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title: "Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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# Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte
Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt:
a. den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b. die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c. die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;
1 Die Vereinbarung wurde vom Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen am
15. November 2019 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen beschlossen. Der Regierungsrat
des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zum Konkordat am 8. Februar 2022. Der Kantonsrat des
Kantons Luzern genehmigte den Beitritt des Kantons am 12. September 2022 mit Dekret
(K 2022 3344). Die Referendumsfrist lief am 16. November 2022 unbenützt ab (K 2022 4216).
Der Regierungsrat beschloss am 22. November 2022, die Vereinbarung, welche am 1. Juli 2021 für
die ersten Kantone in Kraft getreten war, für den Kanton Luzern zusammen mit dem kantonalen Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
12. September 2022 (SRL Nr. 733c) auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen und folglich dem Interkantonalen Organ gemäss Artikel 63 Absatz 1 der Vereinbarung den Beitritt des Kantons auf diesen Zeitpunkt mitzuteilen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2022-069
2 Nr. 733b
d. die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an
einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe
oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund
von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen
mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder
durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom
Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der
Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom
30. März 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und
branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19644 und des
zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;
f. Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom
Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des
öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet.
3 SR 220
4 SR 822.11
Nr. 733b 3
2 Geltungsbereich
2.1 Subjektiver Geltungsbereich

## Art. 4 {#art_4}

Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen des
öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden
sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen
und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im
Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von
Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;
b. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im
Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c. Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs
durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d. Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder
anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e. Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen
oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f. Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs;
g. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im
Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas
oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h. Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder
Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a. andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer
gewerblichen Tätigkeiten;
b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
4 Nr. 733b
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere
Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von
ihm vertretene Auftraggeber.

## Art. 5 {#art_5}

Anwendbares Recht
1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen
Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den grössten Anteil an
der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden
Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftraggebers erfolgt,
untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem Recht am Sitz
der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort Anwendung, wo die
Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten,
die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse
erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem
Bundesrecht unterstellen.

## Art. 6 {#art_6}

Anbieter
1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung
des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen
Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum
Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auftraggeber
dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen.

## Art. 7 Nr. 733b 5 {#art_7}

Befreiung von der Unterstellung
1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb,
kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige
Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
2.2 Objektiver Geltungsbereich

## Art. 8 {#art_8}

Öffentlicher Auftrag
1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung,
wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a. Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b. Lieferungen;
c. Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt
der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder
Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu
umgehen.

## Art. 9 {#art_9}

Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
1 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt
als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder besondere
Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt
oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor.

## Art. 10 {#art_10}

Ausnahmen
1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a. die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder
Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im
Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;
6 Nr. 733b
b. den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
c. die Ausrichtung von Finanzhilfen;
d. Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf,
Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
e. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration,
Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
f. die Verträge des Personalrechts;
g. die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen:
a. bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht;
b. bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im
Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen;
c. bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;
d. bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle
über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge,
a. wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;
b. soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
c. soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
3 Allgemeine Grundsätze

## Art. 11 {#art_11}

Verfahrensgrundsätze
1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfahrensgrundsätze:
a. Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch;
b. er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden
und Korruption;
c. er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter;
d. er verzichtet auf Abgebotsrunden;
e. er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.

## Art. 12 Nr. 733b 7 {#art_12}

Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der
Lohngleichheit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 20055, sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit
einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler
Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt
und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt nach Massgabe von
Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3
einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbietern
und den Subunternehmern aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3
kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer
spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem
paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen
kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat der Anbieter die
erforderlichen Nachweise zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht über die Ergebnisse der
Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.

## Art. 13 {#art_13}

Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a. an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
5 SR 822.41
8 Nr. 733b
b. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder
eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie
oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d. Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig
waren; oder
e. aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen
erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.

## Art. 14 {#art_14}

Vorbefassung
1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum
Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil
nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den
wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere:
a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;
b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;
c. die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber gibt die
Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

## Art. 15 {#art_15}

Bestimmung des Auftragswerts
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
Nr. 733b 9
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In
begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des
monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten
12 Monate.
4 Vergabeverfahren

## Art. 16 {#art_16}

Schwellenwerte
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach
den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die Schwellenwerte nach Konsultation
des Bundesrates periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines Bauwerks
den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch
die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der
Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb
des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.

## Art. 17 {#art_17}

Verfahrensarten
1 In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.

## Art. 18 {#art_18}

Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
10 Nr. 733b

## Art. 19 {#art_19}

Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich
mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.

