle stellt dem Anmelder oder der Person, die die Waren bei der Abgangsstelle gestellt hat, auf deren Ersuchen ein Versandbegleitdokument aus. Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3 der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäss Anhang A4 der Anlage III.
2. Das Versandbegleitdokument wird erforderlichenfalls durch eine Liste der Warenpositionen ergänzt, die unter Verwendung des Formulars in Anhang A5 der Anlage III erstellt wird, und enthält die Angaben gemäß Anhang A6 der Anlage III. Die Liste der Warenpositionen ist ein Bestandteil des Versandbegleitdokuments.
3. Ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 genannten Zeitpunkt der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS stellt die Abgangszollstelle dem Anmelder oder der Person, die die Waren bei der Abgangsstelle gestellt hat, auf deren Ersuchen ein Versandbegleitdokument aus, das durch eine Liste der Warenpositionen ergänzt wird. Die Liste der Warenpositionen ist ein fester Bestandteil des Versandbegleitdokuments.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3a der Anlage IIIa erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4a der Anlage IIIa. Die Liste der Warenpositionen unter Verwendung des Formulars in Anhang A5a der Anlage IIIa erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A6a der Anlage IIIa.

## Art. 42 Vorlage des Versandbegleitdokuments oder der MRN der Versandanmeldung {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_IV/art_42}

Das Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung oder die MRN der Versandanmeldung und die übrigen die Waren begleitenden Dokumente sind vorzulegen, wenn die Vorlage vorgeschrieben ist oder von den Zollbehörden verlangt wird.
Bis zur Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 genannten aufgerüsteten Version des NCTS sind das Versandbegleitdokument und die Liste der Warenpositionen in gedruckter Form vorzulegen.

## Art. 42a Mittel zur Übermittlung der MRN eines Versandvorgangs an die Zollbehörden {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_IV/art_42_a}

Die MRN der Versandanmeldung wird den Zollbehörden ausschliesslich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt.
Ist die Übermittlung der MRN durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung nicht möglich, so akzeptiert die auskunftserhaltende Zollbehörde die Übermittlung der MRN mittels eines Versandbegleitdokuments oder eines Strichcodes und kann andere Mittel zur Übermittlung der MRN zulassen.
Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS ist die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden anhand eines Versandbegleitdokuments vorzulegen.

## Art. 43 Vorführung der im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_IV/art_43}

1. Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle zusammen mit der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 42a vorzuführen.
2. Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet die Abgangszollstelle von dem Grenzübertritt.
3. Die Durchgangszollstellen können eine Warenbeschau vornehmen. Die Warenbeschau erfolgt hauptsächlich anhand der Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, die von der Abgangszollstelle übermittelt wurden.
4. Werden Waren über eine andere als die angemeldete Durchgangszollstelle befördert, so fordert die tatsächliche Durchgangszollstelle die Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens von der Abgangszollstelle an und unterrichtet die Abgangszollstelle vom Grenzübertritt der Waren.
5. Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, vorausgesetzt, die Durchgangszollstelle kann den Grenzübergang der Waren auf andere Weise überprüfen. Diese Überprüfung findet nur im Bedarfsfall statt. Die Überprüfung kann nachträglich vorgenommen werden.

## Art. 44 Ereignisse während der Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_IV/art_44}

1. Der Beförderer ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben im Versandbegleitdokument aufzuzeichnen und die Waren nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich vorzuführen, wenn:
(a) der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verpflichtet ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäss Artikel 33 Absatz 2 abzuweichen;
(b) Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt oder manipuliert werden;
(c) Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden;
(d) eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständiges Entladen des verschlossenen Beförderungsmittels erfordert;
(e) ein Ereignis vorliegt, das die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte;
(f) eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäss Artikel 24 Absatz 2 darstellen, ausgetauscht wird.
In den in Unterabsatz 1 Buchstaben c und f genannten Fällen gilt der Wechsel der Beförderungsart nicht als Ereignis im Sinne von Unterabsatz 1, wenn die Waren in ein und derselben intermodalen Beförderungseinheit befördert werden, die Beförderungsart ohne Behandlung der Waren selbst gewechselt wird und die intermodale Beförderungseinheit eine eindeutige Identifikationsnummer trägt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 gelten als intermodale Beförderungseinheiten beispielsweise Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger. Unterabsatz 2 gilt auch für ein beladenes Fahrzeug, das seinerseits auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird.
Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, sobald sie alle erforderlichen Massnahmen getroffen haben, so versehen sie die Angaben des Beförderers im Versandbegleitdokument mit einem Sichtvermerk.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS führt der Beförderer bei einem Ereignis gemäss Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f die Waren unverzüglich nach dem Ereignis zusammen mit der MRN der Versandanmeldung der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes vor, in dessen Hoheitsgebiet sich das in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f genannte Beförderungsmittel befindet.
Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, leiten sie alle Massnahmen ein, die sie für erforderlich halten, und erfassen die massgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäss Unterabsatz 1 dieses Absatzes im elektronischen Versandsystem gemäss Artikel 4.
2. In den folgenden Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Beförderer der in Absatz 1 genannten Zollbehörde die Waren vorführt und das Versandbegleitdokument mit den notwendigen Angaben vorlegt:
a) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden;
b) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden;
c) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn die Zugmaschine eines Strassenfahrzeugs ausgetauscht wird, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger.
Sofern der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens der Zollbehörde gemäss Absatz 1 die massgeblichen Informationen über das Ereignis übermittelt, ist es ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS in den folgenden Fällen nicht erforderlich, dass der Beförderer dieser Zollbehörde die Waren vorführt und die MRN der Versandanmeldung vorlegt:
a) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden;
b) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden;
c) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn die Zugmaschine eines Strassenfahrzeugs ausgetauscht wird, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger.
3. Die massgeblichen Informationen im Versandbegleitdokument über die Ereignisse gemäss Absatz 1 werden von den Zollbehörden, je nach Fall von der Durchgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle, im elektronischen Versandsystem erfasst.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 werden die massgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäss Absatz 1 von der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, im elektronischen Versandsystem erfasst.

## Art. 45 Gestellung von in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_V/art_45}

1. Treffen in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle ein, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen:
(a) die Waren;
(b) die MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 42a;
(c) alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen.
Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.
2. Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäss Artikel 34 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.
3. Wird der Bestimmungszollstelle ein Versandbegleitdokument auf Papier vorgelegt, so behält sie es ein.
Die Bestimmungszollstelle führt in der Regel anhand der Angaben der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch.
4. Wird das gemeinsame Versandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmässigkeiten festgestellt hat, und legt der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument vor, so versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäss Artikel 51 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk:
– Alternativnachweis – 99202.
5. Das gemeinsame Versandverfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungszollstelle.

## Art. 46 Eingangsbescheinigung {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_V/art_46}

1. Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht diese Zollstelle eine Bescheinigung, mit der die Gestellung der Waren bei dieser Zollstelle bestätigt wird.
Diese Bescheinigung enthält eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung.
2. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III ausgestellt und ist von der betreffenden Person im Voraus auszufüllen.
3. Die Eingangsbescheinigung wird nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 verwendet.

## Art. 47 Wareneingangsmeldung im gemeinsamen Versandverfahren und Kontrollergebnisse {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_V/art_47}

1. Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
2. Endet der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens bei einer anderen Zollstelle als in der Versandanmeldung angegeben, so setzt die gemäss Artikel 45 Absatz 5 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
3. Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäss den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemässe Beendigung des Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens.
4. Die Bestimmungszollstelle teilt der Abgangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle oder an einem anderen Ort gemäss Artikel 45 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.
5. Werden die Waren von einem zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 87 empfangen, so ist die Abgangszollstelle abweichend von Absatz 4 dieses Artikels spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.
Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäss Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach dem Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.

## Art. 48 Beendigung und Erledigung des Verfahrens {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_VI/art_48}

1. Das gemeinsame Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die notwendigen Angaben im Einklang mit den Zollvorschriften bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehen.
2. Die Zollbehörden erledigen das gemeinsame Versandverfahren, wenn sie durch Vergleich der bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle vorliegenden Angaben feststellen können, dass das Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde.

## Art. 49 Suchverfahren beim Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_VI/art_49}

1. Sind bei der Abgangszollstelle innerhalb von sechs Tagen gemäss Artikel 47 Absatz 4 oder gemäss Artikel 47 Absatz 5 nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so ersucht diese Zollstelle die Bestimmungszollstelle, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat, unverzüglich um die Kontrollergebnisse.
Die Bestimmungszollstelle leitet die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens an die Abgangszollstelle weiter.
2. Sind bei der Zollbehörde des Abgangslandes noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens oder die Erhebung der Schuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:
(a) die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäss Artikel 34 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten;
(b) die Abgangszollstelle hat die gemäss Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
(c) die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.
3. Die Zollbehörde des Abgangslandes übermittelt Informationsersuchen gemäss Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um Informationen gemäss Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.
Erhält die Zollbehörde des Abgangslandes jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht ordnungsgemäss beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.
4. Die Ersuchen gemäss Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet.
5. Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäss Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens erhalten, so ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um Informationen, wenn die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäss Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens erhalten hat.
Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.
6. Wenn die vom Inhaber des Verfahrens gemäss Absatz 5 erhaltenen Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens nicht ausreichen, aber nach Auffassung der Zollbehörde des Abgangslandes ausreichen, um das Suchverfahren fortzusetzen, ersucht diese Behörde die beteiligte Zollstelle unverzüglich um ergänzende Informationen.
Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Übermittlung.
7. Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das gemeinsame Versandverfahren ordnungsgemäss beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangslandes das gemeinsame Versandverfahren und setzt den Inhaber des Verfahrens und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, in Kenntnis.
8. Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangslandes fest, ob eine Schuld entstanden ist.
Ist eine Schuld entstanden, ergreift die Zollbehörde des Abgangslandes folgende Massnahmen:
(a) Ermittlung des Zollschuldners;
(b) Bestimmung der für die Mitteilung der Schuld zuständigen Zollbehörde.

## Art. 50 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_VI/art_50}

1. Wird nach Einleitung des Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäss Artikel 114 Absatz 2 der Zollbehörde des Abgangslandes nachgewiesen, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen liess, in einem anderen Land liegt, so übermittelt sie der für diesen Ort zuständigen Zollbehörde unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der Frist alle sachdienlichen Informationen.
2. Die für diesen Ort zuständige Zollbehörde bestätigt den Eingang der Unterlagen und teilt der Zollbehörde des Abgangslandes mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Erhält die Zollbehörde des Abgangslandes diese Antwort nicht innerhalb von 28 Tagen, setzt sie das Suchverfahren unverzüglich fort oder leitet die Erhebung ein.

## Art. 51 Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_VI/art_51}

1. Das gemeinsame Versandverfahren gilt als ordnungsgemäss beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangslandes anerkannten Dokumente mit Angaben zur Nämlichkeit der Waren vorlegt:
(a) ein von der Zollbehörde des Bestimmungslandes bestätigtes Dokument mit Angaben zur Nämlichkeit der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle vorgeführt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 87 geliefert wurden;
(b) ein von der Zollbehörde eines Landes bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei physisch verlassen haben;
(c) ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
(d) ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
2. Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von der Behörde eines Landes beglaubigt sind.

