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title: "Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz"
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# Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz

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Kanton Zug 121.31
Verordnung
zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz *
(kant. BüV)
Vom 25. November 1992 (Stand 1. Januar 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
in Vollziehung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 3. September
19921), nachstehend Gesetz genannt,
beschliesst:
1. Verfahren bei Einbürgerung durch Beschluss
1.1. Einbürgerung von Schweizerbürgerinnen oder -bürgern in einer
Gemeinde *
§ 1 * Gesuche und Unterlagen
1 Gesuche von Schweizerbürgerinnen oder -bürgern um Einbürgerung in
Gemeinde und Kanton sind auf besonderem Formular dem Bürgerrat der
Einbürgerungsgemeinde einzureichen. Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene haben einen Familienausweis, Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft einen Partnerschaftsausweis, Ledige einen Personenstandsausweis beizulegen. Die Wohnsitzdauer im Kanton und in der Einbürgerungsgemeinde ist mit entsprechenden Ausweisen zu belegen.
2 Der Bürgerrat kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller weitere sachdienliche Unterlagen wie Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Bestätigungen von Sozialdiensten, Auszüge aus dem Steuerregister,
Lebenslauf und Referenzauskünfte von Schulen verlangen.
§ 2 * …
1) BGS 121.3
GS 24, 139 1
121.31
§ 3 * Mitteilungen bei Kantonsbürgerinnen oder -bürgern
1 Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Kantonsbürgerinnen oder -
bürger ist vom Bürgerrat den eingebürgerten Personen und folgenden Stellen mitzuteilen:
a) dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art. 41 Bst. a ZStV2));
b) dem Bürgerrat des bisherigen Heimatortes resp. der bisherigen Heimatorte;
c) der Direktion des Innern.
§ 4 * Weiterleitung des Gesuches bei Bürgerinnen oder Bürgern
anderer Kantone
1 Wurde der Bürgerin oder dem Bürger eines andern Kantons das Gemeindebürgerrecht erteilt, so übermittelt der Bürgerrat das Bürgerrechtsgesuch,
auf welchem die erfolgte Einbürgerung zu bestätigen ist, samt den vorhandenen Unterlagen der Direktion des Innern.
1.2. Einbürgerung von Ausländerinnen oder Ausländern in einer
Gemeinde
§ 5 * Vorbereitung der Bewerberinnen oder Bewerber
1 Zur Vorbereitung der Bewerberinnen oder Bewerber auf die Einbürgerung
führt die Direktion des Innern staatsbürgerliche Kurse durch.
§ 6 * Gesuche und Unterlagen
1 Gesuche von Ausländerinnen oder Ausländern um Einbürgerung in
Gemeinde und Kanton sind auf besonderem Formular dem Bürgerrat der
Einbürgerungsgemeinde mit folgenden Unterlagen einzureichen:
1. Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration (Original);
2. Ausweis über die Staatsangehörigkeit (Passkopie);
3. aktuelle Zivilstandsdokumente, woraus die genauen Personalien aller
mit dem Gesuch erfassten Personen hervorgehen;
4. Ausweis(e) über den aktuellen Wohnsitz (Wohnsitzbescheinigung).
2 Der Bürgerrat kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller weitere sachdienliche Unterlagen wie Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Bestätigungen von Sozialdiensten, Auszüge aus dem Steuerregister,
Lebenslauf und Referenzauskünfte von Schulen verlangen.
2) SR 211.112.2
121.31
3 Sind die nach Abs. 1 Ziffern 2 und 3 verlangten Ausweise nicht oder nur
sehr schwer erhältlich, so kann die Direktion des Innern von deren Vorlegung befreien.
§ 6a * Zweifel über genügende Sprachkenntnisse
1 Zweifel gemäss § 5 Abs. 5 des Gesetzes 3) liegen insbesondere dann vor,
wenn die Direktion des Innern oder der Bürgerrat im Rahmen der persönlichen Gespräche feststellt, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber nicht
über genügende Sprachkenntnisse verfügt.
2 Liegen Zweifel nach Abs. 1 vor, ist ein neuer Sprachnachweis im Sinne
von § 5 Abs. 6 Bst. d des Gesetzes zu absolvieren. Der Zivilstands- und
Bürgerrechtsdienst führt eine Liste der anerkannten Stellen nach § 5 Abs. 5
des Gesetzes.
3 Die Kosten des Sprachnachweises im Sinne von § 5 Abs. 6 Bst. d des Gesetzes sind von der Bewerberin oder dem Bewerber zu tragen.
§ 7 * Behandlung und Weiterleitung
1 Für die Behandlung der Bürgerrechtsgesuche von Ausländerinnen oder
Ausländern seitens des Bürgerrates und für deren Weiterleitung an die Direktion des Innern gelten sinngemäss die Bestimmungen des § 4.
1.3. Erteilung des Ehrenbürgerrechts einer Gemeinde
§ 8 * Antrag und Weiterleitung
1 Nach erfolgter Erteilung des Ehrenbürgerrechts an eine Bürgerin oder
einen Bürger eines andern Kantons oder an eine Ausländerin oder einen
Ausländer hat der Bürgerrat von Amtes wegen dem Regierungsrat zu beantragen, es sei der oder dem Betreffenden auch das Kantonsbürgerrecht zu
erteilen.