## Art. 20 {#art_20}

Einladungsverfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des
Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.

## Art. 21 {#art_21}

Freihändiges Verfahren
1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag direkt
ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und
Verhandlungen durchzuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht
den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien;
b. es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen;
c. aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder
aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage,
und es gibt keine angemessene Alternative;
d. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass
selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;
e. ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle
Mehrkosten mit sich bringen;
Nr. 733b 11
f. der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien-
oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden;
g. der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;
h. der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten
Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen
liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen);
i. der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Planungs- oder
Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder
Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sein:
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium
beurteilt;
3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 vergebenen Auftrag
eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a. Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;
b. Art und Wert der beschafften Leistung;
c. Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.

## Art. 22 {#art_22}

Wettbewerbe sowie Studienaufträge
1 Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet
oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das
Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden
verweisen.

## Art. 23 {#art_23}

Elektronische Auktionen
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei
werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels
elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der
Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a. auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird;
oder
b. auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht,
Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt
wird.
12 Nr. 733b
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Angebote die
technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der
dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der
Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung:
a. die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b. das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c. alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann
die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung
oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen.
Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen
Rang.

## Art. 24 {#art_24}

Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand
zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderungen in der
Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem bekannt:
a. den Ablauf des Dialogs;
b. die möglichen Inhalte des Dialogs;
c. ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüterrechte
sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt werden;
d. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach sachlichen und
transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nachvollziehbarer Weise.

## Art. 25 Nr. 733b 13 {#art_25}

Rahmenverträge
1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren Anbietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen
solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen Laufzeit Einzelverträge
abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet werden,
den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automatische
Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftraggebers
entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf
zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfahren:
a. vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die
Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit;
b. der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;
c. die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der Anfrage genannt ist, verbindlich;
d. der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Vertragspartner ab,
der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
5 Vergabeanforderungen

## Art. 26 {#art_26}

Teilnahmebedingungen
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der
zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunternehmer die
Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die
fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige
Wettbewerbsabreden verzichten.
14 Nr. 733b
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis
nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.

## Art. 27 {#art_27}

Eignungskriterien
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die
Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche,
technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters
betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten hat.

## Art. 28 {#art_28}

Verzeichnisse
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein
Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur
Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a. Fundstelle des Verzeichnisses;
b. Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c. Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in
das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in
einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.

## Art. 29 Nr. 733b 15 {#art_29}

Zuschlagskriterien
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien.
Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kriterien wie
Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten,
Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für
Langzeitarbeitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder
Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der
Gewichtung verzichtet werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium
des niedrigsten Preises erfolgen.

## Art. 30 {#art_30}

Technische Spezifikationen
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen
oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und
Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz
verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie
der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig»
aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
16 Nr. 733b

## Art. 31 {#art_31}

Bietergemeinschaften und Subunternehmer
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der Auftraggeber
dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder
beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.

## Art. 32 {#art_32}

Lose und Teilleistungen
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an einen
oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot für mehrere
Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Dritten
zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.

## Art. 33 {#art_33}

Varianten
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als
vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.

## Art. 34 {#art_34}

Formerfordernisse
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht
gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in
den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten werden.
Nr. 733b 17
6 Ablauf des Vergabeverfahrens

## Art. 35 {#art_35}

Inhalt der Ausschreibung
1 Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen:
a. Name und Adresse des Auftraggebers;
b. Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation6, bei
Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation7;
c. Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die
Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;
d. Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
e. gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und
eine Zulassung von Teilangeboten;
f. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmern;
g. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;
h. bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis,
dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
i. gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;
j. gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
k. die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
l. Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten sind;
m. Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
n. die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
o. bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die
zur Offertstellung eingeladen werden;
p. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in
den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
q. gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
r. die Gültigkeitsdauer der Angebote;
s. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine
kostendeckende Gebühr;
t. einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;
u. gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;
v. eine Rechtsmittelbelehrung.
6 CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der
Europäischen Union).
7 CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen).
18 Nr. 733b

## Art. 36 {#art_36}

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
1 Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben die
Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:
a. Name und Adresse des Auftraggebers;
b. den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen und
Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen
sowie Angaben zur nachgefragten Menge;
c. Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich
einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang
mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien;
d. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
e. wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen
Einreichung von Informationen;
f. wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeichnung jener
Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
g. das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die
Angebote öffentlich geöffnet werden;
h. alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist;
i. Termine für die Erbringung der Leistungen.