## Art. 52 Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_VI/art_52}

1. Die zuständigen Zollbehörden können nachträgliche Kontrollen der übermittelten Angaben sowie aller Dokumente, Formulare, Bewilligungen oder Daten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Versandvorgang vornehmen, um die Echtheit der Einträge, Angaben und Stempel zu überprüfen. Diese Kontrollen sind vorzunehmen, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit der übermittelten Angaben auftreten oder bei Betrugsverdacht. Sie können auch auf Basis einer Risikobewertung oder stichprobenweise durchgeführt werden.
2. Die zuständige Zollbehörde reagiert unverzüglich auf Ersuchen um Durchführung einer nachträglichen Kontrolle.
3. Richtet die zuständige Zollbehörde des Abgangslandes ein Ersuchen an die für eine nachträgliche Kontrolle der Angaben zum gemeinsamen Versandverfahren zuständige Zollstelle, so gelten die Voraussetzungen für die Erledigung des Versandverfahrens gemäss Artikel 48 Absatz 2 erst dann als erfüllt, wenn die Echtheit und Richtigkeit der Daten bestätigt wurden.

## Art. 53 Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_VII/art_53}

1. Werden Waren durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert und durch diese Einrichtung in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht, so gelten sie beim Eingang in das Zollgebiet als in das gemeinsamen Versandverfahren übergeführt.
2. Werden die Waren, die sich bereits im Zollgebiet einer Vertragspartei befinden, durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert, so gelten diese Waren bei der Einleitung in die festinstallierte Transporteinrichtung als in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt.
3. Werden Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert, so ist für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens der Inhaber des Verfahrens in dem in Absatz 1 genannten Fall der in der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Vertragspartei verbracht werden, ansässige Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung oder in dem in Absatz 2 genannten Fall der Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung in der Vertragspartei, in der die Beförderung beginnt.
Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren.
4. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 gilt der Betreiber einer festinstallierten Transporteinrichtung, der in einem Land ansässig ist, durch dessen Gebiet die Waren durch die festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden, als der Beförderer.
5. Unbeschadet des Absatzes 8 gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die entsprechende Eintragung in den Geschäftsunterlagen des Empfängers oder des Betreibers der festinstallierten Transporteinrichtung vorgenommen wird, mit der bescheinigt wird, dass die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung beförderten Waren:
(a) im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;
(b) in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder
(c) das Zollgebiet der Vertragsparteien verlassen haben.
6. Werden Waren zwischen zwei Vertragsparteien gemäss Absatz 2 im gemeinsamen Versandverfahren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert und wird dabei das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt, in dem dieses Verfahren für Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen nicht angewendet wird, so wird das Verfahren auf der Strecke durch dieses Gebiet ausgesetzt.
7. Werden Waren von einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, in dem das gemeinsame Versandverfahren für Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen nicht angewendet wird, durch festinstallierte Transporteinrichtungen in eine Vertragspartei befördert, in der dieses Verfahren angewendet wird, so gilt dieses Verfahren als in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Waren in das Gebiet letzterer Vertragspartei verbracht werden.
8. Werden Waren von einer Vertragspartei, in der das gemeinsame Versandverfahren bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen angewendet wird, durch festinstallierte Transporteinrichtungen in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert, in dem dieses Verfahren nicht angewendet wird, so gilt dieses Verfahren in dem Zeitpunkt als beendet, in dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei verlassen, in der das Verfahren angewendet wird.

## Art. 54 Fakultative Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen {#annex_I/lvl_u1/tit_II/chap_VII/art_54}

Ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens kann beschliessen, das gemeinsame Versandverfahren nicht auf Warenbeförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen anzuwenden. Dieser Beschluss ist der Kommission mitzuteilen, die die anderen Länder hiervon in Kenntnis setzt.

## Art. 55 Arten von Vereinfachungen im Versandverfahren {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_55}

1. Die Zollbehörden können auf Antrag die folgenden Vereinfachungen zulassen:
(a) Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit oder Befreiung von der Sicherheitsleistung;
(b) die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren erforderlich ist;
(c) Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das gemeinsame Versandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen;
(d) Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit der Versand gemäss Artikel 48 Absatz 1 endet;
(e) die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren;
(f) die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens speziell für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren;
(g) die Anwendung anderer vereinfachter Verfahren aufgrund von Artikel 6 des Übereinkommens;
(h) das gemeinsame Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr;
(i) die Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren.
2. Die Bewilligungen gemäss Artikel 1 Buchstabe i zur Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren werden gewährt für:
a) Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr;
b) Warenbeförderungen im Luftverkehr, wenn als Versandanmeldung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet wird.
3. Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 gilt das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe e oder das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren speziell für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe f. Nach diesen Zeitpunkten finden diese gemeinsamen Versandverfahren keine Anwendung mehr.
Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 findet die Vereinfachung gemäss Absatz 1 Buchstabe i keine Anwendung.

## Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich von Bewilligungen für Vereinfachungen {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_56}

1. Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Vereinfachungen gelten nur für Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens, die in der Vertragspartei beginnen, in der die Vereinfachungen bewilligt wurden.
2. Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannte Vereinfachung gilt nur für Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens, die in der Vertragspartei enden, in der die Vereinfachung bewilligt wurde.
3. Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben e und h genannten Vereinfachungen gelten in den Vertragsparteien, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.
4. Die Vereinfachungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, f und i gilt in allen Vertragsparteien.

## Art. 57 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_57}

1. Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(b) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
(c) der Antragsteller nimmt das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch oder er verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
2. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und i werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(b) der Antragsteller erklärt, dass er das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch nehmen wird;
(c) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
(d) der Antragsteller weist ein erhöhtes Mass an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nach;
(e) der Antragsteller verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
3. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) im Fall des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren ist der Antragsteller eine Fluggesellschaft und im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(b) …
(c) der Antragsteller nimmt das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch, oder die zuständige Zollbehörde weiss, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann;
(d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
4. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) der Antragsteller ist ein Eisenbahnunternehmen;
(b) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(c) der Antragsteller nimmt das Versandverfahren regelmässig in Anspruch,
oder die zuständige Zollbehörde weiss, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und
(d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
5. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
b) der Antragsteller erklärt, dass er das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch nehmen wird;
c) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
d) der Antragsteller weist ein erhöhtes Mass an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nach;
e) der Antragsteller verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen;
f) Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Flügen zwischen Flughäfen der Vertragsparteien durch;
g) der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Abgangsflughafen und der Bestimmungszollstelle am Bestimmungsflughafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind.
6. Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie das gemeinsame Versandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand führt.

## Art. 58 Überwachung der Bedingungen für Bewilligungen {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_58}

Die Zollbehörden überwachen, dass der Inhaber einer Bewilligung die Bedingungen erfüllt. Sie überwachen ferner, dass die sich aus dieser Bewilligung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. Besteht der Inhaber der Bewilligung seit weniger als drei Jahren, so wird er im ersten Jahr nach Erteilung der Bewilligung von der Zollstelle genau überwacht.

## Art. 59 Inhalt des Antrags auf Bewilligung {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_59}

1. Ein Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme von Vereinfachungen ist zu datieren und zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien legen fest, wie der Antrag einzureichen ist.
2. Der Antrag enthält alle Angaben, anhand deren die Zollbehörden prüfen können, ob alle Bedingungen für eine Bewilligung der beantragten Vereinfachungen erfüllt sind.

## Art. 60 Haftung des Antragstellers {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_60}

Die Person, die die Inanspruchnahme der Vereinfachungen beantragt, haftet gemäss den geltenden Bestimmungen der Vertragsparteien und unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Massnahmen für
(a) die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben;
(b) die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der dem Antrag beigefügten Dokumente.

## Art. 61 Für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörden {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_61}

1. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c werden bei den Zollbehörden eingereicht, die für die Erteilung der Bewilligung in dem Land zuständig sind, in dem die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens beginnen sollen.
2. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d werden bei den Zollbehörden eingereicht, die für die Erteilung der Bewilligung in dem Land zuständig sind, in dem der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens enden soll.
3. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f, h und i sind bei den Zollbehörden einzureichen, die für den Ort zuständig sind, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist, und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Tätigkeiten durchgeführt werden.
Die Hauptbuchhaltung des Antragstellers bezieht sich auf Aufzeichnungen und Unterlagen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die Bewilligung zu erteilen.
4. Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 kann bei einem Antrag auf eine Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, die im Zusammenhang mit einer Bewilligung einer Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c in Anspruch genommen werden soll, der Antrag auf Verwendung besonderer Verschlüsse gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde in dem Land eingereicht werden, in dem die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens des zugelassenen Versenders gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c beginnen sollen.

## Art. 62 Annahme und Ablehnung der Anträge und Erteilung von Bewilligungen {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_62}

1. Nach Massgabe der in den Vertragsparteien geltenden Bestimmungen werden Anträge angenommen oder abgelehnt und Bewilligungen erteilt.
2. Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags enthalten die Gründe für die Ablehnung und werden dem Antragsteller entsprechend den in der betreffenden Vertragspartei geltenden Fristen und Bestimmungen mitgeteilt.

## Art. 63 Inhalt der Bewilligung {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_63}

1. Die Bewilligung und gegebenenfalls eine oder mehrere beglaubigte Kopien werden dem Inhaber der Bewilligung ausgehändigt.
2. Die Bewilligung enthält die Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachungen und legt die Massnahmen für deren Anwendung und Überwachung fest.

## Art. 64 Tag des Wirksamwerdens der Bewilligung {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_64}

1. Die Bewilligung wird an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt, und ist von den Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar.
Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Bewilligung unbefristet gültig.
2. Die Bewilligung wird in den folgenden Fällen an einem anderen Tag wirksam als an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt:
(a) wenn die Bewilligung den Antragsteller begünstigt und der Antragsteller ein Wirksamwerden an einem anderen Tag beantragt hat, wird die Bewilligung an dem vom Antragsteller beantragten Tag wirksam, sofern es sich um ein späteres Datum als das Datum handelt, ab dem sie gemäss Absatz 1 wirksam geworden wäre;
(b) wenn zuvor eine befristete Bewilligung erteilt wurde und der einzige Zweck der neuen Bewilligung in der Verlängerung der Geltungsdauer besteht, wird die Bewilligung am Tag nach dem Ende der Geltungsdauer der früheren Bewilligung wirksam;
(c) wenn das Wirksamwerden der Bewilligung an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller geknüpft ist, wird die Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der zuständigen Zollbehörde, dass die Förmlichkeiten zufriedenstellend erfüllt wurden, dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.

## Art. 65 Rücknahme, Widerruf und Änderung von Bewilligungen {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_65}

1. Der Inhaber einer Bewilligung hat die Zollbehörden über alle nach Erteilung der Bewilligung eintretenden Ereignisse zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt haben könnten.
2. Die Zollbehörden nehmen eine Bewilligung zurück, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) die Bewilligung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erteilt;
(b) der Inhaber der Bewilligung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren;
(c) wären die Informationen richtig und vollständig gewesen, wäre die Entscheidung über die Bewilligung anders ausgefallen.
3. Die Bewilligung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen Fällen als den in Absatz 2 genannten Fällen
(a) eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder
(b) auf Antrag des Inhabers der Bewilligung.
4. Der Inhaber der Bewilligung wird entsprechend den in der Vertragspartei geltenden Fristen und Bestimmungen von der Rücknahme, dem Widerruf oder der Änderung der Bewilligung unterrichtet.
5. Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme der Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Bewilligung wirksam wurde.
6. Der Widerruf oder die Änderung einer Bewilligung wird an dem Tag wirksam, an dem er/sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Wenn die berechtigten Interessen des Inhabers der Bewilligung es in Ausnahmefällen erforderlich machen, können die Zollbehörden den Widerruf oder die Änderung entsprechend den in den Vertragsparteien geltenden Fristen auch ab einem späteren Zeitpunkt gelten lassen. Das Datum des Wirksamwerdens ist in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung anzugeben.