1.4. Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Bürgerinnen oder Bürger
anderer Kantone und an Ausländerinnen oder Ausländer
§ 9 * …
3) BGS 121.3
121.31
§ 10 * Mitteilungen
1 Die Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts an Bürgerinnen
oder Bürger anderer Kantone und an Ausländerinnen oder Ausländer ist von
der Direktion des Innern den Eingebürgerten und folgenden Stellen mitzuteilen:
a) dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art. 41 Bst. a ZStV4));
b) dem Bürgerrat der Einbürgerungsgemeinde;
c) dem Bürgerrat bzw. Gemeinderat des bisherigen schweizerischen Heimatortes resp. der bisherigen schweizerischen Heimatorte;
d) * dem Amt für Migration und dem Bundesamt für Migration, sofern die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Ausländerin oder Ausländer
war.
1.5. Heimatausweise
§ 10a * …
§ 10b * …
2. Verlust des Bürgerrechts durch Verzicht
§ 11 Gesuche und Entscheid
1 Gesuche um Entlassung aus Gemeindebürgerrechten und dem Kantonsbürgerrecht oder aus Gemeindebürgerrechten allein sind schriftlich mit den
nötigen Ausweisen nach §§ 24 bis 26 des Gesetzes der Direktion des Innern
einzureichen.
§ 12 * Mitteilungen
1 Wird dem Gesuch entsprochen, so ist der Entscheid der Direktion des Innern ausser der oder dem Entlassenen folgenden Stellen mitzuteilen:
a) dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art. 41 Bst. a ZStV5));
b) dem Bürgerrat des bisherigen Heimatortes;
c) dem Bürgerrat bzw. Gemeinderat des verbleibenden Heimatortes resp.
der verbleibenden Heimatorte;
4) SR 211.112.2
5) SR 211.112.2
121.31
d) dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, sofern zugleich
die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht erfolgt.
3. Verlust des Bürgerrechts nach kantonalem Recht
§ 13 * Meldepflicht der Zivilstandsbeamtin oder des
Zivilstandsbeamten
1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte des zugerischen Heimatortes, die oder der nach Art. 41 Bst. a ZStV6) von der Einbürgerung einer Kantonsbürgerin oder eines Kantonsbürgers in einem andern Kanton
oder in einer andern zugerischen Gemeinde Kenntnis erhält, hat dies der Direktion des Innern unverzüglich zu melden.
§ 14 * Abklärung der Direktion des Innern
1 Die Direktion des Innern hat der Kantonsbürgerin oder dem Kantonsbürger, die resp. der das Kantonsbürgerrecht eines andern Kantons oder das
Gemeindebürgerrecht einer andern zugerischen Gemeinde erworben hat,
den Wortlaut von § 4 des Gesetzes mitzuteilen und auf die Frist von einem
Monat für die Abgabe der Erklärung über die Beibehaltung des bisherigen
Bürgerrechts hinzuweisen.
2 Nach Ablauf der Frist hält die Direktion des Innern das Ergebnis fest und
teilt eine allfällige Bürgerrechtsveränderung ausser den Betroffenen folgenden Amtsstellen mit:
a) dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art. 41 Bst. a ZStV7));
b) dem Bürgerrat des bisherigen Heimatortes resp. der bisherigen Heimatorte;
c) dem Bürgerrat bzw. Gemeinderat des bisherigen schweizerischen Heimatortes resp. der bisherigen schweizerischen Heimatorte.
4. Schlussbestimmungen
§ 15 Gemeindliche Reglemente
1 Die Bürgergemeinden haben die bestehenden gemeindlichen Einbürgerungsreglemente bis längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des
Gesetzes an dieses sowie an die Vollziehungsverordnung anzupassen.
6) SR 211.112.2
7) SR 211.112.2
121.31
§ 16 * …
121.31
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.11.1992 25.11.1992 Erlass Erstfassung GS 24, 139
26.01.2010 27.09.2009 Erlasstitel geändert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 Titel 1.1. geändert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 1 totalrevidiert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 2 aufgehoben GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 3 totalrevidiert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 4 totalrevidiert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 5 totalrevidiert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 6 totalrevidiert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 7 totalrevidiert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 8 totalrevidiert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 9 aufgehoben GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 10 totalrevidiert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 10 Abs. 1, d) geändert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 10a totalrevidiert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 10b totalrevidiert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 12 totalrevidiert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 13 totalrevidiert GS 30, 415
26.01.2010 27.09.2009 § 14 totalrevidiert GS 30, 415
17.12.2024 01.01.2025 § 6a eingefügt GS 2024/082
17.12.2024 01.01.2025 § 10a aufgehoben GS 2024/082
17.12.2024 01.01.2025 § 10b aufgehoben GS 2024/082
17.12.2024 01.01.2025 § 16 aufgehoben GS 2024/082
121.31
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.11.1992 25.11.1992 Erstfassung GS 24, 139
Erlasstitel 26.01.2010 27.09.2009 geändert GS 30, 415
Titel 1.1. 26.01.2010 27.09.2009 geändert GS 30, 415
§ 1 26.01.2010 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415
§ 2 26.01.2010 27.09.2009 aufgehoben GS 30, 415
§ 3 26.01.2010 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415
§ 4 26.01.2010 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415
§ 5 26.01.2010 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415
§ 6 26.01.2010 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415
§ 6a 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/082
§ 7 26.01.2010 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415
§ 8 26.01.2010 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415
§ 9 26.01.2010 27.09.2009 aufgehoben GS 30, 415
§ 10 26.01.2010 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415
§ 10 Abs. 1, d) 26.01.2010 27.09.2009 geändert GS 30, 415
§ 10a 26.01.2010 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415
§ 10a 17.12.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/082
§ 10b 26.01.2010 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415
§ 10b 17.12.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/082
§ 12 26.01.2010 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415
§ 13 26.01.2010 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415
§ 14 26.01.2010 27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415
§ 16 17.12.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/082