## Art. 37 {#art_37}

Angebotsöffnung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren werden alle
fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers
geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die
Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Datum der Einreichung
ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der
Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung der
Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im Protokoll über die Öffnung
der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

## Art. 38 Nr. 733b 19 {#art_38}

Prüfung der Angebote
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Angebote erläutern.
Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die
weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auftraggeber
in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In einem
zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.

## Art. 39 {#art_39}

Bereinigung der Angebote
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a. erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder
b. Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden
dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis
verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.

## Art. 40 {#art_40}

Bewertung der Angebote
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden
die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen
Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann er
alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.
20 Nr. 733b

## Art. 41 {#art_41}

Zuschlag
1 Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

## Art. 42 {#art_42}

Vertragsabschluss
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende
Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss
umgehend dem Gericht mit.

## Art. 43 {#art_43}

Abbruch
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a. er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht;
b. kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen
erfüllt;
c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten
sind;
d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den
Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den
Anbietern bestehen;
f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine
Entschädigung.

## Art. 44 {#art_44}

Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus
einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn
festgestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene
Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a. sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht
mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;
b. die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf
oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab;
c. es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil des
jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor;
d. sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;
e. sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;
Nr. 733b 21
f. sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;
g. sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;
h. sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer
Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartner zu
sein;
i. sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;

## Artikel 45 j. sie wurden nach {#art_45}

Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen
rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a. sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber dem
Auftraggeber gemacht;
b. es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;
c. sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin
nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten
keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;
d. sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen;
e. sie sind insolvent;
f. sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die
Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt;
g. sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA8 verletzt;
h. sie verstossen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19.
Dezember 19869.
Art. 45 Sanktionen
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann
einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c
und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu
zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine
Verwarnung erfolgen.
8 SR 822.41
9 SR 241
22 Nr. 733b
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten
gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf
unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet
einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der
Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter
oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach
diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird
der Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
7 Fristen und Veröffentlichungen, Statistik

## Art. 46 {#art_46}

Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl
von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:
a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die
Einreichung der Angebote;
b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die
Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu
veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der
Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen
kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.

## Art. 47 Nr. 733b 23 {#art_47}

Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 um je 5
Tage kürzen, wenn:
a. die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
b. die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden;
c. Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht
weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate
vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt
veröffentlicht hat:
a. Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
b. ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c. Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an der
Beschaffung mitteilen sollen;
d. Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
e. alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Artikel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht
weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft
und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebotseinreichung
auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber
Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann
er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.

## Art. 48 {#art_48}

Veröffentlichungen
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer
gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig
erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur
Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie
weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen.
24 Nr. 733b
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache
der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:
a. den Gegenstand der Beschaffung;
b. die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets
Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen
zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:
a. Art des angewandten Verfahrens;
b. Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c. Name und Adresse des Auftraggebers;
d. Datum des Zuschlags;
e. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
f. Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

## Art. 49 {#art_49}

Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag
auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a. die Ausschreibung;
b. die Ausschreibungsunterlagen;
c. das Protokoll der Angebotsöffnung;
d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e. die Bereinigungsprotokolle;
f. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g. das berücksichtigte Angebot;
h. Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaffung;
i. Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentliche
Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.

## Art. 50 Nr. 733b 25 {#art_50}

Statistik
1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) eine elektronisch geführte Statistik
über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
a. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers gegliedert
nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder
CPV-Klassifikation;
b. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren
vergeben wurden;
c. wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des Seco ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung
von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
8 Rechtsschutz

## Art. 51 {#art_51}

Eröffnung von Verfügungen
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen
Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:
a. die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;
b. den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
c. die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;
d. gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:
a. gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden;
b. berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden; oder
c. der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.

## Art. 52 {#art_52}

Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht
als einzige kantonale Instanz zulässig.
26 Nr. 733b
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist
das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur
Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht
gewährt.

## Art. 53 {#art_53}

Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:
a. die Ausschreibung des Auftrags;
b. der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;
c. der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über die
Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;
d. der Entscheid über Ausstandsbegehren;
e. der Zuschlag;
f. der Widerruf des Zuschlags;
g. der Abbruch des Verfahrens;
h. der Ausschluss aus dem Verfahren;
i. die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden
Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert
durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4
und 5 ist ausgeschlossen.

## Art. 54 {#art_54}

Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint
und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird
nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksichtigten
Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.