## Art. 66 Neubewertung einer Bewilligung {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_66}

1. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde nimmt in folgenden Fällen eine Neubewertung vor:
(a) wenn es zu Änderungen der einschlägigen Vorschriften gekommen ist, die sich auf die Bewilligung auswirken;
(b) wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat;
(c) wenn Informationen, die vom Inhaber der Bewilligung nach Artikel 65 Absatz 1 oder von anderen Behörden vorgelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen.
2. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde teilt dem Inhaber der Bewilligung das Ergebnis der Neubewertung mit.

## Art. 67 Aussetzung einer Bewilligung {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_67}

1. Anstelle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung einer Bewilligung setzt die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde die Bewilligung aus, wenn
(a) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Bewilligung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können;
(b) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Bewilligung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Bewilligung die ihm aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten nicht erfüllt und dass es angezeigt ist, dem Inhaber der Bewilligung Zeit für die Ergreifung von Massnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann;
(c) der Inhaber der Bewilligung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Bedingungen für die Bewilligung oder die aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen.
2. In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Bewilligung der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde die Massnahmen mit, die zu ergreifen er sich verpflichtet, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergreifung dieser Massnahmen benötigt.

## Art. 68 Zeitraum der Aussetzung einer Bewilligung {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_68}

1. Der von der zuständigen Zollbehörde festgelegte Zeitraum der Aussetzung entspricht dem Zeitraum, den diese Zollbehörde benötigt, um festzustellen, ob die Bedingungen für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung erfüllt sind.
Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Bewilligung die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b möglicherweise nicht erfüllt, wird die Bewilligung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoss oder wiederholte Verstösse begangen hat:
(a) der Inhaber der Bewilligung;
(b) die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Bewilligung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt;
(c) die für Zollangelegenheiten zuständige Person des Unternehmens, das Inhaber der betreffenden Bewilligung ist.
2. In den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen entspricht der von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde festgesetzte Zeitraum der Aussetzung dem Zeitraum, den der Inhaber der Bewilligung nach Artikel 67 Absatz 2 mitgeteilt hat. Der Zeitraum der Aussetzung kann gegebenenfalls auf Antrag des Inhabers der Bewilligung zusätzlich verlängert werden.
Der Zeitraum der Aussetzung kann zusätzlich um den Zeitraum verlängert werden, den die zuständigen Zollbehörden benötigen, um zu überprüfen, ob diese Massnahmen die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherstellen, wobei letzterer Zeitraum höchstens 30 Tage beträgt.
3. Beabsichtigt die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde, eine Bewilligung im Anschluss an eine Aussetzung nach Artikel 65 zurückzunehmen, zu widerrufen oder zu ändern, wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Zeitraum der Aussetzung gegebenenfalls so lange verlängert, bis die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung wirksam wird.

## Art. 69 Ende der Aussetzung einer Bewilligung {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_69}

1. Die Aussetzung einer Bewilligung endet mit Ablauf des Aussetzungszeitraums, es sei denn, vor dem Ablauf dieses Zeitraums tritt einer der folgenden Fälle ein:
(a) die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung nach Artikel 65 vorliegen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet;
(b) die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Inhaber der Bewilligung auf Betreiben der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde die erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten zu erfüllen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet;
(c) die ausgesetzte Bewilligung wird zurückgenommen, widerrufen oder geändert, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung endet.
2. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde teilt dem Inhaber der Bewilligung das Ende der Aussetzung mit.

## Art. 70 {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_70}

Aufgehoben

## Art. 71 Neubewertung von am 1. Mai 2016 bereits wirksamen Bewilligungen {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_71}

1. Bewilligungen, die auf der Grundlage des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e sowie Buchstabe f Ziffern i und ii (nur das vereinfachte Verfahren Stufe 1) der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch Beschluss Nr. 1/2008, erteilt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden bis spätestens 1. Mai 2019 neu bewertet.
2. Bewilligungen, die auf Basis des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, erteilt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:
(a) Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
(b) alle übrigen Bewilligungen bis zu ihrer Neubewertung.
3. Mit Entscheidungen nach der Neubewertung werden die neu bewerteten Bewilligungen widerrufen und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Diese Entscheidungen werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.

## Art. 72 Aufbewahrung von Unterlagen durch die Zollbehörden {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_72}

1. Die Zollbehörden bewahren die Anträge und die beigefügten Unterlagen sowie eine Kopie der erteilten Bewilligungen auf.
2. Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Bewilligung zurückgenommen, widerrufen, geändert oder ausgesetzt, so werden der Antrag und gegebenenfalls die Entscheidung, die Bewilligung zurückzunehmen, zu widerrufen, zu ändern oder auszusetzen, sowie alle beigefügten Dokumente nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag abgelehnt oder die Bewilligung zurückgenommen, widerrufen, geändert oder ausgesetzt wurde, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

## Art. 73 Gültigkeit von am 1. Mai 2016 verwendeten Verschlüssen {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_I/art_73}

Zollverschlüsse gemäss Artikel 38 oder besondere Verschlüsse gemäss Artikel 82, die mit Anlage I Anhang II des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, im Einklang stehen, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

## Art. 74 Referenzbetrag {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_II/art_74}

1. Soweit in Artikel 75 nichts anderes festgelegt ist, entspricht die Höhe der Gesamtsicherheit dem von der Zollstelle der Sicherheitsleistung festgesetzten Referenzbetrag.
2. Der Referenzbetrag der Gesamtsicherheit entspricht dem Betrag der möglicherweise fällig werdenden Schuld im Zusammenhang mit jedem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, für den die Sicherheit geleistet wurde, in dem Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren und dem Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.
Für die Zwecke dieser Berechnung werden die höchsten Abgabensätze, die in dem Land der Zollstelle der Sicherheitsleistung für Waren der gleichen Art gelten, berücksichtigt, und gelten die gemäss dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.
Liegen der Zollstelle der Sicherheitsleistung die zur Ermittlung des Referenzbetrags notwendigen Informationen nicht vor, so wird dieser Betrag für jeden Versandvorgang auf 10 000 EUR festgesetzt.
3. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung setzt den Referenzbetrag in Absprache mit dem Inhaber des Verfahrens fest. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung legt bei der Festsetzung des Referenzbetrags Informationen zu den Waren zugrunde, die in den vorangegangenen zwölf Monaten in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden, sowie eine Schätzung des Umfangs der geplanten Vorgänge, wie sie aus den Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Inhabers des Verfahrens hervorgehen.
4. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung prüft den Referenzbetrag von sich aus oder auf Antrag des Inhabers des Verfahrens und passt diesen gegebenenfalls an.
5. Jeder Inhaber des Verfahrens gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglicherweise zu zahlende Betrag den Referenzbetrag nicht überschreitet.
Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon.
6. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 überwachen die Zollbehörden die Sicherheitsleistung.
Die Überwachung des Referenzbetrags, der den Betrag der Schuld absichert, die möglicherweise im Zusammenhang mit in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu zahlen ist, wird für jeden Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens mit Mitteln des elektronischen Systems gemäss Artikel 4 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.
7. Die Überwachung der Sicherheitsleistung für Waren im gemeinsamen Versandverfahren, für die in der Zeit zwischen dem Ablauf der Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 13 Absatz 2 und den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f angewendet wird, ist durch regelmässige und angemessene Prüfung zu gewährleisten.

## Art. 75 Höhe der Gesamtsicherheit {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_II/art_75}

1. Es ist zulässig, dass der Inhaber des Verfahrens eine Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag verwendet oder von der Sicherheitsleistung befreit wird.
2. Der Betrag der Gesamtsicherheit wird verringert auf:
(a) 50 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht,
ii) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können,
iii) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren,
iv) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen,
v) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
(b) 30 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht,
ii) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können,
iii) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest,
iv) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren,
v) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen,
vi) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
(c) 0 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht,
ii) der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen,
iii) der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Waren im freien Verkehr in der Vertragspartei und Nicht-Unionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht,
iv) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können,
v) der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Massnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen,
vi) der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust,
vii) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest,
viii) der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmassnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen,
ix) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren,
x) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen,
xi) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden.
3. Bei der Prüfung, ob der Antragsteller über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, sodass eine Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v, Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer xi erteilt werden kann, berücksichtigen die Zollbehörden, ob der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Begleichung seiner Schulden und anderer Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, nachkommen kann.
In begründeten Fällen können die Zollbehörden dem Risiko des Entstehens solcher Schulden in Bezug auf die Art und den Umfang der zollrelevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstellers und die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird, Rechnung tragen.

## Art. 76 Methoden der Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_II/art_76}

Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit:
(a) die Sicherheits-Referenznummer;
(b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können.

## Art. 77 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich Befreiung von der Sicherheitsleistung {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_II/art_77}

Die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, kann in den folgenden Fällen zeitweilig verboten werden:
(a) unter besonderen Umständen;
(b) für die Waren, bei denen es nachweislich zu umfangreichem Betrug in Verbindung mit der Gesamtsicherheit gekommen ist.
Die besonderen Umstände, umfangreicher Betrug und die Verfahrensregeln für das zeitweilige Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, sind in Anhang I erläutert.

## Art. 78 Sicherheitsurkunde {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_II/art_78}

1. Die Gesamtsicherheit wird in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen unter Verwendung des Formulars in Anhang C4 der Anlage III geleistet. Der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Geltungsdauer in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
2. Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 gelten sinngemäss.

## Art. 79 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_II/art_79}

1. Auf der Grundlage der Bewilligung und auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens erhält dieser von der Zollstelle der Sicherheitsleistung eine oder mehrere unter Verwendung des Formulars in Anhang C5 der Anlage III ausgestellte Gesamtsicherheitsbescheinigung(en) oder eine oder mehrere nach dem Formular in Anhang C6 der Anlage III ausgestellte Bescheinigung(en) über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, anhand deren der Inhaber des Verfahrens die Leistung einer Gesamtsicherheit oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b nachweisen kann.
2. Die Geltungsdauer einer Bescheinigung ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

## Art. 80 Rücknahme und Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_II/art_80}

1. Für die Rücknahme und den Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt Artikel 23 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
2. Die Rücknahme einer Bewilligung der Anwendung einer Gesamtsicherheit oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung durch die Zollbehörden und die Rücknahme einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen durch die Zollstelle oder der Widerruf einer Verpflichtungserklärung durch einen Bürgen werden am Tag ihres Wirksamwerdens von der Zollstelle der Sicherheitsleistung in das System gemäss Artikel 9 eingegeben.
3. Gesamtsicherheitsbescheinigungen oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, die mit Blick auf die Anwendung des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt werden, werden ab dem Tag des Wirksamwerdens einer Rücknahme oder eines Widerrufs gemäss Absatz 1 nicht mehr für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet und werden unverzüglich vom Inhaber des Verfahrens der Stelle der Sicherheitsleistung zurückgegeben.
Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der nicht zurückgegebenen, noch gültigen Bescheinigungen mit, die als gestohlen, abhanden gekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die übrigen Länder hiervon in Kenntnis.

## Art. 81 Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_III/art_81}

1. Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b für die Verwendung besonderer Verschlüsse an im gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Beförderungsmitteln, Behältern oder Packstücken werden erteilt, wenn die im Bewilligungsantrag genannten Verschlüsse von den Zollbehörden zugelassen wurden.
2. Die Zollbehörde akzeptiert im Rahmen der Bewilligung die besonderen Verschlüsse, die von den Zollbehörden eines anderen Landes zugelassen wurden, sofern ihr keine Informationen darüber vorliegen, dass der betreffende Verschluss für Zollzwecke ungeeignet ist.

