---
title: "Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn"
id: 90e13f02-2d64-43a4-b99c-6987d98b2560
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "181.33"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-181_33-1926_04_24-1926_05_10-091.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/90e13f02-2d64-43a4-b99c-6987d98b2560
language: de
in_force_from: 1926-05-10
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=C1256C610039641BC1256036003C3566&file=181.33_24.4._10.5.26_91.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 51e89bf14e1e752fbada3d3f82c2e17156e781b9738815b5a4d7ca97c8037d62
provisions: 1
---

# Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn

## text {#text}

181.33
Vertrag
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich
und dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons
Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe
Reggtal, Meiersboden und Horn
(vom 24. April / 10. Mai 1926)1
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Evangelische Kirchenrat des Kantons Thurgau haben folgende Bestimmungen vereinbart:
1. Die Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn (im folgenden kurz
Höfe genannt) werden kirchlich von der Kirchgemeinde Dussnang losgelöst und der Kirchgemeinde Sternenberg zugeteilt.
2. Als Angehörige der Kirchgemeinde Sternenberg haben die
stimmberechtigten Einwohner der Höfe in der Kirchgemeinde Sternenberg volles Stimm- und Wahlrecht sowie alle übrigen Rechte und
Pflichten der Kirchgemeindegenossen.
3. 1 Die Steuerpflichtigen der Höfe übernehmen für die Jahre
1926 bis 1930 alljährlich einen Anteil von 7% des im Voranschlag ermittelten, durch Steuern zu deckenden Ausgabenüberschusses der Kirchgemeinde Sternenberg.
2 Für die folgenden Jahre erfolgt eine neue Festsetzung des thurgauischen Anteils.
3 Die Verteilung des thurgauischen Anteils auf die einzelnen Steuerpflichtigen der Höfe, der Steuerbezug und die Steuerablieferung sind
Sache der evangelischen Kirchenvorsteherschaft Dussnang.
4 Die Steuerablieferung erfolgt alljährlich bis spätestens am 1. Oktober.
4. 1 Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
2 Sie ist erstmals kündbar auf den 31. Dezember 1930 unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Von da an kann sie
jeweilen auf Ende eines Jahres mit sechsmonatiger Frist gekündet werden.
1 OS 33, 271 und GS I, 717.