## Art. 55 Nr. 733b 27 {#art_55}

Anwendbares Recht
1 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen
der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung
nichts anderes bestimmt.

## Art. 56 {#art_56}

Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der
Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; sowie
b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren
sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.

## Art. 57 {#art_57}

Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

## Art. 58 {#art_58}

Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die
angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
28 Nr. 733b
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.

## Art. 59 {#art_59}

Revision
1 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 58
Absatz 2 sinngemäss.
9 Behörden

## Art. 60 {#art_60}

Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungswesen Bund-
Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen des
Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen;
b. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und
Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;
c. Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;
d. Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz über
das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt
abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates
und des InöB.

## Art. 61 {#art_61}

Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen
Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale
Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
Nr. 733b 29
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Erlass dieser Vereinbarung;
b. Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten
Kantone;
c. Anpassung der Schwellenwerte;
d. Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter diese
Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber
nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklausel);
e. Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f. Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Massgabe
von Artikel 45 Absatz 3;
g. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser Vereinbarung;
h. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkommen;
i. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine
Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen.

## Art. 62 {#art_62}

Kontrollen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die
Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch
auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10 Schlussbestimmungen

## Art. 63 {#art_63}

Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitreten.10
10 Der Kanton Luzern erklärte seinen Beitritt zur Vereinbarung gegenüber dem InöB am 25. November
2022 per 1. Januar 2023.
30 Nr. 733b
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im
Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung
werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.

## Art. 64 {#art_64}

Übergangsrecht
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

## Art. 65 {#art_65}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind.11 Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 200112.
11 Die Vereinbarung trat mit dem Beitritt der ersten beiden Kantone Appenzell Innerrhoden und Aargau
per 1. Juli 2021 in Kraft.
12 SRL Nr. 733a
Nr. 733b 31
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.11.2019 01.01.2023 Erstfassung G 2022-069
32 Nr. 733b
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.11.2019 01.01.2023 Erlass Erstfassung G 2022-069
Anhang 1
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen)
Auftraggeber Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauleistungen
(Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
Kantone 8'700'000 CHF
(5'000'000 SZR)
350'000 CHF
(200'000 SZR)
350'000 CHF
(200'000 SZR)
Behörden und öffentliche Unternehmen in
den Sektoren Wasser,
Energie, Verkehr und
Telekommunikation
8'700'000 CHF
(5'000'000 SZR)
700'000 CHF
(400'000 SZR)
700'000 CHF
(400'000 SZR)
b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:
Auftraggeber Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Bauleistungen
(Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF
(6'000'000 EURO)
350'000 CHF
(240'000 EURO)
350'000 CHF
(240'000 EURO)
Private Unternehmen
mit ausschliesslichen
oder besonderen
Rechten in den Sektoren Wasser, Energie
und Verkehr
8'700'000 CHF
(6'000'000 EURO)
700'000 CHF
(480'000 EURO)
700'000 CHF
(480'000 EURO)
(Stand 01.01.2023)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im
Bereich des Schienenverkehrs und der
Gas- und Wärmeversorgung
8’000'000 CHF
(5'000'000 EURO)
640'000 CHF
(400'000 EURO)
640'000 CHF
(400'000 EURO)
Öffentliche sowie
aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen
Rechts tätige private
Unternehmen im Bereich der Telekommunikation *
8’000'000 CHF
(5'000'000 EURO)
960'000 CHF
(600'000 EURO)
960'000 CHF
(600'000 EURO)
* Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere
Anhang – SR 172.056.111)
Anhang 2
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
Verfahrensarten Lieferungen
(Auftragswert
CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert
CHF)
Bauleistungen
(Auftragswert CHF)
Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe
Freihändiges Verfahren
unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000
Einladungsverfahren
unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000
offenes / selektives
Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000
(Stand 01.01.2023)
– Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR
0.822.713.9);
– Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den
Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);
– Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze
des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR
0.822.719.9);
– Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts
männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR
0.822.720.0);
– Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5);
– Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1);
– Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);
– Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche
Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR
0.822.728.2).
Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen,
soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)90
Anhang 3
(Stand 01.01.2023)
Anhang 4
Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen
– Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (SR
0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer
Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021);
– Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR
0.814.05);
– Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische
Schadstoffe (SR 0.814.03);
– Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der
vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen
Handel (SR 0.916.21);
– Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43);
– Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9.
Mai 1992 (SR 0.814.01);
– Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453);
– Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vom
13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der
Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32).
(Stand 01.01.2023)