## Art. 82 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_III/art_82}

1. Besondere Verschlüsse erfüllen die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 1.
Von einer zuständigen Stelle gemäss der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 «Frachtcontainer – Mechanische Siegel» zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
2. Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:
(a) den Namen der Person, der die Verwendung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b bewilligt wurde;
(b) eine entsprechende Abkürzung oder einen Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangslandes die betreffende Person ermitteln kann.
3. Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren an.
4. Besondere Zollverschlüsse im Einklang mit Anhang II der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

## Art. 83 Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_III/art_83}

Die Zollbehörde:
(a) setzt die Kommission und die Zollbehörden der übrigen Vertragsparteien davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmässigkeiten oder technischer Mängel nicht zugelassen hat;
(b) prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine andere Behörde die Zulassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat;
(c) führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Bewertung zu gelangen;
(d) überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäss Artikel 81 erteilt wurde.
Die Vertragsparteien können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungssystem sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.

## Art. 84 Bewilligungen des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_IV/art_84}

Der Status eines zugelassenen Versenders gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c wird nur Antragstellern gewährt, die gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.

## Art. 85 Inhalt der Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_IV/art_85}

In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
(a) die für künftige Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständige(n) Abgangszollstelle(n);
(b) die Frist, die den Zollbehörden nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, damit sie gegebenenfalls vor der Überlassung der Waren Warenkontrollen durchführen können;
(c) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Massnahmen. Die Zollbehörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen Verschlüssen versehen werden, die von den Zollbehörden als den Merkmalen gemäss Artikel 82 entsprechend zugelassen wurden;
(d) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
(e) die operativen Massnahmen und die Kontrollmassnahmen, die der zugelassene Versender zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit ausserhalb der normalen Dienstzeiten der Abgangszollstelle(n) durchgeführten Versandmassnahmen.

## Art. 86 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren durch einen zugelassenen Versender {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_IV/art_86}

1. Beabsichtigt ein zugelassener Versender, Waren in das gemeinsame Versandverfahren zu überführen, so reicht er bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung ein. Der zugelassene Versender darf der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens nicht vor Ablauf der in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c genannten Frist einleiten.
2. Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein:
(a) die Beförderungsroute, wenn diese gemäss Artikel 33 Absatz 2 vorgeschrieben wurde;
(b) die gemäss Artikel 34 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle;
(c) gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse.
3. Der zugelassene Versender darf erst dann ein Versandbegleitdokument ausdrucken, wenn die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS darf der zugelassene Versender ein Versandbegleitdokument ausdrucken, sofern die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.

## Art. 87 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_V/art_87}

Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d wird nur Antragstellern gewährt, die erklären, dass sie regelmässig Waren empfangen, die in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden.

## Art. 88 Förmlichkeiten für im gemeinsamen Versandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_V/art_88}

1. Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:
(a) er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmässigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
(b) er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
(c) nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere massgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;
(d) er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmässigkeiten mitteilen.
2. Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, unterrichtet sie die Abgangszollstelle vom Eintreffen der Waren.
3. Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag, nachdem die Waren an den zugelassenen Empfänger geliefert wurden, an die Abgangszollstelle.

## Art. 89 Inhalt der Bewilligung {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_V/art_89}

1. In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
(a) die zuständige(n) Bestimmungszollstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;
(b) die Frist, in der die Bestimmungsstelle dem zugelassenen Empfänger die Erlaubnis zum Entladen der Waren mitzuteilen hat;
(c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
(d) die operativen Massnahmen und die Kontrollmassnahmen, die der zugelassene Empfänger zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit ausserhalb der normalen Dienstzeiten der Bestimmungszollstelle(n) durchgeführten Versandmassnahmen.
2. Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle verfügen kann.

## Art. 90 Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_V/art_90}

1. Gemäss Artikel 48 Absatz 1 gelten die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens als erfüllt und gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d unverändert an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäss Artikel 34 gestellt wurden.
2. Auf Verlangen des Beförderers stellt der zugelassene Empfänger die Bescheinigung aus, mit der das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d dieser Anlage zugelassenen Ort bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN des Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens enthält. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III ausgestellt.

## Art. 91 Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_1/art_91}

Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.

## Art. 92 Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_1/art_92}

1. Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen verwahren die Aufzeichnungen bei ihren Verrechnungsstellen und wenden für die Untersuchung von Unregelmässigkeiten das bei diesen Stellen durchgeführte vereinbarte System an.
2. Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem das zugelassene Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat, hat Zugang zu den Daten in der Verrechnungsstelle des Unternehmens.
3. Für die Zwecke der Zollkontrolle hält das zugelassene Eisenbahnunternehmen im Bestimmungsland alle Frachtbriefe CIM, die als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verwendet wurden, für die Zollbehörden im Bestimmungsland bereit, gegebenenfalls nach Vereinbarungen in Absprache mit den betreffenden Behörden.

## Art. 93 Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_1/art_93}

1. Der Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren ist entweder:
(a) ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Land hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM «Ja» ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt;
(b) im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs ausserhalb des Zollgebiets der Vertragsparteien und der Verbringung der Waren in dieses Zollgebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Land hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt.
2. Der Inhaber des Verfahrens begründet seine Haftung für die konkludente Erklärung, dass die an der Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens beteiligten aufeinander folgenden oder ausführenden Eisenbahnunternehmen ebenfalls die Voraussetzungen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren erfüllen.

## Art. 94 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_1/art_94}

1. Die Waren werden nacheinander von verschiedenen zugelassenen Eisenbahnunternehmen übernommen und im nationalen Netz befördert, und die beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen erklären ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Zollbehörde für jede potenzielle Zollschuld.
2. Ungeachtet der in Artikel 8 genannten Pflichten des Inhabers des Verfahrens sind andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, die die Waren während eines Beförderungsvorgangs übernehmen und die in Feld 57 des Frachtbriefs CIM angegeben sind, ebenfalls für die ordnungsgemässe Beantragung der Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verantwortlich.
3. Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit untereinander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmässigkeiten, ihrer Beförderung von Waren und sie sind für Folgendes verantwortlich:
(a) die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von Informationen, die für jeden papiergestützten gemeinsamen Versandvorgang für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die betreffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Land bereitzuhalten sind;
(b) die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jedes Land, in dessen Hoheitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verbracht werden;
(c) die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zusammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind.

## Art. 95 Aufkleber {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_1/art_95}

Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang B11 der Anlage III abgebildet ist.
Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht.
Anstelle des in Absatz 1 genannten Aufklebers kann ein Stempel mit dem in Anhang B11 der Anlage III abgebildeten Piktogramm verwendet werden.

## Art. 96 Änderung des Frachtvertrags {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_1/art_96}

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass:
(a) eine Beförderung, die ausserhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb desselben endet; oder
(b) eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, ausserhalb desselben endet;
dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.
In allen anderen Fällen dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen. Sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

## Art. 97 Verwendung des Frachtbriefs CIM {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_2/art_97}

1. Beginnt eine Beförderung im papiergestützten gemeinsamen Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangszollstelle vorgelegt.
2. Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar eine der folgenden Kurzbezeichnungen an:
(a) die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1‑Verfahren befördert werden;
(b) die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2‑Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist.
Die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.
3. Ausser in den Fällen gemäss Absatz 2 werden Waren, die zwischen zwei in der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert oder von der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, nach den von jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union festzulegenden Modalitäten für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof in das T2‑Verfahren übergeführt, ohne dass der Abgangszollstelle der Frachtbrief CIM für diese Waren vorgelegt werden muss.
Bei Waren, die zwischen zwei in der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, brauchen die in Artikel 95 genannten Aufkleber nicht angebracht zu werden.
4. Waren, deren Beförderung in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens beginnt, gelten als im T1‑Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Massgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T2‑Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM an, dass die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T2‑Verfahren befördert werden. Zu diesem Zweck ist in dem für den Zoll bestimmten Feld deutlich sichtbar je nach Fall die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» einzutragen, der der Stempel der Abgangszollstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für im T1‑Verfahren beförderte Waren braucht die Kurzbezeichnung «T1» nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.
5. Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.
6. Jedes Land des gemeinsamen Verfahrens kann vorsehen, dass der Frachtbrief CIM für die Beförderung von Waren im T1‑Verfahren der Abgangszollstelle nicht vorgelegt zu werden braucht.
7. Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren übernimmt die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

## Art. 98 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_2/art_98}

Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, legt diese Zollstelle mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung an den Beförderungsmitteln oder den einzelnen Packstücken grundsätzlich keine Verschlüsse an.

## Art. 99 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_2/art_99}

Gilt das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.

## Art. 100 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_2/art_100}

1. Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen:
(a) die Waren;
(b) die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM.
Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.
2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
3. In dem in Artikel 97 Absatz 3 genannten Fall sind bei der Bestimmungszollstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

## Art. 101 Warenverkehr nach Drittländern {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_3/art_101}

1. Beginnt eine Beförderung im Gebiet einer Vertragspartei und soll sie in einem Drittland enden, finden die Artikel 97 und 98 Anwendung.
2. Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Gebiet einer Vertragspartei verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
3. Bei dieser Zollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

## Art. 102 Warenverkehr aus Drittländern {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_3/art_102}

1. Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren in das Gebiet einer Vertragspartei verbracht werden, übernimmt die Aufgabe der Abgangszollstelle für eine Beförderung, die im Gebiet eines Drittlands beginnt und im Gebiet einer Vertragspartei enden soll.
Bei dieser Zollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Bei dieser Zollstelle sind die in Artikel 100 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

## Art. 103 Warenverkehr durch das Gebiet der Vertragsparteien {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_3/art_103}

1. Beginnt eine Beförderung in einem Drittland und soll sie auch dort enden, so übernehmen die in Artikel 101 Absatz 2 und Artikel 102 Absatz 1 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- bzw. der Bestimmungszollstelle.
2. Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

## Art. 104 Zollrechtlicher Status von Waren {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_3/art_104}

Waren, die in der in Artikel 102 Absatz 1 oder in Artikel 103 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1‑Verfahren befördert, es sei denn, der zollrechtliche Status von Unionswaren wird nach Massgabe der Anlage II nachgewiesen.

## Art. 105 Ladelisten {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_4/art_105}

1. Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Container, können Ladelisten in der in Anhang B4 der Anlage III festgelegten Form verwendet werden.
In die Ladelisten ist die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, in dem sich die Waren befinden, einzutragen.
2. Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T1‑Verfahren beförderte Waren als auch im T2‑Verfahren beförderte Waren umfasst, im Gebiet der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden.
Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen.
3. Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung.
4. Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.

## Art. 106 Geltungsbereich der Standardverfahren und der papiergestützten Verfahren – kombinierter Verkehr Schiene-Strasse {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_4/art_106}

1. Im Fall des kombinierten Verkehrs Schiene-Strasse schliessen die Artikel 91–105 die Inanspruchnahme der in Titel II festgelegten Verfahren nicht aus, jedoch gelten die Artikel 92 und 95.
2. In dem in Absatz 1 genannten Fall ist bei der Ausfertigung des Frachtbriefes CIM im Feld für die Angabe von Einzelheiten der Begleitpapiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendete(n) Versandanmeldung(en) einzutragen.
Dabei sind die Art der Versandanmeldung, die Abgangszollstelle, das Datum und die Registriernummer jeder verwendeten Versandanmeldung anzugeben.
Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem gemeinsamen Versandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Eisenbahnunternehmen bringt darauf seinen Sichtvermerk an, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der (den) darauf vermerkten Versandanmeldung(en) erfolgt.
3. Werden im kombinierten Verkehr Schiene-Strasse unter Verwendung einer oder mehrerer Versandanmeldungen nach dem Verfahren gemäss Titel II beförderte Waren vom Eisenbahnunternehmen an einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwaggons verladen, so haften die Eisenbahnunternehmen für die Begleichung von Schulden, wenn im Verlauf der Schienenbeförderung Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmässigkeit begangen wurde oder als begangen gilt, keine gültige Sicherheit besteht und insoweit, als die Beträge vom Inhaber des Verfahrens nicht erhoben werden können.

## Art. 107 Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VI/sec_4/art_107}

1. Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c in das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Massnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung «T1», «T2» bzw. «T2F» tragen.
2. Treffen Waren am Ort eines zugelassenen Empfängers gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d ein, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM der Bestimmungszollstelle abweichend von Artikel 88 direkt von dem zugelassenen Eisenbahnunternehmen oder dem Beförderungsunternehmen übermittelt werden.

## Art. 108 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VII/art_108}

1. Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Warenmanifest als Versandanmeldung zu verwenden, wenn es inhaltlich dem Vordruck in Anhang 9 Anlage 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht.
2. In der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren sind die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für gemeinsame Versandvorgänge anzugeben. Die Luftverkehrsgesellschaft, der die Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e für dieses Verfahren erteilt wurde, übermittelt den zuständigen Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.
3. Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T1‑Verfahren und Waren, die im T2‑Verfahren befördert werden, zwischen einem steuerlichen Sondergebiet und einem anderen Teil des Zollgebiets der Union, das kein steuerliches Sondergebiet ist, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.
SR 0.748.0

## Art. 109 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VII/art_109}

1. Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:
(a) die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1‑Verfahren befördert werden;
(b) die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2‑Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist;
(c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert;
(d) Flugnummer;
(e) Datum des Fluges;
(f) Abgangs- und Bestimmungsflughafen.
2. Zusätzlich zu den Angaben gemäss Absatz 1 vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:
(a) Nummer des Luftfrachtbriefs;
(b) Anzahl der Packstücke;
(c) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
(d) Rohmasse.
3. Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung im Manifest gegebenenfalls durch den Vermerk «Consolidation», auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Manifest aufgeführten Sendungen beziehen, die Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. Diese Luftfrachtbriefe sind dem Manifest beizufügen.
4. Die Luftverkehrsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.
5. Das Manifest ist den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.
6. Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.

## Art. 110 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VII/art_110}

1. Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens beglaubigen monatlich eine von den Luftverkehrsgesellschaften aufgestellte Liste der Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.
2. Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben;
(a) Nummer des Manifests;
(b) Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäss Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist;
(c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat;
(d) Flugnummer; und
(e) Datum des Fluges.
3. Die Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren kann auch vorsehen, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangsflughafens selbst übermitteln dürfen.
4. Werden Unregelmässigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die Waren, die Anlass zu diesen Feststellungen gegeben haben.

## Art. 111 {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VII/art_111}

Aufgehoben

## Art. 111a Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VII/art_111_a}

1. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in Artikel Artikel 57 Absatz 5 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h erfüllt sind und konsultiert die Zollbehörden am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen.
Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäss dokumentierte und begründete Ergebnis der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde übermittelt.
2. Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde mitgeteilt hat, welche Voraussetzungen die konsultierte Zollbehörde prüfen muss.
3. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 1 in folgenden Fällen verlängern:
a) wenn die konsultierte Behörde aufgrund der Art der durchzuführenden Prüfungen mehr Zeit beantragt;
b) wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und Kriterien sicherzustellen, und diese Anpassungen der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde mitteilt, die die konsultierte Zollbehörde hiervon unterrichtet.
4. Falls die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der nach Absatz 2 für die Konsultation gesetzten Frist antwortet, so gelten die Voraussetzungen, derentwegen die Konsultation eingeleitet wurde, als erfüllt.
5. Das in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Konsultationsverfahren kann auch zur Neubewertung und Überwachung einer Bewilligung angewandt werden.

## Art. 111b Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr {#annex_I/lvl_u1/tit_III/chap_VII/art_111_b}

1. Die Waren werden in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Flughafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.
2. Sollen Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben den entsprechenden Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein:
a) «T1» – Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden;
b) «T2» – Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden;
c) «T2F» – Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden;
d) «C» – Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren;
e) «TD» – Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden;
f) «X» – Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.
3. Das gemeinsame Versandverfahren endet, wenn die Waren der Bestimmungszollstelle am Flughafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden.
4. Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmässigkeiten in Kenntnis.
5. Das gemeinsame Versandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäss beendet wurde.
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

## Art. 112 Entstehen der Schuld {#annex_I/lvl_u1/tit_IV/chap_I/art_112}

1. Eine Schuld im Sinne des Artikels 3 Buchstabe l entsteht, wenn:
(a) Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden;
(b) eine Voraussetzung für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht erfüllt ist.
2. Die Schuld erlischt:
(a) wenn die Schuld nach Absatz 1 Buchstabe a oder b entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:i) der Verstoss, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemässe Abwicklung und war kein Täuschungsversuch,
ii) alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen;
(b) wenn die Entfernung der Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren oder die Nichterfüllung einer Voraussetzung für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Eine Ware gilt als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr verwendet werden kann.
3. Die Schuld entsteht zu dem Zeitpunkt:
(a) zu dem die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden oder dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt werden;
(b) zu dem eine Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein gemeinsames Versandverfahren angenommen wurde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung in das Verfahren tatsächlich nicht erfüllt war.

## Art. 113 Ermittlung des Schuldners {#annex_I/lvl_u1/tit_IV/chap_I/art_113}

1. Schuldner ist:
(a) wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens zu erfüllen hatte;
(b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Voraussetzung im Sinne des Übereinkommens nicht erfüllt war, und im Auftrag der Person handelte, die diese Voraussetzung erfüllen musste, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung dieser Voraussetzung führte;
(c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Voraussetzung im Sinne des Übereinkommens oder der Zollvorschriften nicht erfüllt war;
(d) der Inhaber des Verfahrens.
2. In dem Fall nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b ist Schuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren und für ihre Verwendung zu erfüllen hat.
3. Wird eine Zollanmeldung für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren erstellt und werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass eine Schuld entsteht, so ist auch Schuldner, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
4. Gibt es für den einer Schuld entsprechenden Betrag mehrere Schuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Begleichung des Betrags verpflichtet.

## Art. 114 Ort des Entstehens der Schuld {#annex_I/lvl_u1/tit_IV/chap_I/art_114}

1. Die Schuld entsteht:
(a) an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist;
(b) kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Schuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der die Schuld entstanden ist.
2. Wurden die Waren in ein Zollverfahren übergeführt, das noch nicht erledigt worden ist, und kann der Ort des Entstehens der Schuld nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels nicht innerhalb folgender Fristen bestimmt werden:
(a) innerhalb von sieben Monaten nach dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der für den Ort zuständigen Behörde, an dem nach Erkenntnissen der Zollbehörde des Abgangslandes der Tatbestand eintrat, der die Schuld begründete, ein Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld gemäss Artikel 50 übermittelt wurde; in diesem Fall verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat;
(b) ein Monat nach Ablauf der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Frist, die dem Verfahrensinhaber für die Vorlage der für die Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen eingeräumt wurde, für den Fall, dass die Zollbehörde des Abgangslandes nicht über die Ankunft der Waren unterrichtet wurde und der Verfahrensinhaber unzureichende oder keine Informationen vorgelegt hat;
so entsteht die Schuld entweder in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle gehört, die der Abgangszollstelle den Grenzübertritt meldet, oder andernfalls in dem Land, zu dem die Abgangszollstelle gehört.
3. Die Zollbehörden im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 sind die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schuld gemäss diesem Artikel entstanden ist oder als entstanden gilt.

## Art. 115 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld {#annex_I/lvl_u1/tit_IV/chap_I/art_115}

1. Wird den zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben, nachgewiesen, an welchem Ort der Tatbestand eintrat, der die Schuld entstehen liess, so setzen diese Behörden das Erhebungsverfahren aus und übermitteln den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden unverzüglich und in jedem Fall fristgerecht alle erforderlichen Unterlagen, einschliesslich einer beglaubigten Kopie der Beweismittel.
2. Die zuständigen Behörden an diesem Ort bestätigen den Eingang des Antrags und teilen den zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, so setzen die zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben, das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.

## Art. 116 Inanspruchnahme des Schuldners {#annex_I/lvl_u1/tit_IV/chap_II/art_116}

1. Die zuständigen Zollbehörden leiten das Erhebungsverfahren ein, sobald sie in der Lage sind:
(a) den Betrag der Schuld zu berechnen; und
(b) den Schuldner festzustellen.
2. Diese Behörden teilen dem Schuldner den Betrag der Schuld nach den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen mit.
3. Die gemäss Absatz 2 mitgeteilte Schuld ist durch den Schuldner gemäss den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen zu erfüllen.

## Art. 117 Inanspruchnahme des Bürgen {#annex_I/lvl_u1/tit_IV/chap_II/art_117}

1. Vorbehaltlich des Absatzes 4 haftet der Bürge so lange, wie die Schuld noch fällig werden kann.
2. Wurde das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt, müssen die zuständigen Zollbehörden des Abgangslandes den Bürgen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichten.
3. Wird das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt, so haben die gemäss Artikel 114 bestimmten Zollbehörden dem Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung mitzuteilen, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende gemeinsame Versandverfahren haftet; diese Mitteilung muss die MRN und das Datum der Versandanmeldung, den Namen der Abgangszollstelle, den Namen des Inhabers des Verfahrens und den in Rede stehenden Betrag enthalten.
4. Erfolgt eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Mitteilungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Bürge von seinen Pflichten befreit.
5. Wurde eine der genannten Mitteilungen zugesandt, so wird der Bürge über die Erhebung oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.

## Art. 118 Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung {#annex_I/lvl_u1/tit_IV/chap_II/art_118}

Unbeschadet des Artikels 13a des Übereinkommens leisten die Länder einander Amtshilfe bei der Bestimmung der gemäss Artikel 114 dieser Anlage für die Erhebung zuständigen Behörden.
Diese Behörden unterrichten die Abgangszollstelle und die Zollstelle der Sicherheitsleistung über alle Fälle, in denen eine Schuld im Zusammenhang mit den von der Abgangszollstelle angenommenen Versandanmeldungen entstanden ist, sowie über alle gegenüber dem Schuldner eingeleiteten Erhebungsmassnahmen. Sie unterrichten ausserdem die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und anderer Abgaben, damit die Abgangszollstelle das Versandverfahren erledigen kann.

## Art. 1 {#annex_II/lvl_u1/art_1}

In dieser Anlage werden die Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen und zur Anlage I über den zollrechtlichen Status von Unionswaren und die Verwendung des Euro festgelegt.

## Art. 2 {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_I/art_2}

1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren kann gemäss diesem Titel nur für solche Waren erbracht werden, die unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert werden.
Als unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten Waren:
a) bei deren Beförderung das Gebiet eines Drittlandes nicht berührt wird;
b) bei deren Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berührt wird, sofern die Beförderung durch diese Länder mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier erfolgt.
2. Dieser Titel gilt nicht für Waren, die:
a) zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind; oder
b) im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn:– die Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei entladen werden sollen, werden zusammen mit Waren befördert, die in einem Drittland entladen werden sollen,
– die Waren werden aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert.
3. Dieser Titel gilt für Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die von einem Postamt einer Vertragspartei zu einem Postamt einer anderen Vertragspartei versandt werden.

## Art. 2a {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_I/art_2_a}

Aufgehoben

## Art. 3 Zuständige Stelle {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/art_3}

Im Sinne dieses Kapitels gelten die für die Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständigen Behörden als «zuständige Stelle».

## Art. 4 Allgemeines {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/art_4}

1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren von Waren, die nicht im T2‑Verfahren befördert werden, kann durch eines der in diesem Kapitel genannten Papiere erbracht werden.
2. Sofern die Voraussetzungen für seine Erteilung erfüllt sind, kann das Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren auch nachträglich ausgestellt werden. In diesem Fall wird es mit dem nachstehenden Vermerk in roter Schrift versehen:
– Nachträglich ausgestellt – 99210.

## Art. 5 Begriffsbestimmung {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_1/art_5}

1. Der Nachweis des «des zollrechtlichen Status von Unionswaren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T2L erbracht.
2. Ein Versandpapier T2L ist mit dem Code «T2L» oder «T2LF» zu versehen.

## Art. 6 Zu verwendende Vordrucke {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_1/art_6}

1. Das Versandpapier T2L wird unter Verwendung eines Vordrucks nach einem der Muster in dem Einheitspapier-Übereinkommen ausgestellt.
2. Dieser Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach den Mustern in dem Einheitspapier-Übereinkommen ergänzt werden, die Bestandteil des Versandpapiers T2L sind.
3. Anstelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil des Versandpapiers T2L Ladelisten verwendet werden, die nach dem Muster in Anhang B4 der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.
4. Die in den Absätzen 1–3 genannten Vordrucke werden gemäss Anhang B5a der Anlage III ausgefüllt. Sie werden in einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Amtssprachen der Vertragsparteien gedruckt und ausgefüllt.

## Art. 7 Besondere Ladelisten {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_1/art_7}

1. Die zuständigen Behörden können Personen, die die Bedingungen des Artikels 57 der Anlage I erfüllen, bewilligen, als Ladelisten Listen zu verwenden, die nicht alle Voraussetzungen der Anlage III erfüllen.
2. Solche Listen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie:
a) von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;
b) so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Behörden ausgewertet werden können;
c) für jede Warenposition die Angaben gemäss Anlage III Anhang B5a enthalten.
3. Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch zur Erfüllung der Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren bewilligt werden, auch wenn diese Listen von Wirtschaftsbeteiligten ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.

## Art. 8 Ausstellung eines Versandpapiers T2L {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_1/art_8}

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 wird das Versandpapier T2L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
2. Auf Antrag des Beteiligten versieht die zuständige Stelle das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls den (die) Ergänzungsvordruck(e) oder die Ladeliste(n) mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld «C. Abgangsstelle» dieser Papiere einzutragen sind:
a) auf dem Versandpapier T2L: die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines zuständigen Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr, sofern eine solche erforderlich ist;
b) auf dem Ergänzungsvordruck oder der Ladeliste: die auf dem Versandpapier T2L eingetragene Nummer. Diese Nummer ist entweder mittels eines Stempels, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist ihr der Dienststempelabdruck beizusetzen.
Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für den Versand der Ware in das Bestimmungsland notwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden sind.

## Art. 9 Rechnung und Beförderungspapier {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_2/art_9}

1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers für diese Waren erbracht.
2. Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die genaue Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Beteiligten, wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist, Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Kennnummern der Behälter angegeben sein.
Der Beteiligte hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» einzutragen und ihr die eigenhändige Unterschrift beizusetzen.
3. Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes Identifizierungsverfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung.
Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Die vom Beteiligten ordnungsgemäss ausgefüllten und unterzeichneten Rechnungen oder Beförderungspapiere werden auf seinen Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen, wenn der Wert der Waren 15 000 EUR übersteigt. Dieser Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr enthalten, sofern eine solche erforderlich ist.
5. Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier ausschliesslich Unionswaren betreffen.
6. Für die Anwendung dieses Übereinkommens gelten Rechnungen oder Beförderungspapiere, die den Bedingungen der Absätze 2–5 entsprechen und deren Förmlichkeiten erfüllen, als Versandpapier T2L im Sinne dieses Übereinkommens.
7. Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die Zollstelle eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens für Waren, die in dessen Zollgebiet mit einer/einem als Versandpapier T2L geltenden Rechnung oder Beförderungspapier gelangt sind, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T2 oder T2L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.

## Art. 10 Manifest der Schifffahrtsgesellschaft {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_2/art_10}

1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für diese Waren erbracht.
2. Das Manifest muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;
b) Name des Schiffs;
c) Verladeort und -datum;
d) Entladeort der Waren.
Das Manifest enthält ferner für jede Sendung:
a) eine Bezugnahme auf das Schiffskonossement oder ein anderes Handelsdokument;
b) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
c) die handelsübliche Warenbezeichnung mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
d) die Rohmasse der Waren in Kilogramm;
e) gegebenenfalls die Nummern der Behälter;
f) folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:– die Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder die Kurzbezeichnung «F» (entspricht «T2LF»), wenn der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen werden kann,
– die Kurzbezeichnung «N» für alle anderen Waren.
3. Das von der Schifffahrtsgesellschaft ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Manifest wird auf deren Antrag von den zuständigen Behörden mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks enthalten.

## Art. 11 {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_2/art_11}

Aufgehoben

## Art. 12 Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_3/art_12}

1. Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich des Artikels 2 zum Nachweis für den zollrechtlichen Status von Unionswaren in dem für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feld aller betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» zusammen mit seiner Unterschrift anbringen, bevor er es der Abgangsstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorlegt. Die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» muss auf allen Abschnitten, auf denen sie eingetragen wurde, durch den Dienststempelabdruck der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten bestätigt werden.
2. Werden Unionswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert, so sind beide Warenarten getrennt voneinander anzugeben; die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» ist so anzubringen, dass sie sich eindeutig nur auf die Unionswaren bezieht.

## Art. 13 Waren im Gepäck von Reisenden {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_3/art_13}

Ist der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren:
a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Unionswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
b) in anderen Fällen nach Massgabe dieses Kapitels.

## Art. 14 Zugelassener Aussteller {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_4/art_14}

1. Die zuständigen Behörden jedes Landes können jeder Person – nachstehend «zugelassener Aussteller» genannt –, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d sowie des Artikels 57 Absatz 6 der Anlage I erfüllt und den zollrechtlichen Status von Unionswaren durch ein Versandpapier T2L nach Artikel 6 oder durch eines der in den Artikeln 9–11 bezeichneten Papiere – nachstehend «Handelspapiere» genannt – erbringen will, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.
2. Für die Bewilligung nach Absatz 1 gelten die Artikel 59 und 60, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62–69 sowie Artikel 72 der Anlage I sinngemäss.

## Art. 15 Inhalt der Bewilligung {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_4/art_15}

In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
a) die Zollstelle, die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;
b) die Art und Weise, wie der zugelassene Aussteller den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke führt;
c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
d) in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene Aussteller die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

## Art. 16 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_4/art_16}

1. In der Bewilligung wird bestimmt, dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld «C. Abgangszollstelle» auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke:
a) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen werden; oder
b) vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen werden, der dem Muster in Anhang B9 der Anlage III entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
2. Der zugelassene Aussteller ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder eines Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahrt werden.
Er teilt den zuständigen Behörden die nach Massgabe des vorstehenden Unterabsatzes getroffenen Sicherungsmassnahmen mit.
3. Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Behörde oder des Sonderstempels versehen wurden, haftet der zugelassene Aussteller – unbeschadet strafrechtlicher Massnahmen – für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nach, dass er die in Absatz 2 genannten Massnahmen getroffen hat.
4. Der zugelassener Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem Feld «D. Prüfung durch die Abgangszollstelle» des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Stelle, das Ausstellungsdatum sowie den nachstehenden Vermerk einzutragen:
– Zugelassener Versender.

## Art. 17 Freistellung von der Unterschriftsleistung {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_4/art_17}

1. Dem zugelassenen Aussteller kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten und mit dem Abdruck des in Anhang B9 der Anlage III bezeichneten Sonderstempels versehenen Versandpapiere T2L oder Handelspapiere nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T2L oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.
2. Die gemäss Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers den nachstehenden Vermerk tragen:
– Freistellung von der Unterschriftsleistung.

## Art. 18 Im Datenaustausch übersandtes Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_4/art_18}

1. Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes, in jedem Falle aber vor dessen Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.
2. Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die:
a) die Bedingungen des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d und des Artikels 57 Absatz 6 der Anlage I erfüllen; jedoch brauchen die Schifffahrtsgesellschaften abweichend von Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a ihren Sitz nicht in einer Vertragspartei zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen;
b) Systeme für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen im Gebiet der Vertragsparteien zu übermitteln;
c) und eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Ländern auf anerkannten Routen durchführen.
3. Nach Eingang des Antrags übermitteln ihn die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den anderen Ländern, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden.
Sind innerhalb von 45 Tagen, vom Zeitpunkt der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden die Bewilligung für das in Absatz 4 genannte vereinfachte Verfahren.
Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Ländern, jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.
4. Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:
a) das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischem Datenaustausch an den Bestimmungshafen übermittelt;
b) die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vermerke an;
c) ein Ausdruck des mittels elektronischem Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Abgangshafens auf Verlangen spätestens am ersten Werktag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt;
d) ein Ausdruck des mittels Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens vorgelegt;
e) die zuständigen Behörden des Abgangshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch;
f) die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch und übermitteln erforderlichenfalls den zuständigen Behörden des Abgangshafens Einzelheiten der Manifeste zur Nachprüfung.
5. Unbeschadet des Titels IV der Anlage I:
– teilt die Schifffahrtsgesellschaft den zuständigen Behörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit;
– teilen die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens den zuständigen Behörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit.

## Art. 18a Warenmanifest {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_4/art_18_a}

1. Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines im Wege des elektronischen Datenaustauschs übermittelten Warenmanifests zu erbringen.
2. Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstaben a und b und des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I erfüllen.
3. Zugelassene Aussteller des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gemäss Artikel 10 dürfen auch das im vorliegenden Artikel genannte Warenmanifest ausstellen.
4. Das Warenmanifest enthält mindestens die in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Angaben.

## Art. 19 Verpflichtung zur Anfertigung eines Zweitstücks {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_4/art_19}

Der zugelassene Aussteller ist verpflichtet, ein Zweitstück aller aufgrund dieses Abschnitts ausgestellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre aufbewahrt wird.

## Art. 20 Kontrollen beim zugelassenen Aussteller {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_II/sec_4/art_20}

Die Zollbehörden können bei den zugelassenen Ausstellern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Letztere sind gehalten, die Behörden bei diesen Kontrollen zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

## Art. 21 {#annex_II/lvl_u1/tit_I/chap_III/art_21}

Die Zollbehörden der Länder leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemässen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen nach Massgabe dieses Kapitels der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen wird.

## Art. 21a Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren {#annex_II/lvl_u1/tit_I_bis/art_21_a}

1. Im Eisenbahnverkehr beförderte Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und durch das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert, wenn:
a) sie mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier befördert werden;
b) das einzige Beförderungspapier folgenden Vermerk trägt: «T2-Korridor»;
c) die Beförderung durch ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens mittels eines elektronischen Systems in diesem Land des gemeinsamen Versandverfahrens überwacht wird; und
d) das betreffende Eisenbahnunternehmen vom Land des gemeinsamen Versandverfahrens, dessen Gebiet durchfahren wird, die Bewilligung zur Anwendung des T2-Korridor-Verfahrens erhalten hat.
2. Das Land des gemeinsamen Versandverfahrens hält den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Gemischten Ausschuss oder eine von diesem Ausschuss gemäss Absatz 5 des genannten Artikels eingesetzte Arbeitsgruppe über die Modalitäten in Bezug auf das elektronische Überwachungssystem sowie über die Eisenbahnunternehmen auf dem Laufenden, denen die Bewilligung zur Anwendung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrens erteilt wurde.

## Art. 22 {#annex_II/lvl_u1/tit_II/art_22}

1. Die in diesem Übereinkommen in Euro ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Werktag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.
Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist kein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, an dem ein Kurs veröffentlicht wurde.
2. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist derjenige Gegenwert des Euro massgebend, der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren gilt, für welchen ein oder mehrere Einzelsicherheits-Titel nach Artikel 30 Absatz 2 der Anlage I vorgelegt werden.

## Art. 1 {#annex_III/lvl_u1/art_1}

Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.

## Art. 2 Versandanmeldung {#annex_III/lvl_u1/tit_I/art_2}

Die Versandanmeldung nach Artikel 21 Absatz 1 der Anlage I entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang A1 und ist unter Verwendung der Codes in Anhang A2 zu erstellen.

## Art. 3 Versandbegleitdokument {#annex_III/lvl_u1/tit_I/art_3}

Das Versandbegleitdokument wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang A3. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A4 zu erstellen und zu verwenden.

## Art. 4 Liste der Positionen {#annex_III/lvl_u1/tit_I/art_4}

Die Liste der Positionen wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang A5. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A6 zu erstellen und zu verwenden.

## Art. 5 {#annex_III/lvl_u1/tit_II/art_5}

1. Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1–4 erstellt.
2. Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt.
3. Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:
a) bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anlage 1 des Anhangs II des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind;
b) bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anlage 2 des Anhangs II des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind.
4. Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:
a) als Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswarenentsprechend dem Merkblatt in Anhang B2;
b) als Versandanmeldung für den Reisenden oder für das Betriebskontinuitätsverfahren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A2, B1, B3 und B6 zu verwenden.

## Art. 6 {#annex_III/lvl_u1/tit_II/art_6}

1. Die Vordrucke werden gemäss dem Einheitspapier-Übereinkommen Anhang II Artikel 2 gedruckt.
2. Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Ausserdem können sie anstelle von «UNIONSVERSANDVERFAHREN» die Wörter «GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN» aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie in einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.

## Art. 7 Ladelisten {#annex_III/lvl_u1/tit_III/art_7}

1. Der für die Ladeliste zu verwendende Vordruck wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B4. Es ist gemäss dem Merkblatt in Anhang B5 auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen.
3. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

## Art. 8 Grenzübergangsschein {#annex_III/lvl_u1/tit_III/art_8}

Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 22 Anlage I wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B8 dieser Anlage.

## Art. 9 Eingangsbescheinigung {#annex_III/lvl_u1/tit_III/art_9}

Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B10.

## Art. 10 Einzelsicherheitstitel {#annex_III/lvl_u1/tit_III/art_10}

1. Der für die EinzelsicherheitsTitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang C3.
2. Für die Vordrucke der Einzelsicherheits-Titel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 148 × 105 mm;
4. Die Vordrucke der EinzelsicherheitsTitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen.
5. Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört.

## Art. 11 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung {#annex_III/lvl_u1/tit_III/art_11}

1. Die für die Bürgschaftsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, nachstehend «Bescheinigung» genannt, entsprechen den Mustern in den Anhängen C5 und C6. Die Vordrucke sind nach Massgabe des Merkblatts in Anhang C7 auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist:
– bei der Bürgschaftsbescheinigung grün;
– bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 x 148 mm.
4. Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.

## Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III {#annex_III/lvl_u1/tit_III/art_12}

1. Die Vordrucke sollten mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens ausgefüllt werden. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vordrucke können ebenfalls leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden.
2. Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel.
3. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
4. Bei der Bürgschaftsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört.
5. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden.
6. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Massnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.

## Art. 1 {#annex_III_bis/lvl_u1/art_1}

Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.

## Art. 2 Versandanmeldung {#annex_III_bis/lvl_u1/tit_I/art_2}

Die Versandanmeldung nach Anlage I Artikel 25 enthält die in Anhang A1a angegebenen Datenelemente und wird unter Einhaltung bzw. Verwendung der in diesem Anhang festgelegten Formate und Codes erstellt.

## Art. 3 Versandbegleitdokument {#annex_III_bis/lvl_u1/tit_I/art_3}

Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A3a erstellt. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A4a zu erstellen und zu verwenden.

## Art. 4 Liste der Warenpositionen {#annex_III_bis/lvl_u1/tit_I/art_4}

Die Liste der Warenpositionen wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A5a erstellt. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A6a zu erstellen und zu verwenden.

## Art. 5 {#annex_III_bis/lvl_u1/tit_II/art_5}

1. Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1–4 erstellt.
2. Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt.
3. Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:
a) bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 1 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind;
b) bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 2 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind.
4. Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:
a) als Dokument zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status der Unionswaren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B2;
b) als Versandanmeldung für das Betriebskontinuitätsverfahren für das Versandverfahren oder als Versandanmeldung für Reisende entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A1a und B3 zu verwenden.

## Art. 6 {#annex_III_bis/lvl_u1/tit_II/art_6}

1. Die Vordrucke werden gemäss dem Einheitspapier-Übereinkommen Anhang II Artikel 2 gedruckt.
2. Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Ausserdem können sie anstelle von «UNIONSVERSANDVERFAHREN» die Angabe «GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN» aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie in einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.

## Art. 7 Ladelisten {#annex_III_bis/lvl_u1/tit_III/art_7}

1. Die für die Ladeliste zu verwendenden Vordrucke werden unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B4 der Anlage III erstellt. Sie sind gemäss dem Merkblatt in Anhang B5a der Anlage IIIa auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen.
3. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

## Art. 8 Grenzübergangsschein {#annex_III_bis/lvl_u1/tit_III/art_8}

Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 21 der Anlage I wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B8 der Anlage III erstellt.

## Art. 9 Empfangsbestätigung {#annex_III_bis/lvl_u1/tit_III/art_9}

Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III erstellt.

## Art. 10 Einzelsicherheitstitel {#annex_III_bis/lvl_u1/tit_III/art_10}

1. Der für die Einzelsicherheitstitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang C3 der Anlage III.
2. Für die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 148 × 105 mm.
4. Die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen.
5. Beim Einzelsicherheitstitel wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Sicherheitsleistung gehört.

## Art. 11 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung {#annex_III_bis/lvl_u1/tit_III/art_11}

1. Die für die Gesamtsicherheitsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, im Folgenden «Bescheinigung» entsprechen den Mustern in den Anhängen C5 und C6 der Anlage III. Die Vordrucke sind nach Massgabe des Merkblatts in Anhang C7 dieser Anlage auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist:
– bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung grün;
– bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 148 mm.
4. Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.

## Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III {#annex_III_bis/lvl_u1/tit_III/art_12}

1. Die Vordrucke sollten mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens ausgefüllt werden. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vordrucke können ebenfalls leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden.
2. Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslands zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel.
3. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
4. Bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Sicherheitsleistung gehört.
5. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden.
6. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Massnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.

## Art. 1 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u1/art_1}

Diese Anlage legt Regeln fest, damit in jedem Land die Vollstreckung der in Artikel 3 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Land entstanden sind, gewährleistet ist. Die Durchführungsvorschriften sind in Anhang I zu dieser Anlage enthalten.

## Art. 2 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u2/art_2}

Im Sinne dieser Anlage gelten als:
– «ersuchende Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 bezeichnete Forderung stellt;
– «ersuchte Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.

## Art. 3 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u3/art_3}

Diese Anlage findet Anwendung auf:
a) alle fälligen Forderungen im Zusammenhang mit einer Schuld im Sinne von Artikel 3 Buchstabe l der Anlage I, die gemeinsame Versandverfahren betreffen, die nach Inkrafttreten dieser Anlage begonnen haben;
b) Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorgenannten Forderungen.

## Art. 4 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u4/art_4}

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Vollstreckung einer Forderung von Nutzen sind.
Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Vollstreckung derartiger Forderungen zustehen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind.
(2) Das Auskunftsersuchen enthält mindestens folgende Angaben:
a) Namen, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität der Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen;
b) Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung(en);
c) alle sonstigen Angaben, soweit erforderlich.
(3) Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln:
a) die sie sich für die Vollstreckung derartiger Forderungen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind, nicht beschaffen könnte;
b) mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde; oder
c) deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzen würde.
(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
(5) Die nach Massgabe dieses Artikels beschafften Auskünfte dürfen ausschliesslich für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen in dem Land, dem sie erteilt werden, den gleichen Schutz, den derartige Auskünfte in diesem Land nach den dortigen Rechtsvorschriften geniessen. Diese Auskünfte dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die sie übermittelt hat, und vorbehaltlich etwaiger von ihr festgelegter Einschränkungen für andere Zwecke verwendet werden.
(6) Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang II dieser Anlage eingereicht.

## Art. 5 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u5/art_5}

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller mit einer Forderung und/oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden und von dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, ein-schliesslich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.
(2) Das Ersuchen um Zustellung enthält mindestens folgende Angaben:
a) Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität des Empfängers;
b) Angaben über die Art und den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung;
c) Angaben über die Forderung(en), wie Art und Höhe der Forderung,
d) alle sonstigen Angaben, soweit erforderlich.
(2a) Die ersuchende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es ihr nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung des betreffenden Dokuments in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht möglich ist, das Dokument zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismässige Schwierigkeiten bereiten würde.
(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger übermittelt worden ist.
(4) Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III dieser Anlage eingereicht.

## Art. 6 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u6/art_6}

(1) Die Vollstreckung von Forderungen, für die ein Vollstreckungstitel besteht, wird auf Antrag der ersuchenden Behörde von der ersuchten Behörde nach Massgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen, die für die Vollstreckung entsprechender, in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstandener Forderungen gelten.
(2) Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Vollstreckungsersuchen vorliegt, als Forderung des Landes behandelt, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, es sei denn, Artikel 12 findet Anwendung,

## Art. 7 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u6/art_7}

(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung, den die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Vollstreckung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.
(2) Die ersuchende Behörde kann ein Vollstreckungsersuchen nur dann stellen:
a) wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht angefochten ist;
b) wenn sie in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, bereits ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt hat, wie es aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden soll, und die getroffenen Massnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben;
c) wenn die Forderung den Betrag von 1500 EUR übersteigt. Die in dieser Anlage bezeichneten in Euro ausgedrückten Beträge werden nach Massgabe des Artikels 22 der Anlage II in nationale Währungen umgerechnet.
(3) Das Vollstreckungsersuchen enthält mindestens folgende Angaben:
a) Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht;
b) Angaben über die genaue Art der Forderung(en);
c) Höhe der Forderung(en);
d) sonstige Angaben, soweit erforderlich;
e) eine Erklärung der ersuchenden Behörde mit der Angabe des Tages, von dem an die Vollstreckung nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, erfolgen kann, und in der bestätigt wird, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(4) Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, aufgrund derer das Ersuchen um Vollstreckung gestellt wurde.

## Art. 8 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u6/art_8}

Der Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, durch einen Titel bestätigt, anerkannt oder ergänzt oder durch einen Titel ersetzt, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Landes ermöglicht.
Die Bestätigung, Anerkennung oder Ergänzung des Vollstreckungstitels oder seine Ersetzung finden unverzüglich nach Eingang des Vollstreckungsersuchens statt. Sie sind vorzunehmen, sofern der Vollstreckungstitel im Land der ersuchenden Behörde ordnungsgemäss ausgestellt ist.
Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Prüfung oder eine Anfechtung der Forderung oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 12 Anwendung.

## Art. 9 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u6/art_9}

(1) Die Vollstreckung erfolgt in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
(2) Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde aufgrund dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind an das Land zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
An das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für Zahlungsverzug erhoben werden.

## Art. 10 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u6/art_10}

Die zu vollstreckenden Forderungen geniessen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, keinerlei Vorrechte.

## Art. 11 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u6/art_11}

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Massnahmen mit, die sie im Hinblick auf das Ersuchen um Vollstreckung veranlasst hat.

## Art. 12 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u7/art_12}

(1) Wird im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens die Forderung und/oder der in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen.
(2) Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung der zuständigen Instanz aus.
(2a) In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 13 Sicherungsmassnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen.
(3) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmassnahmen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist er bei der zuständigen Instanz dieses Landes nach Massgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen.
(4) Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Vollstreckung der Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als «Vollstreckungstitel» im Sinne der Artikel 6, 7 und 8, und die Vollstreckung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.

## Art. 13 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u8/art_13}

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmassnahmen, um die Vollstreckung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder wenn für die Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit die Sicherungsmassnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis dieses Landes in einer vergleichbaren Situation ebenfalls möglich sind.
(1a) Dem Ersuchen um Sicherungsmassnahmen können Unterlagen zu der Forderung beigefügt werden, die in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellt wurden.
(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 finden die Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 3 und 4 sowie der Artikel 8, 11, 12 und 14 entsprechende Anwendung.
(3) Der Antrag wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV dieser Anlage gestellt.

## Art. 14 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u9/art_14}

Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet:
a) die in den Artikeln 6 bis 13 vorgesehene Amtshilfe zu gewähren, wenn die Vollstreckung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes eine derartige Ausnahme für inländische Forderungen zulassen;
b) die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass damit die öffentliche Ordnung oder sonstige wesentliche Interessen des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzt werden;
c) die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn die ersuchende Behörde in dem Gebiet des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, nicht alle Möglichkeiten einer Vollstreckung dieser Forderung ausgeschöpft hat;
d) Amtshilfe zu gewähren, wenn der Gesamtbetrag der Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, unter 1500 EUR liegt.
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.

## Art. 15 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u9/art_15}

(1) Verjährungsfragen werden ausschliesslich nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt.
(2) Die von der ersuchten Behörde aufgrund des Amtshilfeersuchens durchgeführten Vollstreckungsmassnahmen, die im Fall der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Land vorgenommen.
(3) Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.

## Art. 16 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u10/art_16}

Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieser Anlage übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:
a) der im Amtshilfeersuchen genannten Person;
b) den mit der Vollstreckung der Forderungen befassten Personen oder Behörden ausschliesslich für die Zwecke der Vollstreckung;
c) den mit den Rechtsstreitigkeiten über die Vollstreckung der Forderungen befassten Justizbehörden.

## Art. 17 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u11/art_17}

(1) Dem Amtshilfeersuchen sowie den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer für diese annehmbare Sprache beigefügt.
(2) Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde, mitgeteilt.

## Art. 18 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u12/art_18}

(1) Die Länder verzichten gegenseitig auf jede Erstattung der durch die Leistung der Amtshilfe nach Massgabe dieser Anlage entstehenden Kosten.
In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde jedoch auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 bleibt das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für die finanziellen Folgen von Massnahmen haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.

## Art. 19 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u13/art_19}

Die Länder teilen der Kommission ihre zur Stellung oder Entgegennahme eines Amtshilfeersuchens zuständigen Behörden mit und unterrichten die Kommission über alle Änderung hinsichtlich dieser Behörden.
Die Kommission stellt die erhaltene Information den anderen Ländern zur Verfügung.

## Art. 20–22 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u13/art_20_22}

(Diese Anlage enthält keine Artikel 20–22.)

## Art. 24–26 {#annex_u1/lvl_u1/lvl_u14/art_24_26}

(Diese Anlage enthält keine Artikel 24–26.)

## Art. 1 {#annex_I/lvl_u1/tit_I/art_1}

(1) Dieser Anhang enthält die Durchführungsbestimmungen zu Anlage IV.
(2) Dieser Anhang enthält ferner die Durchführungsbestimmungen für die Umrechnung und Überweisung der vollstreckten Beträge.

## Art. 1a {#annex_I/lvl_u1/tit_II/art_1_a}

(1) Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen.
(2) Ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungsmassnahmen kann folgende Personen betreffen:
a) den oder die Schuldner;
b) jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet.
Ist der ersuchenden Behörde bekannt, dass ein Dritter Besitzer eines Vermögenswerts ist, der einer der in vorstehendem Absatz bezeichneten Personen gehört, so kann sich das Ersuchen auch auf diesen Dritten beziehen.
(3) Beschliesst die ersuchte Behörde, ein Amtshilfeersuchen nicht zu bearbeiten, teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für diese Ablehnung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 der Anlage IV mit. Die ersuchte Behörde übermittelt diese Mitteilung, sobald sie ihren Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.
(4) Aus jedem Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungs-massnahmen geht hervor, ob ein ähnliches Ersuchen an eine andere Behörde gerichtet wurde.

## Art. 2 {#annex_I/lvl_u1/tit_III/art_2}

Das Auskunftsersuchen gemäss Artikel 4 der Anlage IV wird nach dem Muster in Anhang II schriftlich gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäss bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.

## Art. 3 {#annex_I/lvl_u1/tit_III/art_3}

(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 3.)

## Art. 4 {#annex_I/lvl_u1/tit_III/art_4}

Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Auskunftsersuchens, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.
Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

## Art. 5 {#annex_I/lvl_u1/tit_III/art_5}

(1) Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese der ersuchenden Behörde.
(2) Können die beantragten Auskünfte innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte.
(4) Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.

## Art. 6 {#annex_I/lvl_u1/tit_III/art_6}

(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 6.)

## Art. 7 {#annex_I/lvl_u1/tit_III/art_7}

De ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung wird der ersuchten Behörde schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.

## Art. 8 {#annex_I/lvl_u1/tit_IV/art_8}

Das Zustellungsersuchen nach Artikel 5 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III schriftlich in doppelter Ausfertigung gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
Dem in Absatz 1 bezeichneten Ersuchen ist die Verfügung oder Entscheidung in doppelter Ausfertigung beizufügen, um deren Zustellung ersucht wird.

## Art. 9 {#annex_I/lvl_u1/tit_IV/art_9}

Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, Kenntnis erhalten muss.

## Art. 10 {#annex_I/lvl_u1/tit_IV/art_10}

(1) Unmittelbar nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde die erforderlichen Massnahmen, um die Zustellung gemäss den Rechtsvorschriften des Landes vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat.
Gegebenenfalls fordert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln, ohne dass dies Auswirkungen auf die im Zustellungsersuchen angegebene Zustellungsfrist hat.
Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
(2) Sobald die Zustellung vorgenommen worden ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Zeitpunkt der Zustellung mit. Diese Mitteilung erfolgt durch Rücksendung einer Ausfertigung des Zustellungsersuchens nach ordnungsgemässer Ausstellung der Bescheinigung auf der Rückseite des Ersuchens.

## Art. 11 {#annex_I/lvl_u1/tit_V/art_11}

(1) Das Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung und/oder um den Erlass von Sicherungsmassnahmen nach den Artikeln 6 und 13 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV schriftlich gestellt. Das Ersuchen enthält eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Anlage IV für die Einleitung des Amtshilfeverfahrens in dem Einzelfall erfüllt sind; es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
(2) Der dem Ersuchen beigefügte Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wird von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde auf der Grundlage des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung in dem Land ausgestellt, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
(2a) Der Vollstreckungstitel kann für mehrere Forderungen ausgestellt werden, wenn die Forderungen gegen den gleichen Schuldner gerichtet sind.
Für die Anwendung der Artikel 12 bis 19 gelten alle Forderungen aus ein und demselben Vollstreckungstitel als eine einzige Forderung.

## Art. 12 {#annex_I/lvl_u1/tit_V/art_12}

(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 12.)

## Art. 13 {#annex_I/lvl_u1/tit_V/art_13}

(1) Die ersuchende Behörde gibt den Betrag der zu vollstreckenden Forderung sowohl in der Währung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, als auch in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an.
(2) Der bei der Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, am Tag der Unterzeichnung des Vollstreckungsersuchens festgestellt wird.

## Art. 14 {#annex_I/lvl_u1/tit_V/art_14}

(1) Die ersuchte Behörde bestätigt baldmöglichst schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Ersuchens um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.
(2) Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde gegebenenfalls auffordern, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder den Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem ersuchten Land zu vervollständigen. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

## Art. 15 {#annex_I/lvl_u1/tit_V/art_15}

(1) Kann innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden oder können Sicherungsmassnahmen nicht ergriffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren und/oder der von dieser vorgenommenen Sicherungsmassnahmen schriftlich (z. B. E-Mail oder Fax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
(2) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens bei Ablauf jeder Sechsmonatsfrist nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, über den Stand der Fortschritte oder das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Vollstreckung oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen.
(3) Lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Sicherungsmassnahmen oder die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Artikel 12 Absatz 2a der Anlage IV nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mitteilung, mit.

## Art. 16 {#annex_I/lvl_u1/tit_V/art_16}

Jeder in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel eingelegte Rechtsbehelf wird der ersuchten Behörde von der ersuchenden Behörde, sobald diese hiervon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.

## Art. 17 {#annex_I/lvl_u1/tit_V/art_17}

(1) Wird das Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.
(2) Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Vollstreckung und/oder Erlass von Sicherungsmassnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit.
Besteht die Änderung in einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Ist der ursprüngliche Betrag zu dem Zeitpunkt, in dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits vollstreckt, ohne dass mit der in Artikel 18 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde dem Berechtigten den zu viel erhobenen Betrag.
Besteht die Änderung in einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen. Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit gemeinsam mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Ist aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens eine gemeinsame Bearbeitung des ersten Ersuchens und des ergänzenden Ersuchens nicht möglich, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 7 von Anlage IV genannten Betrag entspricht.
(3) Bei der Umrechnung des geänderten Betrags der Forderung in die Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.

## Art. 18 {#annex_I/lvl_u1/tit_V/art_18}

Alle von der ersuchten Behörde vollstreckten Beträge sowie gegebenenfalls die in Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV bezeichneten Zinsen werden in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Vollstreckung erfolgen.
Werden jedoch die von der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmassnahmen aus Gründen angefochten, die nicht in die Zuständigkeit des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, fallen, kann die ersuchte Behörde bis zur Beilegung der Streitigkeit die Überweisung der im Zusammenhang mit den Forderungen vollstreckten Beträge aussetzen, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die ersuchte Behörde hält es für wahrscheinlich, dass in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird; und
b) die ersuchende Behörde hat nicht erklärt, dass sie die bereits überwiesenen Beträge erstatten wird, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird.

## Art. 19 {#annex_I/lvl_u1/tit_V/art_19}

Abgesehen von den durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags vollstreckt, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des vollstreckten Betrags in der Währung des Landes ergibt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

## Art. 20 {#annex_I/lvl_u1/tit_VI/art_20}

(1) Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderung(en) stellen.
(2) Die nach den Anhängen II, III und IV vorgesehenen Auskünfte können mittels Datenverarbeitungsanlagen auf unbeschriebenem Papier nach dem Muster dieser Anhänge erstellt werden.

## Art. 21 {#annex_I/lvl_u1/tit_VI/art_21}

Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der oder einer der Amtssprachen des Landes abgefasst, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
